{"id":"bgbl1-1996-48-5","kind":"bgbl1","year":1996,"number":48,"date":"1996-09-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/48#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-48-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_48.pdf#page=16","order":5,"title":"Arbeitsrechtliches Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung (Arbeitsrechtliches Beschäftigungsförderungsgesetz)","law_date":"1996-09-25T00:00:00Z","page":1476,"pdf_page":16,"num_pages":4,"content":["1476             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996\nArbeitsrechtliches Gesetz\nzur Förderung von Wachstum und Beschäftigung\n(Arbeitsrechtliches Beschäftigungsförderungsgesetz)\nVom 25. September 1996\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                     Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die\nStellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3\nArtikel 1                                   Satz2.\"\nÄnderung des Kündigungsschutzgesetzes\n2. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nDas Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der                     a) In Satz 2 wird die Zahl „fünf\" durch die Zahl „zehn\"\nBekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBI. 1S. 1317),                     ersetzt.\nzuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juli\n1995 (BGBI. 1S. 946), wird wie folgt geändert:                      b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n„Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                           Arbeitnehmer nach Satz 2 sind teilzeitbeschäftigte\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                   Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchent-\nlichen Arbeitszeit von nicht mehr als zehn Stunden\naa) In Satz 1 werden die Wörter „soziale Gesichts-                 mit 0,25, nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und\npunkte\" durch die Wörter „die Dauer der                     nicht mehr als 30 Stunden mit 0, 75 zu berücksich-\nBetriebszugehörigkeit, das Lebensalter und                  tigen.\"\ndie Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers\"\nersetzt.                                              c) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                  \"Die Sätze 2 und 3 berühren bis zum 30. September\n1999 nicht die Rechtsstellung der Arbeitnehmer, die\n„In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind                    am 30. September 1996 gegenüber ihrem Arbeitge-\nArbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Wei-                ber Rechte aus der bis zu diesem Zeitpunkt gelten-\nterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer                  den Fassung der Sätze 2 bis 4 in Verbindung mit\n. Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder                dem Ersten Abschnitt dieses Gesetzes hätten her-\nzur Sicherung einer ausgewogenen Personal-                  leiten können; § 1 Abs. 3 bis 5 findet Anwendung.\"\nstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieb-\nlichen Interesse liegt.\"\nArtikel 2\nb) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4\nund 5 angefügt:                                                       Änderung des Bundesurlaubsgesetzes\n,,(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsver-     Das Bundesurlaubsgesetz in der im Bundesgesetzblatt\neinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungs-              Teil III, Gliederungsnummer 800-4, veröffentlichten berei-\ngesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie          nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des\nnach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt,          Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1170), wird wie folgt\nwie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3             geändert:\nSatz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind,\nso kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftig-        1. § 10 wird wie folgt gefaßt:\nkeit überprüft werden. Das gleiche gilt für eine\nRichtlinie mit Regelungen im Sinne des Satzes 1,                                         ,,§ 10\ndie ein Arbeitgeber in Betrieben oder Verwaltungen                                 Maßnahmen der\nohne gewählte Arbeitnehmervertretung mit Zustim-                      medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation\nmung von mindestens zwei Dritteln der Arbeitneh-\n(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, von je fünf Tagen,\nmer des Betriebes oder der Dienststelle schriftlich\nan denen der Arbeitnehmer infolge einer Maßnahme\nerläßt. Satz 2 ist auf Kündigungen anwendbar, die\nder medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (§ 9\nnach Ablauf von sechs Monaten nach Erlaß der\nAbs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes) an seiner\nRichtlinie erklärt werden.\nArbeitsleistung verhindert ist, die ersten zwei Tage auf\n(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer             den Erholungsurlaub anzurechnen. Die angerechneten\nBetriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfas-              Tage gelten als Urlaubstage; insoweit besteht kein\nsungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt              Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung im\nwerden soll, in einem Interessenausgleich zwischen           Krankheitsfall. Satz 1 gilt nicht\nArbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet,\n1. bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nach § 3\nso wird vermutet, daß die Kündigung durch drin-\ndes Entgeltfortzahlungsgesetzes,\ngende betriebliche Erfordernisse im Sinne des\nAbsatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der              2. für Maßnahmen, deren unmittelbarer Anschluß an\nArbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit                   eine Krankenhausbehandlung medizinisch notwen-\nüberprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht,                  dig ist (Anschlußrehabilitation); als unmittelbar gilt\nsoweit sich die Sachlage nach Zustandekommen                       auch, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen\ndes Interessenausgleichs wesentlich geändert hat.                  beginnt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996                  1477\n3. für Vorsorgekuren für Mütter nach § 24 des Fünften              der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit\nBuches Sozialgesetzbuch sowie für Müttergene-                  zustehenden Arbeitsentgelts. Erleidet ein Arbeit-\nsungskuren nach § 41 des Fünften Buches Sozial-                nehmer infolge einer den Versicherungsschutz nach\ngesetzbuch,                                                    § 539 Abs. 1 Nr. 1 oder 11 der Reichsversiche-\nrungsordnung begründenden Tätigkeit einen\n4. für Kuren von Beschädigten nach § 11 Abs. 2 des\nArbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne\nBundesversorgungsgesetzes.\ndes Dritten Buches der Reichsversicherungsord-\n(2) Durch die Anrechnung nach Absatz 1 dürfen der               nung, so bemißt sich die Höhe der Entgeltfortzah-\ngesetzliche Jahresurlaub nach § 3 Abs. 1, § 19 des                 lung abweichend von Satz 1 nach dem Arbeitsent-\nJugendarbeitsschutzgesetzes und den §§ 53, 54 des                  gelt, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßge-\nSeemannsgesetzes sowie der Zusatzurlaub nach § 4 7                 benden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht; dies gilt\ndes Schwerbehindertengesetzes nicht unterschritten                 bei Arbeitsunfällen nur in dem Arbeitsverhältnis, in\nwerden.                                                            dem der Arbeitsunfall eingetreten ist.\"\n(3) Soweit eine Anrechnung auf den Erholungsurlaub          b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\nnach Absatz 1 nicht oder nur teilweise möglich ist, weil\nder Arbeitnehmer den für die Anrechnungsmöglichkeit                  ,,(1 a) Zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gehören\ndes Arbeitgebers zur Verfügung stehenden Urlaub                    nicht Leistungen für Aufwendungen des Arbeitneh-\nganz oder teilweise bereits erhalten hat, darf der                 mers, soweit der Anspruch auf sie im Falle der\nArbeitgeber eine Anrechnung auf den Urlaub des näch-               Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, daß dem\nsten Kalenderjahres vornehmen. Die Absätze 1 und 2                 Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen tat-\ngelten entsprechend.\"                                              sächlich entstanden sind, und dem Arbeitnehmer\nsolche Aufwendungen während der Arbeitsunfähig-\nkeit nicht entstehen. Erhält der Arbeitnehmer eine\n2. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                               auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung,\nIn Satz 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt; es               so ist der von dem Arbeitnehmer in der für ihn\nwerden folgende Wörter angefügt:                                   maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare\nDurchschnittsverdienst der Berechnung zugrunde\n,,mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahl-\nzu legen.\"\nten Arbeitsverdienstes.\"\nc) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Zahl „ 1\" die An-\n3. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:                          gabe ,,, 1a\" eingefügt.\n,,§ 15a\n3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:\nÜberfeitungsvorschrift\n,,§4a\nBefindet sich der Arbeitnehmer am 1. Oktober 1996\nin einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder                           Anrechnung auf den Erholungsurlaub\nRehabilitation, bleiben die bisherigen Vorschriften               (1) Im Falle des§ 4 Abs. 1 Satz 1 kann der Arbeitneh-\nmaßgebend.\"                                                    mer vom Arbeitgeber spätestens bis zum dritten\nArbeitstag nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit ver-\nlangen, daß ihm von je fünf Tagen, an denen der Arbeit-\nArtikel 3                             nehmer infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung ver-\nÄnderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes                    hindert ist, der erste Tag auf den Erholungsurlaub\nangerechnet wird. Mehrere Zeiträume, in denen der\nDas Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994                  Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist, werden\n(BGBI. 1S. 1014, 1065) wird wie folgt geändert:                   zusammengerechnet. Die angerechneten Tage gelten\nals Urlaubstage; insoweit besteht kein Anspruch des\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                   Arbeitnehmers nach § 3 Abs. 1 Satz 1. Für die übrigen\nTage bemißt sich die Höhe der Entgeltfortzahlung\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nabweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 nach dem Arbeits-\n\"Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit            entgelt, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßge-\ninfolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhin-        benden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht. § 4 Abs. 1a\ndert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er       bis 4 sind anzuwenden.§ 9 des Bundesurlaubsgeset-\nAnspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall          zes und § 4 Abs. 4 Satz 1 des Tarifvertragsgesetzes\ndurch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeits-            sind nicht anzuwenden.\nunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.\"\n(2) Durch die Anrechnung nach Absatz 1 dürfen der\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:             gesetzliche Jahresurlaub nach § 3 des Bundesurlaubs-\n,,(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach           gesetzes, § 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes und\nvierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeits-           den §§ 53, 54 des Seemannsgesetzes sowie der\nverhältnisses.\"                                            Zusatzurlaub nach§ 47 des Schwerbehindertengeset-\nzes nicht unterschritten werden.\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                      (3) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für den Teil des Urlaubs,\nder aus betrieblichen Gründen für alle Arbeitnehmer\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                             oder für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern\n,,(1) Die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krank-          einheitlich festgelegt ist, und nicht, soweit der Urlaub\nheitsfall für den in § 3 Abs.1 bezeichneten Zeitraum       üblicherweise durch arbeitsfreie Zeiträume als abge-\nbeträgt 80 vom Hundert des dem Arbeitnehmer bei            golten gilt.\"","1478            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996\n4. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:                     gericht auf Feststellung erheben, daß das Arbeitsverhält-\nnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5\n,,§4b\nbis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entspre-\nKürzung von Sondervergütungen                  chend.\nEine Vereinbarung über die Kürzung von Leistungen,        (6) Die Absätze 1 bis 4 gelten bis zum 31 . Dezember\ndie der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeits-      2000.\"\nentgelt erbringt (Sondervergütungen), ist auch für Zei-\nten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig.                              Artikel 5\nDie Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit\ninfolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im         Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes\nJahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht\nDem § 113 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes in\nüberschreiten.\"\nder Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember\n1988 (BGBI. 1989 1S. 1, 902), das zuletzt durch Artikel 17\n5. In § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 wird die Angabe ,,§§ 3, 4\"        des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBI. 1S. 1254) geän-\njeweils durch die Angabe ,,§§ 3 bis 4b\" ersetzt.           dert worden ist, werden die folgenden Sätze 2 und 3 ange-\nfügt:\n6. Nach § 12 wird folgender § 13 angefügt:                      ,,Der Unternehmer hat den Interessenausgleich versucht,\n,,§ 13                          wenn er den Betriebsrat gemäß§ 111 Satz 1 beteiligt hat\nund nicht innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der\nÜberleitungsvorschrift                    Beratungen oder schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme\nIst der Arbeitnehmer am 1 . Oktober 1996 durch         der Beratungen ein Interessenausgleich nach § 112 Abs. 2\nArbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeits-    und 3 zustande gekommen ist. Wird innerhalb der Frist\nleistung verhindert, bleiben die bisherigen Vorschriften  nach Satz 2 die Einigungsstelle angerufen, endet die Frist\nmaßgebend.\"                                               einen Monat nach Anrufung der Einigungsstelle, wenn\ndadurch die Frist nach Satz 2 überschritten wird.\"\nArtikel4\nArtikel 6\nÄnderung\ndes Gesetzes über arbeitsrechtliche                          Übergangsregelung zum Konkursrecht\nVorschriften zur Beschäftigungsförderung\nDie§§ 113 und 120 bis 122 sowie 125 bis 128 der Insol-\nDer Erste Abschnitt des Gesetzes über arbeitsrechtliche     venzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2866), die\nVorschriften zur Beschäftigungsförderung vom 26. April          durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBI. 1\n1985 (BGBI. 1 S. 710), das zuletzt durch Artikel 2 des          S. 1013) geändert worden ist, sind im Geltungsbereich der\nGesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1786) geändert           Konkursordnung bis zum Inkrafttreten der Insolvenzord-\nworden ist, wird wie folgt gefaßt:                              nung mit der Maßgabe anzuwenden, daß jeweils das Wort\n,,Insolvenzverwalter\" durch das Wort „Konkursverwalter\",\n„Erster Abschnitt                       das Wort „Insolvenzgläubiger\" durch das Wort „Konkurs-\nBefristete Arbeitsverträge                   gläubiger\", das Wort „Insolvenzmasse\" durch das Wort\n,,Konkursmasse\" und das Wort „Insolvenzverfahren\"\ndurch das Wort „Konkursverfahren\" ersetzt wird.\n§1\n(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist bis zur\nDauer von zwei Jahren zulässig. Bis zur Gesamtdauer von                                  Artikel 7\nzwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlänge-\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nrung eines befristeten Arbeitsvertrages zulässig.\n(2) Die Befristung des Arbeitsvertrages ist ohne die in         § 622 Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nAbsatz 1 genannten Einschränkungen zulässig, wenn der           in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nArbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhält-         mer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\nnisses das 60. Lebensjahr vollendet hat.                        zuletzt durch § 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1996\n(BGBI. 1 S. 1019) geändert worden ist, wird wie folgt\n(3) Die Befristung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht       gefaßt:\nzulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten\nArbeitsvertrag oder zu einem vorhergehenden befristeten         ,,Bei def Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeit-\nArbeitsvertrag nach Absatz 1 mit demselben Arbeitgeber          nehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer\nein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher          regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr\nenger sachlicher Zusammenhang ist insbesondere anzu-            als zehn Stunden mit 0,25, nicht mehr als 20 Stunden mit\nnehmen, wenn zwischen den Arbeitsverträgen ein Zeit-            0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0, 75 zu berücksich-\nraum von weniger als vier Monaten liegt.                        tigen.\"\n(4) Die Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsvertrages                             Artikels\naus anderen Gründen bleibt unberührt.\nÄnderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes\n(5) Will der Arbeitnehmer geltend machen, daß die Be-\nfristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so            § 2 Abs. 3 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fas-\nmuß er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten         sung der Bekanntmachung vom 14. April 1980 (BGBI. 1\nEnde des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeits-       S. 425), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996                1479\n15. Dezember 1995 (BGBI: 1 S.1726) geändert worden ist,       In § 11 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt\nwird wie folgt geändert:                                      und folgender Halbsatz angefügt:\n,,bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teil-\n1. Satz 3 erhält folgende Fassung:                            zeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen\n„Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten          Arbeitszeit von nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25, nicht\nArbeitnehmer nach Satz 2 sind teilzeitbeschäftigte         mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stun-\nArbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen          den mit 0, 75 zu berücksichtigen.\"\nArbeitszeit von nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25,\nnicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als                                  Artikel 11\n30 Stunden mit 0, 75 zu berücksichtigen.\"\nÄnderung des Berufsbildungsgesetzes\n2. Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\nDas Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBI. I\n„Satz 3 berührt bis zum 30. September 1999 nicht die      S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes\nRechtsstellung der Arbeitnehmer, die am 30. Septem-       vom 20. Juli 1995 (BGBI. 1S. 946), wird wie folgt geändert:\nber 1996 gegenüber ihrem Arbeitgeber Rechte aus\nder bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung der         1. § 5 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nSätze 3 und 4 hätten herleiten können.\"                       „Dies gilt nicht, wenn sich der Auszubildende innerhalb\nder letzten sechs Monate des Berufsausbildungs-\nArtikel 9                               verhältnisses dazu verpflichtet, nach dessen Been-\nÄnderung des Arbeitsschutzgesetzes                       digung mit dem Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis\neinzugehen.\"\nDas Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBI.       1\nS. 1246) wird wie folgt geändert:                             2. In § 10 Abs. 3 werden nach dem Wort „vergüten\" die\nWörter „oder durch entsprechende Freizeit auszu-\nDem § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                      gleichen\" eingefügt.\n„Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten nach\nSatz 3 sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen       3. § 77 wird aufgehoben.\nwöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als zehn Stun-\nden mit 0,25, nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht                                Artikel 12\nmehr als 30 Stunden mit 0, 75 zu berücksichtigen.\"\nÄnderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes\nArtikel 10                              In § 21 Abs. 3 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994\nÄnderung des Gesetzes über                     (BGBI. 1S. 180) werden nach dem Wort „bestimmbar\" die\nBetriebsärzte, Sicherheitsingenieure                Wörter „oder den in den Absätzen 1 und 2 genannten\nund andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit             Zwecken zu entnehmen\" eingefügt.\nDas Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure\nund andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. De-                                  Artikel 13\nzember 1973 (BGBI. 1S. 1885), zuletzt geändert durch Arti-\nInkrafttreten\nkel 18 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBI. 1 S. 1254),\nwird wie folgt geändert:                                         Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 25. September 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}