{"id":"bgbl1-1996-56-7","kind":"bgbl1","year":1996,"number":56,"date":"1996-11-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/56#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-56-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_56.pdf#page=12","order":7,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Gentechnik-Verfahrensverordnung","law_date":"1996-11-04T00:00:00Z","page":1652,"pdf_page":12,"num_pages":5,"content":["----- -----------\n1652           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 1996\nErste Verordnung\nzur Änderung der Gentechnik-Verfahrensverordnung\nVom 4. November 1996\nAuf Grund des§ 30Abs. 2 Nr. 15 des Gentechnikgeset-          4. § 4 wird wie folgt geändert:\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezem-              a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:\nber 1993 (BGBI. 1S. 2066) verordnet die Bundesregierung\nnach Anhörung der Zentralen Kommission für die Biologi-                 ,,(1) Die nach § 11 Abs. 2 und 4, nach § 12 Abs. 2\nsche Sicherheit:                                                     sowie nach § 12 Abs. 3 des Gentechnikgesetzes\nbezeichneten Unterlagen zur Anmeldung oder\nArtikel 1                                 zum Antrag auf Genehmigung einer gentechni-\nschen Anlage, in denen gentechnische Arbeiten\nDie Gentechnik-Verfahrensverordnung vom 24. Okto-                  durchgeführt werden sollen, sowie zur Anmeldung\nber 1990 (BGBI. 1S. 2378) wird wie folgt geändert:                   oder zum Antrag auf Genehmigung weiterer gen-\ntechnischer Arbeiten bestimmen sich\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n1. für die Errichtung und den Betrieb und für die\na) Der Hinweis auf den 5. Abschnitt wird wie folgt                     wesentliche Änderung der Lage, der Beschaf-\ngefaßt:                                                             fenheit oder des Betriebs einer gentechnischen\n„5. Abschnitt                                  Anlage sowie für die darin vorgesehenen gen-\nSchlußvorschrift\".                                technischen Arbeiten nach Teil I der Anlage 1,\nb) Der Hinweis auf§ 15 wird gestrichen.                                soweit nicht wegen der Sicherheitsstufe und\ndes Zwecks Angaben nach Teil II, III oder IV der\nAnlage 1 erforderlich sind;\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\n2. bei gentechnischen Arbeiten in der Sicherheits-\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nstufe 1 zu gewerblichen Zwecken nach Teil II\naa) In Buchstabe a werden die Wörter „zu For-                       der Anlage 1;\nschungszwecken\" und die Wörter „oder zu\n3. bei gentechnischen Arbeiten in der Sicherheits-\ngewerblichen Zwecken in den Sicherheits-\nstufe 2, 3 oder 4 zu Forschungszwecken nach\nstufen 1, 2, 3 oder 4\" gestrichen.\nTeil III der Anlage 1;\nbb) In Buchstabe b werden die Wörter „zu For-\n4. bei gentechnischen Arbeiten in der Sicherheits-\nschungszwecken\" und die Wörter „oder zu\nstufe 2, 3 oder 4 zu gewerblichen Zwecken\ngewerblichen Zwecken in den Sicherheits-\nnach Teil IV der Anlage 1.\nstufen 1, 2, 3 oder 4\" gestrichen.\n(2) Die vorzulegenden Angaben, Beschreibun-\ncc) In Buchstabe d werden nach den Wörtern ,,§ 8\ngen, Erklärungen, Bewertungen und Nachweise\nAbs. 1 des Gentechnikgesetzes\" die Wörter\nmüssen insgesamt belegen, daß das vorgesehene\n„oder von der Anmeldung nach § 8 Abs. 2 des\nVorhaben die im Gentechnikgesetz und in der\nGentechnikgesetzes\" eingefügt.\nGentechnik-Sicherheitsverordnung im einzelnen\nb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:                             geregelten Anforderungen an die Risikobewer-\naa) In Buchstabe a werden die Wörter „zu For-                tung, die Sicherheitseinstufung, die Sicherheits-\nschungszwecken\" gestrichen.                             maßnahmen sowie an die Sachkunde des Projekt-\nleiters und des Beauftragten für die Biologische\nbb) In Buchstabe b werden die Wörter „zu For-                 Sicherheit erfüllt.\"                         ·\nschungszwecken\" gestrichen.\nb) In Absatz 3 wird am Ende nach dem Wort „vorzu-\ncc) In Buchstabe c wird nach der Angabe ,,§ 9                 legen\" folgenderTeilsatz angefügt:\nAbs. 1\" die Angabe „Satz 1\" eingefügt.\n,, , die einen Überblick über die Anlage, ihren\nBetrieb und die darin durchzuführenden Arbeiten\n3. § 3 wird wie folgt gefaßt:\nsowie die voraussichtlichen Auswirkungen auf die\n,,§3                                 in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes genannten\nFormvorschriften                             Rechtsgüter ermöglicht\".\nDie Anmeldung oder der Antrag auf Erteilung einer\nGenehmigung nach dem Gentechnikgesetz ist vom             5. § 5 wird wie folgt geändert:\nBetreiber schriftlich in einer von der Genehmigungs-\nbehörde zu bestimmenden -Anzahl von Ausfertigun-             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:.\ngen einzureichen. Die zuständige Behörde kann die                aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Antrag\nVerwendung von Vordrucken für die Anmeldung oder                         auf Genehmigung einer Freisetzung\" die Wör-\nden Genehmigungsantrag und die Unterlagen verlan-                        ter „ von gentechnisch veränderten Organis-\ngen.\"                                                                    men mit Ausnahme von Pflanzen, die zur taxo-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 1996                   1653\nnomischen Gruppe der Gymnospermen oder             9. In§ 13 Abs. 3 werden nach den Wörtern „zu_ berück-\nder Angiospermen gehören (höhere Pflan-                 sichtigen\" die Wörter ,,, soweit dies nach § 12 des\nzen),\" eingefügt.                                      Gentechnikgesetzes erforderlich ist\" angefügt.\nbb) In Nummer 3 wird die Angabe „Maßgabe des\nTeils I\" durch die Angabe „Abschnitt A Teil I\"     10. In § 14 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 12 Abs. 6\" durch die\nersetzt.                                               Angabe,,§ 12 Abs. 7, 8 oder9\" ersetzt.\ncc) In Nummer 4 wird die Angabe „Maßgabe des\n11 . In der Überschrift des 5. Abschnittes wird das Wort\nTeils II\" durch die Angabe „Abschnitt A Teil 11\"\n,,Schlußvorschriften\" durch das Wort „Schlußvor-\nersetzt.\nschrift\" ersetzt.\ndd) In Nummer 5 wird die Angabe „Maßgabe des\nTeils III\" durch die Angabe „Abschnitt A Teil 111\" 12. § 15 wird gestrichen.\nersetzt.\nee) Folgender Satz wird angefügt:                        13. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:\n,,Für die in§ 15 Abs. 1 Satz 2 des Gentechnik-         a) In Teil I dritter Spiegelstrich wird das Wort „Sicher-\ngesetzes bezeichneten Unterlagen zum                      heitseinstufung\" durch das Wort „Risikobewer-\nAntrag auf Genehmigung einer Freisetzung                  tung\" ersetzt.\nhöherer Pflanzen gilt Satz 1 entsprechend; die\nb) Teil III wird wie folgt geändert:\nnach Satz 1 Nr. 3, 4 und 5 erforderlichen\nAngaben richten sich nach Abschnitt B der                 aa) Im vierten Spiegelstrich werden die Wörter\nAnlage2.\"                                                       ,, , in die eine Einordnung vorgenommen wird,\"\ngestrichen.\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nbb) Nach dem vierten Spiegelstrich wird folgender\n,,(4) Für einen Antrag auf Genehmigung einer Frei-\nSatz eingefügt:\nsetzung im vereinfachten Verfahren auf der Grund-\nlage einer Entscheidung des Rates oder der Kom-                        ,,Bei gentechnischen Arbeiten in den Sicher-\nmission der Europäischen Gemeinschaften nach                           heitsstufen 3 und 4 zu Forschungszwecken\nArtikel 6 ,Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 21 der                     sind zusätzlich noch folgende Angaben erfor-\nRichtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April                          derlich:\n1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch                       Informationen über Unfallverhütung und Not-\nveränderter Organismen in die Umwelt (ABI. EG                          fallpläne:\nNr. L 117 S. 15) gilt Absatz 1 entsprechend, soweit\nnicht in der Entscheidung zum vereinfachten Ver-                       - Quellen von Gefahren und Bedingungen,\nfahren etwas anderes bestimmt ist.\"                                         unter denen Unfälle auftreten können;\n- Verhütungsmaßnahmen, wie zum Beispiel\n6. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 werden jeweils die Wörter                             Sicherheitsausrüstung, Warnsysteme, Ein-\n,,Maßgabe des Teils\" durch das Wort „Teil\" ersetzt.                             schließungsmethoden und Verfahren und\nverfügbare Ressourcen;\n7. In § 9 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:                               - Beschreibung der den Beschäftigten gege-\nbenen Informationen;\n„Hat eine beteiligte Stelle oder Fachbehörde bis zum\nAblauf der Frist keine Stellungnahme abgegeben, so                        - notwendige Informationen für die zustän-\nkann die Genehmigungsbehörde davon ausgehen,                                    digen Behörden, damit sie die erforder-\ndaß die Stelle oder Fachbehörde sich nicht äußern                               lichen Notfallpläne zur Verwendung außer-\nwill.\"                                                                          halb der gentechnischen Anlage ausarbei-\nten können.\"\n8. § 12 wird wie folgt gefaßt:                                       c) In Teil IV Buchstabe a vierter Spiegelstrich werden\nnach dem Wort „verwendende\" die Wörter „Kultur-\n,,§ 12                                  volumina oder\" eingefügt.\nForm der Entscheidung, Bekanntgabe\nFür die Form der Entscheidung sowie deren                 14. Die Anlage 2 wird wie folgt geände~:\nBekanntgabe und Zustellung gilt § 1O Abs. 7 und 8                 a) Vor der Angabe „Teil I\" wird folgende Überschrift\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Genehmi-                        eingefügt:\ngungen über die Errichtung, den Betrieb oder die\n„Abschnitt A\nwesentliche Änderung einer gentechnischen Anlage,\nüber weitere gentechnische Arbeiten oder Freisetzun-                 Informationen, die in Anträgen für die Freisetzung\ngen, die ohne Anhörung nach § 18 des Gentechnikge-                   gentechnisch veränderter Organismen mit Aus-\nsetzes erteilt werden, sind entsprechend § 1O Abs. 8                 nahme höherer Pflanzen enthalten sein müssen\".\nSatz 2 bis 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes                  b) Teil I wird wie folgt geändert:\nöffentlich bekanntzumachen. Nach der öffentlichen\nBekanntmachung können der Genehmigungsbe-                            aa) Buchstabe B Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nscheid und seine Begründung bis zum Ablauf der                             \"2. Sequenz von Transposonen, Vektoren\nWiderspruchsfrist von den Beteiligten schriftlich an-                              und anderen nichtkodierenden geneti-\ngefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung                                schen Segmenten, die zur Konstruktion\ngleichfalls hinzuweisen.\"                                                          des GVO verwendet wurden und die","1654          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 1996\nFunktion des eingeführten Vektors und                                     Teil II\nInserts im GVO sicherstellen;\".\nInformationen\nbb) Buchstabe C Nr. 1 Buchstabe e wird wie folgt                    über die gentechnische Veränderung\ngefaßt:\n1. Beschreibung der zur gentechnischen Verän-\n,,e) Sequenz, funktionelle Identität und Loka-             derung angewandten Verfahren.\nlisation, an der die veränderte, eingeführte\noder deletierte Nukleinsäure eingeführt          2. Art und Herkunft des verwendeten Vektors.\nist, insbesondere Angaben über als               3. Größe, Ursprung (Bezeichnung des Spender-\nschädlich bekannte Sequenzen.\"                      organismus/der Spenderorganismen) und ge-\nc) folgender Abschnitt B wird angefügt:                            plante Funktion jedes konstituierenden Frag-\nments der für den Transfer vorgesehenen -\n„Abschnitt B                           Region.\nInformationen,\ndie in Anträgen für die                                        ... Teillll\nFreisetzung gentechnisch veränderter                                     Informationen\nhöherer Pflanzen enthalten sein müssen                               über die gentechnisch\nveränderte Pflanze (GVP)\nTeill\n1. Beschreibung der eingeführten oder verän-\nInformationen                            derten Merkmale und Eigenschaften.\nüber die Empfänger- oder\n2. Informationen über die tatsächlich eingeführ-\ngegebenenfalls Eltern-Pflanzen\nten oder deletierten Sequenzen\n1. Vollständige Bezeichnung\na) Größe und Struktur des eingeführten Gen-\na) Familie;                                                       abschnitts (Insert) und Verfahren zu seiner\nb) Gattung;                                                       Charakterisierung, einschließlich Informa-\ntionen über Teile des in die GVP eingeführ-\nc) Spezies;\nten Vektors oder jede Carrier-DNA oder\nd) Subspezies;                                                    jede Fremd-DNA, die in der GVP verblei-\ne) Cultivar (Sorte)/Zuchtlinie;                                   ben;\nf) Trivialbezeichnung.                                        b) bei einer Deletion Größe und Funktion der\ndeletierten Region;\n2. a) Informationen über die Fortpflanzung\nc) Lage des Inserts in den Pflanzenzellen (in-\ni) Form der Fortpflanzung;\ntegriert in ein Chromosom, die Chloropla-\nii) gegebenenfalls spezielle, die Fortpflan-                 sten oder die Mitochondrien beziehungs-\nzung beeinflussende Faktoren;                          weise in einer nichtintegrierten Form) und\niii) Generationszeit;                                        Verfahren zu ihrer Bestimmung;\nb) geschlechtliche Kompatibilität mit anderen                 d) Kopienzahl des Inserts.\nKultur- oder Wildpflanzenarten.                       3. Informationen über die Expression des Inserts\n3. Überlebensfähigkeit                                           a) Informationen über die Expression des In-\na) Fähigkeit zur Bildung von Überlebens- oder                     serts und Verfahren für ihre Charakterisie-\nDormanzstrukturen;                                           rung;\nb) gegebenenfalls spezielle, die Überlebens-                  b) Pflanzenteile, in denen das Insert expri-\nfähigkeit beeinflussende Faktoren.                           miert wird (z.B. Wurzeln, Sprossen und\n4. Verbreitung                                                       Pollen).\na) Art und Umfang der Verbreitung;                         4. Informationen über Unterschiede zwischen\nder gentechnisch veränderten Pflanze und\nb) gegebenenfalls spezielle, die Verbreitung                  der Empfängerpflanze im Hinblick auf\nbeeinflussende Faktoren.\na) Form und Rate der Fortpflanzung;\n5. Geographische Verbreitung der Pflanze.\nb) Verbreitung;\n6. Bei Pflanzenarten, die in den Mitgliedstaaten\nnormalerweise nicht angebaut werden, Be-                      c) Überlebensfähigkeit.\nschreibung des natürlichen Lebensraums der\n5. Genetische Stabilität des Inserts.\nPflanze, einschließlich Informationen über\nnatürliche Phytophagen, Parasiten, Konkurren-              6. Möglichkeit eines Transfers genetischen Ma-\nten und Symbionten.                                           terials von den gentechnisch veränderten\nPflanzen auf andere Organismen.\n7. Möglicherweise signifikante Wechselwirkun-\ngen der Pflanze mit anderen, nichtpflanzlichen            7. Informationen über toxische oder sonstwie\nOrganismen im Ökosystem, in dem sie norma-                   schädliche Effekte auf die menschliche\nlerweise angebaut wird, einschließlich Informa-              Gesundheit und die Umwelt, die durch die\ntionen über toxische Effekte auf Menschen,                    gentechnische Veränderung hervorgerufen\nTiere oder andere Organismen.                                 werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 1996                 1655\n8. Mechanismus der Wechselwirkung zwischen                        b) Maßnahmen zur Minimierung oder Vermei-\nder gentechnisch veränderten Pflanze und                          dung von Pollen- oder Samenverbreitung.\nZielorganismen, falls zutreffend.\n2. Beschreibung der Verfahren zur Behandlung\n9. Möglicherweise signifikante Wechselwirkun-                     des Geländes und zur Behandlung der ver-\ngen mit Nichtzielorganismen.                                  wendeten Geräte nach Beendigung der Frei-\n10. Beschreibung der Nachweis- und ldentifizie-                    setzung.\nrungsverfahren für die gentechnisch veränder-              3. Beschreibung der Verfahren zur Behandlung\nte Pflanze.                                                   des gentechnisch veränderten Pflanzenmateri-\n11 . Informationen über frühere Freisetzungen der                  als einschließlich der Abfälle nach Beendigung\ngentechnisch veränderten Pflanze, falls vor-                  der Freisetzung.\nhanden.                                                   4. Beschreibung von Überwachungstechniken\nTeil IV                                    und ~plänen.\nInformationen                               5. Beschreibung von Noteinsatzplänen.\nüber den Ort der Freisetzung\nTeil VII\n1. Ort und Größe der Freisetzungsfläche.\n2. Beschreibung des Ökosystems am Ort der                                            Informationen\nFreisetzung, einschließlich Klima, Flora und                                  über die möglichen\nFauna.                                                               Umweltauswirkungen der Freisetzung\nder gentechnisch veränderten Pflanzen\n3. Vorhandensein sexuell kompatibler Kultur-\noder Wildpflanzenarten.                                     1. Wahrscheinlichkeit einer gegenüber den Emp-\nfänger- oder Elternpflanzen gesteigerten Persi-\n4. Nähe zu offiziell anerkannten geschützten Bio-                  stenz in landwirtschaftlichen Lebensräumen\ntopen oder Schutzgebieten, die betroffen wer-                  beziehungsweise einer gesteigerten lnvasivität\nden könnten.                                                   in natürlichen Lebensräumen.\nTeil V                                2. Selektionsvor- oder -nachteile bei sexuell kom-\nInformationen                                  patiblen Pflanzenarten, die auf Gentransfer von\nüber die Freisetzung                              der gentechnisch veränderten Pflanze beruhen\nkönnten.\n1. Zweck der Freisetzung.\n3. Auswirkungen auf die Umwelt, die sich aus den\n2. Voraussichtlicher Zeitpunkt und Dauer der Frei-\nWechselwirkungen zwischen den gentech-\nsetzung.                                                       nisch veränderten Pflanzen und Zielorganis-\n3. Verfahren für die Freisetzung der gentechnisch                  men ergeben könnten, falls zutreffend.\nveränderten Pflanzen.\n4. Auswirkungen auf die Umwelt, die sich aus\n4. Verfahren zur Vorbereitung und Behandlung                       möglichen Wechselwirkungen mit Nichtziel-\ndes Freisetzungsgeländes vor, während und                      organismen ergeben könnten.\"\nnach der Freisetzung, einschließlich Anbau-\npraktiken und Ernteverfahren.\n5. Ungefähre Anzahl der Pflanzen oder Pflanzen                                    Artikel 2\npro m2 •\nDas Bundesministerium für Gesundheit kann den Wort-\nTeil VI                       laut der Gentechnik-Verfahrensverordnung in der vom\nInformationen                     Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im\nüber die Pläne zur                  Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nKontrolle, Überwachung,\nNachbehandlung und Abfallentsorgung\n1. Vorsichtsmaßnahmen im Hinblick auf                                             Artikel 3\na) Entfernung zu sexuell kompatiblen Pflan-          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nzenarten;                                      in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 4. November 1996\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","1656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 1996\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJoche·n Borchert\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel\nDer Bundesminister\nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie\nDr. Jürgen R üttg ers"]}