{"id":"bgbl1-1996-52-4","kind":"bgbl1","year":1996,"number":52,"date":"1996-10-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/52#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-52-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_52.pdf#page=2","order":4,"title":"Hopfengesetz","law_date":"1996-10-21T00:00:00Z","page":1530,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["1530              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1996\nHopfengesetz\nVom 21. Oktober 1996\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                          §3\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                     Bußgeldvorschriften\n§1                                   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig\nAnwendungsbereich\n1. einer Rechtsverordnung nach§ 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchsta-\nDieses Gesetz gilt für die Durchführung der Rechtsakte          be b oder Nr. 2 Buchstabe b zuwiderhandelt, soweit sie\nder Europäischen Gemeinschaft über die Zertifizierung,              für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-\ndas Bescheinigungsverfahren, die Kontrolle nicht der Zer-           vorschrift verweist, oder\ntifizierung unterliegender Erzeugnisse, die Verarbeitung,\n2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in den in § 1\ndas Vermischen, die Behandlung und das Inverkehrbrin-\ngenannten Rechtsakten zuwiderhandelt, soweit eine\ngen der der gemeinsamen Marktorganisation für Hopfen\nRechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten\nunterliegenden Erzeugnisse.\nTatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\n§2                                   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\nErmächtigungen                          zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.\n(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\n(1) Die Landesregierungen legen durch Rechtsverord-\nschaft und Forsten wird ermächtigt, soweit es zur Durch-\nnung zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte\nsetzung der in § 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist,\nfest\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\n1. die Hopfenanbaugebiete und ihre Beschreibung; durch          rates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungs-\ndie Rechtsverordnung können Siegelbezirke gebildet         widrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 geahndet werden können.\nwerden,\n(4) Erzeugnisse im Sinne des § 1 und Gegenstände, auf\n2. die Voraussetzungen für die Errichtung und die Verwal-       die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht,\ntung von Siegelhallen oder Bescheinigungslagern (Zer-      können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ord-\ntifizierungsstellen),                                      nungswidrigkeiten ist anzuwenden.\n3. die zur Durchführung erforderlichen Verfahrensvor-\nschriften.                                                                               §4\n(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann                      Übertragung von Ermächtigungen\n1. zugelassen werden, daß die amtliche Aufsicht über die           Soweit dieses Gesetz die Landesregierungen zum Erlaß\nDurchführung des Bescheinigungs- und Kontrollver-          von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt,\nfahrens auf Private übertragen wird,                       die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teil-\n2. hinsichtlich des Bescheinigungs- und Kontrollverfah-         weise auf andere Behörden zu übertragen.\nrens\na) die Beteiligung von Beauftragten der Hopfenver-                                       §5\nbände,                                                                      Ermächtigung zur\nb) die Aufgaben- und Rechtsstellung dieser Beauf-                         Aufhebung alter Vorschriften\ntragten\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch\ngeregelt werden.                                           Rechtsverordnung, soweit die Ermächtigungen dieses\n(3) Die Landesregierungen können ferner durch Rechts-       Gesetzes nicht ausreichen, auf Grund des Gesetzes über\nverordnung weitere für die Durchführung der in § 1 ge-          die Herkunftsbezeichnung des Hopfens in der im Bundes-\nnannten Rechtsakte erforderliche Vorschriften über              gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7821-1, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-\n1. a) die Form, den Inhalt, die Ausgestaltung,\nkel 202 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1S. 469),\nb) die Verwendung                                         erlassene landesrechtliche Vorschriften aufzuheben.\nvon Vordrucken, Formularen, Urkunden, Bescheini-\ngungen, Erklärungen und Meldungen,                                                       §6\n2. a) die Erforderlichkeit, Art, Beschaffenheit, Gestal-                      Inkrafttreten; Außerkrafttreten\ntung,\n(1) Die§§ 2 und 3 Abs. 3 treten am Tage nach der Ver-\nb) die Verwendung                                         kündung in Kraft.\nvon Siegeln,\n(2) Dieses Gesetz tritt im übrigen am 1. April 1997\n3. die Beschaffenheit, Kennzeichnung, Aufschriften und          in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:\nVersiegelung der Packstücke                                1. das Gesetz über die Herkunftsbezeichnung des\nerlassen.                                                            Hopfens,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1996           1531\n2. die Verordnung über das Inkrafttreten des Gesetzes        4. die Zweite Verordnung über Fristverlängerung betref-\nüber die Herkunftsbezeichnung des Hopfens in der             fend das Gesetz über die Herkunftsbezeichnung des\nim Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer             Hopfens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\n7821-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,              rungsnummer 7821-1-3, veröffentlichten bereinigten\nFassung,\n3. die Verordnung über Fristverlängerung betreffend\ndas Gesetz über die Herkunftsbezeichnung des Hop-         5. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über\nfens in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-      die Herkunftsbezeichnung des Hopfens in der im Bun-\nnummer 7821-1-2, veröffentlichten bereinigten Fas-           desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7821-1-4,\nsung,                                                        veröffentlichten bereinigten Fassung.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 21. Oktober 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","1532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil l Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1996\nSechste Verordnung\nzur Neufestsetzung von Geldleistungen und\nGrundbeträgen nach dem Bundessozialhilfegesetz\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nVom 17. Oktober 1996\nAuf Grund der Anlage I Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 3 Buch-\nstabe h des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Arti-\nkel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1096) und\nder Organisationserlasse vom 23. Januar 1991 (BGBI. l S. 530) und 17. Novem-\nber 1994 (BGBI. 1 S. 3667) sowie unter Berücksichtigung des § 152 des Bun-\ndessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März\n1994 (BGBI. 1S. 646), das zuletzt durch das Gesetz vom 23. Juli 1996 (BGBI. l\nS. 1088) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und dem Bundes-\nministerium der Finanzen:\n§1\nFür das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet ohne das Land\nBerlin werden die Grundbeträge der Einkommensgrenzen nach dem Bundes-\nsozialhilfegesetz (Gesetz) neu festgesetzt. Es betragen\n1 . der Grundbetrag nach § 79 Abs. 1 und 2 des Gesetzes 979 Deutsche Mark;\n2. der Grundbetrag nach§ 81 Abs. 1 des Gesetzes 1473 Deutsche Mark;\n3. der Grundbetrag nach§ 81 Abs. 2 des Gesetzes 2476 Deutsche Mark.\n§2\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1996 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Oktober 1996\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1996               1533\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Seefischereiverordnung\nVom 18. Oktober 1996\nAuf Grund des § 2 Nr. 2 des Seefischereigesetzes vom             2. befristet zur Feststellung der Wirtschaftlichkeit\n12. Juli 1984 (BGBI. 1S. 876), der durch Artikel 23 Nr. 5 des          einer Fischerei, wenn die betreffende Fangtätigkeit\nGesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018) geändert                  zur Prüfung der fischereibiologischen Verträglich-\nworden ist, in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 des              keit wissenschaftlich begleitet wird,\nEinigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990                   von hierzu ermächtigten Fischereifahrzeugen vorge-\n(BGBI. 1990 II S. 885) verordnet das Bundesministerium             nommen werden.\n(ür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:\n(2) Die Ermächtigung erfolgt im Falle des Absatzes 1\nNr. 1 durch das Bundesministerium für Ernährung,\nArtikel 1                               Landwirtschaft und Forsten (Bundesministerium) oder\ndie zuständige Dienststelle eines anderen Mitglied-\nDie Seefischereiverordnung vom 18. Juli 1989 (BGBI. 1            staates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, im\nS. 1485), zuletzt geändert durch Artikel 92 des Gesetzes           Falle des Absatzes 1 Nr. 2 durch das Bundesministe-\nvom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018), wird wie folgt               rium im Einvernehmen mit den für die Fischerei in den\ngeändert:                                                          Küstengewässern der Bundesrepublik Deutschland\nzuständigen obersten Landesbehörden.\n1. § 5 wird wie folgt gefaßt:\n(3) Fische, die nach Absatz 1 gefangen werden, dür-\n,.§5                                fen nur im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Vor-\nAusnahmen                                schriften verkauft oder zum Kauf angeboten werden.\"\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht\n2. In der Anlage 3 wird in der Spalte „Ostsee\" das Wort\nfür Fänge, die\n,.Barhöft\" angefügt.\n1. nur für Zwecke\na) der wissenschaftlichen Forschung oder                                          Artikef 2\nb) für die Bestandsaufstockung\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\noder bei dieser Gelegenheit oder                       in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Oktober 1996\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","1534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1996\nVerordnung\nzur Änderung der 44. Ausnahmeverordnung zur StVZO\nVom 22. Oktober 1996\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des\nStraßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in\nAbsatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Au-\ngust 1965 (BGBI. 1 S. 927) sowie Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3\ndes Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1S. 721) und geändert gemäß Arti-\nkel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), ver-\nordnet das Bundesministerium für ~erkehr nach Anhörung der zuständigen\nobersten Landesbehörden:\nArtikel 1\n§ 1 Satz 1 und 2 der 44. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 1. April 1993\n(BGBI. 1S. 438) wird wie folgt gefaßt:\n,,Abweichend von§ 32 Abs. 3 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\ndarf die höchstzulässige Länge über alles von Kraftomnibussen 15,00 m nicht\nüberschreiten. Dies gilt nur für Kraftomnibusse,\n1. die mindestens drei Achsen haben und\n2. bei denen die Antriebsachsen mit Luftfederung oder einem als gleichwertig\nanerkannten Federungssystem nach der Anlage zu dieser Verordnung aus-\ngeführt sind.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 22. Oktober 1996\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nManfred Carstens"]}