{"id":"bgbl1-1996-53-8","kind":"bgbl1","year":1996,"number":53,"date":"1996-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/53#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-53-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_53.pdf#page=4","order":8,"title":"Gesetz über Europäische Betriebsräte (Europäische Betriebsräte-Gesetz - EBRG)","law_date":"1996-10-28T00:00:00Z","page":1548,"pdf_page":4,"num_pages":12,"content":["1548              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996\nGesetz\nüber Europäische betriebsräte\n(Europäische Betriebsräte-Gesetz - EBRG) *)\nVom 28. Oktober 1996\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                     tung, findet das Gesetz Anwendung, wenn die zentrale\nLeitung einen Betrieb oder ein Unternehmen im Inland als\nihren Vertreter benennt. Wird kein Vertreter benannt, fin-\ndet das Gesetz Anwendung, wenn der Betrieb oder das\nArtikel 1\nUnternehmen im Inland liegt, in dem verglichen mit ande-\nGesetz                                    ren in den Mitgliedstaaten liegenden Betrieben des Unter-\nüber Europäische Betriebsräte                               nehmens oder Unternehmen der Unternehmensgruppe\n(Europäische Betriebsräte-Gesetz - EBRG)                             die meisten Arbeitnehmer beschäftigt sind. Die vorge-\nnannten Stellen gelten als zentrale Leitung.\nErster Teil                                    (3) Mitgliedstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind die\nMitgliedstaaten der Europäischen Union, auf die das\nAllgemeine Vorschriften                               Abkommen über die Sozialpolitik im Anhang des Ver-\ntrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\n§1                                     Anwendung findet, sowie die anderen Vertragsstaaten\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nGrenzübergreifende\nraum.\nUnterrichtung und Anhörung\n(4) Für die Berechnung der Anzahl der im Inland\n(1) Zur Stärkung des Rechts auf grenzübergreifende                     beschäftigten Arbeitnehmer (§ 4), den Auskunftsanspruch\nUnterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemein-                    (§ 5 Abs. 2), die Bestimmung des herrschenden Unter-\nschaftsweit tätigen ·Unternehmen und Unternehmens-                        nehmens (§ 6), die Weiterleitung des Antrags (§ 9 Abs. 2\ngruppen werden Europäische Betriebsräte oder Verfahren                    Satz 3), die gesamtschuldnerische Haftung des Arbeit-\nzur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer verein-                   gebers·(§ 16 Abs. 2), die Bestellung der auf das Inland ent-\nbart. Kommt es nicht zu einer Vereinbarung, wird ein                      fallenden Arbeitnehmervertreter (§§ 11, 23 Abs. 1 bis 5\nEuropäischer Betriebsrat kraft Gesetzes errichtet.                        und § 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 23) und die für sie gel-\n(2) Die grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung                  tenden Schutzbestimmungen (§ 40) sowie für den Bericht\nder Arbeitnehmer erstreckt sich in einem Unternehmen auf                  gegenüber den örtlichen Arbeitnehmervertretungen im\nalle in einem Mitgliedstaat liegenden Betriebe sowie in                   Inland (§ 35 Abs. 2) gilt dieses Gesetz auch dann, wenn die\neiner Unternehmensgruppe auf alle Unternehmen, die                        zentrale Leitung nicht im Inland liegt.\nihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben, soweit kein größe-\nrer Geltungsbereich vereinbart wird.                                                                    §3\n(3) Zentrale Leitung im Sinne dieses Gesetzes ist ein                                 Gemeinschaftsweite Tätigkeit\ngemeinschaftsweit tätiges Unternehmen oder das herr-\nschende Unternehmen einer gemeinschaftsweit tätigen                          (1) Ein Unternehmen ist gemeinschaftsweit tätig, wenn\nUnternehmensgruppe.                                                       es mindestens 1 000 Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten\nund davon jeweils mindestens 150 Arbeitnehmer in min-\n(4) Anhörung im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet den                   destens zwei Mitgliedstaaten beschäftigt.\nMeinungsaustausch und die Einrichtung eines Dialogs\nzwischen den Arbeitnehmervertretern und der zentralen -                      (2) Eine Unternehmensgruppe ist gemeinschaftsweit\nLeitung oder einer anderen geeigneten Leitungsebene.                      tätig, wenn sie mindestens 1 000 Arbeitnehmer in den Mit-\ngliedstaaten beschäftigt und ihr mindestens zwei Unter-\nnehmen mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten an-\n§2\ngehören, die jeweils mindestens je 150 Arbeitnehmer in\nGeltungsbereich                                 verschiedenen Mitgliedstaaten beschäftigen.\n(1) Dieses Gesetz gilt für gemeinschaftsweit tätige\nUnternehmen mit Sitz im Inland und für gemeinschaftsweit                                                §4\ntätige Unternehmensgruppen mit Sitz des herrschenden\nBerechnung der Arbeitnehmerzahlen\nUnternehmens im Inland.\nIn Betrieben und Unternehmen des Inlands errechnen\n(2) Liegt die zentrale Leitung nicht in einem Mitglied-\nsich die im Rahmen des § 3 zu berücksichtigenden Arbeit-\nstaat, besteht jedoch eine nachgeordnete Leitung für in\nnehmerzahlen nach der Anzahl der im Durchschnitt\nMitgliedstaaten liegende Betriebe oder Unternehmen, fin-\nwährend der letzten zwei Jahre beschäftigten Arbeit-\ndet dieses Gesetz Anwendung, wenn die nachgeordnete\nnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 des Betriebsverfassungs-\nLeitung im Inland liegt. Gibt es keine nachgeordnete Lei-\ngesetzes. Maßgebend für den Beginn der Frist nach Satz 1\nist der Zeitpunkt, in dem die zentrale Leitung die Initiative\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 94/45/EG des Rates    zur Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums\nv.>m 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen         ergreift oder der zentralen Leitung ein den Voraussetzun-\nBetriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und\nAnhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unter-     gen des § 9 Abs. 2 entsprechender Antrag der Arbeitneh-\nnehmen und Unternehmensgruppen (ABI. EG Nr. L 254 S. 64).              mer oder ihrer Vertreter zugeht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996               1549\n§5                                                        Zweiter Teil\nAuskunftsanspruch                                     Besonderes Verhandlungsgremium\n(1) Die zentrale Leitung hat einer Arbeitnehmervertre-\ntung auf Verlangen Auskünfte über die durchschnittliche                                      §8\nGesamtzahl der Arbeitnehmer und ihre Verteilung auf                                       Aufgabe\ndie Mitgliedstaaten, die Unternehmen und Betriebe sowie\nüber die Struktur des Unternehmens oder der Unterneh-              (1) Das besondere Verhandlungsgremium hat die Auf-\nmensgruppe zu erteilen.                                         gabe, mit der zentralen Leitung eine Vereinbarung über\neine grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung der\n(2) Ein Betriebsrat oder ein Gesamtbetriebsrat kann den     Arbeitnehmer abzuschließen.\nAnspruch nach Absatz 1 gegenüber der örtlichen Be-\ntriebs- oder Unternehmensleitung geltend machen; diese             (2) Die zentrale Leitung hat dem besonderen Verhand-\nist verpflichtet, die für die Auskünfte erforderlichen In-      lungsgremium rechtzeitig alle zur Durchführung seiner\nformationen und Unterlagen bei der zentralen Leitung ein-      Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die\nzuholen.                                                       erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.\n§6                                  (3) Die zentrale Leitung und das besondere Verhand-\nlungsgremium arbeiten vertrauensvoll zusammen. Zeit-\nHerrschendes Unternehmen                       punkt, Häufigkeit und Ort der Verhandlungen werden zwi-\n(1) Ein Unternehmen, das zu einer gemeinschaftsweit         schen der zentralen Leitung und dem besonderen Ver-\ntätigen Unternehmensgruppe gehört, ist herrschendes            handlungsgre111ium einvernehmlich festgelegt.\nUnternehmen, wenn es unmittelbar oder mittelbar einen\nbeherrschenden Einfluß auf ein anderes Unternehmen\n§9\nderselben Gruppe (abhängiges Unternehmen) ausüben\nkann.                                                                                     Bildung\n(2) Ein beherrschender Einfluß wird vermutet, wenn ein         (1) Die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums\nUnternehmen in bezug auf ein anderes Unternehmen un-           ist von den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern schriftlich\nmittelbar oder mittelbar                                       bei der zentralen Leitung zu beantragen oder erfolgt auf\n1. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-,        Initiative der zentralen Leitung.\nLeitungs- oder Aufsichtsorgans des anderen Unter-             (2) Der Antrag ist wirksam gestellt, wenn er von min-\nnehmens bestellen kann oder                                destens 100 Arbeitnehmern oder ihren Vertretern aus min-\n2. über die Mehrheit der mit den Anteilen am anderen           destens zwei Betrieben oder Unternehmen, die in ver-\nUnternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder           schiedenen Mitgliedstaaten liegen, unterzeichnet ist und\n3. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals dieses Unter-        der zentralen Leitung zugeht. Werden mehrere Anträge\nnehmens besitzt.                                           gestellt, sind die Unterschriften zusammenzuzählen. Wird\nein Antrag bei einer im Inland liegenden Betriebs- oder\nErfüllen mehrere Unternehmen eines der in Satz 1 Nr. 1         Unternehmensleitung eingereicht, hat diese den Antrag\nbis 3 genannten Kriterien, bestimmt sich das herrschende       unverzüglich an die zentrale Leitung weiterzuleiten und die\nUnternehmen nach Maßgabe der dort bestimmten Rang-             Antragsteller darüber zu unterrichten.\nfolge.\n(3) Die zentrale Leitung hat die Antragsteller, die ört-\n(3) Bei der Anwendung des Absatzes 2 müssen den\nlichen Betriebs- oder Unternehmensleitungen, die dort\nStimm- und Ernennungsrechten eines Unternehmens die\nbestehenden Arbeitnehmervertretungen sowie die in in-\nRechte aller von ihm abhängigen Unternehmen sowie aller\nländischen Betrieben vertretenen Gewerkschaften über\nnatürlichen oder juristischen Personen, die zwar im eige-\ndie Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums\nnen Namen, aber für Rechnung des Unternehmens oder\nund seine Zusammensetzung zu unterrichten.\neines von ihm abhängigen Unternehmens handeln, hinzu-\ngerechnet werden.\n(4) Investment- und Beteiligungsgesellschaften im                                        § 10\nSinne des Artikels 3 Abs. 5 Buchstabe a oder c der Verord-                          Zusammensetzung\nnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember\n1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammen-                 (1) Aus jedem Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen\nschlüssen (ABI. EG Nr. L 395 S. 1) gelten nicht als herr-      oder die Unternehmensgruppe einen Betrieb hat, wird ein\nschendes Unternehmen gegenüber einem anderen Unter-            Arbeitnehmervertreter in das besondere Verhandlungs-\nnehmen, an dem sie Anteile halten, an dessen Leitung sie       gremium entsandt.\njedoch nicht beteiligt sind.\n(2) Aus Mitgliedstaaten, in denen mindestens 25 vom\nHundert der Arbeitnehmer des Unternehmens oder der\n§7                               Unternehmensgruppe beschäftigt sind, wird ein zusätz-\nEuropäischer Betriebsrat                     licher Vertreter entsandt. Aus Mitgliedstaaten, in denen\nin Unternehmensgruppen                        mindestens 50 vom Hundert der Arbeitnehmer beschäftigt\nsind, werden zwei zusätzliche Vertreter, aus einem Mit-\nGehören einer gemeinschaftsweit tätigen Unterneh-\ngliedstaat, in dem mindestens 75 vom Hundert der Arbeit-\nmensgruppe ein oder mehrere gemeinschaftsweit tätige\nnehmer beschäftigt sind, werden drei zusätzliche Vertreter\nUnternehmen an, wird ein Europäischer Betriebsrat nur\nentsandt.\nbei dem herrschenden Unternehmen errichtet, sofern\nnichts anderes vereinbart wird.                                   (3) Es können Ersatzmitglieder bestellt werden.","1550             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996\n§ 11                                                           §12\nBestellung                                        Unterrichtung über die Mitglieder\ninländischer Arbeitnehmervertreter                         des besonderen Verhandlungsgremiums\n(1) Die nach diesem Gesetz oder dem Gesetz eines               Der zentralen Leitung sind unverzüglich die Namen der\nanderen Mitgliedstaates auf die im Inland beschäftigten        Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, ihre\nArbeitnehmer entfallenden Mitglieder des besonderen            Anschriften sowie die jeweilige Betriebszugehörigkeit mit-\nVerhandlungsgremiums werden in gemeinschaftsweit               zuteilen. Die zentrale Leitung hat die örtlichen Betriebs-\ntätigen Unternehmen vom Gesamtbetriebsrat (§ 4 7 des           oder Unternehmensleitungen, die dort bestehenden\nBetriebsverfassungsgesetzes) bestellt. Besteht nur ein         Arbeitnehmervertretungen sowie die in inländischen Be-\nBetriebsrat, so bestellt dieser die Mitglieder des besonde-    trieben vertretenen Gewerkschaften über diese Angaben\nren Verhandlungsgremiums.                                      zu unterrichten.\n(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitglieder des                                      §13\nbesonderen Verhandlungsgremiums werden in gemein-                                       Sitzungen,\nschaftsweit tätigen Unternehmensgruppen vom Konzern-                      Geschäftsordnung, Sachverständige\nbetriebsrat (§ 54 des Betriebsverfassungsgesetzes) be-\nstellt. Besteht neben dem Konzernbetriebsrat noch ein in          (1) Die zentrale Leitung lädt unverzüglich nach Benen-\nihm nicht vertretener Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat,      nung der Mitglieder zur konstituierenden Sitzung des\nist der Konzernbetriebsrat um deren Vorsitzende und um         besonderen Verhandlungsgremiums ein und unterrichtet\nderen Stellvertreter zu erweitern; die Vorsitzenden und        die örtlichen Betriebs- oder Unternehmensleitungen. Das\nihre Stellvertreter gelten insoweit als Konzernbetriebsrats-   besondere Verhandlungsgremium wählt aus seiner Mitte\nmitglieder.                                                    einen Vorsitzenden und kann sich eine Geschäftsordnung\ngeben.\n(3) Besteht kein Konzernbetriebsrat, werden die in Ab-\nsatz 1 Satz 1 genannten Mitglieder des besonderen Ver-            (2) Vor jeder Verhandlung mit der zentralen Leitung hat\nhandlungsgremiums wie folgt bestellt:                          das besondere Verhandlungsgremium das Recht, eine\nSitzung durchzuführen und zu dieser einzuladen; § 8\na) Bestehen mehrere Gesamtbetriebsräte, werden die             Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.\nMitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums auf\n(3) Beschlüsse des besonderen Verhandlungsgremiums\neiner gemeinsamen Sitzung der Gesamtbetriebsräte\nwerden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt\nbestellt, zu welcher der Gesamtbetriebsratsvorsitzen-\nist, mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder gefaßt.\nde des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitneh-\nmer größten inländischen Unternehmens einzuladen             (4) Das besondere Verhandlungsgremium kann sich\nhat. Besteht daneben noch mindestens ein in den           durch Sachverständige seiner Wahl unterstützen lassen,\nGesamtbetriebsräten nicht vertretener Betriebsrat,        soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Auf-\nsind der Betriebsratsvorsitzende und dessen Stellver-     gaben erforderlich ist. Sachverständige können auch\ntreter zu dieser Sitzung einzuladen; sie gelten insoweit  Beauftragte von Gewerkschaften sein.\nals Gesamtbetriebsratsmitglieder.\nb) Besteht neben einem Gesamtbetriebsrat noch minde-                                        §14\nstens ein in ihm nicht vertretener Betriebsrat, ist der                        Einbeziehung von\nGesamtbetriebsrat um den Vorsitzenden des Betriebs-                Arbeitnehmervertretern aus Drittstaaten\nrats und dessen Stellvertreter zu erweitern; der\nKommen die zentrale Leitung und das besondere\nBetriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter gelten\ninsoweit als Gesamtbetriebsratsmitglieder. Der Ge-        Verhandlungsgremium überein, die nach § 17 auszuhan-\nsamtbetriebsrat bestellt die Mitglieder des besonderen    delnde Vereinbarung auf nicht in einem Mitgliedstaat\nVerhandlungsgremiums. Besteht nur ein Gesamt-             (Drittstaat) liegende Betriebe oder Unternehmen zu\nerstrecken, können sie vereinbaren, Arbeitnehmervertre-\nbetriebsrat, so hat dieser die Mitglieder des beson-\nter aus diesen Staaten in das besondere Verhandlungs-\nderen Verhandlungsgremiums zu bestellen.\ngremium einzubeziehen und die Anzahl der auf den jewei-\nc) Bestehen mehrere Betriebsräte, werden die Mitglieder        ligen Drittstaat entfallenden Mitglieder sowie deren\ndes besonderen Verhandlungsgremiums auf einer ge-         Rechtsstellung festlegen.\nmeinsamen Sitzung bestellt, zu welcher der Betriebs-\nratsvorsitzende des nach der Zahl der wahlberechtig-                                   §15\nten Arbeitnehmer größten inländischen Betriebs ein-\nzuladen hat. Zur Teilnahme an dieser Sitzung sind                                Beschluß über\ndie Betriebsratsvorsitzenden und deren Stellvertreter                   Beendigung der Verhandlungen\nberechtigt;§ 47 Abs. 7 des Betriebsverfassungsgeset-         (1) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit min-\nzes gilt entsprechend.                                    destens zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder be-\nd) Besteht nur ein Betriebsrat, so hat dieser die Mitglieder  schließen, keine Verhandlungen aufzunehmen oder diese\ndes besonderen Verhandlungsgremiums zu bestellen.         zu beenden. Der Beschluß und das Abstimmungsergebnis\nsind in eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vor-\n(4) Zu Mitgliedern des besonderen Verhandlungsgre-         sitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen\nmiums können auch die in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfas-       ist. Eine Abschrift der Niederschrift ist der zentralen\nsungsgesetzes genannten Angestellten bestellt werden.          Leitung zuzuleiten.\n(5) Frauen und Männer sollen entsprechend ihrem zah-          (2) Ein neuer Antrag auf Bildung eines besonderen Ver-\nlenmäßigen Verhältnis bestellt werden.                        handlungsgremiums (§ 9) kann frühestens zwei Jahre","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996             1551\nnach dem Beschluß gemäß Absatz 1 gestellt werden, so-         5. die für den Europäischen Betriebsrat zur Verfügung zu\nfern das besondere Verhandlungsgremium und die zen-               stellenden finanziellen und sachlichen Mittel,\ntrale Leitung nicht schriftlich eine kürzere Frist festlegen. 6. Klausel zur Anpassung der Vereinbarung an Struktur-\nänderungen, die Geltungsdauer der Vereinbarung und\n§16                                  das bei ihrer Neuverhandlung anzuwendende Ver-\nKosten und Sachaufwand                           fahren, einschließlich einer Übergangsregelung.\n(1) Die durch die Bildung und Tätigkeit des besonderen        (2) § 23 gilt entsprechend.\nVerhandlungsgremiums entstehenden Kosten trägt die\nzentrale Leitung. Werden Sachverständige nach § 13                                         §19\nAbs. 4 hinzugezogen, beschränkt sich die Kosten-                                      Verfahren zur\ntragungspflicht auf einen Sachverständigen. Die zentrale                       Unterrichtung und Anhörung\nLeitung hat für die Sitzungen in erforderlichem Umfang\nRäume, sachliche Mittel, Dolmetscher und Büropersonal            Soll ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung\nzur Verfügung zu stellen sowie die erforderlichen Reise-      der Arbeitnehmer eingeführt werden, ist schriftlich zu\nund Aufenthaltskosten der Mitglieder des besonderen           vereinbaren, unter welchen Voraussetzungen die Arbeit-\nVerhandlungsgremiums zu tragen.                               nehmervertreter das Recht haben, die ihnen übermittelten\n(2) Der Arbeitgeber eines aus dem Inland entsandten        Informationen gemeinsam zu beraten und wie sie ihre\nMitglieds des besonderen Verhandlungsgremiums haftet          Vorschläge oder Bedenken mit der zentralen Leitung oder\nneben der zentralen Leitung für dessen Anspruch auf           einer anderen geeigneten Leitungsebene erörtern kön-\nKostenerstattung als Gesamtschuldner.                         nen. Die Unterrichtung muß sich insbesondere auf grenz-\nübergreifende Angelegenheiten erstrecken, die erheb-\nliche Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer\nDritter Teil                         haben.\nVereinbarungen über grenzüber-\n§20\ngreifende Unterrichtung und Anhörung\nÜbergangsbestimmung\n§17                                 Eine nach § 18 oder 19 bestehende Vereinbarung\nGestaltungsfreiheit                       gilt fort, wenn vor ihrer Beendigung das Antrags- oder\nInitiativrecht nach § 9 Abs. 1 ausgeübt worden ist. Das\nDie zentrale Leitung und das besondere Verhandlungs-       Antragsrecht kann auch ein auf Grund einer Vereinbarung\ngremium können frei vereinbaren, wie die grenzüber-\nbestehendes Arbeitnehmervertretungsgremium ausüben.\ngreifende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer         Die Fortgeltung endet, wenn die Vereinbarung durch eine\nausgestaltet wird; sie sind nicht an die Bestimmungen         neue Vereinbarung ersetzt oder ein Europäischer\ndes Vierten Teils dieses Gesetzes gebunden. Die Verein-       Betriebsrat kraft Gesetzes errichtet worden ist. Die Fort-\nbarung muß sich auf alle in den Mitgliedstaaten beschäf-      geltung endet auch dann, wenn das besondere Verhand-\ntigten Arbeitnehmer erstrecken, in denen das Unterneh-        lungsgremium einen Beschluß nach § 15 Abs. 1 faßt; § 15\nmen oder die Unternehmensgruppe einen Betrieb hat. Die\nAbs. 2 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 finden keine\nParteien verständigen sich darauf, ob die grenzübergrei-      Anwendung, wenn in der bestehenden Vereinbarung eine\nfende Unterrichtung und Anhörung durch die Errichtung\nÜbergangsregelung enthalten ist.\neines Europäischen Betriebsrats oder mehrerer Euro-\npäischer Betriebsräte nach § 18 oder durch ein Verfahren\nzur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer nach                                    Vierter Teil\n§ 19 erfolgen soll.\nEuropäischer Betriebsrat kraft Gesetzes\n§18\nEuropäischer Betriebsrat                                          Erster Abschnitt\nkraft Vereinbarung\nErrichtung des\n(1) Soll ein Europäischer Betriebsrat errichtet werden,                Europäischen Betriebsrats\nist schriftlich zu vereinbaren, wie dieser ausgestaltet\nwerden soll. Dabei soll insbesondere folgendes geregelt\n§21\nwerden:\nVoraussetzungen\n1. Bezeichnung der erfaßten Betriebe und Unternehmen,\neinschließlich der außerhalb des Hoheitsgebietes der         (1) Verweigert die zentrale Leitung die Aufnahme von\nMitgliedstaaten liegenden Niederlassungen, sofern         Verhandlungen innerhalb von sechs Monaten nach\ndiese in den Geltungsbereich einbezogen werden,           Antragstellung (§ 9), ist ein Europäischer Betriebsrat\n2. Zusammensetzung des Europäischen Betriebsrats,             gemäß den § 22 und 23 zu errichten. Das gleiche gilt,\nAnzahl der Mitglieder, Ersatzmitglieder, Sitzverteilung   wenn innerhalb von drei Jahren nach Antragstellung keine\nund Mandatsdauer,                                         Vereinbarung nach § 18 oder 19 zustande kommt oder die\nzentrale Leitung und das besondere Verhandlungs-\n3. Zuständigkeit und Aufgaben des Europäischen Be-            gremium das vorzeitige Scheitern der Verhandlungen\ntriebsrats sowie das Verfahren zu seiner Unterrichtung    erklären. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die\nund Anhörung,                                            Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums auf\n4. Ort, Häufi~keit und Dauer der Sitzungen,                   Initiative der zentralen Leitung erfolgt.","1552            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996\n(2) Ein Europäischer Betriebsrat ist nicht zu errichten,   so bestellt dieser die Mitglieder des Europäischen Be-\nwenn das besondere Verhandlungsgremium vor Ablauf             triebsrats.\nder in Absatz 1 genannten Fristen einen Beschluß nach\n§ 15 Abs. 1 faßt.                                                (2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitglieder des\nEuropäischen Betriebsrats werden in gemeinschaftsweit\ntätigen Unternehmensgruppen vom Konzernbetriebsrat\n§22                               (§ 54 des Betriebsverfassungsgesetzes) bestellt. Besteht\nZusammensetzung des                         neben dem Konzernbetriebsrat noch ein in ihm nicht\nEuropäischen Betriebsrats                     vertretener Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat, ist der\nKonzernbetriebsrat um deren Vorsitzende und um deren\n(1) Der Europäische Betriebsrat setzt sich aus Arbeit-     Stellvertreter zu erweitern; die Vorsitzenden und ihre\nnehmern des gemeinschaftsweit tätigen Unternehmens            Stellvertreter gelten insoweit als Konzernbetriebsratsmit-\noder der gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe         glieder.\nzusammen; er besteht aus höchstens dreißig Mitgliedern.\nEs können Ersatzmitglieder bestellt werden.                      (3) Besteht kein Konzernbetriebsrat, werden die in Ab-\nsatz 1 Satz 1 genannten Mitglieder des Europäischen\n(2) Aus jedem Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen\nBetriebsrats wie folgt bestellt:\noder die Unternehmensgruppe einen Betrieb hat, wird ein\nArbeitnehmervertreter in den Europäischen Betriebsrat         a) Bestehen mehrere Gesamtbetriebsräte, werden die\nentsandt.                                                         Mitglieder des Europäischen Betriebsrats auf einer ge-\n(3) Hat das Unternehmen oder die Unternehmens-                 meinsamen Sitzung der Gesamtbetriebsräte bestellt,\ngruppe insgesamt bis zu 10 000 Arbeitnehmer innerhalb             zu welcher der Gesamtbetriebsratsvorsitzende des\nder Mitgliedstaaten, wird aus Mitgliedstaaten, in denen           nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer\nmindestens 20 vom Hundert der Arbeitnehmer beschäftigt            größten inländischen Unternehmens einzuladen hat.\nsind, ein zusätzlicher Vertreter entsandt. Aus Mitglied-          Besteht daneben noch mindestens ein in den Gesamt-\nstaaten, in denen mindestens 30 vom Hundert der Arbeit-           betriebsräten nicht vertretener Betriebsrat, sind der\nnehmer beschäftigt sind, werden zwei zusätzliche Ver-             Betriebsratsvorsitzende und dessen Stellvertreter zu\ntreter, mindestens 40 vom Hundert der Arbeitnehmer                dieser Sitzung einzuladen; sie gelten insoweit als\nbeschäftigt sind, werden drei zusätzliche Vertreter, min-         Gesamtbetriebsratsmitglieder.\ndestens 50 vom Hundert der Arbeitnehmer beschäftigt\nb) Besteht neben einem Gesamtbetriebsrat noch minde-\nsind, werden vier zusätzliche Vertreter entsandt. Aus\nstens ein in ihm nicht vertretener Betriebsrat, ist der\neinem Mitgliedstaat, in dem mindestens 60 vom Hundert\nGesamtbetriebsrat um den Vorsitzenden des Betriebs-\nder Arbeitnehmer beschäftigt sind, werden fünf zusätz-\nrats und dessen Stellvertreter zu erweitern; der Be-\nliche Vertreter, mindestens 70 vom Hundert der Arbeit-\ntriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter gelten\nneh111.er beschäftigt sind, werden sechs zusätzliche Ver-\ninsoweit als Gesamtbetriebsratsmitglieder. Der Gesamt-\ntreter, mindestens 80 vom Hundert der Arbeitnehmer\nbetriebsrat bestellt die Mitglieder des Europäischen\nbeschäftigt sind, werden sieben zusätzliche Vertreter ent-\nBetriebsrats. Besteht nur ein Gesamtbetriebsrat, so\nsandt.\nhat dieser die Mitglieder des Europäischen Betriebs-\n(4) Hat das Unternehmen oder die Unternehmens-                 rats zu bestellen.\ngruppe insgesamt mehr als 10 000 Arbeitnehmer inner-\nhalb der Mitgliedstaaten, wird aus Mitgliedstaaten, in        c) Bestehen mehrere Betriebsräte, werden die Mitglieder\ndenen mindestens 20 vom Hundert der Arbeitnehmer                  des Europäischen Betriebsrats auf einer gemeinsamen\nbeschäftigt sind, ein zusätzlicher Vertreter entsandt. Aus        Sitzung bestellt, zu welcher der Betriebsratsvorsitzende\nMitgliedstaaten, in denen mindestens 30 vom Hundert der           des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer\nArbeitnehmer beschäftigt sind, werden drei zusätzliche            größten inländischen Betriebs einzuladen hat. Zur Teil-\nVertreter, mindestens 40 vom Hundert der Arbeitnehmer             nahme an dieser Sitzung sind die Betriebsratsvorsit-\nbeschäftigt sind, werden fünf zusätzliche Vertreter, min-         zenden und deren Stellvertreter berechtigt;§ 47 Abs. 7\ndestens 50 vom Hundert der Arbeitnehmer beschäftigt               des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.\nsind, werden sieben zusätzliche Vertreter entsandt. Aus\nd) Besteht nur ein Betriebsrat, so hat dieser die Mitglieder\neinem Mitgliedstaat, in dem mindestens 60 vom Hundert\ndes Europäischen Betriebsrats zu bestellen.\nder Arbeitnehmer beschäftigt sind, werden neun zusätz-\nliche Vertreter, mindestens 70 vom Hundert der Arbeit-           (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Ab-\nnehmer beschäftigt sind, werden elf zusätzliche Vertreter,    berufung.\nmindestens 80 vom Hundert der Arbeitnehmer beschäftigt\nsind, werden dreizehn zusätzliche Vertreter entsandt.            (5) Frauen und Männer sollen entsprechend ihrem zah-\nlenmäßigen Verhältnis bestellt werden.\n§23                                  (6) Das zuständige Sprecherausschußgremium eines\nBestellung                           gemeinschaftsweit tätigen Unternehmens oder einer ge-\ninländischer Arbeitnehmervertreter                 meinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe mit Sitz\nder zentralen Leitung im Inland kann einen der in § 5 Abs. 3\n(1) Die nach diesem Gesetz oder dem Gesetz eines           des Betriebsverfassungsgesetzes genannten Angestell-\nanderen Mitgliedstaates auf die im Inland beschäftigten       ten bestimmen, der mit Rederecht an den Sitzungen zur\nArbeitnehmer entfallenden Mitglieder des Europäischen         Unterrichtung und Anhörung des Europäischen Betriebs-\nBetriebsrats werden in gemeinschaftsweit tätigen Unter-      rats teilnimmt, sofern nach§ 22 Abs. 2 bis 4 mindestens\nnehmen vom Gesamtbetriebsrat (§ 47 des Betriebsver-          fünf inländische Vertreter entsandt werden. Die §§ 30\nfassungsgesetzes) bestellt. Besteht nur ein Betriebsrat,      und 39 Abs. 2 gelten entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996              1553\n§24                                                          §28\nUnterrichtung über die                                   Beschlüsse, Geschäftsordnung\nMitglieder des Europäischen Betriebsrats\nDie Beschlüsse des Europäischen Betriebsrats werden,\nDer zentralen Leitung sind unverzüglich die Namen der       soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit\nMitglieder des Europäischen Betriebsrats, ihre Anschrif-       der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder ge-\nten sowie die jeweilige Betriebszugehörigkeit mitzu-           faßt. Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung\nteilen. Die zentrale Leitung hat die örtlichen Betriebs- oder  sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen\nUnternehmensleitungen, die dort bestehenden Arbeit-            werden, die der Europäische Betriebsrat mit der Mehrheit\nnehmervertretungen sowie die in inländischen Betrieben         der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.\nvertretenen Gewerkschaften über diese Angaben zu\nunterrichten.                                                                              §29\nSachverständige\nzweiter Abschnitt\nDer Europäische Betriebsrat und der Ausschuß können\nGeschäftsführung des                            sich durch Sachverständige ihrer Wahl unterstützen las-\nEuropäischen Betriebsrats                         sen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer\nAufgaben erforderlich ist. Sachverständige können auch\n§25                               Beauftragte von Gewerkschaften sein.\nKonstituierende Sitzung, Vorsitzender\n§30\n(1) Die zentrale Leitung lädt unverzüglich nach Benen-                      Kosten und Sachaufwand\nnung der Mitglieder zur konstituierenden Sitzung des\nEuropäischen Betriebsrats ein. Der Europäische Betriebs-          Die durch die Bildung und Tätigkejt des Europäischen\nrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen      Betriebsrats und des Ausschusses (§ 26 Abs. 1) entstehen-\nStellvertreter.                                                den Kosten trägt die zentrale Leitung. Werden Sachver-\n(2) Der Vorsitzende des Europäischen Betriebsrats oder     ständige nach § 29 hinzugezogen, beschränkt sich die\nim Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter vertritt den   Kostentragungspflicht auf einen Sachverständigen. Die\nzentrale Leitung hat insbesondere für die Sitzungen und\nEuropäischen Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefaß-\nten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen,             die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang\nRäume, sachliche Mittel und Büropersonal, für die Sitzun-\ndie dem Europäischen Betriebsrat gegenüber abzugeben\ngen außerdem Dolmetscher zur Verfügung zu stellen. Sie\nsind, ist der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung\nder Stellvertreter berechtigt.                                 trägt die erforderlichen Reise- und Aufenthaltskosten der\nMitglieder des Europäischen Betriebsrats und des Aus-\nschusses. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.\n§26\nAusschuß\nDritter Abschnitt\n(1) Besteht der Europäische Betriebsrat aus neun oder\nmehr Mitgliedern, bildet er aus seiner Mitte einen Aus-                             Zuständigkeit\nschuß von drei Mitgliedern, dem neben dem Vorsitzenden                       und Mitwirkungsrechte\nzwei weitere zu wählende Mitglieder angehören. Die Mit-\nglieder des Ausschusses sollen in verschiedenen Mit-                                        §31\ngliedstaaten beschäftigt sein. Der Ausschuß führt die\nlaufenden Geschäfte des Europäischen Betriebsrats.                       Grenzübergreifende Angelegenheiten\n(2) Ein Europäischer Betriebsrat mit weniger als neun         (1) Der Europäische Betriebsrat ist zuständig in Ange-\nMitgliedern kann die Führung der laufenden Geschäfte auf       legenheiten der §§ 32 und 33, die mindestens zwei Be-\nden Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Europäi-        triebe oder zwei Unternehmen in verschiedenen Mitglied-\nschen Betriebsrats übertragen.                                 staaten betreffen.\n(2) Bei Unternehmen und Unternehmensgruppen nach\n§27                              § 2 Abs. 2 ist der Europäische Betriebsrat nur in solchen\nSitzungen                           Angelegenheiten zuständig, die sich auf das Hoheitsge-\nbiet der Mitgliedstaaten erstrecken und mindestens zwei\n(1) Der Europäische Betriebsrat hat das Recht, im           Betriebe oder zwei Unternehmen in verschiedenen Mit-\nZusammenhang mit der Unterrichtung durch die zentrale          gliedstaaten betreffen.\nLeitung nach § 32 eine Sitzung durchzuführen und zu die-\nser einzuladen. Das gleiche gilt bei einer Unterrichtung\n§32\nüber außergewöhnliche Umstände nach § 33. Der Zeit-\npunkt und der Ort der Sitzungen sind mit der zentralen                   Jährliche Unterrichtung und Anhörung\nLeitung abzustimmen. Mit Einverständnis der zentralen             (1) Die zentrale Leitung hat den Europäischen Betriebs-\nLeitung kann der Europäische Betriebsrat weitere Sitzun-       rat einmal im Kalenderjahr über die Entwicklung der\ngen durchführen. Die Sitzungen des Europäischen Be-            Geschäftslage und die Perspektiven des gemeinschafts-\ntriebsrats sind nicht öffentlich.                              weit tätigen Unternehmens oder der gemeinschaftsweit\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Wahrnehmung der      tätigen Unternehmensgruppe unter rechtzeitiger Vorlage\nMitwirkungsrechte des Europäischen Betriebsrats durch          der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten und ihn\nden Ausschuß nach § 26 Abs. 1.                                 anzuhören.","1554            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996\n(2) Zu der Entwicklung der Geschäftslage und den Per-                                   §35\nspektiven im Sinne des Absatzes 1 gehören insbesondere\nUnterrichtung der\n1. Struktur des Unternehmens oder der Unternehmens-                       örtlichen Arbeitnehmervertreter\ngruppe sowie die wirtschaftliche und finanzielle Lage,      (1) Der Europäische Betriebsrat oder der Ausschuß (§ 33\n2. die voraussichtliche Entwicklung der Geschäfts-, Pro-     Abs. 2) berichtet den örtlichen Arbeitnehmervertretern\nduktions- und Absatzlage,                                oder, wenn es diese nicht gibt, den Arbeitnehmern der\nBetriebe oder Unternehmen über die Unterrichtung und\n3. die Beschäftigungslage und ihre voraussichtliche Ent-     Anhörung.\nwicklung,\n(2) Das Mitglied des Europäischen Betriebsrats oder\n4. Investitionen (Investitionsprogramme),                    des Ausschusses, das den örtlichen Arbeitnehmervertre-\ntungen im Inland berichtet, hat den Bericht in Betrieben\n5. grundlegende Änderungen der Organisation,\nund Unternehmen, in denen Sprecherausschüsse der lei-\n6. die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren,    tenden Angestellten bestehen, auf einer gemeinsamen\nSitzung im Sinne des§ 2 Abs. 2 des Sprecherausschußge-\n7. die Verlegung von Unternehmen, Betrieben oder             setzes zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn ein nach § 23\nwesentlichen Betriebsteilen sowie Verlagerungen der     Abs. 6 bestimmter Angestellter an der Sitzung zur Unter-\nProduktion,                                             richtung und Anhörung des Europäischen Betriebsrats\n8. Zusammenschlüsse oder Spaltungen von Unterneh-            teilgenommen hat. Wird der Bericht nach Absatz 1 nur\nmen oder Betrieben,                                     schriftlich erstattet, ist er auch dem zuständigen Spre-\ncherausschuß zuzuleiten.\n9. die Einschränkung oder Stillegung von Unternehmen,\nBetrieben oder wesentlichen Betriebsteilen,\nVierter Abschnitt\n10. Massenentlassungen.\nÄnderung der Zusammensetzung,\nÜbergang zu einer Vereinbarung\n§33\nUnterrichtung und Anhörung                                                  §36\n(1) Über außergewöhnliche Umstände, die erhebliche                           Dauer der Mitgliedschaft,\nAuswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer haben,                      Neubestellung von Mitgliedern\nhat die zentrale Leitung den Europäischen Betriebsrat\n(1) Die Dauer der Mitgliedschaft im Europäischen Be-\nrechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu    triebsrat beträgt vier Jahre, wenn sie nicht durch Ab-\nunterrichten und auf Verlangen anzuhören. Als außerge-\nberufung oder aus anderen Gründen vorzeitig endet. Die\nwöhnliche Umstände gelten insbesondere                        Mitgliedschaft beginnt mit der Bestellung.\n1. die Verlegung von Unternehmen, Betrieben oder                 (2) Alle zwei Jahre, vom Tage der konstituierenden Sit-\nwesentlichen Betriebsteilen,                              zung des Europäischen Betriebsrats (§ 25 Abs. 1) an\n2. die Stillegung von Unternehmen, Betrieben oder             gerechnet, hat die zentrale Leitung zu prüfen, ob sich\nwesentlichen Betriebsteilen,                              die Arbeitnehmerzahlen in den einzelnen Mitgliedstaaten\nderart geändert haben, daß sich eine andere Zusammen-\n3. Massenentlassungen.                                        setzung des Europäischen Betriebsrats nach § 22 Abs. 2\nbis 4 errechnet. Sie hat das Ergebnis dem Europäischen\n(2) Besteht ein Ausschuß nach § 26 Abs. 1 , so ist dieser\nBetriebsrat mitzuteilen. Ist danach eine andere Zusam-\nanstelle des Europäischen Betriebsrats nach Absatz 1\nmensetzung des Europäischen Betriebsrats erforderlich,\nSatz 1 zu beteiligen. § 27 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entspre-\nveranlaßt dieser bei den zuständigen Stellen, daß die Mit-\nchend. Zu den Sitzungen des Ausschusses sind auch\nglieder des Europäischen Betriebsrats in den Mitglied-\ndiejenigen Mitglieder des Europäischen Betriebsrats zu\nstaaten neu bestellt werden, in denen sich eine gegenüber\nladen, die für die Betriebe oder Unternehmen bestellt\ndem vorhergehenden Zeitraum abweichende Anzahl der\nworden sind, die unmittelbar von den geplanten Maßnah-\nArbeitnehmervertreter ergibt; mit der Neubestellung endet\nmen betroffen sind; sie gelten insoweit als Ausschußmit-\ndie Mitgliedschaft der bisher aus diesen Mitgliedstaaten\nglieder.\nstammenden Arbeitnehmervertreter im Europäischen\nBetriebsrat. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei\n§34                              Berücksichtigung eines bisher im Europäischen Betriebs-\nrat nicht vertretenen Mitgliedstaats.\nTendenzunternehmen\nAuf Unternehmen und herrschende Unternehmen von                                          §37\nUnternehmensgruppen, die unmittelbar und überwiegend\nAufnahme von Verhandlungen\nden in § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Betriebsverfas-\nsungsgesetzes genannten Bestimmungen oder Zwecken                Vier Jahre nach der konstituierenden Sitzung (§ 25\ndienen, finden nur § 32 Abs. 2 Nr. 5 bis 10 und § 33 An-      Abs. 1) hat der Europäische Betriebsrat mit der Mehrheit\nwendung mit der Maßgabe, daß eine Unterrichtung und           der Stimmen seiner Mitglieder einen Beschluß darüber zu\nAnhörung nur über den Ausgleich oder die Milderung            fassen, ob mit der zentralen Leitung eine Vereinbarung\nder wirtschaftlichen Nachteile erfolgen muß, die den          nach § 17 ausgehandelt werden soll. Beschließt der\nArbeitnehmern infolge der Unternehmens- oder Betriebs-        Europäische Betriebsrat die Aufnahme von Verhandlun-\nänderungen entstehen.                                         gen, hat er die Rechte und Pflichten des besonderen Ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996                 1555\nhandlungsgremiums; die §§ 8, 13, 14 und 15 Abs. 1 sowie              schern und Sachverständigen, die vereinbarungsge-\ndie §§ 16 bis 19 gelten entsprechend. Das Amt des Euro-              mäß zur Unterstützung herangezogen werden und\npäischen Betriebsrats endet, wenn eine Vereinbarung                  gegenüber örtlichen Arbeitnehmervertretern, sofern\nnach § 17 geschlossen worden ist.                                    diese nach der Vereinbarung (§ 19) über die Inhalte der\nUnterrichtungen und die Ergebnisse der Anhörungen\nzu unterrichten sind.           ·\nFünfter Teil\nGrundsätze                                                          §40\nder Zusammenarbeit                                  Schutz inländischer Arbeitnehmervertreter\nund Schutzbestimmungen\n(1) Für die Mitglieder eines Europäischen Betriebsrats,\ndie im Inland beschäftigt sind, gelten § 37 Abs. 1 bis 5\n§38                              und die §§ 78 und 103 des Betriebsverfassungsgesetzes\nVertrauensvolle Zusammenarbeit                     sowie § 15 Abs. 1 und 3 bis 5 des Kündigungsschutz-\ngesetzes entsprechend.\nZentrale Leitung und Europäischer Betriebsrat arbei-\nten vertrauensvoll zum Wohl der Arbeitnehmer und des                (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mitglieder des be-\nUnternehmens oder der Unternehmensgruppe zusam-                 sonderen Verhandlungsgremiums und die Arbeitnehmer-\nmen. Satz 1 gilt entsprechend für die Zusammenarbeit             vertreter im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung\nzwischen zentraler Leitung und Arbeitnehmervertretern            und Anhörung.\nim Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und An-\nhörung.\nSechster Teil\n§39                                              Bestehende Vereinbarungen\nGeheimhaltung, Vertraulichkeit\n§41\n(1) Die Pflicht der zentralen Leitung, über die im Rahmen                             Fortgeltung\nder §§ 18 und 19 vereinbarten oder die sich aus den §§ 32\nund 33 Abs. 1 ergebenden Angelegenheiten zu unter-                 (1) Auf die in den §§ 2 und 3 genannten Unternehmen\nrichten, besteht nur, soweit dadurch nicht Betriebs- oder       und Unternehmensgruppen, in denen vor dem 22. Sep-\nGeschäftsgeheimnisse des Unternehmens oder der                  tember 1996 eine Vereinbarung über grenzübergreifende\nUnternehmensgruppe gefährdet werden.                            Unterrichtung und Anhörung besteht, sind die Bestim-\nmungen dieses Gesetzes nicht anwendbar, solange die\n(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder eines Europäi-      Vereinbarung wirksam ist. Die Vereinbarung muß sich auf\nschen Betriebsrats sind verpflichtet, Betriebs- oder            alle in den Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer\nGeschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörig-          erstrecken und den Arbeitnehmern aus denjenigen Mit-\nkeit zum Europäischen Betriebsrat bekannt geworden              gliedstaaten eine angemessene Beteiligung an der Unter-\nund von der zentralen Leitung ausdrücklich als geheim-          richtung und Anhörung ermöglichen, in denen das Unter-\nhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offen-       nehmen oder die Unternehmensgruppe einen Betrieb hat.\nbaren und nicht zu verwerten. Dies gilt auch nach dem\nAusscheiden aus dem Europäischen Betriebsrat. Die Ver-             (2) Der Anwendung des Absatzes 1 steht nicht ent-\npflichtung gilt nicht gegenüber Mitgliedern eines Euro-         gegen, daß die Vereinbarung auf seiten der Arbeitnehmer\npäischen Betriebsrats. Sie gilt ferner nicht gegenüber den      nur von einer im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehe-\nörtlichen Arbeitnehmervertretern der Betriebe oder Unter-       nen Arbeitnehmervertretung geschlossen worden ist. Das\nnehmen, wenn diese auf Grund einer Vereinbarung nach            gleiche gilt, wenn für ein Unternehmen oder eine Unter-\n§ 18 oder nach § 35 über den Inhalt der Unterrichtungen         nehmensgruppe anstelle einer Vereinbarung mehrere Ver-\nund die Ergebnisse der Anhörungen zu unterrichten sind,         einbarungen geschlossen worden sind.\nden Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat sowie ge-               (3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 deshalb\ngenüber Dolmetschern und Sachverständigen, die zur              nicht erfüllt, weil die an dem in Absatz 1 Satz 1 genannten\nUnterstützung herangezogen werden.                              Stichtag bestehende Vereinbarung nicht alle Arbeitneh-\n(3) Die Pflicht zur Vertraulichkeit nach Absatz 2 Satz 1     mer erfaßt, können die Parteien deren Einbeziehung inner-\nund 2 gilt entsprechend für                                     halb einer Frist von sechs Monaten nachholen.\n1. die Mitglieder und Ersatzmitglieder des besonderen              (4) Bestehende Vereinbarungen können auch nach dem\nVerhandlungsgremiums,                                      in Absatz 1 Satz 1 genannten Stichtag an Änderungen\nder Struktur des Unternehmens oder der Unternehmens-\n2. die Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Verfahrens        gruppe sowie der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer\nzur Unterrichtung und Anhörung (§ 19),                    angepaßt werden.\n3. die Sachverständigen und Dolmetscher sowie                      (5) Ist eine Vereinbarung befristet geschlossen worden,\n4. die örtlichen Arbeitnehmervertreter.                         können die Parteien ihre Fortgeltung unter Berücksich-\ntigung der Absätze 1, 3 und 4 beschließen.\n(4) Die Ausnahmen von der Pflicht zur Vertraulichkeit\nnach Absatz 2 Satz 3 und 4 gelten entsprechend für                 (6) Eine Vereinbarung gilt fort, wenn vor ihrer Be-\nendigung das Antrags- oder Initiativrecht nach§ 9 Abs. 1\n1. das besondere Verhandlungsgremium                gegenüber\nausgeübt worden ist. Das Antragsrecht kann auch ein auf\nSachverständigen und Dolmetschern,\nGrund der Vereinbarung bestehendes Arbeitnehmerver-\n2. die Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Verfahrens        tretungsgremium ausüben. Die Fortgeltung endet, wenn\nzur Unterrichtung und Anhörung gegenüber Dolmet-          die Vereinbarung durch eine grenzübergreifende Unter-","1556             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996\nrichtung und Anhörung nach § 18 oder 19 ersetzt oder ein        um. der Europäische Betriebsrat, die Mehrheit der Arbeit-\nEuropäischer Betriebsrat kraft Gesetzes errichtet worden        nehmervertreter im Rahmen eines Verfahrens zur Unter-\nist. Die Fortgeltung endet auch dann, wenn das besondere        richtung und Anhörung, die zentrale Leitung oder eine im\nVerhandlungsgremium einen Beschluß nach § 15 Abs. 1             Betrieb vertretene Gewerkschaft antragsberechtigt.\nfaßt; § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.\n§45\nSiebter Teil                                               Bußgeldvorschriften\nBesondere Vorschriften;                          (1) Ordnungswidrig handelt, wer\nStraf- und Bußgeldvorschriften                   1. entgegen § 5 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder\n§42\n2. entgegen§ 32 Abs. 1 oder§ 33 Abs. 1 Satz 1 oder\nErrichtungs- und Tätigkeitsschutz                      Abs. 2 Satz 1 den Europäischen Betriebsrat oder den\nNiemand darf                                                     Ausschuß nach § 26 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht\nvollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder\n1. die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums                  nicht rechtzeitig unterrichtet.\n(§ 9) oder die Errichtung eines Europäischen Betriebs-\nrats(§§ 18, 21 Abs. 1) _oder die Einführung eines Ver-        (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\nfahrens zur Unterrichtung und Anhörung (§ 19) behin-       zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet werden.\ndern oder durch Zufügung oder Androhung von Nach-\nteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von\nVorteilen beeinflussen,                                                               Artikel 2\n2. die Tätigkeit des besonderen Verhandlungsgremiums,                    Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes\neines Europäischen Betriebsrats oder der Arbeitneh-\nmervertreter im Rahmen eines Verfahrens zur Unter-            Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nrichtung und Anhörung behindern oder stören oder           machung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1S. 853, 1036), zuletzt\ngeändert durch Artikel 3 Abs. 12 des Gesetzes vom\n3. ein Mitglied oder Ersatzmitglied des besonderen              28. Oktober 1996 (BGBI. 1S. 1546), wird wie folgt geändert:\nVerhandlungsgremiums oder eines Europäischen\nBetriebsrats oder einen Arbeitnehmervertreter im Rah-      1. In § 2a wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a ein-\nmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung            gefügt:\num seiner Tätigkeit willen benachteiligen oder begün-\nstigen.                                                        ,,3a. Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäi-\nsche Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen\n§43                                          nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines\nStrafvorschriften                                   anderen Gerichts gegeben ist;\".\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-    2. § 10 wird wie folgt geändert:\nstrafe wird bestraft, wer entgegen § 39 Abs. 2 Satz 1\noder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, ein                a) Die Angabe „3\" wird durch die Angabe „3a\" ersetzt.\nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnis verwertet.                        b) Nach dem Wort „Rechtsverordnungen\" werden die\n(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.                              Wörter „sowie dem Gesetz über Europäische\nBetriebsräte\" eingefügt.\n§44\n3. In § 82 werden nach Satz 3 folgende Sätze 4 und 5\nStrafvorschriften                            angefügt:\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-          ,,In Angelegenheiten eines Europäischen Betriebsrats,\nstrafe wird bestraft, wer                         '                  im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und\n1. entgegen§ 39 Abs. 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Ver-         Anhörung oder des besonderen Verhandlungsgremi-\nbindung mit Absatz 3, ein Betriebs- oder Geschäfts-            ums ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk\ngeheimnis offenbart oder                                        das Unternehmen oder das herrschende Unternehmen\nnach § 2 des Gesetzes über Europäische Betriebsräte\n2. einer Vorschrift des§ 42 über die Errichtung der dort             seinen Sitz hat. Bei einer Vereinbarung nach § 41 des\ngenannten Gremien oder die Einführung des dort                  Gesetzes über Europäische Betriebsräte ist der Sitz\ngenannten Verfahrens, die Tätigkeit der dort genann-           des vertragschließenden Unternehmens maßgebend.\"\nten Gremien oder der Arbeitnehmervertreter oder über\ndie Benachteiligung oder Begünstigung eines Mit-          4. In § 83 Abs. 3 werden nach dem Wort „Rechtsverord-\nglieds oder Ersatzmitglieds der dort genannten Gre-            nungen\" die Wörter „sowie dem Gesetz über Europäi-\nmien oder eines Arbeitnehmervertreters zuwider-                sche Betriebsräte\" eingefügt.\nhandelt.\n(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1\ngegen Entgelt oder in der Absicht. sich oder einen anderen                                 Artikel3\nzu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die\nStrafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.                              Inkrafttreten\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. In den Fällen des     Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nAbsatzes 1 Nr. 2 sind das besondere Verhandlungsgremi-          in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996 1557\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 28. Oktober 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","1558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996\nSiebtes Gesetz\nzur Änderung des fünften Buches Sozialgesetzbuch\n(Siebtes SGB V-Änderungsgesetz - 7. SGB V-ÄndG)\nVom 28. Oktober 1996\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nÄnderung des fünften Buches Sozialgesetzbuch\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 24 77), zuletzt\ngeändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBI. 1 S. 1254),\nwird wie folgt geändert:\n1. ln § 35 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:\n,,(1 a) Für Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen, die nach dem\n31. Dezember 1995 zugelassen worden sind, werden Festbeträge der Grup-\npen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 nicht gebildet.\"\n2. In § 129 Abs. 1 wird Nummer 2 gestrichen; die folgenden Nummern 3 und 4\nwerden die Nummern 2 und 3.\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesge-\nsetzblatt verkündet.\nBerlin, den 28. Oktober 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996 1559\nAchtes Gesetz\nzur Änderung des fünften Buches Sozialgesetzbuch\n(Achtes SGB V-Änderungsgesetz - 8. SGB V-ÄndG)\nVom 28. Oktober 1996\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nÄnderung des fünften Buches Sozialgesetzbuch\nIn § 28 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Kranken-\nversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1\nS. 24 77), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. Oktober 1996 (BGBI. 1S. 1558)\ngeändert worden ist, werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:\n\"Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versor-\ngung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den\nKassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung\nabzurechnen. In Fällen des Satzes 2 ist vor Beginn der Behandlung eine\nschriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu\ntreffen. Die Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische\nFüllungen ausgetauscht werden.\"\nArtikel 2\nÜbergangsregelung\nArtikel 1 gilt für am Tage des lnkrafttretens begonnene Behandlungen.\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-\ngesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 28. Oktober 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}