{"id":"bgbl1-1996-50-4","kind":"bgbl1","year":1996,"number":50,"date":"1996-10-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/50#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-50-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_50.pdf#page=2","order":4,"title":"Gesetz zur Beschleunigung und Vereinfachung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren","law_date":"1996-10-09T00:00:00Z","page":1498,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["1498              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 1996\nGesetz\nzur Beschleunigung und Vereinfachung\nimmissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren\nVom 9. Oktober 1996\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                        die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                          zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach\nAbsatz 1 für alle erfaßten Betriebsweisen und Stof-\nArtikel 1                                     fe erfüllt sind.\"\nÄnderung des\n3. In § 7 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b werden die Worte\nBundes-Immissionsschutzgesetzes\n,,einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 15\"\nDas Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung                   durch die Worte „einer Änderung im Sinne des § 15\nder Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880),                oder des § 16\" ersetzt.\nzuletzt geändert durch § 14 Abs. 19 des Gesetzes vom             4. Nach§ 8 wird folgende Vorschrift eingefügt:\n19. Juli 1996 (BGBI. 1S. 1019), wird wie folgt geändert:\n,,§Ba\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                    Zulassung vorzeitigen Beginns\na) Nach den § 8 betreffenden Angaben wird folgende                  (1) In einem Verfahren zur Erteilung einer Geneh-\nZeile eingefügt:                                            migung kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag\n,,§ Ba    Zulassung vorzeitigen Beginns\".                   vorläufig zulassen, daß bereits vor Erteilung der\nGenehmigung mit der Errichtung einschließlich der\nb) Nach den§ 10 betreffenden Angaben wird folgende              Maßnahmen, die zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit\nZeile eingefügt:                                            der Anlage erforderlich sind, begonnen wird, wenn\n,,§ 10a (weggefallen)\".                                     1 . mit einer Entscheidung zugunsten des Antrag-\nc) Nach den § 14 betreffenden Angaben wird folgende                  stellers gerechnet werden kann,\nZeile eingefügt:                                            2. ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes\n,,§ 14a Vereinfachte Klageerhebung\".                             Interesse des Antragstellers an dem vorzeitigen\nBeginn besteht und\nd) Die die§§ 15, 15a und 16 betreffenden Zeilen wer-\nden durch folgende Zeilen ersetzt:                          3. der Antragsteller sich verpflichtet, alle bis zur Ent-\n,,§ 15    Änderung genehmigungsbedürftiger An-                   scheidung durch die Errichtung der Anlage ver-\nlagen                                                  ursachten Schäden zu ersetzen und, wenn das\nVorhaben nicht genehmigt wird, den früheren\n§ 15a (weggefallen)                                            Zustand wiederherzustellen.\n§ 16    Wesentliche Änderung      genehmigungs-               (2) Die Zulassung kann jederzeit widerrufen wer-\nbedürftiger Anlagen\".                             den. Sie kann mit Auflagen verbunden oder unter dem\ne) Nach den § 40 betreffenden Angaben werden fol-               Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden. Die\ngende Zeilen eingefügt:                                     zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicher-\nheit verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die\n,,§ 40a Verkehrsverbote bei erhöhten Ozonkon-\nErfüllung der Pflichten des Antragstellers zu sichern.\nzentrationen\n(3) In einem Verfahren zur Erteilung einer Geneh-\n§ 40b Verfahren bei Verkehrsverboten\nmigung nach § 16 Abs. 1 kann die Genehmigungs-\n§ 40c Kraftfahrzeuge mit geringem Schadstoff-             behörde unter den in Absatz 1 genannten Voraus-\nausstoß                                           setzungen auch den Betrieb der Anlage vorläufig\n§ 40d Fahrten zu besonderen Zwecken                       zulassen, wenn die Änderung der Erfüllung einer sich\naus diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses\n§ 40e Ausnahmen\".                                         Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ergebenden\nf)  Nach den § 62 betreffenden Angaben wird fol-                Pflicht dient.\"\ngende Zeile eingefügt:\n,,§ 62a Weitere Ordnungswidrigkeiten\".                   5. In § 10 Abs. 10 Satz 1 wird die Angabe ,,(§ 15a)\" durch\ndie Angabe ,,(§ 8a)\" ersetzt.\n2. § 6 wird wie folgt geändert:\n6. Nach § 12 Abs. 2 werden die folgenden Absätze ein-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                        gefügt:\nb) Folgender Absatz wird angefügt:                                ,,(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des\n,,(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebs-        Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auf-\nweisen dienen oder in denen unterschiedliche                lagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend\nStoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Viel-             bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein\nstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf          festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 1996                 1499\nBetrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung               (4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 10 kön-\nder Genehmigung näher festgelegt werden sollen.               nen die näheren Einzelheiten für das Verfahren nach\nDies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1              den Absätzen 1 bis 3 geregelt werden.\"\nauch für den Fall, daß eine beteiligte Behörde sich\nnicht rechtzeitig äußert.                                  9. § 15a wird aufgehoben.\n(2b} Im Falle des§ 6 Abs. 2 soll der Antragsteller\ndurch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständi-     10. § 16 wird wie folgt gefaßt:\ngen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung                                      ,,§ 16\noder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der\ngenehmigten Betriebsweise mitzuteilen.\"                                          Wesentliche Änderung\ngenehmigungsbedürftiger Anlagen\n7. Nach§ 14 wird folgende Vorschrift eingefügt:                       (1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder\ndes Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage\n,,§ 14a                             bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung\nVereinfachte Klageerhebung                      nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden kön-\nnen und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1\nDer Antragsteller kann eine verwaltungsgericht-\nerheblich sein können (wesentliche Änderung). Eine\nliche Klage erheben, wenn über seinen Widerspruch\nGenehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die\nnach Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung nicht\nÄnderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen\nentschieden ist, es sei denn, daß wegen besonderer\noffensichtlich gering sind und 9ie Erfüllung der sich\nUmstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.\"\naus § 6 Abs. 1 Nr. 1 ergebenden Anforderungen\nsichergestellt ist.\n8. § 15 wird wie folgt gefaßt:\n(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen\n,,§ 15                             Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Aus-\nÄnderung genehmigungsbedürftiger Anlagen                legung des Antrags und der Unterlagen absehen,\nwenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und\n(1} Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder         erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 ge-\ndes Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage             nannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist\nist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird,            insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, daß\nder zuständigen Behörde mindestens einen Monat,               die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom\nbevor mit der Änderung begonnen werden soll, schrift-         Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen\nlich anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 ge-        ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Ver-\nnannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind           hältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering\nUnterlagen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 beizu-             sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem\nfügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein         vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist\nkönnen, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist.            auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Ver-\nDie zuständige Behörde hat dem Träger des Vorha-              fahren zu genehmigen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.\nbens den Eingang der Anzeige und der beigefügten\nUnterlagen unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Sie             (3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb\nteilt dem Träger des Vorhabens nach Eingang der               einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Ab-\nAnzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unter-          satzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im übrigen\nlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen des             gilt§ 10 Abs. 6a Satz 2 und 3 entsprechend.\n§ 16 Abs. 1 benötigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entspre-            (4) Für nach § 15 Abs. 1 anzeigebedürftige Ände-\nchend für eine Anlage, die nach § 67 Abs. 2 anzuzei-          rungen kann der Träger des Vorhabens eine Geneh-\ngen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach           migung beantragen. Diese ist im vereinfachten Ver-\n§ 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war.                fahren zu erteilen; Absatz 3 und § ·19 Abs. 3 gelten\nentsprechend.\n(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spä-\ntestens innerhalb eines Monats nach Eingang der                    (5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine\nAnzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen           genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten\nUnterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Geneh-           Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt\nmigung bedarf. Der Träger des Vorhabens darf die              oder ausgetauscht werden sollen.\"\nÄnderung vornehmen, sobald die zuständige Be-\nhörde ihm mitteilt, daß die Änderung keiner Geneh-        11. § 17 wird wie folgt geändert:\nmigung bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1\na) In Absatz 1 werden in den Sätzen 1 und 2 jeweils\nbestimmten Frist nicht geäußert hat. Absatz 1 Satz 3\nnach den Wörtern „der Genehmigung\" die Wörter\ngilt für nachgereichte Unterlagen entsprechend.\n„sowie nach einer nach § 15 Abs. 1 angezeigten\n(3) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer                Änderung\" eingefügt.\ngenehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat\nb) In Absatz 4 wird die Angabe ,,§ 15\" durch die\ner dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung\nAngabe,,§ 16\" ersetzt.\nder zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.\nDer Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber\nvorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus        12. In § 19 wird Absatz 3 wie folgt gefaßt:\n§ 5 Abs. 3 ergebenden Pflichten beizufügen. Die                 ,,(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des\nSätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Satz 4               Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2\nbezeichneten Anlagen entsprechend.                            nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.\"","1500              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 1996\n13. § 23 wird wie folgt geändert:                                        bb) In Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 15 Abs. 1\"\na) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:                                   durch die Angabe ,,§ 16 Abs. 1\" ersetzt.\n,,4. ·die Betreiber bestimmter Anlagen der zustän-           b) In Absatz 2 wird die Nummer 1 durch die folgen-\ndigen Behörde unverzüglich die Inbetriebnah-              den Nummern 1 und 1a ersetzt:\nme oder eine Änderung einer Anlage, die für               „ 1.    entgegen § 15 Abs. 1 oder 3 eine Anzeige\ndie Erfüllung von in der Rechtsverordnung                         nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nvorgeschriebenen Pflichten von Bedeutung                          nicht rechtzeitig macht,\nsein kann, anzuzeigen haben und\".\n1a. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 2 eine Änderung\nb) In Absatz 1 Nr. 5 werden die Wörter „der zustän-                          vornimmt,\".\ndigen obersten Landesbehörde\" durch die Wörter\n,,der nach Landesrecht zuständigen Behörde\"\n19. § 67 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:                a) In Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,(§ 15)\"\ndurch die Angabe ,,(§ 16)\" ersetzt.\n,,(1 a) Für bestimmte nicht genehmigungsbedürf-\ntige Anlagen kann durch Rechtsverordnung nach                b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:\nAbsatz 1 vorgeschrieben werden, daß auf Antrag                     ,,(8) Für die für das Jahr 1996 abzugebenden\ndes Trägers des Vorhabens ein Verfahren zur Ertei-               Emissionserklärungen ist § 27 in der am 14. Okto-\nlung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in                 ber 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.\"\nVerbindung mit § 6 durchzuführen ist. Im Falle\neines Antrags nach Satz 1 sind für die betroffene\nAnlage an Stelle der für nicht genehmigungs-                                         Artikel 2\nbedürftige Anlagen geltenden Vorschriften die\nVorschriften über genehmigungsbedürftige An-                                 Änderung des Gesetzes\nlagen anzuwenden. Für das Verfahren gilt § 19                    über die Umweltverträglichkeitsprüfung\nAbs. 2 und 3 entsprechend.\"\nNummer 1 der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die\nUmweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990\n14. § 26 wird wie folgt geändert:\n(BGBI. 1S. 205), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des\na) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1 )\"           Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBI. 1 S. 3486) ge-\ngestrichen, und es wer<;:len in Satz 1 die Wörter       ändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\n„der zuständigen obersten Landesbehörde\" durch\ndie Wörter „der nach Landesrecht zuständigen            „ 1. Errichtung und Betrieb einer Anlage, die im Anhang zu\nBehörde\" ersetzt.                                            dieser Anlage aufgeführt ist, sowie die wesentliche\nÄnderung der Lage, der Beschaffenheit oder des\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                     Betriebs einer solchen Anlage, die der Genehmigung\nin einem Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlich-\n15. In§ 27 Abs. 1 Satz 1 wird der zweite Halbsatz wie folgt          keit nach § 4 Abs. 1 oder§ 16 Abs. 1 Satz 1 des Bun-\ngefaßt:                                                          des-Immissionsschutzgesetzes bedürfen;\".\n,,er hat die Emissionserklärung alle vier Jahre ent-\nsprechend dem neuesten Stand zu ergänzen.\"\nArtikel 3\n16. In § 28 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „einer wesent-\nlichen Änderung im Sinne des § 15\" durch die Wörter                             Änderung der Verordnung\n,,einer Änderung im Sinne des § 15 oder des § 16\"                         über das Genehmigungsverfahren\nersetzt.\nDie Verordnung über das Genehmigungsverfahren in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992\n17. § 29a wird wie folgt geändert:\n(BGBI. 1S. 1001 ), geändert durch Artikel 1 der Verordnung\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der zustän-        vom 20. April 1993 (BGBI. 1S. 494), wird wie folgt geändert:\ndigen obersten Landesbehörde\" durch die Wörter\n,,der nach Landesrecht zuständigen Behörde\"\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                     a) Die Angabe „bis§ 15a\" wird durch die Angabe „bis\n§ 16\" ersetzt.\nc) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die neuen\nAbsätze 2 und 3.                                             b) In Absatz 3 erster Halbsatz werden\nd) In dem neuen Absatz 2 werden in Satz 2 die Wörter                 aa) nach den Worten ,,Änderungsgenehmigung\n,,einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 15\"                        ist\" die Worte „für UVP-pflichtige Anlagen\"\ndurch die Wörter „einer Änderung im Sinne des                           eingefügt,\n§ 15 oder des § 16\" ersetzt.\nbb) die Worte „von der öffentlichen Bekannt-\nmachung des Vorhabens nach § 15 Abs. 2\n18. § 62 wird wie folgt geändert:\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                        abgesehen wird und\" gestrichen.\naa) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „Auflage\nnach\" die Angabe „Ba Abs. 2 Satz 2 oder\" ein-      2. In§ 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 wird das Wort „Dritten\" durch\ngefügt.                                               das Wort „Projektmanagers\" ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 1996                 1501\n3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                           9. In § 13 Abs. 2 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:\na) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                     ,,Erteilt der Träger des Vorhabens den Gutachtenauf-\ntrag nach Abstimmung mit der Genehmigungsbehör-\n„Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Anlage Teil            de oder erteilt er ihn an einen Sachverständigen, der\neines Standortes ist, für den Angaben in einer der           nach § 29a Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissions-\nGenehmigungsbehörde vorliegenden Umwelt-                     schutzgesetzes von der nach Landesrecht zuständi-\nerklärung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG)               gen Behörde für diesen Bereich bekanntgegeben ist,\nNr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die             so gilt das vorgelegte Gutachten als Sachverständi-\nfreiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen             gengutachten im Sinne des Absatzes 1; dies gilt auch\nan einem Gemeinschaftssystem für das Umwelt-                 für Gutachten, die von einem Sachverständigen\nmanagement und die Umweltbetriebsprüfung                     erstellt werden, der den Anforderungen des § 29a\n(ABI. EG Nr. L 168 S. 1) enthalten sind.\"                    Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nb) In Satz 3 werden die Wörter „Diese Unterlagen\"                 entspricht.\"\ndurch die Wörter „Die Unterlagen nach Satz 1\"          10. Dem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nersetzt.\n,,Nach dem Erörterungstermin eingehende Stellung-\nnahmen von nach § 11 beteiligten Behörden sollen\n4. In § 4a Nr. 3 werden der einleitende Teil sowie die                dabei nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn,\nBuchstaben a bis c wie folgt gefaßt:                              die vorgebrachten öffentlichen Belange sind der\n,,3. das vorgesehene Verfahren oder die vorgesehe-                Genehmigungsbehörde bereits bekannt oder hätten\nnen Verfahrenstypen einschließlich der erforder-           ihr bekannt sein müssen oder sind für die Beurteilung\nlichen Daten zur Kennzeichnung, wie Angaben zu             der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeu-\nArt, Menge und Beschaffenheit                               tung.\"\na) der Einsatzstoffe oder -stoffgruppen,             11 . In § 24a Abs. 1 werden im einleitenden Satzteil das\nb) der Zwischen-, Neben- und Endprodukte oder               Wort „Änderungsgenehmigung\" durch das Wort\n-produktgruppen,                                       „Genehmigung\" und die Angabe ,,§ 15a\" durch die\nAngabe ,,§ Ba\" ersetzt.\nc) der anfallenden Reststoffe\".\nArtikel4\n5. In § 4b Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 15 Bundes-\nImmissionsschutzgesetz\" durch die Angabe,,§ 16 des                                Weitere Änderung der\nBundes-Immissionsschutzgesetzes\" ersetzt.                          Verordnung über das Genehmigungsverfahren\nDie Verordnung über das Genehmigungsverfahren,\n6. In den §§ 4a, 4b Abs. 1 und § 4c Abs. 1 werden im ein-      zuletzt geändert durch Artikel 3 dieses Gesetzes, wird wie\nleitenden Satzteil jeweils nach den Worten „Die Unter-      folgt geändert:\nlagen müssen\" die Worte „die für die Entscheidung\nnach § 20 oder§ 21 erforderlichen\" eingefügt.                1. In der Inhaltsübersicht wird in der den § 4c betreffen-\nden Zeile das Wort „Reststoffe\" durch das Wort „Ab-\n7. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                              fälle\" ersetzt.\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „unverzüglich\"\n2. In§ 4a Nr. 3 Buchstabe c wird das Wort „Reststoffe'·\nein Komma und die Worte „in der Regel innerhalb\ndurch das Wort „Abfälle\" ersetzt.\neines Monats,\" eingefügt.\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:               3. § 4c wird wie folgt geändert:\n,,Die zuständige Behörde kann die Frist in begrün-          a) In der Überschrift wird das Wort „Reststoffe\" durch\ndeten Ausnahmefällen einmal um zwei Wochen                      das Wort „Abfälle\" ersetzt.\nverlängern.\"                                                b) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „von\nc) Die folgenden Sätze werden angefügt:                               Reststoffen oder deren Beseitigung als Abfälle\"\ndurch die Wörter „von Abfällen\" ersetzt.\n,,Teilprüfungen sind auch vor Vorlage der vollstän-\ndigen Unterlagen vorzunehmen, soweit dies nach              c) In den Nummern 1, 3 und 5 wird jeweils das Wort\nden bereits vorliegenden Unterlagen möglich ist.                ,,Reststoffen\" durch das Wort „Abfällen\" ersetzt.\nDie Behörde kann zulassen, daß Unterlagen, deren            d) In den Nummern 2 und 6 wird jeweils das Wort\nEinzelheiten für die Beurteilung der Genehmi-                   ,,Reststoffe\" durch das Wort „Abfälle\" ersetzt.\ngungsfähigkeit der Anlage als solcher nicht unmit-          e) In Nummer 4 werden die Wörter „Reststoffe als\"\ntelbar von Bedeutung sind, bis zum Beginn der                   gestrichen.\nErrichtung oder der Inbetriebnahme der Anlage\nnachgereicht werden können.\"\nArtikel 5\n8. In § 11 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:                                     Änderung sonstigen Bundesrechts\n,,Hat eine Behörde bis zum Ablauf der Frist keine Stel-     1. In § 10 Satz 1 des Umweltstatistikgesetzes vom\nlungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen.                    21. September 1994 (BGBI. 1 S. 2530) wird das Wort\ndaß die beteiligte Behörde sich nicht äußern will.\"              ,,zwei\" durch das Wort „vier\" ersetzt.","1502            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 1996\n2. Der Anhang der Chemikalien-Verbotsverordnung in                    Anlage\" durch die Worte ,, , § 15 oder § 16 des\nder Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1996                   Bundes-Immissionsschutzgesetzes          angezeigten\n(BGBI. 1S. 1151) wird wie folgt geändert:                          oder genehmigten Anlage\" ersetzt.\n1 . In Abschnitt 3 werden in Spalte 3 Abs. 1 die Wörter         2. In Anhang IV Nr. 14 Abs. 2 Nr. 4 werden die Worte\n„oder § 15 genehmigten\" durch die Wörter ,, , § 15             „oder § 15 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nangezeigten oder§ 16 genehmigten\" ersetzt.                     genehmigten\" durch die Worte ,, , § 15 angezeigten\noder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n2. In Abschnitt 13 werden in Spalte 3                              genehmigten\" ersetzt.\na) in Absatz 1 die Wörter „oder § 15 genehmigten\"\ndurch die Wörter ,, , § 15 angezeigten oder § 16\ngenehmigten\",                                                                  Artikel6\nb) in Absatz 2 die Wörter „oder § 15 des Bundes-\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nImmissionsschutzgesetzes genehmigten\" durch\ndie Wörter,,, § 15 oder§ 16 des Bundes-Immis-          Die auf den Artikeln 3, 4 und 5 beruhenden Teile der dort\nsionsschutzgesetzes angezeigten oder geneh-          genannten Verordnungen können auf Grund der jeweils\nmigten\"                                              einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung\ngeändert werden.\nersetzt.\n3. Die Gefahrstoffverordnung vom 26. Oktober 1993\n(BGBI. 1S: 1783, 2049), zuletzt geändert durch Artikel 2                               Artikel 7\nder Verordnung vom 12. Juni 1996 (BGBI. 1\nInkrafttreten\nS. 818), wird wie folgt geändert:\nDieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage\n1. In § 43 Abs. 5 werden die Worte „oder § 15 des            nach der Verkündung in Kraft. Artikel 4 tritt am 7. Oktober\nBundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigten              1996, Artikel 5 Nr. 1 am 1. Januar 1997 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 9. Oktober 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel\nFür den Bundesminister für Wirtschaft\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}