{"id":"bgbl1-1996-55-5","kind":"bgbl1","year":1996,"number":55,"date":"1996-11-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/55#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-55-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_55.pdf#page=12","order":5,"title":"Verordnung über den Datenschutz für Unternehmen, die Postdienstleistungen erbringen (Postdienstunternehmen-Datenschutzverordnung - PDSV)","law_date":"1996-11-04T00:00:00Z","page":1636,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["1636           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 7. November 1996\nVerordnung\nüber den Datenschutz\nfür Unternehmen, die Postdienstleistungen erbringen\n(Postdienstunternehmen-Datenschutzverordnung - PDSV)\nVom 4. November 1996\nAuf Grund des § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Regu-        (3) Die Übermittlung personenbezogener Daten an aus-\nlierung der Telekommunikation und des Postwesens vom          ländische Stellen ist zulässig , soweit es für die Erbringung\n14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325, 2371) verordnet die       der Postdienstleistung erforderlich ist. § 17 Abs. 4 des\nBundesregierung:                                              Bundesdatenschutzgesetzes findet Anwendung.\n§1                                                           §3\nAnwendungsbereich                                       Datenverarbeitung aus Vertrags-\nverhältnissen und sonstigen Beziehungen\n(1) Diese Verordnung regelt vorbehaltlich des Ab-\nsatzes 3 den Schutz personenbezogener Daten der am              (1) Die Postdienstunternehmen dürfen personenbezo-\nPostverkehr Beteiligten. Dem Postgeheimnis unterliegen-      gene Daten der Postkunden erheben, verarbeiten und nut-\nde Einzelangaben über juristische Personen stehen den        zen, soweit es für das Begründen oder Ändern eines\npersonenbezogenen Daten gleich. Sie gilt für Unterneh-       Vertragsverhältnisses erforderlich ist (Bestandsdaten).\nmen, die Postdienstleistungen für die Öffentlichkeit erbrin-  Bestandsdaten sind insbesondere Name, Anschrift,\ngen oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen mit-      Geburtsdatum und Art der in Anspruch genommenen\nwirken (Postdienstunternehmen).                               Postdienstleistungen.\n(2) Postdienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 sind        (2) Die Postdienstunternehmen dürfen personenbezo-\nDienstleistungen nach§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes      gene Daten von Postkunden erheben, verarbeiten und\nüber das Postwesen. Am Postverkehr Beteiligte sind die-       nutzen, soweit es für den Zweck des Vertragsverhältnis-\njenigen, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung Post-        s~ erforderlich ist (Verkehrsdaten). Verkehrsdaten sind\ndienstleistungen in Anspruch nehmen (Postkunden),             insbesondere Häufigkeit und Umfang der in Anspruch\nsowie die Empfänger von Postsendungen.                        genommenen Postdienstleistungen.\n(3) Soweit Postdienstunternehmen aufgrund öffentlich-        (3) Daten, die zum Nachweis einer ordnungsgemäßen\nrechtlicher Vorschriften Leistungen für öffentliche Stellen   Behandlung, Zustellung oder Rückführung der Sendung\nerbringen, gelten die für diese Stellen maßgebenden           erforderlich sind (Auslieferungsdaten), dürfen nur für diese\nRechtsvorschriften. Dies gilt insbesondere für Zustellun-     Zwecke erhoben, verarbeitet und genutzt werden.\ngen nach § 16 des Gesetzes über das Postwesen.                  (4) Die Postdienstunternehmen dürfen personenbezo-\ngene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit es\n(4) Soweit diese Verordnung keine anderen Regelungen\nzum ordnungsgemäßen Ermitteln, Abrechnen und Aus-\nenthält, gelten die §§ 1 bis 11, § 13 Abs. 2 bis 4, § 14\nwerten sowie zum Nachweis der Richtigkeit von Lei-\nAbs. 3 und 4 und die §§ 19 bis 20 Abs. 7 des Bundes-\nstungsentgelten erforderlich ist (Entgeltdaten). Zu diesem\ndatenschutzgesetzes. § 19 Abs. 6 des Bundesdaten-\nZweck dürfen die für die Entgeltabrechnung erheblichen\nschutzgesetzes gilt nicht für nicht-öffentliche Stellen im\nUmstände, wie Vorschußzahlung, Ratenzahlung, Mah-\nSinne des Gesetzes.\nnung und Leistungsverweigerung, durch die Postdienst-\nunternehmen gespeichert werden.\n§2\nZulässigkeit der                                                     §4\nDatenerhebung, -verarbeitung und -nutzung                             Zweckändernde Verarbeitung\n(1) Die Postdienstunternehmen dürfen im Zusammen-                        und Nutzung von Vertragsdaten\nhang mit der Erbringung von Postdienstleistungen perso-         (1) Die Postdienstunternehmen dürfen, soweit der\nnenbezogene Daten der am Postverkehr Beteiligten erhe-       Kunde nach Hinweis auf sein Widerspruchsrecht nicht\nben, verarbeiten und nutzen, soweit diese Verordnung es      widersprochen hat,\nerlaubt oder der Beteiligte nach dem Bundesdatenschutz-\ngesetz eingewilligt hat.                                     1. die nach § 3 Abs. 1 und 2 erhobenen Bestandsdaten\nohne das Geburtsdatum und Verkehrsdaten zur Bera-\n(2) Die Erbringung von Postdienstleistungen darf nicht         tung ihrer Kunden verarbeiten und nutzen;\nvon der Angabe personenbezogener Daten abhängig\ngemacht werden, die für die Erbringung dieser Dienstlei-     2. die nach § 3 Abs. 1 erhobenen Bestandsdaten ohne\nstung nicht erforderlich sind. Entsprechendes gilt für die       das Geburtsdatum bis zum Ablauf des zweiten Kalen-\nEinwilligung des Beteiligten in die über die Erlaubnisse in      derjahres nach der Beendigung des Vertragsverhält-\ndieser Verordnung hinausgehende Verarbeitung oder Nut-           nisses verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Wer-\nzung der Daten. Erforderlich sind auch Angaben, die mit          bung, Kundenberatung oder Marktforschung für die\neiner Postdienstleistung in sachlichem Zusammenhang              Postdienstunternehmen erforderlich ist.\nstehen und deren Erhebung der im Postverkehr gebote-            (2) Die Postdienstunternehmen dürfen die Bestandsda-\nnen Sorgfalt entspricht.                                     ten für die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Zwecke längstens","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 7. November 1996              1637\nbis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres nach der Been-     Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepas-\ndigung des Vertragsverhältnisses weiter verarbeiten und       ses oder durch Vorlage sonstiger geeigneter Ausweispa-\nnutzen, soweit sie für diese Zwecke weiterhin benötigt        piere auszuweisen, wenn dies erforderlich ist, um die ord-\nwerden und der ehemalige Kunde über die Fortsetzung           nungsgemäße Ausführung der Dienstleistung sicherzu-\nder Speicherung für diese Zwecke unterrichtet wurde und       stellen.\nvon seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht             (2) Die Art des Ausweises, die ausstellende Behörde\nhat. Die Hinweispflicht des Satzes 1 gilt nicht für Daten,   sowie die Nummer des Ausweises und das Ausstellungs-\ndie nach der POSTDIENST-Datenschutzverordnuog vom            datum können zum späteren Beweis der ordnungs-\n24. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1385) rechtmäßig erhoben wor-       gemäßen Ausführung der Dienstleistung gespeichert wer-\nden sind.                                                    den, wenn ein besonderes Beweissicherungsinteresse\n§5                                besteht.\nAnschriftenprüfung                           (3) Eine Verwendung der Daten ist nur zulässig, um\nBeweis über die ordnungsgemäße Ausführung der Dienst-\nDie Postdienstunternehmen dürfen einem Dritten auf\nleistung zu erbringen. Die Ausweisnummer darf nicht so\nsein Verlangen Auskunft darüber erteilen, ob die angege-\nverwendet werden, daß mit ihrer Hilfe ein Abruf personen-\nbene Anschrift eines am Postverkehr Beteiligten richtig\nbezogener Daten aus Dateien oder eine Verknüpfung von\nist, soweit es für Zwecke des Postverkehrs erforderlich ist\nDateien möglich ist.\n(Anschriftenprüfung). Die Anschrift umfaßt den Namen,\ndie Zustell- oder Abholangaben und den Bestimmungsort            (4) Die Daten sind spätestens sechs Monate nach\nmit postalischen Leitangaben. Schreibfehler und ähnliche     Ablauf der gesetzlichen oder vertraglichen Verjährungs-\noffenbare Unrichtigkeiten bei der Angabe einer gegenwär-     fristen zu löschen.\ntig bestehenden Anschrift dürfen berichtigt werden.\n§7\n§6                                                        Inkrafttreten\nAusweisdaten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n(1) Die Postdienstunternehmen können von am Postver-      Kraft. Gleichzeitig tritt die POSTDIENST-Datenschutzver-\nkehr Beteiligten verlangen, sich über ihre Person durch      ordnung vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1385) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 4. November 1996\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch"]}