{"id":"bgbl1-1996-47-5","kind":"bgbl1","year":1996,"number":47,"date":"1996-09-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/47#page=57","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-47-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_47.pdf#page=57","order":5,"title":"Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV)","law_date":"1996-09-10T00:00:00Z","page":1421,"pdf_page":57,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996                       1421\nVerordnung\nüber Entsorgungsfachbetriebe\n(Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV) *)\nVom 10. September 1996\nAuf Grund des § 52 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und                                   Erster Abschnitt\nAbfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBI. 1S. 2705)\nverordnet die Bundesregierung nach Anhörung der betei-\nAllgemeine Vorschriften\nligten Kreise:\n§1\nInhaltsübersicht                                                   Anwendungsbereich\nErster Abschnitt\nDiese Verordnung regelt die Anforderungen an Ent-\nsorgungsfachbetriebe, die nach § 52 Abs. 1 des Kreislauf-\nAllgemeine Vorschriften                           wirtschafts- und Abfallgesetzes mit einer technischen\n§ 1 Anwendungsbereich                                                    Überwachungsorganisation einen Überwachungsvertrag\n§ 2 Entsorgungsfachbetrieb, Begriffsbestimmungen                         abgeschlossen haben oder die Berechtigung erlangen\nwollen, das Überwachungszeichen einer anerkannten\nZweiter Abschnitt                             Entsorgergemeinschaft zu führen. Sie regelt darüber hin-\nAnforderung an die Organisation, Ausstattung\naus die Überwachung und Zertifizierung von Entsor-\nund Tätigkeit eines Entsorgungsfachbetriebes                    gungsfachbetrieben auf der Grundlage eines mit einer\ntechnischen Überwachungsorganisation geschlossenen\n§ 3 Anforderungen an die Betriebsorganisation\nÜberwachungsvertrages. Für die Überwachung und Zerti-\n§ 4 Anforderung an die personelle Ausstattung                            fizierung von Entsorgungsfachbetrieben durch Entsorger-\n§ 5 Betriebstagebuch                                                     gemeinschaften findet die Richtlinie für die Tätigkeit und\n§ 6 Versicherungsschutz                                                  Anerkennung von Entsorgergemeinschaften Anwendung.\n§ 7 Anforderungen an die Tätigkeit\n§2\nDritter Abschnitt                                 Entsorgungsfachbetrieb, Begriffsbestimmungen\nAnforderungen an den Betriebs-\ninhaber und die im Entsorgungs-                            (1) Entsorgungsfachbetrieb im Sinne dieser Verordnung\nfachbetrieb beschäftigten Personen                        kann ein Betrieb werden, der\n§ 8 Anforderungen an den Betriebsinhaber                                 1. gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unter-\n§ 9 Anforderungen an die für die Leitung und Beaufsichtigung                 nehmen oder öffentlicher Einrichtungen Abfälle ein-\ndes Betriebes verantwortlichen Personen                               sammelt, befördert, lagert, behandelt, verwertet oder\n§ 10 Anforderungen an das sonstige Personal                                  beseitigt,\n§ 11 Anforderungen an die Fortbildung                                    2. auf Grund seiner organisatorischen, personellen und\ntechnischen Ausstattung in der Lage ist, eine oder\nVierter Abschnitt                                 mehrere der in Nummer 1 genannten Tätigkeiten\nÜberwachung und Zertifizierung                              selbständig wahrzunehmen und\nvon Entsorgungsfachbetrieben                           3. hinsichtlich einer oder mehrerer der in Nummer 1\n§ 12 Überwachungsvertrag                                                     genannten Tätigkeiten die in der Verordnung genann-\n§ 13 Überwachung des Betriebes                                               ten Anforderungen an Organisation, Ausstattung und\nTätigkeit sowie an die Zuverlässigkeit, Fach- und\n§ 14 Zertifizierung des Entsorgungsfachbetriebes\nSachkunde des Inhabers und der im Betrieb beschäf-\n§ 15 Zustimmung zum Überwachungsvertrag                                      tigten Personen erfüllt.\n§ 16 Unwirksamkeit des Überwachungsvertrages\n(2) Entsorgungsfachbetrieb im Sinne dieser Verordnung\nkann auch ein Teil eines Unternehmens werden, der die\nfünfter Abschnitt\nin Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt. Der Entsor-\nSchlußvorschriften                             gungsfachbetrieb kann seine Fachbetriebstätigkeit be-\n§-17 Zugänglichkeit der DIN-Normen                                       schränken auf\n§ 18 Übergangsvorschrift                                                 1. bestimmte Abfallarten oder Abfälle aus bestimmten\n§ 19 Inkrafttreten                                                           Herkunftsbereichen,\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 75/442/EWG des    2. bestimmte Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren\nRates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABI. EG Nr. L 194 S. 47) in der     oder\ndurch die Änderungsrichtlinie 91 /156/EWG des Rates vom 18. März\n1991 (ABI. EG Nr. L 78 S. 32) geänderten Fassung.                     3. bestimmte Standorte.","1422          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996\n(3) Die Verwendung der Bezeichnung „Entsorgungs-           3. der Betriebsbeauftragten, die nach Umwelt- oder Ge-\nfachbetrieb\" ist verboten                                         fahrgutvorschriften im Betrieb zu bestellen sind, sowie\n1. für Standorte, für die ein Unternehmen kein wirksames      4. des sonstigen Personals\nÜberwachungszertifikat einer technischen Überwa-          festzulegen und in Form von Funktionsbeschreibungen\nchungsorganisation nach § 14 Abs. 1 oder einer nach       und Organisationsplänen darzustellen.\n§ 52 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallge-\nsetzes anerkannten Entsorgergemeinschaft besitzt,            (3) Soweit es die sach- und fachgerechte Durchführung\nder im Betrieb vorgenommenen abfallwirtschaftlichen Tätig-\n2. für Anlagen, für die ein Unternehmen kein wirksames        keiten erfordert, sind für diese Tätigkeiten Arbeitsabläufe\nZertifikat im Sinne der Nummer 1 besitzt,                 durch Arbeitsanweisungen festzulegen.\n3. für Tätigkeiten, für die ein Unternehmen kein wirk-\nsames Zertifikat im Sinne der Nummer 1 besitzt.                                         §4\nEin Überwachungszeichen einer technischen Überwa-                                  Anforderungen an\nchungsorganisation nach § 14 Abs. 3 oder einer nach § 52                      die personelle Ausstattung\nAbs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes aner-\n(1) Der Entsorgungsfachbetrieb hat für jeden Standort\nkannten Entsorgergemeinschaft darf nicht ohne eines der\nmindestens eine für die Leitung und Beaufsichtigung des\nin Satz 1 genannten Überwachungszertifikate verwendet\nBetriebes verantwortliche Person zu bestellen .. Der Be-\nwerden.\ntriebsinhaber kann selbst die Stelle einer verantwortlichen\n(4) Betriebsinhaber im Sinne dieser Verordnung sind        Person einnehmen. Hat ein Entsorgungsfachbetrieb meh-\ndiejenigen natürlichen oder juristischen Personen oder die    rere Standorte oder sind mehrere Entsorgungsfachbetriebe\nnicht rechtsfähige Personenvereinigung, die den Entsor-      Teile des gleichen Unternehmens, so kann für diese eine\ngungsbetrieb betreiben.                                      gemeinsame verantwortliche Person bestellt werden,\n(5) Für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes     wenn hierdurch eine sachgemäße Erfüllung der in § 2\nverantwortliche Personen sind diejenigen natürlichen Per-    Abs. 5 genannten Aufgaben nicht gefährdet wird.\nsonen, die vom Betriebsinhaber mit der fachlichen Lei-           (2) Der Entsorgungsfachbetrieb muß neben den für die\ntung, Überwachung und Kontrolle der vom Betrieb durch-        Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwort-\ngeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten insbesondere     lichen Personen über ausreichend sonstiges Personal ver-\nim Hinblick auf die Beachtung der hierfür geltenden Vor-     fügen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn mit dem vor-\nschriften und Anordnungen bestellt worden sind.              handenen Personal ein sach- und fachgerechter Betriebs-\nablauf sichergestellt werden kann. Der Nachweis der aus-\n(6) Sonstiges Personal im Sinne dieser Verordnung sind\nreichenden Personalstärke erfolgt auf der Grundlage eines\nArbeitnehmer und andere im Betrieb beschäftigte Per-\nEinsatzplanes. Dabei sind übliche Ausfälle einzelner Per-\nsonen, die bei der Ausführung der abfallwirtschaftlichen\nsonen durch Urlaub, Krankheit und Fortbildungsmaßnah-\nTätigkeiten mitwirken.\nmen zu berücksichtigen.\n§5\nZweiter Abschnitt\nBetriebstagebuch\nAnforderungen an\ndie Organisation, Ausstattung und                    (1) Der Entsorgungsfachbetrieb hat für jeden Standort\nTätigkeit eines Entsorgungsfachbetriebes              zum Nachweis einer sach- und fachgerechten Durch-\nführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten ein Betriebs-\ntagebuch zu führen. Das Betriebstagebuch hat alle für den\n§3                              Nachweis eines ordnungsgemäßen Verbleibs der Abfälle\nwesentlichen Daten zu enthalten, insbesondere\nAnforderungen an die Betriebsorganisation\n1. Angaben über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der\n(1) Die Organisation des Entsorgungsfachbetriebes ist          vom Entsorgungsfachbetrieb eingesammelten, beför-\nso auszugestalten, daß die erforderliche Überwachung              derten, gelagerten, behandelten, verwerteten oder be-\nund Kontrolle der vom Betrieb durchgeführten abfallwirt-          seitigten Abfälle einschließlich der Dokumentation der\nschaftlichen Tätigkeiten sichergestellt ist. Bei der Gestal-      durchgeführten Leistung,\ntung der Organisation sind insbesondere der Zweck, die\nTätigkeit und die Größe des Betriebes, die Tätigkeit der im   2. besondere Vorkommnisse, insbesondere Betriebsstö-\nBetrieb beschäftigten Personen und die Art, insbesondere          rungen, die Auswirkungen auf die ordnungsgemäße\nGefährlichkeit, Beschaffenheit und Menge der Abfälle, auf         Entsorgung haben können, einschließlich der mög-\ndie sich die Tätigkeit bezieht, zu berücksichtigen.               lichen Ursachen und erfolgter Abhilfemaßnahmen,\n3. die Dokumentation einer fehlenden Übereinstimmung\n(2) Für die im Betrieb vorgenommenen abfallwirtschaftli-\ndes übernommenen Abfalls mit den Angaben des Ab-\nchen Tätigkeiten sind Verantwortung und Entscheidungs-\nfallerzeugers sowie die Angabe der getroffenen Maß-\nund Mitwirkungsbefugnisse,\nnahmen,\n1. des Betriebsinhabers oder bei juristischen Personen\n4. die Angabe der mit dem Vorgang des Einsammelns,\noder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der\nBeförderns, Lagerns, Behandelns, Verwertens oder\nnach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur\nBeseitigens beauftragten Person sowie im Falle der\nVertretung oder Geschäftsführung Berechtigten,\nBeauftragung eines nicht zertifizierten Betriebes\n2. der für die Leitung und Beaufsichtigung verantwort-           gemäß § 7 Abs. 3 der jeweilige Umfang der Beauftra-\nlichen Personen,                                              gung und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996                1423\n5. die Ergebnisse von anlagen- und stoffbezogenen Kon-        1. der Entsorgungsfachbetrieb sich vor der Beauftragung\ntrolluntersuchungen einschließlich Funktionskontrollen      vergewissert, daß\n(Eigen- und Fremdkontrollen).\na) der Dritte bei dieser Tätigkeit die Voraussetzungen\n(2) Das Betriebstagebuch ist von der für die Leitung und          des Absatzes 1 erfüllt,\nBeaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person             b) beim Dritten die erforderliche Überwachung und\nregelmäßig zu überprüfen. Es kann mittels elektronischer\nKontrolle der durchzuführenden Tätigkeit sicherge-\nDatenverarbeitung oder in Form von Einzelblättern für ver-\nstellt ist,\nschiedene Tätigkeitsbereiche oder Betriebsteile geführt\nwerden, wenn die Blätter täglich zusammengefaßt wer-              c) der Dritte und sein Personal die für diese Tätigkeit\nden. Es ist dokumentensicher anzulegen und vor unbefug-               notwendige Zuverlässigkeit, Sach- und Fachkunde\ntem Zugriff zu schützen. Das Betriebstagebuch muß                     besitzen,\njederzeit einsehbar sein und in Klarschrift vorgelegt wer-    2. der Versicherungsschutz des Entsorgungsfachbetrie-\nden können.                                                       bes sich auch auf die Tätigkeit des Dritten erstreckt\n(3) Das Betriebstagebuch ist fünf Jahre lang aufzube-        oder der Dritte ihm einen eigenen, dem § 6 entspre-\nwahren.                                                          chenden ausreichenden Versicherungsschutz nach-\nweist,\n§6                              3. vertraglich oder in anderer Weise verbindlich festgelegt\nVersicherungsschutz                          ist, in welcher Weise die jeweilige Tätigkeit ausgeführt\nwerden soll und wo die Abfälle verbleiben sollen,\nDer Entsorgungsfachbetrieb muß über einen für seine\nabfallwirtschaftlichen Tätigkeiten ausreichenden Versi-       4. der Entsorgungsfachbetrieb gegenüber dem Dritten\ncherungsschutz verfügen. Art und Umfang des erforderli-          vertraglich zu Weisungen hinsichtlich der Art und\nchen Versicherungsschutzes sind auf der Grundlage einer          Weise der ordnungsgemäßen Ausführung der jewei-\nbetrieblichen Risikoabschätzung zu bestimmen. Der Ver-           ligen Tätigkeit berechtigt ist,\nsicherungsschutz muß                                          5. dem Entsorgungsfachbetrieb vertraglich entsprechende\n1. bei Betrieben, die Abfälle lagern, behandeln, verwerten       Kontrollbefugnisse eingeräumt werden und\noder beseitigen, mindestens eine Umwelthaftpflicht-      6. der Dritte sich verpflichtet, dem § 5 entsprechende\nversicherung und eine Betriebshaftpflichtversicherung,      Nachweise über die Durchführung seiner Tätigkeit und\n2. bei Betrieben, die Abfälle einsammeln oder befördern,         des ordnungsgemäßen Verbleibs der Abfälle zu führen\nKraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen einschließlich      und dem Entsorgungsfachbetrieb unaufgefordert eine\neiner auf den Einsammlungs- und Beförderungsvor-            Kopie dieser Nachweise zu überlassen.\ngang bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung,\numfassen.                                                                           Dritter Abschnitt\n§7                                            Anforderungen an den Betriebs-\nAnforderungen an die Tätigkeit                              inhaber und die im Entsorgungs-\nfachbetrieb beschäftigten Personen\n(1) Der Entsorgungsfachbetrieb hat die für seine abfall-\nwirtschaftliche Tätigkeit geltenden öffentlich-rechtlichen                                  §8\nVorschriften zu beachten. Der Betriebsinhaber hat den\nNachweis zu erbringen, daß die für die Tätigkeit des Ent-               Anforderungen an den Betriebsinhaber\nsorgungsfachbetriebes erforderlichen behördlichen Ent-          (1) Der Betriebsinhaber muß zuverlässig sein. Die Zu-\nscheidungen, insbesondere Planfeststellungen, Genehmi-        verlässigkeit erfordert, daß der Betriebsinhaber, seine\ngungen, Zulassungen, Erlaubnisse und Bewilligungen,           gesetzlichen Vertreter und bei juristischen Personen oder\nvorliegen und die mit ihnen verbundenen Auflagen und          nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen die nach Ge-\nsonstigen Anordnungen der zuständigen Behörden erfüllt        setz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung\nwerden.                                                       oder Geschäftsführung Berechtigten auf Grund ihrer\n(2) Der Entsorgungsfachbetrieb darf im Rahmen der zer-    persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer\ntifizierten Tätigkeit einen Dritten nur dann beauftragen,     Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen\nwenn dieser hinsichtlich der übernommenen Tätigkeit           obliegenden Aufgaben geeignet sind.\nebenfalls als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist oder      (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht\ndie Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind. Die Ver-     gegeben, wenn eine der in Absatz 1 Satz 2 genannten\nantwortlichkeit des Entsorgungsfachbetriebes für die ord-     Personen\nnungsgemäße Ausführung der Tätigkeiten bleibt hiervon\nunberührt.                                                    1. wegen Verletzung der Vorschriften\n(3) Der Entsorgungsfachbetrieb darf Dritte, die hinsicht-    a) des Strafrechts über gemeingefährliche\"Delikte oder\nlich ihrer jeweiligen Tätigkeiten nicht als Entsorgungsfach-         Delikte gegen die Umwelt,\nbetriebe zertifiziert sind, in einem insgesamt unerheb-          b) des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur-\nlichen Umfange mit der Ausführung von zertifizierten                 und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentech-\nTätigkeiten beauftragen. Der Entsorgungsfachbetrieb hat              nik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,\nin jedem Fall durch eine sorgfältige Auswahl und aus-\nreichende Kontrolle eine fach- und sachgerechte Aus-             c) des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz-\nführung dieser Tätigkeiten sicherzustellen. Dies setzt ins-          oder Seuchenrechts,\nbesondere voraus, daß                                            d) des Gewerbe- oder Arbeitsschutzrechts,","1424            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996\ne) des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoff-           (4) Die Ausbildung in anderen als den in Absatz 2 Satz 2\nrechts                                                Nr. 1 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 genannten Fachgebieten\nkann anerkannt werden, wenn diese Ausbildung im Hin-\nmit einer Geldbuße in Höhe von mehr als zehntausend\nblick auf die Aufgabenstellung unter Berücksichtigung der\nDeutsche Mark oder mit einer Strafe belegt worden ist\nin § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Umstände als gleichwertig\noder\nanzusehen ist. Die Berufserfahrung in anderen als den in\n2. wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen Vorschriften        Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 genannten\nnach Nummer 1 Buchstabe a bis e verstoßen hat.            Tätigkeitsgebieten kann anerkannt werden, wenn die auf\nGrund der praktischen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse\n(3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit sind bei der erst-\nim Hinblick auf die Aufgabenstellung im Einzelfall als\nmaligen Überprüfung und bei einem Wechsel der in Ab-\ngleichwertig anzusehen sind.\nsatz 1 genannten Personen, oder wenn eine Überprüfung\nder Zu-verlässigkeit aus anderen Gründen erforderlich ist,          (5) Von der Erfüllung der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2\nein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbe-          sowie Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fachkunde-\nzentralregister vorzulegen.                                     voraussetzungen kann abgesehen werden, wenn die für\ndie Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verant-\n§9                             wortliche Person\nAnforderungen an die für die                 1. am 7. Oktober 1996 seit mindestens fünf Jahren im\nLeitung und Beaufsichtigung des                       Betrieb Aufgaben wahrgenommen hat, die mit denen\nBetriebes verantwortlichen Personen                      einer für die Leitung und Beaufsichtigung des Betrie-\nbes verantwortlichen Person vergleichbar sind, und\n(1) Die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betrie-\n2. unter Berücksichtigung der in § 3 Abs. 1 genannten\nbes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein.\nUmstände die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Auf-\n§ 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 findet entsprechende\ngaben gewährleistet ist.\nAnwendung.\n(2) Die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betrie-                                   §10\nbes verantwortlichen Personen müssen die für ihren Tätig-\nkeitsbereich erforderliche Fachkunde besitzen. Die Fach-                  Anforderungen an das sonstige Personal\nkunde erfordert                                                     Das sonstige Personal muß zuverlässig sein und eine für\n1. den Abschluß eines Studiums auf den Gebieten des             die jeweils wahrgenommene Tätigkeit erforderliche Sach-\nIngenieurwesens, der Chemie, der Biologie oder der        kunde besitzen. Hinsichtlich der Zuverlässigkeit findet § 8\nPhysik an einer Hochschule, eine technische Fach-         Abs. 1 Satz 2 entsprechende Anwendung. Die Sachkunde\nschulausbildung oder die Qualifikation als Meister auf    erfordert eine betriebliche Einarbeitung auf der Grundlage\neinem Fachgebiet, dem der Betrieb hinsichtlich seiner     eines Einarbeitungsplanes.\nAnlagen- und Verfahrenstechnik oder seiner Betriebs-\nvorgänge zuzuordnen ist,                                                                 § 11\n2. während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit                           Anforderungen an die Fortbildung\nerworbene Kenntnisse über die abfallwirtschaftliche\nDer Betriebsinhaber hat dafür Sorge zu tragen, daß die\nTätigkeit, für die eine Leitungs- oder Beaufsichtigungs-\nfür die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verant-\nfunktion beabsichtigt ist, und\nwortlichen Personen sowie das sonstige Personal durch\n3. die Teilnahme an einem oder mehreren von der zu-              geeignete Fortbildung über den für die Tätigkeit erforder-\nständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen         lichen aktuellen Wissensstand verfügen. Die für die Lei-\nKenntnisse entsprechend dem Anhang zu dieser Ver-          tung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen\nordnung vermittelt worden sind, die für die Aufgaben       haben regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an Lehr-\nder in Satz 1 genannten Personen erforderlich sind; für    gängen im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 teilzunehmen.\nBetriebe, die Abfälle einsammeln oder befördern, gilt      Die Fortbildungsmaßnahmen erstrecken sich auf die im\nder Anhang zur Transportgenehmigungsverordnung             Anhang zu ·dieser Verordnung genannten Sachgebiete.\nentsprechend.                                              Hinsichtlich des sonstigen Personals hat der Betriebs-\ninhaber den Fortbildungsbedarf zu ermitteln.\n(3) Soweit unter Berücksichtigung der in § 3 Abs. 1\nSatz 2 genannten Umstände die ordnungsgemäße Erfül-\nlung der Aufgaben der für die Leitung und Beaufsichtigung\nVierter Abschnitt\ndes Betriebes verantwortlichen Personen gewährleistet\nist, kann als Voraussetzung für die Fachkunde auch aner-                      Überwachung und Zertifizierung\nkannt werden                                                                   von Entsorgungsfachbetrieben\n1 . eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Fach-\ngebiet, dem der Betrieb hinsichtlich seiner Anlagen-                                    §12\nund Verfahrenstechnik oder seiner Betriebsvorgänge                            Überwachungsvertrag\nzuzuordnen ist, und zusätzlich\n(1) Der Überwachungsvertrag nach § 52 Abs. 1 des\n2. während einer vierjährigen praktischen Tätigkeit erwor-\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bedarf der Schrift-\nbene Kenntnisse über die abfallwirtschaftliche Tätig-\nform. Der Vertrag muß die Überwachung des Betriebes\nkeit, für die eine Leitungs- oder Beaufsichtigungsfunk-\nsowie die Zertifizierung des Betriebes als Entsorgungs-\ntion beabsichtigt ist.                                     fachbetrieb nach den Anforderungen der §§ 13 und 14\nAbsatz 2 Satz 2 Nr. 3 bleibt unberührt.                         regeln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996                1425\n(2) Die Vertragsparteien können weitergehende Verein-           29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerb-\nbarungen treffen, soweit diese den Anforderungen dieser             licher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem\nVerordnung nicht widersprechen.                     ·              für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebs-\nprüfung (ABI. EG Nr. L 168 S. 1) oder\n§13                              2. durch eine nach DIN EN ISO 45012 akkreditierte Stelle\nÜberwachung des Betriebes                           im Rahmen der Zertifizierung eines Qualitätsmanage-\nmentsystems nach DIN EN ISO 9001, 9002, 9003 oder\n(1) Die technische Überwachungsorganisation muß sich            9004\nim Überwachungsvertrag verpflichten,\nvorgenommen wurden.\n1. die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen\nan die Organisation, Ausstattung und Tätigkeit des\n§14\nBetriebes, die Zuverlässigkeit, Fach- und Sachkunde\ndes Betriebsinhabers, der für die Leitung und Beauf-               Zertifizierung des Entsorgungsfachbetriebes\nsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen\nund des sonstigen Personals vor der erstmaligen Zer-          (1) Soweit auf Grund der Prüfung nach § 13 festgestellt\ntifizierung, nach wesentlichen Änderungen des Be-          ist, daß die in dieser Verordnung genannten Anforderun-\ntriebes, im übrigen jährlich zu überprüfen,               gen erfüllt sind, und die zuständige Behörde dem Über-\nwachungsvertrag zugestimmt hat, ist die technische\n2. den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung gegenüber         Überwachungsorganisation verpflichtet, dem Betrieb ein\ndem Betrieb schriftlich zu dokumentieren,                 schriftliches Überwachungszertifikat mit folgenden An-\n3. soweit auf Grund der Prüfung festgestellt wird, daß die    gaben auszustellen:\nin dieser Verordnung genannten Anforderungen nicht        1. Name und Sitz des Betriebes und seiner zertifizierten\nerfüllt sind, dem Betrieb gegenüber die festgestellten         Standorte,\nMängel konkret zu bezeichnen und\n2. die Bezeichnung der zertifizierten Tätigkeiten des Be-\n4. alle Unterlagen und Informationen einschließlich Inhalt\ntriebes bezogen auf seine Standorte und Anlagen, im\nund Ergebnissen von Gesprächen, Untersuchungen\nFalle des § 2 Abs. 2 Satz 2 unter Angabe der jeweiligen\nund Prüfungen, von denen die technische Über-\nAbfallarten, Herkunftsbereiche, Verwertungs- oder Be-\nwachungsorganisation oder die von ihr beauftragten\nseitigungsverfahren,\nSachverständigen im Rahmen der Durchführung des\nÜberwachungsvertrages Kenntnis erlangt haben, ver-        3. Angabe des Namens der technischen Überwachungs-\ntraulich zu behandeln und Dritten gegenüber nicht              organisation, das Datum der Ausstellung und die\nzugänglich zu machen; öffentlich-rechtliche Pflichten          Unterschrift des beauftragten Sachverständigen und\nzur Mitteilung gegenüber Behörden bleiben unberührt.           des Leiters der technischen Überwachungsorganisa-\ntion oder seines Beauftragten.\n(2) Der Betrieb muß sich verpflichten,\n1. den beauftragten Sachverständigen der technischen              (2) Das Überwachungszertifikat ist zu befristen. Die Gül-\nÜberwachungsorganisation alle für die Prüfung der in      tigkeitsdauer darf einen Zeitraum von 18 Monaten nicht\ndieser Verordnung genannten Anforderungen benötig-        überschreiten.\nten Informationen, Unterlagen und Nachweise zur Ver-          (3) Mit dem Überwachungszertifikat ist dem Betrieb ein\nfügung zu stellen,                                        Überwachungszeichen zu erteilen. Das Überwachungs-\n2. den beauftragten Sachverständigen der technischen          zeichen muß die Bezeichnung „Entsorgungsfachbetrieb\"\nÜberwachungsorganisation, soweit dies zur Prüfung         in Verbindung mit dem Hinweis auf die zertifizierte Tätig-\nder in dieser Verordnung genannten Anforderungen          keit und die das Überwachungszeichen erteilende tech-\nerforderlich ist, das Betreten des Grundstücks, der       nische Überwachungsorganisation aufweisen.\nGeschäfts- oder Betriebsräume, die Einsicht in Unter-         (4) Die technische Überwachungsorganisation ist ver-\nlagen und die Vornahme von technischen Ermittlungen       pflichtet, das Überwachungszertifikat und die Berechti-\nund Prüfungen zu gestatten sowie Arbeitskräfte und        gung zur Führung des Überwachungszeichens zu entzie-\nWerkzeuge zur Verfügung zu stellen und                    hen, wenn\n3. der technischen Überwachungsorganisation alle Än-          1. der Betrieb die in dieser Verordnung genannten Anfor-\nderungen im Betrieb, die für die Erfüllung der in dieser       derungen auch nach Ablauf einer von ihr gesetzten,\nVerordnung genannten Anforderungen erheblich sind,             drei Monate nicht überschreitenden Frist nicht erfüllt,\nunverzüglich anzuzeigen.\n2. sie hierzu durch einen Verwaltungsakt der zuständigen\n(3) Die technische Überwachungsorganisation ist ver-            Behörde verpflichtet worden ist,\npflichtet, bei der Überprüfung neben den einschlägigen\nRechtsvorschriften auch die hierzu ergangenen amtlich         3. der Betrieb die zertifizierte Tätigkeit auf Dauer einstellt\nveröffentlichten Verwaltungsvorschriften des Bundes und            oder\nder Länder zu berücksichtigen.                                4. der Überwachungsvertrag gekündigt oder aus anderen\n(4) Die technische Überwachungsorganisation muß bei             Gründen unwirksam wird.\nder Überprüfung der in dieser Verordnung festgelegten\n(5) Der Betrieb ist in den in Absatz 4 genannten Fäl-\nAnforderungen Ergebnisse von Prüfungen berücksichti-\nlen nicht mehr berechtigt, das Überwachungszeichen zu\ngen, die\nführen, und verpflichtet, das Überwachungszertifikat der\n1. durch einen unabhängigen Umweltgutachter oder eine         technischen Überwachungsorganisation auf deren Ver-\nUmweltgutachterorganisation gemäß Artikel 4 Abs. 3        langen zurückzugeben. Mit dem Entzug verliert das Über-\nder Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom            wachungszeichen seine Wirksamkeit.","1426            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996\n§15                               2. wenn die nach Absatz 1 zuständige Behörde auf Grund\nnachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre,\nZustimmung zum Überwachungsvertrag                       die Zustimmung nicht zu erteilen,\n(1) Der Überwachungsvertrag bedarf der Zustimmung           3. um schwere Nachteile für das Wohl der Allgemeinheit\nder für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landes-          zu verhindern oder zu beseitigen oder\nbehörde am Hauptsitz der technischen Überwachungs-              4. wenn die technische Überwachungsorganisation ihre\norganisation oder der von ihr bestimmten Behörde; die              Pflichten gemäß § 13 Abs. 1 und § 14 nicht ordnungs-\nZustimmung kann auch allgemein erteilt werden. Bei der             gemäß wahrnimmt.\nZustimmung zu Überwachungsverträgen, die auch die\nÜberwachung von Entsorgungsbetrieben mit Standorten                                        §16\nin anderen Ländern regeln, trifft die nach Satz 1 zustän-\ndige Behörde ihre Entscheidung im Benehmen mit den                    Unwirksamkeit des Überwachungsvertrages\nzuständigen Behörden dieser Länder. Die Zustimmung ist            Wird der Überwachungsvertrag unwirksam, so verliert\nzu erteilen, wenn                                               der Entsorgungsfachbetrieb die Berechtigung, das Über-\n1. der Überwachungsvertrag die in den §§ 12 bis 14              wachungszertifikat und das Überwachungszeichen der\ngenannten Anforderungen erfüllt und                        technischen Überwachungsorganisation und die Bezeich-\nnung „Entsorgungsfachbetrieb\" zu führen. Beruht die Un-\n2. die von der technischen Überwachungsorganisation             wirksamkeit des Überwachungsvertrages auf Gründen,\nmit der Durchführung des Überwachungsauftrages be-         die nicht vom Entsorgungsfachbetrieb zu vertreten sind,\nauftragten Sachverständigen die hierfür erforderliche      kann die für die Zustimmung zuständige Behörde dem\nZuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde be-          Entsorgungsfachbetrieb die weitere Führung des Über-\nsitzen.                                                    wachungszertifikats und der Bezeichnung „Entsorgungs-\nfachbetrieb\" für eine angemessene Übergangszeit ge-\n(2) Die in Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 genannten Anforde-\nstatten.\nrungen an die Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fach-\nkunde gelten als erfüllt, wenn der Sachverständige eine\nZulassung als Umweltgutachter nach § 9 des Umwelt-                                 Fünfter Abschnitt\nauditgesetzes oder die technische Überwachungsorgani-\nsation eine Zulassung als Umweltgutachterorganisation                             Schlußvorschriften\nnach § 10 des Umweltauditgesetzes für den Unterneh-\nmensbereich Recycling, Behandlung, Vernichtung oder                                        § 17\nEndlagerung von festen oder flüssigen Abfällen im Sinne                     Zugänglichkeit der DIN-Normen\ndes Artikels 2 Buchstabe i der Verordnung (EWG)\nNr. 1836/93 besitzt.                                              DIN-Normen, auf die in § 13 verwiesen wird, sind im\nBeuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deut-\n(3) Die Zustimmung kann unter Bedingungen erteilt und · schen Patentamt in München archivmäßig gesichert nie-\nmit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich dergelegt.\nist, um die in Absatz 1 genannten Zustimmungsvorausset-\nzungen sicherzustellen. Die zuständige Behörde kann ins-                                   §18\nbesondere die technische Überwachungsorganisation\nverpflichten, ihr im Einzelfall oder in wiederkehrenden                           Übergangsvorschrift\nFristen über die Durchführung der Überwachung und Zer-            Bis zum 6. Oktober 1997 bedürfen die Lehrgänge zur\ntifizierung zu berichten.                                       Erfüllung der Fachkundevoraussetzung gemäß § 9 Abs. 2\n(4) Die Zustimmung zum Überwachungsvertrag kann             Satz 2 Nr. 3 keiner Anerkennung durch die zuständige\nwiderrufen werden,                                              Behörde.\n1. wenn mit der Zustimmung eine Auflage verbunden ist                                      §19\nund die Vertragspartei oder beide Parteien diese nicht\nInkrafttreten\noder nicht innerhalb einer ihr oder ihnen gesetzten Zeit\nerfüllt haben,                                               Diese Verordnung tritt am 7. Oktober 1996 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 10. September 1996\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996  1427\nAnhang\nzur Entsorgungsfachbetriebeverordnung\nFachkunde der für die Leitung und Beaufsichtigung\neines Entsorgungsfachbetriebes verantwortlichen Personen\nDie Kenntnisse müssen sich auf folgende Bereiche erstrecken:\n1. anlagen-, verfahrenstechnische und sonstige Maßnahmen der Vermeidung,\nder ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung und der gemeinwohl-\nverträglichen Beseitigung von Abfällen;\n2. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile\nund erhebliche Belästigungen, die von Abfällen ausgehen können, und Maß-\nnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung;\n3. Art und Beschaffenheit von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen;\n4. Vorschriften des Abfallrechts und des für die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten\ngeltenden sonstigen Umweltrechts;\n5. Bezüge zum Gefahrgutrecht;\n6. Vorschriften der betrieblichen Haftung."]}