{"id":"bgbl1-1996-48-6","kind":"bgbl1","year":1996,"number":48,"date":"1996-09-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/48#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-48-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_48.pdf#page=20","order":6,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Schiffbauer-Handwerk (Schiffbauermeisterverordnung - SchiffbMstrV)","law_date":"1996-09-18T00:00:00Z","page":1480,"pdf_page":20,"num_pages":5,"content":["1480           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Schiffbauer-Handwerk\n(Schiffbauermeisterverordnung - SchiffbMstrV)\nVom 18. September 1996\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas-         10. Kenntnisse des Oberflächenschutzes und des kon-\nsung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                      struktiven Materialschutzes, insbesondere des Korro-\n(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des        sionsschutzes und der Dämmaßnahmen,\nGesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2256) geän-          11. Kenntnisse der berufsbezogenen Normen, Klassifi-\ndert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des            kationsregeln und -vorschritten sowie sonstiger\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975                 berufsbezogener Vorschriften,\n(BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom\n17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bun-          12. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des\ndesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem               Umweltschutzes, insbesondere des Immissions- und\nBundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung              Emissionsschutzes, der Entsorgung sowie der ratio-\nund Technologie:                                                    nellen Energieverwendung,\n13. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\nArbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,\n1. Abschnitt\n14. Kenntnisse des berufsbezogenen Qualitätsmanage-\nBerufsbild                                ments,\n15. Kenntnisse über Kunststoffe, insbesondere Aus-\n§1                                    wählen der Materialien und Komponenten,\nBerufsbild                           16. Kenntnisse über im Schiffbau verwendete Hölzer,\n(1) Dem Schiffbauer-Handwerk sind folgende Tätigkei-        17. Kenntnisse der berufsbezogenen Transporttechnik,\nten zuzurechnen:\n18. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,\nHerstellung, Ausbau, Umbau, Reparatur, Pflege, Wartung              insbesondere Abwicklungen von Formteilen nach\nund Lagerung von Schiffen, sonstigen Wasserfahrzeugen               schiffbauspezifischen Verfahren, Linienrissen, Gene-\nund anderem schwimmenden Gerät einschließlich des                   ralplänen, Bauplänen und Detailzeichnungen sowie\nZubehörs und der Beschläge.                                         Aufrisse von Schiffskonstruktionen,\n(2) Dem Schiffbauer-Handwerk sind folgende Kenntnis-        19. Berechnen von Konstruktionen nach Klassifikations-\nse und Fertigkeiten zuzurechnen:                                   vorschriften,\n1. Kenntnisse der physikalisch-technischen Eigenschaf-       20. Ausführen von Schnürbodenarbeiten,\nten von Schiffskörpern und Rümpfen für schwimmen-        21. Entwickeln und Übertragen von Konstruktionsdaten,\ndes Gerät sowie Kenntnisse der äußeren Einflüsse\ndarauf,                                                  22. Herstellen von Schablonen und Modellen,\n2. Kenntnisse der verschiedenen        Schiffsarten   und    23. Herstellen, Aufstellen und Einrichten von Mallen,\n-typen,                                                  24. Sauen und Ausrichten des Helgens und der Helling,\n3. Kenntnisse der Konstruktionsmöglichkeiten beim Bau        25. Auswählen und Bearbeiten von Metallen, insbeson-\nvon Schiffen und schwimmendem Gerät,                          dere Biegen, Fügen und Verbinden durch verschie-\n4. Kenntnisse der materialspezifischen Arbeitsverfahren           dene Verfahren,\nfür den Einzel- und Serienbau, insbesondere der          26. Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbindun-\nberufsbezogenen hand- und maschinengesteuerten                 gen, insbesondere Schraub-, Bolzen- und Schweiß-\nSchweißverfahren,                                              verbindungen,     insbesondere    Schutzgas-    und\n5. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfs-                 Schmelzschweißen,\nstoffe,                                                  27. Anwenden von spanenden und spanlosen Be- und\n6. Kenntnisse der Kombination von Werkstoffen und                  Verarbeitungsverfahren für Eisen, NE-Metalle, Holz\nHalbfabrikaten unter Berücksichtigung des Festig-             und Kunststoff,\nkeits- und Korrosionsverhaltens,                         28. Anfertigen, Ausrichten und Zusammenbauen von\n7. Kenntnisse der Funktionsweise von mechanischen,                 Kiel, Steven, Heck oder Spiegel, Quer- und Längsver-\nhydraulischen, pneumatischen und elektrischen                 bänden, Außenhaut, Decks und Aufbauten,\nMaschinen und Werkzeugen,                                29. Durchführen der unterschiedlichen Arbeitsverfahren\nzum Bau von Rumpf, Deck, Aufbauten und anderen\n8. Kenntnisse über Arten, Aufbau und Bestandteile von\nBauteilen nach Klassifikationsvorschriften,\nAntriebs-, Tank-, Elektro- und Sanitäranlagen für\nSchiffe, sonstige Wasserfahrzeuge und anderes            30. Einbauen von Fundamenten für Haupt- und Hilfs-\nschwimmendes Gerät,                                           maschinen, Aggregate und andere Komponenten\nsowie Einbau von Stevenrohren und Wellenböcken,\n9. Kenntnisse der Berechnungen und Kalkulationen für\nden Bau von Schiffen, sonstigen Wasserfahrzeugen         31. Einbauen der Antriebs-, Ruder- und Tankanlagen\nund anderem schwimmenden Gerät,                               sowie Prüfen ihrer Funktion,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996              1481\n32. Einbringen und Sichern von Ballast,                            g) Bau einer anderen, in Schwierigkeitsgrad und Zeit-\n33. An- und Aufbauen der Deckausrüstung, insbesondere                  aufwand entsprechenden Sektion;\nder Ankereinrichtung, der Winden, Schienen, Rollen,       3. in der Instandsetzung:\nPoller, Klampen, Klüsen, Masten und Davits,                  Reparatur eines Schadens mit einem Ausmaß von min-\n34. Bearbeiten der Oberflächen,                                    destens 1,0 m2 , bei der tragende Verbände ganz oder\n35. Konservieren von Oberflächen und Durchführen von               teilweise auszuwechseln sind. Die Schadensstelle\nkonstruktivem Materialschutz,                                befindet sich\n36. Durchführen des Stapellaufs sowie Anschlagen,                  a) im Bereich der Verbindung von Rumpf und Deck,\nSichern, Transportieren, Slippen, Kranen und Lagern              wobei die Außenhaut, das Deck, die Verbindung\nvon Schiffen, sonstigen Wasserfahrzeugen und ande-               von Rumpf mit Deck sowie Spant, Stringer oder\nrem schwimmenden Gerät,                                          Schott beschädigt sind, oder\n37. Montieren und Demontieren von Bauteilen und Bau-               b) im Bereich der Verbindung von Rumpf und Kiel,\ngruppen von Schiffsbaukonstruktionen,                            wobei die Außenhaut, die Verbindung von Rumpf\nmit Kiel sowie die Bodenwrange oder der eingebaute\n38. Einrichten, Bedienen und Instandhalten der berufs-                 Tank beschädigt sind.\nbezogenen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und\nBetriebseinrichtungen.                                      (2) Die Meisterprüfungsarbeit ist nach einem Entwurf\nanzufertigen, der dem Meisterprüfungsausschuß vor\nAnfertigung der Meisterprüfungsarbeit vom Prüfling zur\n2. Abschnitt                         Genehmigung vorzulegen ist.\nPrüfungsanforderungen in den                       (3) Ist der Entwurf, nach dem die Meisterprüfungsarbeit\nTeilen I und II der Meisterprüfung                 gefertigt wird, nicht vom Prüfling selbst erstellt, hat er\nzusätzlich einen eigenen Entwurf nach Vorgabe des Mei-\nsterprüfungsausschusses vorzulegen. Für einen der bei-\n§2                              den Entwürfe sind nach Vorgabe des Meisterprüfungs-\nGliederung, Dauer und Bestehen                   ausschusses die Arbeitsbeschreibung, die Materialliste,\nder praktischen Prüfung (Teil 1)                die Kalkulation sowie das Angebot beizufügen.\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen     (4) Bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit sind\nund eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung           der vom Prüfling selbst gefertigte Entwurf, die Arbeits-\nder Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-       beschreibung, die Materialliste, die Kalkulation und das\nlings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.                   Angebot zu berücksichtigen.\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht                                  §4\nlänger als 50 Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-\nprobe nicht länger als acht Stunden dauern.                                             Arbeitsprobe\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1          (1) Als Arbeitsprobe ist eine der nachstehend genannten\nsind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-         Arbeiten auszuführen:\nfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.                            1. Anfertigen eines Winkel- oder Rahmenspants,\n2. Anfertigen eines Profilruders,\n§3\n3. Anfertigen eines Lukendeckels mit Süll,\nMeisterprüfungsarbeit\n4. Herstellen eines Verbindungsteils zwischen Stahl und\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist unter Berücksichtigung        Aluminium oder Stahl und nichtrostendem Stahl,\nder Klassifikationsvorgaben eine der nachstehend                5. Anfertigen einer Schnürbodenarbeit von Teilbereichen\ngenannten Arbeiten anzufertigen:\nfür Neubau, Umbau oder Reparatur.\n1. im Rumpfbau:\n(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten\nNeubau eines Schiffs- oder Bootskörpers von minde-          und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs-\nstens 4 m Länge aus Stahl oder Aluminium mit Motor-         arbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden\nfundament und Stevenrohr;                                   konnten.\n2. in der Fertigung von Teilbereichen und Sektionen:\n§5\na) Beplanken von Vor- oder Hinterschiff im doppelt\nPrüfung\ngekrümmten Bereich,\nder fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)\nb) Bau einer Vorschiffs- oder Hinterschiffs-Sektion im\ndoppelt gekrümmten Bereich,                              (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prü-\nfungsfächern nachzuweisen:\nc) Anfertigung und Einbau eines Motorfundaments\neinschließlich Anbindung an benachbarte Bauteile,       1. Technische Mathematik:\nd) Bau und Montage eines Steuerhauses,                         a) Erstellen von Tabellen,\ne) Bau einer Luke oder Lukensektion mit Anbindung              b) Berechnen von Kurvenflächen und Schwerpunkten,\nan die Schiffskonstruktion,                                c) Berechnen von mechanischen Werten, insbeson-\nf) Bau und Montage einer Ankertasche mit -klüse und                dere Festigkeiten,\nAnbindung an die Schiffskonstruktion oder                  d) Berechnen von Schwimmfähigkeit und Stabilität,","1482          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996\ne) Berechnen von Lastbewegungen, Reibungswider-            5. Arbeitsvorbereitung, Kalkulation:\nständen, Geschwindigkeiten, Umdrehungsfrequen-\na) Arbeitsvorbereitung für Einzel- und Serienfertigung\nzen und Beschleunigungen;\nsowie Organisationsmittel,\n2. Technisches Zeichnen:\nb) Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die\na) Lesen von Zeichnungen, Tabellen und Diagram-                     Preisbildung wesentlichen Faktoren.\nmen,\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\nb) Anfertigen von Skizzen, Konstruktions- und Bau-         führen.\nzeichnungen,\n(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger\nc) zeichnerisches Darstellen von Abwicklungen,\nals zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger\nd) Anfertigen von Schnürbodenaufrissen sowie Aufris-       als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung\nsen von Schiffbaakonstruktionen;                       soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft\n3. Fachtechnologie:                                           werden.\na) Arbeits- und Fertigungskunde,          insbesondere        (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf\nArbeitsverfahren und Werkzeuge,                        Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.\nb) Metallbearbeitung,\nc) Kunststoffbearbeitung,                                     (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II\nsind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach\nd) Holzbearbeitung,                                        Absatz 1 Nr. 3.\ne) Verbindungstechniken für gleiche und verschie-\ndene Werkstoffe,\nf) Korrosionsschutz und Dämmaßnahmen,                                               3. Abschnitt\ng) Schiffsentwürfe, insbesondere Konstruktionsmerk-                    Übergangs- und Schlußvorschriften\nmale, Vorgaben zur Einrichtung und Ausrüstung,\nunterschiedliche Antriebsformen und -möglichkei-\nten für die verschiedenen Schiffstypen, sonstige                                     §6\nWasserfahrzeuge und anderes schwimmendes                                    Übergangsvorschrift\nGerät,\nh) Helling- und Slipanlagen, Steganlagen, spezielle           Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\nWerkstatteinrichtungen, Kran-, Lift- und Dockarten,    fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften\nEinrichtungen und Möglichkeiten zur Schiffslage-       zu Ende geführt.\nrung,\ni) Bauverfahren mit verschiedenen Materialien für die                                   §7\nHerstellung von Schiffen, sonstigen Wasserfahr-\nWeitere Anforderungen\nzeugen und anderem schwimmenden Gerät,\nk) Maschinenhandhabung,                                        Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung\nbestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\n1) berufsbezogene Transporttechnik, insbesondere           Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\nStützen, Schleppen, Liften, Kranen, Hieven und          12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-\nFieren,                                                 den Fassung.\nm) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit\nund des Arbeitsschutzes,\n§8\nn) berufsbezogene Normen, Klassifikationsregeln und\nInkrafttreten\n-vorschritten sowie berufsbezogene Vorschriften\ndes Umweltschutzes;                                       (1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1996 in Kraft.\n4. Werkstoffkunde:                                                (2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung wei-\nArten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung,           ter anzuwendenen Vorschriften sind, soweit sie Gegen-\nVerarbeitung, Lagerung und Entsorgung der berufs-          stände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwen-\nbezogenen Werk- und Hilfsstoffe;                           den.\nBonn, den 18. September 1996\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996              1483\nBerichtigung\neiner Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nDie Veröffentlichung der Entscheidungsformel aus dem Beschluß des Bundes-\nverfassungsgerichts vom 12. März 1996 - 1 BvR 609/90 und 1 BvR 692/90 -\n(BGBI. 1S. 1173) wird wie folgt berichtigt:\nIn der letzten Zeile der Nummer 1 ist das Wort „unterscheidet\" durch das Wort\n,,unterschreitet\" zu ersetzen.\nNummer 1 der Entscheidungsformel lautet somit wie folgt:\n1 . § 32a Absatz 5 Satz 2 und § 32 Absatz 6a Satz 2 des Angestelltenversiche-\nrungsgesetzes, § 1255a Absatz 5 Satz 2 und § 1255 Absatz 6a Satz 2 der\nReichsversicherungsordnung, § 54a Absatz 5 Satz 2 und § 54 Absatz 6a\nSatz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes - jeweils in der Fassung des Hin-\nterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes vom 11. Juli 1985\n(Bundesgesetzblatt I Seite 1450) - sowie § 70 Absatz 2 und § 83 Absatz 1\ndes Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches in der Fassung des Renten.;.\nreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989 (Bundesgesetzblatt 1\nSeite 2261) sind mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar,\nsoweit danach beim zusammentreffen von Beitrags- und Kindererziehungs-\nzeiten der monatliche Wert nur in dem Maße erhöht wird, wie der Wert der\nbeitragsbelegten Zeiten 6,25 Werteinheiten (0,0625 Entgeltpunkte) in der\nRentenversicherung der Arbeiter und Angestellten sowie 4,63 Werteinheiten\n(0,0468 Entgeltpunkte) in der knappschaftlichen Rentenversicherung unter-\nschreitet.\nBonn, den 5. September 1996\nBundesministerium der Justiz\nIm Auftrag\nHeyde\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nin der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung\nwird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger           Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite    (Nr.          vom)  lnkrafttretens\n28. 8. 96    Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hundertsiebenundfünfzigsten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom\nFlughafen Parchim-Mecklenburg)                               10 869   (177     19. 9. 96)   10. 10.96\n96-1-2-157\n30. 8. 96    Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hundertvierzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-\nkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und\nAbflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen\nHeringsdorf)                                                 1O 870   (177     19. 9. 96)   26. 9.96\n96-1-2-140","1484                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 8, 15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei                           Bundesanzeiger Vet1agsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 9, 15 DM.\nPostvertriebsstück · Z 5702 , Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt?%.\nBundesgesetzblatt\nTe i I II\nNr. 40, ausgegeben am 17. September 1996\nTag                                                                          Inhalt                                                                      Seite\n15. 7. 96           Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über Vorrechte, Befreiungen und lmmuni-\ntäten der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT ......................... .                                            1474\n24. 7. 96           Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966                                              1474\n24. 7. 96           Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkom-\nmens von 1969 ................................................................... .                                                       1475\n24. 7. 96           Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum\nSchutz des menschlichen Lebens auf See .............................................. .                                                   1475\n29. 7. 96           Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die an Ver-\nfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte\nteilnehmenden Personen ........................................................... .                                                      1476\n29. 7. 96          Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-litauischen Abkommens über die gegenseitige\nHilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen ............................... .                                             1476\n30. 7. 96          Bekanntmachung über das lnkrafttretender Verordnung und des Abkommens zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Europäischen Währungsinstitut über den Sitz des Instituts                                          1477\n31. 7. 96          Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ....... .                                                1477\n31. 7. 96           Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den\nunerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen ............................. .                                            1479\n-1. 8. 96          Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe                                            1479\n8. 8. 96          Bekanntmachung des deutsch-ukrainischen Rahmenabkommens über Beratung und Technische\nZusammenarbeit .................................................................. .                                                      1480\n9. 8. 96          Bekanntmachung des deutsch-ungarischen Abkommens über den gegenseitigen Schutz von Ver-\nschlußsachen .................................................................... .                                                      1483\n30. 8. 96           Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrags über den Beitritt der Republik Österreich, der\nRepublik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union .................... .                                             1486\nPreis dieser Ausgabe: 39,90 DM (37,20 DM zuzüglich 2, 70 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 40,90 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}