{"id":"bgbl1-1996-50-5","kind":"bgbl1","year":1996,"number":50,"date":"1996-10-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/50#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-50-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_50.pdf#page=7","order":5,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Kreditbestimmungsverordnung","law_date":"1996-10-02T00:00:00Z","page":1503,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 1996                           1503\nErste Verordnung\nzur Änderung der Kreditbestimmungsverordnung*)\nVom 2. Oktober 1996\nAuf Grund des § 22 des Gesetzes über das Kreditwesen                    nung für den Zweck einer ermäßigten Anrechnung gemäß § 2c.\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1996                      wenn\n(BGBI. 1 S. 64) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur                    1. der Vertragstext im Inland oder international gebräuch-\nÜbertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverord-                            lich ist oder von einem Spitzenverband der Kreditwirt-\nnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen                          schaft zur Verwendung empfohlen wird,\nvom 22. Januar 1996 (BGBI. 1 S. 100) verordnet das Bun-\ndesaufsichtsamt für das Kreditwesen im Einvernehmen                        2. der Vertragstext sicherstellt, daß die einbezogenen\nmit der Deutschen Bundesbank nach Anhörung der Spit-                           Geschäfte im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfah-\nzenverbände der Kreditwirtschaft:                                              rens über das Vermögen des Vertragspartners in der\nWeise einheitlich beendet werden oder durch ein-\nseitige Erklärung des Kreditinstituts beendet werden\nArtikel 1                                      können, daß ein Anspruch in Höhe des Unterschieds-\nDie Kreditbestimmungsverordnung vom 1. Februar 1996                         betrags der Bewertungsgewinne und -verluste der ein-\n(BGBI. 1S. 146) wird wie folgt geändert:                                        zelnen einbezogenen Geschäfte entsteht (einheitliche\nForderung),\nNach § 2 werden folgende §§ 2a bis 2d eingefügt:                            3. der Vertragstext dem Kreditinstitut das Recht gibt, alle\n,,§2a                                        einbezogenen Geschäfte durch einseitige Erklärung\neinheitlich mit der Wirkung gemäß Nummer 2 zu been-\nErmäßigte Anrechnung bei Verwendung\nden, wenn der Vertragspartner die ihm aus einem ein-\nvon zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen\nzelnen Geschäft obliegende Leistung nicht erbringt,\nEin Kreditinstitut darf Swapgeschäfte und andere als                        und\nFestgeschäfte oder Rechte ausgestaltete Termingeschäf-\nte nach Maßgabe des § 2c ermäßigt anrechnen, wenn\n4. das Bundesaufsichtsamt keine Zweifel an der Rechts-\nwirksamkeit der betreffenden Aufrechnungsvereinba-\n1 . die Geschäfte rechtswirksam in eine zweiseitige Auf-                        rung nach den im Antrag bezeichneten Rechtsordnun-\nrechnungsvereinbarung einbezogen sind, deren Ver-                          gen hat.\ntragstext vom Bundesaufsichtsamt als risikomindernd\nanerkannt ist,                                                         Vertragstexte, die eine Bestimmung enthalten, wonach\neine weiterbestehende Vertragspartei die Möglichkeit\n2. die Einbeziehung gemäß Nummer 1 sich insbesondere                        hat, nur begrenzte oder keine Zahlungen an die Insolvenz-\nhinsichtlich der berührten Rechtsordnungen, der zu-                    masse zu leisten, wenn der Gemeinschuldner eine ein-\ngrundeliegenden Geschäftsgegenstände, der vertrag-                     heitliche Forderung hat, werden nicht als risikomindernd\nlichen Ausgestaltung der Geschäfte (Geschäftstypen)                    anerkannt.\nund des Vertragspartners im Rahmen der vom Bun-\ndesaufsichtsamt ausgesprochenen Anerkennung hält,                         (2) Der Antrag muß angeben, in welchem Umfang, ins-\nbesondere zur Verwendung für welche Rechtsordnungen\n3. das Kreditinstitut sich auf der Grundlage des Gutach-\nund Gattungen von Geschäftsgegenständen und Ge-\ntens gemäß § 2b Abs. 2 Satz 3 unter Berücksichtigung\nschäftstypen, die Anerkennung erfolgen soll. Eine\nanderweitiger Erkenntnisse von der Rechtswirksam-\nAbschrift des Antrags ist bei der Deutschen Bundesbank\nkeit der betreffenden Aufrechnungsvereinbarung und\neinzureichen. Dem Antrag ist der standardisierte Vertrags-\nder Einbeziehung der Geschäfte in die Aufrechnungs-\ntext und ein geeignetes Rechtsgutachten einer sachkun-\nvereinbarung überzeugt hat,\ndigen und unabhängigen Stelle beizufügen, das zu der\n4. das Kreditinstitut über die erforderlichen Beweismittel                  Frage der Rechtswirksamkeit des Vertragstextes für den\nverfügt, mit denen es die Einbeziehung der Geschäfte                   Fall seiner Verwendung im beantragten Umfang und zu\nin die Aufrechnungsvereinbarung im Streitfall bewei-                   den Voraussetzungen für die rechtswirksame Einbezie-\nsen kann, und                                                          hung der Geschäfte in die Aufrechnungsvereinbarung\n5. das Kreditinstitut sichergestellt hat, daß die Rechts-                   Stellung nimmt, und zwar\nwirksamkeit der Aufrechnungsvereinbarung und die                       1. nach der Rechtsordnung des Staates, in dem der\nEinbeziehung der Geschäfte in diese laufend im Hin-                        Vertragspartner seinen Sitz hat,\nblick auf mögliche Änderungen der einschlägigen\nRechtsvorschriften überprüft wird.                                     2. nach der Rechtsordnung des Staates, in dem der Ver-\ntragspartner eine Zweigstelle errichtet hat, über welche\n§2b                                          die Geschäfte, die in die Aufrechnungsvereinbarung\neinbezogen werden, abgeschlossen oder abgewickelt\nAnerkennung von zweiseitigen\nwerden, und\nAufrechnungsvereinbarungen als risikomindernd\n3. nach der Rechtsordnung, die für den vereinbarten\n(1) Das Bundesaufsichtsamt erteilt auf schriftlichen\nGerichtsstand maßgeblich ist;\nAntrag einem standardisierten Vertragstext eine Anerken-\ndas Rechtsgutachten hat das von den zuständigen\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/10/EG des         Gerichten und Verwaltungsbehörden in diesen Staaten\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 21. März 1996 zur Ände-\nrung der Richtlinie 89/647/EWG im Hinblick auf die aufsichtliche Aner-\nanzuwendende Recht eines anderen Staates zu berück-\nkennung von Schuldumwandlungsverträgen und Aufrechnungsverein-           sichtigen, insbesondere das Recht, das für die einzelnen\nbarungen (.,vertragliches Netting\") (ABI. EG Nr. L 85 S. 17).            einbezogenen Geschäfte maßgeblich ist, und das Recht,","1504            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 1996\ndem die Verträge oder Vereinbarungen unterliegen, die           2. sofern der Eindeckungsaufwand ausschließlich oder\nerforderlich sind, um die Aufrechnung zu bewirken. Sind             teilweise auf der Änderung von Wechselkursen oder\ndie Unterlagen nach Satz 3 in fremder Sprache abgefaßt,             sonstigen Preisen beruht, bei einer Ursprungslaufzeit\nist mit den Unterlagen eine von einem öffentlich bestellten         von bis zu einem Jahr 1,5 vom Hundert, von mehr als\nÜbersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen. § 23              einem Jahr 2,25 vom Hundert für jedes volle und nicht\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.                 vollendete Jahr, abzüglich 0, 75 vom Hundert.\n(3) Der Antrag kann auch von einem Spitzenverband der\nBei Devisentermingeschäften oder anderen vergleichba-\nKreditwirtschaft für die ihm angeschlossenen Kreditinsti-\nren Verträgen, bei denen der Nennwert den tatsächlichen\ntute gestellt werden; mit der Stellung des Antrags hat sich\nder Spitzenverband zu verpflichten, den betreffenden            Geldströmen entspricht, darf, soweit den aus derartigen\nKreditinstituten eine Abschrift des Rechtsgutachtens und        Verträgen begründeten Ansprüchen gegenläufige Ver-\ndes nach Satz 3 bekanntgegebenen Bescheids zur Ver-             pflichtungen in derselben Währung und mit demselben\nfügung zu stellen, wenn das Bundesaufsichtsamt den              Fälligkeitstermin gegenüberstehen, zur Ermittlung der\nVertragstext als risikomindernd anerkannt hat. liegen die       Bemessungsgrundlage auf die Beträge abgestellt werden,\nVoraussetzungen einer Anerkennung vor, so kann das              die sich aus einer Verrechnung der gegenläufigen\nBundesaufsichtsamt den Anerkennungsbescheid öffent-             Ansprüche und Verpflichtungen ergeben. Die ermäßigten\nlich bekanntgeben. Eine Bekanntgabe an den antragstel-          Vomhundertsätze des Satzes 2 gelten nicht für die nach\nlenden Spitzenverband gilt als öffentliche Bekanntgabe;         Satz 3 ermittelte Bemessungsgrundlage.\nsie wirkt gegenüber allen dem Spitzenverband ange-\nschlossenen Kreditinstituten. Der Antrag nach Satz 1 kann          (2) Bei Anwendung der Marktbewertungsmethode darf\nauch für einzelne dem Spitzenverband angeschlossene             der potentielle Eindeckungsaufwand mit dem Betrag\nKreditinstitute gestellt werden, wenn mit dem Antrag ein        angesetzt werden, der sich aus einer Aufrechnung auf der\nVerzeichnis der Kreditinstitute eingereicht wird, für welche    Grundlage der Aufrechnungsvereinbarung ergeben\ndie Anerkennung gelten soll. Der Spitzenverband kann            würde. Zur Berechnung des Zuschlags für die in Zukunft\ndas Verzeichnis durch schriftliche Anzeige an das Bun-          mögliche Risikoerhöhung darf bei den in Absatz 1 Satz 3\ndesaufsichtsamt ergänzen; mit Eingang der Anzeige\ngenannten Geschäften auf den Betrag abgestellt werden,\nerstreckt sich die Wirksamkeit der Anerkennung auf die\nnachgemeldeten Kreditinstitute. Eine Abschrift der An-          der sich aus der dort beschriebenen Verrechnung ergibt.\nzeige nach Satz 5 ist bei der Deutschen Bundesbank              Im übrigen bleibt § 2 Abs. 3 unberührt.\neinzureichen. Ein weitergehendes Antragsrecht der Kre-\nditinstitute bleibt unberührt.                                                              §2d\n(4) Das Bundesaufsichtsamt kann die Anerkennung                         Ermittlung des Kreditäquivalenzbetrags\njederzeit ganz oder teilweise widerrufen, wenn                       nach Abschluß von Schuldumwandlungsverträgen\n1. ihm nach Bekanntgabe der Anerkennung nicht jährlich             (1) Schließt ein Kreditinstitut einen Schuldumwand-\nein Rechtsgutachten gemäß Absatz 2 vorgelegt wird,          lungsvertrag ab, darf es bei der Ermittlung des Kredit-\näquivalenzbetrags nach § 2 auf das nach der Schuld-\n2. sich Zweifel an der Rechtswirksamkeit des standardi-         umwandlung verbleibende Schuldverhältnis abstellen,\nsierten Vertragstextes ergeben oder                         wenn es sich vor Abschluß des Vertrags von der Rechts-\n3. der Widerruf aus anderen bankaufsichtlichen Gründen          wirksamkeit der Schuldumwandlung nach allen berührten\nRechtsordnungen zweifelsfrei überzeugt hat und über die\ngeboten erscheint.\nerforderlichen Beweismittel verfügt, mit denen es den\nDie §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes              Abschluß des Schuldumwandlungsvertrags im Streitfall\nbleiben unberührt. Für die Zwecke des Satzes 1 Nr. 1            beweisen kann.\ngenügt die Bestätigung des Gutachters, daß sich die                (2) Ein Schuldumwandlungsvertrag im Sinne des Ab-\nRechtslage gegenüber dem Vorgutachten nicht geändert            satzes 1 ist jeder Änderungs-, Aufrechnungs- oder\nhat.                                                            Schuldumschaffungsvertrag, durch den das auf Grund\neines Swapgeschäfts oder anderen als Festgeschäft oder\n§2c\nRecht ausgestalteten Termingeschäfts bestehende\nBerechnung                             Schuldverhältnis unmittelbar in der Weise umgestaltet\nder Ermäßigung bei Verwendung                   wird, daß die sich aus ihm ergebenden Ansprüche und\nvon zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen            Verpflichtungen ganz oder teilweise erlöschen.\n(1) Sind die Voraussetzungen des § 2a erfüllt, so dürfen        (3) Ist eine ausländische Rechtsordnung berührt, hat\ndas Kreditinstitut seine Überzeugungsbildung auf ein\nbei Anwendung der Laufzeitmethode gegenüber § 2\ngeeignetes Rechtsgutachten zu stützen. Es hat das\nAbs. 2 Satz 2 ermäßigte Vomhundertsätze angewendet\nRechtsgutachten dem Bundesaufsichtsamt auf dessen\nwerden. Die ermäßigten Vomhundertsätze betragen,                Verlangen vorzulegen.\"\n1. sofern der Eindeckungsaufwand ausschließlich auf der\nÄnderung von Zinssätzen beruht, bei einer Restlaufzeit\nArtikel2\nvon bis zu einem Jahr 0,35 vom Hundert, von mehr als\neinem Jahr 0, 75 vom Hundert für jedes volle und nicht        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nvollendete Jahr, abzüglich 0, 75 vom Hundert,              in Kraft.\nBerlin, den 2. Oktober 1996\nDas Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen\nArtopoeus","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 1996 1505\nVerordnung\nzur Änderung der fünften Verordnung\nzur Änderung der Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung\nVom 9. Oktober 1996\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 7, der§§ 15, 16 und 17 Abs. 2 sowie des§ 31\nAbs. 2, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Durch-\nführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 20. September 1995 (BGBI. 1S. 1146) verordnet das Bundes-\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit\nden Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:\nArtikel 1\nArtikel 2 Satz 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Flachs- und Hanf-\nbeihilfenverordnung vom 4. April 1996 (BGBI. 1S. 585) wird aufgehoben.\nArtikel 2\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den\nWortlaut der Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung in der vom Inkrafttreten die-\nser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 9. Oktober 1996\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}