{"id":"bgbl1-1996-49-6","kind":"bgbl1","year":1996,"number":49,"date":"1996-10-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/49#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-49-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_49.pdf#page=7","order":6,"title":"Verordnung zur Änderung des Arbeitserlaubnisrechts","law_date":"1996-09-30T00:00:00Z","page":1491,"pdf_page":7,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 1996                  1491\nVerordnung\nzur Änderung des Arbeitserlaubnisrechts\nVom 30. September 1996\nAuf Grund des§ 19 Abs. 4 des Arbeitsförderungsgeset-                       b) das Fahrzeug im Geltungsbereich der Ver-\nzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der zuletzt durch                       ordnung zugelassen ist für eine Tätigkeit der\nArtikel 1 Nr. 74 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993                             Arbeitnehmer im Linienverkehr mit Omni-\n(BGBI. 1S. 2353) geändert worden ist, verordnet das Bun-                        bussen;\".\ndesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach                    b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer eingefügt:\nAnhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234\nAbs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:                                   ,,2a. die Besatzungen von Seeschiffen, Binnen-\nschiffen und Luftfahrzeugen mit Ausnahme\nder Luftfahrzeugführer, Flugingenieure und\nArtikel 1                                          Flugnavigatoren für eine Tätigkeit bei Unter-\nÄnderung der Arbeitserlaubnisverordnung                                nehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieser\nVerordnung;\".\nDie Arbeitserlaubnisverordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 12. September 1980 (BGBI. 1                      c) In Nummer 3 Buchstabe a werden nach dem Wort\nS. 1754, 1981 1 S. 1245), zuletzt geändert durch die Ver-               „gelieferten\" das Wort „verwendungsfertigen\" und\nordnung vom 30. September 1994 (BGBI. 1 S. 2792), wird                  nach dem Komma die Wörter „die gewerblichen\nwie folgt geändert:                                                     Zwecken dienen,\" eingefügt.\n1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                                                    Artikel2\na) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                                                   Änderung der\n„Für eine Beschäftigung nach § 19 Abs. 1 Satz 3                     Anwerbestoppausnahme-Verordnung\ndes Arbeitsförderungsgesetzes von mindestens\n30 Stunden wöchentlich bei durchschnittlich min-           Nach§ 4 Abs. 1 der Anwerbestoppausnahme-Verord-\ndestens sechs Stunden arbeitstäglich darf die          nung vom 21. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 3012), die zu-\nArbeitserlaubnis nach Absatz 1 bis zu insgesamt        letzt durch die Verordnung vom 30. September 1994\ndrei Monaten im Kalenderjahr erteilt werden, sofern    (BGBI. 1 S. 2794) geändert worden ist, wird folgender\nder Arbeitnehmer auf Grund einer Absprache der         Absatz eingefügt:\nBundesanstalt für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung       ,,(1 a) Die Arbeitserlaubnis kann Ausländern bis zu insge-\ndes Herkunftslandes über das Verfahren, die Aus-       samt zwölf Monaten erteilt werden, sofern der Arbeitneh-\nwahl und die Vermittlung vermittelt worden ist.\"       mer unter Beibehaltung seines gewöhnlichen Aufenthaltes\nb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:            im Ausland von seinem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland in\nden Geltungsbereich dieser Verordnung entsandt wird,\n,,Der Zeitraum für die Beschäftigung von Arbeitneh-    um die von dem Arbeitgeber im Ausland hergestellten Fer-\nmern nach Satz 1 ist für einen Betrieb auf sechs, ab   tig- und Ausbauhäuser sowie Fertig- und Ausbauhallen zu\n1. Januar 1998 auf fünf Monate im Kalenderjahr         montieren. Satz 1 gilt auch für Arbeitnehmer, die im\nbegrenzt. Das Arbeitsamt kann den Zeitraum für die     Zusammenhang mit der Montage von Fertighäusern und\nBeschäftigung von Arbeitnehmern nach Satz 3 im         Fertighallen mit den notwendigen Installationsarbeiten\nObst-, Gemüse- und Tabakanbau im Kalenderjahr          beschäftigt werden. Wenn die Beschäftigung in einem\n1997 auf acht, im Kalenderjahr 1998 auf sieben und     Kalenderjahr sechs Monate überschreitet, darf dem Aus-\nim Kalenderjahr 1999 auf sechs Monate verlängern,      länder im folgenden Kalenderjahr keine Arbeitserlaubnis\nsofern die Beschäftigung zur Vermeidung wirt-          für eine Beschäftigung erteilt werden.''.\nschaftlicher Härten für den Betrieb erforderlich ist\nund der Betrieb nachweislich bereits im Kalender-\njahr 1995 oder 1996 Arbeitnehmer nach Satz 1 in                                    Artikel 3\nder bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung            Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\nlänger als sechs Monate beschäftigt hat.\"              kann den Wortlaut der Arbeitserlaubnisverordnung und\nder Anwerbestoppausnahme-Verordnung in der vom\n2. § 9 wird wie folgt geändert:                               1. Januar 1997 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\na) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                        blatt bekanntmachen.\n,,2. das fahrende Personal im grenzüberschreiten-\nden Personen- und Güterverkehr bei Arbeitge-                                  Artikel4\nbern mit Sitz im Ausland, sofern                      Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung tritt am Tage nach\na) das Fahrzeug im Sitzstaat des Arbeitgebers     der Verkündung, im übrigen tritt diese Verordnung am\nzugelassen ist,                                1. Januar 1997 in Kraft.\nBonn, den 30. September 1996\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","1492            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 1996\nTelekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung\n(TEntgV)\nVom 1. Oktober 1996\nAuf Grund des § 27 Abs. 4 und des § 39 des Telekom-           fragestruktur von Privat- und Geschäftskunden sowie\nmunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 {BGBI. 1S. 1120)           auf Wettbewerber, die die Leistung als Vorleistung\nverordnet die Bundesregierung:                                   beziehen, und\n6. bei Entgeltdifferenzierungen Angaben zu den Auswir-\n§1                                  kungen auf die betroffenen Nutzergruppen, zwischen\nArten und Verfahren der Entgeltgenehmigung                denen differenziert wird, sowie eine sachliche Recht-\nfertigung für die beabsichtigte Differenzierung.\n(1) Das Verfahren zur Genehmigung von Entgelten\nund entgeltrelevanten Bestandteilen der Allgemeinen             (2) Die Kostennachweise nach Absatz 1 Nr. 4 umfassen\nGeschäftsbedingungen nach § 25 Abs. 1 in Verbindung          die Kosten, die sich der Leistung unmittelbar zuordnen\nmit § 27 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes kommt nur in Betracht,    lassen (Einzelkosten), und die Kosten, die sich der Lei-\nwenn die Dienstleistung nicht nach Absatz 2 mit einer        stung nicht unmittelbar zuordnen lassen (Gemeinkosten).\nMehrzahl von Dienstleistungen in einem Korb zusammen-        Beim Nachweis der Gemeinkosten ist anzugeben und zu\ngefaßt werden kann.                                          erläutern, wie die Gemeinkosten der jeweiligen Dienst-\nleistung zugeordnet werden. Bei der Zuordnung von\n(2) Im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung von          Gemeinkosten zu den jeweiligen Leistungen hat das bean-\nEntgelten und entgeltrelevanten Bestandteilen der All-       tragende Unternehmen die Maßstäbe, die durch die Richt-\ngemeinen Geschäftsbedingungen nach § 25 Abs. 1 in Ver-       linien des Rates, die nach Artikel 6 der Richtlinie\nbindung mit § 27 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes hat die Re-       90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirk-\ngulierungsbehörde Dienstleistungen der Lizenzklassen 3       lichung des Binnenmarktes für Telekommunikations-\nund 4 nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 des        dienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs\nGesetzes in jeweils getrennten Körben zusammenzufas-         (Open Network Provision - ONP) (ABI. EG Nr. L 192 S. 1)\nsen. Dienstleistungen der gleichen Lizenzklasse können       erlassen werden, zu berücksichtigen. Im Rahmen der\nnur insoweit in einem Korb zusammengefaßt werden, als        Kostennachweise nach Satz 1 sind außerdem darzulegen\nsich die erwartete Stärke des Wettbewerbs bei diesen\nDienstleistungen nicht wesentlich unterscheidet.             1 . die Ermittlungsmethode der Kosten,\n2. die Höhe der Personalkosten, der Abschreibungen, der\nZinskosten des eingesetzten Kapitals, der Sachkosten,\nAbschnitt 1                           3. die im Nachweiszeitraum erzielte und erwartete Kapa-\nGenehmigung auf der Grundlage                       zitätsauslastung und\ndes§ 27 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes                 4. die der Kostenrechnung zugrundeliegenden Einsatz-\nmengen für die Leistung einschließlich der dazu-\n§2                                  gehörenden Preise, insbesondere die für die Erstellung\nder Leistung in Anspruch genommenen Teile des\nUmfang der Kostennachweise\nöffentlichen Telekommunikationsnetzes(§ 3 Nr: 12 des\n(1) Mit einem Entgeltantrag nach§ 27 Abs. 1 Nr. 1 des         Gesetzes) und die Kosten der Nutzung dieser Teile.\nGesetzes hat das beantragende Unternehmen für die               (3) Die Regulierungsbehörde kann einen Entgeltantrag\njeweilige Dienstleistung folgende Unterlagen vorzulegen:     ablehnen, wenn das Unternehmen die in den Absätzen 1\n1. eine detaillierte Leistungsbeschreibung einschließlich    und 2 genannten Unterlagen nicht vollständig vorlegt.\nAngaben zu deren Qualität und einen Entwurf der All-\ngemeinen Geschäftsbedingungen,                                                        §3\n2. Angaben über den erzielten Umsatz für die fünf zurück-                      Maßstäbe zur Ermittlung\nliegenden Jahre sowie den im Antragsjahr und den in                   genehmigungsfähiger Entgelte\nden darauffolgenden vier Jahren erwarteten Umsatz,\n(1) Die Regulierungsbehörde hat die vom beantragen-\n3. Angaben über die Absatzmengen und, soweit möglich,        den Unternehmen vorgelegten Nachweise dahingehend\nAngaben über die Preiselastizität der Nachfrage im      zu prüfen, ob und inwieweit die beantragten Entgelte sich\nZeitraum nach Nummer 2,                                 an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung im\n4. Angaben über die Entwicklu_ng der einzelnen Kosten       Sinne des Absatzes 2 orientieren.\nnach Absatz 2 (Kostennachweise) und die Entwicklung        (2) Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung\nder Deckungsbeiträge im Zeitraum nach Nummer 2,         ergeben sich aus den langfristigen zusätzlichen Kosten\n5. Angaben zu den finanziellen Auswirkungen auf die         der Leistungsbereitstellung und einem angemessenen\nKunden, insbesondere im Hinblick auf die Nach-          Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 1996               1493\njeweils einschließlich einer angemessenen Verzinsung des                                   §5\neingesetzten Kapitals, soweit diese Kosten jeweils für die           Genehmigungsvoraussetzungen für Entgelte\nLeistungsbereitstellung notwendig sind.\n(1) Mit einem Entgeltantrag nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 des\n(3) Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 soll die Regu-\nGesetzes hat das beantragende Unternehmen alle Unter-\nlierungsbehörde zusätzlich insbesondere Preise und\nlagen vorzulegen, die es der Regulierungsbehörde ermög-\nKosten solcher Unternehmen als Vergleich heranziehen,\nlichen, die Einhaltung der nach § 4 vorgegebenen Maß-\ndie entsprechende Leistungen auf vergleichbaren Märk-\ngrößen zu überprüfen. Diese Unterlagen müssen Angaben\nten im Wettbewerb anbieten. Dabei sind die Besonder-\nüber die anteiligen Umsätze jeder Entgeltposition für den\nheiten der Vergleichsmärkte zu berücksichtigen.\nvon der Regulierungsbehörde nach § 4 Abs. 5 festgeleg-\n(4) Soweit die nach§ 2 Abs. 2 nachgewiesenen Kosten        ten Referenzzeitraum enthalten.\ndie Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach\n(2) Die Regulierungsbehörde kann einen Entgeltantrag\nAbsatz 2 übersteigen, gelten sie als Aufwendungen, die\nablehnen, wenn das Unternehmen die in Absatz 1 genann-\nfür die effiziente Leistungsbereitstellung nicht notwendig\nten Unterlagen nicht vollständig vorlegt.\nsind. Diese Aufwendungen sowie andere neutrale Auf-\nwendungen werden im Rahmen der Entgeltgenehmigung                (3) Sofern die nach § 4 vorgegebenen Maßgrößen ein-\nnur berücksichtigt, soweit und solange hierfür eine recht-    gehalten werden, soll die Regulierungsbehörde die\nliche Verpflichtung besteht oder das beantragende Unter-      Genehmigung für einen Entgeltantrag im Rahmen der Ent-\nnehmen eine sonstige sachliche Rechtfertigung nach-           geltgenehmigung nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes\nweist.                                                        innerhalb von zwei Wochen erteilen.\nAbschnitt 2                                                   Abschnitt 3\nGenehmigung auf der Grundlage                                     Sonstige Bestimmungen\ndes§ 27 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes\n§6\n§4                                       Nachträgliche Überprüfung von Entgelten\nBildung von Maßgrößen                         (1) In den Fällen des § 30 des Gesetzes kann die Regu-\n(1) Die Regulierungsbehörde hat zunächst das Aus-          lierungsbehörde gegenüber dem betroffenen Unterneh-\ngangsentgeltniveau der in einem Korb zusammengefaß-           men anordnen, ihr Nachweise nach § 2 Abs. 1 und 2 sowie\nten Dienstleistungen festzustellen.                           sonstige sachgerechte Nachweise vorzulegen. § 3 gilt ent-\nsprechend.\n(2) Die Maßgrößen für die Genehmigung nach§ 1 Abs. 2\numfassen                                                         (2) Die Regulierungsbehörde stellt den Zeitpunkt der\nEinleitung der Überprüfung fest und teilt dies dem betrof-\n1. eine gesamtwirtschaftliche Preissteigerungsrate,           fenen Unternehmen nach § 30 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes\n2. die zu erwartende Produktivitätsfortschrittsrate des       mit.\nregulierten Unternehmens und\n§7\n3. Nebenbedingungen, die geeignet und erforderlich\nsind, die Einhaltung der Anforderungen nach § 24                    Entgelte für besondere Netzzugänge\nAbs. 2 des Gesetzes zu gewährleisten.                       (1) Soweit Änderungen von Entgelten für solche Tele-\n(3) Bei der Vorgabe von Maßgrößen, insbesondere bei        kommunikationsdienstleistungen beantragt werden, die\nder Festlegung der Produktivitätsfortschrittsrate, ist das    Kostenbestandteile enthalten, die sowohl für Leistungs-\nVerhältnis des Ausgangsentgeltniveaus zu den Kosten der       angebote im Rahmen von besonderen Netzzugängen\neffizienten Leistungsbereitstellung (§ 3 Abs. 2) zu berück-   (§ 35 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) als auch für andere Tele-\nsichtigen.                                                    kommunikationsdienstleistungen wesentlich sind, dürfen\ndurch die Entgeltmaßnahme andere Unternehmen in ihren\n(4) Bei der Vorgabe von Maßgrößen sind die Produk-\nWettbewerbsmöglichkeiten nicht ungerechtfertigt beein-\ntivitätsfortschrittsraten von Unternehmen auf vergleich-\nträchtigt werden. Eine ungerechtfertigte Beeinträchtigung\nbaren Märkten mit Wettbewerb zu berücksichtigen.\nist insbesondere dann zu vermuten, wenn eine der Ent-\n(5) Die Regulierungsbehörde hat neben dem Inhalt der       geltmaßnahme zugrunde liegende Veränderung der\nKörbe nach § 1 Abs. 2 insbesondere zu bestimmen, für          Kostenbestandteile nach Satz 1 in der Weise berücksich-\nwelchen Zeitraum die Maßgrößen unverändert bleiben,           tigt wird, daß sie sich ausschließlich oder überwiegend zu\nanhand welcher Referenzzeiträume der Vergangenheit die        Lasten der Leistungsangebote im Rahmen von besonde-\nEinhaltung der Maßgrößen geprüft wird und unter welchen       ren Netzzugängen auswirkt. Das beantragende Unterneh-\nVoraussetzungen weitere Dienstleistungen in einen beste-      men hat in seinem Antrag darzulegen, daß eine Beein-\nhenden Korb aufgenommen, Dienstleistungen aus einem           trächtigung nicht zu erwarten ist oder es einen sachlich\nKorb herausgenommen oder Preisdifferenzierungen bei           gerechtfertigten Grund für die Beeinträchtigung gibt.\nbereits in einen Korb aufgenommenen Dienstleistungen             (2) Leistungsangebote im Rahmen von besonderen\ndurchgeführt werden können.                                   Netzzugängen dürfen nicht mit anderen Dienstleistungen\n(6) Zur Vorgabe der Maßgrößen kann die Regulierungs-       in einem Korb zusammengefaßt werden. Leistungsange-\nbehörde gegenüber dem betroffenen Unternehmen an-             bote im Rahmen von besonderen Netzzugängen sollen in\nordnen, ihr die in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Nachweise       der Regel nicht vor dem 1. Januar 2000 in einem oder\nzur Verfügung zu stellen.                                     mehreren Körben zusammengefaßt werden. Sind Lei-","1494            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 1996\nstungsangebote im Rahmen von besonderen Netzzugän-           die beantragten Entgeltmaßnahmen in ihrem Amts-\ngen in einem Korb zusammengefaßt, hat die Regulie-           blatt.\nrungsbehörde durch Festlegung von Nebenbedingungen\nfür die Entgeltbildung die Einhaltung der Bedingung nach                                 §9\nAbsatz 1 sicherzustellen.                                                         Veröffentlichung\nDie Regulierungsbehörde veröffentlicht in ihrem Amts-\n§8\nblatt nach§ 28 Abs. 4 des Gesetzes die genehmigten Ent-\nBeteiligungsrechte                       gelte sowie die dazugehörigen Leistungsbeschreibungen\nund die Bestimmungen über die Leistungsentgelte.\n(1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht beabsichtig-\nte Entscheidungen zur Zusammenfassung von Dienst-\nleistungen nach § 1 Abs. 2 sowie zur Vorgabe der jewei-                                 §10\nligen Maßgrößen nach § 4 in ihrem Amtsblatt. Vor der Ver-\nöffentlichung nach Satz 1 soll sie dem Unternehmen, an                              Inkrafttreten\ndas sich die Entscheidung richtet, Gelegenheit zur Stel-        Diese Verordnung tritt hinsichtlich der Regulierung von\nlungnahme geben.                                             Entgelten für das Angebot von Sprachtelefondienst (§ 3\n(2) Bei Entgeltanträgen nach § 27 Abs. 1 Nr. 1            Nr. 15 des Gesetzes) am 1. Januar 1998 in Kraft. Im übri-\ndes Gesetzes veröffentlicht die Regulierungsbehörde          gen tritt sie am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 1. Oktober 1996\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch"]}