{"id":"bgbl1-1996-52-8","kind":"bgbl1","year":1996,"number":52,"date":"1996-10-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/52#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-52-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_52.pdf#page=15","order":8,"title":"Verordnung zur Sicherstellung der Postversorgung der Bundeswehr durch eine Feldpost (Feldpostverordnung 1996 - FpV 1996)","law_date":"1996-10-23T00:00:00Z","page":1543,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1996            1543\nVerordnung\nzur Sicherstellung der Postversorgung der Bundeswehr durch eine Feldpost\n(Feldpostverordnung 1996- FpV 1996)\nVom 23. Oktober 1996\nAuf Grund des § 10 des Post- und Tefekommuni-              des Postwesens und ein entsprechendes Feldpostlei-\nkationssicherstellungsgesetzes vom 14. September 1994         stungsangebot gegenüber der Feldpost sicherzustellen.\n(BGBI. 1S. 2325, 2378) verordnet das Bundesministerium\nfür Post und Telekommunikation:\nZweiter Abschnitt\n1nha ltsübersicht                                             Feldpostangebot\nErster Abschnitt                                                  §3\nAllgemeines                                       Leistungsumfang der Feldpost\n§ 1 Zweck der Verordnung\nZur Aufrechterhaltung der Postversorgung der Bundes-\n§ 2 Verpflichtung                                             wehr durch eine Feldpost in den Fällen des§ 1 hat die\nDeutsche Post AG im Rahmen des Leistungsangebots\nzweiter Abschnitt                       nach § 4 jedermann die Möglichkeit zu bieten, Feldpost-\nFeldpostangebot                         sendungen einzuliefern und zu empfangen und Bank-\n§ 3 Leistungsumfang der Feldpost                              leistungen der Deutschen Postbank AG in Anspruch zu\nnehmen. Sie hat eingelieferte und auszuhändigende Feld-\n§ 4 Leistungen des Feldpostangebots\npostsendungen zu befördern und sie mit der Feldpost der\n§ 5 Unterstützung der Feldpost                                Bundeswehr auszutauschen. Dies gilt nicht in den Fällen\ndes § 8 Abs. 2 des Gesetzes über das Postwesen in der\nDritter Abschnitt                      Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1\nOrdnungswidrigkeiten, Schlußbestimmungen              S. 1449), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes\n§ 6 Ordnungswidrigkeiten                                      vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325).\n§ 7 Sonstige Bestimmungen\n§4\n§ 8 Inkrafttreten\nLeistungen des Feldpostangebots\nErster Abschnitt                            (1) Die Deutsche Post AG hat in den Fällen des § 1 die\nPostversorgung der Bundeswehr durch das Einliefern,\nAllgemeines                           Befördern und Ausliefern von\n1. gewöhnlichen Briefen, eingeschriebenen Briefen und\n§1                                  Briefen mit Wertangabe bis 1 000 g; dabei wird die\nZweck der Verordnung                            Wertangabe beschränkt auf 1 000 DM,\nZweck dieser Verordnung ist es, eine ausreichende Ver-     2. gewöhnlichen und eingeschriebenen Postkarten,\nsorgung der Bundeswehr mit Dienstleistungen des Post-         3. Päckchen,\nwesens durch deren Feldpost bei nationalen und interna-\ntionalen Einsätzen sicherzustellen                            4. Post-Paketen und Post-Paketen mit Zusatzleistung\n„Besonderer Wert\" bis 20 kg; der Besondere Wert wird\n1. bei Naturkatastrophen oder bei besonders schweren              beschränkt auf 10 000 DM,\nUnglücksfällen,\nund das Ausführen von\n2. im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Notfall-\nbewältigung,                                              5. Ein- und Auszahlungen von Postanweisungen und\nAuszahlung von Zahlungsanweisungen der Deutschen\n3. im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten                 Postbank AG,\nNationen,\n6. Einzahlungen auf Postbank-Sparbücher, höchstens\n4. im Rahmen von Bündnisverpflichtungen sowie                     6 000 DM innerhalb von 30 Tagen, und Rückzahlungen\n5. im Spannungs- und Verteidigungsfall.                           ohne Kündigung aus Postbank-Sparbüchern,\n7. Barauszahlungen aus Postbank-Girokonten,\n§2\n8. Postzustellungsaufträgen nach § 16 des Gesetzes\nVerpflichtung                              über das Postwesen\nDas Unternehmen Deutsche Post AG ist im Rahmen             sicherzustellen. Die Leistungen nach den Nummern 5\nseines Leistungsangebots verpflichtet, in den Fällen des      bis 7 müssen nur so lange erbracht werden, wie sie von\n§ 1 eine ausreichende Versorgung mit Dienstleistungen         der Deutschen Post AG im Verbund mit der Deutschen","1544                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1996\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) ZolltarifvOf'SChriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, Bl2 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 5,05 DM (3,10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandk~ten), bei                  Bundesanzeiger Verfagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.\nPostvertrlebatük · Z 5702 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt7%.\nPostbank AG angeboten werden. Einzahlungen nach                                                               Dritter Abschnitt\nNummer 5 und Postzustellungsaufträge nach Nummer 8\nmüssen nur bei Niederlassungen der Deutschen Post AG                                      Ordnungswidrigkeiten, Schlußbestimmungen\nangenommen werden.\n(2) Treten an die Stelle der in Absatz 1 aufgeführten                                                               §6\nProdukte des Feldpostangebots andere Produkte, die die                                                   Ordnungswidrigkeiten\ngleichen Leistungsmerkmale aufweisen, so gilt diese Ver-\nordnung auch für sie. Die Deutsche Post AG hat den                                       Ordnungswidrig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nProduktwechsel dem Bundesministerium für Post und                                     stabe a des Post- und Telekommunikationssicherstel-\nTelekommunikation rechtzeitig anzuzeigen. Dieses ent-                                 lungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nscheidet über die Gleichwertigkeit der Produkte nach                                  1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\nAnhörung der Deutschen Post AG. Die Entscheidung ist                                      Abs. 2 Satz 1, eine dort genannte Leistung nicht, nicht\nim Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und Tele-                                    richtig oder nicht vollständig sicherstellt,\nkommunikation zu veröffentlichen.\n2. entgegen§ 5 Abs. 2 Feldpostpersonal nicht oder nicht\n§5                                            rechtzeitig zur Verfügung stellt oder\nUnterstützung der Feldpost                                   3. entgegen§ 5 Abs. 3 Satz 2 postspezifisches Material\nnicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.\n(1) Ziel und Zweck der personellen und materiellen\nUnterstützung der Feldpost der Bundeswellr durch die\nDeutsche Post AG ist es, die Kompatibilität der Dienst-                                                                 §7\nleistungen und Produkte zu gewährleisten und die Funk-\ntionsfähigkeit der Feldpost sicherzustellen.                                                            Sonstige Bestimmungen\n(2) Die Deutsche Post AG hat die Feldpost dadurch per-                               Die jeweils im Amtsblatt des Bundesministeriums für\nsonell zu unterstützen, daß sie zur Wahrnehmung post-                                 Post und Telekommunikation veröffentlichten Allgemei-\nfachlicher Aufgaben geeignete Beschäftigte als Feldpost-                              nen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG gel-\npersonal auf Verlangen zur Verfügung stellt.                                          ten, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes\n(3) Die Deutsche Post AG hat die Feldpost dadurch                                 ergibt.\nmateriell zu unterstützen, daß sie das zum Betrieb der\nFeldpost erforderliche postspezifische Ge- und Ver-                                                                     §8\nbrauchsmaterial beschafft und lagert. Das postspezifische                                                        Inkrafttreten\nMaterial ist auf Verlangen vor Aufnahme der Postversor-\ngung durch die Feldpost der Bundeswehr dieser zur Ver-                                  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nfügung zu stellen.                                                                    in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Oktober 1996\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch"]}