{"id":"bgbl1-1996-55-4","kind":"bgbl1","year":1996,"number":55,"date":"1996-11-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/55#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-55-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_55.pdf#page=7","order":4,"title":"Gesetz zur Entlastung der Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung (Beitragsentlastungsgesetz - BeitrEntlG)","law_date":"1996-11-01T00:00:00Z","page":1631,"pdf_page":7,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 7. November 1996                  1631\nGesetz\nzur Entlastung der Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung\n(Beitragsentlastungsgesetz - BeitrEntlG)\nVom 1. November1996\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            2. In der Überschrift des Dritten Abschnitts werden\ndie Wörter „zur Förderung der Gesundheit und\"\ngestrichen.\nArtikel 1\n3. § 20 wird wie folgt gefaßt:\nGesetz\nzur BeitragsenUastung                                                          ,,§20\nder gesetzlichen Krankenversicherung                                             Krankheitsverhütung\n(1) Die Krankenkassen arbeiten bei der Verhütung\n§1                                   arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren mit den Trä-\nBeitragsfestschreibung                            gern der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen\nund unterrichten diese über die Erkenntnisse, die sie\n(1) Bis zum 31. Dezember 1996 sind Beitragssatzan-               über Zusammenhänge zwischen Erkrankungen und\nhebungen der Krankenkassen (§ 4 des Fünften Buches                  Arbeitsbedingungen gewonnen haben. Ist anzuneh-\nSozialgesetzbuch) nur zulässig, wenn die dafür erforder-            men, daß bei einem Versicherten eine berufsbedingte\nlichen Satzungsänderungen vor dem 10. Mai 1996 geneh-               gesundheitliche Gefährdung oder eine Berufskrank-\nmigt worden sind. Eine hiervon abweichende Satzungs-                heit vorliegt, hat die Krankenkasse dies unverzüglich\nänderung ist unwirksam. § 220 Abs. 2 sowie die §§ 221,              den für den Arbeitsschutz z~ständigen Stellen und\n222 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind in dem in              dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen.\nSatz 1 genannten Zeitraum nicht anzuwenden.\n(2) Die Krankenkasse kann in der Satzung Schutz-\n(2) Absatz 1 gilt für Beiträge, die in Beitragsklassen fest-     impfungen mit Ausnahme von solchen aus Anlaß\ngesetzt werden, entsprechend.                                       eines nicht beruflich bedingten Auslandsaufenthalts\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit allein durch        vorsehen.\nVeränderungen der Verpflichtungen oder Ansprüche im                     (3) Die Krankenkasse kann Selbsthilfegruppen und\nRisikostrukturausgleich Beitragssatzanhebungen zwin-                -kontaktstellen, die sich die Prävention oder Rehabili-\ngend erforderlich sind.                                             tation von Versicherten bei einer der im Verzeichnis\nnach Satz 2 aufgeführten Krankheiten zum Ziel\n§2                                   gesetzt haben, durch Zuschüsse fördern. Die Spitzen-\nBeitragsverminderung                             verbände der Krankenkassen beschließen im Interes-\nse einer einheitlichen Rechtsanwendung gemeinsam\n(1) Die Beitragssätze nach den §§ 241 bis 243 des Fünf-          und einheitlich ein Verzeichnis der Krankheitsbilder,\nten Buches Sozialgesetzbuch vermindern sich zum 1. Ja-              bei deren Prävention oder Rehabilitation eine Förde-\nnuar 1997 um 0,4 Beitragssatzpunkte.                                rung zulässig ist; sie haben die Kassenärztliche Bun-\n(2) Absatz 1 gilt für Beiträge, die in Beitragsklassen fest-     desvereinigung zu beteiligen.\"\ngesetzt werden, entsprechend.\n4. § 23 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nArtikel2                                      aa) In Satz 1 werden die Zahl \"vier\" durch die Zahl\nÄnderung des                                         „drei\", der Punkt durch ein Komma ersetzt\nund folgender Satzteil angefügt:\nfünften Buches Sozialgesetzbuch\n„es sei denn, eine Ver1ängerung der Leistung\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Kran-                      ist aus gesundheitlichen Gründen dringend\nkenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-                        erforderlich.\"\nzember 1988, BGBI. 1S. 2477), zuletzt geändert durch das\nbb) In Satz 2 wird die Zahl \"drei\" durch die Zahl\nGesetz vom 28. Oktober 1996 (BGBI. 1S. 1559), wird wie\n,, vier\" ersetzt.\nfolgt geändert:\nb) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe,,§ 39 Abs. 4\"\ndurch die Angabe,,§ 40 Abs. 5\" ersetzt.\n1. § 11 Abs. 1 Satz 1 wird ~ie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird gestrichen.                                5. § 24 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\nb) In Nummer 2 wird die Angabe \"21\" durch die                   ,,(3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr voll-\nAngabe „20\" ersetzt.                                       endet haben und eine Leistung nach Absatz 1, deren","1632              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 7. November 1996\nKosten voll von der Krankenkasse übernommen wer-             12. § 40 wird wie folgt geändert:\nden, in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag den               a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nsich nach § 39 Abs. 4 ergebenden Betrag an die Ein-\nrichtung. Die Zahlung ist an die Krankenkasse weiter-                 aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nzuleiten.\"                                                                  „Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sollen\nfür längstens drei Wochen erbracht werden,\n6. In § 28 Abs. 2 wird nach Satz 3 folgender Satz einge-                       es sei denn, eine Verlängerung der Leistung\nfügt:                                                                       ist aus gesundheitlichen Gründen dringend\n„Ebenso gehören implantologische Leistungen                                 erforderlich.\"\neinschließlich der Suprakonstruktion, funktionsanaly-                 bb) In Satz 2 wird die Zahl „drei\" durch die Zahl\ntische und funktionstherapeutische Maßnahmen nicht                          ,, vier'' ersetzt.\nzur zahnärztlichen Behandlung; sie dürfen von den\nKrankenkassen auch nicht bezuschußt werden.\"                          b)    Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\n,,(5) Versicherte, die eine Leistung nach\n7. § 30 wird wie folgt geändert:                                               Absatz 2 in Anspruch nehmen und das acht-\na) In Absatz 1 werden in Satz 1 nach dem Wort „Ver-                         zehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen je\nsicherte\" ein Komma und die Wörter eingefügt:                            Kalendertag 25 Deutsche Mark an die Einrich-\ntung. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse\n,,die vor dem 1. Januar 1979 geboren sind,\".                            weiterzuleiten.\"\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:             c) Folgender Absatz wird angefügt:\n,,(1 a) Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember                ,,(6) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr\n1978 geboren sind, besteht der Anspruch nach                      vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 2\nAbsatz 1 nur, wenn die Versorgung mit Zahnersatz                  in Anspruch nehmen, deren unmittelbarer An-\n1. auf Grund eines Unfalls erforderlich ist oder                  schluß an eine Krankenhausbehandlung medizi-\nnisch notwendig ist (Anschlußrehabilitation), zah-\n2. durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkran-\nlen den sich nach § 39 Abs. 4 ergebenden Betrag\nkung des Kausystems bedingt ist oder\nfür längstens 14 Tage je Kalenderjahr an die Ein-\n3. durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder                    richtung; als unmittelbar gilt der Anschluß auch,\nihre Folgen bedingt ist oder                                wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen\n4. zur Behandlung einer schweren Allgemein-                       beginnt, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist\nerkrankung oder ihrer Folgen notwendig ist.                 aus zwingenden tatsächlichen oder medizinischen\nGründen nicht möglich. Die innerhalb des Kalen-\nDas Nähere hierzu bestimmt der Bundesausschuß                     derjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen\nder Zahnärzte und Krankenkassen in den Richt-                     Rentenversicherung geleistete kalendertägliche\nlinien nach § 92 Abs. 1.\"                                         Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten\nBuches sowie die nach § 39 Abs. 4 geleistete\n8. § 31 wird wie folgt geändert:\nZahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzu-\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                    rechnen. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse\n,,(3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr                weiterzuleiten.\"\nvollendet haben, leisten an die abgebende Stelle\nzu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenver-          13. § 41 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\nsicherung verordneten Arznei- und Verbandmittel                ,,(3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr voll-\nals Zuzahlung für kleine Packungsgrößen 4 Deut-              endet haben und eine Leistung nach Absatz 1, deren\nsche Mark je Packung, für mittlere Packungs-                 Kosten voll von der Krankenkasse übernommen wer-\ngrößen 6 Deutsche Mark je Packung und für große              den, in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag den\nPackungsgrößen 8 Deutsche Mark je Packung,                   sich nach § 39 Abs. 4 ergebenden Betrag an die Ein-\njedoch jeweils nicht mehr als die Kosten des Mit-            richtung. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse\ntels. Satz 1 findet keine Anwendung bei Harn- und            weiterzuleiten.\"\nBlutteststreifen.\"\nb) In Absatz 4 wird Satz 1 gestrichen.                       14. § 47 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird die Zahl „80\" durch die Zahl „70\"\n9. § 33 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen\n,,Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Kranken-\numfaßt nicht die Kosten des Brillengestells.\"\ngeld darf 90 vom Hundert des bei entsprechender\nb) Absatz 4 Satz 1 wird gestrichen.                                  Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoar-\nbeitsentgelts nicht übersteigen.\"\n10. § 36 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.\n15. Dem § 49 wird folgender Absatz angefügt:\n11. § 39 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\n,,(3) Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte\na) In Satz 1 wird die Zahl „elf\" durch die Zahl „zwölf\"         Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen bei der\nersetzt.                                                    Anwendung des Absatzes 1 nicht aufgestockt wer-\nb) Satz 3 wird gestrichen.                                      den.\"","----  -  - - - - - - - - ------- - ----------------\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 7. November 1996                    1633\n16. § 310 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                                             Artikel4\n,,(1) Bei der Anwendung des § 23 Abs. 6 und des § 40                               Übergangsregelungen\nAbs. 5 sind kalendertäglich 20 Deutsche Mark, bei der\nAnwendung des § 24 Abs. 3, § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 6                                             §1\nund des § 41 Abs. 3 sind kalendertäglich 9 Deutsche\nMark zu zahlen.         11                                                          Versorgung mit Zahnersatz\nVersicherte, die nach dem 31. Dezember 1978 geboren\nsind und deren zahnärztliche Behandlung zur Versorgung\nArtikel 3                              mit Zahnersatz vor dem 1. Januar 1997 begonnen hat,\nhaben Anspruch auf Übernahme der Kosten für Zahn-\nÄnderung des                             ersatz nach dem am 31. Dezember 1996 geltenden Recht,\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes                             wenn die Krankenkasse vor dem 28. Juni 1996 über den\nIn § 17a Abs. 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes                   Anspruch entschieden hat.\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 1O. April 1991\n(BGBI. 1S. 886), das zuletzt durch§ 16 Abs. 5 des Geset-                                                §2\nzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1084) geändert worden                            Anpassung laufender Krankengeldzahlungen\nist, wird Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt:\n§ 47 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der -ab\n,,Die Parteien der Pflegesatzvereinbarung (§ 18 Abs. 2)\n1. Januar 1997 geltenden Fassung ist vom Inkrafttreten\nsind verpflichtet, durch entsprechende Bemessung des\ndieses Gesetzes an auch auf Krankengeldzahlungen an-\nBudgets nach § 12 der Bundespflegesatzverordnung\nzuwenden, die vor dem 1. Januar 1997 begonnen haben.\nsicherzustellen, daß Fehlbelegungen abgebaut werden;\ndabei ist für die Jahre 1997 bis 1999 jeweils mindestens\n1 vom Hundert des um Ausgleiche und Zuschläge berei-\nnigten Budgetbetrags, wie er ohne Abzug für Fehlbe-                                                 Artikel 5\nlegungen vereinbart würde, abzuziehen. Bei Fallpauscha-                                           Inkrafttreten\nlen und Sonderentgelten nach § 11 der Bundespflegesatz-\nverordnung wird in den Jahren 1997 bis 1999 der                               Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1997 in Kraft; Artikel 1\nRechnungsbetrag um 1 vom Hundert gekürzt.                 11\n§ 1 tritt mit Wirkung vom 10. Mai 1996 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 1. November 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. H e I m u t K o h 1\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","1634           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 7. November 1996\nVerordnung\nzur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften\nVom 25. Oktober 1996\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1, des § 15 Satz 1 in Ver-     5. § 5 wird wie folgt gefaßt:\nbindung mit§ 16, des§ 21 Satz 1 Nr. 1 sowie des§ 13                                           ,,§5\nAbs. 1 Satz 1 und des § 21 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur\nAbfertigung zu einer besonderen Verwendung\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 20. September                     Hängt die Freigabe der für eine Lizenz geleisteten\n1995 (BGBI. 1S. 1146), jeweils auch in Verbindung mit Arti-       Sicherheit von dem Nachweis ab, daß die Ware ihrer\nkel 94 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018),          Bestimmung zugeführt worden ist, und ist die Form\nverordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land-              dieses Nachweises nicht in anderen Vorschriften fest-\nwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundes-            gelegt, so ist für diesen Nachweis ein Kontrollexemplar\nministerien der Finanzen und für Wirtschaft:                      T 5 nach Artikel 4 72 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93\nder Kommission vom _2. Juli 1993 mit Durchführungs-\nvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des\nArtikel 1                               Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaf-\nten (ABI. EG Nr. L 253 S. 1) in der jeweils geltenden\nÄnderung der Ausfuhrerstattungsverordnung\nFassung zu verwenden.\"\nDie Ausfuhrerstattungsverordnung vom 24. Mai 1996\n(BGBI. 1S. 766) wird wie folgt geändert:                      6. § 6 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird gestrichen.\n1. In § 12 Abs. 1 Nr. 4 wird die Bezeichnung „Abs. 2\"             b) Die Absatzbezeichnung \"(1 )\" wird gestrichen.\ngestrichen.\n2. Dem § 16 wird folgender Satz angefügt:                                                 Artikel3\n„Für die Bekanntgabe des Bescheides gilt § 122 Abs. 2           Änderung der EWG-Sicherheiten-Verordnung\nder Abgabenordnung sinngemäß.\"                               Die EWG-Sicherheiten-Verordnung vom 24. Oktober\n1988 (BGBI. 1 S. 2092), geändert durch Artikel 82 des\nGesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018), wird wie\nArtikel2                            folgt geändert:\nÄnderung der EWG-Lizenz-Verordnung\n§ 6 wird wie folgt gefaßt:\nDie EWG-Lizenz-Verordnung vom 26. Oktober 1987\n.,§6\n(BGBI. 1S. 2334), geändert durch Artikel 79 des Gesetzes\nvom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018), wird wie folgt ge-                    Verfallene Sicherheiten, Zinshöhe\nändert:                                                          (1) Die Sicherheiten verfallen zugunsten der Bundes-\nrepublik Deutschland, soweit in den in § 1 genannten\n1. In§ 1 werden das Komma nach dem Wort „Voraus-              Rechtsakten nicht etwas anderes bestimmt ist.\nfestsetzungsbescheinigungen\" sowie die Nummern 4\n(2) Der nach Artikel 29 Abs. 3 der Verordnung (EWG)\nund 5 gestrichen.\nNr. 2220/85 und nach Artikel Sa Abs. 1 der Verordnung\n(EWG) Nr. 3002/92 der Kommission vom 16. Oktober\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\n1992 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für\na) Die Zahl „25\" wird durch die Zahl „ 100\" ersetzt,      die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung\nb) die Angabe „Nr. 3\" wird durch die Angabe „Nr. 5\"       von Erzeugnissen aus Beständen der Interventionsstellen\nersetzt.                                               (ABI. EG Nr. L 301 S. 17) in der jeweils geltenden Fassung\nzu erhebende Zinssatz beträgt 3 vom Hundert über dem\n3. § 3 wird gestrichen.                                       jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.\"\n4. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:                                                  Artikel4\n„Bei einer nachträglich erteilten Lizenz nach den in § 1\nInkrafttreten\ngenannten Rechtsakten nimmt das Hauptzollamt\nHamburg-Jonas die Abschreibung und die Bestä-                Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ntigung auf der Lizenz vor.\"                               in Kraft.\nBonn, den 25. Oktober 1996\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 7. November 1996 1635\nErste Verordnung\nzur Neufestsetzung der Beträge\nnach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur HiHe für Frauen\nbei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen\nVom 30. Oktober 1996\nAuf Grund von § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwanger-\nschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 21. August 1995 (BGBI. 1S. 1050,\n1054) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und\nJugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem\nBundesministerium der Finanzen:\n§1\nFür das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe\nder Beträge nach§ 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwanger-\nschaftsabbrüchen in besonderen Fällen (Gesetz) neu festgesetzt:\n1. Die Einkommensgrenze nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes beträgt 1 520 Deut-\nsche Mark.\n2. Der Zuschlag für Kinder nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes beträgt 375 Deut-\nsche Mark.\n3. Bei den Kosten der Unterkunft nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes wird ein\n405 Deutsche Mark übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 505 Deut-\nschen Mark berücksichtigt.\n§2\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1996 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 30. Oktober 1996\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nClaudia Nolte"]}