{"id":"bgbl1-1996-54-1","kind":"bgbl1","year":1996,"number":54,"date":"1996-11-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/54#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-54-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_54.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes","law_date":"1996-10-29T00:00:00Z","page":1577,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1577\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                      Z 5702\n1996                    Ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996                                                                    Nr. 54\nTag                                               Inhalt                                                                      Seite\n29. 10. 96 Neufassung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1577\nFNA: 2030-21\n29. 10. 96 Neufassung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1581\nFNA: 2030-21-2\nBekanntmachung\nder Neufassung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes\nVom 29. Oktober 1996\nAuf Grund des Artikels 3 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Steuer-\nbeamten-Ausbildungsgesetzes vom 17. Juni 1996 (BGBI. 1 S. 841) wird nach-\nstehend der Wortlaut des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes in der seit dem\n25. Juni 1996 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 14. September 1976\n(BGBI. 1S. 2793),\n2. den am 16. September 1984 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 5 des Geset-\nzes vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1S. 995),\n3. das am 1. April 1985 in Kraft getretene Gesetz vom 13. März 1985 (BGBI. 1\ns. 554),\n4. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Ab-\nschnitt II Nr. 37 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II\ns. 885, 990),\n5. den am 25. Dezember 1992 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2118),\n6. den am 27. Juni 1993 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944),\n7. den am 25. Juni 1996 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n17. Juni 1996 (BGBI. 1S. 841).\nBonn, den 29. Oktober 1996\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","1578           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54. ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996\nSteuerbeamten-Ausbildungsgesetz\n(StBAG)\nInhaltsübersicht\n§ 1 Geltungsbereich                                          § 6 Aufstieg in höhere Laufbahnen\n§ 2 Einfacher Dienst                                         § 7 Bundesfinanzakademie\n§ 3 Mittlerer Dienst                                          § 8 Ausbildungs- und Prüfungsordnung\n§ 4 Gehobener Dienst                                         § 9 Übergangsvorschriften\n§ 5 Höherer Dienst                                           § 10 (weggefallen)\n§1                              mit der Laufbahnprüfung ab. Wer die Laufbahnprüfung\nGeltungsbereich                         nicht besteht, kann sie einmal wiederholen. Die bestan-\ndene Laufbahnprüfung berechtigt dazu, die Berufsbe-\n(1) Dieses Gesetz gilt für die Ausbildung der Beamten      zeichnung Finanzwirt/Finanzwirtin zu führen.\nder Steuerverwaltung der Länder.\n(3) Auf den Vorbereitungsdienst können bis zu sechs\n(2) Nach diesem Gesetz bestimmen sich in der Steuer-       Monate angerechnet werden\nverwaltung der Länder auch\n1. Zeiten einer beruflichen Tätigkeit bei Angestellten,\n1. die Eingangsvoraussetzungen für die Laufbahnbewer-             wenn sie mtndestens fünf Jahre in der Steuerverwal-\nber des einfachen. des mittleren, des gehobenen und           tung mit Aufgaben beschäftigt waren, die denen von\ndes höheren Dienstes,                                         Beamten des mittleren Dienstes entsprechen,\n2. der Aufstieg in höhere Laufbahnen,                         2. Zeiten einer anderen fünf Jahre übersteigenden beruf-\n3. die Einführung der Beamten in die Aufgaben ihrer Lauf-         lichen Tätigkeit, bei der für die Ausbildung förderliche\nbahnen und                                                    praktische und theoretische Kenntnisse erworben wor-\nden sind.\n4. die Fortbildung der Beamten.\nEine Anrechnung auf die fachtheoretische Ausbildung ist\n§2                             ausgeschlossen.\nEinfacher Dienst\n§4\n(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des ein-                            Gehobener Dienst\nfachen Dienstes kann eingestellt _werden, wer eine Haupt-\nschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig        (1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des ge-\nanerkannten Bildungsstand nachweist.                          hobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer eine zu\neinem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung\n(2) Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate; in\nbesitzt oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungs-\ndieser Zeit werden die Anwärter praktisch ausgebildet.\nstand nachweist.\nEr kann im Einzelfall aus besonderem Grund verlängert\nwerden.                                                          (2) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre; § 2 Abs. 2\nSatz 2 gilt entsprechend. Er vermittelt den Beamten in\n(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst können auf den\neinem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem\nVorbereitungsdienst angerechnet werden.\ngleichstehenden Studiengang die wissenschaftlichen Er-\n(4) Eine Prüfung ist nicht abzulegen.                     kenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen\nFähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufga-\n§3                              ben in der Laufbahn des gehobenen Dienstes erforderlich\nsind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien\nMittlerer Dienst\nvon mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufs-\n(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mitt-      praktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Stu-\nleren Dienstes kann eingestellt werden, wer eine Real-       dienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen\nschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig    Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben; der Anteil\nanerkannten Bildungsstand nachweist. Abweichende             der praktischen Ausbildung darf eine Dauer von einem\nlandesrechtliche Regelungen sind im Rahmen des § 13           Jahr nicht unterschreiten. Im Anschluß an den ersten Stu-\nAbs. 2 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. mit der        dienabschnitt ist eine Zwischenprüfung abzulegen; der\nMaßgabe zulässig, daß die Hauptschulausbildung minde-        Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung\nstens mit gutem Erfolg abgeschlossen sein muß.               ab. Wer eine Prüfung nicht besteht, kann sie einmal\n(2) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre; davon       wiederholen.\nentfallen acht Monate auf eine fachtheoretische Ausbil-          (3) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten eines\ndung an einer Bildungsstätte für Steuerbeamte. § 2 Abs. 2    förderlichen Studiums an einer Hochschule, das geeignet\nSatz 2 gilt entsprechend. Der Vorbereitungsdienst schließt    ist, die für die Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996               1579\nFähigkeiten zu vermitteln, bis zu zwölf Monaten angerech-      dies rechtfertigen. Beamte des einfachen Dienstes wer-\nnet werden. In den Fällen des Satzes 1 ist die Zwi-            den nach Absatz 2, Beamte des mittleren Dienstes nach\nschenprüfung nicht abzulegen, wenn der Beamte das Stu-         Absatz 3 in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.\ndium mit einer ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich,\n(2) Die Einführungszeit der zur Laufbahn des mittleren\nmit einer Hochschulprüfung erfolgreich abgeschlossen\nDienstes zugelassenen Beamten dauert zwei Jahre;\nhat.\ndavon entfallen acht Monate auf eine fachtheoretische\nAusbildung an einer Bildungsstätte für Steuerbeamte. Sie\n§5                                kann im Einzelfall aus besonderem Grund verlängert wer-\nHöherer Dienst                          den. Die Einführung schließt mit der Laufbahnprüfung ab.\n§ 3 Abs. 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.\n(1) Als Beamter der Laufbahn des höheren Dienstes\nkann eingestellt werden, wer                                      (3) Die Einführungszeit der zur Laufbahn des gehobenen\nDienstes zugelassenen Beamten dauert drei Jahre; Ab-\n1. ein mindestens dreijähriges, durch eine Prüfung abge-       satz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Sie vermittelt den Beam-\nschlossenes Studium der Rechtswissenschaft oder          ten in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in\nder Wirtschafts-, Finanz- und Sozialwissenschaften an     einem gleichstehenden Studiengang die wissenschaft-\neiner Hochschule,                                         lichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufsprak-\n2. einen Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jah-         tischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der\nren und                                                  Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen Dienstes erfor-\nderlich sind. § 4 Abs. 2 S~tz 3 und 4 gilt entsprechend. Im\n3. die Ablegung einer die Befähigung für die Laufbahn\nAnschluß an den ersten Studienabschnitt ist eine Zwi-\nvermittelnden zweiten Prüfung\nschenprüfung abzulegen, die Einführung schließt mit\nnachweist. Abweichend von Satz 1 kann die Befähigung          der Laufbahnprüfung ab; § 4 Abs. 2 letzter Satz gilt ent-\nfür die Laufbahn des höheren Dienstes auch durch einen        sprechend.\nerfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsgang nach § 5b\n(4) Landesrechtliche Vorschriften über andere Arten des\ndes Deutschen Richtergesetzes in der Fassung des Ge-\nAufstiegs von Beamten der Laufbahnen des einfachen\nsetzes vom 10. September 1971 (BGBI. 1S. 1557) erwor-\nund mittleren Dienstes bleiben unberührt.\nben werden. Auf die Ausbildung nach Satz 1 oder Satz 2\nkann nach Maßgabe des § 5c des Deutschen Richter-                 (5) Beamte des gehobenen Dienstes können zur Lauf-\ngesetzes eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für       bahn des höheren Dienstes zugelassen werden, wenn\nden gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen              1. ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies\nnichttechnischen Verwaltungsdienst angerechnet werden.             rechtfertigen und sie\n(2) Die Beamten sind in die Aufgaben des höheren Dien-     2. höchstens 58 Jahre alt sind und\nstes der Steuerverwaltung einzuführen. Die Einführungs-\nzeit beträgt zwölf Monate. Sie besteht aus ergänzenden        3. sich mindestens in einem Amt der Besoldungsgruppe\nStudien an der Bundesfinanzakademie von insgesamt                  12 der Besoldungsordnung A befinden.\ndreimonatiger Dauer und einer praktischen Einweisung.         Sie sind zwei Jahre in die Aufgaben der neuen Laufbahn\nDie oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte          einzuführen. Die Einführungszeit kann insoweit gekürzt\nStelle stellt den erfolgreichen Abschluß der Einführung       werden, als die Beamten während ihrer bisherigen Tätig-\nfest.                                                         keit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue\n(3) In Fortführung der ergänzenden Studien nehmen die      Laufbahn gefordert werden, erworben haben. Der erfolg-\nBeamten des höheren Dienstes in den ersten zwölf Mona-        reiche Abschluß der Einführung ist durch die nach Lan-\nten nach erfolgreichem Abschluß der Einführung an Lehr-       desrecht zuständige Stelle festzustellen.\nveranstaltungen von insgesamt einmonatiger Dauer an               (6) Abweichend von Absatz 4 können Beamte der Lauf-\nder Bundesfinanzakademie teil. Die weitere Fortbildung        bahn des mittleren Dienstes, die in das in Artikel 3 des\naller Beamten des höheren Dienstes wird durch regel-          Einigungsvertrages genannte Gebiet versetzt sind, nach\nmäßige Lehrveranstaltungen an der Bundesfinanzakade-          Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften in die Laufbahn\nmie gefördert.                                                des gehobenen Dienstes übernommen werden, wenn sie\n(4) Die landesrechtlichen Vorschriften über Bewerber       1. sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 8 befinden\nbesonderer Fachrichtungen und andere Bewerber bleiben              und\nunberührt.\n2. mindestens ein Jahr ununterbrochen Aufgaben der\n(5) Solange in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages          Laufbahn des gehobenen Dienstes wahrgenommen\ngenannten Gebiet nicht in ausreichender Zahl Bewerber              und sich dabei bewährt haben.\nzur Verfügung stehen, welche die Einstellungsvorausset-\nzungen nach Absatz 1 erfüllen, gelten die in Anlage 1 Kapi-       (7) Absatz 6 gilt nur für Beamte, die spätestens ab\ntel XIX zum Vertrag vereinbarten Übergangsregelungen          31. Dezember 1993 Aufgaben der Laufbahn des gehobe-\nzum Bundesbeamtengesetz entsprechend.                         nen Dienstes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiet wahrnehmen.\n§6                                   (8) Außerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebietes kann die Übernahme nach Absatz 6\nAufstieg in höhere Laufbahnen\nanerkannt werden, wenn der Beamte nach der Über-\n(1) Beamte des einfachen und des mittleren Dienstes,       nahme mindestens fünf Jahre in dem in Artikel 3 des Eini-\ndie sich mindestens im ersten Beförderungsamt befinden,       gungsvertrages genannten Gebiet in der Laufbahn des\nkönnen zur nächsthöheren Laufbahn zugelassen werden,          gehobenen Dienstes tätig war und das 45. Lebensjahr\nwenn ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung          vollendet hat.","1580          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1996\n§7                               7. die Bildung, die Aufgaben und das Verfahren eines aus\nBundesfinanzakademie\neinem Vertreter des Bundesfinanzministeriums als Vor-\nsitzendem und je einem Vertreter der obersten Landes-\nDer Bund unterhält zur Durchführung der ergänzenden           behörden bestehenden Ausschusses zur gleichmäßi-\nStudien sowie zur Fortbildung der Beamten des höheren            gen Durchführung der Ausbildung, der Fortbildung und\nDienstes der Steuerverwaltung der Länder eine Bundes-            der Prüfungen einschließlich der Zwischenprüfungen,\nfinanzakademie.\n8. Tagungen für die Ausbildungsreferenten, die Leiter und\n§8                                   lehrenden der Bildungsstätten für Steuerbeamte\nAusbildungs- und Prüfungsordnung                       sowie die Ausbildungsleiter.\nDas Bundesministerium der Finanzen erläßt mit Zustim-\nmung des Bundesrates zur Gewährleistung der einheit-                                     §9\nlichen Ausbildung eine Ausbildungs- und Prüfungsord-                          Übergangsvorschriften\nnung für die Laufbahnen der Steuerbeamten; darin sind\nauch Bestimmungen zu treffen über                               (1) Auf den Vorbereitungsdienst und die Einführungszeit\nin der Laufbahn des mittleren Dienstes, die vor dem\n1. Gliederung des Vorbereitungsdienstes und der Ein-\n25. Juni 1996 begonnen haben, sind § 3 Abs. 2 und § 6\nführungszeit,                                            Abs. 2 in der bis zum 24. Juni 1996 geltenden Fassung\n2. Gestaltung der praktischen Ausbildung und der Ausbil-     anzuwenden.\ndungsarbeitsgemeinschaften sowie der Einführung\n(2) Auf den Vorbereitungsdienst und die Einführungszeit\nund der Einweisung,\nin der Laufbahn des gehobenen Dienstes, die vor dem\n3. Gestaltung und Inhalte der in diesem Gesetz vorgese-      25. Juni 1996 begonnen haben, sind § 4 Abs. 3 Satz 5 und\nhenen fachtheoretischen Ausbildung und Studien,          § 6 Abs. 3 Satz 4 in der bis zum 24. Juni 1996 geltenden\n4. die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der        Fassung anzuwenden.\nEinführungszeit(§ 6) aus besonderem Grund,\n5. die Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren,                                     §10\n6. die berufspädagogische Förderung der lehrenden,                                  (weggefallen)"]}