{"id":"bgbl1-1996-55-3","kind":"bgbl1","year":1996,"number":55,"date":"1996-11-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/55#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-55-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_55.pdf#page=2","order":3,"title":"Sechstes Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (6. VwGOÄndG)","law_date":"1996-11-01T00:00:00Z","page":1626,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["1626             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 7. November 1996\nSechstes Gesetz\nzur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze\n(6. VwGOÄndG)\nVom 1. November 1996\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                    anwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen\nHochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen.\nDas gilt auch für die Einlegung der Revision sowie\nArtikel 1                                    der Beschwerde gegen deren Nichtzulassung und\nÄnderung der Verwaltungsgerichtsordnung                           der Beschwerde in Fällen des § 99 Abs. 2 dieses\nGesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des\nDie Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der                     Gerichtsverfassungsgesetzes und für den Antrag\nBekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. 1 S. 686),                      auf Zulassung der Berufung sowie für den Antrag\nzuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes                    auf Zulassung der Beschwerde. Juristische Per-\nvorn 23. November 1994 (BGBI. 1S. 3486), wird wie folgt                 sonen des öffentlichen Rechts und Behörden kön-\ngeändert:                                                               nen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit\nBefähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen\n1. § 23 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:                            im höheren Dienst vertreten lassen. In Angelegen-\n„5. Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker                  heiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwer-\nbeschäftigen,\".                                                behindertenrechts sowie der damit in Zusammen-\nhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilfe-\nrechts sind vor dem Oberverwaltungsgericht als\n2. § 47 wird wie folgt geändert:\nProzeßbevollmächtigte auch Mitglieder und Ange-\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                           stellte von Vereinigungen der Kriegsopfer und\n„Den Antrag kann jede natürliche oder juristische               Behinderten zugelassen, sofern sie kraft Satzung\nPerson, die geltend macht, durch die Rechtsvor-                 oder Vollmacht zur Prozeßvertretung befugt sind.\nschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten                   In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Ober-\nverletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu            verwaltungsgericht als Prozeßbevollmächtigte\nwerden, sowie jede Behörde innerhalb von zwei                   auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zuge-\nJahren nach Bekanntmachung der Rechtsvor-                       lassen. In Angelegenheiten der Beamten und der\nschrift stellen.\"                                               damit in Zusammenhang stehenden Sozialange-\nlegenheiten sowie in Personalvertretungsangele-\nb) Die Absätze 5 und 7 werden aufgehoben.                           genheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht\nc) Die bisherigen Absätze 6 und 8 werden die Ab-                    als Prozeßbevollmächtigte auch Mitglieder und\nsätze 5 und 6.                                                  Angestellte von Gewerkschaften zugelassen,\nsofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertre-\n3. § 48 wird wie folgt geändert:                                       tung befugt sind.\"\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern                   b) In Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter\n„Satz 1 gilt\" die Wörter „auch für Streitigkeiten               ,,und dem Oberverwaltungsgericht\" gestrichen.\nüber Genehmigungen, die anstelle einer Planfest-\nstellung erteilt werden, sowie\" eingefügt.               7. In§ 67a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „fünfzig\" durch\nb) Absatz 3 wird gestrichen.                                    das Wort „zwanzig\" ersetzt.\n4. In § 49 Nr. 3 wird die Angabe ,,§ 47 Abs. 7,\" ge-            8. § 68 wird wie folgt geändert:\nstrichen.\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „für beson-\ndere Fälle\" gestrichen.\n5. § 51 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\na) In Absatz 1 werden die Wörter,,§ 5 Abs. 3\" durch\ndie Wörter,,§ 5 Abs. 2\" ersetzt.                                ,,2. der Abhilfebescheid oder der W:iderspruchs-\nb) Absatz 2 wird gestrichen.                                             bescheid erstmalig eine Beschwer enthält.\"\nc) Absatz 3 wird Absatz 2, die Wörter „in den Fällen\nder Absätze 1 und 2\" werden durch die Wörter „im         9. § 71 wird wie folgt gefaßt:\nFalle des Absatzes 1\" ersetzt.                                                        ,,§ 71\nAnhörung\n6. § 67 wird wie folgt geändert:\nIst die Aufhebung oder Änderung eines Verwal-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                             tungsakts im Widerspruchsverfahren erstmalig mit\n,,(1) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem            einer Beschwer verbunden, soll der Betroffene vor Er-\nOberverwaltungsgericht muß sich jeder Beteiligte,           laß des Abhilfebescheids oder des Widerspruchsbe-\nsoweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechts-          scheids gehört werden.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonnam 7. November 1996                     1627\n10. § 78 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                  4. mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein\nRechtsmittel nicht gegeben ist. 11\n,,(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist,\nder erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1\nSatz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1             15. In § 87 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende der\ndie Widerspruchsbehörde.       11                                   Nummer 6 durch ein Komma ersetzt und folgende\nNummer 7 angefügt:\n11. § 79 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                            ,, 7. der Verwaltungsbehörde die Gelegenheit zur Hei-\nlung von Verfahrens- und Formfehlern binnen\n,,2. der Abhilfebescheid . oder Widerspruchsbe-                             einer Frist von höchstens drei Monaten geben,\nscheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer ent-                   wenn das nach seiner freien Überzeugung die Er-\nhält.\"                                                             ledigung des Rechtsstreits nicht verzögert.\"\n12. § 80 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                           16. § 92 Abs. 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3\na) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und in Num-                  ersetzt:\nmer 3 wie folgt gefaßt:                                         ,,(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der\n,,3. in anderen durch Bundesgesetz oder für Lan-            Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts\ndesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebe-             länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2\nnen Fällen, insbesondere für Widersprüche              gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung\nund Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte,              auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden\ndie Investitionen oder die Schaffung von               Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch\n11\nArbeitsplätzen betreffen, •                            Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen\ngilt.\nb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:\n(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als\n,,Die Länder können auch bestimmen, daß Rechts-\nzurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren\nbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, so-\ndurch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem\nweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der\nGesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme\nVerwaltungsvollstreckung durch die Länder nach\naus. Der Beschluß ist unanfechtbar.\"\nBundesrecht getroffen werden.\"\n17. § 93a wird wie folgt geändert:\n13. Nach § 80a wird folgender § 80b eingefügt:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „fünfzig\" durch\n,,§80b\ndas Wort „zwanzig\" ersetzt.\n(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs\nb) In Absatz 2 werden nach Satz 2 folgende Sätze\nund der Anfechtungsklage endet mit der Unanfecht-\neingefügt:\nbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten\nRechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach                         „Beweisanträge zu Tatsachen, über die bereits\nAblauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen                        im Musterverfahren Beweis erhoben wurde, kann\ndie abweisende Entscheidung gegebenen Rechts-                             das Gericht ablehnen, wenn ihre Zulassung nach\nmittels. Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die                   seiner freien Überzeugung nicht zum Nachweis\nBehörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung                         neuer entscheidungserheblicher Tatsachen bei-\ndurch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet                       tragen und die Erledigung des Rechtsstreits ver-\nworden ist, es sei denn, die Behörde hat die Voll-                        zögern würde. Die Ablehnung kann in der Ent-\nziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.                              scheidung nach Satz 1 erfolgen.     11\n(2) Das Oberverwaltungsgericht kann auf Antrag\nanordnen, daß die aufschiebende Wirkung fortdauert.           18. An § 94 wird folgender Satz angefügt:\n(3) § 80 Abs. 5 bis 8 und § 80a gelten ent-                   „Auf Antrag kann das Gericht die Verhandlung zur\nsprechend.\"                                                        Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen,\nsoweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration\n11\n14. § 84 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                 sachdienlich ist.\n,,(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats\n19. Dem § 114 wird folgender Satz angefügt:\nnach Zustellung des Gerichtsbescheids\n1. Zulassung der Berufung oder mündliche Verhand-                  ,,Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwä-\nlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen              gungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch\nGebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung               im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.\"\nstatt,\n20. § 124 wird wie folgt gefaßt:\n2. Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden\nist,                                                                                     ,,§ 124\n3. Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder münd-                         (1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile\nliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision              nach § 11 O und gegen Zwischenurteile nach den\nnicht zugelassen worden ist; wird von beiden                 §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu,\nRechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet münd-                wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelas-\nliche Verhandlung statt,                                     sen wird.","1628             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 7. November 1996\n(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,                    23. § 130a Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ur-           „Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung\nteils bestehen,                                             durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig\nfür begründet oder einstimmig für unbegründet hält\n2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche                  und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich\noder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,                   hält.\"\n3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung\nhat,                                                    24. § 130b wird wie folgt gefaßt:\n4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Ober-                                       ,,§ 130b\nverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsge-                  Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil\nrichts, des gemeinsamen Senats der obersten                 über die Berufung auf den Tatbestand der angefoch-\nGerichtshöfe des Bundes oder des Bundesver-                 tenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich\nfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abwei-             die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem\nchung beruht oder                                           Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Dar-\nstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen,\n5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts\nsoweit es die Berufung aus den Gründen der an-\nunterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht\ngefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück-\nwird und vorliegt, auf dem die Entscheidung be-\nweist.'~\nruhen kann.\"\n25. § 131 wird aufgehoben.\n21. Nach § 124 wird folgender § 124a eingefügt:\n,,§ 124a                          26. In§ 132 werden nach der Angabe\"(§ 49 Nr. 1)\" die\nWörter „und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5\n(1) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines           Satz 1\" eingefügt.\nMonats nach Zustellung des Urteils zu beantragen.\nDer Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen.       27. In § 134 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter \"der Be-\nEr muß das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem               rufungsfrist oder der Frist für die Beschwerde gegen\nAntrag sind die Gründe, aus denen die Berufung                  die Nichtzulassung der Berufung\" durch die Wörter\nzuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags            ,,der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung\"\nhemmt die Rechtskraft des Urteils.                              ersetzt.\n(2) Über den Antrag entscheidet das Oberverwal-\ntungsgericht durch Beschluß. Das Oberverwaltungs-           28. § 136 wird aufgehoben.\ngericht kann von einer Begründung absehen, wenn\ndem Antrag stattgegeben wird oder wenn er ein-              29. § 145 wird aufgehoben.\nstimmig abgelehnt wird. Mit der Ablehnung des\nAntrags wird das Urteil rechtskräftig. Läßt das Ober-       30. § 146 wird wie folgt geändert:\nverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das An-\na) In Absatz 2 werden nach dem Wort \"Ansprüchen\"\ntragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt;\ndie Wörter „und über die Ablehnung von Gerichts-\nder Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.\npersonen\" eingefügt.\n(3) Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach             b) In Absatz 3 werden die Wörter „der Berufung oder\"\nZustellung des Beschlusses über die Zulassung der                   gestrichen und die Wörter „zweihundert Deutsche\nBerufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem                   Mark\" durch die Wörter „vierhundert Deutsche\nOberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begrün-                    Mark\" ersetzt.\ndungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten\nAntrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die              c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nBegründung muß einen bestimmten Antrag enthalten                      ,,(4) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts\nsowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der                     über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a)\nAnfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem                   und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie\ndieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.\"              gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozeß-\nkostenhilfe steht den Beteiligten die Beschwerde\nnur zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht in\n22. § 126 wird wie folgt geändert:\nentsprechender Anwendung des § 124 Abs. 2\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:                 zugelassen worden ist.\"\n,,(2) Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn          d) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5\nder Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforde-               und 6 angefügt:\nrung des Gerichts länger als drei Monate nicht                    ,,(5) Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist\nbetreibt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der               innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe\nBerufungskläger ist in der Aufforderung auf die sich           der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht zu\naus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechts-                  stellen. Er muß den angegriffenen Beschluß be-\nfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch                    zeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzule-\nBeschluß fest, daß die Berufung als zurückgenom-               gen, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist.\nmen gilt.\"\n(6) Über den Antrag, den das Verwaltungsge-\nb) Absatz 2 wird Absatz 3.                                          richt unverzüglich vorlegt, entscheidet das Ober-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 7. November 1996             1629\nverwaltungsgericht durch Beschluß. § 124a Abs. 2      sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit dem Vorhaben\nSatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden; § 148       in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang\nAbs. 1 findet keine Anwendung.\"                      stehen.\"\n31. In§ 152 Abs. 1 werden die Wörter „des§ 47 Abs. 7,\"                                       Artikel3\ngestrichen.\nÄnderung des Asylverfahrensgesetzes\n32. § 187 Abs. 3 wird aufgehoben.                                  § 78 Abs. 6 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBI. I S. 1361),\ndas zuletzt durch das Gesetz vom 28. März 1996 (BGBI. 1\nArtikel 2                          S. 550) geändert worden ist, wird gestrichen.\nÄnderung des Gesetzes zur\nBeschränkung von Rechtsmitteln                                                 Artikel4\nin der Verwaltungsgerichtsbarkeit\nÄnderung des Flurbereinigungsgesetzes\nDas Gesetz zur Beschränkung von Rechtsmitteln in der\nVerwaltungsgerichtsbarkeit vom 22. April 1993 (BGBI. 1             Dem § 140 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fas-\nS. 466, 487} wird wie folgt gefaßt:                            sung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBI. 1\nS. 546), das zuletzt durch das Gesetz vom 23. August\n,,Bis zum 31. Dezember 2002 gilt in den Ländern Branden-     1994 (BGBI. 1S. 2187) geändert worden ist, wird folgender\nburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-An-             Satz angefügt:\nhalt und Thüringen die folgende Sonderregelung:\n,,§ 67 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung\nWiderspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen           findet keine Anwendung.\"\nden an einen anderen gerichteten begünstigten Verwal-\ntungsakt haben keine aufschiebende Wirkung in Verfahren,\ndie betreffen                                                                                Artikel 5\n1. die Errichtung, den Abbruch, die Änderung und die                   Änderung des Gesetzes zur Vermeidung,\nNutzungsänderung von baulichen Anlagen im Sinne                    Verwertung und Beseitigung von Abfällen\nder Bauordnungen der Länder,\nArtikel 7 Nr. 1 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwer-\n2. die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von An-      tung und Beseitigung von Abfällen vom 27. September\nlagen im Sinne des § 4 des Bundes-Immissions-            1994 (BGBI. 1S. 2705) wird gestrichen.\nschutzgesetzes, soweit sie nicht von § 48 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung erfaßt\nsind,                                                                                  Artikel6\n3. die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb                                   Änderung des\nnicht genehmigungsbedürftiger Anlagen im Sinne des                Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch\n§ 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,                   Das Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch in der Fas-\n4. die Benutzung von Gewässern im Sinne der §§ 1, 3           sung der Bekanntmachung vom 28. April 1993 (BGBI. 1\ndes Wasserhaushaltsgesetzes,                             S. 622) wird wie folgt geändert:\n5. Planfeststellungsverfahren nach § 31 Abs. 2 des\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, soweit sie     1. In § 18 Abs. 2 Satz 1 wird die Jahreszahl „1998\" durch\nnicht von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Verwaltungs-           die Jahreszahl „2003\" ersetzt.\ngerichtsordnung erfaßt sind,\n6. Genehmigungsverfahren nach § 31 Abs. 3 des Kreis-          2. Dem § 20 wird folgender Satz angefügt:\nlaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,                          .,§ 10 Abs. 2 gilt bis zum 31. Dezember 2002.\"\n7. Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Än-\nderung von Straßen, soweit sie nicht von§ 1 des Ver-                                  Artikel7\nkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes erfaßt\nsind,                                                                 Änderung des Wohngeldgesetzes\n8. Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 des            § 37a des Wohngeldgesetzes in der Fassung der\nBundesberggesetzes,                                      Bekanntmachung vom 1. Februar 1993 (BGBI. 1S. 183) mit\nden Anlagen 1 bis 8 in der Fassung der Bekanntmachung\n9. die Errichtung von Freileitungen und die Änderung\nvom 11. März 1992 (BGBI. 1S. 545), das zuletzt durch Arti-\nihrer Linienführung, soweit sie nicht von§ 48 Abs. 1\nkel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1\nNr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung erfaßt sind,\nS. 1783) geändert worden ist, wird aufgehoben.\n10. den Bau, die Erneuerung, die Erweiterung und die\nStillegung von Energieanlagen im Sinne der §§ 2 ff.\ndes Energiewirtschaftsgesetzes,                                                        Artikels\n11. die Errichtung, den Betrieb und die Änderung über-                   Änderung des Wohngeldsondergesetzes\nwachungsbedürftiger Anlagen im Sinne der §§ 1a, 2            § 20 des Wohngeldsondergesetzes in der Fassung\nAbs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes;                    der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1992 (BGBI. 1\ndies gilt für Streitigkeiten über sämtliche für das jeweilige  S. 2406), das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes\nVorhaben erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse             vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1809) geändert wor-\nund sonstige behördliche Entscheidungen, auch soweit           den ist, wird aufgehoben.","1630           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 7. November 1996\nArtikel9                              (2) Im übrigen richtet sich die Zuständigkeit des\nGerichts für die Entscheidung über einen Rechtsbehelf\nÄnderung des Gerichtskostengesetzes\ngegen einen Verwaltungsakt und die Zulässigkeit eines\n§ 25 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in der        Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt sowie die\nFassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975              Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche\n(BGBI. 1S. 3047), das zuletzt durch Artikel 17 des Geset-     Entscheidung nach den bisher geltenden Vorschriften,\nzes vom 28. Oktober 1994 (BGBI. rs. 3210) geändert wor-       wenn vor dem 1. Januar 1997 der Verwaltungsakt be-\nden ist, wird wie folgt gefaßt:                               kanntgegeben oder die gerichtliche Entscheidung verkün-\n„Soweit eine Entscheidung nach § 24 Satz 1 nicht ergeht       det oder von Amts wegen an Stelle einer Verkündung\noder nach § 24 Satz 2 nicht bindet, setzt das Prozeß-         zugestellt worden ist.\ngericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch            (3) In Verfahren über Klagen, die vor dem 1. Januar 1997\nBeschluß fest, sobald eine Entscheidung über den ge-          erhoben worden sind oder für die eine Klagefrist vor die-\nsamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren        sem Tage begonnen hat, sowie in Verfahren über Rechts-\nanderweitig erledigt; in Verfahren vor den Gerichten der      mittel gegen gerichtliche Entscheidungen, die vor dem\nFinanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteilig-  1. Januar 1997 verkündet oder von Amts wegen an Stelle\nter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder       einer Verkündung zugestellt worden sind, gelten für die\ndas Gericht sie für angemessen erachtet.\"                     Prozeßvertretung der Beteiligten die bisherigen Vorschrif-\nten.\n(4) Für Rechtsvorschriften im Sinne des§ 47 der Verwal-\nArtikel 10\ntungsgerichtsordnung, die vor dem 1. Januar 1997 be-\nÜberleitungsvorschriften                     kanntgemacht sind, beginnt die Frist nach § 47 Abs. 2\nder Verwaltungsgerichtsordnung mit Inkrafttreten dieses\n(1) Die Zulässigkeit der Berufungen richtet sich nach\nGesetzes zu laufen, sofern nicht nach anderen Gesetzen\ndem bisherigen Recht, wenn vor dem 1. Januar 1997\ndie Frist zur Stellung des Antrags nach§ 47 der Verwal-\n1. die mündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende       tungsgerichtsordnung bereits abgelaufen ist.\nUrteil ergeht, geschlossen worden ist,\n2. in Verfahren ohne mündliche Verhandlung die Ge-                                      Artikel 11\nschäftsstelle zum Zwecke der Zustellung die anzufech-\nInkrafttreten\ntende Entscheidung an die Parteien herausgegeben\nhat.                                                         Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 1. November 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt"]}