{"id":"bgbl1-1996-54-2","kind":"bgbl1","year":1996,"number":54,"date":"1996-11-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/54#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-54-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_54.pdf#page=5","order":2,"title":"Neufassung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten","law_date":"1996-10-29T00:00:00Z","page":1581,"pdf_page":5,"num_pages":44,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996 1581\nBekanntmachung\nder Neufassung der Ausbildungs-\nund Prüfungsordnung für die Steuerbeamten\nVom 29. Oktober 1996\nAuf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Aus-\nbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten vom 1. August 1996\n(BGBI. 1 S. 1222) wird nachstehend der Wortlaut der Ausbildungs- und Prü-\nfungsordnung für die Steuerbeamten in der seit dem 14. August 1996 gelten-\nden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 6. September 1982\n(BGBI. 1 S. 1257),\n2. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Ab-\nschnitt II Nr. 38 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II\ns. 885, 990),\n3. den am 25. Juni 1996 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n17. Juni 1996 (BGBI. 1 S. 841),\n4. die am 14. August 1996 in Kraft getretene Verordnung vom 1. August 1996\n(BGBI. 1 S. 1222).\nDie Rechtsvorschrift zu Nummer 4 wurde erlassen auf Grund des § 8 des\nSteuerbeamten-Ausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 14. September 1976 (BGBI. 1 S. 2793), der durch Artikel 1 Nr. 5 des Geset-\nzes vom 17. Juni 1996 (BGBI. 1 S. 841) geändert worden ist.\nBonn, den 29. Oktober 1996\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","1582             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996\nAusbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten\n(StBAPO)\nErster Teil                                                        §3\nAusbildung                                                      Ausbildende\nAbschnitt 1                                 (1) Bei jeder Oberfinanzdirektion ist ein Beamter zum\nAusbildungsreferenten zu bestellen.\nGemeinsame Vorschriften\n(2) Die Oberfinanzdirektion bestellt bei jedem Ausbil-\n§1                                 dungsfinanzamt nach Anhörung des Vorstehers einen\nBeamten zum Ausbildungsleiter. Der Ausbildungsleiter ist\nZiel des Vorbereitungsdienstes                   dem Vorsteher unmittelbar unterstellt.\n(1) Der Beamte wird auf die Verantwortung in der frei-           (3) Der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die Aus-\nheitlichen demokratischen Grundordnung im sozialen              bildung der Beamten beim Finanzamt. Er hat sich laufend\nRechtsstaat vorbereitet. Seine Ausbildung führt ihn zur         vom Stand der Ausbildung jedes Beamten zu überzeugen\nBerufsbefähigung. Sie vermittelt ihm die berufliche Grund-      und eine sorgfältige Ausbildung sicherzustellen. Zur Erfül-\nbildung sowie die fachlichen Kenntnisse, Methoden und           lung seiner Aufgaben ist der Ausbildungsleiter von den\nberufspraktischen Fähigkeiten, die er zur Erfüllung der         übrigen Dienstgeschäften angemessen zu entlasten. Die\nAufgaben in seiner Laufbahn benötigt. Auch die allgemei-        Verantwortlichkeit des Vorstehers für die Ausbildung der\nnen beruflichen Fähigkeiten, insbesondere zur Kommuni-          Beamten bleibt unberührt.\nkation und Zusammenarbeit sowie zum selbständigen\nund wirtschaftlichen Handeln, sind zu fördern. Der Beamte           (4) Der Vorsteher bestimmt auf Vorschlag des Ausbil-\nsoll auch befähigt werden, sich eigenständig weiterzubil-       dungsleiters die Beschäftigten, denen die Beamten zur\nden. Er ist zum Selbststudium verpflichtet.                     praktischen Ausbildung zugewiesen werden. Sie sind für\neinen ausbildungsfördernden Einsatz der Beamten in\n(2) Das Ziel des Vorbereitungsdienstes bestimmt Art          ihrem Bereich verantwortlich; ihnen dürfen nicht mehr\nund Umfang der Arbeiten, die dem Beamten während der            Beamte zugewiesen werden, als sie zuverlässig ausbilden\npraktischen Ausbildung zu übertragen sind. Eine Beschäf-        können.\ntigung lediglich zur Entlastung anderer ist unzulässig.\n(5) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über\n§2                                 die erforderlichen berufspädagogischen und fachlichen\nKenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Per-\nAusbildungsstellen                        sönlichkeit geeignet ist.\n(1) Die fachtheoretische Ausbildung für den mittleren\nDienst wird an Landesfinanzschulen durchgeführt.                                              §4\n(2) Die Fachstudien für den gehobenen Dienst finden an\nlehrende\nFachhochschulen der Verwaltung oder an gleichstehen-\nden Bildungsstätten der Verwaltung statt. Die Dienst- und           (1) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr\nFachaufsicht wird von der für die Finanzverwaltung              bestimmte Stelle bestellt die lehrenden an den Bildungs-\nzuständigen obersten Landesbehörde (oberste Landes-             einrichtungen (§ 2 'Abs. 1 und 2). Abweichend von Satz 1\nbehörde) oder im Einvernehmen mit ihr ausgeübt. Ist die         kann die Bestellung auch durch die nach Landesrecht\nFachhochschule in Fachbereiche gegliedert, so gilt Satz 2       zuständige Stelle im Einvernehmen mit der obersten Lan-\nfür den Fachbereich, dem die Ausbildung der Steuer-             desbehörde vorgenommen werden.\nbeamten obliegt.\n(2) Zum lehrenden an einer Bildungseinrichtung für\n(3) Im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung (§ 15         Steuerbeamte kann nur bestellt werden, wer hierzu\nund § 24) weist die Oberfinanzdirektion die Beamten             pädagogisch und fachlich geeignet ist; hauptamtlich leh-\nbestimmten Finanzämtern (Ausbildungsfinanzämter) zur            rende sollen berufspädagogisch geschult sein. Der Nach-\npraktischen Ausbildung zu. Die praktische Ausbildung im         weis der fachlichen Eignung ist grundsätzlich dann er-\nTeilabschnitt Veranlagung (§ 15 Abs. 2 Nr. 1, § 24 Abs. 2       bracht, wenn der lehrende eine mindestens vierjährige für\nNr. 1) soll auch in dafür bestimmten Arbeitsgebieten            die Lehraufgabe förderliche berufliche Tätigkeit ausgeübt\n„Ausbildung\" stattfinden. Die praktische Ausbildung wird        hat, davon bei der Lehrtätigkeit in einem Steuerfach min-\nvon Ausbildungsarbeitsgemeinschaften begleitet, die an          destens zwei Jahre in der Steuerverwaltung. Für neben-\nFinanzämtern, an den Bildungsstätten für Steuerbeamte          amtlich oder nebenberuflich tätige lehrende können Aus-\noder an besonderen Einrichtungen stattfinden.                   nahmen zugelassen werden. Weitergehende landesrecht-\n(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Ausbildungs-       liche Regelungen für die Berufung von lehrenden an\nstellen arbeiten bei der Vorbereitung und Durchführung          Fachhochschulen oder gleichstehenden Bildungsstätten\nder Ausbildungsarbeitsgemeinschaften zusammen.                  (§ 2 Abs. 2) bleiben unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996                1583\n(3) Die lehrenden sind ungeachtet der Pflicht zur eige-     bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzu-\nnen Fortbildung berufspädagogisch und fachlich zu för-         grenzen:\ndern. Hauptamtlich lehrende sollen nach mehrjähriger           von 13,50 bis 15      Punkte = sehr gut;\nununterbrochener Lehrtätigkeit eine praktische Tätigkeit\nin der Steuerverwaltung wahrnehmen.                             von 11      bis 13,49 Punkte = gut;\nvon 8       bis 10,99 Punkte = befriedigend;\n§5                               von 5       bis 7,99 Punkte= ausreichend;\nAusbildungsplan, Beurteilung                    von 2       bis 4,99 Punkte= mangelhaft;\n(1) Der Ausbildungsleiter stellt für jeden Beamten einen    von O       bis 1,99 Punkte= ungenügend.\nPlan für die praktische Ausbildung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und\n§ 24 Abs. 1 Nr. 1) nach der Anlage 1 auf; eine Abschrift des                                 §7\nPlans ist dem Beamten auszuhändigen. Abweichend vom                                Arbeitsanleitungen\nAusbildungsplan darf ein Beamter nur nach Anhörung des\nAusbildungsleiters eingesetzt werden.                              Für die praktische Ausbildung sind unter Beteiligung der\nBildungseinrichtungen (§ 2 Abs. 1 und 2) Anleitungen auf-\n(2) Vor Beginn der Laufbahnprüfung beurteilt der Vor-       zustellen. Die Anleitungen legen schwerpunktmäßig die\nsteher den Beamten auf schriftlichen Vorschlag des Aus-         Inhalte der Ausbildung in denjenigen Arbeitsgebieten fest,\nbildungsleiters nach der Anlage 2 oder 3. Dabei sind die        mit denen sich der Beamte vertraut machen muß. Die\nStellungnahmen der Beschäftigten, denen die praktische          Anleitungen werden ihm ausgehändigt.\nAusbildung und die Durchführung der Ausbildungs-\narbeitsgemeinschaften oblagen, zu berücksichtigen. Die\n§8\nBeurteilung schließt mit einer vollen Punktzahl und einer\nNote gemäß § 6 ab. Sie ist dem Beamten bekanntzugeben                      Ausbildungsarbeitsgemeinschaften\nund mit ihm zu besprechen.                                         Der Beamte nimmt während der berufspraktischen Aus-\nbildung an Ausbildungsarbeitsgemeinschaften teil. Diese\n§6                               dienen dem Zweck, die bis dahin fachtheoretisch und\nberufspraktisch vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten\nBewertung der Leistungen                     zu verknüpfen und zu üben; dabei sollen insbesondere\n(1) Die einzelnen Leistungen des Beamten sind mit einer     die Automation des steuerlichen Festsetzungs- und Er-\nder folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergeben-          hebungsverfahrens sowie praxisorientierte Arbeits- und\nden Note zu bewerten:                                           Entscheidungstechniken bei der Veranlagung von Steuern\nbehandelt werden.\n15 und 14 Punkte = sehr gut\n(1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße ent-                                        §9\nsprechende Leistung;                                                   Unterrichts- und Studienpläne,\nStoffgliederungspläne, Lehrpläne\n13 bis 11 Punkte= gut\n(2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Lei-               (1) Die Lehrveranstaltungen während des Vorberei-\nstung;                                                  tungsdienstes richten sich für den mittleren Dienst nach\nUnterrichts- und für den gehobenen Dienst nach Studien-\n10 bis 8 Punkte = befriedigend                                 plänen. Diese Pläne legen die Fächer mit Stundenzahlen\n(3) = eine den Anforderungen im allgemeinen entspre-           und die schriftlichen Lernerfolgskontrollen (§ 16 Abs. 3\nchende Leistung;                                        und § 18 Abs. 3) nach Maßgabe dieser Verordnung fest.\n7 bis 5 Punkte = ausreichend                                       (2) Zur Gewährleistung der einheitlichen Ausbildung der\nSteuerbeamten stellt das Bundesministerium der Finan-\n(4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im         zen im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden\nganzen den Anforderungen noch entspricht;               Stoffgliederungspläne auf, die einheitliche Lerninhalte für\n4 bis 2 Punkte = mangelhaft                                    die Lehrveranstaltungen innerhalb der Fachstudien und\nfür die fachtheoretische Ausbildung an den Landesfinanz-\n(5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Lei-\nschulen sowie für die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften\nstung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen\nausweisen.\nGrundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in\nabsehbarer Zeit behoben werden könnten;                    (3) Auf der Grundlage der Stoffgliederungspläne werden\nLehrpläne und für die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften\n1 und O Punkte = ungenügend                                    Gestaltungspläne aufgestellt. Lehrpläne und Gestaltungs-\n(6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Lei-          pläne bedürfen der Genehmigung der obersten Landes-\nstung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lücken-    behörde.\nhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht\nbehoben werden könnten.                                                             §10\nÜbungen und Seminare\n(2) Die Note „ausreichend\" darf nur erteilt werden, wenn\nder Beamte die gestellten Anforderungen mindestens zur            (1) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind\nHälfte erfüllt; bei Leistungstests kann hiervon abgewichen     Übungen durchzuführen.\nwerden.\n(2) Während der Fachstudien sind Übungen und Semi-\n(3) Durchschnitts- und Endpunktzahlen sind jeweils auf      nare zu veranstalten. Der Beamte muß zwischen verschie-\nzwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle     denen Seminaren wählen können.","1584            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996\n(3) Für die Übungen gilt§ 8 Satz 2 entsprechend. In den     Einzelfall aus wichtigen dienstlichen oder privaten Grün-\nSeminaren werden ausgewählte Themen einzelner Fach-            den geändert werden.\ngebiete unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnis-\n(3) Versäumte Aufsichtsarbeiten müssen nicht nach-\nse und Methoden behandelt.\ngeholt werden, wenn der Beamte die Säumnis nicht zu\nvertreten hat und eine ausreichende Grundlage für eine\n§ 11                              Beurteilung seiner Leistungen vorliegt.\nVerlängerung des                            (4) Urlaub zu Erholungszwecken darf nicht zu Lasten der\nVorbereitungsdienstes, Anrechnung                  fachtheoretischen Ausbildung oder der Fachstudien ge-\nwährt werden.\n(1) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall verlängert\nwerden, wenn der Beamte aus von ihm nicht zu vertreten-\nden Gründen das Ziel eines Ausbildungs- oder Studien-                                 Abschnitt 2\nabschnitts voraussichtlich nicht erreicht. Hat er die berufs-\npraktische Ausbildung oder die berufspraktischen Studi-               Laufbahn des einfachen Dienstes\nenzeiten um insgesamt mehr als einen Monat, einen Teil-\nabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung oder einen                                       §13\nStudienabschnitt um mehr als drei Wochen unterbrochen,\nso wird der Vorbereitungsdienst verlängert, wenn der                               Vorbereitungsdienst\nBeamte das Versäumte nicht nachholen kann oder nicht              (1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt eine sechsmonatige\nhinreichend ausgebildet erscheint. Bei einer Unterbre-         Einführung in das Aufgabengebiet des einfachen Dien-\nchung eines Teilabschnitts der fachtheoretischen Ausbil-       stes. In dieser Zeit soll der Beamte die Aufgaben des ein-\ndung oder eines Studienabschnitts um mehr als drei             fachen Dienstes der Steuerverwaltung kennenlernen und\nWochen schlägt die zuständige Bildungseinrichtung vor,         mit dem Aufbau der Verwaltung sowie in Grundzügen mit\nob der Beamte die unterbrochene Ausbildung fortsetzen          den Pflichten und Rechten eines Beamten vertraut ge-\noder an das Ausbildungsfinanzamt zurückkehren soll.            macht werden.\n(2) Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes kann            (2) Nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes stellt der\ndarauf ausgerichtet werden, daß der Beamte zusammen            unmittelbare Dienstvorgesetzte fest, ob das Ziel des Vor-\nmit den Beamten, die später eingestellt worden sind, die       bereitungsdienstes erreicht worden ist.\nAusbildung fortsetzen und die Laufbahnprüfung ablegen\nkann. Soweit Ausbildungs- oder Studienabschnitte ganz             (3) Die §§ 4 bis 10, § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 sowie\n§ 12 sind nicht anzuwenden.\noder teilweise wiederholt werden, werden für die Ermitt-\nlung der Prüfungsergebnisse die neu abgegebenen Be-\nurteilungen zugrunde gelegt.\nAbschnitt 3\n(3) Werden auf die berufspraktische Ausbildung Zeiten\neiner beruflichen Tätigkeit angerechnet, so sind einzelne             Laufbahn des mittleren Dienstes\nAusbildungsteilabschnitte dem Ausbildungsstand des\nBeamten entsprechend zu kürzen. Die Anrechnung kann                                         §14\nwiderrufen werden, wenn das Ausbildungsziel gefährdet\nerscheint.                                                                        Ausbildungsabschnitte\n(4) Werden auf den Vorbereitungsdienst Zeiten eines            Der zweijährige Vorbereitungsdienst umfaßt\nförderlichen Studiums an einer Hochschule oder an einer        1 . eine berufspraktische Ausbildung und\nFachhochschule angerechnet, so sind einzelne Studien-\n2. eine achtmonatige fachtheoretische Ausbildung, die in\nabschnitte oder Teilabschnitte der berufspraktischen Aus-\nzwei Teilabschnitte aufgeteilt wird; der erste Teilab-\nbildung entsprechend zu kürzen. Absatz 3 Satz 2 gilt ent-\nschnitt dauert drei Monate und soll möglichst bald\nsprechend.\nnach Eintritt in den Vorbereitungsdienst beginnen; der\n(5) Die Entscheidung trifft jeweils die oberste Landes-        zweite Teilabschnitt kann geteilt werden, wobei drei\nbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle; in den Fällen           Monate der Laufbahnprüfung unmittelbar vorangehen\ndes Absatzes 1 ist der Beamte vorher zu hören.                     sollen.\n§12                                                             §15\nZulässigkeit von Abwei-                                     Berufspraktische Ausbildung\nchungen und Änderungen, Urlaub\n(1) Die berufspraktische Ausbildung umfaßt\n(1) Abweichungen von den Unterrichts- und Studien-         1. eine praktische Ausbildung, die im besonderen der\nplänen, den Stoffgliederungsplänen sowie den Lehrplä-              Einübung in die steuerliche Praxis dient und zu selb-\nnen und von der zeitlichen Aufgliederung der berufsprakti-         ständigerTätigkeit anleitet, und\nschen Ausbildung sind zulässig, wenn sie der Anpassung\nder Ausbildung an die veränderten Verhältnisse dienen          2. Ausbildungsarbeitsgemeinschaften.\noder im Interesse einer sinnvollen Ausbildung erforderlich        (2) Die praktische Ausbildung umfaßt folgende Teil-\nerscheinen. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist        abschnitte:\nder Koordinierungsausschuß (§ 50) vor der Abweichung\nzu hören.                                                      1. Veranlagung                                  36 Wochen,\n(2) Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte, der Aus-    2. Bewertung                                     2Wochen,\nbildungsteilabschnitte und der Studienabschnitte kann im      3. Finanzkasse und Vollstreckung                 6Wochen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996                1585\n4. nach Regelung der obersten                                 7. Organisation (insbesondere Arbeits-\nLandesbehörde oder der von                                    abläufe, Arbeitstechnik), ökonomisches\nihr bestimmten Stelle bis zu               8Wochen.           Verwaltungshandeln und Datenverar-\nbeitung in der Steuerverwaltung            60 Stunden.\nEine Kürzung der Teilabschnitte für Erholungsurlaub ist\nnicht zulässig. In den einzelnen Teilabschnitten soll der         (3) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind\nBeamte lernen, die Aufgaben des mittleren Dienstes unter      Aufsichtsarbeiten zu fertigen; die Bearbeitungszeit beträgt\nBeachtung der Grundsätze von Rechtmäßigkeit, Verhält-         drei Stunden. Werden Aufsichtsarbeiten als Leistungstest\nnismäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit           oder in anderer geeigneter Form gestellt, kann die Be-\nselbständig und verantwortungsbewußt wahrzunehmen.            arbeitungszeit angemessen gekürzt werden; im zweiten\nEr ist umfassend in die verwaltungstechnischen Arbeits-       Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung ist aus\nvorgänge einzuweisen und anhand typischer Fälle in der        jedem Gebiet der schriftlichen Prüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 1)\nTechnik der Sachverhaltsermittlung und Rechtsanwen-            mindestens eine dreistündige Aufsichtsarbeit zu fertigen.\ndung auszubilden. Er soll an Verhandlungen und Dienst-         § 35 Abs. 3, § 36 Abs. 1 und 4, § 38 Abs. 2 Satz 2 und\nbesprechungen teilnehmen.                                     Abs. 3, § 39 Abs. 1 bis 4 und § 40 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2\ngelten entsprechend mit der Maßgabe, daß an Stelle des\n(3) Die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften umfassen\nPrüfungsausschusses die oberste Landesbehörde oder\nmindestens 100 Stunden.\ndie von ihr bestimmte Stelle entscheidet.\n(4) Nach Beendigung des ersten Teilabschnitts der\n§16                               fachtheoretischen Ausbildung beurteilen die lehrenden\nFachtheoretische Ausbildung                     die Leistungen des Beamten nach der Anlage 4, nach Be-\nendigung des zweiten Teilabschnitts nach der Anlage 5\n(1) Die fachtheoretische Ausbildung umfaßt folgende         (Teilbeurteilungen). Aus diesen Teilbeurteilungen wird\nFächer:                                                        nach der Anlage 5 die abschließende Beurteilung für die\n1. Politische Bildung, Staatskunde, Geschichte der           gesamte fachtheoretische Ausbildung gebildet. Hierzu\nSteuerverwaltung,                                        werden die Durchschnittspunktzahlen der Teilbeurteilun-\ngen mit der Anzahl der Monate, die jeder Teilabschnitt\n2. Allgemeine Verwaltungskunde, Recht des öffent-            gedauert hat, vervielfältigt und zusammengezählt; die\nlichen Dienstes,                                         Summe wird durch acht geteilt. Aus der abschließenden\n3. Allgemeines Abgabenrecht,                                 Beurteilung ergibt sich die Note für die fachtheoretische\nAusbildung. Teilbeurteilungen und abschließende Beurtei-\n4. Allgemeine Rechtskunde,\nlung für die fachtheoretische Ausbildung sind dem Beam-\n5. Einkommensteuer, Gewerbesteuer,                           ten bekanntzugeben.\n6. Umsatzsteuer,\n7. Buchführung und Bilanzwesen,                                                    Abschnitt 4\n8. Bewertung, Vermögensteuer, Grundsteuer,                         Laufbahn des gehobenen Dienstes\n9. Steuererhebung (Kassen- und        Rechnungswesen\nsowie Vollstreckungswesen),                                                          § 17\n10. Wirtschafts- und Sozialkunde,                                            Gliederung des Studienganges\n11. Verhalten am Arbeitsplatz,                                   (1) Der Studiengang umfaßt Fachstudien und berufs-\npraktische Studienzeiten von jeweils achtzehn Monaten\n12. Organisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeits-       Dauer. Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten\ntechnik), ökonomisches Verwaltungshandeln und           bilden eine Einheit.\nDatenverarbeitung in der Steuerverwaltung.\n(2) Die Fachstudien bestehen aus drei Studienabschnit-\nDie Gesamtstundenzahl in den Lehrveranstaltungen              ten, von denen der erste vier Monate und der dritte min-\nbeträgt mindestens 800. Ein angemessener Teil der Lehr-       destens fünf Monate dauert. Der erste Studienabschnitt\nveranstaltungen besteht aus Übungen. Die allgemeine           soll spätestens einen Monat nach Eintritt in den Vorbe-\nund die staatsbürgerliche Bildung ist durch Sonderver-        reitungsdienst beginnen. zweiter und dritter Studien-\nanstaltungen zu fördern. Den Beamten wird Gelegenheit         abschnitt können geteilt werden.\nzur Sportausübung gegeben.\n(3) Die berufspraktischen Studienzeiten sind inhaltlich\n(2) Die Mindeststundenzahlen in den folgenden Fächern      mit den einzelnen Studienabschnitten zu verbinden.\nbetragen:\n1. Politische Bildung, Staatskunde,                                                        §18\nGeschichte der Steuerverwaltung          45 Stunden,             Allgemeine Grundsätze für die Fachstudien\n2. Allgemeines Abgabenrecht                   75 Stunden,\n(1) Die Lerninhalte der Fachstudien sind nach wissen-\n3. Einkommensteuer,                                           schaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen\nGewerbesteuer                           180 Stunden,     und anwendungsorientiert zu vermitteln.\n4. Umsatzsteuer                               45Stunden,         (2) Für die Lehrveranstaltungen der Fachstudien sind\nmindestens 2 200 Stunden vorzusehen. Die Lehrver-\n5. Buchführung und Bilanzwesen                75Stunden,\nanstaltungen bestehen aus Pflicht- und Wahlpflicht-\n6. Bewertung, Vermögensteuer,                                 fächern. Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen\nGrundsteuer                              30Stunden,      wird in Form von Übungen und Seminaren durchgeführt.","1586              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996\nFür Wahlpflichtfächer sollen nicht mehr als 120 Stunden Die Studienfächer der Nummern 1 bis 3 sind mit dem Fach\nangesetzt werden. Wahlfächer können angeboten wer- _ Juristische Methodenlehre zu verbinden.\nden. Die allgemeine und die staatsbürgerliche Bildung                (2) Zu ausgewählten Themen der in Absatz 1 genannten\nsind durch Sonderveranstaltungen zu fördern. Den Beam- Studienfächer und zu weiteren Fächern, insbesondere\nten wird Gelegenheit zur Sportausübung gegeben.                  Betriebspsychologie, Sozialpsychologie, Betriebssozio-\n(3) Während des ersten Studienabschnitts ist aus jedem       logie, Kommunikation, Verwaltungsführung, Strafrecht,\nGebiet der Zwischenprüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 2.1), Finanzmathematik, Fremdsprachen, sind Wahlpflichtver-\nwährend des zweiten und dritten Studienabschnitts aus anstaltungen anzubieten.\njedem Gebiet der Laufbahnprüfung(§ 38 Abs. 1 Nr. 2.2) je\nStudienabschnitt mindestens eine Aufsichtsarbeit zu fer-                                      §20\ntigen; die Bearbeitungszeit beträgt mindestens drei Stun-\nden. Aus anderen Studienfächern (§ 19) können weitere                               Mindeststundenzahlen\nAufsichtsarbeiten gestellt werden; die Bearbeitungszeit              (1) Die Mindeststundenzahlen für die Fachstudien\nkann angemessen gekürzt werden, wenn die Aufgabe betragen:\nganz oder teilweise als ~eistungstest oder in anderer\ngeeigneter Form gestellt wird.§ 16 Abs. 3 Satz 3 gilt ent-       1 .  Abgabenrecht,   Finanzgerichtsordnung  190  Stunden,\nsprechend.                                                       2. Bewertungsrecht und Vermögensteuer 100 Stunden,\n(4) Nach Beendigung eines jeden Studienabschnitts            3. Steuern vom Einkommen und Ertrag         360 Stunden,\nbeurteilen die lehrenden die Leistungen des Beamten              4. Umsatzsteuer                             160 Stunden,\nnach der Anlage 6, 7 oder 8. Aus diesen Beurteilungen\nergeben sich die Studiennoten. Beurteilungen und Stu-            5. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches\ndiennoten sind dem Beamten bekanntzugeben.                            Rechnungswesen, Außenprüfung           320 Stunden,\n6. Privatrecht                              100 Stunden,\n§19\n7. Öffentliches Recht                       130 Stunden.\nStudienfächer\nInsgesamt müssen auf diese Studienfächer mindestens\n(1) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien umfassen         1 700 Stunden entfallen.\ndie folgenden Studienfächer:                                         (2) Die Mindeststundenzahlen für den ersten Studien-\n1.        Steuerrecht                                            abschnitt betragen:\n1.1       Allgemeines Steuerrecht                                1. Abgabenordnung                            45 Stunden,\n1.1.1 Abgabenrecht (Abgabenordnung, Vollstreckungs-              2. Bewertungsrecht und Vermögensteuer        25 Stunden,\nrecht, Steuerstrafrecht)                               3. Steuern vom Einkommen und Ertrag          85 Stunden,\n1.1 .2 Finanzgerichtsordnung                                    4. Umsatzsteuer                              45 Stunden,\n1.1 .3 Bewertungsrecht                                          5. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches\n1.2      Besonderes Steuerrecht                                       Rechnungswesen                         75 Stunden,\n1.2.1 Steuern vom Einkommen und Ertrag (Einkommen-              6. Privatrecht                               35 Stunden,\nsteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer)             7. Öffentliches Recht                        35Stunden.\n1.2.2 Umsatzsteuer\n1.2.3 Vermögensteuer, Grundsteuer, Erbschaftsteuer,                                          §21\nsonstige Verkehrsteuern                                                   Erster Studienabschnitt\n1.3      Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen,           Der erste Studienabschnitt umfaßt:\n. Außenprüfung, Wirtschaftskriminalität\n1 . Abgabenordnung (ohne Vollstreckungs- und Steuer-\n1.4      Internationales Steuerrecht und Steuerharmonisie-           strafrecht),                              ·\nrung in der Europäischen Union\n2. Bewertungsrecht und Vermögensteuer,\n2.       Privatrecht\n3. Steuern vom Einkommen und Ertrag,\nBürgerliches Recht, Handels- und Gesellschafts-\nrecht, Wertpapierrecht, Konkursrecht                   4. Umsatzsteuer,\n3.       Öffentliches Recht                                     5. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen,\nStaatsrecht, Europarecht, Allgemeine Staatslehre,      6. Privatrecht,\nPolitikwissenschaft, Verwaltungsrecht, Recht des        7. Öffentliches Recht.\nöffentlichen Dienstes\n4.       Wirtschaftswissenschaften                                                           §22\nVolkswirtschaftslehre,   Finanzwissenschaft,   Be-                       Zweiter Studienabschnitt\ntriebswirtschaftslehre\nDer zweite Studienabschnitt umfaßt:\n5.       Verwaltungslehre\n1. Abgabenrecht,\nlnfonnations- und Kommunikationstechnik, Verwal-\n2. Bewertungsrecht und Vermögensteuer,\ntungsorganisation, Arbeitstechnik, ökonomisches\nVerwaltungshandeln.                                      3. Steuern vom Einkommen und Ertrag,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996               1587\n4. Umsatzsteuer,                                             verwaltung, kennen und nachvollziehen können. Er soll an\n5. Grundsteuer, Erbschaftsteuer, sonstige Verkehr-           Verhandlungen, Dienstbesprechungen und mindestens\nsteuern,                                                 drei Außenprüfungen teilnehmen.\n6. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen,             (4) Die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften umfassen\nAußenprüfung, Wirtschaftskriminalität,                   mindestens 150 Stunden.\n7. Privatrecht,\n8. Öffentliches Recht,                                                                 zweiter Teil\n9. Wirtschaftswissenschaften,                                                       Einführung in die\nAufgaben des höheren Dienstes\n10. Verwaltungslehre,\n11. Wahlpflichtfächer.                                                                       §25\nZiel der Einführung\n§23\nDritter Studienabschnitt                        Die Einführung dient der Ergänzung der fachlichen\nKenntnisse und bereitet den Beamten auf seine künftigen\nDer dritte Studienabschnitt umfaßt:                         Führungsaufgaben in der Steuerverwaltung vor. Dem\n1. Abgabenrecht,                                             Beamten ist Gelegenheit zu geben, seine Einführung\ndurch eigenverantwortliche und selbständige Tätigkeit zu\n2. Finanzgerichtsordnung,                                    fördern.\n3. Bewertungsrecht und Vermögensteuer,\n§26\n4. Steuern vom Einkommen und Ertrag,\nEinführungsabschnitte\n5. Umsatzsteuer,\n6. Bilanzsteuerrecht, Außenprüfung,                             Die Einführung umfaßt\n7. Internationales Steuerrecht,                              1. eine praktische Einweisung beim Finanzamt und bei\nder Oberfinanzdirektion für die Dauer von neun Mona-\n8. Privatrecht,                                                  ten und\n9. Öffentliches Recht,                                       2. ergänzende Studien an der Bundesfinanzakademie\n10. Wirtschaftswissenschaften,                                     von insgesamt dreimonatiger Dauer.\n11 . Wahlpflichtfächer.                                        Die ergänzenden Studien sind in den ersten zwölf Mona-\nten nach erfolgreichem Abschluß der Einführung durch\n§24                               einen einmonatigen Lehrgang an der Bundesfinanzaka-\ndemie fortzuführen. Erholungsurlaub darf nicht zu Lasten\nBerufspraktische Studienzeiten                   der ergänzenden und der fortführenden Studien gewährt\n(1) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen            werden.\n1. eine praktische Ausbildung, die im besonderen der                                         §27\nEinübung in die steuerliche Praxis dient und zu selb-\nAllgemeine Grundsätze\nständiger Tätigkeit anleitet, und\nfür die praktische Einweisung\n2. Ausbildungsarbeitsgemeinschaften.\n(1) Für die praktische Einweisung sind die Oberfinanz-\n(2) Die praktische Ausbildung umfaßt folgende Teil ab-      direktionen und die Finanzämter verantwortlich. Der Aus-\nschnitte:                                                      bildungsreferent bei der Oberfinanzdirektion überwacht\n1. Veranlagung einschließlich                                  und koordiniert die Einweisung in allen Abschnitten; ihm\nAußenprüfung (davon 4 Wochen                               obliegt die Leitung der praktischen Einweisung bei der\nBearbeitung von Rechtsbehelfen)           41 Wochen,       Oberfinanzdirektion. Beim Finanzamt bestellt die Ober-\n2. Bewertung                                   2Wochen,        finanzdirektion nach Anhörung des Vorstehers einen\nBeamten des höheren Dienstes, der den Beamten\n3. Finanzkasse, Vollstreckung                  2Wochen,        während der praktischen Einweisung anleitet und betreut.\n4. nach Regelung der obersten                                     (2) Der Beamte hat sich in den einzelnen Arbeitsberei-\nLandesbehörde oder der von                                 chen mit den wesentlichen Aufgaben, den Arbeitsabläufen\nihr bestimmten Stelle bis zu               8Wochen.        und dem Zusammenwirken mit anderen Stellen der\nEine Kürzung der Teilabschnitte für Erholungsurlaub ist        Behörde oder mit anderen Behörden vertraut zu machen.\nnicht zulässig.                                                   (3) Die Leiter der Behörden, denen der Beamte zur prak-\n(3) In den einzelnen Teilabschnitten soll der Beamte        tischen Einweisung zugewiesen ist, äußern sich schriftlich\nlernen, die Aufgaben des gehobenen Dienstes unter Be-          über Eignung und fachliche Leistungen. Die Äußerungen\nachtung der Grundsätze von Rechtmäßigkeit, Verhältnis-         sind dem Beamten bekanntzugeben.\nmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit selb-\nständig und verantwortungsbewußt wahrzunehmen. Er                                            §28\nist anhand praktischer Fälle in der Technik der Sachver-\nDurchführung der praktischen Einweisung\nhaltsermittlung und der Rechtsanwendung auszubilden.\nEr soll die verwaltungstechnischen Arbeitsvorgänge, da-           (1) Der Beamte wird während der praktischen Ein-\nbei insbesondere die Datenverarbeitung in der Steuer-          weisung","1588             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996\n1 . in die Aufgaben des höheren Dienstes beim Finanzamt                                   Dritter Teil\neingearbeitet und\nAufstieg in höhere Laufbahnen\n2. mit den Aufgaben der Oberfinanzdirektion als Mittel-\nund Aufsichtsbehörde bekannt gemacht.\n§31\n(2) Der Beamte wird eingewiesen\nAufstieg in den mittleren\n1. beim Finanzamt                              5 Monate,                        und den gehobenen Dienst\ndavon:                                                        Für die Einführungszeit gelten die §§ 1 bis 10, § 11\na) mindestens 2 Monate in die Aufgaben der Veran-          Abs. 1, 2 und 5, § 12 und die§§ 14 bis 24 entsprechend.\nlagung,\nb) 2 Monate in die Außenprüfung,                                                        §32\n2. bei der Oberfinanzdirektion in der Besitz-                                  Aufstieg in den höheren Dienst\nund Verkehrsteuerabteilung                  1 Monat.\nDie inhaltliche Gestaltung der Einführung in die Auf-\nFür weitere drei Monate ist dem Beamten ein geeignetes          gaben der Laufbahn des höheren Dienstes richtet sich\nSachgebiet zur selbständigen Leitung unter der Aufsicht         nach Landesrecht. Die Einführung ist erfolgreich abge-\ndes nach § 27 Abs. 1 Satz 3 zuständigen Beamten zu              schlossen, wenn der Beamte die für die neue Laufbahn\nübertragen.                                                     erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.\n(3) Während der Einweisungszeit beim Finanzamt hat\nder Vorsteher dem Beamten Einblick in die Leitung des\nFinanzamts zu geben.\n(4) Die praktische Einweisung wird durch Arbeits-                                     Vierter Teil\ngemeinschaften und sonstige für die Einweisung förder-                                    Prüfungen\nliche Veranstaltungen ergänzt.\n§33\n§29\nAllgemeines\nStudien an der Bundesfinanzakademie\n(1) Die Vorschriften des Vierten Teils gelten für alle nach\n(1) Die ergänzenden Studien an der Bundesfinanzaka-          dem Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz abzulegenden\ndemie bestehen aus drei Studienabschnitten. Der erste           Prüfungen (Absätze 2 und 3). Für die Bewertung der Prü-\nStudienabschnitt soll spätestens nach Ablauf der ersten         fungsleistungen gilt § 6.\nzwei Monate der Einführungszeit beginnen.\n(2) In der Zwischenprüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 2.1) soll der\n(2) Die ergänzenden und die fortführenden Studien            Prüfling zeigen, ob er nach seinen Kenntnissen und Fähig-\nerstrecken sich insbesondere auf die Studienfächer:             keiten geeignet erscheint, den Studiengang für die Lauf-\n1. Allgemeines und Besonderes Steuerrecht,                      bahn des gehobenen Dienstes erfolgreich fortzusetzen.\nEine mündliche Prüfung findet nicht statt.\n2. Bilanzsteuerrecht,    Betriebliches  Rechnungswesen,\nAußenprüfung,                                                 (3) In der Laufbahnprüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 und 2.2) ist\nfestzustellen, ob der Prüfling das Ziel des Vorbereitungs-\n3. Internationales Steuerrecht und Steuerharmonisierung         dienstes(§ 1 Abs. 1) oder der Einführung (§ 31) erreicht\nin der Europäischen Union,                                 hat und nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit für die\n4. Ausgewählte Gebiete der Wirtschaftswissenschaften,           angestrebte Laufbahn befähigt ist. Die Laufbahnprüfung\nbesteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen\n5. Personalführung sowie Organisation einschließlich            Teil.\nInformations- und Kommunikationstechnik.\n(4) Die Prüfungen sind vorrangig Verständnisprüfungen;\n(3) Im Rahmen der Studienabschnitte sollen auch Wirt-\nunter dieser Zielsetzung sind sie auch auf die Feststellung\nschaftsunternehmungen und andere geeignete Einrich-\nvon Einzelkenntnissen gerichtet.\ntungen besucht werden.\n(4) Für die hauptamtlich lehrenden .an der Bundes-\n§34\nfinanzakademie gilt § 4 Abs. 3 entsprechend.\nPrüfungsausschüsse\n§30                                    (1) Die Prüfungen werden vor Prüfungsausschüssen\nabgelegt, deren Mitglieder bei ihrer Tätigkeit als Prüfer\nAbschluß der Einführung\nunabhängig und nicht an Weisungen gebunden sind. Die\nDer erfolgreiche Abschluß der Einführung wird von der        oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle\nobersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten              beruft die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und bestellt\nStelle unter Berücksichtigung der abgegebenen Äußerun-          deren Vorsitzende. Die Anzahl der Prüfungsausschüsse\ngen festgestellt. Die Einführung kann verlängert werden,        richtet sich nach dem Bedarf; mehrere Länder können\nwenn festgestellt wird, daß ihr Ziel innerhalb der regel-       gemeinsame Prüfungsausschüsse bilden. lehrende an\nmäßigen Einführungszeit nicht erreicht werden kann oder         Bildungseinrichtungen für Steuerbeamte (§ 4) sollen als\ndie Einführung nicht erfolgreich abgeschlossen worden           Mitglieder der Prüfungsausschüsse an den Prüfungen teil-\nist.                                                            nehmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996                 1589\n(2) Jedem Prüfungsausschuß müssen angehören                   (3) Wird innerhalb von drei Jahren nach der Aushändi-\n1 . für den mittleren Dienst                                  gung des Prüfungszeugnisses bekannt, daß eine Täu-\nschung vorgelegen hat, so kann die oberste Landesbehör-\nein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzender        de die Prüfung für ungültig erklären und die Einziehung\nund mindestens zwei Beamte des höheren oder des\ndes Prüfungszeugnisses verfügen. Die Prüfung gilt in die-\ngehobenen Dienstes als Beisitzer,\nsem Falle als nicht bestanden.\n2. für den gehobenen Dienst                                      (4) Der Prüfling ist vor einer Entscheidung zu hören.\nein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzender\nund mindestens drei Beamte des höheren oder des                                         §37\ngehobenen Dienstes als Beisitzer; an Stelle der Be-\namten des höheren Dienstes können dem Prüfungs-                        Säumnis, Verhinderung, Rücktritt\nausschuß Professoren an Bildungseinrichtungen im            (1) Versäumt der Prüfling die schriftliche oder mündliche\nSinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 angehören.                   Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschul-\nDen Prüfungsausschüssen können auch andere Beschäf-           digung, entscheidet der Prüfungsausschuß, ob die nicht\ntigte des öffentlichen Dienstes angehören, wenn sie die-      erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann, mit\nselben fachlichen Voraussetzungen wie Steuerbeamte            ungenügend bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht\ndes gehobenen oder höheren Dienstes erfüllen.                  bestanden erklärt wird.\n(3) Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmen-              (2) Beruht die Säumnis auf vom Prüfling nicht zu vertre-\nmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stim-        tenden Gründen, so soll die Prüfung nach Beendigung des\nmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.        Hinderungsgrundes unverzüglich nachgeholt werden. Die\nHinderungsgründe sind unverzüglich anzuzeigen und\n§35                              nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines\namtsärztlichen oder personalärztlichen Zeugnisses nach-\nDurchführung der Prüfungen                     zuweisen; ein privatärztliches Zeugnis kann anerkannt\n(1) Die Prüfungen werden von der obersten Landes-          werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß; er\nbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle angesetzt und       bestimmt zugleich, ob und in welchem Umfang bereits\norganisatorisch geleitet. Ist die Durchführung der Prüfun-     abgelieferte Prüfungsarbeiten anzurechnen sind. Statt des\ngen mehreren Prüfungsausschüssen übertragen, so ist            Prüfungsausschusses kann auch die oberste Landes-\ndafür Sorge zu tragen, daß ein gleichmäßiger Bewertungs-       behörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Entschei-\nmaßstab angewandt wird.                                        dung treffen.\n(2) Prüfungen und Beratungen des Prüfungsausschus-            (3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der\nses sind nicht öffentlich. Die oberste Landesbehörde oder      Prüfling mit Genehmigung des Prüfungsausschusses, der\ndie von ihr bestimmte Stelle kann Personen, die nicht dem      obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten\nPrüfungsausschuß angehören und ein dienstliches Inter-         Stelle von der Prüfung zurücktreten.\nesse haben, die Anwesenheit in den mündlichen Prüfun-\ngen mit Ausnahme der Beratungen des Prüfungs-                                                 §38\nausschusses allgemein oder im Einzelfall gestatten. § 50                            Schriftliche Prüfung\nAbs. 3 bleibt unberührt.\n(1) Die Prüfung umfaßt\n(3) Schwerbehinderten Prüflingen sind im Prüfungsver-\nfahren auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen           1.      für den mittleren Dienst in der Laufbahnprüfung fünf\nErleichterungen zu gewähren. Die Behinderung ist auf Ver-              Aufgaben aus den folgenden Gebieten, davon min-\nlangen durch ein amtsärztliches oder personalärztliches                destens eine in Verbindung mit Fragen des Umsatz-\nZeugnis nachzuweisen. Die fachlichen Anforderungen                     steuerrechts; Aufgaben können mit Fragen der\ndürfen nicht herabgesetzt werden. Die Entscheidung trifft              Datenverarbeitur;tg in der Steuerverwaltung verbun-\ndie oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte                   den werden:\nStelle.                                                        1.1     Staats- und Verwaltungskunde\n§36                              1.2     Allgemeines Abgabenrecht\nOrdnungsverstöße                         1.3     Steuern vom Einkommen und Ertrag\n(1) Über die Folgen eines Täuschungsversuches, einer       1.4     Buchführung und Bilanzwesen\nTäuschung oder eines sonstigen Verstoßes gegen die             1.5     Bewertung und Vermögensteuer oder Steuererhe-\nOrdnung während der schriftlichen Prüfung entscheidet                  bung\nder Prüfungsausschuß. Er kann in schweren Fällen die\n2.       für den gehobenen Dienst\neinzelne Prüfungsarbeit mit der Punktzahl O (,,ungenü-\ngend\") bewerten oder die Prüfung als nicht bestanden          2.1      in der Zwischenprüfung fünf Aufgaben aus folgen-\nerklären.                                                              den Gebieten:\n(2) Macht sich ein Prüfling während der mündlichen Prü-   2.1.1 Abgabenordnung (ohne Vollstreckungs- und Steuer-\nfung eines Täuschungsversuchs oder einer Täuschung                     strafrecht)\nschuldig oder verstößt er sonst gegen die Ordnung, so         2.1.2 Steuern vom Einkommen und Ertrag\nkann ihn der Prüfungsausschuß in schweren Fällen von          2.1.3 Umsatzsteuer\nder weiteren Teilnahme an der mündlichen Prüfung aus-\nschließen. Er kann die Nachholung der mündlichen Prü-         2.1.4 Bilanzsteuerrecht\nfung anordnen oder die Prüfung als nicht bestanden            2.1.5 Bewertungsrecht und Vermögensteuer oder Öffent-\nerklären.                                                              liches Recht(~ 21 Nr. 7)","1590           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil t Nr. 54. ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996\n2.2     in der Laufbahnprüfung sechs Aufgaben aus fol-           (5) Die Aufsichtsperson vermerkt auf jeder abgegebe-\ngenden Gebieten; Aufgaben können mit Fragen der       nen Arbeit, wann der Prüfling die Arbeit begonnen. unter-\nDatenverarbeitung in der Steuerverwaltung verbun-     brochen und beendet hat. sowie festgestellte Unregel-\nden werden:                                           mäßigkeiten und sonstige Verstöße gegen die Prüfungs-\nordnung.\n2.2.1 Öffentliches Recht(§ 19Abs. 1 Nr. 3)\n(6) Die Aufsichtsperson fertigt an jedem Prüfungstag\n2.2.2 Abgabenrecht\neine Niederschrift über die Durchführung der Prüfung und\n2.2.3 Steuern vom Einkommen und Ertrag                        vermerkt darin den Hinweis nach Absatz 1 sowie den\n2.2.4 Umsatzsteuer                                            Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit. Die Ursachen\nund die Dauer etwaiger Unterbrechungen der Bearbei-\n2.2.5 Bewertungsrecht und Vermögensteuer                      tungszeit sowie festgestellte Unregelmäßigkeiten und\n2.2.6 Bilanzsteuerrecht und Außenprüfu~.                      sonstige Verstöße gegen die Prüfungsordnung sind anzu-\ngeben.\nJedes Prüfungsgebiet kann mit Aufgaben aus anderen.\nübergreifenden oder angrenzenden Fachgebieten verbun-\nden werden.                                                                                §49\n(2) Die Prüfungsaufgaben werden von der obersten Lan-             Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten\ndesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausge-\n(1) Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten sind die\nwählt. Die zugelassenen Hilfsmittel und die Bearbeitungs-\nRichtigkeit der Entscheidung, die Art und Folgerichtigkeit\nzeit müssen auf den Prüfungsaufgaben angegeben sein.\nder Begründung, die Gliederung und Klarheit der Darstel-\nDie Prüfungsaufgaben sind geheimzuhalten und für jedes\nlung sowie die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.\nPrüfungsgebiet getrennt in versiegelten Umschlägen auf-\nzubewahren. die erst an dem jeweiligen Prüfungstage in           (2) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Prüfern. von denen\nGegenwart der Prüflinge zu öffnen sind.                       einer Mitglied des Prüfungsausschusses sein muß, zu\nbewerten. Bei abweichender Bewertung sollen die beiden\n(3) Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen. daß\nPrüfer eine Einigung über die Bewertung versuchen.\nUnbefugte keinen Einblick in die Entwürfe erlangen kön-\nKommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der\nnen. Alle Verwaltungsangehörigen. die von dem Inhalt    der\nPrüfungsausschuß.\nAufgabenentwürfe und von etwaigen Lösungshinweisen\nKenntnis erhalten, sind zur Geheimhaltung verpflichtet           (3) Für jede Prüfungsarbeit sind eine Punktzahl und die\nsich daraus ergebende Note zu erteilen. Jede ohne aus-\n(4) Für die Bearbeitung jeder Aufgabe sind in der Lauf-\nreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig\nbahnprüfung des mittleren Dienstes und in der Zwi-\nabgelieferte Arbeit ist mit der Punktzahl O (,,ungenügend\")\nschenprüfung drei, in der Laufbahnprüfung des gehobe-\nzu bewerten.\nnen Dienstes fünf Stunden zur Verfügung zu stellen. Die\nBearbeitungszeit kann angemessen gekürzt werden,\nwenn die Aufgabe ganz oder teilweise als Leistungstest                                     §41\noder in anderer geeigneter Form gestellt wird. An einem                     Ergebnis der Zwischenprüfung\nTag darf nur eine Aufgabe gestellt werden; spätestens\nnach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen bleibt ein          (1) Im Anschluß an die Bewertung der Prüfungsarbeiten\nTag prüfungsfrei. ·                                           setzt der Prüfungsausschuß die Endpunktzahl und die\nPrüfungsgesamtnote fest. Dazu muß dem Vorsitzenden\nund jedem Mitglied des Prüfungsausschusses die Be-\n§39\nurteilung nach der Anlage 6 vorliegen. Über die Sitzung\nDurchführung der schriftlichen Prüfung              des Prüfungsausschusses ist eine Niedersctvift zu fer-\ntigen.\n(1) Vor der schriftlichen Prüfung sind die Prüflinge auf\ndie Folgen von Verstößen gegen d~ Prüfungsordnung und            (2) Die Endpunktzahl wird dadurch ermittelt. daß die\ndarauf hinzuweisen, daß eine ohne ausreichende Ent-           Summe der verdreifachten Durchschnittspunktzahl der\nschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte         Prüfungsarbeiten und der Durchschnittspunktzahl für die\nArbeit mit der Punktzahl O (,.ungenügend\") bewertet wird      Leistungen im Studienabschnitt (§ 18 Abs. 4) durch vier\n(§ 40 Abs. 3).                                                geteilt wird.\n(2) Die Prüflinge haben die Prüfungsarbeiten selbstän-        (3) Aus der Endpunktzahl ergibt sich die Prüfungs-\ndig unter ständiger Aufsic.ht zu fertigen. Während der        gesamtnote (§ 6 Abs. 3).\nBearbeitungszeit dürfen sie sich mit anderen Personen\n(4) Die Zwischenprüfung ist bestanden. wenn minde-\nnicht verständigen und nur die zugelassenen Hilfsmittel\nstens drei Prüfungsarbeiten mit fünf oder mehr Punkten\nverwenden.\nbewertet worden sind und die Endpunktzahl mindestens 5\n(3) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit haben       beträgt.\ndie Prüflinge ihre Arbeiten abzugeben, auch wenn diese\nunvollendet sind. Die Entwürfe und die Prüfungsaufgaben                                    §42\nsind den Lösungen beizufügen.\nBekanntgabe des\n(4) Prüflinge. die sich eines schweren Verstoßes gegen                  Ergebnisses der Zwischenprüfung\ndie Ordnung schuldig machen, können von der Aufsichts-\nperson von der Fortsetzung der Arbeit ausgeschlossen              (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem\nwerden. Der Prüfungsausschuß ist unverzüglich zu unter-       Prüfling im -Anschluß an die Prüfung die Bewertung der\nrichten. Er entscheidet über die endgültig zu treffenden       Prüfungsarbeiten, die Endpunktzahl und die Prüfungs-\nMaßnahmen innerhalb einer Woche.                              gesamtnote nach der Anlage 9 schriftlich mit.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996               1591\n(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis                                    §45\nnach der Anlage 10.\nErgebnis der Laufbahnprüfung\n(3) Auf schriftlichen Antrag, der innerhalb eines Monats\nnach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die ober-             (1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung setzt der Prü-\nste Landesbehörde oder an die von ihr bestimmte Stelle         fungsausschuß das Ergebnis der Laufbahnprüfung nach\nzu richten ist, wird dem Prüfling Einsicht in seine Prüfungs-   der Anlage 11 oder 12 fest.\narbeiten einschließlich der Bewertung und der ihr zu-             (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling minde-\ngrundeliegenden Unterlagen gewährt.                             stens die Endpunktzahl 5 und bei den Prüfungsleistungen\ninsgesamt mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 er-_\n§43                              reicht hat.\nZulassung zur mündlichen Prüfung                     (3) Die Endpunktzahl wird dadurch ermittelt, daß die\nSumme aus dem Zwölffachen der Durchschnittspunktzahl\n(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die\nder schriftlichen Prüfungsarbeiten, dem Dreifachen der\nZulassungspunktzahl fest. Ihm müssen Beurteilungen und\nDurchschnittspunktzahl für die Leistungen in der fach-\nBeurteilungsblätter nach den Anlagen 2 oder 3, 5 oder 7\ntheoretischen Ausbildung (§ 16 Abs. 4) oder dem jeweils\nund 8 sowie 11 oder 12 vorliegen.\nAnderthalbfachen der Durchschnittspunktzahlen für die\n(2) Die Zulassungspunktzahl wird dadurch ermittelt, daß    Leistungen im zweiten und dritten Studienabschnitt (§ 18\ndie Summe aus der vervierfachten Durchschnittspunkt-           Abs. 4), dem Sechsfachen der Durchschnittspunktzahl der\nzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten, der verdoppelten      mündlichen Prüfung und dem Dreifachen der Beurteilung\nDurchschnittspunktzahl für die Leistungen in der fach-         nach § 5 Abs. 2 durch 24 geteilt wird.\ntheoretischen Ausbildung (§ 16 Abs. 4) oder den Durch-\n(4) Aus der Endpunktzahl ergibt sich die Prüfungs-\nschnittspunktzahlen für die Leistungen im zweiten und\ngesamtnote (§ 6 Abs. 3).\ndritten Studienabschnitt (§ 18 Abs. 4) und der verdoppel-\nten Punktzahl der Beurteilung nach § 5 Abs. 2 durch acht           (5) Die Durchschnittspunktzahl der Prüfungsleistungen\ngeteilt wird.                                                  wird dadurch ermittelt, daß die Summe der verdoppelten\n(3) Zur mündlichen Prüfung werden Prüflinge zugelas-       Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbei-\nsen, deren Zulassungspunktzahl mindestens 4,80 beträgt         ten und der Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prü-\nund deren schriftliche Prüfungsarbeiten überwiegend mit         fung durch drei geteilt wird.\nmindestens fünf Punkten bewertet sind.\n(4) Wer zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist, hat                                  §46\ndie Prüfung nicht bestanden. Der Prüfling ist hiervon durch                            Bekanntgabe des\nden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich                         Ergebnisses der Laufbahnprüfung\nnach der Anlage 13 oder 14 zu unterrichten.\n(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt den\n(5) Dem Prüfling werden die Ergebnisse seiner schrift-\nPrüflingen im Anschluß an die Beratung des Prüfungsaus-\nlichen Prüfungsarbeiten vor der mündlichen Prüfung\nschusses die erreichte Endpunktzahl, die Durchschnitts-\nbekanntgegeben.\npunktzahl der Prüfungsleistungen, deren Ermittlung sowie\ndie Prüfungsgesamtnote bekannt.\n§44\n(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis\nMündliche Prüfung                       nach der Anlage 10.\n(1) Die mündliche Prüfung für den mittleren Dienst kann        (3) Einern Prüfling, der die Laufbahnprüfung nicht be-\nsich auf alle Fächer des § 16 Abs. 1, die für den gehobe-       standen hat, ist die Bekanntgabe gemäß Absatz 1 nach\nnen Dienst auf alle Fächer des § 19 Abs. 1 erstrecken.          der Anlage 15 oder 16 zu bestätigen.\n(2) Die Personal- und Ausbildungsakten sind zur Ein-\n(4) § 42 Abs. 3 gilt entsprechend.\nsichtnahme für den Prüfungsausschuß bereitzuhalten.\n(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll vor\nder mündlichen Prüfung mit jedem Prüfling sprechen.                                           §47\n(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die                     Wiederholung von Prüfungen\nmündliche Prüfung. Er achtet darauf, daß die Prüflinge in          (1) Hat der Prüfling die Zwischenprüfung nicht bestan-\ngeeigneter Weise befragt werden, und ist berechtigt,            den oder gilt diese als nicht bestanden und ist eine Wie-\njederzeit in die Prüfung einzugreifen.                          derholung zulässig (§ 4 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbil-\n(5) In der mündlichen Prüfung werden Gruppen von            dungsgesetzes), so ist die Zwischenprüfung innerhalb von\nnicht mehr als fünf, in Ausnahmefällen sechs Prüflingen ge-     drei Monaten zu wiederholen. Der Vorbereitungsdienst\nprüft. Die Prüfungszeit für jeden Prüfling beträgt in der Lauf- wird nicht verlängert.\nbahnprüfung für den mittleren Dienst durchschnittlich 30,\n(2) Hat ein Prüfling die Laufbahnprüfung nicht bestan-\nin der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst durch-\nden oder gilt diese als nicht bestanden und ist eine Wie-\nschnittlich 45 Minuten. Die mündliche Prüfung wird durch\nderholung zulässig (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 des Steuer-\neine angemessene Pause unterbrochen.\nbeamten-Ausbildungsgesetzes), so kann er zu qem der\n(6) Die Leistungen des Prüflings werden durch den Prü-      Wiederholungsprüfung vorangehenden Abschnitt der fach-\nfungsausschuß nach der Anlage 11 oder 12 bewertet. Das          theoretischen Ausbildung oder Studienabschnitt zugelas-\nErgebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durch-             sen werden. Der Vorbereitungsdienst kann bis zum Ab-\nschnittspunktzahl auszudrücken.                                 schluß dieser Prüfung verlängert werden.","1592            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996\n(3) Die Prüfungen sind vollständig zu wiederholen. Bei      2.5 die berufspädagogische Fortbildung der lehrenden;\nder Ermittlung der Prüfungsergebnisse gilt § 11 Abs. 2\n3.   Maßnahmen zu empfehlen, welche die Einheitlichkeit\nSatz 2 entsprechend.\nder Ausbildung, der Einführung und der Fortbildung\n(4) Auf Vorschlag des Prüfungsausschusses kann die               sowie des Prüfungsverfahrens und der Prüfungs-\noberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle             anforderungen gewährleisten;\nPrüflingen, die die Laufbahnprüfung für den gehobenen          4.    Erfahrungen auszutauschen über\nDienst endgültig nicht bestanden oder auf deren Wieder-\nholung verzichtet haben, die Befähigung für die Laufbahn       4.1 die Auswahl der Laufbahnbewerber und der Aufstiegs-\ndes mittleren Dienstes zuerkennen, wenn die nachgewie-               bewerber und\nsenen Kenntnisse dafür ausreichen. Ist der Prüfling zur        4.2 die Durchführung der Ausbildung, der Einführung, der\nmündlichen Prüfung nicht zugelassen worden, so kann die              Prüfungen und der Fortbildung;\nEntscheidung erst nach einer Vorstellung vor dem Prü-\nfungsausschuß erfolgen. Prüflinge, denen die Befähigung        5.   Tagungen für die Aus- und Fortbildungsreferenten der\nfür die Laufbahn des mittleren Dienstes zuerkannt wird,              Oberfinanzdirektionen, die Ausbildungsleiter, die Lei-\nerhalten ein Befähigungszeugnis.                                    ter der Bildungsstätten oder der Fachbereiche an\nFachhochschulen der Verwaltung, soweit diese der\nAusbildung der Steuerbeamten dienen, sowie Ver-\n§48                                    anstaltungen zur berufspädagogischen Fortbildung\nNiederschrift über die Laufbahnprüfung                     der lehrenden vorzubereiten.\nÜber die Laufbahnprüfung ist eine Niederschrift nach           (3) Die Mitglieder des Koordinierungsausschusses sind\nder Anlage 17 oder 18 zu fertigen. Die Fertigung obliegt       berechtigt, Einblick in den Lehrbetrieb aller der Aus- und\neinem vom Vorsitzenden bestellten Mitglied des Prü-            Fortbildung der Steuerbeamten dienenden Bildungsstät-\nfungsausschusses. Die Niederschrift ist mit den schrift-       ten und Einrichtungen zu nehmen sowie an den Prüfungen\nlichen Prüfungsarbeiten zu den Prüfungsakten zu nehmen.        einschließlich der Beratungen teilzunehmen und die Prü-\nfungsunterlagen einzusehen.\n§49                                 (4) Der Koordinierungsausschuß kann zur Vorbereitung\nund Durchführung seiner Aufgaben Arbeitsausschüsse\nFehlerberichtigung                       bilden. Mit Zustimmung der obersten Landesbehörden\nSchreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Un-      können in die Arbeitsausschüsse weitere sachverständige\nrichtigkeiten bei der Ermittlung und der Bekanntgabe der       Beschäftigte aufgenommen werden.\nPrüfungsergebnisse können berichtigt werden. Unrichtige\nPrüfungszeugnisse sind zurückzugeben.\nSechster Teil\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\nFünfter Teil\nEinheitlichkeit im                                                  § 51\nBildungs- und Prüfungswesen                                         Personalvertretung\nLandesrechtliche Vorschriften über die Beteiligung der\n§50\nPersonalvertretungen der Beamten bleiben unberührt.\nKoordinierungsausschuß\n(1) Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der Ausbil-                                  §52\ndung, der Einführung, der Prüfungen und der Fortbildung                     Mitwirkung im Hochschulbereich\nwird ein Ausschuß aus je einem Vertreter des Bundes-\nministeriums der Finanzen und der obersten Landes-                Die Mitwirkung der Angehörigen der Einrichtungen nach\nbehörden gebildet (Koordinierungsausschuß). Die Leitung        § 2 Abs. 2 Satz 1 an der Gestaltung des Studiums im Sinne\ndes Koordinierungsausschusses und die Geschäfts-               des§ 73 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit§ 70 Abs. 1 Nr. 5\nführung liegen bei dem Vertreter des Bundesministeriums        des Hochschulrahmengesetzes vom 26. Januar 1976\nder Finanzen.                                                  (BGBI. 1S. 185) ist durch Landesrecht sicherzustellen.\n(2) Der Koordinierungsausschuß hat insbesondere die\n§53\nAufgabe,\nÜbergangsregelung\n1.    Empfehlungen zu Unterrichts- und Studienplänen (§ 9\nAbs. 1) abzugeben sowie die Stoffgliederungspläne           Die Ausbildung und Einführung von Beamten in den\n(§ 9 Abs. 2) vorzubereiten;                              Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes, die\nvor dem 25. Juni 1996 begonnen haben, richten sich nach\n2.    Richtlinien aufzustellen für\nden bisherigen Vorschriften.\n2.1 die Lehrpläne(§ 9 Abs. 3),\n2.2 die ergänzenden und die fortführenden Studien an der                                   §54\nBundesfinanzakademie,                                                            (weggefallen)\n2.3 die Gestaltung der berufspraktischen Ausbildungs-\nund Studienzeiten,                                                                   §55\n2.4 die Durchführung der Prüfungen und                                                (weggefallen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996                                                                                1593\nAnlage 1\n(zu§ 5 Abs. 1)\n- mittlerer/gehobener Dienst -\n(Seite 1)\nFinanzamt ....................................................................................\nPlan für die praktische Ausbildung\ndes/der\n(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)\ngeboren am ................................................................................ .\nBesondere Bemerkungen (Schwerbehinderung usw.) ..............................................................................................................................\nGesehen:                                                                                                Aufgestellt:\n............................................................. , den\n(Vorsteher des Finanzamtes)                                                                                       (Ausbildungsleiter)\n(Seiten 2 ff.)\nPlanmäßig\nAusbildungsteilabschnitt                                                           Ausbildungsstelle\nvorgesehene Zeit\n2                                                                          3\nTatsächlich eingesetzt\nBemerkungen\nvon ........................................... bis .......................................... .\n4                                                                                                           5\nGesehen:                                                                                                Abgeschlossen:\n............................................................. , den\n(Vorsteher des Finanzamtes)                                                                                        (Ausbildungsleiter)","1594                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996\nAnlage2\n(zu § 5 Abs. 2)\n- mittlerer Dienst -\nFinanzamt ....................................................................................\nBeurteilung\ndes/der ......................................................................................................................................................................................................\n(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)\nin der berufspraktischen Ausbildung\n1. Leistungen in der praktischen Ausbildung\n(insbesondere Brauchbarkeit der Arbeitser-\ngebnisse, Arbeitssorgfalt, Arbeitstempo): ............................................................................................................................................\n2. Befähigung\n(insbesondere Fachkenntnisse, mündliche\nund schriftliche Ausdrucksfähigkeit): ...................................................................................................................................................\n3. Eignung\n(insbesondere Initiative, Arbeitsbereitschaft): ......................................................................................................................................\n4. Leistungen in den Ausbildungsarbeitsgemein-\nschaften (insbesondere Mitarbeit/Fähigkeit, die\ntheoretischen Fachkenntnisse praktisch umzusetzen): .......................................................................................................................\n5. Ergänzende Bemerkungen (u.a. Eigenschaften,\nInteressen, besondere Kenntnisse, Fähigkeiten): ................................................................................................................................\n6. Gesamturteil: ............................................................................... .\n(Punktzahl)                                                  (Note)\n............................................................... ,den ................................................................. ..\nDer Vorsteher                                                                                                                                       Der Ausbildungsleiter\nKenntnis genommen:\n............................................................... ,den .................................................................. .\n(Vor- und Zuname)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996                                                                        1595\nAnlage3\n(zu § 5 Abs. 2)\n- gehobener Dienst -\nFinanzamt ....................................................................................\nBeurteilung\ndes/der\n(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)\nin den berufspraktischen Studienzeiten\n1. Leistungen in der praktischen Ausbildung\n(insbesondere Brauchbarkeit der Arbeitser-\ngebnisse, Arbeitssorgfalt, Arbeitstempo): ............................................................................................................................................\n2. Befähigung\n~nsbesondere Fachkenntnisse, mündliche\nund schriftliche Ausdrucksfähigkeit): ...................................................................................................................................................\n3. Eignung\n(insbesondere Initiative, Arbeitsbereitschaft): ......................................................................................................................................\n4. Leistungen in den Ausbildungsarbeitsgemein-\nschaften (insbesondere Mitarbeit/Fähigkeit, die\ntheoretischen Fachkenntnisse praktisch umzusetzen): .......................................................................................................................\n5. Ergänzende Bemerkungen (u.a. Eigenschaften,\nInteressen, besondere Kenntnisse, Fähigkeiten):\n6. Gesamturteil: ................................................................................\n(Punktzahl)                                                  (Note)\n............................................................... ,den ..................................................................\nDer Vorsteher                                                                                                                       Der Ausbildungsleiter\nKenntnis genommen:\n•······ ........................................................ ,den ...................................................................\nr,lor- und Zuname)","1596                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996\nAnlage4\n(zu§ 16 Abs. 4)\n- mittlerer Dienst -\nBildungsstätte:\nTeilbeurteilung der Leistungen\ndes/der ......................................................................................................................................................................................................\n(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)\nFinanzamt:\nim ersten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung\nFach*)                                                                                                                                Punktzahl der Leistungen\nPolitische Bildung, Staatskunde:\nAllgemeines Abgabenrecht:\nAllgemeine Rechtskunde:\nEinkommensteuer, Gewerbesteuer:\nUmsatzsteuer:\nBuchführung und Bilanzwesen:\nBewertung, Vermögensteuer:\nSteuererhebung:\nOrganisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeitstechnik),\nökonomisches Verwaltungshandeln und Datenverarbeitung\nin der Steuerverwaltung:\nSumme der Punktzahlen:\nDurchschnittspunktzahl:\nNote:\n................................................ , den .......................................... .    Kenntnis genommen:\nDer Leiter der Bildungsstätte                                              ................................................ , den\n(Vor- und Zuname)\n•i  Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Unterrichtsplan mindestens 20 Stunden vorsteht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996                                                                                             1597\nAnlage 5\n(zu§ 16 Abs. 4)\n- mittlerer Dienst -\n(Seite 1)\nBildungsstätte: ........................................................................... .\nTeilbeurteilung der Leistungen\ndes/der ......................................................................................................................................................................................................\n(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)\nFinanzamt: .................................................................................................................................................................................................\nim zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung\nFach*)                                                                                                                                Punktzahl der Leistungen\nPolitische Bildung, Staatskunde:\nAllgemeines Abgabenrecht:\nAllgemeine Rechtskunde:\nEinkommensteuer, Gewerbesteuer:\nUmsatzsteuer:\nBuchführung und Bilanzwesen:\nBewertung, Vermögensteuer:\nSteuererhebung:\nOrganisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeitstechnik),\nökonomisches Verwaltungshandeln und Datenverarbeitung\nin der Steuerverwaltung:\nSumme der Punktzahlen:\nDurchschnittspunktzahl:\nNote:\n*) Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Unterrichtsplan mindestens 20 Stunden vorsieht.","1598                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996\n(Seite2)\nAbschließende Beurteilung\ndes/der ......................................................................................................................................................................................................\n(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)\nFinanzamt: .................................................................................................................................................................................................\nin der fachtheoretischen Ausbildung\nDurchschnittspunktzahlen der fachtheoretischen Ausbildung im\n- ersten Teilabschnitt:                                                                      X     .................................... .    1=\n- zweiten Teilabschnitt:                                                                     X     .................................... .    1=\nDurchschnittspunktzahl:                                                                                                                              .. ............................. : 8= .................. .\nNote:\n................................................ ,den ......................................... ..        Kenntnis genommen:\nDer Leiter der Bildungsstätte                                                 .. .............................................. , den\n(Vor- und Zuname)\n1  Dauer des Abschnitts in Monaten einsetzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996                                                                                       1599\nAnlage 6\n(zu§ 18 Abs. 4)\ngehobener Dienst -\nBildungsstätte: ........................................................................... .\nBeurteilung der Leistungen\ndes/der ..................................................................................................•....•..............................................................................................\n(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)\nFinanzamt· .................................................................................................................................................................................................\nim ersten Studienabschnitt\nPunktzahl der Leistungen\nAbgabenordnung:\nBewertungsrecht und Vermögensteuer:\nSteuern vom Einkommen und Ertrag:\nUmsatzsteuer:\nBilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen:\nPrivatrecht:\nÖffentliches Recht:\nSumme der Punktzahlen:\nDurchschnittspunktzahl:\nStudiennote:\n................................................ , den .......................................... .     Kenntnis genommen:\nDer Leiter                                                   . ............................................... , den\nder Bildungsstätte/des Fachbereichs\n(Vor- und Zuname)\n\") Es werden nur Fächer berücksichtigt, tür die der Stuo,enplan mindestens 20 Stunden vorsieht.","1600                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996\nAnlage7\n(zu§ 18 Abs. 4)\n- gehobener Dienst -\nBildungsstätte: ........................................................................... .\nBeurteilung der Leistungen\ndes/der ................................................................................:.....................................................................................................................\n(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)\nFinanzamt: .................................................................................................................................................................................................\nim zweiten Studienabschnitt\nFachl1)                                                                                                                               Punktzahl der Leistungen\nAbgabenrecht:\nBewertungsrecht und Vermögensteuer:\nSteuern vom Einkommen und Ertrag:\nUmsatzsteuer:\nBilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen, Außenprüfung,\nWirtschaftskriminalität:\nPrivatrecht:\nÖffentliches Recht:\nWirtschaftswissenschaften:\nSumme der Punktzahlen:\nDurchschnittspunktzahl:\nStudiennote:\nEr/Sie hat an folgendem(n) Wahlpflichtfach(fächern)/Wahlfach(fächem) teilgenommen:\n................................................ ,den ...........................................       Kenntnis genommen:\nDer Leiter                                                   ................................................ , den\nder Bildungsstätte/des Fachbereichs\n(Vor- und Zuname)\n') Sofern Teilgebiete der nachstehenden Fächer zu einem Fach zusammengefaßt werden, kann dieses Fach beurteilt Wef'den.\n') Es Wef'den nur Fächer berücksichtigt, für die def' Studienplan mindestens 20 Stunden vorsieht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996                                                                                     1601\nAnlage&\n(zu§ 18 Abs. 4)\n- gehobener Dienst -\nBildungsstätte: ............................................................................\nBeurteilung der Leistungen\ndes/der\n(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)\nFinanzamt: .................................................................................................................................................................................................\nim dritten Studienabschnitt\nFach1)2)                                                                                                                             Punktzahl der Leistungen\nAbgabenrecht, Finanzgerichtsordnung:\nBewertungsrecht und Vermögensteuer:\nEinkommensteuer:\nKörperschaftsteuer:\nUmsatzsteuer:\nBilanzsteuerrecht, Außenprüfung:\nPrivatrecht:\nÖffentliches Recht:\nSumme der Punktzahlen:\nDurchschnittspunktzahl:\nStudiennote:\nEr/Sie hat an folgendem(n) Wahlpflichtfach(fächern)/Wahlfach(fächern) teilgenommen:\n................................................ ,den .......................................... .   Kenntnis genommen:\nDer Leiter                                                ................. : .............................. , den\nder Bildungsstätte/des Fachbereichs\n(Vor- und Zuname)\n') Sofern Teilgebiete der nachstehenden Fächer zu einem selbständigen Fach zusammengefaßt werden, kann dieses Fach beurteilt werden.\n') Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Studienplan mindestens 20 Stunden vorsieht","1602                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teilt Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996\nAnlage9\n(zu§ 42 Abs. 1)\n- gehobener Dienst -\n(Seite 1)\nDer Prüfungsausschuß ................................................................\n(Ort.Datum)\nbei ...............................................................................................\nHerrn/Frau\n(Dienst• oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)\nüber\nHerrn Vorsteher\ndes Finanzamtes .........................................................................\nBetr.: Zwischenprüfung\nDer Prüfungsausschuß hat Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten wie folgt bewertet:\nGebiet                                                                                                      Punktzahl\nAbgabenordnung (ohne Vollstreckungs- und Steuerstrafrecht):\nSteuern vom Einkommen und Ertrag:\nUmsatzsteuer:\nBilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen:\nBewertungsrecht und Vermögensteuer/Öffentliches Recht:\nSumme der Punktzahlen:\nDurchschnittspunktzahl:\nNote:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996                            1603\n(Seite2)\nAlternative a\nIhre Leistungen während des abgelaufenen Studienabschnitts sind mit der Durchschnittspunktzahl .................... beurteilt worden.\nDaraus folgt eine Endpunktzahl nach § 41 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung von . .. .. ...... ..... .... und die Prüfungs-\ngesamtnote ................... .\nDamit haben Sie die Zwischenprüfung - nicht - bestanden (§ 41 Abs. 4 StBAPO).\nNach § 4 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Zwischenprüfung - nicht mehr - wiederholbar.\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nAlternative b\nSie haben nur in .................... Prüfungsarbeiten fünf oder mehr Punkte erreicht.\nDamit haben Sie die Zwischenprüfung nicht bestanden (§ 41 Abs. 4 StBAPO).\nNach § 4 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Zwischenprüfung - nicht mehr - wiederholbar.\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses","1604                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996\nAnlage 10\n(zu § 42 Abs. 2 und § 46 Abs. 2)\n- mittlerer/gehobener Dienst -\nDer Prüfungsausschuß .........................................................................................\nbei ..........................................................................................................................\nPrüfungszeugnis\nHerr/Frau ....................................................................................................................................................................................................\n(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)\ngeboren am .................................................................................\nhat die Laufbahnprüfung/Zwischenprüfung für den ................................................................................................................. Dienst am\n........................................................................ mit der Endpunktzahl ............................................................. und der Prüfungsgesamt-\nnote ........................................................... bestanden .\n.................................................. ,den .......................................................\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996                                                                                     1605\nAnlage 11\n(zu§ 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1)\n- mittlerer Dienst -\n(Seite 1)\nBeurteilungsblatt\nLaufbahnprüfung\nfür den mittleren Dienst\nName: ..........................................................................................       Finanzamt: ...................................................................................\nVorname: .....................................................................................         Schwerbehinderung: .................................................................. .\ngeboren am: .............................................................................. ..\nDienst- oder Amtsbezeichnung: ................................................. ..\n1. Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2 StBAPO)\nPunktzahl:\nNote:\n2. Beurteilung in der fachtheoretischen Ausbildung (§ 16 Abs. 4 StBAPO)\nDurchschnittspunktzahl:\nNote:\n3. Ergebnis der schriftlichen Prüfung (§ 40 Abs. 3 StBAPO)\nGebiet                                                                                                                    Punktzahl der Leistungen\nStaats- und Verwaltungskunde:\nAllgemeines Abgabenrecht:\nSteuern vom Einkommen und Ertrag:\nBuchführung und Bilanzwesen:\nBewertung und Vermögensteuer/Steuererhebung:\nUmsatzsteuer ist i.V. m .....................................................................................\nDatenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i.V. m .................................... .\ngeprüft worden.\nSumme der Punktzahlen:\nDurchschnittspunktzahl:","1606            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996\n(Seite2)\n4. Zulassungspunktzahl\n(§ 43 Abs. 2 StBAPO)\nVervierfachte Durchschnittspunktzahl\nder schriftlichen Prüfungsarbeiten:\nVerdoppelte Durchschnittspunktzahl\nder fachtheoretischen Ausbildung\n(§ 16 Abs. 4 StBAPO):\nVerdoppelte Punktzahl der Beurteilung\nin der berufspraktischen Ausbildung\n(§ 5 Abs. 2 StBAPO):\nEndpunktzahl                                                                           :8 =\n5. Ergebnis der mündlichen Prüfung\n(§ 44 Abs. 1 und 5 StBAPO)\nGeprüfte Gebiete                                                           Punktzahl der Leistungen\nSumme der Punktzahlen:\nDurchschnittspunktzahl:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996 1607\n(Se1te3)\n6. Ergebnis der Laufbahnprüfung\n(§ 45 Abs. 3 StBAPO)\nZwölffaches der Durchschnittspunktzahl\nder schriftlichen Prüfungsarbeiten:\nDreifaches der Durchschnittspunktzahl\nin der fachtheoretischen Ausbildung\n(§ 16 Abs. 4 StBAPO):\nSechsfaches der Durchschnittspunktzahl\nder mündlichen Prüfung:\nDreifaches der Punktzahl der Beurteilung\nin der berufspraktischen Ausbildung\n(§ 5 Abs. 2 StBAPO):\nEndpunktzahl                                                                         : 24 =\n7. Durchschnittspunktzahl der Prüfungsleistungen\n(§ 45 Abs. 2 und 5 StBAPO)\nVerdoppelte Durchschnittspunktzahl\nder schriftlichen Prüfungsarbeiten:\nDurchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung:\nSumme                                                                                :3=\n8. Prüfungsgesamtnote (§ 45 Abs. 4 StBAPO)\n(Ort, Datum)\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses","1608             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996\nAnlage 12\n(zu§ 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1)\n- gehobener Dienst -\n1Seite 1)\nBeurteilungsblatt\nLaufbahnprüfung\nfür den gehobenen Dienst\nName: ..........................................................................................       Finanzamt: ...................................................................................\nVorname: .....................................................................................         Schwerbehinderung: .................................................................. .\ngeboren am: ............................................................................... .\nDienst- oder Amtsbezeichnung: ................................,. ................. .\n1. Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten (§ 5 Abs. 2 StBAPO)\nPunktzahl:\nNote:\n2. Beurteilung in den Studienabschnitten (§ 18 Abs. 4 StBAPO)\nDurchschnittspunktzahl                                Note\n- Zweiter Studienabschnitt\n- Dritter Studienabschnitt\n3. Ergebnis der schriftlichen Prüfung (§ 40 Abs. 3 StBAPO)\nGebiet                                                                                                                    Punktzahl der Leistungen\nÖffentliches Recht:\nAbgabenrecht:\nSteuern vom Einkommen und Ertrag:\nUmsatzsteuer:\nBewertungsrecht und Vermögensteuer:\nBilanzsteuerrecht und Außenprüfung:\nDatenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i.V. m. .. ................................. .\ngeprüft worden.\nSumme der Punktzahlen:\nDurchschnittspunktzahl:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996  1609\n(Seite2)\n4. Zulassungspunktzahl\n(§ 43 Abs. 2 StBAPO)\nVervierfachte Durchschnittspunktzahl\nder schriftlichen Prüfungsarbeiten:\nDurchschnittspunktzahlen im\n- Zweiten Studienabschnitt:\n- Dritten Studienabschnitt:\n(§ 18 Abs. 4 ~tBAPO)\nVerdoppelte Punktzahl der Beurteilung\nin den berufspraktischen Studienzeiten\n(§ 5 Abs. 2 StBAPO):\nEndpunktzahl                                                                           :8=\n5. Ergebnis der mündlichen Prüfung\n(§ 44 Abs. 1 und 5 StBAPO)\nGeprüfte Gebiete                                                           Punktzahl der Leistungen\nSumme der Punktzahlen:\nDurchschnittspunktzahl:","1610             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996\n(Seite3)\n6. Ergebnis der Laufbahnprüfung\n(§ 45 Abs. 3 StBAPO)\nZwölffaches der Durchschnittspunktzahl\nder schriftlichen Prüfungsarbeiten:\nAnderthalbfaches der Durchschnittspunktzahlen im\n...: zweiten Studienabschnitt:\n- Dritten Studienabschnitt:\n(§ 18 Abs. 4 StBAPO)\nSechsfaches der Durchschnittspunktzahl\nder mündlichen Prüfung:\nDreifaches der Punktzahl der Beurteilung\nin den berufspraktischen Studienzeiten\n(§ 5 Abs. 2 StBAPO):\nEndpunktzahl                                                                         : 24 =\n7. Durchschnittspunktzahl der Prüfungsleistungen\n(§ 45 Abs. 2 und 5 StBAPO)\nVerdoppelte Durchschnittspunktzahl\nder schriftlichen Prüfungsarbeiten:\nDurchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung:\nSumme                                                                                : 3=\n8. Prüfungsgesamtnote (§ 45 Abs. 4 StBAPO)\n(Ort, Datum)\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996                                           1611\nAnlage 13\n(zu § 43 Abs. 4)\n- mittlerer Dienst -\n(Seite 1)\nDer Prüfungsausschuß ................................................................\n(Ort. Datum)\nbei .............................................................................................. .\nHerrn/Frau\n·····································································································\n(Dienst- odef Amtsbezeichnung. Vor- und Zuname)\nüber\nHerrn Vorsteher\ndes Finanzamts ...........................................................................\nBetr.: Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst\nIhre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind wie folgt bewertet worden:\nGebiet                                                                                                              Punktzahl\nStaats- und Verwaltungskunde:\nAllgemeines Abgabenrecht:\nSteuern vom Einkommen und Ertrag:\nBuchführung und Bilanzwesen:\nBewertung und Vermögensteuer oder Steuererhebung:\nUmsatzsteuer ist i. V. m ..........................................................................................\nDatenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i. V. m. .. ....................................... .\ngeprüft worden.\nSumme der Punktzahlen:\nDurchschnittspunktzaht:\nNote:","1612                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996\n(Seite2)\nAlternative a\nIhre Leistungen während der fachtheoretischen Ausbildung sind mit der Durchschnittspunktzahl ................................... und der Note\n.................... beurteilt worden.\nDer Vorsteher Ihres Ausbildungsfinanzamts hat Sie mit der Punktzahl .................... und der Note .................... beurteilt.\nDaraus ergibt sich eine Zulassungspunktzahl nach § 43 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung von ................... .\nMit der Zulassungspunktzahl .................... sind Sie zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht\nbestanden (§ 43 Abs. 3 und 4 StBAPO).\nNach§ 3 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Prüfung - nicht mehr- wiederholbar.\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nAlternative b\nIhre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind nicht überwiegend mit mindestens 5 Punkten bewertet worden. Sie sind deshalb zur münd-\nlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Abs. 3 und 4 StBAPO).\nNach§ 3 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Prüfung - nicht mehr- wiederholbar.\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996                                1613\nAnlage 14\n(zu§ 43 Abs. 4)\n- gehobener Dienst -\n(Seite 1)\nDer Prüfungsausschuß .............................................................. ..\n(Ort, Datum)\nbei·······························································································\nHerrn/Frau\n(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)\nüber\nHerrn Vorsteher\ndes Finanzamts ...........................................................................\nBetr.: Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst\nIhre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind wie folgt bewertet worden:\nGebiet                                                                                                     Punktzahl\nÖffentliches Recht:\nAbgabenrecht:\nSteuern vom Einkommen und Ertrag:\nUmsatzsteuer:\nBewertungsrecht und Vermögensteuer:\nBilanzsteuerrecht und Außenprüfung:\nDatenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i.V. m ...........................................\ngeprüft worden.\nSumme der Punktzahlen:\nDurchschnittspunktzahl:\nNote:","1614            Bundesgesetz,bfatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996\n(Seite 2)\nAlternative a\nIhre Leistungen im zweiten und dritten Studienabschnitt sind mit den Durchschnittspunktzahlen ......................... und ........................ .\nsowie den Studiennoten ............................... und ............................ ... beurteilt worden.\nDer Vorsteher Ihres Ausbildungsfinanzamts hat Sie mit der Punktzahl .. ........ ..... ... ... ... .. .... und der Note ... .. .. .. .... .. .... ... .. .. .. .. beurteilt.\nDaraus ergibt sich eine Zulassungspunktzahl nach § 43 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung von ....................................\nMit der Zulassungspunktzahl .............................. sind Sie zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die Laufbahnprüfung\nnicht bestanden (§ 43 Abs. 3 und 4 StBAPO).\nNach § 4 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Prüfung - nicht mehr - wiederholbar.\nDer Vo_rsitzen de\ndes Prüfungsausschusses\nAlternative b\nIhre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind nicht überwiegend mit mindestens 5 Punkten bewertet worden. Sie sind deshalb zur münd-\nlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Abs. 3 und 4 StBAPO).\nNach§ 4 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Prüfung - nicht mehr- wiederholbar.\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996                                                            1615\nAnlage 15\n(zu § 46 Abs. 3)\n- mittlerer Di~nst -\n(Seite 1)\nDer Prüfungsausschuß ............................................................... .\n(Ort, Datum)\nbei ...............................................................................................\nHerrn/Frau\n(Dienst- oder Amtsbezeichnung. Vor- und Zuname)\nüber\nHerrn Vorsteher\ndes Finanzamts .......................................................................... .\nAlternative a\nBetr.: Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst\nSie haben eine Endpunktzahl von .................................................................................................. erreicht, die wie folgt ermittelt wurde\n(§ 45 Abs. 3 StBAPO):\nZwölffaches der Durchschnittspunktzahl\nder schriftlichen Prüfungsarbeiten:\nDreifaches der Durchschnittspunktzahl\nin der fachtheoretischen Ausbildung\n(§ 16 Abs. 4 StBAPO):\nSechsfaches der Durchschnittspunktzahl\nder mündlichen Prüfung:\nDreifaches der Punktzahl der Beurteilung\nin der berufspraktischen Ausbildung\n(§ 5 Abs. 2 StBAPO):\nEndpunktzahl                                                                                                                             : 24=\nDaraus folgt die Prüfungsgesamtnote ............................. .\nSie haben daher gemäß § 45 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung, wie Ihnen im Anschluß an die Beratung bekannt-\ngegeben worden ist, die Laufbahnprüfung nicht bestanden.\nNach § 3 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Prüfung - nicht mehr - wiederholbar.\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses","1616            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996\n(Seite2)\nAlternative b\nDie Durchschnittspunktzahl Ihrer Prüfungsleistungen ist wie folgt ermittelt worden:\nVerdoppelte Durchschnittspunktzahl\nder schriftlichen Prüfungsarbeiten:\nDurchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung:\nDurchschnittspunktzahl:                                                                         :3=\nIhre Prüfungsleistungen insgesamt ergeben nicht mindestens die Durchschnittspunktzahl 5. Sie haben daher, wie Ihnen im Anschluß\nan die Beratung bekanntgegeben worden ist, die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 45 Abs. 2 StBAPO).\nNach § 3 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Prüfung - nicht mehr - wiederholbar.\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996                                                            1617\nAnlage 16\n(zu § 46 Abs. 3)\n- gehobener Dienst -\n(Seite 1)\nDer Prüfungsausschuß ................................................................\n(Ort, Datum)\nbei ...............................................................................................\nHerrn/Frau\n(Dienst- oder Amtsbezeichnung. Vor- und Zuname)\nüber\nHerrn Vorsteher\ndes Finanzamts ...........................................................................\nAlternative a\nBet~.: Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst\nSie haben eine Endpunktzahl von .................................................................................................. erreicht, die wie folgt ermittelt wurde\n(§ 45 Abs. 3 StBAPO):\nZwölffaches der Durchschnittspunktzahl\nder schriftlichen Prüfungsarbeiten:\nAnderthalbfaches der Durchschnittspunktzahlen im\n- Zweiten Studienabschnitt:\n- Dritten Studienabschnitt:\n(§ 18 Abs. 4 StBAPO)\nSechsfaches der Durchschnittspunktzahl\nder mündlichen Prüfung:\nDreifaches der Punktzahl der Beurteilung\nin den berufspraktischen Studienzeiten\n(§ 5 Abs. 2 StBAPO):\nEndpunktzahl                                                                                                                             : 24 =\nDaraus folgt die Prüfungsgesamtnote ............................. .\nSie haben daher gemäß § 45 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung, wie Ihnen im Anschluß an die Beratung bekannt-\ngegeben worden ist, die Laufbahnprüfung nicht bestanden.\nNach § 4 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Prüfung - nicht mehr - wiederholbar.\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses","1618            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996\n(Seite 2)\nAlternative b\nDie Durchschnittspunktzahl Ihrer Prüfungsleistungen ist wie folgt ermittelt worden:\nVerdoppelte Durchschnittspunktzahl\nder schriftlichen Prüfungsarbeiten:\nDurchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung:\nDurchschnittspunktzahl:                                                                         :3=\nIhre Prüfungsleistungen insgesamt ergeben nicht mindestens die Durchschnittspunktzahl 5. Sie haben daher, wie Ihnen im Anschluß\nan die Beratung bekanntgegeben worden ist, die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 45 Abs. 2 StBAPO).\nNach§ 4 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Prüfung - nicht mehr- wiederholbar.\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996                                                                                                   1619\nAnlage 17\n(zu§ 48)\n- mittlerer Dienst -\n(Seite 1)\nDer Prüfungsausschuß ............................................................... .\nbei .............................................................................................. .\nNiederschrift\nüber die Laufbahnprüfung\nfür den mittleren Dienst\nDie Prüflinge:\n1.  ..................................... ·························································· .............................. ······················\"················· ....... ·········· ........ ···············\n2 . ..............................................................................................................................................................................................................\n3.  ···························· ..................................................................................................................................................................................\n4.  ..............................................................................................................................................................................................................\n5.  ··············································································································································································································\n6.  ··············································································································································································································\nsind in der heutigen Sitzung des Prüfungsausschusses nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung\nvom ............................................................ mündlich geprüft worden.\nDem Prüfungsausschuß haben angehört:\n1.  ................................................................................................................................................................................. als Vorsitzender\n2.  ................................................................................................................................................................................. als Beisitzer\n3.  .............................................. ............ ....................................................... .................. .............................................. als Beisitzer\n4.  ........................................... ......... .............. ...... ........................................................... .. ....... ............ ......................... als Beisitzer\n5.  ....... ......................... .... .... ........... ....... ....................................................................................................................... als Beisitzer\n6.  ................................................................. ....... .................................... ..................................................................... als Beisitzer\n7.  ................................................................................................................................................................................. als Beisitzer.","1620                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996\n(Seite2)\nErgebnis der Prüfung\nDer Prüfungsausschuß hat festgesetzt:\nDurchschnitts-\npunktzahl                            Prüfungs-\nFür den Prüfling                                                                                       Endpunktzahl\nder Prüfungs-                        gesamtnote\nleistungen\n1.   ....................................................................... .\n2.   ··································································\"····\n3.   ....................................................................... .\n4.   ········································································\n5.   ········································································\n6.   ································································•\"·•· ..\nDer Ermittlung der Durchschnittspunktzahlen der Prüfungsleistungen, der Endpunktzahlen und der Prüfungsgesamtnoten liegen die\naus den beigefügten Beurteilungsblättern (Anlage 11 StBAPO) ersichtlichen Werte zugrunde.\nFeststellungen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses:\na) Feststellung der Beschlußfähigkeit (§ 34 Abs. 2 StBAPO)\nb) Nichtteilnahme an der Prüfung oder an einzelnen Prüfungsteilen - Anrechnung abgelieferter schriftlicher Prüfungsarbeiten\n(§ 37 StBAPO)\nc) Ausschluß von der Prüfung bei Ordnungsverstößen (§ 36 StBAPO)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. Novemb~r 1996                                                      1621\n(Seite 3)\nDie Endpunktzahl, die Durchschnittspunktzahl der Prüfungsleistungen, deren Ermittlung sowie die Prüfungsgesamtnote sind den\nPrüflingen bekanntgegeben worden (§ 46 Abs. 1 StBAPO) .\n.................................................. ,den ........................................................\nDer Prüfungsausschuß\n(Vorsitzender)\n(Beisitzer)                                                      (Beisitzer)                                                  (Beisitzer)\n(Beisitzer)                                                      (Beisitzer)                                                  (Beisitzer)","1622                     Bunde.sgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996\nAnlage 18\n(zu§ 48)\n- gehobener Dienst -\n{Seite 1)\nDer Prüfungsausschuß ................................................................\nbei ...............................................................................................\nNiederschrift\nüber die Laufbahnprüfung\nfür den gehobenen Dienst\nDie Prüflinge:\n1. ·······································\"············································································\"·······················································································\n2. ··············································································································································································································\n3 . ..............................................................................................................................................................................................................\n4 . ..............................................................................................................................................................................................................\n5. ..............................................................................................................................................................................................................\n6. ..............................................................................................................................................................................................................\nsind in der heutigen Sitzung des Prüfungsausschusses nach der Ausbildungs-· und Prüfungsordnung\nvom ............................................................ mündlich geprüft worden.\nDem Prüfungsausschuß haben angehört:\n1.  .... .... .. ..... .. .. ... ...... .. .. .. ... ...... ..... .. .... .. .. .... .... .... .. .... .. ........ .. ........ ... .. ... ......... .. ...... ... .. .......... .. .. ... ... ... ..... .. ...... .. .... ......... als Vorsitzender\n2.  ... ...... .. ........... .... .. ... .. ... .............. .. ... ....... ...... ... ... .. ... ......... ........... ............ ...... .. .......... ... ...... ... ...... .. ..... .... .. ... .. .... .... .... als Beisitzer\n3.  ................................................................................................................................................................................. als Beisitzer\n4.  ................................................................................................................................................................................. als Beisitzer\n5.  .. ... ..... ... ..... ... ..... ... ........ ... ..... ... .. ..... .... .. .... .. ... ........... .. .. ....... ............ ... .. .... ... .. ....... ........ .. ... ...... .. .. .... .. ........ ... ... ......... als Beisitzer\n6.  ... ... .. ...... ..... ... ...... .. .. ... ........... .. ... .... .. .. .... ..... ......... ........ ....................... ..... .... ........ ..... .. .... .. ...... .. ... ..... ... ... ... .. .... ..... ... als Beisitzer\n7.  ................................................................................................................................................................................. als Beisitzer.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996                   1623\n(Seite2)\nErgebnis der Prüfung\nDer Prüfungsausschuß hat festgesetzt:\nDurchschnitts-\npunktzahl                            Prüfungs-\nFür den Prüfling                                                                                      Endpunktzahf\nder Prüfungs-                        gesamtnote\nleistungen\n1.   ········································································\n2 . ........................................................................\n3.   ········································································\n4.   ································\"······································\n5.   ········································································\n6.   ········································································\nDer Ermittlung der Durchschnittspunktzahlen der Prüfungsleistungen, der Endpunktzahlen und der Prüfungsgesamtnoten liegen die\naus den beigefügten Beurteilungsblättern (Anlage 12 StBAPO) ersichtlichen Werte zugrunde.\nFeststellungen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses:\na) Feststellung der Beschlußfähigkeit (§ 34 Abs. 2 StBAPO)\nb) Nichtteilnahme an der Prüfung oder an einzelnen Prüfungsteilen - Anrechnung abgelieferter schriftlicher Prüfungsarbeiten\n(§ 37 StBAPO)\nc) Ausschluß von der Prüfung bei Ordnungsverstößen (§ 36 StBAPO)\nDie Endpunktzahl, die Durchschnittspunktzahl der Prüfungsleistungen, deren Emiittlung sowie die Prüfungsgesamtnote sind den\nPrüflingen bekanntgegeben worden (§ 46 Abs. 1 StBAPO).","1624                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesge-\nsetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt\nauch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben wor-\nden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 11,25 DM (9,30 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei                                  Bundesanzeiget\" Vertagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 BoM\nLieferung gegen Vorausrechnung 12,25 DM.\nPostvertriebsstück • Z 5702 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\n(Seite3)\nDer Prüfungsausschuß schlägt vor, dem/den Prüfling(en) die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuzuerkennen\n(§ 4 7 Abs. 4 StBAPO):\n.................................................. ,den ........................................................\nDer Prüfungsausschuß\n(Vorsitzender)\n(Beisitzer)                                                           (Beisitzer)                                                   (Beisitzer/\n(Beisitzer)                                                           (Beisitzer)                                                   (Beisitzer)"]}