{"id":"bgbl1-1996-53-7","kind":"bgbl1","year":1996,"number":53,"date":"1996-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/53#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-53-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_53.pdf#page=2","order":7,"title":"Gesetz zur Abschaffung der Gerichtsferien","law_date":"1996-10-28T00:00:00Z","page":1546,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1546               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996\nGesetz\nzur Abschaffung der Gerichtsferien\nVc;,m 28. Oktober 1996\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                         5. Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines\nangefangenen Baues gestritten wird,\nArtikel 1                                      6. Streitigkeiten wegen Überlassung oder Heraus-\ngabe einer Sache an eine Person, bei der die\nÄnderung des Gerichtsverfassungsgesetzes                                  Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,\nDer Siebzehnte Titel (§§ 199 bis 202) des Gerichtsver-                     7. Zwan~svollstreckungsverfahren oder\nfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n8. Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur\nvom 9. Mai 1975 (BGBI. 1S. 1077), das zuletzt durch Arti-\nVornahme richterlicher Handlungen im Schieds-\nkel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1014)\nverfahren;\ngeändert worden ist, wird aufgehoben.\ndabei genügt es, wenn nur einer von mehreren An-\nsprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das\nArtikel 2                                      Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist\nÄnderung der Zivilprozeßordnung                              dem Vertegungsantrag nicht zu entsprechen.\"\nDie Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt                     c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.\nTeil 111, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des                6. § 274 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.\nGesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1959), wird\nwie folgt geändert:                                                 7. In § 604 Abs. 2 Satz 2 wird der Strichpunkt durch einen\nPunkt ersetzt; der letzte Halbsatz wird aufgehoben.\n1. § 30 wird aufgehoben.\n2. In§ 217 werden das letzte Komma und die Worte „in                                            Artikel3\nMeß- und Marktsachen mindestens vierundzwanzig                                   Änderung anderer Gesetze\nStunden\" gestrichen.\n(1) § 221 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches in der\n3. § 223 wird aufgehoben.                                           Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986\n(BGBI. 1 S. 2253), das zuletzt durch das Gesetz vom\n4. Dem § 224 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:                 30. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1189) geändert worden ist, wird\nwie folgt gefaßt:\n„Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem\nGesetz als solche bezeichnet sind.\"                             ,,§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzu-\nwenden.\"\n5. § 227 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.                            (2) § 20 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung\neiner Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder\" vom\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:             17. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2018), das zuletzt durch\n,,(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August be-    das Gesetz vom 29. September 1994 (BGBI. 1 S. 2770)\nstimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur            geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\nVerkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag              ,,§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzu-\ninnerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung               wenden.\"                      -\noder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt\nnicht für                                                      (3) § 209 Abs. 6 des Bundesentschädigungsgesetzes in\n1. Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfü-          der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\ngung oder einstweilige Anordnung betreffenden         251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt\nSachen,                                               durch Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994\n(BGBI. 1 S. 1325) geändert worden ist, wird wie folgt\n2. Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung,            gefaßt:\nRäumung oder Herausgabe von Räumen oder\nwegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über            ,,(6) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht\nWohnraum auf Grund der §§ 556a, 556b des              anzuwenden.\"\nBürgerlichen Gesetzbuchs,                                 (4) Dem § 117 der Vergleichsordung in der im Bundes-\n3. Streitigkeiten in Kindschafts- oder Familien-           gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-1, veröffent-\nsachen oder über eine durch Verwandtschaft            lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 6 des\nbegründete gesetzliche Unterhaltspflicht oder         Gesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1744) geändert\nüber Ansprüche nach den§§ 1615k, 16151 des            worden ist, wird folgender Satz 2 angefügt:\nBürgertichen Gesetzbuchs,                            „Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227\n4. Wechsel- oder Scheckprozesse,                           Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996                1547\n(5) Dem § 73 Abs. 1 der Konkursordnung in der im Bun-          (11) Das Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher\ndesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 311-4, veröf-      Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil- und\nfentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5   Handelssachen vom 30. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 662), ge-\ndes Gesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1744) geändert      ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. September\nworden ist, wird folgender Satz 2 angefügt:                  1994 (BGBI. II S. 2658), wird wie folgt geändert:\n„Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227        1. In der Überschrift des Ersten Abschnitts des Zweiten\nAbs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.\"            Teils werden das Komma und das Wort „Feriensache\"\ngestrichen.\n(6) Dem § 2 Abs. 2 der Gesamtvollstreckungsordnung in\n2. § 2 Abs. 3 wird aufgehoben.\nder Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 1991\n(BGBI. 1S. 1185), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes\n(12) Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der\nvom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1374) geändert worden ist,\nBekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1S. 853, 1036),\nwird folgender Satz 5 angefügt:\nzuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juli\n„Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227        1996 (BGBI. 1S. 1088), wird wie folgt geändert:\nAbs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.\"\n1. § 9 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.\n(7) Dem§ 5 Abs. 2 der Insolvenzordnung vom 5. Okto-        2. In § 46 Abs. 2 Satz 2 wird nach der Verweisung\nber 1994 (BGBI. 1S. 2866), die durch Artikel 2 des Geset-          ,,(§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung)\" das Wort\nzes vom 19. Juli 1996 (BGBI. 1S. 1013) geändert worden             „und\" durch ein Komma ersetzt; nach der Verweisung\nist, wird folgender Satz 2 angefügt:                               ,,(§ 128 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung)\" werden\n„Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227             die Worte eingefügt:\nAbs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.\"            „und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom\n1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivil-\n(8) Artikel 12 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zur Insol-         prozeßordnung)\".\nvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2911) wird\naufgehoben.                                                       (13) § 99 Abs. 4 des Patentgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1\n(9) Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen   S. 1), das zuletzt durch Artikel 13 Abs. 1 des Gesetzes vom\nGerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-   25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082) geändert worden ist,\nderungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fas-        wird wie folgt gefaßt:\nsung, zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 3 Nr. 1 des\nGesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBI. 1S. 778), wird wie folgt       ,,(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordung ist nicht\ngeändert:                                                     anzuwenden.\"\n1. § 10 wird aufgehoben.                                          (14) § 82 Abs. 1 Satz 2 des Markengesetzes vom\n2. In§ 194 Abs. 3 wird die Verweisung „ 10,\" gestrichen.      25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082, 1995 1 S. 156), das\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBI. 1\n(10) § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Ver-       S. 1014) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\ntrages vom 19. Juli 1966 zwischen der Bundesrepu-             ,,§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzu-\nblik Deutschland und der Tunesischen Republik über            wenden.\"\nRechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und Voll-\nstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Han-\ndelssachen sowie über die Handelsschiedsgerichtsbar-                                     Artike14\nkeit vom 29. April 1969 (BGBI. 1S. 333), das zuletzt durch\nInkrafttreten\nArtikel 7 Abs. 15 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990\n(BGBI. I S. 2847) geändert worden ist, wird aufgehoben.           Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 28. Oktober 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig"]}