{"id":"bgbl1-1996-48-4","kind":"bgbl1","year":1996,"number":48,"date":"1996-09-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/48#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-48-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_48.pdf#page=1","order":4,"title":"Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG)","law_date":"1996-09-25T00:00:00Z","page":1461,"pdf_page":1,"num_pages":15,"content":["1461\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                              Z5702\n1996                        Ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996                                                                                                                     Nr. 48\nTag                                                                              Inhalt                                                                                             Seite\n25. 9. 96   Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den\nBereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungs-\nförderungsgesetz - WFG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 1461\nFNA: 860-6, 860-4-1, 824-2, 824-3, 820-1, 810-1, 870-1, 8251-10, 8232-48-1, 8232-48-2, 8253-1\nGESTA:G050\n25. 9. 96   Arbeitsrechtliches Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung (Arbeitsrechtliches\nBeschäftigungsförderungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1476\nFNA: 800-2, 800-4, 800-19-3, 800-23, 801-7, 311-13, 400-2, 53-2, 805-3, 805-2, 806-21, 85-3\nGESTA:G052\n18. 9. 96   Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fach-\ntheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Schiffbauer-Handwerk {Schiffbauermeisterverordnung -\nSchiffbMstrV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1480\nFNA: neu: 7110-3-128\n5. 9. 96   Berichtigung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu§ 32 Abs. 6a Satz 2 und§ 32a\nAbs. 5 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 1255 Abs. 6a Satz 2 und § 1255a Abs. 5 Satz 2\nder Reichsversicherungsordnung, § 54 Abs. 6a Satz 2 und § 54a Abs. 5 Satz 2 des Reichsknapp-\nschaftsgesetzes und § 70 Abs. 2 und § 83 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) . . . . . . . . . .                                                                 1483\nFNA: 1104-5, 821-1, 820-1, 822-1, 860-6\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1483\nBundesgesetzblatt Teil 11 Nr. 40 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1484\nGesetz\nzur Umsetzung des Programms\nfür mehr Wachstum und Beschäftigung in den\nBereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung\n(Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG)\nVom 25. September 1996\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                                    c) Nach der Angabe zu Anlage 17 wird angefügt:\n„Anlage 18 Werte nach § 252 Abs. 4 und § 263\nAnlage 19 Anhebung der Altersgrenze bei Alters-\nArtikel 1\nrente wegen Arbeitslosigkeit oder\nÄnderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch                                                                                       nach Altersteilzeitarbeit\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Ren-                                                          Anlage 20 Anhebung der Altersgrenze bei der\nAltersrente für Frauen\ntenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezem-\nber 1989, BGBI. 1S. 2261, 1990 1S. 1337), zuletzt geändert                                                       Anlage 21 Anhebung der                                      Altersgrenze      von\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBI. 1                                                                               63Jahren\".\nS. 1254), wird wie folgt geändert:\n2. In§ 5 wird Absatz 3 gestrichen.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                                 3. In§ 7 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „oder während\nder Dauer ihres Studiums\" gestrichen.\na) Nach der Angabe zu § 237 wird eingefügt:\n,,§ 237a Altersrente für Frauen\".                                                         4. § 12 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Die Angabe zu § 287b wird wie folgt gefaßt:\naa) In Nummer 4 wird das Wort „oder\" durch ein\n,,Ausgaben für Rehabilitation\".                                                                               Komma ersetzt.","1462             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996\nbb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a                10. § 41 Abs. 1 bis 3 wird durch die folgenden Absätze\neingefügt:                                             ersetzt:\n„4a. eine Leistung beziehen, die regelmäßig              ,,(1) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Alters-\nbis zum Beginn einer Rente wegen Alters         renten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit-\ngezahlt wird, oder''.                           arbeit für Versicherte, die nach dem 31. Dezember\n1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inan-\nb) In Absatz 2 wird das Wort \"drei\" durch das Wort\nspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich.\n,, vier\" ersetzt.\nDie Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit\nder vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten\n5 § 15 wird wie folgt geändert:                                      bestimmen sich nach Anlage 19.\na) In Absatz 2 werden vor dem Wort „medizinischen\"                    (2) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Alters-\ndas Wort „stationären'' eingefügt und die Wörter              renten für Frauen für Versicherte, die nach dem\n,,vor allem stationär\" gestrichen.                            31. Dezember 1939 geboren sind, angehoben. Die\nvorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die\n,,(3) Die stationären medizinischen Leistungen zur         Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der\nRehabilitation sollen für längstens drei Wochen               Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 20.\nerbracht werden. Sie können für einen längeren\n(3) Die Altersgrenze von 63 Jahren wird für Versi-\nZeitraum erbracht werden, wenn dies erforderlich\ncherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren\nist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen.\"\nsind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme\nder Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Alters-\n6. § 20 wird wie folgt geändert:                                     grenze und die Möglichkeit der vorzeitigen Inan-\nDem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                        spruchnahme der Altersrente bestimmen sich nach\nAnlage21.\"\n,,Anspruch auf Übergangsgeld haben auch Versicherte,\ndie medizinische Leistungen anstelle sonst erforder-         11 . § 58 wird wie folgt geändert:\nlicher stationärer medizinischer Leistungen erhalten.\"\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird Nummer 4 durch folgenden Text\n7. In § 21 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „ermittelt\" ge-\nersetzt:\nstrichen und nach dem Klammerzusatz ,,(§ 47 Abs. 1\nund 2 Fünftes Buch)\" die Wörter „mit der Maßgabe                             „4.    nach dem vollendeten 17. Lebensjahr\nermittelt, daß der Berechnung 80 vom Hundert des                                    eine Schule, Fachschule oder Hoch-\nRegelentgelts, höchstens jedoch das bei entspre-                                    schule besucht oder an einer berufsvor-\nchender Anwendung des § 47 Abs. 2 des Fünften                                       bereitenden Bildungsmaßnahme teilge-\nBuches berechnete Nettoarbeitsentgelt zugrunde zu                                   nommen haben (Zeiten einer schuli-\nlegen ist\" eingefügt.                                                               schen Ausbildung), insgesamt jedoch\nhöchstens bis zu drei Jahren,\n8. § 24 wird wie folgt geändert:                                                   4a. eine Berufsausbildung zurückgelegt\nhaben (Zeiten einer beruflichen Ausbil-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndung), oder\".\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „bei medizi-\nbb) Satz 2 wird durch folgenden Text ersetzt:\nnischen Leistungen 90 vom Hundert, bei be-\nrufsfördernden Leistungen 80 vom Hundert\"                        ,,Als Zeiten einer beruflichen Ausbildung gel-\ndurch die Wörter „ 75 vom Hundert\" ersetzt.                      ten stets die ersten 36 Kalengermonate mit\nPflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „bei medizi-                          Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit\nnischen Leistungen 75 vom Hundert, bei be-                       bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Auf\nrufsfördernden Leistungen 70 vom Hundert\"                        die ersten 36 Kalendermonate werden die im\ndurch die Wörter „68 vom Hundert\" ersetzt.                       Fünften Kapitel geregelten Anrechnungszei-\nb) Absatz 3 wird gestrichen.                                                 ten wegen einer Lehre angerechnet. Berufs-\nvorbereitende Bildungsmaßnahmen sind alle\n9. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                          beruflichen Bildungsmaßnahmen, die auf die\nAufnahme einer Berufsausbildung vorbereiten\na) In Satz 1 wird die Angabe,;§ 39 Abs. 4\" durch die                         oder der beruflichen Eingliederung dienen,\nAngabe,,§ 40 Abs. 5\" ersetzt.                                            sowie Vorbereitungslehrgänge zum nachträg-\nb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                             lichen Erwerb des Hauptschulabschlusses\nund allgemeinbildende Kurse zum Abbau\n„Die Zuzahlung ist für längstens 14 Tage und in                          von schwerwiegenden beruflichen Bildungs-\nHöhe des sich nach§ 40 Abs. 6 und§ 310 Abs. 1\ndefiziten.\"\ndes Fünften Buches ergebenden Betrags zu lei-\nsten, wenn der unmittelbare Anschluß der sta-                 b) In Absatz 5 wird das Wort „Rente\" durch das Wort\ntionären Heilbehandlung an eine Krankenhaus-                        ,,Vollrente\" ersetzt.\nbehandlung medizinisch notwendig ist (Anschluß-\nrehabilitation); als unmittelbar gilt auch, wenn die   12. In§ 60 Abs. 2 werden die Wörter „wegen des Besuchs\nMaßnahme innerhalb von 14 Tagen beginnt, es sei              einer Schule, Fachschule oder Hochschule\" durch die\ndenn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zwingen-            Wörter „ wegen einer schulischen Ausbildung\" ersetzt.\nden tatsächlichen oder medizinischen Gründen\nnicht möglich.\"                                         13. § 70 Abs. 3 wird gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996                  1463\n14. § 71 wird wie folgt geändert:                                             Arbeitslosenhilfe geteilt wird, höchstens je-\na) Dem Absatz 1 wird angefügt:                                            doch die sich bei entsprechender Anwen-\ndung von Nummer 2 ergebenden Einnah-\n„liegen ausschließlich beitragsgeminderte Zeiten                      men,\".\nvor, werden für die Ermittlung des Durchschnitts-\nwertes jedem Kalendermonat mit Zeiten einer           21. In § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „oder\nberuflichen Ausbildung mindestens 0,0625 Ent-             innerhalb eines Jahres nach dem Wegfall von Über-\ngeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalender-            gangsgebührnissen\" gestrichen.\nmonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zei-\nten berücksichtigt.\"\n22. In § 185 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „als Anrech-          gefügt:\nnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule,\n,,(2a) Beiträge, die für frühere Soldaten auf Zeit wäh-\nFachschule oder Hochschule\" durch die Wörter\nrend des Bezugs von Übergangsgebühmissen ge-\n,,wegen einer beruflichen oder schulischen Ausbil-\n_zahlt worden sind, gelten bis zum Ablauf von 18 Mona-\ndung\" ersetzt.\nten nach Wegfall der Übergangsgebührnisse als\nwiderruflich gezahlt. Der Arbeitgeber ist bis dahin zum\n15. In§ 72 Abs. 2 werden in den Sätzen 1 und 2 jeweils die\nWiderruf der Zahlung berechtigt, wenn\nBezeichnung „ 16.\" durch die Bezeichnung „ 17.\"\nersetzt.                                                       1 . die Nachversicherten bis zum Ablauf eines Jahres\nnach Wegfall der Übergangsgebührnisse eine\n16. § 74 wird wie folgt gefaßt:                                         Beschäftigung aufgenommen haben, in der wegen\nGewährleistung einer Versorgungsanwartschaft\n,,§ 74\nVersicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung\nBegrenzte Gesamtleistungsbewertung                         von der Versicherungspflicht erfolgt ist,\nDer sich aus der Gesamtleistungsbewertung erge-            2. der Nachversicherungszeitraum bei der Versor-\nbende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrech-                 gungsanwartschaft aus dieser Beschäftigung\nnungszeiten wegen beruflicher oder schulischer Aus-                 berücksichtigt wird,\nbildung auf 75 vom Hundert begrenzt (begrenzte\n3. bis zum Zeitpunkt des Widerrufs Leistungen der\nGesamtleistungsbewertung). Die begrenzte Gesamt-\nRentenversicherung unter Berücksichtigung der\nleistungsbewertung für Zeiten beruflicher oder schuli-\nNachversicherung weder erbracht wurden noch\nscher Ausbildung darf für einen Kalendermonat\naufgrund eines bis zum Zeitpunkt des Widerrufs\n0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Kalender-\ngestellten Antrags zu erbringen sind und\nmonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil\n4. bis zum Zeitpunkt des Widerrufs eine Entschei-\n1. Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorge-\ndung über einen Versorgungsausgleich zu Lasten\nlegen hat, für die nicht Arbeitslosengeld oder\ndes Nachversicherten unter Berücksichtigung der\nArbeitslosenhilfe gezahlt worden ist,\nNachversicherung nicht getroffen worden ist.\n2. Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgele-\ngen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind,           Wird die Zahlung widerrufen, werden die Beiträge\nzurückgezahlt. Der Anspruch auf Rückzahlung der\nwerden nicht bewertet.\"                                        Beiträge ist nach Ablauf von sechs Monaten fällig.\nNach Rückzahlung der Beiträge ist die Nachversiche-\n17. Dem § 93 Abs. 5 wird angefügt:                                 rung als von Anfang an nicht erfolgt und nach § 184\n,,Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufs-        Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 aufgeschoben anzusehen.\"\nkrankheiten der letzte Tag, an dem der Versicherte\nversicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art     23. In § 207 Abs. 1 und 3 werden jeweils die Wörter „Zei-\nnach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verur-            ten eines Schul-, Fachschul- oder Hochschulbe-\nsachen. Satz 1 ist auf Hinterbliebenenrenten nicht             suchs\" durch die Wörter „Zeiten einer schulischen\nanzuwenden.\"                                                   Ausbildung\" ersetzt.\n18. In § 154 Abs. 2 werden die Wörter „im Jahre 2001          24. In§ 210 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „sechs\" durch die\nbeginnende\" gestrichen.                                        Angabe „24\" ersetzt.\n19. In § 158 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „liquiden\" ge-\n25. § 220 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nstrichen.\n,,(1) Die jährlichen Ausgaben im Bereich der Renten-\n20. § 166 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                          versicherung der Arbeiter sowie in den Bereichen der\nRentenversicherung der Angestellten und der knapp-\na) In Nummer 2 wird das Wort „Arbeitslosenhilfe,\"\nschaftlichen Rentenversicherung für Leistungen zur\ngestrichen.\nRehabilitation werden entsprechend der voraussicht-\nb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-                  lichen Entwicklung der Bruttolohn- und -gehaltssum-\ngefügt:                                                    me je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer\n,,2a. bei Personen, die Arbeitslosenhilfe beziehen,        festgesetzt. Überschreiten die Ausgaben am Ende\n80 vom Hundert des dieser Leistung zugrun-           eines Kalenderjahres den für dieses Kalenderjahr\ndeliegenden Arbeitsentgelts, vervielfältigt mit      jeweils bestimmten Betrag, wird der sich für den\ndem Wert, der sich ergibt, wenn die zu zah-         jeweiligen Bereich für das zweite Kalenderjahr nach\nlende Arbeitslosenhilfe durch die ohne Be-           dem Jahr der Überschreitung der Ausgaben nach\nrücksichtigung von Einkommen zu zahlende             Satz 1 ergebende Betrag entsprechend vermindert.\"","1464          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996\n26. Dem § 230 wird folgender Absatz 4 angefügt:                         28. In § 24 7 Abs. 2a wird nach den Wörtern „nicht er-\n,,(4) Personen, die am 1. Oktober 1996 in einer                        folgte\" der Zusatz ,,(Zeiten einer beruflichen Ausbil-\nBeschäftigung oder selbständigen Tätigkeit als                          dung)\" eingefügt.\nordentliche Studierende einer Fachschule oder\nHochschule versicherungsfrei waren, bleiben in                      29. § 252 wird wie folgt geändert:\ndieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit                        a) In Absatz 1 wird in Nummer 3 die Bezeichnung\nversicherungsfrei. Sie können jedoch beantragen,                              ,, 16.\" durch die Bezeichnung „ 17.\" ersetzt.\ndaß die Versicherungsfreiheit endet.\"\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n27. Nach § 237 wird eingefügt:                                                       ,,(4) Anrechnungszeit ist auch die Zeit, in der Ver-\nsicherte nach dem vollendeten 16. Lebensjahr\n,,§237a\n1. eine Schule besucht oder eine Fachschule oder\nAltersrente für Frauen\nHochschule besucht und abgeschlossen\nDie Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente                                haben oder an einer berufsvorbereitenden Bil-\nfür Frauen, die                                                                       dungsmaßnahme teilgenommen haben, höch-\n1. bis zum 7. Mai 1941 geboren sind und                                               stens 84 Monate oder\na) am 7. Mai 1996 arbeitslos waren oder Anpas-                           2. vor dem 1. Januar 1992 eine Schule besucht\nsungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des                                     oder eine Fachschule oder Hochschule be-\nBergbaus bezogen haben oder                                                   sucht und abgeschlossen oder an einer berufs-\nvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenom-\nb) deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kün-\nmen haben, jedoch die Zeit des Schulbesuchs\ndigung oder Vereinbarung, die vor dem 7. Mai\noder Fachschulbesuchs oder der Teilnahme\n1996 erfolgt ist, nach dem 6. Mai 1996 beendet\nan einer berufsvorbereitenden Bildungsmaß-\nworden ist oder\nnahme höchstens bis zu vier Jahren und die\n2. bis zum 7. Mai 1944 geboren sind und auf Grund                                     Zeit des Hochschulbesuchs höchstens bis zu\neiner Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b                                   fünf Jahren, insgesamt höchstens 132 Monate,\ndes Vertrages über die Gründung der Euro-\nsoweit die Höchstdauer für Anrechnungszeiten\npäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nwegen schulischer Ausbildung von drei Jahren\n(EGKS-V), die vor dem 7. Mai 1996 genehmigt\nüberschritten ist. Die nach Satz 1 ermittelte längere\nworden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie\nZeit ist um Zeiten vor Vollendung des 17. Lebens-\nausgeschieden sind,                                                       jahres zu mindern und wird in Abhängigkeit vom\nwird wie folgt angehoben:                                                      Beginn der Rente in dem sich aus Anlage 18 er-\ngebenden Umfang in vollen Monaten berücksich-\nvorzeitige Inan-\nVersicherte       Anhebung     auf Alter    spruchnahme                tigt, wobei die am weitesten zurückliegenden\nGeburtsjahr           um                   möglich ab Alter            Kalendermonate nach dem vollendeten 17. Lebens-\nGeburtsmonat       ... Monate\nJahr    Monat  Jahr     Monat             jahr vorrangig berücksichtigt werden.\"\n1941                                                              30. In § 253 Abs. 1 Nr. 1 wird die Bezeichnung „16.\" durch\nJanuar-April .....            1    60          1  60          0        die Bezeichnung „ 17.\" ersetzt.\nMai-August      .....         2    60          2  60          0\nSeptember-\n31. § 256 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nDezember .......              3     60         3   60         0\n.,(1) Für Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Be-\n1942\nschäftigung in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni\nJanuar-April .....            4     60         4   60         0\n1965 (§ 247 Abs. 2a) werden für jeden Kalendermonat\nMai-August      .....         5     60         5   60         0\n0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt.\"\nSeptember-\nDezember .......              6     60         6   60         0\n32. In § 256a Abs. 3a wird in Satz 5 der Wert „0,075\"\n1943                                                                    durch den Wert „0,025\" ersetzt.\nJanuar-April .....            7     60         7   60         0\nMai-August .....              8     60         8   60         0\n33. In § 256b Abs. 2 wird der Wert „0,0625\" durch den\nSeptember-\nWert „0,0208\" ersetzt.\nDezember .......              9     60         9   60         0\n1944                                                               34. In § 259a Abs. 1 wird in Satz 4 der Wert „0,075\" durch\nJanuar-April .....           10     60       10    60         0         den Wert „0,025\" ersetzt.\nMai ............             11     60       11    60         0\n35. § 263 wird wie folgt geändert:\nEiner vor dem 7. Mai 1996 abgeschlossenen Verein-\nbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses                      a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ·\nsteht eine vor diesem Tag vereinbarte Be_fristung des                             ,,(1 a) liegen ausschließlich beitragsgeminderte\nArbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befriste-                          Zeiten vor, werden für die Ermittlung des Durch-\nten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein                               schnittswertes jedem Kalendermonat mit glaub-\nbestehender Vertrauensschutz wird insbesondere                                 haft gemachten Zeiten einer beruflichen Ausbil-\ndurch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhält-                               dung mindestens 0,0521 Entgeltpunkte zugrunde\nnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpoli-                        gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht\ntische Maßnahme nicht berührt.\"                                                als beitragsgeminderte Zeiten bewertet.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996                    1465\nb) In Absatz 2 werden der Textteil                                d) In Absatz 1 (neu) werden die Wörter „und für das\n,, 1997              21 vom   Hundert,                             Beitrittsgebiet ab 1993 zugrunde zu legen\" gestrichen.\n1998               18 vom   Hundert                         e) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n1999              15 vom   Hundert:\n,,(2) Abweichend von der Regelung über die Ver-\n2000               12 vom   Hundert\nänderung der jährlichen Ausgaben für Leistungen\n2001                9 vom   Hundert'.\nzur Rehabilitation (§ 220 Abs. 1) wird die Höhe die-\n2002                6 vom   Hundert und\nser Ausgaben für das Kalenderjahr 1997 auf die\n2003                3 vom   Hundert\"\nHöhe der zuvor um 600 Millionen Deutsche Mark\ngestrichen und folgender Satz angefügt:                             verminderten entsprechenden Ausgaben für das\n„Bei Beginn einer Rente nach dem 31. Dezember                       Kalenderjahr 1993 begrenzt.\"\n1996 werden die in Anlage 18 genannten Vom-\nhundertsätze angewendet.\"                                 37. Dem§ 293 werden die folgenden Absätze angefügt:\nc) Nach Absatz 2 wird eingefügt:                                    ,,(3) Das rricht liquide Anlagevermögen und das\n,,(2a) Der sich aus der Gesamtleistungsbewer-              liquide Beteiligungsvermögen der Bundesversiche-\ntung ergebende Wert wird für jeden Kalender-                   rungsanstalt für Angestellte ·ist unbeschadet von\nmonat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit                    Absatz 2 aufzulösen, soweit es nicht in Eigenbe-\nund Arbeitslosigkeit auf 80 vom Hundert begrenzt               trieben, Verwaltungsgebäuden, Gesellschaftsanteilen\n(begrenzte Gesamtleistungsbewertung). Bei der                  an Rehabilitationseinrichtungen und Vereinsmitglied-\nbegrenzten Gesamtleistungsbewertung für An-                    schaften bei Rehabilitationseinrichtungen oder Dar-\nrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeits-                   lehen nach § 221 Satz 1 besteht und soweit die\nlosigkeit tritt bei Beginn der Rente im Jahr 1997 an           Auflösung unter Beachtung des Grundsatzes der\ndie Stelle des Wertes 80 vom Hundert der Wert                  Wirtschaftlichkeit möglich ist. Dem Grundsatz der\n85 vom Hundert. Kalendermonate, die nur deshalb                Wirtschaftlichkeit entspricht grundsätzlich eine Ver-\nAnrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit vor              äußerung zum Verkehrswert, jedoch nicht unter dem\ndem 1. März 1990 im Beitrittsgebiet, jedoch nicht              Anschaffungswert, bei liquidem Beteiligungsver-\nvor dem 1. Juli 1978, vorgelegen hat, werden nicht             mögen mindestens in Höhe des nach dem Ertrags-\nbewertet. Kalendermonate, die nur deshalb An-                  wertverfahren zu ermittelnden Wertes. Bei einer Ver-\nrechnungszeiten sind, weil                                     äußerung von Grundstücks- und Wohnungseigentum\noder von Beteiligungen nach Absatz 2 sind die be-\n1. Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorge-\nrechtigten Interessen der Mieter zu berücksichtigen.\nlegen hat, für die nicht Arbeitslosengeld oder\nBis zu einer Auflösung ist auf eine angemessene\nArbeitslosenhilfe gezahlt worden ist,\nVerzinsung hinzuwirken, die auf den Verkehrswert\n2. Arbeitslosigkeit vor dem 1. März 1990 im Bei-               mindestens auf den Anschaffungswert der Vermö~\ntrittsgebiet vorgelegen hat, jedoch nicht vor           gensanlage bezogen ist. Für die nicht liquiden Teile\ndem 1. Juli 1978, oder                                  des Verwaltungsvermögens der Bundesknappschaft\n3. Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorge-                 gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.\nlegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind,           (4) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\nwerden bei Beginn der Rente vor dem Jahre 2001                 und die Bundesknappschaft als Träger der knapp-\nmit einem begrenzten Gesamtleistungswert be-                   schaftlichen Rentenversicherung sind verpflichtet,\nwertet, der sich in Abhängigkeit vom Beginn der                das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\nRente unter Anwendung des sich aus Anlage 18                   über die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 3\nergebenden Vomhundertsatzes ergibt.\"                           umfassend in monatlichem Abstand zu unterrichten.\nd) In Absatz 3 werden der Textteil                                Die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 3 ist\nvorrangig durch die vorgenannten Träger zu bewir-\n„1997         85          89      0,0742                       ken. Im übrigen ist das Bundesministerium für Arbeit\n1998                   87      0,0725                      .und Sozialordnung berechtigt, die Bundesversiche-\n1999                   85      0,0708                       rungsanstalt für Angestellte sowie die Bundesknapp-\n2000                   83      0,0692                       schaft als Träger der knappschaftlichen Rentenversi-\n2001                   81      0,0675                       cherung im Benehmen mit diesen bei allen Rechtsge-\n2002                   79      0,0658                       schäften zu vertreten, die zur Erfüllung der Verpflich-\n2003                   77      0,0642\"                      tungen nach Absatz 3 vorzunehmen sind; insoweit\ngestrichen und folgende Sätze angefügt:                        tritt das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-\nordnung an die Stelle des jeweiligen Vorstandes. Das\n„Bei Beginn der Rente nach dem 31. Dezember\nBundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\n1996 werden bei der begrenzten Gesamtleistungs-\nkann sich dabei eines Dritten bedienen. Die Bundes-\nbewertung für Zeiten beruflicher oder schulischer\nversicherungsanstalt für Angestellte und die Bun-\nAusbildung die in Anlage 18 genannten Vomhundert-\ndesknappschaft haben dem Bundesministerium für\nsätze und Entgeltpunkte angewendet, für glaubhaft\nArbeit und Sozialordnung oder dem von diesem\ngemachte Zeiten beruflicher Ausbildung jedoch\nbeauftragten Dritten die für die Vornahme dieser\nhöchstens fünf Sechstel dieser Entgeltpunkte.\"                 Rechtsgeschäfte erforderlichen Unterlagen zu über-\ngeben und die hierfür benötigten Auskünfte zu ertei-\n36. § 287b wird wie folgt geändert:\nlen. Rechtsgeschäfte über die nach Absatz 3 auf-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                         zulösenden Vermögensgegenstände, die von der\n,,Ausgaben für Rehabilitation\".                                Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder der\nBundesknappschaft vorgenommen werden, bedürfen\nb) Satz 2 wird gestrichen.                                        der Einwilligung des Bundesministeriums für Arbeit\nc) Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1.                            und Sozialordnung.\"","1466         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996\n38. Nach Anlage 17 wird eingefügt:\n„Anlage 18\nRentenbeginn                                             Werte nach\n§ 263\n§ 252\nAbsatz 3\nAbs. 4\nJahr            Monat          Umfang                          Absatz 2a\nAbsatz 2                                         an die Stelle von\nin Achtund-                      letzter Satz    an die Stelle von\nin                                             0,0625 Entgelt-\nvierzigsteln                    Vomhundert-      75 vom Hundert\nvom Hundert                                              punkten\nSatz        treten die Werte\ntreten die Werte\n..\n1997         Januar                    48            24              84              91                  0,0758\nFebruar                   47            23,5            82,25           90,6667             0,0756\nMärz                      46            23              80,5            90,3333             0,0753\nApril                     45            22,5            78,75           90                  0,075\nMai                       44            22              77              89,6667             0,0747\nJuni                      43            21,5            75,25           89,3333             0,0744\nJuli                      42            21              73,5            89                  0,0742\nAugust                    41            20,5            71,75           88,6667             0,0739\nSeptember                 40            20              70              88,3333             0,0736\nOktober                   39            19,5            68,25           88                  0,0733\nNovember                  38            19              66,5            87,6667             0,0731\nDezember                  37            18,5            64,75           87,3333             0,0728\n1998         Januar                    36            18              63              87                  0,0725\nFebruar                   35            17,5            61,25           86,6667             0,0722\nMärz                      34            17              59,5            86,3333             0,0719\nApril                     33            16,5            57,75           86                  0,0717\nMai                       32            16              56              85,6667             0,0714\nJuni                      31            15,5            54,25           85,3333             0,0711\nJuli                      30            15              52,5            85                  0,0708\nAugust                    29            14,5            50,75           84,6667             0,0706\nSeptember                 28            14              49              84,3333             0,0703\nOktober                   27            13,5            47,25           84                  0,07\nNovember                  26            13              45,5            83,6667             0,0697\nDezember                  25            12,5            43,75           83,3333             0,0694\n1999         Januar                    24            12              42              83                  0,0692\nFebruar                   23            11,5            40,25           82,6667             0,0689\nMärz                      22            11              38,5            82,3333             0,0686\nApril                     21            10,5            36,75           82                  0,0683\nMai                       20            10              35              81,6667             0,0681\nJuni                      19              9,5           33,25           81,3333             0,0678\nJuli                      18              9             31,5            81                  0,0675\nAugust                   17              8,5           29,75           80,6667             0,0672\nSeptember                16 -            8             28              80,3333             0,0669\nOktober                  15              7,5           26,25           80                  0,0667\nNovember                 14              7             24,5            79,6667             0,0664\nDezember                 13              6,5           22,75           79,3333             0,0661","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996                          1467\nnoch Anlage 18\nRentenbeginn                                                     Werte nach\n§ 263\n§ 252                                                           Absatz 3\nAbs. 4\nJahr              Monat             Umfang                             Absatz 2a\nAbsatz 2                                             an die Stelle von\nin Achtund-                          letzter Satz    an die Stelle von\nin                                                 0,0625 Entgelt-\nvierzigsteln                        Vomhundert-      75 vom Hundert\nvom Hundert                                                  punkten\nsatz        treten die Werte\ntreten die Werte\n2000           Januar                     12                6                21              79                   0,0658\nFebruar                    11                5,5              19,25           78,6667              0,0656\nMärz                       10                5                17,5            78,3333              0,0653\nApril                       9                4,5              15,75           78                   0,065\nMai                         8                4                14              77,6667              0,0647\nJuni                        7                3,5              12,25           77,3333              0,0644\nJuli                        6                3·               10,5            77                   0,0642\nAugust                      5                2,5                8,75          76,6667              0,0639\nSeptember                   4                2                  7             76,3333              0,0636\nOktober                     3                1,5                5,25          76                   0,0633\nNovember                    2                1                  3,5           75,6667              0,0631\nDezember                    1                0,5                1,75          75,3333              0,0628\nAnlage 19\nAnhebung der Altersgrenze bei Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit\nVersicherte                                                                          vorzeitige Inanspruchnahme\nAnhebung                       auf Alter\nGeburtsjahr                                                                                möglich ab Alter\num ... Monate\nGeburtsmonat\nJahr                Monat                Jahr                Monat\n1937\nJanuar                              1                 60                     1                 60                   0\nFebruar                             2                 60                    2                  60                   0\nMärz                                3                 60                    3                  60                   0\nApril                              4                  60                    4                  60                   0\nMai                                 5                 60                    5                  60                   0\nJuni                                6                 60                    6                  60                   0\nJuli                                7                 60                    7                  60                   0\nAugust                             8                  60                    8                  60                   0\nSeptember                           9                 60                    9                  60                   0\nOktober                           10                  60                   10                  60                   0\nNovember                          11                  60                   11                  60                   0\nDezember                          12                  61                    0                  60                   0\n1938\nJanuar                            13                  61                     1                 60                   0\nFebruar                           14                  61                    2                  60                   0\nMärz                              15                  61                    3                  60                   0\nApril                             16                  61                    4                  60                   0\nMai                               17                  61                    5                  60                   0\nJuni                              18                  61                    6                  60                   0\nJuli                              19                  61                    7                  60                   0\nAugust                            20                  61                    8                  60                   0\nSeptember                         21                  61                     9                 60                   0\nOktober                           22                  61                   10                  60                   0\nNovember                          23                  61                   11                  60                   0\nDezember                          24                  62                    0                  60                   0","1468        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996\nnoch Anlage 19\nAnhebung der Altersgrenze bei Altersrente wegen Arb~itslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit\nVersicherte                                                                       vorzeitige Inanspruchnahme\nAnhebung                      auf Alter\nGeburtsjahr                                                                              möglich ab Alter\num ... Monate\nGeburtsmonat\nJahr              Monat                Jahr               Monat\n1939\nJanuar                            25                  62                  1                  60                  0\nFebruar                           26                  62                  2                  60                  0\nMärz                              27                  62                  3                  60                  0\nApril                             28                  62                  4                  60                  0\nMai                               29                  62                  5                  60                  0\nJuni                              30                  62                  6                  60                  0\nJuli                              31                  62                  7                  60                  0\nAugust                            32                  62                  8                  60                  0\nSeptember                         33                  62                  9                  60                  0\nOktober                           34                  62                 10                  60                  0\nNovember                          35                  62                 11                  60                  0\nDezember                          36                  63                  0                  60                  0\n1940\nJanuar                            37                  63                  1                  60                  0\nFebruar                           38                  63                  2                  60                  0\nMärz                              39                  63                  3                  60                  0\nApril                             40                  63                  4                  60                  0\nMai                               41                  63                  5                  60                  0\nJuni                              42                  63                  6                  60                  0\nJuli                              43                  63                  7                  60                  0\nAugust                            44                  63                  8                  60                  0\nSeptember                         45                  63                  9                  60                  0\nOktober                           46                  63                 10                  60                  0\nNovember                          47                  63                 11                  60                  0\nDezember                          48                  64                  0                  60                  0\n1941\nJanuar                            49                  64                  1                  60                  0\nFebruar                           50                  64                  2                  60                  0\nMärz                              51                  64                  3                  60                  0\nApril                             52                  64                  4                  60                  0\nMai                               53                  64                  5                  60                  0\nJuni                              54                  64                  6                  60                  0\nJuli                              55                  64                  7                  60                  0\nAugust                            56                  64                  8                  60                  0\nSeptember                         57                  64                  9                  60                  0\nOktober                           58                  64                 10                  60                  0\nNovember                          59                  64                 11                  60                  0\nDezember                          60                  65                  0                  60                  0\n1942 und später                   60                  65                  0                  60                  0","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996                  1469\nAnlage 20\nAnhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für Frauen\nVersicherte                                                                   vorzeitige Inanspruchnahme\nAnhebung                    auf Alter\nGeburtsjahr                                                                         möglich ab Alter\num ... Monate\nGeburtsmonat\nJahr               Monat               Jahr               Monat\n1940\nJanuar                           1               60                   1                 60                   0\nFebruar                          2               60                   2                 60                   0\nMärz                             3               60                   3                 60                   0\nApril                            4               60                   4                 60                   0\nMai                              5               60                   5                 60                   0\nJuni                             6               60                   6                 60                   0\nJuli                             7               60                   7                 60                   0\nAugust                           8               60                   8                 60                   0\nSeptember                        9               60                   9                 60                   0\nOktober                         10               60                  10                 60                   0\nNovember                        11               60                  11                 60                   0\nDezember                        12               61                   0                 60                   0\n1941\nJanuar                          13               61                   1                 60                   0\nFebruar                         14               61                   2                 60                   0\nMärz                            15               61                   3                 60                   0\nApril                           16               61                   4                 60                   0\nMai                             17               61                   5                 60                   0\nJuni                            18               61                   6                 60                   0\nJuli                            19               61                   7                 60                   0\nAugust                          20               61                   8                 60                   0\nSeptember                       21               61                   9                 60                   0\nOktober                         22               61                  10                 60                   0\nNovember                        23               61                  11                 60                   0\nDezember                        24               62                   0                 60                   0\n1942\nJanuar                          25               62                   1                 60                   0\nFebruar                         26               62                   2                 60                   0\nMärz                            27               62                   3                 60                   0\nApril                           28               62                   4                 60                   0\nMai                             29               62                   5                 60                   0\nJuni                            30               62                   6                 60                   0\nJuli                            31               62                   7                 60                   0\nAugust                          32               62                   8                 60                   0\nSeptember                       33               62                   9                 60                   0\nOktober                         34               62                  10                 60                   0\nNovember                        35               62                  11                 60                   0\nDezember                        36               63                   0                 60                   0\n1943\nJanuar                          37               63                   1                 60                   0\nFebruar                         38               63                   2                 60                   0\nMärz                            39               63                   3                 60                   0\nApril                           40               63                   4                 60                   0\nMai                             41               63                   5                 60                   0\nJuni                            42               63                   6                 60                   0\nJuli                            43               63                   7                 60                   0\nAugust                          44               63                   8                 60                   0\nSeptember                       45               63                   9                 60                   0\nOktober                         46               63                  10                 60                   0\nNovember                        47               63                  11                 60                   0\nDezember                        48               64                   0                 60                   0","1470        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996\nnoch Anlage 20\nAnhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für Frauen\nVersicherte                                                                   vorzeitige Inanspruchnahme\nAnhebung                     auf Alter\nGeburtsjahr                                                                         möglich ab Alter\num ... Monate\nGeburtsmonat\nJahr               Monat               Jahr               Monat\n1944\nJanuar                          49               64                    1                60                   0\nFebruar                         50               64                    2                60                   0\nMärz                            51               64                    3                60                   0\nApril                           52               64                    4                60                   0\nMai                             53               64                    5                60                   0\nJuni                            54               64                    6                60                   0\nJuli                            55               64                    7                60                   0\nAugust                          56               64                    8                60                   0\nSeptember                       57               64                    9                60                   0\nOktober                         58               64                  10                 60                   0\nNovember                        59               64                  11                 60                   0\nDezember                        60               65                    0                60                   0\n1945 und später                 60               65                    0                60                   0\nAnlage 21\nAnhebung der Altersgrenze von 63 Jahren\nVersicherte                                                                   vorzeitige Inanspruchnahme\nAnhebung                    auf Alter\nGeburtsjahr                                                                          möglich ab Alter\num ... Monate\nGeburtsmonat\nJahr               Monat               Jahr                Monat\n1937\nJanuar                            1              63                    1                63                   0\nFebruar                           2              63                    2                63                   0\nMärz                              3              63                    3                63                   0\nApril                             4              63                    4                63                   0\nMai                               5              63                    5                63                   0\nJuni                              6              63                    6                63                   0\nJuli                              7              63                    7                63                   0\nAugust                            8              63                    8                63                   0\nSeptember                         9              63                    9                63                   0\nOktober                         10               63                  10                 63                   0\nNovember                        11               63                   11                63                   0\nDezember                        12               64                    0                63                   0\n1938\nJanuar                           13              64                     1               63                   0\nFebruar                         14              64                    2                63                   0\nMärz                            15               64                    3               63                   0\nApril                           16               64                    4               63                   0\nMai                             17               64                    5               63                   0\nJuni                            18               64                    6               63                   0\nJuli                            19               64                    7               63                   0\nAugust                          20               64                    8               63                   0\nSeptember                       21               64                    9                63                  0\nOktober                         22               64                  10                63                   0\nNovember                        23               64                  11                 63                   0\nDezember                        24               65                    0                63                   0\n1939 und später                 24               65                    0                63                  O\".","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996               1471\nArtikel2                             5. Nach § 22a wird folgender§ 22b eingefügt:\nÄnderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch                                                  ,,§22b\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vor-                     (1) Für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz\nschriften für die Sozialversicherung - (Artikel 1 des Ge-              werden für einen Berechtigten höchstens 25 Entgelt-\nsetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), zuletzt                punkte der Rentenversicherung der Arbeiter und der\ngeändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. August                    Angestellten zugrunde gelegt. Hierbei sind zuvor die\n1996 (BGBI. 1S. 1254 ), wird wie folgt geändert:                       Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversiche-\nrung mit dem Wert 1,3333 zu multiplizieren.\n§ 23 wird wie folgt geändert:                                             (2) Die Entgeltpunkte einer Rente mit anrechenbaren\nZeiten nach diesem Gesetz werden ermittelt, indem\na) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 einge-\ndie Summe aller Entgeltpunkte um die Entgeltpunkte\nfügt:\nvermindert wird, die sich ohne Berücksichtigung\n.,Beiträge, die nach dem erzielten Arbeitsentgelt zu              von anrechenbaren Zeiten nach diesem Gesetz erge-\nbemessen sind, werden spätestens am Fünfundzwan-                  ben.\nzigsten eines Monats fällig, wenn das Arbeitsentgelt\nbis zum Fünfzehnten dieses Monats fällig geworden                    (3) Bei Ehegatten und in einer eheähnlichen Gemein-\nist; fällt der Fünfundzwanzigste eines Monats nicht auf           schaft lebenden Berechtigten, deren jeweilige Renten\neinen Arbeitstag, werden die Beiträge am letzten                  nach den Absätzen 1 und 2 festgestellt worden sind,\nbanküblichen Arbeitstag davor fällig.\"                            werden höchstens insgesamt 40 Entgeltpunkte zu-\ngrunde gelegt. Diese werden auf die Renten in dem\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                     Verhältnis aufgeteilt, in dem die sich nach Anwendung\n,,(2) Die Beiträge für eine Sozialleistung im Sinne des        von den Absätzen 1 und 2 jeweils ergebenden Entgelt-\n§ 3 Satz 1 Nr. 3 des Sechsten Buches einschließlich               punkte zueinander stehen, höchstens jedoch 25 Ent-\nSozialleistungen, auf die die Vorschriften des Arbeits-           geltpunkte für einen Berechtigten.\"\nförderungsgesetzes und des Sechsten Buches über\ndie Kranken- und Rentenversicherung der Bezieher               6. § 29 wird wie folgt gefaßt:\nvon Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe entspre-\nchend anzuwenden sind, werden am Achten des auf                   a) Der bisherige Text wird zu Absatz 1.\ndie Zahlung der Sozialleistung folgenden Monats fällig.           b) folgender Absatz 2 wird angefügt:\nDie Träger der Rentenversicherung und die Bundes-\nanstalt für Arbeit können unbeschadet des Satzes 1                      ,,(2) Zeiten der Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni\nvereinbaren, daß die Beiträge zur Rentenversicherung                  1978 und Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen\naus Sozialleistungen der Bundesanstalt für Arbeit zu                  Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 werden\nden vom Bundesversicherungsamt festgelegten Fällig-                   wie entsprechende Zeiten ohne Leistungsbezug\nkeitsterminen für die Rentenzahlungen im Inland                       oder ohne Beitragszahlung bewertet.\"\ngezahlt werden.\"\nArtikel 4\nArtikel 3\nÄnderung des Fremdrenten- und\nÄnderung des Fremdrentengesetzes                             Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes\nDas Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt                  Artikel 6 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neu-\nTeil 111, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten be-             regelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 24 des            Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten\nGesetzes vom 7. August 1996 {BGB!. 1S. 1254), wird wie              Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes\nfolgt geändert:                                                     vom 7. August 1996 (BGBI. 1 S. 1254), wird wie folgt\ngeändert:\n1 .. In § 8 Abs. 3 wird die Zahl „0, 7\" durch die Zahl „0,5\"\nersetzt.                                                       1. Dem § 2 wird angefügt:\n.,(5) § 8 Abs. 3 und § 8a Abs. 1 des Fremdrenten-\n2. In § Sa Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „0, 7\" durch die Zahl\ngesetzes in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fas-\n,,0,5\" ersetzt.\nsung finden weiter Anwendung auf solche Berechtigte,\nderen Rente vor dem 1. Januar 1997 beginnt.\"\n3. In § 16 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „16\" durch die Zahl\n,, 17\" ersetzt.\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\n4. § 22 wird wie folgt geändert:                                       a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:\na) In Absatz 2 wird der Wert „0,075\" durch den Wert                     ,,(3a) Für Zeiten eines weiteren Rentenbezuges auf-\n,,0,025\" ersetzt.                                               grund einer neuen Rentenfeststellung nach dem\n31. Dezember 1996 können Beschäftigungszeiten\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nnach § 16 des Fremdrentengesetzes angerechnet\n,,(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen              werden, wenn sie nach Vollendung des 16. Lebens-\nEntgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 verviel-                jahres zurückgelegt wurden und die Rentenbezugs-\nfältigt.\"                                                       zeiten unmittelbar aneinander anschließen.\"","1472             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:                                   bb) In Nummer 2 werden die Wörter „ 70 vom\n,,(5) § 22 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes in der                     Hundert\" durch die Wörter „68 vom Hundert\"\nbis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung                           ersetzt.\nund § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes in der ab          b) Felgender Absatz wird angefügt:\n1. Januar 1992 sowie in der vom 7. Mai 1996 an\n,,(9) Absatz 2 ist in der bis zum 31. Dezember 1996\ngeltenden Fassung finden keine Anwendung auf\ngeltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der\nBerechtigte, die nach Maßgabe des Abkommens\nVerletzte vor dem 1. Januar 1997 in eine Maßnahme\nvom 8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepu-\nder Berufshilfe eingetreten ist.\"\nblik Deutschland und der Republik Polen über\nSoziale Sicherheit Ansprüche und Anwartschaften\nauf der Grundlage des Abkommens vom 9. Oktober          3. § 568a wird wie folgt geändert:\n1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland               a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nund der Volksrepublik Polen über Renten- und Un-\nfallversicherung haben.\"                                       aa) In Nummer 1 werden die Wörter „68 vom\nHundert\" durch die Wörter „67 vom Hundert\"\nc) Absatz 7 wird gestrichen.\nersetzt.\n3. In § 4a wird die Angabe „Buchstabe b\" gestrichen.                    bb) In Nummer 2 werden die Wörter „63 vom\nHundert\" durch die Wörter „60 vom Hundert\"\nersetzt.\n4. Nach § 4a werden die folgenden §§ 4b und 4c ein-\ngefügt:                                                          b) Folgender Absatz wird angefügt:\n,,§4b                                      ,,(4) Absatz 3 Satz 2 ist in der bis zum 31. Dezem-\n§ 22b des Fremdrentengesetzes ist nicht für Berech-             ber' 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden,\ntigte anzuwenden, die vor dem 7. Mai 1996 ihren                     wenn der Verletzte vor dem 1. Januar 1997 in eine\ngewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik                       Maßnahme der Berufshilfe eingetreten ist.\"\nDeutschland genommen haben.\n§4c                                                           Artikel6\nFür Berechtigte, die vor dem 7. Mai 1996 ihren\ngewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesre-                     Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes\npublik Deutschland genommen haben und deren                     Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1\nRente vor dem 1. Oktober 1996 beginnt, sind für die          S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes\nBerechnung dieser Rente das Fremdrentengesetz und            vom 7. August 1996 (BGBI. 1 S. 1254), wird wie folgt\nArtikel 6 des Fremdrenten- und Auslandsrentenneu-            geändert:\nregelungsgesetzes in der am 6. Mai 1996 geltenden\nFassung anzuwenden.\"\n1. § 56 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „gewährt\"\nArtikels\ndurch das Wort „kann\" ersetzt und nach dem Wort\nÄnderung der Reichsversicherungsordnung                         „Hilfen\" das Wort „erbringen\" eingefügt. Weiterhin\nwird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und fol-\nDie Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-                     gendes angefügt:\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-               ,,hierbei werden besonders Personen berücksich-\nkel 35 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBI. 1                   tigt, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung\nS. 1254), wird wie folgt geändert:                                      in besonderer Weise der Hilfe bedürfen; dies gilt\nvorrangig für Personen, die zu ihrer beruflichen Aus-\n1. § 561 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                           bildung oder zur Teilnahme an berufsvorbereiten-\nden Bildungsmaßnahmen die besonderen Hilfen\n,,(1) Für das Verletztengeld gilt bei Arbeitnehmern § 4 7         einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation\nAbs. 1 , 2 und 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch                benötigen.\"\nentsprechend mit der Maßgabe, daß\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\n- das Regelentgelt bis zu einem Betrag in Höhe des\n360. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes ( § 575              ,.(1 a) Die berufsfördernden Leistungen einschließ-\nAbs. 2) zu berücksichtigen ist,                                 lich der ergänzenden Leistungen nach Absatz 2 mit\nAusnahme der Leistungen nach § 58 Abs. 1 b und\n- das Verletztengeld 80 vom Hundert des Regel-\n§ 60 hat die Bundesanstalt zu erbringen für Schwer-\nentgelts beträgt und das bei Anwendung des§ 47\nbehinderte im Sinne des § 1 des Schwerbehin-\nAbs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch be-\ndertengesetzes und für Behinderte, die zu ihrer\nrechnete Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigt.\"\nberuflichen Eingliederung eine Förderung im Ein-\ngangsverfahren oder im Arbeitstrainingsbereich\n2. § 568 wird wie folgt geändert:                                       einer anerkannten Werkstatt für Behinderte be-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                nötigen.\"\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „80 vom                  c) In Absatz 2 Nr. 4 Satz 2 werden das Wort „werden\"\nHundert\" durch die Wörter „75 vom Hundert\"               durch das Wort „können\" ersetzt und nach dem\n11\nersetzt.                                                 Wort „übernommen\" das Wort „werden eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996                  1473\nd) In Absatz 3 werden das Wort „werden\" durch das                 bb) In Satz 2 werden die Angabe „ 1. April\" jeweils\nWort „können\" ersetzt, nach dem Wort \"Hilfen\" das                    durch die Angabe „ 1. Juli\" ersetzt und nach den\nWort „nur\" eingefügt und nach dem Wort „erbracht\"                    Wörtern „ 10 vom Hundert\" die Wörter „oder in\ndas Wort „werden\" eingefügt.                                         der Zeit zwischen dem 1. April 1996 und dem\n30. Juni 1996 um mindestens 3 vom Hundert\"\n2. § 58 wird wie folgt geändert:                                            eingefügt.\na) In Satz 2 werden das Wort „werden\" durch das               b) Die folgenden Absätze werden angefügt:\nWort „können\" und das Wort „gewährt\" durch die\n,,(2) § 93 Abs. 1 , § 136 Abs. 2b und § 249h Abs. 2 in\nWörter „erbracht werden\" ersetzt.\nder Fassung durch Artikel 1 des Arbeitslosenhilfe-\nb) In Satz 3 werden das Wort „erhalten\" durch das                 Reformgesetzes vom 24. Juni 1996 (BGBI. 1S. 878)\nWort „können\" ersetzt und nach dem Wort „dann\"                sind mit Wirkung vom 1. Juli 1996 anzuwenden.\ndas Wort „erhalten\" eingefügt.\n(3) Auf die Arbeitslosenhilfe nach § 134 Abs. 1\n3. § 59 wird wie folgt geändert:                                     Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b, Abs. 2, 3 und 3a sind\ndie §§ 112a, 136 Abs. 2b und Absatz 1 nicht anzu-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              wenden.\"\naa) In Satz 1 werden die Wörter „hat er Anspruch\nauf Übergangsgeld\" durch die Wörter „kann an      7. Nach § 242w wird folgender § 242x eingefügt:\nihn Übergangsgeld geleistet werden\" ersetzt.\n,,§ 242x\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „Der Anspruch\n(1) Die §§ 59b und 112a sind in der Zeit vom 1 . Ja-\nbesteht nur\" durch die Wörter „Übergangsgeld\nkann nur geleistet werden\" ersetzt.                  nuar bis 31. Dezember 1997 nicht anzuwenden. Dies\ngilt nicht\ncc) In Satz 7 werden die Wörter „Der Anspruch\nbesteht auch für Behinderte\" durch die Wörter        1. für die Anpassung des für die Bemessung des\n,,Übergangsgeld kann auch an Behinderte ge-              Arbeitslosengeldes nach § 112 maßgebenden Ar-\nleistet werden\" ersetzt.                                 beitsentgelts an die Entwicklung der Bruttolöhne\nund -gehälter für die Zeit vor der Entstehung des\nb) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „wird\" durch das              Anspruchs;\nWort „kann\" ersetzt und nach dem Wort „gewährt\"\ndas Wort „ werden\" eingefügt.                             2. für die Wiederbewilligung eines bereits entstan-\ndenen Anspruchs auf Arbeitslosengeld, wenn der\n4. In § 59d Abs. 1a Satz 1 werden die Wörter „ein An-                 letzte Tag des Bezuges von Arbeitslosengeld länger\nspruch auf Übergangsgeld besteht\" durch die Wörter                als ein Jahr zurückliegt;\n,,Übergangsgeld erbracht werden kann\" und die Wör-            3. für die Arbeitslosenhilfe.\nter „wird das Übergangsgeld für diese Zeit weiter-\ngezahlt\" durch die Wörter „kann das Übergangsgeld                (2) Für Forderungen, die vor dem 1 . Oktober 1996\nfür diese Zeit weitergeleistet werden\" ersetzt.               gestundet oder befristet niedergeschlagen wurden, ist\nin der Zeit vom 1. Januar 1997 bis 30. April 1997 zu\n5. In § 157 Abs. 3 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:                 überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Stundung\noder befristete Niederschlagung noch vorliegen.\n„Als beitragspflichtige Einnahmen (§ 223 des Fünften\nBuches Sozialgesetzbuch) gilt 80 vom Hundert des                 (3) Die Bundesanstalt kann Forderungen aus Lei-\ndurch sieben geteilten wöchentlichen Arbeitsentgelts,         stungen, die nach dem Arbeitsförderungsgesetz oder\naufgrund des Arbeitsförderungsgesetzes als Darlehen\n1. das der Bemessung des Arbeitslosengeldes oder              bewilligt worden sind, unter Beachtung des Grund-\ndes Unterhaltsgeldes zugrunde liegt; 80 vom Hun-          satzes der Wirtschaftlichkeit veräußern. Die für die\ndert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus          Rückzahlung der Darlehen geltenden Vorschriften fin-\neinem Beschäftigungsverhältnis sind abzuziehen,           den auf die abgetretenen Forderungen entsprechende\n2. das der Bemessung der Arbeitslosenhilfe zugrunde           Anwendung.\nliegt, vervielfältigt mit dem Wert, der sich ergibt,\n(4) Die Ausgaben im Kapitel 6 im Haushalt der\nwenn die zu zahlende Arbeitslosenhilfe durch die\nBundesanstalt werden im Haushaltsjahr 1997 auf\nArbeitslosenhilfe, die ohne Berücksichtigung von\n7 700 Millionen Deutsche Mark begrenzt.\nEinkommen zu zahlen wäre, geteilt wird, höchstens\njedoch des Arbeitsentgelts, das sich bei entspre-            (5) § 56 Abs. 1 bis 3, § 58 Abs. 1 und 1 a, § 59 Abs. 1\nchender Anwendung von Nummer 1 ergibt,                    und 5 und § 59d Abs. 1a sind in der am 31. Dezember\n1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn\nsoweit es ein Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeits-\nder Behinderte vor dem 1. Januar 1997 in die Maßnah-\nentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung\nme eingetreten ist und Leistungen beantragt hat oder\nnicht übersteigt.\"\nLeistungen vor dem 1. Januar 1997 bewilligt worden\nsind.\"\n6. § 242v wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt                                     Artikel 7\ngeändert:\nÄnderung des Gesetzes über die\naa) In Satz 1 wird die Angabe „ 1. April\" nach den\nAngleichung der Leistungen zur Rehabilitation\nWörtern „die vor dem\", ,,Arbeitslosenhilfe der\"\nund „Anpassung zum\" jeweils durch die An-           Das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur\ngabe „ 1. Juli\" ersetzt.                          Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1881), zu-","1474            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996\nletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 1 des Gesetzes vom                                     Artikel 9\n23. Juli 1996 (BGBI. 1S. 1088), wird wie folgt geändert:\nÄnderung der 1. Rentenanpassungsverordnung\n1. § 13 Abs. 3 Satz 2 wird nach dem Wort „bedarf,\" wie             In § 1 Satz 2 der Ersten Verordnung zur Anpassung der\nfolgt gefaßt:                                               Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-\nten Gebiet vom 14. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2867) wer-\n„bei Maßnahmen zur Rehabilitation nach dem\nden nach dem Wort „Leistungen\" die Wörter „sowie Lei-\nArbeitsförderungsgesetz, dem Recht der gesetz-\nstungen nach den §§ 9 bis 11 der Versorgungsordnung\nlichen Rentenversicherung, dem Recht der ge-\nder Deutschen Reichsbahn und Leistungen nach den §§ 9\nsetzlichen Unfallversicherung und dem Recht der\nbis 11 der Versorgungsordnung der Deutschen Post\" ein-\nsozialen Entschädigung 75 vom Hundert,\ngefügt.\n2. bei den übrigen Behinderten bei Maßnahmen zur\nRehabilitation nach dem Arbeitsförderungsgesetz,                                  Artikel 10\ndem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung,\ndem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung und           Änderung der 2. Rentenanpassungsverordnung\ndem Recht der sozialen Entschädigung 68 vom               In § 3 Satz 2 der zweiten Verordnung zur Anpassung der\nHundert                                                Renten und zu den maßgeblichen Rechengrößen in dem\ndes nach Satz 1 oder § 14 maßgebenden Betrages.\"            in Artikel 3 des Einigungsv.ertrages genannten Gebiet vom\n19. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1300) werden nach dem Wort\n„Leistungen\" die Wörter „sowie Leistungen nach den §§ 9\n2. § 17 Abs. 3 Satz 2 wird nach dem Wort „vorliegen,\"\nbis 11 der Versorgungsordnung der Deutschen Reichs-\nwie folgt gefaßt:\nbahn und Leistungen nach den §§ 9 bis 11 der Versor-\n„bei Maßnahmen zur Rehabilitation nach dem             gungsordnung der Deutschen Post\" eingefügt.\nArbeitsförderungsgesetz, dem Recht der gesetz-\nlichen Rentenversicherung, dem Recht der gesetz-\nlichen Unfallversicherung und dem sozialen Ent-                                   Artikel 11\nschädigungsrecht 67 vom Hundert,\nÄnderung\n2. bei den übrigen Behinderten bei Maßnahmen zur                     des Künstlersozialversicherungsgesetzes\nRehabilitation nach dem Arbeitsförderungsgesetz,\n§ 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom\ndem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung,\n27. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 705), das zuletzt durch Gesetz\ndem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung und\nvom 29. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1890) geändert worden ist,\ndem Recht der sozialen Entschädigung 60 vom\nwird wie folgt geändert:\nHundert\ndes sich aus § 13 Abs. 3 Satz 1 oder § 14 ergebenden         1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nBetrages; zwischenzeitliche Erhöhungen des Über-\na) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\ngangsgeldes nach § 15 sind zu berücksichtigen.\"\n,,2. Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester,\nChöre und vergleichbare Unternehmen; Vor-\nArtikel 8                                         aussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend\ndarauf gerichtet ist, künstlerische oder publizi-\nÄnderung des Gesetzes\nstische Werke oder Leistungen öffentlich auf-\nüber die Alterssicherung der Landwirte\nzuführen oder darzubieten,\".\nDas Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte                 b) In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „deren Zweck dar-\nvom 29. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1890, 1891 ), zuletzt geändert             auf gerichtet ist, künstlerische Werke aufzuführen\ndurch Artikel 26 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBI. 1               oder künstlerische Leistungen darzubieten\" durch\nS. 1254), wird wie folgt geändert:                                      die Wörter 11deren wesentlicher Zweck darauf\ngerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung\n1. In§ 13 Abs. 2 Nr. 6 wird die Textstelle,,§ 5 Abs. 1,                 künstlerischer oder publizistischer Werke oder Lei-\n3 und 4\" durch die Textstelle,,§ 5 Abs. 1 und 4\" ersetzt.           stungen zu sorgen,.. ersetzt.\nc) In Satz 1 Nr. 8 wird das Wort „Museen,\" angefügt.\n2. § 80 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Die jährlichen Ausgaben der landwirtschaftlichen     2. Dem Absatz 2 wird angefügt\nAlterskassen für Leistungen zur medizinischen Reha-             „Eine nicht nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen\nbilitation sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe wer-          im Sinne des Satzes 1 liegt nicht bereits dann vor,\nden entsprechend der voraussicht1ichen Entwicklung              wenn in einem Kalenderjahr lediglich zwei Veranstal-\nder Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich           tungen durchgeführt werden, in denen künstlerische\nbeschäftigten Arbeitnehmer und der voraussichtlichen            oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt\nEntwicklung der Zahl der Versicherten, die zugleich             oder dargeboten werden.\"\nnach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenver-\nsicherung der Landwirte versichert sind, festgesetzt.\nÜberschreiten die Ausgaben am Ende eines Kalender-                                     Artikel 12\njahres den für dieses Kalenderjahr jeweils bestimmten\nInkrafttreten\nBetrag, wird der sich für das zweite Kalenderjahr nach\ndem Jahr der Überschreitung der Ausgaben nach                  (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft, soweit\nSatz 1 ergebende Betrag entsprechend vermindert.\"           in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996                    1475\n(2) Artikel 3 Nr. 1, 2, 4 Buchstabe b, Nr. 5, Artikel 4 Nr. 2    (5) Artikel 1 Nr. 2, 3 und 26 tritt am 1. Oktober 1996\nBuchstabe b und c, Nr. 3 und 4 treten mit Wirkung vom            in Kraft.\n7. Mai 1996 in Kraft.\n(6) Artikel 9 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.\n(3) Artikel 1 Nr. 21, 22 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober\n1996 in Kraft.                                                      (7) Artikel 10 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in Kraft.\n(4) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 19, 24, 36, 37 tritt        (8) Artikel 1 Nr. 17 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992\nam Tage nach der Verkündung in Kraft.                            in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 25. September 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}