{"id":"bgbl1-1996-53-10","kind":"bgbl1","year":1996,"number":53,"date":"1996-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/53#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-53-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_53.pdf#page=24","order":10,"title":"Verordnung über besondere Netzzugänge (Netzzugangsverordnung - NZV)","law_date":"1996-10-23T00:00:00Z","page":1568,"pdf_page":24,"num_pages":5,"content":["1568            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996\nVerordnung\nüber besondere Netzzugänge\n(Netzzugangsverordnung - NZV)\nVom 23. Oktober 1996\nAuf Grund des § 35 Abs. 5 und des § 37 Abs. 3 des          Einrichtungen zu gewähren, es sei denn, er weist Tat-\nTelekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBI. 1         sachen nach, auf Grund derer dies sachlich nicht oder\nS. 1120) verordnet die Bundesregierung:                       nicht mehr gerechtfertigt ist. In diesem Fall ist er verpflich-\ntet, die Nutzung der Leistung nach Absatz 1 unter gleich-\nwertigen wirtschaftlichen, technischen und betrieblichen\nErster Abschnitt                        Bedingungen zu ermöglichen (., virtuelle Kollokation\").\nAllgemeine Bestimmungen\n§4\n§1                                                 Informationspflichten\nGeltungsbereich\nDer Betreiber nach § 35 Abs. 1 des Gesetzes muß\n(1) Diese Verordnung regelt, in welcher Weise ein          Nutzern im Sinne des § 35 Abs. 3 des Gesetzes auf An-\nbesonderer Netzzugang einschließlich der Zusammen-            frage alle für die Inanspruchnahme von Leistungen nach\nschaltung zu ermöglichen ist (§ 35 Abs. 5 des Gesetzes)       § 1 Abs. 2 benötigten Informationen bereitstellen. Er muß\nund die erforderlichen Einzelheiten der Zusammenschal-        dabei auch die bei den entsprechenden Leistungen in den\ntungsanordnung (§ 37 Abs. 3 des Gesetzes).                    nächsten sechs Monaten beabsichtigten Änderungen\nangeben.\n(2) Ein besonderer Netzzugang ermöglicht die In-\nanspruchnahme von Leistungen gemäß § 35 Abs. 1 des\nGesetzes durch Nutzer im Sinne des § 35 Abs. 3 des\nGesetzes, die diese Leistungen als Anbieter von Tele-                              zweiter Abschnitt\nkommunikationsdienstleistungen oder als Betreiber von\nTelekommunikationsnetzen nachfragen, um Telekommu-                        Vereinbarungen über besondere\nnikationsdienstleistungen anzubieten. Die Zusammen-                       Netzzugänge und Grundangebot\nschaltung von Telekommunikationsnetzen ist ein beson-\nderer Netzzugang in diesem Sinne.                                                          §5\nVereinbarungen\n§2\n(1) Vereinbarungen über besondere Netzzugänge nach\nEntbündelungsgebot                         § 35 Abs. 2 des Gesetzes bedürfen der Schriftform.\nDer Betreiber eines Telekommunikationsnetzes nach             (2) Vereinbarungen nach Absatz 1 sollen sich insbeson_-\n§ 35 Abs. 1 des Gesetzes muß Leistungen gemäß                 dere bei der Zusammenschaltung an den in der Anlage\n§ 33 Abs. 1 des Gesetzes einschließlich der jeweils er-       aufgeführten Gegenständen ausrichten.\nforderlichen übertragungs-, vermittlungs- und betriebs-\ntechnischen Schnittstellen in einer Weise anbieten, daß\n§6\nkeine Leistungen abgenommen werden müssen, die nicht\nnachgefragt werden. Er hat hierbei entbündelten Zugang                   Vorlagepflicht und Veröffentlichung\nzu allen Teilen seines Telekommunikationsnetzes ein-\n(1) Vereinbarungen nach § 5, an denen ein Betreiber\nschließlich des entbündelten Zugangs zu den Teilnehmer-\nnach § 35 Abs. 1 des Gesetzes beteiligt ist, müssen der\nanschlußleitungen zu gewähren. Die Verpflichtung zur\nRegulierungsbehörde von dem Betreiber unverzüglich\nEntbündelung besteht insoweit nicht, als der Betreiber\nnach ihrem Abschluß vorgelegt werden.\nTatsachen nachweist, auf Grund derer diese Verpflichtung\nim Einzelfall sachlich nicht gerechtfertigt ist.                 (2) Jeder an einer solchen Vereinbarung Beteiligte kann\nbei deren Vorlage Bestimmungen kennzeichnen, die\nGeschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten. In die-\n§3\nsem Fall muß er zusätzlich eine Fassung der Vereinbarung\nRäumlicher Zugang (Kollokation)                  vorlegen, die aus seiner Sicht ohne Preisgabe von\n(1) Ein Betreiber nach § 35 Abs. 1 des Gesetzes ist ver-   Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen nach Absatz 4\neingesehen werden kann.\npflichtet, die Nutzung einer Leistung nach § 2 räumlich\nan der übertragungs-, vermittlungs- oder betriebstech-           (3) Hält die Regulierungsbehörde die Kennzeichnung\nnischen Schnittstelle diskriminierungsfrei und zu den         nach Absatz 2 Satz 1 für unberechtigt, so muß sie vor einer\nBedingungen zu ermöglichen, die er sich selbst bei der       Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an\nNutzung einer solchen Leistung einräumt.                     Dritte die vorlegenden Personen hören. Sie kann die Ein-\n(2) Der Betreiber hat dieser Verpflichtung durch die       sicht danach auf die Fassung der Vereinbarung nach\nUnterbringung der für die Nutzung der Leistung nach Ab-      Absatz 2 Satz 2 beschränken.\nsatz 1 erforderlichen Einrichtungen in seinen Räumen            (4) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht in ihrem\nnachzukommen (.,physische Kollokation\") und dem Nut-         Amtsblatt, wann und wo Nutzer nach § 1 Abs. 2 eine Ver-\nzer oder dessen Beauftragten jederzeit Zutritt zu diesen     einbarung nach Absatz 1 einsehen können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996                   1569\n(5) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht in ihrem           (2) Die Anrufung muß schriftlich erfolgen; sie muß\nAmtsblatt die Bedingungen einer Vereinbarung nach             begründet werden. Insbesondere muß dargelegt werden,\nAbsatz 1, von denen zu erwarten ist, daß sie Bestandteil      wann die Zusammenschaltung und welche Leistungen\neiner Vielzahl von Vereinbarungen nach Absatz 1 sein wer-     dabei nachgefragt worden sind und bei welchen Punkten\nden (Grundangebot). Ein Betreiber nach § 35 Abs. 1 des        keine Einigung erzielt worden ist. Die Anrufung ist wider-\nGesetzes ist verpflichtet, dieses Grundangebot in seine       rufbar.\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen.                    (3) Im Verfahren nach § 37 Abs. 1 des Gesetzes hat die\nRegulierungsbehörde die Anrufungsgründe zu beachten.\n§7                                 (4) Bei einer Entscheidung nach § 37 Abs. 1 des Geset-\nVertraulichkeit von Informationen                 zes hat die Regulierungsbehörde die Interessen der Nut-\nzer sowie die unternehmerische Freiheit jedes Netzbetrei-\nInformationen, die von Verhandlungspartnern im\nbers zur Gestaltung seines Telekommunikationsnetzes zu\nZusammenhang mit Vereinbarungen nach § 5 gewonnen\nberücksichtigen.\nwerden, dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für\ndie sie bereitgestellt werden. Die Informationen dürfen ins-     (5) Die betroffenen Netzbetreiber müssen einer Anord-\nbesondere nicht an andere Abteilungen, Tochtergesell-         nung nach § 37 Abs. 1 des Gesetzes innerhalb einer Frist\nschaften oder Partnerunternehmen der an den Verhand-          von längstens drei Monaten nachkommen, es sei denn,\nlungen Beteiligten weitergegeben werden, die aus sol-         daß dies aus technischen Gründen objektiv nicht möglich\nchen Informationen Wettbewerbsvorteile ziehen könnten.        ist.\n(6) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die Zusam-\n§8                              menschaltungsanordnung in ihrem Amtsblatt. § 6 Abs. 5\ngilt entsprechend.\nSchlichtung\nBei Streitigkeiten im Rahmen von Verhandlungen über\nVereinbarungen über besondere Netzzugänge, an denen\nVierter Abschnitt\nein Betreiber nach § 35 Abs. 1 des Gesetzes beteiligt ist,\nkönnen die Beteiligten gemeinsam die Regulierungs-                        Bußgeldvorschriften, Inkrafttreten\nbehörde zur Schlichtung anrufen. Die Regulierungsbe-\nhörde entscheidet unter Berücksichtigung der beidersei-                                     §10\ntigen Interessen über das Anrufungsbegehren.\nBußgeldvorschriften\nOrdnungswidrig im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 9 des\nDritter Abschnitt                       Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n1. entgegen § 4 eine Information nicht, nicht richtig, nicht\nAnordnung der Zusammenschaltung\nvollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder\n§9                              2. entgegen§ 6 Abs. 1 eine Vereinbarung nicht oder nicht\nrechtzeitig vorlegt.\nZusammenschaltungsanordnung\n(1) Kommt zwischen den Betreibern öffentlicher Tele-                                     § 11\nkommunikationsnetze eine Vereinbarung über Zusam-\nInkrafttreten\nmenschaltung nicht zustande (§ 37 Abs. 1 des Gesetzes),\nkann jeder der an der Zusammenschaltung Beteiligten die          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nRegulierungsbehörde anrufen.                                  in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Oktober 1996\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Koh 1\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch","1570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996\nAnlage\n{zu § 5 Abs. 2)\nBestandteile einer Vereinbarung\nüber besondere Netzzugänge einschließlich der Zusammenschaltung\na) Beschreibung der einzelnen Leistungen sowie Festlegung, wie und innerhalb\nwelcher Frist diese bereitzustellen sind\nb) Zugang zu zusätzlichen Dienstleistungen (Hilfs-, Zusatz- und fortgeschrittene\nDienstleistungen)\nc) Sicherstellung eines gleichwertigen Zugangs\nd) Standorte der Anschlußpunkte\ne) Gemeinsame Nutzung von Einrichtungen und Kollokation\nf) Technische Normen für den besonderen Netzzugang\ng) Interoperabilitätstests\nh) Verkehrs-/Netzmanagement\ni) Aufrechterhaltung und Qualitätssicherung der Dienstleistungen (einschließlich\nEntstörung)\nj) Festlegung der Entgelte und deren Laufzeit für die bereitzustellenden Leistun-\ngen und den Zugang zu zusätzlichen Dienstleistungen\nk) Zahlungsbedingungen einschließlich Abrechnungsverfahren\n1) Festlegung der Haftungs- und Schadensersatzpflichten\nm) Regelungen in bezug auf geistiges Eigentum\nn) Maßnahmen zur Erfüllung grundlegender Anforderungen\no) Schulung des Personals\np) Laufzeit und Neuaushandlung der Vereinbarung\nq) Verfahren für den Fall, daß Änderungen der Leistungen einer der Parteien vor-\ngeschlagen werden\nr) Verfahren, die die Parteien einleiten, um eine Entscheidung der Regulierungs-\nbehörde herbeizuführen\ns) Schutz der vertraulichen Teile der Vereinbarung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996             1571\nVerordnung\nüber die Gewährung von Unfallfürsorge für hauptamUiche Angehörige und Helfer\nder Bundesanstalt Technisches Hilfswerk bei Leistung technischer Hilfe im Ausland\n(THW-AuslandsunfalHürsorgeverordnung - THW-AuslUFV)\nVom 24. Oktober 1996 ·\nAuf Grund des § 3 Abs. 8 des THW-Helferrechts-                                        §3\ngesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBI. 1 S. 118), der durch                   Ausschluß der Unfallfürsorge\nArtikel 5 des Gesetzes vom 28. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1394)\neingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:            Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn sich der\nhauptamtliche Angehörige oder Helfer grob fahrlässig\nder Gefährdung ausgesetzt hat, es sei denn, daß der\n§1\nAusschluß für ihn eine unbillige Härte wäre.\nAnwendungsbereich\n(1) Diese Verordnung regelt die Unfallfürsorge für                                    §4\nAngestellte und Arbeiter der Bundesanstalt Technisches                   Anrechnung anderer Leistungen\nHilfswerk (hauptamtliche Angehörige) und ehrenamtliche\n(1) Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die\nHelfer im Sinne des § 2 Abs. 1 des THW-Helferrechts-\nim Rahmen der Unfallfürsorge wegen eines Körper-,\ngesetzes (Helfer) bei Erkrankungen und Unfällen im Aus-\nSach- oder Vermögensschadens gewährt werden, sind\nland.\nsolche Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben\n(2) Die Gewährung von Unfallfürsorge auf Grund ande-       Schadens von anderer Seite erbracht werden. Hierzu\nrer Bestimmungen bleibt unberührt.                           gehören insbesondere Geldleistungen, die von Dritt-\nstaaten oder von zwischenstaatlichen oder überstaat-\n§2                                lichen Einrichtungen gewährt oder veranlaßt werden.\nErkrankungen und Unfälle im Ausland                   (2) Die Leistungen der gesetzlichen Unfall- und\nKrankenversicherung und der privaten Krankenversiche-\nBei einer Verwendung hauptamtlicher Angehöriger           rung, zu der der Arbeitgeber einen Beitragszuschuß nach\nund Helfer im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des          § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetz-\nTHW-Helferrechtsgesetzes wird diesen Personen Unfall-        liche Krankenversicherung - gewährt, sind in voller Höhe\nfürsorge in sinngemäßer Anwendung des § 31 a des             zu berücksichtigen. Geldleistungen auf Grund privater\nBeamtenversorgungsgesetzes gewährt, wenn eine Er-            Versicherungsverhältnisse, die allein auf Beiträgen des\nkrankung oder deren Folgen auf gesundheitsschädigende        Versicherten beruhen, werden nicht angerechnet.\noder sonst vom Inland wesentlich abweichende Ver-\nhältnisse zurückzuführen sind, denen diese Personen                                      §5\nwährend einer Verwendung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2\nInkrafttreten\nNr. 2 des THW-Helferrechtsgesetzes besonders aus-\ngesetzt waren. Das gleiche gilt für einen Unfall infolge        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nderartiger Verhältnisse.                                     in Kraft.\nBonn, den 24. Oktober 1996\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Koh 1\nDer Bundesminister des Innern\nKant her","1572           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1996\nBekanntmachung\nüb~r den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen\nVom 22. Oktober 1996\nAuf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von             5. ,,lgedo Düsseldorf\"\nMustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt             vom 20. bis 22. April 1997 in Düsseldorf\nTeil 111, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17         6. ,,IMS '97 - 18. Internationale Messe für Schuhfabrika-\ndes Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082), und           tion - 54. Pirmasenser Lederwoche International\"\ndes§ 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom               vom 25. bis 28. April 1997 in Pirmasens\n25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082, 1995 1 S. 156) wird         7. ,,DACH + WAND - Internationale Messe und Con-\nbekanntgemacht:                                                   gress für Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik\"\nDer zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für            vom 7. bis 10. Mai 1997 in Bremen\ndie folgenden Ausstellungen gewährt:\n8. ,,lgedo Oessous/Beach mit Body + Man\"\n1. ,,Seybold Seminars 96 - Kongreß & Fachmesse\"                  vom 3. bis 5. August 1997 in Düsseldorf\nvom 19. bis 21. November 1996 in Frankfurt am Main\n9. ,,cpd collections premieren Düsseldorf\"\n2. ,,lgedo Dessous mit Body + Man\"\nvom 3. bis 6. August 1997 in Düsseldorf\nvom 2. bis 4. Februar 1997 in Düsseldorf\n3. ,,cpd collections premieren Düsseldorf\"                  10. ,,cpd Follow up\"\nvom 2. bis 5. Februar 1997 in Düsseldorf                     vom 7. bis 9. September 1997 in Düsseldorf\n4. ,,cpd Follow up\"                                         11. ,,lgedo Düsseldorf\"\nvom 9. bis 11 . März 1997 in Düsseldorf                      vom 2. bis 4. November 1997 in Düsseldorf\nBonn, den 22. Oktober 1996\nBundesministerium der Justiz\nIm Auftrag\nSchäfers"]}