{"id":"bgbl1-1996-52-5","kind":"bgbl1","year":1996,"number":52,"date":"1996-10-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/52#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-52-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_52.pdf#page=7","order":5,"title":"Verordnung zur Sicherstellung des Postwesens (Postsicherstellungsverordnung - PSV)","law_date":"1996-10-23T00:00:00Z","page":1535,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1996              1535\nVerordnung\nzur Sicherstellung des Postwesens\n(Postsicherstellungsverordnung - PSV)\nVom 23. Oktober 1996\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 bis 3 des Post- und Tele-           ein Vorrangangebot für bestimmte Aufgabenträger eine\nkommunikationssicherstellungsgesetzes vom 14. Septem-           ausreichende Versorgung mit Dienstleistungen des Post-\nber 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2378) verordnet das Bundes-          wesens sicherzustellen.\nministerium für Post und Telekommunikation:\n1n h a ltsü be rsi c ht                                        Zweiter Abschnitt\nLeistungen für die Allgemeinheit\nErster Abschnitt\nAllgemeine Vorschriften                                                 §3\n§ 1 Zweck der Verordnung\nMindestangebot\n§ 2 Verpflichtung\nDie Deutsche Post AG muß in den Fällen des§ 1 jeder-\nZweiter Abschnitt                        mann die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen im Rah-\nLeistungen für die Allgemeinheit                men des Mindestangebots des § 4 ermöglichen. Dies gilt\n§ 3 Mindestangebot                                              nicht in den Fällen des § 8 Abs. 2 des Gesetzes über das\nPostwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom\n§ 4 Leistungen im Rahmen des Mindestangebots\n3. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1449), zuletzt geändert durch Ar-\ntikel 6 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1\nDritter Abschnitt\ns. 2325).\nVorrangpost\n§ 5 Vorrangpostberechtigung                                                                 §4\n§ 6 Leistungen im Rahmen des Vorrangpostangebots                      Leistungen im Rahmen des Mindestangebots\nVierter Abschnitt                          (1) Die Deutsche Post AG hat das Mindestangebot\nOrdnungswidrigkeiten, Schlußbestimmungen\ndurch das Einliefern, Befördern und Ausliefern von\n§ 7 Ordnungswidrigkeiten                                       1. gewöhnlichen Briefen, eingeschriebenen Briefen und\nBriefen mit Wertangabe bis zu 100 g; die Wertangabe\n§ 8 Sonstige Bestimmungen\nwird auf 500 DM beschränkt,\n§ 9 Inkrafttreten\n2. gewöhnlichen und eingeschriebenen Postkarten,\n3. Päckchen,\nErster Abschnitt                        4. Post-Paketen und Post-Paketen mit Zusatzleistung\n„Besonderer Wert\" bis zu 5 kg; der Besondere Wert\nAllgemeine Vorschriften                           wird auf 500 DM beschränkt,\n§1                              und das Ausführen von\nZweck der Verordnung                        5 .. Ein- und Auszahlung von Postanweisungen und Aus-\nzahlung von Zahlungsanweisungen der Deutschen\nZweck dieser Verordnung ist es, eine ausreichende Ver-           Postbank AG,\nsorgung mit Dienstleistungen des Postwesens sicherzu-\nstellen                                                        6. Einzahlungen des Postbank-Zahlungsverkehrs,\n1. bei Naturkatastrophen oder bei besonders schweren           7. Einzahlungen auf und Rückzahlungen aus Postbank-\nUnglücksfällen,                                                 Sparbüchern,\n2. im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Notfall-       8. Barauszahlungen aus Postbank-Girokonten\nbewältigung,                                              sicherzustellen. Die Leistungen nach den Nummern 5\nbis 8 müssen nur so lange erbracht werden, wie sie im Ver-\n3. im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten\nNationen,                                                  bund mit der Deutschen Postbank AG angeboten werden.\n(2) Treten an die Stelle der in Absatz 1 aufgeführten\n4. im Rahmen von Bündnisverpflichtungen sowie\nProdukte des Mindestangebots andere Produkte, die die\n5. im Spannungs- und Verteidigungsfall.                       gleichen Leistungsmerkmale aufweisen, so gilt dieser\nAbschnitt auch für sie. Die Deutsche Post AG hat den\n§2                             Produktwechsel dem Bundesministerium für Post und\nVerpflichtung                         Telekommunikation rechtzeitig anzuzeigen. Dieses ent-\nscheidet über die Gleichwertigkeit der Produkte nach\nDas Unternehmen Deutsche Post AG ist im Rahmen             Anhörung der Deutschen Post AG. Die Entscheidung ist\nseines Leistungsangebots verpflichtet, in den Fällen des       im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und Tele„\n§ 1 durch ein Mindestangebot für jedermann und durch           kommunikation zu veröffentlichen.","1536            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1996\nDritter Abschnitt                        4. Post-Paketen und Post-Paketen mit Zusatzleistung\n„Besonderer Wert\" bis zu 1O kg; der Besondere Wert\nVorrangpost                                wird auf 3 000 DM beschränkt,\n§5                               5. Postzustellungsaufträgen nach § 16 des Gesetzes\nüber das Postwesen\nVorrangpostberechtigung\nsicherzustellen.\n(1) Die Deutsche Post AG hat in den Fällen des § 1\nbestimmten Aufgabenträgern, die lebens- oder verteidi-           (2) Treten an die Stelle der in Absatz 1 aufgeführten\ngungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben, Vorrang bei         Produkte des Vorrangpostangebots andere Produkte, die\nder Inanspruchnahme von Postdienstleistungen einzu-           die gleichen Leistungsmerkmale aufweisen, so gilt dieser\nräumen (Vorrangpostberechtigung). Dies gilt nicht in den      Abschnitt auch für sie. Die Deutsche Post AG hat den\nFällen des § 8 Abs. 2 des Gesetzes über das Postwesen.        Produktwechsel dem Bundesministerium für Post und\nTelekommunikation rechtzeitig anzuzeigen. Dieses ent-\n(2) Vorrangpostberechtigte Aufgabenträger sind die         scheidet über die Gleichwertigkeit der Produkte nach\nBehörden und Gerichte des Bundes und der Länder,              Anhörung der Deutschen Post AG. Die Entscheidung ist\nDienststellen der Bundeswehr und des Bundesgrenz-             im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und Tele-\nschutzes, Behörden der Gemeinden oder Gemeindever-            kommunikation zu veröffentlichen.\nbände, die Deutsche Bundesbank einschließlich der Lan-\ndeszentralban.ken sowie ihrer Zweiganstalten, Geld- und\nKreditinstitute, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen\ndes öffentlichen Rechts als Absender oder Empfänger von                           Vierter Abschnitt\nSendungen. Sonstige Postkunden, die lebens- oder ver-              Ordnungswidrigkeiten, Schlußbestimmungen\nteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben und hierzu\nauf die Versendung von Nachrichten und Kleingütern                                        §7\nangewiesen sind, haben eine Vorrangpostberechtigung\nnur, wenn sie diese durch eine Bescheinigung des Bun-                           Ordnungswidrigkeiten\ndesamtes für Post und Telekommunikation nachweisen.              Ordnungswidrig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nMit dem Antrag auf eine solche Bescheinigung hat der          stabe a des Post- und Telekommunikationssicherstel-\nAntragsteller dem Bundesamt für Post und Telekommuni-         lungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nkation eine Bestätigung der nach Landesrecht zuständi-        entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2\ngen Stelle vorzulegen, daß er lebens- oder verteidigungs-     Satz 1, oder §- 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2\nwichtige Aufgaben zu erfüllen hat.                            Satz 1 , eine dort genannte Leistung nicht, nicht richtig\n(3) Die Deutsche Post AG kann von den Vorrangpostbe-       oder nicht vollständig sicherstellt.\nrechtigten verlangen, daß sie ihre Vorrangberechtigung in\ngeeigneter Weise nachweisen und die Sendungen ent-                                        §8\nsprechend kennzeichnen.\nSonstige Bestimmungen\n§6                                  Die jeweils im Amtsblatt des Bundesministeriums für\nLeistungen im Rahmen des Vorrangpostangebots               Post und Telekommunikation veröffentlichten Allgemei-\nnen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG gel-\n(1) Die Deutsche Post AG hat das Vorrangpostangebot\nten, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes\ndurch das Einliefern, Befördern und Ausliefern von\nergibt.\n1. gewöhnlichen Briefen, eingeschriebenen Briefen und\nBriefen mit Wertangabe bis zu 500 g; die Wertangabe                                   §9\nwird auf 3 000 DM beschränkt,                                                    Inkrafttreten\n2. gewöhnlichen und eingeschriebenen Postkarten,                 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n3. Päckchen,                                                  in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Oktober 1996\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch"]}