{"id":"bgbl1-1996-56-6","kind":"bgbl1","year":1996,"number":56,"date":"1996-11-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/56#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-56-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_56.pdf#page=9","order":6,"title":"Neufassung der Gentechnik-Anhörungsverordnung","law_date":"1996-11-04T00:00:00Z","page":1649,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 1996 1649\nBekanntmachung\nder Neufassung der Gentechnik-Anhörungsverordnung\nVom 4. November 1996\nAuf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Gentechnik-\nAnhörungsverordnung vom 4. November 1996 (BGBI. 1 S. 1647) wird nach-\nstehend der Wortlaut der Gentechnik-Anhörungsverordnung in der ab\n9. November 1996 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung be-\nrücksichtigt:\n1. die am 4. November 1990 in Kraft getretene Verordnung vom 24. Oktober\n1990 (BGBI. 1S. 2375),\n2. den am 9. November 1996 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 4 Abs. 4 des Gentechnikgesetzes vom 20. Juni 1990 (BGBI. 1\ns. 1080),\nzu 2. des § 4 Abs. 4 des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2066).\nBonn, den 4. November 1996\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","1650          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 1996\nVerordnung\nüber Anhörungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz\n(Gentechnik-Anhörungsverordnung - GenTAnhV)\n§1                             haben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und in ört-\nAnwendungsbereich                        lichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der\nAnlage oder in den Gemeinden, in denen die beantragte\nAnhörungen nach dieser Verordnung sind durchzuführen       Freisetzung erfolgen soll, verbreitet sind, öffentlich be-\nvor der Entscheidung über die Genehmigung                    kanntzumachen (Bekanntmachung).\n1. der Errichtung und des Betriebs einer gentechnischen\nAnlage, in der gentechnische Arbeiten zu gewerblichen                                  §3\nZwecken der Sicherheitsstufe 3 oder 4 durchgeführt\nwerden sollen,                                                            Inhalt der Bekanntmachung\n2. gentechnischer Anlagen, in denen gentechnische Arbei-        (1) In der Bekanntmachung nach § 2 ist\nten zu gewerblichen Zwecken der Sicherheitsstufe 2\n1. darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Ertei-\ndurchgeführt werden sollen, wenn ein Genehmigungs-\nlung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht\nverfahren nach § 10 des Bundes-Immissionsschutz-\nausgelegt sind;\ngesetzes erforderlich ist,\n3. der wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffen-       2. dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in\nheit oder des Betriebs einer in Nummer 1 oder 2 aufge-        der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle inner-\nführten gentechnischen Anlage, wenn zu besorgen ist,          halb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf\ndaß durch die Änderung zusätzliche oder andere                die Rechtsfolgen des § 5 hinzuweisen;\nGefahren für die in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes      3. in den Fällen des § 1 Nr. 1 bis 4 ein Erörterungstermin\nbezeichneten Rechtsgüter zu erwarten sind,                    zu bestimmen und darauf hinzuweisen, daß die formge-\n4. von weiteren gentechnischen Arbeiten zu gewerb-               recht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben\nlichen Zwecken, die einer höheren Sicherheitsstufe als        des Antragstellers oder von Personen, die Einwendun-\ndie bisher von der Genehmigung oder Anmeldung                 gen erhoben haben, erörtert werden und\numfaßten Arbeiten zuzuordnen sind, soweit die Ertei-\n4. darauf hinzuweisen, daß die Zustellung der Entschei-\nlung der erforderlichen Anlagengenehmigung nach\ndung über die Einwendungen durch öffentliche Be-\nNummer 1 oder 2 eine Anhörung voraussetzt, und\nkanntmachung ersetzt werden kann.\n5. einer Freisetzung, soweit es sich nicht um Organismen\nhandelt, deren Ausbreitung auf Grund der Rechtsver-         (2) Der Antrag und die Unterlagen sind nach der Bekannt-\nordnung nach § 18 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes          machung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Die Be-\nbegrenzbar ist.                                          kanntmachung muß den Hinweis auf die Auslegungsfrist\nunter Angabe des ersten und letzten Tages enthalten.\nEine Anhörung wird vor der Entscheidung über eine Frei-\nsetzung nicht durchgeführt, soweit ein gegenüber dem            (3) Zwischen der Bekanntmachung des Vorhabens und\nDritten Teil des Gentechnikgesetzes abweichendes ver-        dem Beginn der Auslegungsfrist soll eine Woche liegen;\neinfachtes Verfahren auf der Grundlage einer Entschei-       maßgebend ist dabei der voraussichtliche Tag der Ausgabe\ndung des Rates oder der Kommission der Europäischen          des Veröffentlichungsblattes oder der Tageszeitung, die\nGemeinschaften nach Artikel 6 Abs. 5 in Verbindung mit       zuletzt erscheint.\nArtikel 21 der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom\n23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch      (4) Wird das Vorhaben während des Genehmigungsver-\nveränderter Organismen in die Umwelt (ABI. EG Nr. L 117      fahrens wesentlich geändert, so darf die Genehmigungs-\nS. 15) Anwendung findet.                                     behörde von einer zusätzlichen Bekanntmachung und Aus-\nlegung absehen, wenn keine zusätzlichen oder anderen\n§2                             Umstände darzulegen sind, die nachteilige Auswirkungen\nfür Dritte besorgen lassen. Ist eine zusätzliche Bekannt-\nBekanntmachung des Vorhabens\nmachung und Auslegung erforderlich, werden die Einwen-\nSind die mit den Genehmigungsanträgen vorzulegenden       dungsmöglichkeiten und die Erörterung auf die vorgese-\nUnterlagen vollständig, so hat die für die Genehmigung       henen Änderungen beschränkt; hierauf ist in der Bekannt-\nzuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) das Vor-            machung hinzuweisen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 1996                 1651\n§4                                 (3) Der Erörterungstermin soll innerhalb eines Monats\nnach Ablauf der Einwendungsfrist stattfinden.\nAuslegung von Antrag und Unterlagen\n(1) Bei der Genehmigungsbehörde und, soweit erforder-\nlich, bei einer geeigneten Stelle in der Nähe des Standortes                                  §7\nder Anlage oder in der Gemeinde, in der die Freisetzung                         Besondere Einwendungen\nvorgesehen ist, sind auszulegen\nEinwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen\n1. der Antrag sowie die beigefügten Unterlagen, die die       Titeln beruhen, sind im Erörterungstermin nicht zu behan-\nAngaben über die Auswirkungen der Anlage auf die in       deln; sie sind durch schriftlichen Bescheid auf den Rechts-\n§ 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes genannten Rechts-       weg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.\ngüter enthalten, sowie bei Freisetzungen die Darlegung\nder möglichen sicherheitsrelevanten Auswirkungen auf\ndie in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes genannten                                        §8\nRechtsgüter und der vorgesehenen Vorkehrungen nach                      Wegfall des Erörterungstermins\n§ 15 Abs. 1 Nr. 4 des Gentechnikgesetzes und\n(1) Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn\n2. die Kurzbeschreibung nach § 4 Abs. 3 oder bei Freiset-\nzungen nach § 5 Abs. 3 der Gentechnik-Verfahrensver-      1. Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht\nordnung.                                                      rechtzeitig erhoben worden sind oder\nIn den Antrag und die Unterlagen sowie die Kurzbeschrei-      2. die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückge-\nbung ist während der Dienststunden Einsicht zu gewähren.          nommen worden sind oder\n3. ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die\n(2) Auf Anforderung eines Dritten ist diesem eine Ablich-\nauf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.\ntung der Kurzbeschreibung nach Absatz 1 Nr. 2 zu über-\nlassen.                                                          (2) Der Antragsteller ist vom Wegfall des Termins zu\nunterrichten.\n(3) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheim-\nnisse oder personenbezogene Daten enthalten, sind die\ngeschützten Angaben vor Auslegung unkenntlich zu ma-                                         §9\nchen; ersatzweise ist an Stelle der Unterlagen die Inhalts-                 Verlegung des Erörterungstermins\ndarstellung nach § 17a Abs. 3 des Gentechnikgesetzes\n(1) Die Genehmigungsbehörde kann den bekanntge-\nauszulegen.\nmachten Erörterungstermin verlegen, wenn dies im Hin-\nblick auf dessen zweckgerechte Durchführung erforderlich\n§5                              ist. Ort und Zeit des neuen Erörterungstermins sind zum\nEinwendungen                          frühestmöglichen Zeitpunkt zu bestimmen.\n(1) Einwendungen gegen das Vorhaben können schrift-           (2) Der Antragsteller und diejenigen, die rechtzeitig Ein-\nlich oder zur Niederschrift in den Fällen des § 1 Nr. 1 bis 4  wendungen erhoben haben, sind von der Verlegung des\nbis zu zwei Wochen und im Fall des § 1 Nr. 5 bis zu einem      Erörterungstermins zu benachrichtigen. Sie können durch\nMonat nach Ablauf der Auslegungsfrist nach § 3 Abs. 2          öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden.\nSatz 1 bei der Genehmigungsbehörde oder bei einer\nStelle erhoben und begründet werden, bei der Antrag\nund Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind. Mit Ablauf                                       §10\nder Frist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die                        Verlauf des Erörterungstermins;\nnicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.                      Förmliches Verwaltungsverfahren\n(2) Der Inhalt der Einwendungen ist dem Antragsteller         Der Verhandlungsleiter erteilt das Wort und kann es ent-\nanonymisiert und im Wortlaut bekanntzugeben. Den nach          ziehen, wenn eine von ihm festgesetzte Redezeit für die ein-\n§ 9 der Gentechnik-Verfahrensverordnung zu beteiligen-         zelnen Wortmeldungen überschritten wird oder Ausführun-\nden Stellen ist der anonymisierte Inhalt der Einwendungen      gen gemacht werden, die nicht den Gegenstand des Er-\nbekanntzugeben, soweit sie ihre Aufgaben berühren.             örterungstermins betreffen oder nicht in sachlichem\nZusammenhang mit der zu behandelnden Einwendung ste-\nhen. Im übrigen gelten für den Verlauf des Erörterungs-\n§6                              termins die §§ 18 und 19 der Neunten Verordnung zur\nDurchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in\nErörterungstermin\nder Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992\n(1) Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig      (BGBI. 1S. 1001) entsprechend.\nerhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die\nPrüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeu-\ntung sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungen er-                                     § 11\nhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu                               Schriftliches Verfahren\nerläutern.\nDie §§ 6 bis 10 gelten nicht für Freisetzungen.\n(2) Rechtzeitig erhoben sind Einwendungen, die inner-\nhalb der Einwendungsfrist bei der Genehmigungsbehörde\noder der in § 5 Abs. 1 genannten Stelle eingegangen                                          §12\nsind.                                                                                   (Inkrafttreten)"]}