{"id":"bgbl1-1996-51-2","kind":"bgbl1","year":1996,"number":51,"date":"1996-10-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/51#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-51-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_51.pdf#page=3","order":2,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt","law_date":"1996-10-11T00:00:00Z","page":1515,"pdf_page":3,"num_pages":13,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1996             1515\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt\nVom 11. Oktober 1996\nAuf Grund des § 28 Abs. 2 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980\n(BGBI. 1981 1 S. 1), des§ 29 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n28. August 1986 (BGBI. 1 S. 1455), des§ 65 Abs. 1 Nr. 13 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. I S. 3082),\ndes § 12 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 442-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2501)\ngeändert worden ist, des § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2294) in\nVerbindung mit § 29 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und des § 138 Abs. 5 des Urheberrechtsgesetzes vom\n9. September 1965 (BGBI. 1 S. 1273), der zuletzt durch Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805)\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:\nArtikel 1\nNummer 101 500 des Kostenverzeichnisses (Anlage zu § 2 Abs. 1) der Verordnung über Verwaltungskosten beim\nDeutschen Patentamt vom 15. Oktober 1991 (BGBI. 1S. 2015), die zuletzt durch Verordnung vom 19. November 1995\n(BGBI. 1S. 1526) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\nGebührenbetrag\nNummer                                        Gebührentatbestand\nin Deutscher Mark\nVI. Elektronische Rollenauskunft\n101 500      Abfragen gespeicherter Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Geschmacks-\nmusterdaten pro Kalenderjahr für bis zu 60 Abfragen,                                      150\nfür jede weitere Abfrage innerhalb eines Kalenderjahres                                      4\nAbfragen in den Patentinformationszentren sind gebührenfrei.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.\nBonn, den 11. Oktober 1996\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig","1516            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1996\nZweite Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern\nim Ausgleichsjahr 1994\nVom 11. Oktober 1996\nAuf Grund des § 17 des Finanzausgleichsgesetzes, der       für Berlin (West)                          329 090 000 DM,\ndurch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995            für Bremen                                  62 793 000 DM,\n(BGBI. 1S. 1959, 1962) angefügt worden ist, verordnet das\nfür Hamburg                                275 016 000 DM,\nBundesministerium der Finanzen:\nfür Hessen                                 904 953 000 DM,\n§1                               für Niedersachsen                        1161095000 DM,\nfür Nordrhein-Westfalen                  2 687 789 000 DM,\nFeststellung der Länderanteile\nan der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 1994              für Rheinland-Pfalz                        578 123 000 DM,\nfür das Saarland                            85 273 000 DM,\nFür das Ausgleichsjahr 1994 werden als Länderanteile\nan der Umsatzsteuer festgestellt:                             für Schleswig-Holstein                     408 050 000 DM.\nfür Baden-Württemberg                 10 326 893 000 DM,\nfür Bayern                            11 981017000 DM,                                      §3\nfür Berlin                             3 521 743 000 DM,                  Abrechnung des Finanzausgleichs\n2 565 164 000 DM,              unter den Ländern im Ausgleichsjahr 1994\nfür Brandenburg\nfür Bremen                               687 432 000 DM,         (1) Für das Ausgleichsjahr 1994 wird der Finanzaus-\nfür Hamburg                            1 717 000 000 DM,      gleich unter den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages\ngenannten Ländern wie folgt festgestellt:\nfür Hessen                             6 015 681 000 DM,\nfür Mecklenburg-Vorpommern             1 860 145 000 DM,      1. Endgültige Ausgleichsbeiträge\nfür Niedersachsen                      7 777 211 000 DM,          von Brandenburg                         37 285 000 DM,\nfür Nordrhein-Westfalen               18 003 248 000 DM,          von Sachsen                            147 512 000 DM,\nfür Rheinland-Pfalz                    3 987 174 000 DM,      2. Endgültige Ausgleichszuweisungen\nfür das Saarland                       1 244 903 000 DM,          an Mecklenburg-Vorpommern                37718000DM,\nfür Sachsen                            4 653 762 000 DM,          an Sachsen-Anhalt                        53 533 000 DM,\nfür Sachsen-Anhalt                     2 804 209 000 DM,          an Thüringen                             93 546 000 DM.\nfür Schleswig-Holstein                 2 733 181 000 DM,         (2) Für das Ausgleichsjahr 1994 wird der Finanzaus-\nfür Thüringen                          2 556 654 000 DM.      gleich unter den anderen Ländern, mit Ausnahme des\nDabei werden nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes in der am           Landes Berlin, wie folgt festgestellt:\n31. Dezember 1994 geltenden Fassung in Verbindung mit         1 . Endgültige Ausgleichsbeiträge\n§ 5 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Errichtung eines\nvon Baden-Württemberg                  409 906 000 DM,\nFonds „Deutsche Einheit\" vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990\nII S. 518, 533), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Ge-         von Bayern                             668 902 000 DM,\nsetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 237 4, 2376), im          von Hessen                           1827190000 DM,\nJahr 1994 vom Aufkommen der Umsatzsteuer vor dessen\n2. Endgültige Ausgleichszuweisungen\nweiterer Verteilung 12 900 000 000 DM zur Finanzierung\nvon Zuweisungen an den Fonds „Deutsche Einheit\" abge-             an Bremen                              568 308 000 DM,\nzogen.                                                            an Niedersachsen                       958 393 000 DM,\nan Nordrhein-Westfalen                 155 804 000 DM,\n§2                                   an Hamburg                               60 491 000 DM,\nLänderanteile am Länderbeitrag                      an Rheinland-Pfalz                     656 957 000 DM,\nzum Fonds \"Deutsche Einheit\"                       an das Saarland                        434 106 000 DM,\nim Ausgleichsjahr 1994\nan Schleswig-Holstein                    71 939 000 DM.\nFür das Ausgleichsjahr 1994 werden als Länderanteile\nam Länderbeitrag zum Fonds „Deutsche Einheit\" nach § 1\n§4\nAbs. 2 und 3 des Gesetzes in der am 31. Dezember 1994\ngeltenden Fassung und nach § 5 Abs. 1 Satz 4 des Geset-                     Abschlußzahlungen für 1994\nzes über die Errichtung eines Fonds „Deutsche Einheit\"\nZum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vor-\nfestgestellt:\nläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länder-\nfür Baden-Württemberg                  1 555181 000 DM,       anteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig\nfür Bayern                             1802637 000 DM,        gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1996           1517\nam Länderbeitrag zum Fonds „Deutsche Einheit\" nach           2. Zahlungen an empfangsberechtigte Länder\n§ 2 und den vorläufig gezahlten und den endgültig fest-         an Bayern                             28 825 000 DM,\ngestellten Ausgleichsbeiträgen und den Ausgleichszuwei-\nan Hamburg                             4 799 000 DM,\nsungen nach § 3 werden nach § 15 des Gesetzes mit dem\nInkrafttreten dieser Verordnung fällig:                         an Hessen                              1787000 DM,\nan Niedersachsen                      15 702 000 DM,\n1. Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern\nan Nordrhein-Westfalen                13 366 000 DM,\nvon Baden Württemberg                     8 829 000 DM,\nan Sachsen                             1 020000DM,\nvon Berlin                                2558000DM,         an Sachsen-Anhalt                      6475000DM,\nvon Brandenburg                          40 815 000 DM,      an Thüringen                          12 938 000 DM.\nvon Bremen                                1980000OM,\nvon Mecklenburg-Vorpommern                6 896 000 DM,                              §5\nvon Rheinland-Pfalz                      11 444 000 DM,                        Inkrafttreten\nvon dem Saarland                          8 032 000 DM,     Diese Verordnung tritt am siebenten Tage nach der Ver-\nvon Schleswig-Holstein                    4 358 000 DM,   kündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 11. Oktober 1996\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","1518           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1996\nVerordnung\nüber die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten\nsowie deren Benutzung auf den Binnenschiffahrtsstraßen\n(Sportbootvermietungsverordnung-Binnen - SportbootVermV-Bin)\nVom 11. Oktober 1996\nAuf Grund                                                 4. Unternehmer:\n-   des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6, Abs. 4 und 6 des        natürliche oder juristische Personen sowie Personen-\nBinnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung             gesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestat-\nder Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1               tet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten\nS. 1270) und des § 3e Abs. 1 Satz 1 des Binnenschiff-        einzugehen, und deren Bevollmächtigte, die gewerbs-\nfahrtsaufgabengesetzes, der durch Artikel 5 Nr. 3 des        mäßig Sportboote oder Segelsurfbretter zum Einsatz\nGesetzes vom 13. August 1993 (BGBI. 1 S. 1489) ge-           auf Binnenschiffahrtsstraßen vermieten.\nändert worden ist, verordnet das Bundesministerium\nfür Verkehr,                                             Soweit diese Verordnung in § 3 auf DIN-Vorschriften ver-\nweist, sind diese beim Deutschen Patentamt archivmäßig\n-   des § 3 Abs. 5 Satz 2 und des § 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 2\ngesichert niedergelegt. Zu beziehen sind sie über Beuth\ndes Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes verordnet das\nVerlag GmbH, 10772 Berlin.\nBundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit\ndem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung,\n§2\n-   des § 4 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Binnenschiffahrtsauf-\ngabengesetzes in Verbindung mit dem 2. Abschnitt                       Erlaubnispflicht; Bootszeugnis\ndes Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970\n(BGBI. 1 S. 821) verordnet das Bundesministerium für        (1) Für die Vermietung eines Sportbootes auf Binnen-\nVerkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium        schiffahrtsstraßen besteht Erlaubnispflicht.\nder Finanzen:\n(2) Das Vorliegen der Erlaubnis wird durch das vom\n§1                              Wasser- und Schiffahrtsamt nach dem Muster der Anlage\nBegriffsbestimmungen                       erteilte Bootszeugnis nachgewiesen, in dem die Fahrtaug-\nlichkeit und die Erlaubnis zur Vermietung bescheinigt wer-\nIm Sinne dieser Verordnung sind:                          den.\n1. Binnenschiffahrtsstraßen:                                    (3) Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.\ndie Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel und Donau           Das Wasser- und Schiffahrtsamt trägt die Auflagen, die\nsowie diejenigen sonstigen Bundeswasserstraßen, auf      sich auf das Sportboot beziehen, unter Nummer 13 des\ndenen die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung gilt,         Bootszeugnisses ein. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn\nder Unternehmer die Erteilung eines amtlichen Kennzei-\n2. Sportboote:\nchens nach der Verordnung über die Kennzeichnung von\nfür Sport- oder Erholungszwecke gewerbsmäßig ver-        auf Binnenschiffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeu-\nmietete Wasserfahrzeuge mit einer Länge von weniger      gen vom 21. Februar 1995 (BGBI. 1S. 226), geändert durch\nals20m,                                                  § 9 der Verordnung vom 24. Mai 1995 (BGBI. 1S. 769), in\n3. Segelsurfbretter:                                        der jeweils geltenden Fassung beantragt hat.\nfür Sport- oder Erholungszwecke gewerbsmäßig ver-           (4) Das Bootszeugnis wird für die Dauer von zwei Jahren\nmietete Surfbretter, die unter Segel fortbewegt wer-    erteilt. Es kann um jeweils zwei weitere Jahre. verlängert\nden,                                                    werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1996              1519\n§3                                 (6) Die Gültigkeitsdauer des für Neubauten ausgestell-\nten Abnahmeprotokolls beträgt 10 Jahre. Für Fahrzeuge\nErlaubnisverfahren\nmit einer EG-Konformitätserklärung nach der in Absatz 4\n(1) Die Ausstellung des Bootszeugnisses sowie dessen         genannten Richtlinie ist nach Ablauf von 10 Jahren eine\nVerlängerung ist vom Unternehmer zu beantragen.                Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder ein Abnahmeproto-\nkoll erforderlich. Für Sportboote, die vor der Untersu-\n(2) Der Antrag ist bei dem Wasser- und Schiffahrtsamt,\nchung schon in Betrieb gewesen sind, wird die Gültig-\nin dessen Amtsbezirk das Sportboot seinen ständigen\nkeitsdauer des Abnahmeprotokolls von dem Germani-\nLiegeplatz hat oder sich die Betriebsstätte des Unterneh-\nschen Lloyd oder dem öffentlich bestellten und vereidig-\nmers befindet, zu stellen.\nten Sachverständigen festgelegt.\n(3) Im Antrag auf Erteilung des Bootszeugnisses sind            (7) Unbeschadet des Absatzes 5 darf für ein Sportboot\nanzugeben:                                                     das Bootszeugnis nur ausgestellt werden, wenn der Min-\n1. Name, Wohnort und - soweit vorhanden - Betriebs-            destfreibord auf halber Länge des Sportbootes mit deut-\nstätte des Unternehmers, bei natürlichen Personen           lich sich vom Untergrund abhebenden farbigen Längsstri-\nauch der Geburtstag und der Geburtsort,                     chen oder Marken markiert ist. Er beträgt für Kanus und\nPaddelboote 15 cm, für die übrigen Sportboote 25 cm.\n2. Angaben darüber, ob der Unternehmer bereits ein\nSatz 1 gilt nicht für Sportboote, deren Konstruktion und\nBootszeugnis für das Sportboot besitzt, beantragt\nBauausführung die Unsinkbarkeit gewährleisten, und für\noder besessen hat,\nSportboote mit in Absatz 5 genannter CE-Kennzeichnung.\n3. Angaben zum Sportboot:                                       Die Befreiung von der Mindestfreibordmarkierung ist im\nBootszeugnis zu vermerken.\na) Art des Sportboots,\n(8) Unbeschadet des Absatzes 5 darf für ein Sportboot\nb) Baujahr,\nohne Antriebsmaschine das Bootszeugnis nur ausgestellt\nc) Länge und Breite, gemessen über alles ohne be-           werden, wenn der Unternehmer den Nachweis über den\nwegliche Teile, Rumpflänge und maximaler Tiefgang,     Restauftrieb nach DIN 83 503 geführt hat. Satz 1 gilt nicht\nfür Sportboote mit geschlossenen Schwimmern.\nd) Zahl der zugelassenen Personen,\n(9) Für einen Antrag auf Verlängerung des Bootszeug-\ne) technische Daten des Antriebsmotors:\nnisses genügt, soweit sich die Angaben nach Absatz 3\nArt des Motors, Fabrikat, Baujahr, lnbord-/Außen-      nicht geändert haben, als Nachweis eine entsprechende\nbordmotor, Motornummer, Antriebsleistung in kW,       Versicherung an Eides Statt.\nf)   internationale Bootsidentifizierungsnummer, soweit        (10) Soweit Zweifel an der Fahrtauglichkeit im Einzelfall\nvorhanden,                                            bestehen, kann das Wasser- und Schiffahrtsamt die Vor-\nlage weiterer Unterlagen und Gutachten zum Nachweis\ng) Nachweis über die Beantragung eines amtlichen\nder Fahrtauglichkeit des Sportbootes verlangen. Notfalls\nKennzeichens.\nist das Sportboot auch zur Untersuchung auf dem Trocke-\n4. Angaben darüber, auf welchen Gewässern das Sport-           nen vorzuführen.\nboot vermietet werden soll.\n(4) Dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des                                        §4\nBootszeugnisses muß bei Sportbooten mit Antriebs-                                      Kennzeichnung\nmaschine eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der\nBinnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988               Der Unternehmer darf ein Sportboot nur vermieten,\n(BGBI. 1S. 238), geändert durch die Verordnung vom             wenn es\n21. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 2102), ein gültiges Ab-          1. auf der Innenseite dauerhaft, deutlich lesbar mit\nnahmeprotokoll des Germanischen Lloyds oder eines                    Namen und Anschrift des Unternehmers und mit Zahl\nöffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen               der zugelassenen Personen sowie\noder eine gültige EG-Konformitätserklärung nach dem\n2. mit einem amtlichen Kennzeichen nach der Verord-\nMuster des Anhangs XV der Richtlinie 94/25/EG des\nnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschiff-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni\nfahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen\n1994 (ABI. EG Nr. L 164 S. 15) beigefügt sein.\nversehen ist.\n(5) Das Wasser- und Schiffahrtsamt darf das Boots-\nzeugnis nur für ein solches Sportboot ausstellen, das nach\n§5\nden allgemein anerkannten Regeln der Technikfahrtaug-\nlich ist. Als fahrtauglich gilt auch ein Sportboot mit der CE-          Unterhaltung und bauliche Veränderungen\nKennzeichnung nach Artikel 10 der in Absatz 4 genannten\n(1) Der Unternehmer darf ein Sportboot nur vermieten,\nRichtlinie, wenn die nach Satz 4 erforderli.che Ausrüstung\nwenn es in einem den allgemein anerkannten Regeln der\nan Bord ist. Ein Sportboot mit Antriebsmaschine gilt als\nTechnik entsprechenden fahrtauglichen Zustand ist.\nfahrtauglich, wenn durch die Urkunde nach Absatz 4\nbestätigt wird, daß das Sportboot nach der sicherheits-            (2) Nach jeder baulichen oder sonstigen Veränderung,\ntechnischen Überprüfung fahrtauglich ist und sich die          die die Fahrtauglichkeit eines Sportbootes beeinflussen\nnach Satz 4 erforderliche Ausrüstung an Bord befunden          kann, ist ein neues Erlaubnisverfahren nach§ 3 notwen-\nhat. Die erforderliche Ausrüstung umfaßt die Geräte und        dig. Der Unternehmer darf das Sportboot erst dann wieder\nVorrichtungen, die zum Geben der vorgeschriebenen              vermieten, wenn die Fahrtauglichkeit des Sportbootes\nSchall- und Sichtzeichen erforderlich sind, Rettungsmittel     erneut bescheinigt und eine Erlaubnis erneut erteilt wor-\nfür die zugelassene Personenzahl sowie Reserve-Paddel.         den ist.","1520            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1996\n(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Mar-           S. 741 ), in der jeweils geltenden Fassung oder auf dem\nkierung des Mindestfreibords nach § 3 Abs. 7 erhalten             Rhein nach § 1 der Rheinschifferpatentverordnung\nbleibt.                                                           vom 26. März 1976 - Anlage 1 zu der Einführungs-\n§6                                 verordnung zur Rheinschifferpatentverordnung vom\n26. März 1976 (BGBI. 1S. 757), zuletzt geändert durch\nBetriebsstätte                           Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 1986 (BGBI. 1\n(1) Der Unternehmer hat die Betriebsstätte, an der er          S. 933) -, in der jeweils geltenden Fassung verfügen.\nSportboote zur Vermietung anbieten will, mindestens vier      Verfügt der Mieter nicht über die erforderliche Fahrerlaub-\nWochen vor Erstinbetriebnahme und jeweils bis 15. März        nis oder das erforderliche Befähigungszeugnis, kann der\ndes laufenden Jahres dem Wasser- und Schiffahrtsamt           Unternehmer unbeschadet der Rheinschiffsuntersu-\nschriftlich anzuzeigen.                                       chungsordnung vom 19. Dezember 1994 - Anlage zu der\n(2) Wer als Unternehmer ohne Betriebsstätte ein Sport-     Verordnung zur Einführung der Rheinschiffsuntersu-\nboot vermietet, hat seine Anschrift und den Liegeplatz des    chungsordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBI. II\nSportbootes mindestens vier Wochen vor Erstvermietung         S. 3822) - in der jeweils geltenden Fassung mit Zustim-\ndem Wasser- und Schiffahrtsamt schriftlich anzuzeigen.        mung des Mieters einen Bootsführer einsetzen.\n(3) Unbeschadet des Absatzes 2 muß sich der Unter-\n§7                             nehmer vor der Vermietung immer davon überzeugen, daß\nPflichten des Unternehmers                    der Mieter in der Lage ist, das Boot sicher zu steuern.\n(1) Der Unternehmer darf ein Sportboot nicht vermieten        (4) Der Unternehi;ner hat dafür zu sorgen, daß\nan                                                            1 . ein Abdruck dieser Verordnung an der Betriebsstätte\n1. Personen, die die notwendigen Kenntnisse und Fähig-            deutlich sichtbar und gegen Witterungseinflüsse\nkeiten zur Bedienung des Sportbootes offensichtlich           geschützt ausgehängt und die Benutzer vor Fahrt-\nnicht besitzen,                                               antritt auf den Aushang hingewiesen werden oder in\nanderer geeigneter Weise auf den Wortlaut dieser Ver-\n2. Personen, die infolge körperlicher oder geistiger Män-         ordnung hingewiesen werden,\ngel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder\nanderer berauschender Mittel an der sicheren Führung      2. bei Sportbooten mit Antriebsmaschine die Unterlagen\ndes Sportbootes erkennbar behindert sind,                     nach Nummer 1 sowie eine beglaubigte Kopie des\nBootszeugnisses sich an Bord befinden und die Benut-\n3. a) Kinder unter 12 Jahren,\nzer vor Fahrtantritt darauf hingewiesen werden,\nb) Kinder unter 14 Jahren, wenn es sich um ein Sport-\n3. bei Fahrtantritt die Zahl der zugelassenen Personen\nboot mit Segel handelt,\nnicht überschritten und der Mindestfreibord eingehal-\nc) Jugendliche unter 16 Jahren, wenn es sich um ein          ten wird,\nSportboot mit Antriebsmaschine handelt.\n4. die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Aus-\n(2) Der Unternehmer darf                                       rüstung und Mindestbesatzung an Bord ist,\n1. ein Sportboot, für dessen Führen eine Fahrerlaubnis        5. an der Betriebsstätte das Ein- und Aussteigen über-\nnach der Sportbootführerscheinverordnung-~nnen               wacht wird,\nvom 22. März 1989 (BGBI. 1S. 536, 1102), geändert\ndurch § 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 25. September          6. die Benutzer vor Fahrtantritt auf örtliche Besonderhei-\n1990 (BGBI. 1 S. 2106), in der jeweils geltenden Fas-        ten der Wasserstraße oder des Schiffsverkehrs, auf die\nsung erforderlich ist, nur an Personen vermieten, die        Beachtung der jeweiligen schiffahrtspolizeilichen Vor-\nüber eine Fahrerlaubnis nach § 2 Abs. 1 in Verbindung        schriften sowie auf das naturschutzgerechte Verhalten\nmit § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Sportbootführer-          hingewiesen werden,\nscheinverordnung-Binnen verfügen;                        7. Sportboote qhne Antriebsmaschine nicht bei Nacht,\n2. ein Sportboot nach Nummer 1 an Personen mit auslän-             unsichtigem Wetter, Hochwasser, Eisgefahr, Sturm\ndischem Wohnsitz nur vermieten, wenn sie, abwei-             oder aufziehendem Gewitter eingesetzt werden, indem\nchend von § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Sportbootführerschein-        er sich dieses Verhalten vertraglich zusichern läßt.\nverordnung-Binnen, verfügen über\n(5) Der Unternehmer darf nicht zulassen, daß mit seinem\na) eine Fahrerlaubnis nach Nummer 1,                     Wissen ein Kind unter acht Jahren in einem Sportboot mit-\nb) ein ausländisches amtliches Befähigungszeugnis        genommen wird, ohne daß es eine passende Schwimm-\nfür Binnengewässer oder                               weste trägt.\nc) ein von einem ausländischen Wassersportverband           (6) 1n den Fällen des § 6 Abs. 1 hat der Unternehmer an\nausgestelltes Befähigungszeugnis für Binnenge-        der Betriebsstätte ein fahrbereites, zur Rettung geeigne-\nwässer, falls in dem Land ihres Wohnsitzes ein amt-   tes Boot und einen Rettungsring mit einer Tragfähigkeit\nliches Befähigungszeugnis für Binnengewässer          von mindestens 100 Newton bereitzuhalten.\nnicht erteilt wird;\n3. ein Sportboot mit einer Wasserverdrängung von 15 m3                                        §8\nund mehr nur an Personen vermieten, die über ein                               Pflichten des Mieters\nBefähigungszeugnis nach den §§ 4, 5 Abs. 2 und § 6\nAbs. 1 der Binnenschifferpatentverordnung vom 7. De-        (1) Ein Mieter darf ein Sportboot nicht von Personen\nzember 1981 (BGBI. 1S. 1333), zuletzt geändert durch     führen lassen, die als Mieter nach § 7 Abs. 1 ausgeschlos-\n§ 7 Nr. 2 der Verordnung vom 27. Mai 1993 (BGBI. 1       sen sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1996                 1521\n(2) Der Mieter hat darauf zu achten, daß                         b) entgegen § 4 oder § 5 Abs. 1 oder 2 Satz 2 ein\n1. die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschrit-                Sportboot vermietet,\nten und der Mindestfreibord eingehalten wird,                   c) entgegen § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht\n2. auf Sportbooten die nach dem Bootszeugnis vorge-                    vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise\nschriebene Ausrüstung und Mindestbesatzung an                       oder nicht rechtzeitig erstattet,\nBord ist,                                                      d) entgegen § 7 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2,\n3. ein Kind unter acht Jahren in einem Sportboot nur mit-             jeweils auch in Verbindung mit§ 9 Abs. 3, ein Sport-\ngenommen wird, wenn es eine passende Schwimm-                       boot oder ein Segelsurfbrett oder entgegen § 7\nweste trägt, und                                                   Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ein Sportboot vermietet,\n4. die jeweiligen schiffahrtspolizeilichen Vorschriften ein-       e) entgegen § 7 Abs. 3 sich nicht oder nicht rechtzeitig\ngehalten werden.                                                    davon überzeugt, daß der Mieter in der Lage ist, das\nBoot sicher zu steuern,\n(3) Der Mieter eines Sportbootes ohne Antriebsmaschi-\nne hat bei unsichtigem Wetter, Hochwasser, Eisgefahr,              f) entgegen § 7 Abs. 4 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß ein\nSturm oder aufziehendem Gewitter das Sportboot unver-                  Abdruck der Verordnung an der Betriebsstätte aus-\nzüglich zur Betriebsstätte des Unternehmers zurückzu-                  hängt und die Benutzer hingewiesen werden,\nführen oder, soweit dies nicht möglich ist, an einer               g) entgegen § 7 Abs. 4 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß sich\ngeschützten Stelle des Ufers anzulegen.                                die vorgeschriebenen Unterlagen und das Boots-\nzeugnis an Bord befinden und die Benutzer vor\n§9                                      Fahrtantritt darauf hingewiesen werden,\nVermietung von Segelsurfbrettern                       h) entgegen § 7 Abs. 4 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß die\nZahl der zugelassenen Personen nicht überschrit-\n(1) Segelsurfbretter dürfen nur vermietet werden, wenn\nten und der Mindestfreibord eingehalten wird,\ndies dem Wasser- und Schiffahrtsamt, in dessen Amts-\nbezirk die Segelsurfbretter ihren ständigen Liegeplatz             i) entgegen§ 7 Abs. 4 Nr. 4 nicht dafür sorgt, daß die\nhaben oder sich die Betriebsstätte des Unternehmens                    vorgeschriebene Ausrüstung und Mindestbesat-\nbefindet, vor der erstmaligen Vermietung und später alle               zung an Bord ist,\n2 Jahre bis zum 15. März des laufenden Jahres schriftlich          j)  entgegen § 7 Abs. 4 Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß das\nangezeigt wird.                                                        Ein- und Aussteigen überwacht wird,\n(2) Die Anzeige muß folgende Angaben enthalten:                  k) entgegen § 7 Abs. 4 Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß der\n1. Name, Wohnort und - soweit vorhanden - Betriebs-                    Benutzer vor Fahrtantritt auf die örtlichen Beson-\nstätte des Unternehmers, bei natürlichen Personen                  derheiten der Wasserstraße oder des Schiffsver-\nauch den Geburtstag und den Geburtsort,                            kehrs hingewiesen wird,\n2. die Anzahl der zu vermietenden Segelsurfbretter,                1) entgegen§ 7 Abs. 4 Nr. 7, auch in Verbindung mit\n3. amtliche Kennzeichen der einzelnen Segelsurfbretter,                § 9 Abs. 3, nicht dafür sorgt, oaß ein Sportboot oder\nein Segelsurfbrett bei Nacht, unsichtigem Wetter,\n4. eine Bestätigung, daß die Segelsurfbretter einen aus-               Hochwasser, Eisgefahr, Sturm oder aufziehendem\nreichenden Restauftrieb haben,                                     Gewitter nicht eingesetzt wird,\n5. Angaben darüber, auf welchen Gewässern die Segel-               m) entgegen § 7 Abs. 5 zuläßt, daß ein Kind unter acht\nsurfbretter vermietet werden sollen.                               Jahren mitgenommen wird,\n(3) § 4 Nr. 2, § 7 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 Nr. 7    n) entgegen § 7 Abs. 6 ein zur Rettung geeignetes\nsowie § 8 Abs. 1 und 3 gelten für die Vermietung von                   Boot oder einen Rettungsring nicht bereithält oder\nSegelsurfbrettern entsprechend.\no) entgegen § 9 Abs. 1 ein Segelsurfbrett vermietet\n§ 10                                     oder\nAuflagen und Befristungen                      3. als Mieter\na) entgegen § 8 Abs.· 1, auch in Verbindung mit § 9\nliegen die Voraussetzungen des § 48 oder 49 des Ver-\nAbs. 3, ein Sportboot oder ein Segelsurfbrett von\nwaltungsverfahrensgesetzes vor, kann das Wasser- und\neiner dort genannten Person führen läßt,\nSchiffahrtsamt eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 auch\nnachträglich befristen und mit Auflagen versehen.                  b) entgegen§ 8 Abs. 2 Nr. 1 nicht darauf achtet, daß\ndie Zahl der zugelassenen Personen nicht über-\n§ 11                                     schritten und der Mindestfreibord eingehalten wird,\nOrdnungswidrigkeiten                            c) entgegen§ 8 Abs. 2 Nr. 2 nicht darauf achtet, daß\ndie vorgeschriebene Ausrüstung und Mindestbe-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-                   satzung an Bord ist,\nschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich\noder fahrlässig                                                    d) entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 3 nicht darauf achtet, daß\nein Kind unter acht Jahren nur mitgenommen wird,\n1. einer vollzieh baren Auflage nach § 2 Abs. 3 Satz 1 oder            wenn es eine passende Schwimmweste trägt, oder\n§ 10 zuwiderhandelt,\ne) entgegen § 8 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 9\n2. als Unternehmer                                                     Abs. 3, ein Sportboot oder ein Segelsurfbrett nicht\na) ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 ein Sportboot ver-                oder nicht rechtzeitig zurückführt oder nicht oder\nmietet,                                                        nicht rechtzeitig anlegt.","1522            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1996\n§12\nÄnderung der Kostenverordnung\nder Wasser- und Schiffahrtsverwaltung\ndes Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt\nDie Kostenverordnung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom\n22. Oktober 1980 (BGBI. 1S. 2008), zuletzt geändert durch§ 16 Abs. 3 der Verordnung vom 24. Mai 1995 (BGBI. 1S. 752),\nwird wie folgt geändert:\n1. Abschnitt IV des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 1 Abs. 1) wird wie folgt gefaßt:\n„IV. Wassersport- und Sportbootverkehr\n1. Ausstellen des Bootszeugnisses                      § 2 Abs. 2 SportbootVermV-Bin          28     35,00\n2. Verlängerung des Bootszeugnisses                    § 2 Abs. 3 Satz 2 Sportboot-           28     15,00\nVermV-Bin\n3. Erste Untersuchung und Ausstellen einer Fahr-       § 3 Abs. 5 SportbootVermV-Bin          28     30,00 bis 60,00\ntauglichkeitsbescheinigung für muskelbetrie-\nbene Sportboote oder nichtmotorislerte Segel-\nboote je nach Umfang der Untersuchung\n1\n4. Nachuntersuchung oder Sonderuntersuchung            § 3 Abs. 5, § 5 Abs. 2 Sport-          28      /5 bis 5/ 5 der\nund Ausstellen einer Fahrtauglichkeitsbeschei-     bootVermV-Bin                                 Gebühr nach\nnigung für muskelbetriebene Sportboote oder                                                      Nummer3\".\nnichtmotorisierte Segelboote je nach Umfang\nund Untersuchung\n2. Nach Nummer 27 des Anhangs wird folgende Nummer 28 angefügt:\n,.28 Sportbootvermietungsverordnung-Binnen vom 11. Oktober 1996 (BGBI. 1 S. 1518)\".\n§13\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Vermieten von Sport- und\nVergnügungsfahrzeugen sowie deren Benutzung auf Bundeswasserstraßen vom 12. Dezember 1965 (BGBI. II S. 1624),\ngeändert durch die Verordnung vom 19. Dezember 1975 (BGBI. 19761 S. 9), außer Kraft.\nBonn, den 11 . Oktober 1996\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","Gültigkeit verlängert zum\nWasser- und Schiffahrtsamt\nCJJ\nOrt     Datum              Im Auftrag                                                            C:\n::J\nBundesrepublik Deutschland                a.\n(1)\nWasser- und Schiffahrtsverwaltung          \"'\nCO\n(1)\nDienstsiegel\ndes Bundes                      \"'~N\n0-\nUnterschrift                                                         ~\nc._\nll)\n::::;\n\"\"\"\\\nCO\nll)\n::J\nGültigkeit verlängert zum                                                                      CO\n....<D\n<D\n0)\nWasser- und Schiffahrtsamt\n~\n•                              -z\nOrt     Datum             Im Auftrag\n;-,\n....\nc.n\nDienstsiegel                                                                                    ll)\nC:\nBootszeugnis                     \"'\nCO\n(1)\nCO\nUnterschrift                                                        <D\n0-\n(1)\n::J\nN\nC:\nCJJ\nGültigkeit verlängert zum                                                                       0\n::J\n::J\nll)\nWasser- und Schiffahrtsamt                                             3\n1\\)\n!',)\nOrt     Datum             Im Auftrag\n-\n0\n'7-\n0\n0-\n(1)\nDienstsiegel\n....<D\n\"\"\"\\\n<D\n0)\nUnterschrift                                               N\nC:\nCO,\n1\\)\n•0- >2.   ~\n~~\n~ CD\n~c.,","....\n1                                         Das Sportboot\n13. Folgende Bedingungen / Auflagen sind zu beachten:                                   ~\n(amtliches Kennzeichen)\nmit folgenden Identitätsmerkmalen:                                                                                                                   CD\nC:\n:::,\na.\n1. Name, Wohnort und Betriebsstätte des Unternehmers:\n~CD\nCl)\n14. Mindestbesatzung:                                                                   ~\nC\"\n2. Art des Sportbootes: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n~\n3. Baujahr:                                                                                                                                                                     C-\nm\n::r\n4. Länge über Alles:                                                                                                                                                         cag,)\n5. Rumpflänge:                                                                                                                                                                 :::,\n(C\n6. Breite über Alles:                                                                   Gültig bis                                                                             ......\n~\n7. Tiefgang:                                                                                                                                                                   O>\n8. Höchstzulässige Personenzahl: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                                                                               Wasser- und Schiffahrtsamt   [\n9. Technische Daten des Motors:                                                                                                                                                z\n- Art des Motors                                                                    Ort        Datum                                                                       ~\n01\n- Einbau-/AuBenbordmotor                                                            Dienstsiegel                                              Im Auftrag\n......\ng,)\n- Antriebsleistung                                                                                                                                                        C:\n- Fabrikat                                                                                                                                                               ~\nCD\n(C\n- Baujahr                                                                                                                                                                 CD\nist im Sinne des§ 2 der Sportbootvermietungsverordnung- Binnen fahrtauglich und unter den\nUnterschrift\ng\n:::,\nVoraussetzungen der Nummern 12 und 14 für die gewerbliche Vermietung zugelassen.                                                                                                N\nC:\n10. Boötsidentifizierungsnummer (soweit vorhanden):                                                                                                                             CD\n0\n11. CE-Kennzeichen:       D    nein       D   ja\nG0ltigkeit verlängert zum\n:::,\n:::,\ng,)\n12. Folgende Ausrüstung ist an Bord zu führen: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                                                                                                      3\nN\nWasser- und Schiffahrtsamt                          !'->\n0\n~\n0\nOrt        Datum                 Im Auftrag                                          g\n\"\"'I\n......\nDienstsiegel                                                                         <O\n<O\nO>\nUnterschrift","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1996              1525\nVerordnung\nüber die Vergütung für den Einzug\ndes Gesamtsozialversicherungsbeitrags und die Durchführung der Meldeverfahren\n(Beitragseinzugs- und Meldevergütungsverordnung - BeitrEinzVergV)\nVom 18. Oktober 1996\nAuf Grund des § 28n Nr. 5 des Vierten Buches Sozial-       entsprechende Vergütung an die Bundesversicherungs-\ngesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialver-       anstalt für Angestellte.\nsicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember\n(3) Soweit nach Artikel 2 § 15c Abs. 4 des Vierten\n1976, BGBI. 1S. 3845), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 9 des\nBuches Sozialgesetzbuch eine abweichende Prüfquote\nGesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1824) ge-\nvereinbart wird, ist die Vergütung auf der Grundlage der\nändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für\nWerte der Anlagen 1 und 2 zu berechnen, wobei eine pau-\nArbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem\nschale Vergütung vereinbart werden kann.\nBundesministerium für Gesundheit:\n(4) Die Berechnungen werden auf fünf Dezimalstellen\n§1                               durchgeführt. Dabei wird die letzte Dezimalstelle um 1 er-\nhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der\nGrundsatz\nZiffern 5 bis 9 ergeben würde.\nDie Krankenkassen (Einzugsstellen) erhalten von den\nTrägern der Rentenversicherung und von der Bundes-                                         §3\nanstalt für Arbeit für die Durchführung der in § 281 Abs. 1\nFälligkeit und Zahlungsweg\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Aufga-\nben monatlich eine nach § 2 zu berechnende Vergütung,            (1) Die Einzugsstelle behält die Vergütung von den ab\ndie die von den Trägern der Rentenversicherung und der        dem 10. des laufenden Monats weiterzuleitenden Bei-\nBundesanstalt für Arbeit erbrachten Leistungen berück-        trägen ein. Sie teilt den Trägem der Rentenversicherung\nsichtigt.                                                     und der Bundesanstalt für Arbeit in der nach § 4 Abs. 1 der\nBeitragszahlungsverordnung einzureichenden Abrech-\n§2\nnung den einbehaltenen Betrag mit.\nBerechnung\n(2) Die von den Beiträgen zur Rentenversicherung ein-\n(1) Grundlage für die Berechnung der Vergütung für die     zubehaltende Vergütung ist im Verhältnis der im Vormonat\nEinzugsstellen ist                                            an die einzelnen Träger weitergeleiteten Beiträge aufzu-\nteilen.\n1. die Zahl der Beschäftigten, für die im Vormonat ein\nGesamtsozialversicherungsbeitrag entrichtet wurde,                                     §4\n2. die Zahl der im Vormonat von der Krankenkasse für                              Künstlersozialkasse\nGesamtsozialversicherungsbeiträge geführten Arbeit-\ngeber-Beitragskonten,                                        Die Künstlersozialkasse erhält für die Durchführung der\nin § 281 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\n3. die Zahl der bei der Krankenkasse im Vormonat ein-\ngenannten Aufgaben von den Krankenkassen und von der\ngegangenen Anmeldungen und\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte je Versicher-\n4. die Zahl der bei der Krankenkasse im Vormonat einge-       ten eine Vergütung von jährlich jeweils 11 ,38 Deutsche\ngangenen Anmeldungen für geringfügig Beschäftigte.        Mark. § 2 Abs. 2 Satz 2 und § 3 Abs. 1 gelten ent-\nDie Vergütung für die landwirtschaftlichen Krankenkassen,     sprechend.\ndie Bundesknappschaft und die See-Krankenkasse als                                         §5\nEinzugsstellen berechnet sich nach den Nummern 1 und 4.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(2) Die im Absatz 1 genannten Zahlen sind für die Vergü-\ntung durch die Träger der Rentenversicherung mit den in          Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1996 in\nder Anlage 1, für die Vergütung durch die Bundesanstalt ·     Kraft und am 31. Dezember 1997 außer Kraft. Gleichzei-\nfür Arbeit mit den in der Anlage 2 genannten Werten zu       tig treten die RV-Beitragseinzugs-Vergütungsverordnung\nvervieffältigen. Für das Jahr 1997 sind die Werte der An-     vom 10. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1497), zuletzt geändert durch\nlagen 1 und 2 entsprechend der Veränderung der für das       Verordnung vom 20. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 2092),\nJahr 1997 geltenden Bezugsgröße gegenüber der des             und die Beitragseinzugsverordnung vom 27. April 1972\nJahres 1996 anzupassen. Die Summe ergibt den Gesamt-          (BGBI. 1 S. 754), zuletzt geändert durch Artikel 19 Abs. 1\nbetrag in Deutscher Mark. Soweit die Anlage 1 einen           Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1\nnegativen Wert ausweist, zahlt die See-Krankenkasse die       S. 2330), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Oktober 1996\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","1526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1996\nAnlage 1\nVergütung durch die Träger der Rentenversicherung im Jahr 1996\n1996                  Beschäftigte   Beitragskonto Anmeldung   Anmeldung\ngeringfügig\nBeschäftigter\nAllgemeine\nOrtskrankenkassen       0,22072        7,54937     10,08342     2,63318\nBetriebs-\nkrankenkassen           0,10597        7,43957      6,36622     2,00482\nInnungs-\nkrankenkassen           0,18913        7,67777      7,51731     2,70417\nErsatzkassen            0,19747        4,84880      9,70184     2,63318\nBundes-\nknappschaft             3,83774            -           -        2,63318\nlandwirtschaftliche\nKrankenkassen           6,89798            -           -        2,63318\nSeekasse              -0,23982             -           -        2,63318\nVergütung durch die Träger der Rentenversicherung im Jahr 1997\n1997                  Beschäftigte   Beitragskonto Anmeldung   Anmeldung\ngeringfügig\nBeschäftigter\nAllgemeine\nOrtskrankenkassen       0,18212        7,61975     10,08342     2,63318\nBetriebs-\nkrankenkassen           0,06431        7,51301      6,36622     2,00482\nInnungs-\nkrankenkassen           0,15477        7,87372      7,51731     2,70417\nErsatzkassen            0,15148        4,58586      9,70184     2,63318\nBundes-\nknappschaft             3,80284            -           -        2,63318\nlandwirtschaftliche\nKrankenkassen           6,89798            -           -        2,63318\nSeekasse              -0,23982             -           -        2,63318","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1996 1527\nAnlage2\nVergütung durch die Bundesanstalt für Arbeit im Jahr 1996\n1996                  Beschäftigte  Beitragskonto Anmeldung    Anmeldung\ngeringfügig\nBeschäftigter\nAllgemeine\nOrtskrankenkassen      0,18211         9,09336     8,67552      2,91363\nBetriebs-\nkrankenkassen          0,08896        19,12871     5,52450      3,58610\nInnungs-\nkrankenkassen          0,15429         9,19828     6,60260      3,06220\nErsatzkassen           0,18760         6,85977     8,74807      2,91363\nBundes-\nknappschaft            0,66259            -           -         2,91363\nlandwirtschaftliche\nKrankenkassen          6,82169            -           -         2,91363\nSeekasse               3,71779            -           -         2,91363\nVergütung durch die Bundesanstalt für Arbeit im Jahr 1997\n1997                  Beschäftigte  Beitragskonto Anmeldung    Anmeldung\ngeringfügig\nBeschäftigter\nAllgemeine\nOrtskrankenkassen      0,19990         9,48124     8,67552      2,91363\nBetriebs-\nkrankenkassen          0,11886        19,99272     5,52450      3,58610\nInnungs-\nkrankenkassen          0,17337         9,78868     6,60260      3,06220\nErsatzkassen           0,19361         6,54354     8,74807      2,91363\nBundes-\nknappschaft            0,66259            -           -         2,91363\nlandwirtschaftliche\nKrankenkassen          6,82169            -           -         2,91363\nSeekasse               3,71779            -           -         2,91363"]}