{"id":"bgbl1-1996-5-1","kind":"bgbl1","year":1996,"number":5,"date":"1996-02-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/5#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_5.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Wehrsoldgesetzes","law_date":"1996-01-24T00:00:00Z","page":105,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["106                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1996\nGesetz\nüber die Geld- und Sachbezüge und die Heilfürsorge\nder Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten\n(Wehrsoldgesetz - WSG)\n§1                              entsprechender Verwendung in demselben Standort Aus-\nAllgemeine Vorschrift                      landsdienstbezüge oder Auslandstrennungsgeld erhalten;\ndieser Wehrsold unterliegt dem Kaufkraftausgleich nach\n(1) Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst      § 7 des Bunde~besoldungsgesetzes.\nleisten, erhalten Geld- und Sachbezüge sowie Heilfürsor-\n(3) Werden Soldaten im Rahmen von humanitären und\nge nach den folgenden Vorschriften. Im übrigen dürfen\nunterstützenden Maßnahmen im Ausland unter den Vor-\nZulagen und Zuwendungen nur insoweit gewährt werden,\naussetzungen des § 58a Abs. 2 des Bundesbesotdungs-\nals der Haushaltsplan Mittel hierfür zur Verfügung stellt.\ngesetzes verwendet, erhöht sich ihr Wehrsold um den\n(2) Frühere Soldaten auf Zeit oder frühere Berufssol-       Betrag, den Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit für die-\ndaten, die nicht wehrpflichtig sind und zu Dienstleistungen    selbe Verwendung als Auslandsverwendungszuschlag\nnach § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51 a oder § 54 Abs. 5 des Sol-       erhalten; Absatz 2 ist nicht anzuwenden.\ndatengesetzes herangezogen werden, erhalten während\nder Dauer ihrer Dienstzeit Geld- und Sachbezüge nach               (4) Der Wehrsold ist für die Dauer einer von dem Solda-\nAbsatz 1.                                                      ten vorsätzlich verursachten Dienstunfähigkeit und wäh-\nrend des Vollzuges einer gerichtlichen Freiheitsstrafe\n(3) Der Anspruch auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten       durch Behörden der Bundeswehr um fünfzig vom Hundert\nBezüge besteht bei Wehrdienst bis zu drei Tagen (§ 8) und      zu kürzen.\nbei Wehrdienst auf Grund freiwilliger Verpflichtung zu\neinem Wehrdienst (§ 4 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes)              (5) Der Wehrsold wird monatlich am 15. jeden Monats\nvom Zeitpunkt des Dienstantritts, sonst von dem für den        gezahlt. Für die Zahlung des Wehrsoldes sowie der sonsti-\nDiensteintritt festgesetzten Tage an bis zur Beendigung        gen Bezüge hat der Soldat auf Verlangen des Dienstherrn\ndes Wehrdienstes.                                              ein Konto im Inland anzugeben oder einzurichten, auf das\ndie Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten\n(4) Der Anspruch auf die Bezüge endet ferner mit dem\nmit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto\nEntstehen des Anspruchs auf Besoldung eines Berufs-\ndes Soldaten trägt der Dienstherr. Eine Auszahlung auf\nsoldaten oder Soldaten auf Zeit.\nandere Weise kann zur zugestanden werden, wenn dem\n(5) Bleibt der Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem       Soldaten die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos\nDienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens den  aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.\nAnspruch auf die Bezüge. Das gleiche gilt für die Dauer\ndes Vollzuges einer gerichtlichen Freiheitsstrafe, sofern\n§3\nsie nicht von Behörden der Bundeswehr vollzogen wird.\n(6) Soldaten, die an einer dienstlichen Veranstaltung im                             Verpflegung\nSinne des § 1 Abs. 4 des Soldatengesetzes teilnehmen,              (1) Die Verpflegung wird als Gemeinschaftsverpflegung\nerhalten keine Geldbezüge nach diesem Gesetz.                   unentgeltlich bereitgestellt.\n{7) Ist ein Soldat während einer besonderen Verwen-\n(2) Soldaten, die von der Teilnahme an der Gemein-\ndung im Sinne des § 58a des Bundesbesoldungsgesetzes           schaftsverpflegung befreit sind, erhalten als Verpfle-\nwegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonsti-           gungsgeld für die Tagesverpflegung den doppelten\ngen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen. die er            Betrag, für eine Mahlzeit den einfachen Betrag, den\nnicht zu vertreten hat, dem Einflußbereich des Dienstherrn     Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit für die Teilnahme an\nentzogen, werden für diesen Zeitraum Zulagen und Zu-           der Gemeinschaftsverpflegung zu entrichten haben. Sol-\nwendungen nach Absatz 1 Satz 2 und Zuschläge nach               daten, denen die Gemeinschaftsverpflegung nicht bereit-\n§ Sa, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses          gestellt wird, erhalten als Verpflegungsgeld ebenfalls den\nzustanden. weitergewährt und der Tagessatz der höch-            doppelten Betrag.\nsten Stufe des erhöhten Wehrsoldes nach § 2 Abs. 3 ge-\nzahlt.                                                             (3) Bei dienstlichem Aufenthalt im Ausland unterliegt\ndas nach Absatz 2 auszuzahlende Verpflegungsgeld dem\n§2\nKaufkraftausgleich nach § 7 des Bundesbesoldungsge-\nWehrsold                              setzes.                ·\n(1) Die Höhe des Wehrsoldes richtet sich nach der als                                     §4\nAnlage beigefügten Tabelle.\nUnterkunft\n(2) Müssen Soldaten wegen der Zugehörigkeit ihres\nStandortes zu einem anderen Währungsgebiet als dem                Die Unterkunft wird unentgeltlich bereitgestellt. Ein Ent-\nder Deutschen Mark über ihre Bezüge in einer fremden           gelt für die Inanspruchnahme anderer Unterkunft wird\nWährung verfügen, so erhalten sie den doppelten                nicht gezahlt. Die Abfindung nach den reisekostenrecht-\nWehrsold, wenn Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit bei       lichen Vorschriften wird hierdurct:, nicht berührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1996                 107\n§5                                 (2) Das Dienstgeld beträgt:\nDienstbekleidung                         a) bei einer Wochenendübung das Fünffache,\nDienstbekleidung und Ausrüstung werden unentgeltlich        b) bei sonstigen Wehrübungen täglich das Doppelte\nbereitgestellt.\nder sich aus der als Anlage beigefügten Tabelle ergeben-\n§6                               den Sätze.\nHeilfürsorge                             (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Wehrdienst in der\nDen Soldaten wird unentgeltliche truppenärztliche Ver-     Verfügungsbereitschaft von nicht länger als drei Tagen\nsorgung gewährt. Hierbei erhalten Soldaten, die eine           entsprechend.\nWehrdienstbeschädigung erlitten haben, Leistungen im                                      §Sa\nRahmen der Heilbehandlung nach dem Bundesversor-\ngungsgesetz, wenn diese günstiger sind.                                  Leistungszuschlag bei Wehrübungen\n(1) Soldaten mit einem Einberufungsbescheid zum\n§7                              Wehrdienst im Verteidigungsfall (beorderte Soldaten)\nBesondere Zuwendung                         erhalten bei Wehrübungen von länger als drei Tagen ab\ndem 25. Wehrübungstag einen Leistungszuschlag zum\n(1) Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen\nWehrsold. Beorderte Soldaten in der Laufbahngruppe der\nzusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgeset-\nMannschaften, die sich zur freiwilligen Ableistung von\nzes leisten, erhalten einmalig eine besondere Zuwendung.\nWehrübungen verpflichtet haben, erhalten diesen Lei-\nSie unterliegt dem Kaufkraftausgleich nach § 7 des Bun-\nstungszuschlag bereits ab dem 13. Wehrübungstag. Er\ndesbesoldungsgesetzes, wenn der Soldat nach § 2 Abs. 2\nbeträgt für jeden Werktag 50 Deutsche Mark, für Samsta-\ndoppelten Wehrsold erhält. Die Zuwendung ist im Dezem-\nge, Sonntage und gesetzliche Feiertage 75 Deutsche\nber, bei vorheriger Entlassung bei dieser zu zahlen.\nMark, insgesamt jedoch höchstens 850 Deutsche Mark in\n(2) Die Zuwendung beträgt bei Ableistung des zehn-         einem Kalenderjahr.\nmonatigen Grundwehrdienstes 375 Deutsche Mark. Bei\nEntlassung vor Ablauf des zehnmonatigen Grundwehr-               (2) Beorderte Soldaten, die sich verpflichtet haben,\ndienstes wird eine verminderte Zuwendung nach dem Ver-        innerhalb von drei Jahren mindestens 72 Tage Wehrübun-\nhältnis der geleisteten vollen Monate zum zehnmonatigen       gen zu leisten (Angehörige der Einsatzreserve), erhalten\nGrundwehrdienst gezahlt.                                      bei Wehrübungen von länger als drei Tagen innerhalb des\nVerpflichtungszeitraumes folgende Zuschläge:\n(3) Für Soldaten, die freiwilligen zusätzlichen Wehr-\ndienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten, erhöht      1. in der Laufbahngruppe der Mannschaften vom 13. bis\nsich die Zuwendung nach Absatz 2 Satz 1 um 37,50 Deut-            24. Wehrübungstag den Zuschlag nach Absatz 1,\nsche Mark für den vollen elften und für jeden weiteren        2. in allen Laufbahngruppen vom 25. bis zum 48. Wehr-\nvollen Monat des Wehrdienstes.                                    übungstag täglich 100 Deutsche Mark, ab dem\n(4) Die besondere Zuwendung steht nicht zu für Kalen-          49. Wehrübungstag täglich 150 Deutsche Mark, höch-\ndermonate, für die der Soldat Anspruch auf eine Zuwen-            stens jedoch insgesamt 7 500 Deutsche Mark. Wird die\ndung nach anderen Vorschriften des öffentlichen Dienstes          Verpflichtung über drei Jahre hinaus verlängert, erhöht\nhat. Für jeden dieser Monate ist die besondere Zuwen-             sich dieser Betrag um 2 500 Deutsche Mark für jedes\ndung anteilig zu kürzen. Die Zuwendung steht Soldaten für         Jahr der Verlängerung.\ndie Zeiten nicht zu, die sie auf Grund des§ 5 Abs. 3 Nr. 1,      (3) Für dienstfreie Wehrübungstage und für Wehrübun-\n2, 4 und 5 des Wehrpflichtgesetzes nachzudienen haben.\ngen nach § 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes werden\nSie steht ferner Soldaten nicht zu, die nach § 29 Abs. 1      Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 nicht gewährt.\nNr. 6 oder Abs. 4 Nr. 2 des Wehrpflichtgesetzes oder\nZuschläge nach Absatz 1 werden neben einem Zuschlag\nwegen Dienstunfähigkeit, die sie vorsätzlich herbeigeführt\nnach Absatz 2 nicht gewährt. Neben dem Zuschlag für\nhaben, entlassen oder nach § 30 des Wehrpflichtgesetzes\nReserveunteroffizieranwärter nach § 8b werden Zuschläge\naus der Bundeswehr ausgeschlossen werden.\nnach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nr. 1 nicht gewährt.\n(5) Wird vor Zahlung der Zuwendung ein Verfahren ein-      Neben erhöhtem Wehrsold nach § 2 Abs. 3 wird ein\ngeleitet, das voraussichtlich zur Beendigung des Grund-       Zuschlag nach den Absätzen 1 und 2 nur insoweit\nwehrdienstes aus einem der in Absatz 4 aufgeführten           gewährt, als er den Betrag des erhöhten Wehrsoldes\nGründe führen wird, so wird die Zahlung bis zum Abschluß      übersteigt.\ndes Verfahrens ausgesetzt. Wird der Soldat auf Grund des\nVerfahrens aus der Bundeswehr entlassen oder ausge-                                       §8b\nschlossen, erlischt sein Anspruch auf die Zuwendung.                         Reserveunteroffizierzuschlag\n(6) Ist die Zuwendung gezahlt worden, obwohl sie dem\n(1) Soldaten, die zum Reserveunteroffizier ausgebildet\nSoldaten nach Absatz 4 nicht zustand, so ist sie in voller\nwerden, erhalten einen Zuschlag von 2 000 Deutsche\nHöhe zurückzuzahlen.\nMark.\n§8                                 (2) Der Reserveunteroffizierzuschlag wird nach der\nAbfindung bei Wehrdienst                     Zulassung als Reserveunteroffizier-Anwärter bei Aufnah-\nme der Ausbildung in einem Teilbetrag von 500 Deutsche\nvon nicht länger als drei Tagen\nMark und nach der Beförderung zum Unteroffizier der\n(1) Der Soldat, der zu einer Wehrübung von nicht länger    Reserve in einem weiteren Teilbetrag in Höhe von\nals drei Tagen einberufen worden ist, erhält statt der Lei-   1 500 Deutsche Mark mit dem Wehrsold gezahlt. § 7\nstungen nach § 2 ein Dienstgeld.                              Abs. 5 gilt entsprechend.","108                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1996\n§Sc                                                            §9,.\nWehrdienstzuschlag                                               Entlassunggeld\n(1) Soldaten, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst        (1) Soldaten erhalten bei der Entlassung nach einem\nnach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten, erhalten einen      Grundwehrdienst von mindestens einem Monat oder nach\nZuschlag.                                                      einem freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des\nWehrpflichtgesetzes ein Entlassungsgeld.\n(2) Der Zuschlag beträgt 1 200 Deutsche Mark für den\n(2) Das Entlassungsgeld beträgt nach Ableistung des\nvollen elften und für jeden weiteren vollen Monat des\nzehnmonatigen Grundwehrdienstes 1 500 Deutsche Mark.\nWehrdienstes.\nBei Entlassung vor Ablauf des zehnmonatigen Grund-\n(3) Der Zuschlag wird mit dem Wehrsold des folgenden        wehrdienstes wird ein verringertes Entlassungsgeld nach\nMonats, für den letzten Monat bei der Entlassung gezahlt.      dem Verhältnis der geleisteten vollen Monate zum zehn-\nmonatigen Grundwehrdienst gezahlt; das gilt auch in den\nFällen, in denen der Grundwehrdienst nach Absatz 4 weni-\n§8d\nger als zehn Monate beträgt.\nMobilitätszuschlag\n(3) Für Soldaten, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst\n(1) Soldaten, die Grundwehrdienst leisten und deren         nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten, erhöht sich\nStandort mehr als 50 Kilometer von ihrem Wohnort ent-          das Entlassungsgeld nach Absatz 2 Satz 1 um 150 Deut-\nfernt ist, erhalten einen Mobilitätszuschlag, wenn sie ver-    sche Mark für den vollen elften und für jeden weiteren vol-\npflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu woh-       len Monat des Wehrdienstes.\nnen. Er beträgt bei einer einfachen Entfernung von                (4) Bei der Berechnung des Entlassungsgeldes bleiben\nunberücksichtigt die Zeiten\na) mehr als 50 Kilometer bis 100 Kilometer drei Deutsche\nMark täglich,                                             1. des Grundwehrdienstes, die bei der Gewährung einer\nÜbergangsbeihilfe nach § 13 des Soldatenversorgungs-\nb) mehr als 100 Kilometer sechs Deutsche Mark täglich.             gesetzes bereits berücksichtigt wurden,\n(2) Die Entfernung ist nach der kürzesten verkehrsüb-       2. des auf den Grundwehrdienst anzurechnenden\nlichen Straßen- und Fährverbindung zu ennitteln. Standort          a) Wehrdienstes als Soldat auf Zeit,\nist die politische Gemeinde, in der die Einheit oder die           b) Wehrdienstes in fremden Streitkräften,\nDienststelle ihren Sitz hat, zu der der Soldat einberufen,\nc) Zivildienstes,\n·versetzt oder länger als vier Wochen kommandiert ist.\nWohnort im Sinne des Absatzes 1 ist der Ort, in dem der        3. der Verlängerung des Grundwehrdienstes bei stationä-\nSoldat seine Wohnung nach dem Melderecht hat, bei                  rer truppenärztlicher Behandlung,\nmehreren Wohnungen die Hauptwohnung. Auf Verlangen             4. ohne Dienstleistung, die nach § 5 Abs. 3 des Wehr-\nhat der Soldat eine Meldebestätigung vorzulegen.                   pflichtgesetzes nachzudienen sind,\n(3) Der Zuschlag wird nicht neben dem erhöhten              5. der Beurlaubung aus wichtigem Grunde unter Wegfall\nWehrsold nach § 2 Abs. 3 gezahlt.                                  der Geld- und Sachbezüge, wenn die Beurlaubung\neinen Monat übersteigt.\n(4) Der Zuschlag wird monatlich mit dem Wehrsold\ngezahlt.                                                                                    §9a\n§Be                                    Soldaten auf Zeit ohne Anspruch auf Besoldung\nVerpflichtungszuschlag                         Für Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Besol-\ndung haben, gelten die §§ 1 bis 7 und 9 entsprechend. § 1\n(1) Soldaten, die sich spätestens bis zum Ende des\nAbs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß der Anspruch vom Zeit-\nsechsten Monats ihrer Dienstzeit mit der Möglichkeit des\npunkt des Dienstantritts an besteht.\nWiderrufs verpflichtet haben, für mindestens vier Jahre\nWehrdienst als Soldat auf Zeit zu leisten, haben Anspruch\n§10\nauf einen Verpflichtungszuschlag nach den Absätzen 2\nund 3.                                                                          Verwaltungsvorschriften\n(2) Der Verpflichtungszuschlag beträgt für jeden Tag mit       Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen\nAnspruch auf Wehrsold zwischen der Abgabe der Ver-             allgemeinen Verwaltungsvorschriften werden vom Bun-\npflichtungserklärung und der Ernennung zum Soldaten           desminister der Verteidigung erlassen.\nauf Zeit 40 Deutsche Mark.\n(3) Der Verpflichtungszuschlag wird nach der Ernen-\n§ 11\nnung zum Soldaten auf Zeit gezahlt.                                                    (Inkrafttreten)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1996          109\nAnlage\n(zu§ 2 Abs. 1)\nWehr-\nWehr-\nsold-\nsold-                    Dienstgrad\ntagessatz\ngruppe\nDM\n1    Grenadier    .........................    13,50\n2    Gefreiter ............... ··········.     15,00\n3     Obergefreiter ......................     16,50\n4     Hauptgefreiter .....................     18,00\n5    Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter,\nUnteroffizier, Stabsunteroffizier,\nFahnenjunker ......................       21,00\n6    Feldwebel, Fähnrich, Oberfeldwebel   ..   22,00\n7    Hauptfeldwebel, Oberfähnrich,\nStabsfeldwebel, Oberstabsfeldwebel,\nLeutnant                                  23,00\n··························\n8    Oberleutnant ......................•      24,00\n9     Hauptmann ........................       25,00\n10     Stabshauptmann, Major, Stabsarzt    ...   26,00\n11      Oberstleutnant, Oberstabsarzt,\nOberfeldarzt ....•.•.••...•.........     27,00\n12     Oberst, Oberstarzt ........••..•.....     28,00\n13     General    ...........................    30,00\nDer Bundesminister der Verteidigung wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesminister des Innern und dem Bundesminister der\nFinanzen für jede Dienstleistung, für die nach § 50a des\nBundesbesoldungsgesetzes eine Vergütung gewährt\nwird, die Gewährung eines erhöhten Wehrsoldes zu\nregeln. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustim-\nmung des Bundesrates.","110              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1996\nBundesgesetzblatt\nTe i I II\nNr. 2, ausgegeben am 23. Januar 1996\nTag                                                                      Inhalt                                                                                 Seite\n10. 1. 96     Gesetz zu dem Vertrag vom 19. Mai 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nTschechischen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung Im Eisenbahn-, Straßen-\nund Schiffsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        18\nFNA: net.1: 613-5-28\nGESTA:XD4\n12. 1. 96     Gesetz zu dem Abkommen vom 15. März 1994 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Litauen über die gegenseitige HIifeieistung bei Katastrophen oder schweren\nUnglücksfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      27\nFNA: neu: 215-11\nGESTA: XB3\n23. 11. 95    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der\ngrenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         34\n27. 11. 95    Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Europarates sowie über die Änderung\nihres Artikels 26 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   34\n27. 11. 95    Bekannt•achung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über\nbürgerliche und politische Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             36\n27. 11. 95    Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen\nRepublik mit Ungarn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       37\n27. 11. 95    Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des\nVölkermordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    38\n28. 11. 95    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz archäo-\nlogischen Kulturguts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      39\n30. 11. 95    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vierten und des Fünften Protokolls zum Allgemeinen\nAbkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     39\n30. 11. 95    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen\nUnfällen oder radiologischen Notfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                40\n1. 12. 95  Bekanntmachung der deutsch-weißrussischen Vereinbarung über das Außerkrafttreten des deutsch-\nsowjetischen Abkommens vom 13. Juni 1989 über Jugendaustausch im Verhältnis zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Belarus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             41\n1. 12. 95  Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Frauen und Jugend der\nBundesrepublik Deutschland und dem Komitee für Jugendfragen beim Ministerrat der Republik\nBelarus über jugendpolitische Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        42\n4. 12. 95   Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen\nRepublik mit der Arabischen Republik Syrien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     44\n4. 12. 95   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der\nautomatischen Verarbeitung personenbezogener Daten .................................. ·. .                                                                45\n6. 12. 95   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung\njeder Form von Rassendiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  45\n6. 12. 95   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls Nr. 9 zur Konvention zum Schutze der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten...................................................                                                                     46\n6. 12. 95   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von\nPflanzenzüchtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        46\n6. 12. 95   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen\nüber Klimaänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          47\n6. 12. 95   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe                                                               48\nMit dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts wird den Abonnenten die Neuauflage des Fundstellennachweises B (Völke\"echtliche\nVereinbarungen, Verträge zur Vorbereitung und Herstellung der Einheit Deutschlands), abgeschlossen am 31. Dezember 1995,\ngesondert übersandt.\nPreis dieNr Ausgabe: 8, 15 DM (6,20 DM zuzOgllch 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9, 15 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}