{"id":"bgbl1-1996-52-7","kind":"bgbl1","year":1996,"number":52,"date":"1996-10-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/52#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-52-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_52.pdf#page=11","order":7,"title":"Verordnung zur Sicherstellung der Post- und Telekommunikationsversorgung durch Schutzvorkehrungen und Maßnahmen des Zivilschutzes (Post- und Telekommunikations-Zivilschutzverordnung - PTZSV)","law_date":"1996-10-23T00:00:00Z","page":1539,"pdf_page":11,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1996            1539\nVerordnung\nzur Sicherstellung der Post- und Telekommunikations-\nversorgung durch Schutzvorkehrungen und Maßnahmen des Zivilschutzes\n(Post- und Telekommunikations-Zivilschutzverordnung - PTZSV)\nVom 23. Oktober 1996\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 und 5 sowie des § 9 Abs. 1                              Erster Abschnitt\nund 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungs-\ngesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325, 2378)\nAllgemeine Vorschriften\nverordnet das Bundesministerium für Post und Telekom-\n§1\nmunikation:\nVerpflichtung\n1nha ltsü bersi cht                          Die Unternehmen Deutsche Post AG, Deutsche Tele-\nkom AG, Deutsche Telekom MobilNet GmbH, Mannes-\nErster Abschnitt                       mann Mobilfunk GmbH und E-Plus Mobilfunk GmbH\nAllgemeine Vorschriften                    haben die in§ 2 genannten Schutzvorkehrungen zu tref-\n§ 1 Verpflichtung                                              fen, um\n§ 2 Schutzvorkehrungen                                         1. bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders\n§ 3 Zuständige Behörde                                             schweren Unglücksfall,\n2. im Rahmen der Notfallbewältigung auf Grund interna-\nZweiter Abschnitt                           tionaler Vereinbarungen,\nBetrieblicher Katastrophenschutz                3. im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten\n§ 4 Betrieblicher Katastrophenschutz                               Nationen,\n§ 5 Zusammenarbeit mit anderen Stellen                         4. im Rahmen von Bündnisverpflichtungen sowie\n§ 6 Planung und Aufstellung                                    5. im Spannungs- und im Verteidigungsfall\n§ 7 Ausstattung                                                die Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung mit\n§ 8 Ausbildung und Übungen                                     Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu ge-\n§ 9 Freistellung vom Wehr- oder Zivildienst                    währleisten, wenn sie auf Grund einer Rechtsverordnung\n§ 10 Rechtsverhältnisse der betrieblichen Katastrophenschutz-\nnach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Post- und\nkräfte                                                    Telekommunikationssicherstellungsgesetzes (des Geset-\nzes) besonderen Verpflichtungen unterworfen worden\n§ 11 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener\nDaten                                                     sind. Diese Verpflichtung gilt auch für Tochterunterneh-\nmen und Rechtsnachfolger der vorgenannten Unterneh-\n§ 12 Auskunfts- und Informationspflicht\nmen, soweit diese Dienstleistungen des Postwesens\nanbieten, Telekommunikationsanlagen betreiben oder\nDritter Abschnitt                      Telekommunikationsdienstleistungen anbieten und auf\nSchutzraumbau                          Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 bis 3 oder\n§ 13 Zweck des Schutzraumbaus                                  nach § 10 des Gesetzes besonderen Verpflichtungen\n§ 14 Schutzraumprogramm\nunterworfen worden sind.\n§ 15 Mindestanforderungen                                                                  §2\n§ 16 Nutzung\nSchutzvorkehrungen\n§ 17 Auskunfts- und Informationspflicht über Schutzräume\n(1) Schutzvorkehrungen sind insbesondere Maßnah-\nVierter Abschnitt                      men zum betrieblichen Katastrophenschutz sowie bau-\nliche Maßnahmen zum Schutz solcher Beschäftigten der\nOrdnungswidrigkeiten, Inkrafttreten\nUnternehmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes\n§ 18 Ordnungswidrigkeiten                                      auch unter erschwerten Bedingungen oder während\n§ 19 Inkrafttreten                                             unmittelbarer Kampfhandlungen unerläßlich sind, um eine","1540             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1996\nausreichende Versorgung mit Post- und Telekommuni-             BGBI. 1990 II S. 1550) zu entsprechen. Die Angehörigen\nkationsdienstleistungen zu erreichen.                          des betrieblichen Katastrophenschutzes sind Zivilper-\n(2) Die Unternehmen sind verpflichtet, diese Maßnah-        sonen im Sinne des Völkerrechts.\nmen so vorzubereiten, daß der Schutz ihres Personals und\n§5\nihrer Einrichtungen in den Fällen des§ 1 jederzeit gewähr-\nleistet ist. Die Planung und Errichtung von Schutzräumen                  Zusammenarbeit mit anderen Stellen\nhat nach den§§ 14 und 15 zu erfolgen.\n(1) Die in § 1 genannten Unternehmen arbeiten bei der\nWahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Rechtsverord-\n§3                               nung mit den für die Gefahren- und Katastrophenabwehr\nZuständige Behörde                         zuständigen Dienststellen des Bundes, der Länder, der\nGemeinden und Gemeindeverbände, mit den öffentlichen\n(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Gesetz            Feuerwehren, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk\nund nach dieser Rechtsverordnung sowie die Festlegung          und den mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen\nallgemeiner Verfahrensgrundsätze erfolgen durch das            zusammen.\nBundesamt für Post und Telekommunikation.\n(2) Die Zusammenarbeit nach Absatz 1 erstreckt sich\n(2) Die in § 1 genannten Unternehmen und das Bundes-        insbesondere darauf, Ortsanalysen nach§ 6 zu erstellen,\namt für Post und Telekommunikation arbeiten unter              betriebliche Katastrophenschutzkräfte auszubilden sowie\nBeachtung der Rechtsvorschriften zur Erfüllung der ihnen       gemeinsame Übungen abzuhalten.\nobliegenden Aufgaben und im gesamtstaatlichen Interes-\nse vertrauensvoll zusammen. Das Bundesamt für Post                                          §6\nund Telekommunikation berät die Unternehmen bei der\nDurchführung ihrer Aufgaben nach dieser Rechtsverord-                            Planung und Aufstellung\nnung und kann ihnen Empfehlungen geben.                           (1) Die in § 1 genannten Unternehmen erstellen für ihre\n(3) Die Unternehmen müssen die Anordnungen befol-           Arbeitsstätten Ortsanalysen und treffen überall dort Maß-\ngen, die das Bundesamt für Post und Telekommunikation          nahmen nach § 4, wo dies auf Grund der Ortsanalysen\nauf Grund des Gesetzes und dieser Rechtsverordnung             notwendig ist. In einer Ortsanalyse erfassen die Unterneh-\nerläßt.                                                        men insbesondere das Schutzbedürfnis des Personals,\ndie Lage, Aufgabenstellung und Bedeutung der zu schüt-\n(4) Das Bundesamt für Post und Telekommunikation\nzenden Arbeitsstätten sowie mögliche Gefährdungen\nprüft und genehmigt Maßnahmen der Unternehmen,\ndurch innerbetriebliche Einrichtungen und örtliche Beson-\nsoweit dafür Entschädigung nach § 12 des Gesetzes\nderheiten und werten sie aus.\nbeantragt wird.\n(2) Der Umfang der Schutzmaßnahmen richtet sich nach\n(5) Die Unternehmen haben auf Verlangen des Bundes-         dem Ergebnis der nach Absatz 1 erstellten Ortsanalyse.\namtes für Post und Telekommunikation nachzuweisen,             Unter Berücksichtigung der Grundsätze von Wirtschaft-\ndaß sie ihren Verpflichtungen nach dem Gesetz und dieser       lichkeit und Sparsamkeit ist die Bildung von mobilen\nRechtsverordnung nachgekommen sind.\nbetrieblichen Katastrophenschutzeinrichtungen gegen-\nüber stationären Einrichtungen vorzuziehen. Das Bundes-\namt für Post und Telekommunikation kann diesbezüglich\nzweiter Abschnitt\nEmpfehlungen geben und auch Anordnungen erlassen,\nBetrieblicher Katastrophenschutz                  wenn Entschädigung nach § 12 des Gesetzes beantragt\nwird.\n§4\n(3) Von der Aufstellung betrieblicher Katastrophen-\nBetrieblicher Katastrophenschutz                  schutzeinrichtungen kann in solchen Arbeitsstätten abge-\n(1) Die in § 1 genannten Unternehmen sind verpflichtet,     sehen werden, in denen durch andere Maßnahmen sicher-\nMaßnahmen zum betrieblichen Katastrophenschutz nach            gestellt ist, daß Personal und Einrichtungen in geeigneter\nSatz 2 auf Verlangen des Bundesamtes für Post und Tele-        Weise geschützt werden können und die ausreichende\nkommunikation für die in§ 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 aufgeführ-      Versorgung mit Post- und Telekommunikationsdienst-\nten Fälle zu treffen. Die Unternehmen haben einen betrieb-     leistungen in den Fällen des § 1 gewährleistet ist. Über\nlichen Katastrophenschutz aufzustellen, die dazu notwen-       entsprechende Anträge der Unternehmen entscheidet das\ndigen Sachmittel bereitzustellen sowie die betrieblichen       Bundesamt für Post und Telekommunikation.\nKatastrophenschutzkräfte so aus- und fortzubilden sowie\nauszurüsten, daß sie den Anforderungen des Brand-                                           §7\nschutzes, der Bergung, des Sanitätswesens und des                                      Ausstattung\nABC-Schutzes entsprechen. Das Bundesamt für Post und\nDie Ausstattung der betrieblichen Katastrophen-\nTelekommunikation kann diesbezüglich Empfehlungen\nschutzeinrichtungen und die persönliche Ausrüstung der\ngeben und auch Anordnungen treffen.\nbetrieblichen Katastrophenschutzkräfte muß der Aufga-\n(2) Einheiten, Einrichtungen und Anlagen der in § 1        benstellung und der örtlichen Gefahrenlage entsprechen.\ngenannten Unternehmen, die für den Zivilschutz einge-         Die bestehenden technischen Normen sind einzuhalten.\nsetzt werden, haben den Voraussetzungen des Artikels 63\ndes IV. Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zum                                           §8\nSchutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (BGBI. 1954 II\nAusbildung und Übungen\nS. 7811 und des Artikels 61 des Zusatzprotokolls zu dem\nGenfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz              (1) Die in § 1 genannten Unternehmen sind verpflichtet,\nder Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll 1, die Aus- und Fortbildung der betrieblichen Katastrophen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1996               1541\nschutzkräfte nach den Richtlinien des Bundesamtes für           strophenschutz ihres Arbeitgebers nach Maßgabe des\nPost und Telekommunikation durchzuführen, die im Amts-          Satzes 2 verpflichtet. Das Bundesamt für Post und Tele-\nblatt des Bundesministeriums für Post und Telekommuni-          kommunikation setzt unter Berücksichtigung der Dauer\nkation veröffentlicht werden.                                   des Grundwehrdienstes und der gesetzlichen Mindestver-\n(2) Alle betrieblichen Katastrophenschutzkräfte sind in     pflichtungszeit fest, in welchem Umfang zusätzlich zur\nErster Hilfe einschließlich Selbstschutz zu unterweisen.        Arbeitszeit des Betreffenden eine jährliche Mindest-\nDie in § 1 genannten Unternehmen können sich dafür einer        leistung im betrieblichen Katastrophenschutz nachzuwei-\nanerkannten Hilfsorganisation bedienen.                         sen ist. Wird diese Mindestleistung nicht erbracht, ist der\nArbeitgeber verpflichtet, dies unverzüglich dem Bunde~-\n(3) Die mit den Aufgaben des betrieblichen Katastrophen-    amt für Post und Telekommunikation mitzuteilen.\nschutzes betrauten f=ührungskräfte der Unternehmen müs-\nsen für ihre Tätigkeit besonders ausgebildet werden.\n(4) Die in § 1 genannten Unternehmen haben dafür zu                                      § 11\nsorgen, daß die betrieblichen Katastrophenschutzkräfte                           Erhebung, Verarbeitung und\ndie in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und die                         Nutzung personenbezogener Daten\nerlernten Fertigkeiten im betrieblichen Katastrophen-\nschutz durch regelmäßige Übungen vertiefen und vervoll-            Personenbezogene Daten der betrieblichen Katastro-\nkommnen.                                                        phenschutzkräfte dürfen nur zur Erfüllung der erforderli-\nchen Aufgaben sowie zur Betreuung der Kräfte und\nDurchführung des betrieblichen Katastrophenschutzes\n§9\nvon den dafür zuständigen Stellen erhoben, verarbeitet\nFreistellung vom Wehr- oder Zivildienst              und genutzt werden. Das Speichern, Verändern oder Nut-\nzen dieser Daten für andere Zwecke ist unzulässig. Die\n(1) Die in § 1 genannten Unternehmen sind berechtigt,\nUnternehmen dürfen nur folgende Daten erheben:\ndem Bundesamt für Post und Telekommunikation betrieb-\nliche Katastrophenschutzkräfte vorzuschlagen, die nach          1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Angabe der\n§ 13a des Wehrpflichtgesetzes oder nach § 14 des Zivil-             privaten Telekommunikationsanschlüsse,\ndienstgesetzes zum ehrenamtlichen Dienst im betrieb-\n2. berufliche Tätigkeit sowie Einsatzstelle mit Angabe der\nlichen Katastrophenschutz verpflichtet werden sollen.\nTelekommunikationsanschlüsse,\nDem Bundesamt für Post und Telekommunikation sind die\ndazu erforderlichen Daten dieser Beschäftigten vorzu-           3. Fahrerlaubnisklassen,\nlegen.                                                          4. gegebenenfalls Tauglichkeit zum Tragen von umluftun-\n(2) Die Unternehmen müssen sicherstellen, daß Ver-               abhängigem Atemschutzgerät,\npflichtungsvorschläge nach Absatz 1 für wehrdienstpflich-       5. alle mit der Tätigkeit im betrieblichen Katastrophen-\ntige betriebliche Katastrophenschutzkräfte nur im Rah-              schutz unmittelbar zusammenhängenden Daten, wie\nmen einer Höchstzahl für Freistellungen eingereicht wer-            Beginn und Dauer der Verpflichtung, Funktion im\nden, die den Unternehmen vom Bundesamt für Post und                 betrieblichen Katastrophenschutz, Konfektionsgrößen\nTelekommunikation für den jeweiligen Geburtsjahrgang                für persönliche Schutzausrüstung, Teilnahme an Aus-\nzugeteilt wird.                                                     und Fortbildungsmaßnahmen, Übungen und Einsät-\n(3) Für die Auswahl von wehr- und zivildienstpflichtigen         zen, Beurlaubungen vom betrieblichen Katastrophen-\nbetrieblichen Katastrophenschutzkräften gelten die vom              schutz, Ermahnungen und Auszeichnungen,\nBundesamt für Post und Telekommunikation durch Richt-           6. Beginn und Dauer einer Freistellung vom Wehrdienst\nlinien festgelegten sachlichen und persönlichen Voraus-             oder vom Zivildienst.\nsetzungen.\n§10                                                            §12\nRechtsverhältnisse der                                  Auskunfts- und Informationspflicht\nbetrieblichen Katastrophenschutzkräfte                   (1) In Erfüllung ihrer Auskunfts- und Informationspflicht\n(1) Im betrieblichen Katastrophenschutz der in § 1           nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes haben die in § 1 genannten\ngenannten Unternehmen können weibliche und männ-                Unternehmen dem Bundesamt für Post und Telekom-\nliche Beschäftigte freiwillig und ehrenamtlich mitwirken.       munikation auf Verlangen nicht personenbezogene Aus-\nDie betrieblichen Katastrophenschutzkräfte verpflichten         künfte und Informationen zum betrieblichen Katastro-\nsich für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Mitwir-       phenschutz nach Absatz 2 zu erteilen, soweit das Bundes-\nkung.                                                           amt für Post und Telekommunikation diese Auskünfte und\nInformationen benötigt, um seine Aufgaben nach dem\n(2) Jede Tätigkeit im betrieblichen Katastrophenschutz       Gesetz und nach dieser Verordnung erfüllen zu können.\ngilt als Tätigkeit für das Unternehmen.\n(2) Die Informationspflicht umfaßt Angaben und Infor-\n(3) Betriebliche Katastrophenschutzkräfte dürfen bei\nmationen über die Leistungsfähigkeit und die Einsätze des\nder Wahrnehmung ihrer Aufgaben im betrieblichen Kata-\nbetrieblichen Katastrophenschutzes. Einsätze großen\nstrophenschutz nicht behindert oder wegen ihrer Ver-\nUmfangs sind dem Bundesamt für Post und Telekom-\npflichtung zum Dienst im betrieblichen Katastrophen-\nmunikation zu melden. Als Einsatz großen Umfangs gilt,\nschutz nicht benachteiligt werden.\nwenn durch ihn erhebliche Auswirkungen auf die Kunden\n(4) Für den ehrenamtlichen Dienst im betrieblichen           beseitigt werden mußten oder der Einsatz über mehr als\nKatastrophenschutz vom Wehr- oder Zivildienst freige-          48 Stunden andauerte oder wenn mehr als 50 betriebliche\nstellte Helfer sind zur Mitwirkung im betrieblichen Kata-       Katastrophenschutzkräfte am Einsatz beteiligt waren.","1542             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1996\nDritter Abschnitt                                                       §16\nSchutzraumbau                                                        Nutzung\n(1) Schutzräume nach § 15 sind zur Verbesserung der\n§13                                Wirtschaftlichkeit grundsätzlich mehrfach zu nutzen. Der\nZweck des Schutzraumbaus                       Mindestschutz darf dadurch auf Dauer nicht beeinträch-\nDie in§ 1 genannten Unternehmen treffen bauliche Maß-       tigt werden.\nnahmen zum Schutz ihrer Beschäftigten, wenn diese zur             (2) Die Schutzräume nach Absatz 1 dürfen von den in § 1\nAufrechterhaltung des Betriebes, zur Weiterarbeit oder zur     genannten Unternehmen ohne Zustimmung des Bundes-\nAufrechterhaltung einer Bereitschaft benötigt werden, um       amtes für Post und Telekommunikation nicht so zweck-\neine ausreichende Versorgung mit Post- und Telekommu-          entfremdet werden, daß eine unverzügliche Nutzung als\nnikationsdienstleistungen in den in § 1 aufgeführten Fällen    Schutzraum nicht möglich ist.\nauch unter erschwerten Bedingungen oder während un-\nmittelbarer Kampfeinwirkungen zu gewährleisten.                                              §17\nAuskunfts-und\n§14                                          Informationspflicht über Schutzräume\nSchutzraumprogramm                             In Erfüllung ihrer Auskunfts- und Informationspflicht\n(1) Die in § 1 genannten Unternehmen sind im Rahmen         nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes haben die in § 1 genannten\nvon Vorsorgeplanungen dazu verpflichtet, ein Programm          Unternehmen dem Bundesamt für Post und Telekommu-\nfür Schutzräume in ihren Arbeitsstätten nach Absatz 2 zu       nikation auf Verlangen Auskünfte und Informationen über\nerstellen. In dieses Programm sind die bereits vorhande-       die baulichen Anlagen des Zivilschutzes und deren Lei-\nnen Schutzräume sowie alle Neu-, Um- und Erweiterungs-         stungsfähigkeit zu erteilen. Dazu zählen insbesondere\nbauvorhaben einzubeziehen. Es ist laufend fortzuschrei-        Angaben über die Anzahl der bauseitig fertiggestellten\nben und dem Bundesamt für Post und Telekommunika-              Schutzräume und Schutzplätze sowie die Anzahl der nach\ntion zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.                   § 14 Abs. 2 zwar erforderlichen, aber noch nicht errichte-\nten Schutzplätze.\n(2) Im Rahmen dieser Planungen legen die Unterneh-\nmen solche Arbeitsstätten fest, auf deren Einsatzfähigkeit\nnicht verzichtet werden kann, um die Leistungsangebote                                Vierter Abschnitt\ndes Postwesens und der Telekommunikation entspre-                         Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten\nchend einer Verordnung nach § 3 Abs. 1 bis 3 oder nach\n§ 10 des Gesetzes aufrechtzuerhalten. Diese Arbeitsstät-                                     §18\nten werden dann von den Unternehmen mit Genehmigung                                Ordnungswidrigkeiten\ndes Bundesamtes für Post und Telekommunikation zur\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nEinstufung als lebens- oder verteidigungswichtig vorge-\nstabe a des Post- und Telekommunikationssicherstel-\nschlagen. Für die in Arbeitsstätten nach Satz 1 Beschäf-\ntigten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes auch in        lungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nZeiten einer möglichen Gefährdung zur Weiterarbeit oder        1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 eine Maßnahme nicht, nicht\nin Bereitschaft benötigt werden, sind Schutzräume von              richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig trifft,\nden in § 1 genannten Unternehmen vorzuhalten oder auf          2. entgegen § 10 Abs. 3 eine betriebliche Katastrophen-\nVerlangen des Bundesamtes für Post und Telekommu-                  schutzkraft behindert,\nnikation nach Maßgabe des § 15 zu errichten.                   3. entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1 im betrieblichen Kata-\n§15                                    strophenschutz nicht mitwirkt,\nMindestanforderungen                        4. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 3 einen Schutzraum nicht\nvorhält oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\n(1) Die in § 1 genannten Unternehmen sind verpflichtet,         errichtet oder\nbei der Errichtung und Unterhaltung von Schutzräumen\n5. entgegen § 16 Abs. 2 einen Schutzraum zweckent-\nnach § 14 die allgemein anerkannten bautechnischen Min-\nfremdet.\ndestanforderungen zu beachten, die das Bundesministe-\nrium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau erlas-               (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nsen hat und die im Amtsblatt des Bundesministeriums für        stabe b des Post- und Telekommunikationssicherstel-\nPost und Telekommunikation veröffentlicht worden sind.         lungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nentgegen § 12 Abs. 1 oder § 17 Satz 1 eine Auskunft nicht,\n(2) Die Schutzräume nach § 14 müssen den Anforderun-\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.\ngen des Grundschutzes entsprechen. Die in§ 1 genann-\nten Unternehmen haben diese Schutzräume durch einen                                          §19\ndazu bevollmächtigten Sachverständigen abnehmen zu\nlassen. Die Schutzräume sind soweit fertigzustellen, daß                                 Inkrafttreten\nsie innerhalb einer angemessenen Zeit voll funktionsfähig         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ngemacht werden können.                                         in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Oktober 1996\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch"]}