{"id":"bgbl1-1996-56-3","kind":"bgbl1","year":1996,"number":56,"date":"1996-11-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/56#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-56-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_56.pdf#page=2","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung","law_date":"1996-11-04T00:00:00Z","page":1642,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1642               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 1996\nErste Verordnung\nzur Änderung der Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung\nVom 4. November 1996\nAuf Grund des § 6 Abs. 3 Satz 2 und des § 30 Abs. 1 des                4. Aktenzeichen und Datum des Genehmigungs-\nGentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                            bescheides,\nvom 16. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2066) verordnet die\n5. Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der\nBundesregierung nach Anhörung der Zentralen Kommis-\nFreisetzung,\nsion für die Biologische Sicherheit:\n6. Beschreibung der freigesetzten Organismen ein-\nArtikel 1                                        schließlich der gentechnischen Veränderung,\nDie Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung vom 24. Ok-                     7. Anzahl oder Menge der ausgebrachten gen-\ntober 1990 (BGBI. 1 S. 2338) wird wie folgt geändert:                          technisch veränderten Organismen,\n8. Verbleib der gentechnisch veränderten Orga-\n1. In der Überschrift werden nach den Wörtern „gewerb-                          nismen nach Beendigung der Freisetzung,\nlichen Zwecken\" die Wörter „und bei Freisetzungen\"                    9. Anzahl der auf oder in der Umgebung der\neingefügt.                                                                 Freisetzungsfläche im Zusammenhang mit\ndem Freisetzungsvorhaben gelagerten gen-\n2. In § 1 werden nach den Wörtern „gewerblichen                                technisch veränderten Organismen,\nZwecken\" die Wörter „oder F/eisetzungen\" eingefügt.\n10. Ort, Beginn und Ende der Lagerung,\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                         11. Zeitpunkt und Ergebnis der Kontrollgänge,\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                           12. wesentliche Maßnahmen zur Behandlung der\n„Aufzeichnungen bei gentechnischen Arbeiten oder                        Freisetzungsfläche und\nbei Freisetzungen\".                                             13. jedes Vorkommnis, das nicht dem erwarteten\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                       Verlauf der Freisetzung entspricht und bei dem\nder Verdacht einer Gefährdung der in § 1 Nr. 1\naa) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:                                    des Gentechnikgesetzes bezeichneten Rechts-\n„5. Aktenzeichen und Datum der Anmeldung                        güter nicht auszuschließen ist.\"\noder des Genehmigungsbescheides oder             e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt\nDatum der Zustimmung gemäß § 12 Abs. 7              gefaßt:\nSatz 3, Abs. 8 Satz 1 oder Abs. 9 Satz 3\ndes Gentechnikgesetzes,\".                              .,(6) Der Aufzeichnende kann in den Aufzeichnun-\ngen nach den Absätzen 1 bis 5 auf Angaben in den\nbb) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:\nAnmelde- oder Genehmigungsunterlagen verwei-\n,,10. im Falle gentechnischer Arbeiten mit human-        sen.\"\npathogenen Organismen der Sicherheits-\nf) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7, und Satz 3\nstufe 2, 3 oder 4 die weiteren Personen,\nwird gestrichen.\ndie an der unmittelbaren Durchführung\nbeteiligt sind, und\".\n4. § 3 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 2 wird die Nummer 1 wie folgt gefaßt:\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,, 1 . im Falle von weiteren gentechnischen Arbei-\nten der Sicherheitsstufe 1 Beschreibung der              ,,Die Aufzeichnungen können auch auf einem Bild-\ngentechnischen Arbeiten einschließlich ihrer             träger oder auf anderen Datenträgern geführt und\nZielsetzung und\".                                        aufbewahrt werden; hierbei muß sichergestellt sein,\ndaß nachträgliche Änderungen des Inhalts nicht\nd) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5\nmöglich sind.\"\neingefügt:\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n,,(5) Die Aufzeichnungen über Freisetzungen\nmüssen folgende Angaben enthalten:                                 ,,(3) Die Aufzeichnungen sind vorn Betreiber, dem\n1 . Namen und Anschrift des Betreibers, Lage der              von ihm beauftragten Projektleiter oder einer von\nFreisetzungsfläche und Parzellenbelegung,                diesem bestimmten Person zu unterschreiben.\nErfolgen Führung und Aufbewahrung nach Ab-\n2. Namen des Projektleiters,                                  satz 2, ist sicherzustellen, daß die eindeutige Zu-\n3. Namen des Beauftragten für die Biologische                 ordnung zu dem Verantwortlichen gewährleistet\nSicherheit,                                              ist.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 1996               1643\n5. § 4 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                      c) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,Er hat die Aufzeichnungen aufzubewahren; die Auf-               „3. entgegen § 4 Abs. 3 Aufzeichnungen nicht\nbewahrungsfristen betragen                                             oder nicht rechtzeitig der zuständigen Behörde\n1. zehn Jahre bei gentechnischen Arbeiten der Sicher-                  aushändigt.\"\nheitsstufe 1 ,\n7. § 6 wird gestrichen.\n2. dreißig Jahre bei gentechnischen Arbeiten der\nSicherheitsstufen 2 bis 4 und\n3. dreißig Jahre bei Freisetzungen,\nArtikel 2\njeweils nach Beendigung der gentechnischen Arbeiten\noder der Freisetzungen.\"                                     Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wort-\nlaut der Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung in der vom\n6. § 5 wird wie folgt geändert:                               Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im\nBundesgesetzblatt bekanntmachen.\na) In Nummer 1 werden die Angaben „2, 3 oder 4\"\ndurch die Angaben „2, 3, 4 oder 5\" ersetzt.\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „nicht zehn be-                                     Artikel 3\nziehungsweise dreißig Jahre aufbewahrt,\" durch die\nWörter „nicht oder nicht für die vorgeschriebene         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nDauer aufbewahrt\" ersetzt.                            in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 4. November 1996\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel\nDer Bundesminister\nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie\nDr. Jürgen R ü t t g er s"]}