{"id":"bgbl1-1996-50-1","kind":"bgbl1","year":1996,"number":50,"date":"1996-10-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/50#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-50-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_50.pdf#page=9","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Fünften Verordnung zur Änderung der Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung","law_date":"1996-10-09T00:00:00Z","page":1505,"pdf_page":9,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 1996 1505\nVerordnung\nzur Änderung der fünften Verordnung\nzur Änderung der Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung\nVom 9. Oktober 1996\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 7, der§§ 15, 16 und 17 Abs. 2 sowie des§ 31\nAbs. 2, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Durch-\nführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 20. September 1995 (BGBI. 1S. 1146) verordnet das Bundes-\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit\nden Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:\nArtikel 1\nArtikel 2 Satz 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Flachs- und Hanf-\nbeihilfenverordnung vom 4. April 1996 (BGBI. 1S. 585) wird aufgehoben.\nArtikel 2\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den\nWortlaut der Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung in der vom Inkrafttreten die-\nser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 9. Oktober 1996\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","1506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 1996\nBekanntmachung\nder Neufassung der Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung\nVom 9. Oktober 1996\nAuf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung der Fünften Verord-\nnung zur Änderung der Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung vom 9. Oktober\n1996 (BGBI. 1 S. 1505) wird nachstehend der Wortlaut der Flachsbeihilfen-\nverordnung unter ihrer neuen Überschrift in der vom 15. Oktober 1996 an\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1989 (BGB!. 1 S. 1115),\n2. die mit Wirkung vom 1. August 1993 in Kraft getretene Verordnung vom\n12. August 1993 (BGBI. 1S. 1499),\n3. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 41 des Gesetzes vom\n2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018),\n4. die am 10. April 1996 in Kraft getretene Verordnung vom 8. März 1996\n(BGBI. 1S. 566),\n5. die am 16. April 1996 in Kraft getretene Verordnung vom 4. April 1996\n(BGBI. 1S. 585).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 2. des§ 6 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen\nMarktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Au-\ngust 1986 (BGBI. 1S. 1397),\nzu 4. des§ 6 Abs. 1 Nr. 7 und 12, der§§ 15, 16 und 17 Abs. 2 und des§ 31\nAbs. 2 des Gesetzes zur Durchführung d_er Gemeinsamen Marktorgani-\nsationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995\n(BGBI. 1 S. 1146), jeweils in Verbindung mit Artikel 94 des Gesetzes vom\n2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018),\nzu 5. des§ 6 Abs. 1 Nr. 7, der§§ 15, 16 und 17 Abs. 2 sowie des§ 31 Abs. 2,\njeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, des Gesetzes zur Durchführung der\nGemeinsamen Marktorganisationen.\nBonn, den 9. Oktober 1996\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 1996              1507\nVerordnung\nüber die Gewährung von Flächenbeihilfen und Lagerbeihilfen bei Flachs und Hanf\n(Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung)\n1. Allgemeines                        1 . der Bundesanstalt eine Anbauflächenerklärung abge-\ngeben hat und\n§1                             2. bei der Bundesanstalt den Beihilfeantrag stellt.\nAnwendungsbereich                           (2) Die Anbauflächenerklärung und der Beihilfeantrag\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-   müssen enthalten\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission           1 . die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-\nder Europäischen Gemeinschaften über die Gewährung                schriebenen Angaben,\nvon Flächenbeihilfen und Lagerbeihilfen im Rahmen der\nGemeinsamen Marktorganisation für Flachs und Hanf.            2. im Falle des Anbaues des Faserleins im Rahmen eines\nAnbauvertrages Name und Anschrift des Vertragspart-\n§2                                 ners, der den Anbau vornimmt,\nZuständige Stelle                       3. eine Erklärung des Erzeugers, daß der Fasertein und\nder Nutzhanf nicht auf stillgelegten Flächen gemäß\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und           Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates\nder in § 1 bezeichneten Rechtsakte ist die Bundesanstalt          vom 30. Juni 1992 (ABI. EG Nr. L 181 S. 12) angebaut\nfür Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).                 worden ist,\n§3                             4. im Falle des Anbaus von Nutzhanf eine Erklärung, daß\nnur die in den in § 1 genannten Rechtsakten zugelasse-\nAllgemeine Beihilfevoraussetzungen                     nen Sorten mit einem Tetrahydrocannabinolgehalt von\n(1) Beihilfen nach den in § 1 genannten Rechtsakten             höchstens 0,3 % angebaut worden sind.\nwerden nur auf Antrag des jeweils Beihilfeberechtigten        Anstelle der Katasternummern der Flächen, auf denen der\ngewährt.                                                      Faserlein oder der Nutzhanf ausgesät ist, kann der Erzeu-\n(2) Beihilfeberechtigt ist, wer im Geltungsbereich dieser  ger in seiner Anbauflächenerklärung diese Flächen nach\nVerordnung                                                    Gemarkung, Flur und Flurstück angeben oder eine Karte\nbeifügen, aus der durch besondere Kennzeichnung die\n1. hauptsächlich zur Fasererzeugung bestimmten Flachs\ngenaue Lage und Größe der mit Fasertein oder Nutzhanf\n(Fasertein) oder eine der in den in § 1 genannten Rechts-\nausgesäten Flächen mit genügender Sicherheit zu erken-\nakten aufgeführte Hanfsorte (Nutzhanf) selbst anbaut\nnen ist. Satz 2 gilt für die im Beihifeantrag anzugebenen\noder den Faserlein im Rahmen eines nach den in § 1\nErnteflächen entsprechend.\ngenannten Rechtsakten vorgesehenen Anbauver-\ntrages für sich durch einen Dritten anbauen läßt (Er-        (3) Eine Anbauflächenerklärung, in der die Summe der\nzeuger),                                                  mit Fasertein ausgesäten Flächen 3 Hektar oder mehr\n2. für Faserlein eine Produktionsbescheinigung nach § 6       beträgt oder die die mit Nutzhanf ausgesäten Flächen\nvorlegt oder                                              betrifft, kann nur dann anerkannt werden, wenn die Anga-\nben bei Faserlein von einer anerkannten Organisation und\n3. als Besitzer von Flachs- und Hanffasern einen Lager-       bei Nutzhanf von der Bundesanstalt schriftlich auf der\nvertrag abgeschlossen hat sowie                           Anbauflächenerklärung bestätigt worden sind.\n4. im Falle des Nutzhanfanbaus nach den betäubungs-\nmittelrechtlichen Vorschriften dazu berechtigt ist.                                    §4a\n(3) Die Beihilfen werden durch Bescheid festgesetzt.                 Anzeige nach Betäubungsmittelgesetz\n§4                                Die nach § 24a des Betäubungsmittelgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 1 . März 1994 (BGBI. 1\nBesondere Voraus-\nS. 358), das zuletzt durch das Gesetz vom 4. April 1996\nsetzungen für die Flächenbeihilfe\n(BGBI. 1 S. 582) geändert worden ist, bis zum 15. Juni\n(1) Die Flächenbeihilfe für Faserlein und Nutzhanf kann     eines jeden Wirtschaftsjahres der Bundesanstalt vorzu-\ndem Erzeuger nur gewährt werden, wenn dieser späte-           legende Anzeige des Anbaus von Nutzhanf gilt als Anbau-\nstens bis zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten          flächenerklärung nach den in § 1 genannten Rechtsakten,\nbestimmten Terminen                                           sofern der Erzeuger dies erklärt.","1508            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 1996\nII. Besondere Vorschriften                    gemäß vorgehen oder ihnen die erforderliche Sachkunde\nfür den Faserleinanbau                     oder Zuverlässigkeit fehlt, kann die Bundesanstalt verlan-\ngen, daß die Bestellung aufgehoben wird.\n§5\n§6\nAnerkannte Organisationen\nProduktionsbescheinigung\n(1) Zum Zwecke der Bestätigung von Anbauflächener-\nklärungen werden Organisationen von im Flachssektor              (1) Die Bundesanstalt stellt dem Erzeuger, dessen\ntätigen Personen anerkannt. Die Anerkennung erfolgt           Anspruch auf die Beihilfe ·anerkannt worden ist, eine\ndurch Bescheid, sie kann befristet werden.                    Bescheinigung über drei Viertel der ihm zustehenden Bei-\nhilfe aus (Produktionsbescheinigung). Ein Viertel wird an\n(2) Eine Organisation kann nur anerkannt werden, wenn\nden Erzeuger unmittelbar ausgezahlt.\nsie folgende Voraussetzungen erfüllt:\n(2) Im Falle eines Kaufvertrages nach den in § 1 genann-\n1. sie muß eine juristische Person des Privatrechts oder\nten Rechtsakten ist die Produktionsbescheinigung zur\neine Personenhandelsgesellschaft sein; sie soll insbe-\nWeitergabe an den Käufer bestimmt; anderenfalls ver-\nsondere eine Personenvereinigung zur Förderung des\nbleibt sie bei dem Erzeuger. Die drei Viertel der Beihilfe, für\nFlachsanbaus sein,\ndie die Produktionsbescheinigung ausgestellt ist, werden\n2. ihre Tätigkeit muß sich auf eine bestimmte Region, in      nur auf Vorlage dieser Bescheinigung ausgezahlt.\nder Faserlein angebaut wird, erstrecken,\n(3) Wird die Produktionsbescheinigung von dem Käufer\n3. ihre Mitglieder müssen überwiegend Erzeuger, Ver-          des Faserleins zum Zwecke der Zahlung der Beihilfe vor-\narbeiter oder Käufer von Faserlein sein,                  gelegt, kann die Bundesanstalt verlangen, daß der ent-\n4. ihre Mitglieder müssen verpflichtet sein, Beiträge zur     sprechende Kaufvertrag ebenfalls vorgelegt wird.\nDeckung der Kosten der Organisation zu leisten,              (4) Wird die Produktionsbescheinigung von dem Erzeu-\n5. sie muß über Personal oder Mitglieder verfügen, die auf    ger, dem sie ausgestellt worden ist, zum Zwecke der Zah-\nGrund ihrer beruflichen Tätigkeit die erforderliche       lung der Beihilfe vorgelegt, hat der Erzeuger zu erklären,\nSachkunde und Zuverlässigkeit besitzen, um die Be-        daß ein Kaufvertrag nach den in § 1 genannten Rechts-\nstätigung nach § 4 Abs. 3 zu erteilen,                    akten über den Fasertein nicht zustande gekommen ist.\n6. sie muß über Geräte zur Flächenausmessung ver-\nfügen,                                                                           III. Lagerbeihilfe\n7. sie muß sich schriftlich verpflichten, die erforderlichen\nBestätigungen auch für Nichtmitglieder zu erteilen,                                      §7\nsoweit diese einen der erbrachten Leistung entspre-                            Besondere Voraus-\nchenden Kostenbeitrag an die Organisation zahlen.                        setzungen für die Lagerbeihilfe\n(3) Die Anerkennung erfolgt auf schriftlich bei der Bun-\n(1) Ist nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-\ndesanstalt einzureichenden Antrag, wenn die Voraus-\nsehen, den Besitzern von Flachs- und/oder Hanffasern die\nsetzungen nach Absatz 2 erfüllt s_ind. Der Antrag muß ent-\nMöglichkeit zum Abschluß von Verträgen zur privaten\nhalten:\nLagerhaltung (Lagerverträgen) zu geben, so schließt die\n1. Name, Anschrift und Rechtsform der Organisation,           Bundesanstalt auf Antrag des Besitzers der Flachs- und/\n2. Name und Anschrift der vertretungsberechtigten Per-        oder Hanffasern mit diesem einen Lagervertrag über die\nsonen,                                                    Fasermengen ab, die die in den in § 1 genannten Rechts-\nakten festgesetzten Voraussetzungen für einen Lagerver-\n3. soweit ein Geschäftsführer bestellt ist, dessen Name       trag erfüllen und der Bundesanstalt von dem Erzeuger\nund Anschrift,                                            oder Händler vom Beginn der Einlagerung ab zu den in\n4. den regionalen Zuständigkeitsbereich,                      den in§ 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Ter-\nminen als eingelagert gemeldet sind.\n5. Name und Anschrift der Personen oder Mitglieder, die\nfür die Erteilung der Bestätigung nach § 4 Abs. 3 von        (2) Voraussetzung für den Abschluß eines Lagerver-\nder Organisation bestellt werden,                         trages ist, daß der Antragsteller\n6. eine Erklärung über die Sachkunde und Zuverlässigkeit      1. nachweist, daß er über die für eine sachgerechte\nder bestellten Personen oder Mitglieder sowie über die        Lagerhaltung geeigneten Einrichtungen verfügt,\nvorhandenen Geräte.                                       2. bei der Bundesanstalt als auf dem Flachs- oder Hanf-\nDem Antrag ist die schriftliche Erklärung nach Absatz 2           sektor tätig gemeldet ist.\nNr. 7 sowie eine Kopie der Satzung oder des Gesell-\nschaftsvertrages beizufügen. Der Antrag ist von allen                                        §8\nvertretungsberechtigten Personen zu unterzeichnen. Sat-\nÖffentliches Register\nzungsänderungen oder Änderungen des Gesellschafts-\nbei Lagerung von Flachsfasern\nvertrages sind der Bundesanstalt unverzüglich durch\nÜbersendung einer Kopie mitzuteilen.                             (1) Zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte\n(4) Die Bundesanstalt überprüft in regelmäßigen Ab-        wird bei der Bundesanstalt ein öffentliches Register über\nständen, ob die von der anerkannten Organisation zu           die auf dem Flachssektor tätigen Personen und Personen-\nerteilenden Bestätigungen ordnungsgemäß erfolgen. Wird        vereinigungen (öffentliches Register) eingerichtet.\ndabei festgestellt, daß die für die Erteilung der Bestätigun-    (2) Personen oder Personenvereinigungen werden auf\ngen bestellten Personen oder Mitglieder nicht ordnungs-       schriftlichen Antrag in das öffentliche Register eingetra-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 1996                 1509\ngen, wenn sie nachweisen, daß sie auf dem Flachssektor             Aufbewahrungspflichten nach anderen Rechtsvor-\ntätig sind. Der Nachweis kann erbracht werden durch                 schriften bestehen.\n1 . einen Antrag auf Gewährung der Flächenbeihilfe nach           (2) Beihilfeberechtigte nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 sind ver-\n§4,                                                       pflichtet,\n2. die Vorlage einer Produktionsbescheinigung nach § 6         1 . soweit es sich um einen Gewerbebetrieb handelt, ord-\noder                                                           nungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,\n3. sonstige von der Bundesanstalt als geeignet ange-           2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über die Her-\nsehene Belege.                                                 kunft, den Erwerb, den Verbleib, die Lagerung ein-\n(3) In das öffentliche Register werden eingetragen               schließlich etwaiger Umlagerungen sowie den Bestand\nan Flachs- und/oder Hanffasern, die Gegenstand eines\n1. Name und Anschrift des Einzutragenden und                       Lagervertrages sind,\n2. die Art seiner Tätigkeit auf dem Flachssektor als Er-       3. die in den Nummern 1 und 2 genannten Unterlagen\nzeuger, Verarbeiter oder Käufer von Faserlein.                 und die sich darauf beziehenden geschäftlichen\n(4) Ist der Antragsteller in das Handelsregister oder das        Schriftstücke, Belege sowie die Beihilfeunterlagen\nGenossenschaftsregister eingetragen, hat er dem Antrag              sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere\nauf Eintragung in das öffentliche Register einen Auszug            Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschrif-\naus dem Handelsregister oder dem Genossenschaftsregi-              ten bestehen.\nster beizufügen. Der Antragsteller hat jede Änderung der          (3) Eine nach § 5 anerkannte Organisation ist ver-\nEintragungen im Handelsregister oder Genossenschafts-          pflichtet,\nregister durch das übersenden eines Registerauszuges\nder Bundesanstalt mitzuteilen. Die Auszüge aus dem             1. ordnungsgemäße Bücher zu führen,\nHandelsregister oder dem Genossenschaftsregister sind          2. die in Nummer 1 genannten Bücher einschließlich der\nBestandteil des öffentlichen Registers.                            zugehörigen geschäftlichen Schriftstücke und Belege\n(5) Wer innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Wirt-           sowie die sonstigen sich auf die Tätigkeit der Organi-\nschaftsjahren keinen Antrag auf Gewährung der Flächen-             sation beziehenden Unterlagen sechs Jahre lang auf-\nbeihilfe nach § 4 gestellt oder keine Produktionsbescheini-        zubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungs-\ngung nach § 6 vorgelegt hat, wird in dem öffentlichen              fristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.\nRegister gelöscht. Über die Löschung ist dem Betroffenen\neine Mitteilung zu übersenden. Der Betroffene kann der                                      § 10\nLöschung innerhalb eines Monats widersprechen, wenn                        Duldungs- und Mitwirkungspflichten\ner durch andere Nachweise belegt, daß er weiterhin auf\ndem Flachssektor tätig ist. Die Löschung aus dem öffent-          (1) Zum Zwecke der Überwachung und Prüfung haben\nlichen Register steht einer erneuten Eintragung nicht ent-     die Beihilfeberechtigten und die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 genann-\ngegen.                                                         ten Vertragspartner den Bediensteten der Bundesanstalt\ndas Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume,\n(6) Wer in das öffentliche Register eingetragen ist, kann\nim Falle des § 3 Abs. 2 Nr. 1 auch das Betreten der mit\njederzeit die Löschung seiner Eintragung verlangen;\nFaserlein oder Nutzhanf angebauten Flächen, während\nAbsatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.\nder Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Ver-\n(7) Wird eine Eintragung in das öffentliche Register        langen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnun-\ngelöscht, sind die über den Einzutragenden geführten           gen, Unterlagen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur\nAngaben und Unterlagen sechs Monate nach der                   Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforder-\nLöschung zu vernichten, soweit es sich nicht um Unter-         liche Unterstützung zu gewähren.\nlagen über die Gewährung von Beihilfen nach dieser Ver-\n(2) Beihilfeberechtigte nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 sind darüber\nordnung handelt.\nhinaus verpflichtet, den Bediensteten der Bundesanstalt\n(8) Die Einsicht in das öffentliche Register ist jedem zu   die Aufnahme der Bestände an Flachs- und/oder Hanf-\ngestatten, der ein berechtigtes Interesse geltend machen      fasern zu gestatten, die Gegenstand eines Lagervertra-\nkann.                                                          ges sind. Soweit der Beihilfeberechtigte nach anderen\nRechtsvorschriften gehalten ist, eine jährliche Inventur\nseiner Bestände durchzuführen, oder eine Bestandsauf-\nIV. Überwachung                          nahme ohne Rechtsverpflichtung durchführt, ist die Bun-\ndesanstalt spätestens eine Woche vor Durchführung der .\n§9                              Inventur oder Bestandsaufnahme darüber schriftlich zu\nunterrichten.\nAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten\n(3) Bei automatischer Buchführung sind die Beihilfe-\n(1) Beihilfeberechtigte nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie\nberechtigten und die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 genannten Ver-\ndie in § 4 Abs. 2 Nr. 2 genannten Vertragspartner sind ver-\ntragspartner verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit den\npflichtet,\nerforderlichen Angaben auszudrucken, soweit die Bun-\n1. soweit es sich um einen Gewerbebetrieb handelt, ord-       desanstalt dies verlangt.\nnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,\n(4) Zum Zwecke der Überwachung der Voraussetzun-\n2. die Beihilfeunterlagen einschließlich der zugehörigen      gen des § 5 haben die anerkannten Organisationen den\nVerträge und sonstigen geschäftlichen Schriftstücke        Bediensteten der Bundesanstalt das Betreten der Ge-\nund Belege sowie die in Nummer 1 genannten Bücher         schäftsräume während der Geschäftszeiten zu gestatten,\nsechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere      auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Auf-","1510            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 1996\nzeichnungen, Unterlagen, Belege und sonstigen Schrift-        Wirtschaftsjahres bei ihm gelagerten Mengen an rohem\nstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und      Flachsstroh zu melden.\ndie erforderliche Unterstützung zu gewähren; Absatz 3 gilt\n(2a) Jeder Erzeuger von zur Papierherstellung und\nentsprechend.                                                 Fasererzeugung bestimmtem Nutzhanf ist verpflichtet,\nder Bundesanstalt bis spätestens zum 15. Oktober eines\n§10a                              Wirtschaftsjahres den geschätzten Durchschnittsertrag je\nProbenahme und Kontroll-                      Hektar an rohem Stroh der vorangegangenen Ernte zu\nuntersuchung bei Anbau von Nutzhanf                 melden.\n(1) Die Bundesanstalt nimmt Probenahmen und Kontroll-         (3) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforder-\nuntersuchungen zur Bestimmung des Tetrahydrocanna-            lichen Mitteilungen der Erzeuger und Händler von Flachs-\nbinolgehaltes bei Nutzhanf vor. Sie gibt die bei Probe-       und Hanffasern über die am Ende eines jeden Monats bei\nnahmen und Kontrolluntersuchungen anzuwendenden               ihnen gelagerten Fasermengen mit Ursprung in der\nMethoden vor Kontrollbeginn im Bundesanzeiger be-             Gemeinschaft sind bis spätestens zum fünften Tag des\nkannt.                                                        folgenden Monats schriftlich bei der Bundesanstalt einzu-\nreicflen.\n(2) Enthält der Nutzhanf nach dem Ergebnis der Kon-\ntrolluntersuchung einen Tetrahydrocannabinolgehalt von           (4) Die Verpflichtungen des Erzeugers nach den Absät-\nmehr als 0,3 %, kann der Erzeuger die Untersuchung einer      zen 1 und 2 können von der nach § 5 anerkannten Organi-\nRückstellprobe bei der Bundesanstalt beantragen. Der          sation erfüllt werden, die für den Erzeuger die Anbau-\nAntrag soll innerhalb eines Monats, gerechnet ab dem Tag      flächenerklärung für die Ernte eines Wirtschaftsjahres\ndes Zugangs der Mitteilung über das Ergebnis der Kon-         bestätigt hat. Die Übernahme der Verpflichtungen hat die\ntrolluntersuchung bei dem Erzeuger, bei der Bundes-           anerkannte Organisation der Bundesanstalt schriftlich bis\nanstalt zugegangen sein. Die Bundesanstalt beauftragt         zum Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres mitzuteilen,\nhierzu geeignete und von ihr zu bestimmende öffentlich-       dabei kann die Übernahme auf eine der in Absatz 1 oder 2\nrechtliche Einrichtungen oder private Untersuchungs-          genannten Verpflichtungen beschränkt werden. Die be-\ninstitute, deren Leiter gemäß § 36 der Gewerbeordnung         troffenen Erzeuger sind von der anerkannten Organisation\nbestellte und vereidigte Sachverständige sind, mit der        in geeigneter Weise über die Übernahme zu unterrichten.\nUntersuchung der Rückstellprobe. Das Ergebnis dieser\nUntersuchung ist für die Entscheidung über den Beihilfe-                                     §12\nantrag maßgeblich.                                                                  Muster, Vordrucke\n(3) Der Erzeuger hat die bei der Untersuchung der Rück-\n(1) Für die nach den in § 1 genannten Rechtsakten oder\nstellprobe entstandenen Kosten zu erstatten, wenn er\ndieser Verordnung vorgeschriebenen Beihilfeanträge,\nunterliegt.\nLagerverträge, Anträge auf Anerkennung von Organisa-\ntionen, Anträge auf Eintragung in das öffentliche Register,\n§ 11                             Anbauflächenerklärungen, Bescheinigungen oder Mittei-\nMeldepflichten                          lungen kann die Bundesanstalt Muster im Bundesanzeiger\nbekanntgeben oder Vordrucke bereithalten. Das gleiche\n(1) Jeder Erzeuger von Faserlein und Nutzhanf, der eine\ngilt für die in § 4a Abs. 1 genannte Anzeige.\nAnbauflächenerklärung abgegeben hat, ist verpflichtet,\nder Bundesanstalt bis spätestens zum 15. Oktober eines           (2) Soweit Muster bekanntgegeben oder Vordrucke\nWirtschaftsjahres den geschätzten Durchschnittsertrag je      bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.\nHektar der von ihm ausgesäten Fläche an rohem Stroh,\nFasern und Körnern der vorausgegangenen Ernte auf den\nausgesäten Flächen zu melden.                                                     V. Schlußbestimmung\n(2) Jeder Erzeuger oder Händler von Flachs ist verpflich-\n§13\ntet, der Bundesanstalt bis spätestens zum 15. Oktober\neines Wirtschaftsjahres die am Ende des abgelaufenen                                    (Inkrafttreten)"]}