{"id":"bgbl1-1996-49-1","kind":"bgbl1","year":1996,"number":49,"date":"1996-10-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/49#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-49-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_49.pdf#page=2","order":1,"title":"Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter","law_date":"1996-09-23T00:00:00Z","page":1486,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1486             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 1996\nSiebzehnte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter\nVom 23. September 1996\nAuf Grund des§ 30 Abs. 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 3     2. Nach § 6 wird folgender§ 7 eingefügt:\ndes Soldatengesetzes in der Fassung der Bekannt-\n,,§7\nmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1737) ver-\nordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Ein-                Am 1. April 1995 vorhandene Empfänger von Aus-\nvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und                bildungsgeld erhalten in sinngemäßer Anwendung des\ndem Bundesministerium der Finanzen:                               Artikels 2 § 3 des Bundesbesoldungs- und -versor-\ngungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember\n1995 (BGBI. 1S. 1942) eine einmalige Zahlung in Höhe\nArtikel 1                              von 140 Deutsche Mark.\"\nDie Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitäts-\noffizier-Anwärter vom 10. November 1976 (BGBI. 1S. 3229),     3. Die Anlage wird wie folgt gefaßt:\nzuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom\n27. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3356), wird wie folgt ge-                                                         „Anlage\nändert:                                                                                                         (zu§ 5)\nGrundbetrag\n1. § 6 wird wie folgt geändert:                                                    (Monatsbeträge in DM)\na) In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a werden die Worte             im 1. und 2. Semester                         2 556\n,,Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berück-\nnach der Ernennung zum Fahnenjunker\nsichtigung des § 3 oder § 8 des Bundeskindergeld-\noder Seekadett                                2 721\ngesetzes\" ersetzt durch die Worte „Einkommen-\nsteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeld-              im 3. und 4. Semester                         2 906\ngesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des             im 5. und 6. Semester\n§ 64 oder§ 65 des Einkommensteuergesetzes oder\ndes § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes\".           -   vor Bestehen der ärztlichen, zahnärzt-\nlichen Vorprüfung oder des ersten Ab-\nb) In Absatz 2 werden die Sätze 1 bis 3 wie folgt                 schnitts der pharmazeutischen Prüfung     2 906\ngefaßt:\n-   nach Bestehen der ärztlichen, zahnärzt-\n,,Der Familienzuschlag beträgt bei einem Sanitäts-            lichen Vorprüfung oder des ersten Ab-\noffizier-Anwärter ohne kindergeldberechtigendes               schnitts der pharmazeutischen Prüfung     3170\nKind 170 Deutsche Mark. Für jedes kindergeld-\nberechtigende Kind erhöht sich der Familien-              im 7. und 8. Semester                         3 380\nzuschlag nach Satz 1 um je 153 Deutsche Mark.             ab dem 9. Semester                            3 468\".\nDie Sätze 1 und 2 finden auch auf diejenigen\nSanitätsoffizier-Anwärter Anwendung, denen ohne\nBerücksichtigung des § 64 oder § 65 des Ein-\nArtikel 2\nkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des\nBundeskindergeldgesetzes Kindergeld zustehen             Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1995\nwürde.\"                                               in Kraft.\nBonn, den 23. September 1996\nDer Bundesminister der Verteidigung\nVolker Rühe"]}