{"id":"bgbl1-1996-56-4","kind":"bgbl1","year":1996,"number":56,"date":"1996-11-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/56#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-56-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_56.pdf#page=4","order":4,"title":"Neufassung der Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung","law_date":"1996-11-04T00:00:00Z","page":1644,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["1644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 1996\nBekanntmachung\nder Neufassung der Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung\nVom 4. November 1996\nAuf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Gentechnik-\nAufzeichnungsverordnung vom 4. November 1996 (BGBI. 1 S. 1642) wird nach-\nstehend der Wortlaut der Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung in der ab\n9. November 1996 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung be-\nrücksichtigt:\n1. die am 4. November 1990 in Kraft getretene Verordnung vom 24. Oktober\n1990 (BGBI. 1S. 2338),\n2. den am 9. November 1996 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 4 Abs. 4 des Gentechnikgesetzes vom 20. Juni 1990 (BGBI. 1\ns. 1080),\nzu 2. des § 4 Abs. 4 des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2066).\nBonn, den 4. November 1996\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 1996              1645\nVerordnung\nüber Aufzeichnungen bei gentechnischen Arbeiten\nzu Forschungszwecken oder zu gewerblichen Zwecken und bei Freisetzungen\n(Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung - GenTAufzV)\n§1                                10. im Falle gentechnischer Arbeiten mit humanpatho-\ngenen Organismen der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4\nAnwendungsbereich\ndie weiteren Personen, die an der unmittelbaren\nWer gentechnische Arbeiten zu Forschungszwecken                   Durchführung beteiligt sind, und\noder zu gewerblichen Zwecken oder Freisetzungen durch-\n11 . jedes Vorkommnis, das nicht dem erwarteten Verlauf\nführt, hat nach Maßgabe dieser Verordnung Aufzeich-\nder gentechnischen Arbeiten entspricht und bei dem\nnungen zu führen, aufzubewahren und der zuständigen\nder Verdacht einer Gefährdung der in § 1 Nr. 1 des\nBehörde auf ihr Ersuchen vorzulegen.\nGentechnikgesetzes bezeichneten Rechtsgüter nicht\nauszuschließen ist.\n§2                                Die Aufzeichnungen müssen ferner die Angaben über die\nAufzeichnungen bei gentech-                     Risikobewertung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gentechnik-\nnischen Arbeiten oder bei Freisetzungen               gesetzes enthalten. Diese Risikobewertung muß nach\nMaßgabe der in Anhang I zur Gentechnik-Sicherheits-\n(1) Die Aufzeichnungen über gentechnische Arbeiten\nverordnung festgelegten Kriterien erfolgen.\nmüssen folgende Angaben enthalten:\n1. Namen und Anschrift des Betreibers und Lage der              (2) Bei gentechnischen Arbeiten zu Forschungszwecken\ngentechnischen Anlage, in der die gentechnischen          sind zusätzlich aufzuzeichnen:\nArbeiten durchgeführt werden,                             1. im Falle von weiteren gentechnischen Arbeiten der\n2. Namen des Projektleiters,                                     Sicherheitsstufe 1 Beschreibung der gentechnischen\n3. Namen des oder der Beauftragten für die Biologische           Arbeiten einschließlich ihrer Zielsetzung und\nSicherheit,                                               2. Änderungen der Sicherheitsstufe unter Angabe der\n4. bei gentechnischen Arbeiten nach § 8 Abs. 2, § 9               Begründung hierfür und des Zeitpunktes.\nAbs. 1 oder§ 1OAbs. 1 des Gentechnikgesetzes Zeit-\n(3) Bei gentechnischen Arbeiten zu gewerblichen\npunkt der Anmeldung der gentechnischen Arbeiten,\nZwecken sind zusätzlich aufzuzeichnen:\n5. Aktenzeichen und Datum der Anmeldung oder des\nGenehmigungsbescheides oder Datum der Zustim-            1. Darstellung des Prinzips der Herstellung und Auf-\nmung gemäß § 12 Abs. 7 Satz 3, Abs. 8 Satz 1 oder            arbeitung, soweit zum Schutz der in § 1 Nr. 1 des\nAbs. 9 Satz 3 des Gentechnikgesetzes,                        Gentechnikgesetzes bezeichneten Rechtsgüter er-\nforderlich, einschließlich Beschreibung des durch\n6. die Sicherheitsstufe,                                         die gentechnischen Arbeiten herzustellenden Er-\n7. Zeitpunkt des Beginns sowie des Abschlusses der               zeugnisses,\ngentechnischen Arbeiten,\n2. die bei der Herstellung zu verwendenden Geräte, die\n8. Art der Ausgangsorganismen und der Ausgangsstoffe:            zur laufenden Kontrolle während der Herstellung\na) Organismen als Spender der genetischen Infor-             (lnprozeßkontrolle) zu verwendenden Verfahren und\nmation,                                                   Geräte und\nb) Reinigungsgrad der Nukleinsäuren,                     3. Anzahl· der Ansätze einschließlich der einzelnen\nProduktionsvolumina.\nc) Vektor, soweit benutzt,\nd) Merkmale des Empfängerorganismus, soweit sie             (4) Bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 3\nfür die Sicherheitsbeurteilung der gentechnischen     oder 4 sind zusätzlich aufzuzeichnen:\nArbeiten von Bedeutung sind,                          1. die einzelnen Arbeitsschritte, die den Nachvollzug der\n9. für die Sicherheitsstufe bedeutsame Merkmale des              gentechnischen Arbeiten ermöglichen, nach Zeitpunkt,\ngentechnisch veränderten Organismus,                         Inhalt und unmittelbar beteiligten Personen,","1646             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 1996\n2. bei gentechnischen Arbeiten zu Forschungszwecken                (2) Die Aufzeichnungen können auch auf einem\ndie voraussichtliche Anzahl der gentechnisch ver-          Bildträger oder auf anderen Datenträgern geführt und\nänderten Organismen bei den einzelnen Ansätzen,            aufbewahrt werden; hierbei muß sichergestellt sein, daß\njeweils zumindest nach Mindest- und Höchstmenge,           nachträgliche Änderungen des Inhalts nicht möglich sind.\nsowie bei Mikroorganismen oder Zellkulturen das vor-       Bei der Aufbewahrung der Aufzeichnungen auf Daten-\naussichtliche Volumen des größten einzelnen Ansatzes       trägern muß insbesondere sichergestellt sein, daß die\nund                                                        Daten während der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind\n3. bei gentechnischen Arbeiten zu gewerblichen Zwecken          und innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht\ndie Anzahl der gentechnisch veränderten Organismen         werden können. Absatz 1 gilt entsprechend.\nbei den einzelnen Ansätzen, jeweils zumindest nach            (3) Die Aufzeichnungen sind vom Betreiber, dem von\nMindest- und Höchstmenge.                                  ihm beauftragten Projektleiter oder einer von diesem\n(5) Die Aufzeichnungen über Freisetzungen müssen             bestimmten Person zu unterschreiben. Erfolgen Führung\nfolgende Angaben enthalten:                                     und Aufbewahrung nach Absatz 2, ist sicherzustellen,\ndaß die eindeutige Zuordnung zu dem Verantwortlichen\n1. Namen und Anschrift des Betreibers, Lage der Frei-         gewährleistet ist.\nsetzungsfläche und Parzellenbelegung,\n2. Namen des Projektleiters,\n§4\n3. Namen des Beauftragten für die Biologische Sicher-                              Aufzeichnungs- und\nheit,                                                              Vorlagepflichtiger, Aufbewahrungsfrist\n4. Aktenzeichen und Datum des Genehmigungs-                      (1) Der Betreiber hat die Aufzeichnungen der zu-\nbescheides,                                              ständigen Behörde auf ihr Ersuchen vorzulegen. Er hat\n5. Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der               die Aufzeichnungen aufzubewahren; die Aufbewahrungs-\nFreisetzung,                                             fristen betragen\n6. Beschreibung der freigesetzten Organismen ein-             1. zehn Jahre bei gentechnischen Arbeiten der Sicher-\nschließlich der gentechnischen Veränderung,                  heitsstufe 1,\n7. Anzahl oder Menge der ausgebrachten gentechnisch           2. dreißig Jahre bei gentechnischen Arbeiten der Sicher-\nveränderten Organismen,                                      heitsstufen 2 bis 4 und\n3. dreißig Jahre bei Freisetzungen,\n8. Verbleib der gentechnisch veränderten Organismen\nnach Beendigung der Freisetzung,                         jeweils nach Beendigung der gentechnischen Arbeiten\noder der Freisetzungen.\n9. Anzahl der auf oder in der Umgebung der Freiset-\nzungsfläche im Zusammenhang mit dem Freiset-                (2) Der Betreiber kann den Projektleiter mit der Führung\nzungsvorhaben gelagerten gentechnisch veränderten        der Aufzeichnungen beauftragen.\nOrganismen,\n(3) Bei Betriebsstillegung hat der Betreiber einer\n10. Ort, Beginn und Ende der Lagerung,                          gentechnischen Anlage die Aufzeichnungen unverzüglich\n11 . Zeitpunkt und Ergebnis der Kontrollgänge,                  der zuständigen Behörde auszuhändigen, sofern die in\nAbsatz 1 genannten Fristen noch nicht abgelaufen sin·d.\n12. wesentliche Maßnahmen zur Behandlung der Frei-\nsetzungsfläche und\n13. jedes Vorkommnis, das nicht dem erwarteten Ver-                                           §5\nlauf der Freisetzung entspricht und bei dem der                             Ordnungswidrigkeiten\nVerdacht einer Gefährdung der in § 1 Nr. 1 des\nGentechnikgesetzes bezeichneten Rechtsgüter nicht           Ordnungswidrig im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 12 des\nauszuschließen ist.                                      Gentechnikgesetzes handelt, wer als Betreiber vorsätzlich\noder fahrlässig\n(6) Der Aufzeichnende kann in den Aufzeichnungen\n1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3, 4 oder 5 Auf-\nnach den Absätzen 1 bis 5 auf Angaben in den Anmelde-\nzeichnungen nicht richtig oder nicht vollständig führt,\noder Genehmigungsunterlagen verweisen.\n2. entgegen§ 4 Abs. 1 Aufzeichnungen nicht oder nicht\n(7) Soweit erforderlich, sind die Aufzeichnungen fort-           rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht für die vor-\nlaufend zu führen. Die Angaben nach § 2 Abs. 1                      geschriebene Dauer aufbewahrt oder\nSatz 2 sind vor Beginn der gentechnischen Arbeiten\naufzuzeichnen.                                                 3. entgegen § 4 Abs. 3 Aufzeichnungen nicht oder nicht\nrechtzeitig der zuständigen Behörde aushändigt.\n§3\nForm der Aufzeichnungen                                                      §6\n(weggefallen)\n(1) Die Aufzeichnungen dürfen weder durch Streichung\nnoch auf andere Weise unleserlich gemacht werden. Es\ndürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die\n§7\nnicht erkennen lassen, ob sie bei der ursprünglichen\nEintragung oder erst später vorgenommen worden sind.                                    (Inkrafttreten)"]}