{"id":"bgbl1-1996-47-4","kind":"bgbl1","year":1996,"number":47,"date":"1996-09-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/47#page=47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-47-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_47.pdf#page=47","order":4,"title":"Verordnung zur Transportgenehmigung (Transportgenehmigungsverordnung - TgV)","law_date":"1996-09-10T00:00:00Z","page":1411,"pdf_page":47,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996                          1411\nVerordnung\nzur Transportgenehmigung\n(Transportgenehmigungsverordnung - TgV) *)\nVom 10. September 1996\nAuf Grund des § 49 Abs. 3 und des§ 50 Abs. 2 Nr. 1 des                                      Erster Abschnitt\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. Septem-\nber 1994 (BGBI. 1 S. 2705) auch in Verbindung mit dem\nAllgemeine Vorschriften\n2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni\n1970 (BGBI. 1S. 821) verordnet die Bundesregierung nach                                              §1\nAnhörung der beteiligten Kreise:                                                Genehmigungspflicht, Anwendungsbereich\n(1) Über die in § 49 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und\n1nh altsü hersieht                               Abfallgesetzes genannten Genehmigungspflichten hinaus\ndürfen die in der Verordnung zur Bestimmung besonders\nüberwachungsbedürftiger Abfälle bestimmten besonders\nErster Abschnitt                             überwachungsbedürftigen Abfälle zur Verwertung gewerbs-\nAllgemeine Vorschriften                           mäßig nur mit einer Transportgenehmigung der zustän-\n§      Genehmigungspflicht, Anwendungsbereich                            digen Behörde eingesammelt oder befördert werden. Dies\ngilt nicht in den in § 49 Abs. 1 Satz 2 des Kreislaufwirt-\n§ 2 Begriffsbestimmungen\nschafts- und Abfallgesetzes genannten Fällen.\nzweiter Abschnitt                                (2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für\ndie Einsammlung und Beförderung von besonders über-\nAnforderungen an die Fach- und\nSachkunde des Einsammlers und Beförderers                       wachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung, die vom\nHersteller oder Vertreiber freiwillig oder auf Grund einer\n§ 3 Fachkunde der für die Leitung und Beaufsichtigung des\nRechtsverordnung zurückgenommen werden. § 25 Abs. 2\nBetriebes verantwortlichen Personen\ndes Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bleibt hin-\n§ 4 Anforderungen an das sonstige Personal                               sichtlich der freiwilligen ~ücknahme von Abfällen zur\n§ 5 Anforderungen an beauftragte Dritte                                  Beseitigung unberührt.\n§ 6 Anforderungen an die Fortbildung                                        (3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für\ndie grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen.\nDritter Abschnitt                               (4) Die zuständige Behörde kann bei ausländischen\nAntrag und Unterlagen,                            Beförderern von einzelnen Anforderungen dieser Verord-\nTransportgenehmigung                              nung oder einzelnen Nachweisen Ausnahmen zulassen,\n§ 7 Antrag und Unterlagen                                                soweit die nach § 49 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und\n§ 8 Transportgenehmigung                                                 Abfallgesetzes erforderliche Sach- und Fachkunde und\nZuverlässigkeit in anderer Weise nachgewiesen wird. Hier-\n§ 9 Lesbarkeit und Dokumentenechtheit\nbei sind insbesondere gleichwertige Diplome, Prüfungs-\nzeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise sowie\nVierter Abschnitt                             gleichwertige Zulassungen oder Bescheinigungen anderer\nSchlußvorschriften                             Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder\n§ 10 Übergangsvorschrift                                                 eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum zu berücksichtigen.\n§ 11 Gebühren und Auslagen\n§ 12 Ordnungswidrigkeiten                                                                             §2\n§ 13 Inkrafttreten                                                                         Begriffsbestimmungen\n(1) Betriebsinhaber im Sinne dieser Verordnung sind\n\") Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 75/442/EWG des    diejenigen natürlichen oder juristischen Personen oder\nRates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABI. EG Nr. L 194 S. 47) in der\ndurch die Änderungsrichtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März       die nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, die den\n1991 (ABI. EG Nr. L 78 S. 32) geänderten Fassung.                     Einsammlungs- oder Beförderungsbetrieb betreiben.","1412          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996\n(2) Für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes      1. am 7. Oktober 1996 seit mindestens drei Jahren im\nverantwortliche Personen im Sinne dieser Verordnung               Betrieb Aufgaben wahrgenommen hat, die mit denen\nsind diejenigen natürlichen Personen, die vom Betriebs-           einer für die Leitung und Beaufsichtigung des Betrie-\ninhaber mit der fachlichen Leitung, Überwachung und               bes verantwortlichen Person vergleichbar sind und\nKontrolle der vom Betrieb durchgeführten Einsammlungs-\n2. die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgaben ge-\noder Beförderungstätigkeiten insbesondere im Hinblick             währleistet ist.\nauf die Beachtung der hierfür geltenden Vorschriften und\nAnordnungen bestellt worden sind.                             Die Anforderungen an die Fortbildung nach § 6 bleiben\nunberührt; die für die Leitung und Beaufsichtigung des\n(3) Sonstiges Personal im Sinne dieser Verordnung\nBetriebes verantwortliche Person hat spätestens bis zum\nsind Arbeitnehmer und andere im Betrieb beschäftigte\n6. Oktober 1998 an Lehrgängen im Sinne des § 3 Abs. 1\nPersonen, die bei der Ausführung der Einsammlungs- und        Nr. 2 teilzunehmen.\nBeförderungstätigkeit mitwirken.\n§4\nAnforderungen an das sonstige Personal\nZweiter Abschnitt\nDas sonstige Personal muß die für die jeweils wahr-\nAnforderungen an die Fach- und                    genommene Einsammlungs- oder Beförderungstätigkeit\nSachkunde des Einsammlers und Beförderers                erforderliche Sachkunde besitzen. Die Sachkunde er-\nfordert eine betriebliche Einarbeitung auf der Grundlage\n§3                              eines Einarbeitungsplanes.\nFachkunde der für die\n§5\nLeitung und Beaufsichtigung\ndes Betriebes verantwortlichen Personen                          Anforderungen an beauftragte Dritte\n(1) Die für die Leitung und Beaufsichtigung eines Be-         Mit der Ausführung einer Sammlungs- oder Beförde-\ntriebes zur Einsammlung und Beförderung von Abfällen          rungstätigkeit darf der Einsammler und Beförderer einen\nzur Beseitigung oder besonders überwachungsbedürf-            Dritten, der hierfür keiner Transportgenehmigung bedarf,\ntigen Abfällen zur Verwertung verantwortlichen Personen       nur beauftragen, wenn dieser Dritte die für die jeweils\nmüssen die für ihren Tätigkeitsbereich erforderliche Fach-    wahrgenommene Einsammlungs- oder Beförderungs-\nkunde besitzen. Die Fachkunde erfordert                      tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde besitzt. Der\n1. während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit           Einsammler und Beförderer hat die zur Sicherstellung\nerworbene Kenntnisse über die Einsammlung oder            einer fach- und sachgerechten Ausführung erforderlichen\nInformationen und Weisungen zu erteilen.\nBeförderung von Abfällen und\n2. die Teilnahme an einem oder mehreren von der zu-\nständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen                                      §6\nKenntnisse entsprechend dem Anhang zu dieser Ver-                     Anforderungen an die Fortbildung\nordnung vermittelt worden sind.\nDie für die Leitung und Beaufsichtigung des Einsamm-\n(2) Als Voraussetzung für die Fachkunde nach Absatz 1      lungs- oder Beförderungsbetriebes verantwortlichen Per-\nNr. 1 sind auch anzuerkennen                                  sonen sowie das sonstige Personal müssen durch geeig-\n1. der Abschluß eines Studiu111s auf den Gebieten des         nete Fortbildung über den für die Tätigkeit erforderlichen\nIngenieurwesens, der Chemie, der Biologie oder der        aktuellen Wissensstand verfügen. Die für die Leitung und\nPhysik an einer Hochschule, eine technische Fach-         Beaufsichtigung verantwortlichen Personen haben regel-\nschulausbildung, die Qualifikation als Meister oder eine  mäßig, mindestens alle drei Jahre, an Lehrgängen im\nabgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung auf         Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 teilzunehmen. Die Fortbildungs-\neinem Fachgebiet, dem der Betrieb hinsichtlich seiner     maßnahmen erstrecken sich auf die im Anhang zu dieser\nBetriebsvorgänge zuzuordnen ist, und                      Verordnung genannten Sachgebiete. Hinsichtlich des\nsonstigen Person~ls hat der Betriebsinhaber den Fort-\n2. während einer einjährigen praktischen Tätigkeit erwor-\nbildungsbedarf zu ermitteln.\nbene Kenntnisse über die Einsammlung und Beförde-\nrung von Abfällen.\nAbsatz 1 Nr. 2 bleibt unberührt.\nDritter Abschnitt\n(3) Die Ausbildung in anderen als den in Absatz 2 Nr. 1\ngenannten Fachgebieten kann anerkannt werden, wenn                              Antrag und Unterlagen,\ndiese Ausbildung im Hinblick auf die Aufgabenstellung im                        Transportgenehmigung\nEinzelfall als gleichwertig anzusehen ist. Die Berufserfah-\nrung in anderen als den in Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2                                      §7\nNr. 2 genannten Tätigkeitsgebieten kann anerkannt\nAntrag und Unterlagen\nwerden, wenn die auf Grund der praktischen Tätigkeit\nerworbenen Kenntnisse im Hinblick auf die Aufgabenstel-          (1) Der Antrag auf Erteilung einer Transportgenehmi-\nlung im Einzelfall als gleichwertig anzusehen sind.           gung ist schriftlich unter Verwendung eines Vordrucks\n(4) Von der Erfüllung der in den Absätzen 1 bis 3          nach Anlage 1 bei der zuständigen Behörde zu stellen.\ngenannten Fachkundevoraussetzungen kann abgesehen                (2) Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die zur\nwerden, wenn die für die Leitung und Beaufsichtigung des      Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich\nBetriebes verantwortliche Person                             sind. Hierzu zählen insbesondere","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996                1413\n1. für den Antragsteller (Betriebsinhaber)                                           Vierter Abschnitt\na) die Gewerbeanmeldung,                                                        Schlußvorschriften\nb) der Handelsregisterauszug,\nc) das Führungszeugnis,                                                                  §10\nd) die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,                                 Übergangsvorschrift\ne) der Nachweis einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtver-          (1) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 12\nsicherung einschließlich einer auf den Einsammlungs-  des Abfallgesetzes erteilte Genehmigung gilt bis zum\nund Beförderungsvorgang bezogenen Umwelthaft-        Ablauf ihrer Wirksamkeit als Transportgenehmigung nach\npflichtversicherung,                                  § 49 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes\nf) soweit eine Zwischenlagerung oder eine andere,        fort.\nnicht zum Gebrauch eines Kraftfahrzeuges gehö-           (2) Bereits begonnene Verfahren auf. Erteilung einer\nrende Tätigkeit vorgenommen werden soll, zusätz-     Transportgenehmigung nach § 12 des Abfallgesetzes sind\nlich der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversiche-  nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und\nrung und einer auf diese Tätigkeit bezogenen         Abfallgesetzes und dieser Verordnung zu Ende zu führen.\nUmwelthaftpflichtversicherung,                        Die Verfahren können ohne Verwendung der in den An-\n2. für den gesetzlichen Vertreter des Betriebsinhabers,       lagen 1 und 2 enthaltenen Vordrucke durchgeführt werden.\nbei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Per-   Die zuständige Behörde kann bestimmen, daß die Verfah-\nsonenvereinigungen die nach Gesetz, Satzung oder          ren unter entsprechender Verwendung der für die Erteilung\nGesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäfts-      der Transportgenehmigung nach § 12 des Abfallgesetzes\nführung Berechtigten,                                     geltenden Vordrucke durchgeführt werden.\na) das Führungszeugnis,                                      (3) Anträge auf Erteilung einer Transportgenehmigung\nb) die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,           darf die zuständige Behörde nicht deshalb ablehnen, weil\ndie für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes\n3. für die für die Leitung und Beaufsichtigung des Be-        verantwortlichen Personen nicht an den nach § 3 Abs. 1\ntriebes verantwortlichen Personen                         Nr. 2 erforderlichen Lehrgängen teilgenommen haben. Sie\na) das Führungszeugnis,                                   hat in diesem Fall durch Auflage zu bestimmen, daß die\nTeilnahme an den entsprechenden Lehrgängen bis zum\nb) die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,\n6. Oktober 1998 erfolgt sein muß.\nc) Nachweise über die Fachkunde.\n(4) Für Verfahren auf Erteilung einer Transportgeneh-\n(3) Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung einzu-       migung, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum\nreichen.                                                      6. Oktober 1997 beantragt werden, gelten die Absätze 2\nund 3 entsprechend.\n§8\nTransportgenehmigung                                                       § 11\n(1) Die Transportgenehmigung berechtigt den Ein-                              Gebühren und Auslagen\nsammler und Beförderer, Abfälle im Bundesgebiet einzu-\nsammeln und zu befördern. Sie ist nicht übertragbar.             (1) Für Amtshandlungen der für die Ausführung dieser\nVerordnung zuständigen Behörden werden Gebühren und\n(2) Die Transportgenehmigung kann mit Auflagen ver-       Auslagen nach den Vorschriften des Verwaltungskosten-\nbunden werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der          gesetzes erhoben. Für die Gebühren gelten folgende Rah-\nAllgemeinheit, insbesondere zur Sicherstellung der Ge-        mensätze:\nnehmigungsvoraussetzungen erforderlich ist. Der Ein-\nsammler und Beförderer muß den Auflagen nachkommen.           1. Entscheidung über die Erteilung einer Transportgeneh-\nDie zuständige Behörde hat den Antragsteller insbeson-            migung (§ 8):\ndere zu verpflichten, ihr die Veränderung von Umständen           a) Freistellung von der Transportgenehmigung nach\nmitzuteilen, die für die Erfüllung der Genehmigungsvor-               § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Kreislaufwirtschafts-\naussetzungen erheblich sind.                                          und Abfallgesetzes                 100 bis 500 DM,\n(3) Die Transportgenehmigung wird unter Verwendung             b) erstmalige Entscheidung nach dieser Verordnung\neines Vordrucks nach Anlage 2 erteilt.                                                                 500 bis 10 000 DM,\nc) Entscheidung nach einer wesentlichen Änderung der\n§9                                      für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen\nerheblichen Umstände             100 bis 1O000 DM,\nLesbarkeit und Dokumentenechtheit\nd) Entscheidung über eine auf Antrag inhaltlich\nAlle Eintragungen in den in den Anlagen 1 und 2 auf-               beschränkte oder befristete Transportgenehmigung\ngeführten Vordrucken müssen leserlich in deutscher Spra-              (insbesondere für bestimmte grenzüberschreitende\nche mit Druck, Schreibmaschine, Kugelschreiber oder                   Verbringungen)                   100 bis 10 000 DM;\neinem sonstigen Schreibgerät mit dauerhafter Schrift vor-\ngenommen werden. Der ursprüngliche Inhalt darf nicht          2. Entscheidung über die Anerkennung eines Lehrgangs\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2):\nunleserlich gemacht werden, ohne daß gleichzeitig kennt-\nlich gemacht wird, ob dies bei der ursprünglichen Ein-            a) Anerkennung auf Antrag des Veranstalters\ntragung oder erst später erfolgt ist.                                                                   100 bis 1 000 DM,","1414        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996\nb) nachträgliche Anerkennung eines oder mehrerer          (4) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des Ver-\nLehrgänge für einen einzelnen Teilnehmer             waltungskostengesetzes.\n20 bis 200 DM.\n(2) Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amts-\nhandlung, soweit der Betroffene dazu Anlaß gegeben hat,                                §12\ndie Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amts-                          Ordnungswidrigkeiten\nhandlung sowie in den Fällen der Rücknahme eines\nAntrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden                Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des\nGebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungs-             Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vor-\nsätzlich oder fahrlässig\nkostengesetzes erhoben.\n1. ohne Genehmigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 besonders\n(3) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung\nüberwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung ge-\neines nicht ausschließlich gegen eine Kostenentschei-\nwerbsmäßig einsammelt oder befördert oder\ndung gerichteten Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur\nHöhe der für die angegriffene Amtshandlung vorgesehe-       2. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 einer vollziehbaren Auflage\nnen Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Wider-           nicht nachkommt.\nspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung\neiner Verfahrens- oder Formvorschrift nach verwaltungs-\nverfahrensrechtlichen Vorschriften unbeachtlich ist. Wird                              §13\nein Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung,\nInkrafttreten\njedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt\ndie Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchs-         § 1 Abs. 1 tritt am 1. Januar 1999 in Kraft, die Ver-\ngebühr.                                                     ordnung tritt im übrigen am 7. Oktober 1996 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 10. September 1996\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 1415\nAnhang\nzur Transportgenehmigungsverordnung\nFachkunde der für die Leitung\nund Beaufsichtigung eines Einsammlungs- oder\nBeförderungsbetriebes verantwortlichen Personen\nDie Kenntnisse müssen sich auf folgende Bereiche erstrecken:\n1. sach- und fachgerechte Einsammlung und Beförderung von Abfällen unter\nbesonderer Berücksichtigung der abfallrelevanten Transporttechnik und\nKennzeichnung von Fahrzeugen und Behältern;\n2. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile\nund erhebliche Belästigungen, die von Abfällen ausgehen können, und Maß-\nnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung;\n3. Art und Beschaffenheit von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen;\n4. Vorschriften des Abfallrechts und des für die Einsammlungs- und Beförde-\nrungstätigkeit geltenden sonstigen Umweltrechts;\n5. Bezüge zum Güterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht;\n6. Vorschriften der betrieblichen Haftung.","1416 Bundesge'setzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996\nAnlage1\nzur Transportgenehmigungsverordnung\nDiese Anlage enthält den Vordruck*) eines Antrags auf Erteilung einer Transport-\ngenehmigung (§ 7 Abs. 1).\n\") Hinweise zur Gestaltung des Vordrucks\n1. Der Vordruck ist verkleinert wiedergegeben und in dieser Größe weder maschinenlesbar noch mit\nSchreibmaschine oder EDV zu beschriften. Zur ordnungsgemäßen Verwendung ist der Vordruck\nauf das Format DIN A4 im Verhältnis 84: 100 zu vergr68ern.\n2. Sämtliche Feldbegrenzungen und Rasterflächen sind vorzugsweise im Farbton HKS 6 N zu\ndrucken. Die Rasterflächen dürfen 60 % vom Volltonwert nicht überschreiten. Sämtliche Schriften,\nNummern und der Passer sind schwarz zu drucken.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996                                                                                              1417\n,-----------------------------7\nD   Passer fur EDV\nSeite CD von Q)                               Formblatt Antrag Transportgenehmigung (AT)\nAntrag auf Erteilung' einer Transpo~nehmigung gemiB § 49 ~ 1, 5 50 Abs. 2 Nr.. 1 KrW-/AbfG\nin Verbindung fflit § 7 Tf'ansportgenehffiigun9SVerordnU1t9                                                                           1 Zu~bitle-~ .... ~ .                                  t.\n1\n1.1     Firma\n8eförderemummer\n1 1 1                                                                                                                                                                     1 1 1 1 1\n12      Straße                                                                                                                                                                      Hausnr.\n1.3     PLZ              Ort\nl 1 1 1   1      1 1 1                                      1 1 1   1  1                                                                             i  1\n1.4     Telefon                                                     Telefax\n1 1 1 1                                                   1 1 1 1 1       '1   1 1             1 1 1 1 1\nFolgende Unterlagen über den Antragsteller sind als Anl•                                       Ausstellungsdatum\nbeigefügt oder liegen der Behörde bereits vor:.                                                Tag, Monat, Jahr . •                         liegt der Behörde vor             Anlage 1>\n1.5     Gewerbeanmeldung                                                                                                                               0\na:\n0\nCSI\n0,\n1.6     Handelsregisterauszug                                                                                                                          •                      Li..J\n:·1    0.\n0\nCO\n,...    1.7     Auskunft aus dem GewerbeZentralreglster                                                                                                        0                      Li..J\nz\n·e\n.0\nJ:.     :::li\nCO\nII>                                                                                                                                                                                              ,..\n_,             1.8     Nachweis einer Kfz•Haftpftiehtversicherung einschließfich einer\nc)l\n'6\n:... :III::\n'lt\n(')\nUmwelthaftpfllchtver$lcherun9                                                                   1  1\n•                      LJ..J\n...  -,     N\niii\n1...    ::c    N\n1.9     Nachweis einer Betriebshaftpflichtverslcherungi>                                                                                               0                      LJ..J\nC\n!    CJ     •\n-~\ni\n... 1.1.\nw 3,:\n)(\n1.1 O Nachwei$ einer Umwelthaftpflichtverslcherung 21                                                                                                  D                      LJ..J\nIII\n0      >\n0      ::,\nm      1-\nc(     II)\n2      Betriebsinhaber, gesetzliche Vertreter des Betriebsinhabers, vertretungsberechtigter Gesellschafter, Geschäftsführer\nGeburtsdatum\n2.1    Name                                                                                    Tag, Monat, Jahr                             Geburtsort\n1 1 1 1 1      1 1                                                                                                   1                                                1\n'''                                      1 1 1 1 1 1                                                                                     1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1      1 1 1 1 1 1\nAusstellungsdatum                           liegt der Behörde_ vor            Antage1>\n2.2     Führu~zeugnis\n0                      LJ..J\n1  1 ·'\n,,.,,      ·> •  • .,  <· '\" •• \" .f· • L.i..J\n',..,\nf' <\nGeburtSpatum\n2.4    Name                                                                                     Tag, Monat, Jahr                  ..,       Geburtsort\n1''     1  J'          1 l  1 1     1 t        1 1   1 1          1  1                                                               1      1 1 1 1 1 1 1 1      1 1   1 1 1 1 /\nAusstellungsdatum              „            liegt der Behörde vor             Anlage1>\n2.5     FOhrungszeugnl8                                                                                                                                                                  l\n0                      Li.J ; ~-,,\n•\n~-''''\"' iN- \"'\"' '.\\\nf\n~\n:'.>\n.\\\nw -~                 •·\n.;'\n:s       ~.•,:~:-,\n,, Anlagen durchnumerieren und betreffende Nummer eintragen.\n,, Soweit eine Zwischenlagerung oder eine andere. nicht zum Gebrauch eines Kraftfahrzeugs gehörende Tat1gke1t vorgenommen werden soll. vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 1 f) TgV.\nL----------------------------------------~","1418            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996\n,-----------------------------7\n1               D   Passer fur EDV\nSeite@ von@                          Formblatt Antrag Transportgenehmigung (ATI\nFür die.~ unc:t ~~g des.Betriebe6 verantwortliche~\nder ~ ~           L..J genannte 8e~nhaber\nGeburtsdatum\n3.3     Name                                                                          Tag, Mpnat, Jahr                Geburtsort\n1'                          1 1\n''          '1\nAusstellungsdatum               liegt der Behörde vor                  Anlage 11\n3.4     Nachweise der Fachkunde\nD\n3.5     Führungszeugnis\n0\n1 1\n•                        . Lw\n4\n~um\n4.1     Name                                                                          Tag,~Jahr •\n.,. ~-\n1 1   1 1 1 1         1 t\n'r      1 1 1 1 1 1   1 1 1·     1 1 1 1 1 J 1                   1  1 1 1 1 1 1 1 1 1 1                 1  1    1 1 1 1 1\n~  ~\nAu-~~                           llegtd$-~vot, Anlagell\nn                         .''Lw\n:\n..\n•\n1                                                                                                                                             D\ni\n.c\n.   '\niQ\n~\n!;I\n1 C\n~\n.'\nE  Q  >\n~ und Unterschdft\n1D\n0  :::,    s.1 · 'Wir~~ 4aB die lm Antrag gemachten Angaben tjcbtfg~ WJr.~. ·beln) Einsammeln unct•~··alle                                                                     .     ,\ne~Vorschtiften des.~ufwlrt~fts- Uf'id.~.uhd. ~ erla$Sell80 Recfltsvet,·•····· '· · •·-. ....·zu beachten\n1D t-\nun<,t• dle.fQ~dl$~ng ~tztlch geltenden Vorschriften, insbesondete die ~rschrtften Ober dte.. :..... derung gefihrticher\nc( rn              GOter ~ - Wir wissen, •~ der Betriebsinhaber dafür _Sotge zu tragen f:,at, daß die filr die Leitung und ····.•.                               ·      ung des\nEinsammlung!,?:;. und Seförderungsbettlebs verantwortlichen Personen $OVlle da$ sonstige .Personal d~ ~ Fortbildung über\n, ~ ftlt' ~J~keit ~ aktuellen Wissensstand verfOgen (S, § &TgV;)\n....     ....\n,\n~    ,.\n,_\n,c;,\nr*         ,        ,\n5.2     Ort                                              Datum                       Rechtsv&fbindtiche Unterschrift\nTag, Monat, Jahr\n..\n.. .                              . ..   :.\n~--\n~-    ·•···::.:\n\"'      .\n'' Anlagen durchnumeneren und betreffende Nummer eintragen.\n------------------------------~","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu_ Bonn am 20. September 1996                  1419\nAnlage2\nzur Transportgenehmigungsverordnung\nDiese Anlage enthält den Vordruck*) zur Erteilung einer Transportgenehmigung\n(§ 8 Abs. 3).\n*) Hinweise zur Gestaltung des Vordrucks\n1. Der Vordruck ist verkleinert wiedergegeben und in dieser Größe weder maschinenlesbar noch mit\nSchreibmaschine oder EDV zu beschriften. Zur ordnungsgemäßen Verwendung ist der Vordruck\nauf das Format DIN A4 im Verhältnis 84: 100 zu vergrößern.\n2. Sämtliche Feldbegrenzungen und Rasterflächen sind im Farbton HKS 6 N zu drucken. Die Raster-\nflächen dürfen 60 % vom Volltonwert nicht überschreiten. Sämtliche Schriften, Nummern und der\nPasser sind schwarz zu drucken.","1420               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996\n,----------------------------------------7\nD Passer !ur EDV\nFormblatt Transportgenehmigung (TG)\nTran$portgenehmigung\n,     Zuständige Genehmigungsbehörde:\nAktenzeichen                                       ßt»örderemummer\n,.,.     ❖  ;~\nAufla\n.·• . gen .. , .          .                          .                        ' .❖   • • '..  ••• .         • .·  • .  .· ••     •\nPie TranspOrtgenehmigung wird mit folgenden .Auflagen verbunden~ · ,, , · ' -                        , ·   ·       - - \" - · ,·               \" ,\nmdem zum·e1nsamme1n oder Befördern benutzten Beförderungsmtttef sind, soweit die Beförderung nicht mittefS schienengebundener\nj                        FahFZeu~ erfolgt,        . .            .         ..\n- eine t<opie der Tra,isportgeoehmigung und. des Antrags,\n.     . ·\n.\n•\n·\n.          ._ • · . . ·\n:. , · * .\n,\n·· • ,\ne                       - eine t<opie deS ~achweises_ ·de$.vereinfachten Entsorgungsnachwe~ ~ r der NachW~ngen,                                                 ·       '\n~                       - die Ausfertigunge,\"t 2 t»s 6 der Begieitscileine oder die Ausfertigungen 2 der Ubemahmescheine für düt ~ t e n oder\n..J ,t\n:.!! ~   C\")\nbeförderten Abfälle\n.\n,,\niii\n-,  N              mitzuführen und den zur Üµerwa<:hung und KQntrotle Befugten auf Verfangen vorzuzeigen und auSZUhändigen. ··\nVeränderungen de$ für die Genehmigung ent::icheidungserheblicilen Sachverhaltes (z.B. der Angaben zum Einsammler und 8efördarer\noder der vorgelegten Antragsunterlagen) sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen •\n' ·     · · '\n.\n.g\nC\n::c\nC,\nN\n•              Die Genehmigung wird mit folgenden weiteren Auflagen verbunden:\n.\n~\nm\n!\ni\nLL\nw\n0\n)(\n:t\n>\n0   ::::,\nc:o 1-\net  V,\nHinweise\nBeim Einsamn'leln und Befördern der Abfälle sind alle einschlägigen Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der\ndazu erlassenen Verordnungen in der jeweils gültigen Fassung und die daraus sich ergebenden Nebenpflichten zu beachten.\nDas mit .dem Einsammeln und Befördern betraute Personal muß die für die jeweils wahrgenommene Tätigkeit erforderliche Sachkunde\nbesitzen. Es muß insbesondefl' mit den Gefahren im Umgang mit Abfällen vertraut und in der Lage sein, bei Unfällen mit den Abfällen\nauf diese abgestimmte Maßhahmen zu ergreifen, insbesondere die zuständigen Stellen (Polizei, Feuerwehr, Wasserbehörde,\nUmweltschutzbehörde) zu benachrichtigen. Die Sachkunde erfqrdert eine betriebliche Einarbeitung .auf der Grundlage eines\nEinarbettungsplans (§ 4 TgV}.\nEin Wechsel der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person bedarf der Genehmigung.\nDiese Geneh,migung schJießt nach anderen VQJschriften erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Zulassungen (insbesondere\nnach Vorschriften über den Güterkraftverkehr und· die Beförderung gefährlicher Güter) nicht ein. Die Genehmigung läßt auch die\nAntorqerungen unberuhrt, welche die Gf:tfahrgotvorschriften - insbesondere in bezug auf die beförderten Stoffe, die Beförderungsmittel,\nda$ Trans~nal und das Mitführen von Begleitpapieren - stellen.\nDieser    8esöheid ist gebührenpflichtig. Es ergeht ein gesonderter Gebührenbescheid.\n~,W,.1ehrung                   <               ,. (. '\nD i e ~ .ftechtsbeheJfsbetehrung 1st Bestandteil dieses Bescheides.\nPatum\nTag, Monat, Jahr .\nL-----------------------------~"]}