{"id":"bgbl1-1996-49-4","kind":"bgbl1","year":1996,"number":49,"date":"1996-10-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/49#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-49-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_49.pdf#page=5","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Laufbahnverordnung","law_date":"1996-09-27T00:00:00Z","page":1489,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 1996               1489\nErste Verordnung\nzur Änderung der Eisenbahn-Laufbahnverordnung\nVom 27. September 1996\nAuf Grund des§ 7 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Zusam-               gefordert werden, kann die Einführungszeit um\nmenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen                    höchstens drei Monate gekürzt werden.\"\nvom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378, 19941 S. 2439)              b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einver-\nnehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem                   „Die Einführung dauert neun Monate. Soweit die\nBundesministerium der Finanzen:                                        Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon\nhinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie\nfür den Verwendungsbereich der neuen Laufbahn\nArtikeJ 1\ngefordert werden, kann die Einführungszeit um\nDie Eisenbahn-Laufbahnverordnung vom 2. Februar                     höchstens drei Monate gekürzt werden.\"\n1994 (BGBI. 1S. 193) wird wie folgt geändert:                      c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:\n1. In § 1 Abs. 1 werden die Worte „zuletzt geändert durch                ,,(3) Beamte des gehobenen Dienstes können bei\nArtikel 1 der Verordnung vom 12. Mai 1993 (BGBI.. 1                Vorliegen betrieblicher Notwendigkeiten zum Auf-\nS. 701 )\" durch die Worte „zuletzt geändert durch Arti-            stieg für besondere Verwendungen in eine Lauf-\nkel 12 Abs. 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Post-                bahn des höheren Dienstes zugelassen werden,\nwesens und der Telekommunikation vom 14. Septem-                   wenn sie einen Dienstposten der Besoldungsgrup-\nber 1994 (BGBI. 1 S. 2325)\" ersetzt.                               pe A 13 innehaben, sich in einer Dienstzeit von min-\ndestens 10 Jahren seit der ersten Verleihung eines\nAmtes des gehobenen Dienstes bewährt haben und\n2. In§ 3 werden\nzu Beginn der Einführung mindestens 45 Jahre alt\na) die Worte „die fachliche Leistung\" durch die Worte              sind. Die Einführung dauert ein Jahr. Soweit die\n,,Eignung, Befähigung und fachliche Leistung\"                 Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon\nsowie                                                         hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie\nb) das Wort „wird\" durch das Wort „werden\" ersetzt.                für den Verwendungsbereich der neuen Laufbahn\ngefordert werden, kann die Einführungszeit um\nhöchstens drei Monate gekürzt werden.\"\n3. Dem § 12 wird folgender Absatz 7 angefügt:\nd) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-\n,,(7) Für die Bewährungszeit nach Erwerb der Befähi-\nsätze 4 bis 6.\ngung für die Laufbahn gilt§ 8 entsprechend.\"\n5. In§ 15 Satz 1 werden die Worte,,·, soweit der Personal-\n4. § 14 wird wie folgt geändert:\nbedarf nicht auf andere Weise gedeckt werden kann\"\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:                 gestrichen.\n„Die Einführung dauert sechs Monate. Soweit die\nArtikel 2\nBeamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon\nhinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nfür den Verwendungsbereich der neuen Laufbahn          in Kraft.\nBonn, den 27. September 1996\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann"]}