{"id":"bgbl1-1996-56-5","kind":"bgbl1","year":1996,"number":56,"date":"1996-11-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/56#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-56-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_56.pdf#page=7","order":5,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Gentechnik-Anhörungsverordnung","law_date":"1996-11-04T00:00:00Z","page":1647,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 1996                1647\nErste Verordnung\nzur Änderung der Gentechnik-Anhörungsverordnung\nVom 4. November 1996\nAuf Grund des § 18 Abs. 3 des Gentechnikgesetzes                   bb) In Nummer 4 werden die Wörter ,, , wenn mehr\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember                           als 300 Zustellungen vorzunehmen sind\" auf-\n1993 (BGBI. 1S. 2066) verordnet die Bundesregierung:                         gehoben.\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nArtikel 1                                 ,,Ist eine zusätzliche Bekanntmachung und Aus-\nlegung erforderlich, werden die Einwendungsmög-\nDie Gentechnik-Anhörungsverordnung vom 24. Okto-                   lichkeiten und die Erörterung auf die vorgesehenen\nber 1990 (BGBI. 1S. 2375) wird wie folgt geändert:                    Änderungen beschränkt; hierauf ist in der Bekannt-\nmachung hinzuweisen.\"\n1 . § 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird die Angabe „2,\" gestrichen.            3. § 4 wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 2 wird die Angabe...,, 1\" durch die Angabe       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n,,2\" ersetzt.                                                  aa) In Satz 1 werden die Wörter „in den Gemein-\nden, in denen\" durch die Wörter „in der\nc) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „aufgeführ-\nGemeinde, in der\" ersetzt.\nten gentechnischen Anlage,\" die Wörter „wenn zu\nbesorgen ist, daß durch die Änderung zusätzliche               bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „und die\noder andere Gefahren für die in § 1 Nr. 1 des                         Unterlagen\" die Wörter „sowie die Kurzbe-\nGentechnikgesetzes bezeichneten Rechtsgüter zu                        schreibung\" eingefügt.\nerwarten sind,\" eingefügt.                                 b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nd) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:                                  ,,(3) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebs-\n,,4. von weiteren gentechnischen Arbeiten zu ge-               geheimnisse oder personenbezogene Daten ent-\nwerblichen Zwecken, die einer höheren Sicher-            halten, sind die geschützten Angaben vor Aus-\nheitsstufe als die bisher von der Genehmigung            legung unkenntlich zu machen; ersatzweise ist\noder Anmeldung umfaßten Arbeiten zuzuord-                anstelle der Unterlagen die Inhaltsdarstellung nach\nnen sind, soweit die Erteilung der erforderlichen        § 17a Abs. 3 des Gentechnikgesetzes auszulegen.\"\nAnlagengenehmigung nach Nummer 1 oder 2\neine Anhörung voraussetzt, und\".                  4. § 5 wird wie folgt geändert:\ne) Nach Nummer 5 wird folgender Satz angefügt:                a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Eine Anhörung wird vor der Entscheidung über                  „Einwendungen gegen das Vorhaben können\neine Freisetzung nicht durchgeführt, soweit ein                schriftlich oder zur Niederschrift in den Fällen des\ngegenüber dem Dritten Teil des Gentechnikgeset-                § 1 Nr. 1 bis 4 bis zu zwei Wochen und im Fall des\nzes abweichendes vereinfachtes Verfahren auf der               § 1 Nr. 5 bis zu einem Monat nach Ablauf der Aus-\nGrundlage einer Entscheidung des Rates oder der                legungsfrist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 bei der Geneh-\nKommission der Europäischen Gemeinschaften                     migungsbehörde oder bei einer Stelle erhoben und\nnach Artikel 6 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 21             begründet werden, bei der Antrag und Unterlagen\nder Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April              zur Einsicht ausgelegt sind.\"\n1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch           b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nveränderter Organismen in die Umwelt (ABI. EG\nNr. L 117 S. 15) Anwendung findet.\"                            ,,Den nach § 9 der Gentechnik-Verfahrensverord-\nnung zu beteiligenden Stellen ist der anonymisierte\nInhalt der Einwendungen bekanntzugeben, soweit\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                       sie ihre Aufgaben berühren.\"\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 3 werden vor den Wörtern „ein Er-         5. § 10 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nörterungstermin zu bestimmen\" die Wörter „in          ,,Im übrigen gelten für den Verlauf des Erörterungs-\nden Fällen des§ 1 Nr. 1 bis 4\" eingefügt.             termins die §§ 18 und 19 der Neunten Verordnung zur","1648          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 1996\nDurchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes                                     Artikel 2\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai\nDas Bundesministerium für Gesundheit kann den Wort-\n1992 (BGBI. 1S. 1001) entsprechend.\"\nlaut der Gentechnik-Anhörungsverordnung in der vom\nInkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im\n6. Der bisherige § 11 wird gestrichen; folgender neuer         Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n§ 11 wird eingefügt:\n,,§ 11\nArtikel 3\nSchriftliches Verfahren\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nDie §§ 6 bis 10 gelten nicht für Freisetzungen.\"         in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 4. November 1996\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel\nDer Bundesminister\nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie\nDr. Jürgen Rüttgers"]}