{"id":"bgbl1-1996-53-3","kind":"bgbl1","year":1996,"number":53,"date":"1996-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/53#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-53-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_53.pdf#page=27","order":3,"title":"Verordnung über die Gewährung von Unfallfürsorge für hauptamtliche Angehörige und Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk bei Leistung technischer Hilfe im Ausland (THW-Auslandsunfallfürsorgeverordnung - THW-AuslUFV)","law_date":"1996-10-24T00:00:00Z","page":1571,"pdf_page":27,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996             1571\nVerordnung\nüber die Gewährung von Unfallfürsorge für hauptamUiche Angehörige und Helfer\nder Bundesanstalt Technisches Hilfswerk bei Leistung technischer Hilfe im Ausland\n(THW-AuslandsunfalHürsorgeverordnung - THW-AuslUFV)\nVom 24. Oktober 1996 ·\nAuf Grund des § 3 Abs. 8 des THW-Helferrechts-                                        §3\ngesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBI. 1 S. 118), der durch                   Ausschluß der Unfallfürsorge\nArtikel 5 des Gesetzes vom 28. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1394)\neingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:            Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn sich der\nhauptamtliche Angehörige oder Helfer grob fahrlässig\nder Gefährdung ausgesetzt hat, es sei denn, daß der\n§1\nAusschluß für ihn eine unbillige Härte wäre.\nAnwendungsbereich\n(1) Diese Verordnung regelt die Unfallfürsorge für                                    §4\nAngestellte und Arbeiter der Bundesanstalt Technisches                   Anrechnung anderer Leistungen\nHilfswerk (hauptamtliche Angehörige) und ehrenamtliche\n(1) Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die\nHelfer im Sinne des § 2 Abs. 1 des THW-Helferrechts-\nim Rahmen der Unfallfürsorge wegen eines Körper-,\ngesetzes (Helfer) bei Erkrankungen und Unfällen im Aus-\nSach- oder Vermögensschadens gewährt werden, sind\nland.\nsolche Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben\n(2) Die Gewährung von Unfallfürsorge auf Grund ande-       Schadens von anderer Seite erbracht werden. Hierzu\nrer Bestimmungen bleibt unberührt.                           gehören insbesondere Geldleistungen, die von Dritt-\nstaaten oder von zwischenstaatlichen oder überstaat-\n§2                                lichen Einrichtungen gewährt oder veranlaßt werden.\nErkrankungen und Unfälle im Ausland                   (2) Die Leistungen der gesetzlichen Unfall- und\nKrankenversicherung und der privaten Krankenversiche-\nBei einer Verwendung hauptamtlicher Angehöriger           rung, zu der der Arbeitgeber einen Beitragszuschuß nach\nund Helfer im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des          § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetz-\nTHW-Helferrechtsgesetzes wird diesen Personen Unfall-        liche Krankenversicherung - gewährt, sind in voller Höhe\nfürsorge in sinngemäßer Anwendung des § 31 a des             zu berücksichtigen. Geldleistungen auf Grund privater\nBeamtenversorgungsgesetzes gewährt, wenn eine Er-            Versicherungsverhältnisse, die allein auf Beiträgen des\nkrankung oder deren Folgen auf gesundheitsschädigende        Versicherten beruhen, werden nicht angerechnet.\noder sonst vom Inland wesentlich abweichende Ver-\nhältnisse zurückzuführen sind, denen diese Personen                                      §5\nwährend einer Verwendung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2\nInkrafttreten\nNr. 2 des THW-Helferrechtsgesetzes besonders aus-\ngesetzt waren. Das gleiche gilt für einen Unfall infolge        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nderartiger Verhältnisse.                                     in Kraft.\nBonn, den 24. Oktober 1996\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Koh 1\nDer Bundesminister des Innern\nKant her"]}