{"id":"bgbl1-1996-52-6","kind":"bgbl1","year":1996,"number":52,"date":"1996-10-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/52#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-52-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_52.pdf#page=9","order":6,"title":"Verordnung über die Auskunfts- und Informationspflicht zur Sicherstellung der Versorgung mit Postdienstleistungen (Postauskunftsverordnung - PAuskV)","law_date":"1996-10-23T00:00:00Z","page":1537,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1996               1537\nVerordnung\nüber die Auskunfts- und Informationspflicht\nzur Sicherstellung der Versorgung mit Postdienstleistungen\n(Postauskunftsverordnung - PAuskV)\nVom 23. Oktober 1996\nAuf Grund des§ 4 Abs. 1 und 5 des Post- und Telekom-                                     §2\nmunikationssicherstellungsgesetzes vom 14. September                                  Verpflichtung\n1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2378) verordnet das Bundes-\nministerium für Post und Telekommunikation:                       Die Verpflichtung nach § 1 besteht für das Unternehmen\nDeutsche Post AG und für andere Anbieter von Dienst-\nleistungen des Postwesens.\nlnha ltsübersi cht\nErster Abschnitt\nZweiter Abschnitt\nAllgemeines\n§ 1 Zweck der Verordnung\nAuskünfte\n§ 2 Verpflichtung\n§3\nzweiter Abschnitt                                            Art der Auskünfte\nAuskünfte                              Die Unternehmen sind verpflichtet, auf Verlangen des\n§ 3 Art der Auskünfte                                          Bundesministeriums für Post und Telekommunikation die\n§ 4 Umfang der Auskünfte                                       in § 4 genannten Auskünfte zu erteilen.\n§ 5 Verwendung der Auskünfte\n§4\nDritter Abschnitt\nUmfang der Auskünfte\nInformationen\n§ 6 Art der Informationen\nDie Auskünfte erstrecken sich auf:\n§ 7 Umfang und Verwendung der Informationen                    1. Art und Umfang der jeweiligen Produkte und des Lei-\nstungsangebots für In- und Auslandsverkehr im ge-\nVierter Abschnitt                           samten Geschäftsbereich und in den einzelnen Spar-\nOrdnungswidrigkeiten, Inkrafttreten\nten sowie die Höhe der Entgelte;\n§ 8 Ordnungswidrigkeiten                                       2. Zustand der Infrastruktur der Unternehmen, Zustand\nund Kapazität der Unternehmenslogistik einschließlich\n§ 9 Inkrafttreten\nder Transportmittel und -möglichkeiten im regionalen\nund überregionalen Bereich.\nErster Abschnitt\nAllgemeines                                                        §5\nVerwendung der Auskünfte\n§1\n(1) Die erlangten Auskünfte dürfen nur zur Erfüllung der\nZweck der Verordnung                         Aufgaben nach § 1 des Gesetzes sowie zur Verfolgung\nZweck dieser Verordnung ist es, Anbieter von Dienst-        von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verwendet\nleistungen des Postwesens zu verpflichten, Auskünfte zu        werden; § 4 Abs. 3 des Gesetzes bleibt unberührt.\nerteilen und Informationen zu übermitteln, die für die            (2) Soweit im Rahmen der Postsicherstellungsverord-\nSicherstellung einer ausreichenden Versorgung mit              nung vom 23. Oktober 1996 (BGBI. 1 S. 1535) Unter-\nDienstleistungen des Postwesens in den Fällen des § 1          nehmen verpflichtet worden sind, dienen die erlangten\ndes Post- und Telekommunikationssicherstellungsgeset-          Auskünfte auch als Grundlage für die Entscheidung, ob\nzes (des Gesetzes) erforderlich sind.                          oder wie lange die Postsicherstellungsverordnung an-","1538            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1996\nzuwenden ist. Bei noch nicht verpflichteten Unternehmen       kungen auf die Unternehmen und die betroffenen Kunden\ndienen sie auch der Prüfung, ob gegebenenfalls eine Ver-      erstrecken.\npflichtung erfolgen muß.                                         (2) § 5 gilt entsprechend.\nDritter Abschnitt                                               Vierter Abschnitt\n1nformationen                                      Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten\n§6                                                              §8\nArt der Informationen                                           Ordnungswidrigkeiten\nDie Unternehmen nach § 2 müssen dem Bundesmini-               Ordnungswidrig ·im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nsterium für Post und Telekommunikation Störungen mit          stabe b des Post- und Telekommunikationssicherstel-\nerheblichen Auswirkungen auf die Kunden unverzüglich          lungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nmitteilen. Als erheblich gelten Störungen, die nicht inner-   entgegen § 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht voll-\nhalb von 48 Stunden behoben werden können.                    ständig oder nicht rechtzeitig erteilt.\n§7                                                              §9\nUmfang und Verwendung der Informationen                                          Inkrafttreten\n(1) Die Informationen nach § 6 müssen sich auf Art und         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nUmfang der aufgetretenen Störungen mit ihren Auswir-          in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Oktober 1996\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch"]}