{"id":"bgbl1-1996-47-3","kind":"bgbl1","year":1996,"number":47,"date":"1996-09-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/47#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-47-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_47.pdf#page=18","order":3,"title":"Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV)","law_date":"1996-09-10T00:00:00Z","page":1382,"pdf_page":18,"num_pages":29,"content":["1382            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996\nVerordnung\nüber Verwertungs- und Beseitigungsnachweise\n(Nachweisverordnung - NachwV) *)\nVom 10. September 1996\nAuf Grund des § 48 des Kreislaufwirtschafts- und                      § 13 Freistellung des Abfallentsorgers\nAbfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBI. 1 S. 2705)                   § 14 Bestätigung auf Anordnung\nverordnet die Bundesregierung nach Anhörung der be-\nteiligten Kreise:                                                                                   3. Abschnitt\nNachweisführung über\ndie durchgeführte Entsorgung\n1nh a ltsü bersi c ht                            § 15 Begleitschein\n§ 16 Ausfüllen der Begleitscheine\nErster Teil\n§ 17 Handhabung der Begleitscheine\nAllgemeine Bestimmungen\n§ 18 Übernahmeschein bei Sammelentsorgung\n§ 1 Anwendungsbereich\n§ 19 Handhabung des Übernahmescheins\n· zweiter Teil                                § 20 Handhabung des Begleitscheins bei Sammelentsorgung\nNachweisführung über die Entsorgung                        § 21 Listennachweis\nbesonders überwachungsbedürftiger Abfälle                                                4. Abschnitt\n§ 2 Kreis der Nachweispflichtigen                                                                   Sonderfälle\n1 . Abschnitt\n§ 22 Entsorgung durch Dritte, Verbände und Selbstverwaltungs-\nkörperschaften\nEntsorgungsnachweis über die Zulässigkeit\nder vorgesehenen Entsorgung - Grundverfahren                   § 23 Verwertung außerhalb einer Entsorgungsanlage\n§ 3 Entsorgungsnachweis                                                   § 24 Kleinmengen, Anzeigepflicht\n§ _4 Handhabung zur Einholung der Bestätigung\nDritter Teil\n§ 5 Bestätigung des Entsorgungsnachweises\nNachweisführung über die\n§ 6 Handhabung des Entsorgungsnachweises bei Bestätigung                             Entsorgung überwachungsbedürftiger\n§ 7 Handhabung des Entsorgungsnachweises bei Ablehnung                             und nicht überwachungsbedürftiger Abfälle\nder Bestätigung                                                   § 25 Einbehalten von Belegen zum Zwecke des Nachweises\n§ 8 Sammelentsorgungsnachweis                                             § 26 Nachweispflicht auf Anordnung\n§ 9 Handhabung und Bestätigung des Sammelentsorgungs-\nnachweises                                                                                 Vierter Teil\n2. Abschnitt                                                 Gemeinsame Vorschriften\nAnzeige                                 § 27 Nachweisbücher\nüber die Zulässigkeit der\nvorgesehenen Entsorgung - privilegiertes Verfahren              § 28 Einrichtung und Führung der Nachweisbücher\n§ 10 Pflichten des Abfallerzeugers                                        § 29 Aufbewahrungspflichten\n§ 11 Anzeige                                                              § 30 Nachweisführung in besonderen Fällen\n§ 12 Änderungsanzeige                                                    § 31 Lesbarkeit und Dokumentenechtheit\n§ 32 Elektronische Datenverarbeitung, Datenfernübertragung\n·1 Diese Verordnung dient                                                § 33 Ordnungswidrigkeiten\n- der Umsetzung der Artikel 13 und 14 der Richtlinie 75/442/EWG\ndes Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABI. EG Nr. L 194 S. 47)                           fünfter Teil\nin der durch die Änderungsrichtlinie 91/156/EWG des Rates vom\n18. März 1991 (ABI. EG Nr. L 78 S. 32) geänderten Fassung,                              Schlußbestimmungen\n- der Umsetzung der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 91/689/EWG des     § 34 Übergangsvorschriften\nRates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (ABI. EG\nNr. L 377 s. 20).                                                  § 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996              1383\nErster Teil                         sorgungsnachweis unter Verwendung der hierfür vor-\ngesehenen Formblätter der Anlage 1 zu führen.\nAllgemeine Bestimmungen\n(2) Der Entsorgungsnachweis besteht aus der ver-\n§1                              antwortlichen Erkläryng des Abfallerzeugers und der\nAnnahmeerklärung des Abfallentsorgers (Nachweis-\nAnwendungsbereich\nerklärungen) sowie der Bestätigung der für die zur\n(1) Diese Verordnung gilt für das Nachweisverfahren,      Entsorgung vorgesehenen Anlage (Entsorgungsanlage)\ndie Führung von Nachweisen und Nachweisbüchern, die          zuständigen Behörde.\nEinbehaltung und Aufbewahrung von Belegen über die\nZulässigkeit und Durchführung der Verwertung und                                         §4\nBeseitigung von Abfällen (Abfallentsorgung) durch\nHandhabung zur Einholung der Bestätigung\n1. Erzeuger oder Besitzer von Abfällen (Abfallerzeuger),\n(1) Der Abfallerzeuger hat vor Zuleitung der Nachweis-\n2. Einsammler oder Beförderer von Abfällen und               erklärungen an die für die Entsorgungsanlage zuständige\n3. Verwerter oder Beseitiger von Abfällen (Abfallent-        Behörde den Teil Verantwortliche Erklärung des Entsor-\nsorger).                                                 gungsnachweises auszufüllen und dem Abfallentsorger\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für Erzeuger von          zuzuleiten.\nAbfällen aus privaten Haushaltungen.                            (2) Der Abfallentsorger hat vor Zuleitung der Nachweis-\n(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht       erklärungen an die für die Entsorgungsanlage zuständige\nfür die Verwertung von Klärschlämmen, für die die Bestim-    Behörde den Teil Annahmeerklärung des Entsorgungs-\nmungen der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992          nachweises auszufüllen und eine Ablichtung dem Ab-\n(BGBI. 1 S. 912) zu beachten sind.                           fallerzeuger zuzuleiten. Das Original der Nachweis-\nerklärungen übersendet der Abfallentsorger mit dem Teil\n(4) Diese Verordnung gilt nicht für die grenzüberschrei-  Behördliche Bestätigung der für die Entsorgungsanlage\ntende Verbringung von Abfällen.                              zuständigen Behörde.\n(5) Landesrechtliche Andienungs- und Überlassungs-\n(3) Mit der Vorlage der Nachweiserklärungen bei der\npflichten bleiben unberührt.\nfür ihn zuständigen Behörde ist im Falle der Beseitigung\ndie Anzeigepflicht des Abfallentsorgers nach § 43 Abs. 2\ndes Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, im Falle der\nzweiter Teil                         Verwertung die Anzeigepflicht des Abfallentsorgers nach\nNachweisführung über die Entsorgung                 § 46 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes\nbesonders überwachungsbedürftiger Abfälle               erfüllt.\n§2                                                          §5\nKreis der Nachweispflichtigen                           Bestätigung-des Entsorgungsnachweises\n(1) -Zur Nachweisführung nach den Vorschriften dieses        (1) Die zuständige Behörde hat dem Abfallerzeuger\nTeils verpflichtet sind Abfallerzeuger, Abfallbesitzer, Ein- innerhalb von zehn Arbeitstagen den Eingang der Nach-\nsammler und Beförderer von Abfällen und Abfallentsorger,     weiserklärungen unter Angabe des Datums zu bestätigen\nsoweit eine Nachweispflicht nach § 43 Abs. 1 und 2 oder      (Eingangsbestätigung). Sie hat nach Eingang unverzüglich\n§ 46 Abs. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-      zu prüfen, ob die Nachweiserklärungen den Anforderun-\ngesetzes besteht.                                            gen entsprechen. Sind die Nachweiserklärungen nicht\nvollständig, so hat die zuständige Behörde den Abfaller-\n(2) Von den Nachweispflichten nach Absatz 1 aus-\nzeuger unverzüglich aufzufordern, die Nachweiserklärun-\ngenommen sind Abfallerzeuger, wenn bei ihnen nicht\ngen innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen.\nmehr als insgesamt 2 000 kg besonders überwachungs-\nbedürftiger Abfälle (Kleinmengen) jährlich anfallen. Die        (2) Die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde\nPflichten zur Nachweisführung des Einsammlers sowie          bestätigt die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung,\nAbfallerzeugers über eingesammelte Abfälle nach § 8          wenn\nAbs. 3 und den §§ 9, 18, 19 und 20 sowie die Bestimmun-      1. die Abfälle in der vorgesehenen Entsorgungsanlage\ngen zur Nachweisführung nach § 24 Abs. 1 über die Ent-           behandelt, stofflich oder energetisch verwertet oder\nsorgung von Kleinmengen in sonstigen Fällen bleiben              abgelagert und nicht ausschließlich gelagert werden\nunberührt.                                                       und\n2. für die in Nummer 1 genannten Entsorgungsmaßnah-\n1. Abschnitt                             men die Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit der\nEntsorgungsnachweis über die Zulässigkeit                 Verwertung oder die Gemeinwohlverträglichkeit der\nder vorgesehenen Entsorgung - Grundverfahren                 Beseitigung gewährleistet ist.\nDie die Entsorgungsanlage betreffenden behördlichen\n§3                              Entscheidungen, insbesondere Zulassungen, Genehmi-\ngungen, Planfeststellungen oder bergrechtliche Betriebs-\nEntsorgungsnachweis\npläne, die die Einhaltung der in Satz 1 genannten Vor-\n(1) Der Abfallerzeuger hat den Nachweis über die          aussetzungen gewährleisten, sind zu beachten. Hierbei\nZ~lässigkeit der vorgesehenen Entsorgung besonders           sind die Angaben aus einer der Behörde vorliegenden\nüberwachungsbedürftiger Abfälle durch einen Ent-             Umwelterklärung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG)","1384           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996\nNr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die frei-              (4) Der Abfallerzeuger hat dem Beförderer eine Ab-\nwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem            lichtung des Entsorgungsnachweises zu übergeben oder,\nGemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und                 soweit die Bestätigung nach § 5 Abs. 5 Satz 2 als erteilt\ndie Umweltbetriebsprüfung zu berücksichtigen.                    gilt, eine Ablichtung der Nachweiserklärungen sowie\n(3) Die Bestätigung gilt längstens fünf Jahre.                der Eingangsbestätigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1. Der\nBeförderer, auch jeder weitere Beförderer, hat die in\n(4) Die Bestätigung kann unter Bedingungen erteilt und        Satz 1 genannten Unterlagen, ebenso eine Ausfertigung\nmit Auflagen verbunden werden sowie einen kürzeren               der Transportgenehmigung bei der Beförderung mit-\nGeltungszeitraum (Befristung) als in Absatz 3 vorsehen,          zuführen und diese Unterlagen auf Verlangen den zur\nsoweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in Ab-        Überwachung und Kontrolle Befugten vorzulegen.\nsatz 2 genannten Bestätigungsvoraussetzungen sicher-\nzustellen. Der Abfallerzeuger muß den Auflagen nach-                (5) Erfolgt die Beförderung mittels schienengebunde-\nkommen.                                                          ner Fahrzeuge, so entfällt die Pflicht zur Mitführung von\nUnterlagen nach Absatz 4 Satz 2. In diesem Fall hat der\n{5) Die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde          Beförderer in geeigneter Weise sicherzustellen, daß bei\nhat innerhalb von dreißig Kalendertagen nach Eingang der         einem Wechsel des Beförderers diesem die in Absatz 4\nNachweiserklärungen über die Bestätigung nach Absatz 2           Satz 1 genannten Unterlagen übergeben werden.\nzu entscheiden. Trifft die für die Entsorgungsanlage\nzuständige Behörde keine Entscheidung über die Bestäti-\ngung innerhalb der in Satz 1 genannten Frist, so gilt die                                       §7\nBestätigung als erteilt. Fordert die zuständige Behörde\nden Abfallerzeuger oder Abfallentsorger zur Ergänzung                          Handhabung des Entsorgungs-\nder Nachweiserklärungen nach Absatz 1 Satz 3 auf, so                     nachweises bei Ablehnung der Bestätigung\nwird der Ablauf der Frist nach Satz 2 nur dann unter-               Wird die Bestätigung abgelehnt, fertigt die für die\nbrochen, wenn die nachgeforderten Unterlagen für eine            Entsorgungsanlage zuständige Behörde für sich eine\nWeiterbearbeitung der Nachweiserklärungen unerläßlich            Ablichtung der Originalunterlagen an. Sie übersendet die\nsind. Kommt der Abfallerzeuger oder Abfallentsorger der          Originalunterlagen unmittelbar an den Abfallerzeuger\nAufforderung zur Ergänzung der Nachweiserklärungen               sowie je eine Ablichtung an die für diesen zuständige\ninnerhalb der gesetzten Frist nach, so finden im weiteren        Behörde und den Abfallentsorger.\nAbsatz 1 sowie die Sätze 1 bis 3 entsprechende An-\nwendung.\n(6) Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der                                           §8\nEntsorgung ist nicht zu prüfen, ob es sich bei der Entsor-                      Sammelentsorgungsnachweis\ngungsmaßnahme um eine Ve,rwertung oder Beseitigung\nvon Abfällen handelt oder die im übrigen aus dem                    (1) Abweichend von § 3 Abs. 1 kann der Nachweis\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und sonstigen             über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung vom\nRechtsvorschriften des Bundes und der Länder folgenden           Einsammler durch einen Sammelentsorgungsnachweis\nErzeugerpflichten eingehalten sind.                              unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter\nder Anlage 1 geführt werden, wenn die einzusammelnden\nAbfälle\n§6                                 1. denselben Abfallschlüssel haben,\nHandhabung des\n2. den gleichen Entsorgungsweg haben,\nEntsorgungsnachweises bei Bestätigung\n3. in ihrer Zusammensetzung den im Sammelentsor-\n(1) Die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde               gungsnachweis genannten Maßgaben für die Sam-\nübersendet das Original des bestätigten Entsorgungs-                  melcharge entsprechen und\nnachweises dem Abfallerzeuger sowie eine Ablichtung\ndem Abfallentsorger.                                             4. die bei dem einzelnen Erzeuger eingesammelte Ab-\nfallmenge fünfzehn oder bei den in Anlage 2 unter\n(2) Das Original des Entsorgungsnachweises verbleibt\nNummer 1 genannten Abfällen die eingesammelte\nbeim Abfallerzeuger, der eine Ablichtung der für ihn\nMenge zwanzig Tonnen je Abfallschlüssel und Kalen-\nzuständigen Behörde zuzuleiten hat. Mit der Vorlage des\nderjahr nicht übersteigt.\nEntsorgungsnachweises ist im Falle der Beseitigung die\nAnzeigepflicht des Abfallerzeugers nach § 43 Abs. 2 des          Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für die Einsammlung der in Anlage 2\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, im Falle der           unter Nummer 2 genannten Abfälle.\nVerwertung die Anzeigepflicht des Abfallerzeugers nach\n§ 46 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes            (2) Der Sammelentsorgungsnachweis besteht aus\nerfüllt.                                                         der verantwortlichen Erklärung des Einsammlers, der\nAnnahmeerklärung des Abfallentsorgers sowie der\n(3) Gilt die Bestätigung nach § 5 Abs. 5 Satz 2 als erteilt, Bestätigung der für die Entsorgungsanlage zuständigen\nso hat der Abfallerzeuger vor Übersendung der Nachweis-         Behörde.\nerklärungen nach Satz 2 auf der ihm nach § 4 Abs. 2 Satz 1\nübersandten Ablichtung der Nachweiserklärungen den                 (3) Der Einsammler hat über die Zulässigkeit der vor-\nAblauf der Frist nach§ 5 Abs. 5 Satz 1 zu vermerken. Er gesehenen Entsorgung auch dann einen Sammelent-\nübersendet je eine Ablichtung der Nachweiserklärungen sorgungsnachweis zu führen, wenn die Erzeuger der\nsowie der Eingangsbestätigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der eingesammelten Abfälle nach § 2 Abs. 2 von Nachweis-\nfür ihn zuständigen Behörde sowie dem Abfallentsorger. · pflichten ausgenommen sind. Die Absätze 1 und 2 finden\nAbsatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.                              entsprechende Anwendung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996              1385\n§9                           Verwertung die Anzeigepflicht des Abfallerzeugers nach\nHandhabung und Bestätigung\n§ 46 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes\ndes Sammelentsorgungsnachweises\nerfüllt.\n(4) Erklärt der Abfallentsorger seine Annahmebereit-\n(1) Der Einsammler hat vor Zuleitung der Nachweis-        schaft, so übersendet der Abfallerzeuger innerhalb von\nerklärungen an die für die Entsorgungsanlage zuständige      zehn Arbeitstagen nach Zugang der Annahmeerklärung\nBehörde den Teil Verantwortliche Erklärung des Sammel-       eine Ablichtung der Nachweiserklärungen an die für ihn\nentsorgungsnachweises auszufüllen und dem Abfallent-         zuständige Behörde.\nsorger zuzuleiten.\n(2) Für die weitere Handhabung sowie die Bestätigung                                  §12\ndes Sammelentsorgungsnachweises finden § 4 Abs. 2                                 Änderungsanzeige\nund 3 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechende Anwendung.\n(1) Ändern sich Angaben aus der Anzeige nach § 11, so\n(3) Soweit der Einsammlungsbereich die Grenzen des\nhat der Abfallerzeuger gegenüber der für ihn zuständigen\nLandes überschreitet, in dem die für den Sammelent-          Behörde über die,Änderungen eine Anzeige entsprechend\nsorger zuständige Behörde ihren Sitz hat, hat der Ein-\n§ 11 Abs. 2 zu erstatten.\nsammler zusätzlich je eine Ablichtung des Sammelent-\nsorgungsnachweises nachrichtlich an die zuständigen            (2) Die §§ 10 und 11 finden entsprechende An-\nBehörden der anderen Länder zu übersenden.                   wendung.\n§13\n2. Abschnitt                                    Freistellung des Abfallentsorgers\nAnzeige über die                        (1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag unter\nZulässigkeit der vorgesehenen                  Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der\nEntsorgung - privilegiertes Verfahren             Anlage 1 den Abfallentsorger von der Pflicht, besonders\nüberwachungsbedürftige Abfälle nur nach vorhergehen-\n§10                           der Bestätigung des Entsorgungsnachweises im Sinne\nPflichten des Abfallerzeugers                 des § 5 anzunehmen, freizustellen, wenn\n1. die Abfälle in der vorgesehenen Entsorgungsanlage\n(1) Die Pflicht des Abfallerzeugers zur Einholung einer\nbehandelt, stofflich oder energetisch verwertet oder\nBestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 3 ent-\nabgelagert und nicht ausschließlich gelagert werden,\nfällt, wenn·\n2. für die in Nummer 1 genannten Entsorgungsmaßnah-\n1. die Entsorgung durch einen Abfallentsorger erfolgt, der\nmen die Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit der\nnach § 13 freigestellt ist und\nVerwertung oder Gemeinwohlverträglichkeit der Besei-\n2. der Abfallerzeuger dies vor Beginn der Entsorgung             tigung hinsichtlich der im Antrag aufgelisteten Abfälle\nnach § 11 der für ihn zuständigen Behörde anzeigt.          gewährleistet ist und\n(2) Der Abfallerzeuger hat dem Beförderer eine Ablich-    3. keine Anhaltspunkte vorliegen oder Tatsachen\ntung der Nachweiserklärungen und der Entscheidungen              bekannt sind, daß der Abfallentsorger gegen die ihm im\nim privilegierten Verfahren zu übergeben, die dieser bei         Nachweisverfahren oder bei der Entsorgung obliegen-\nder Beförderung mitzuführen hat. Im übrigen findet § 6           den Pflichten verstößt oder verstoßen hat.\nAbs. 4 und 5 entsprechende Anwendung.\nDie die Entsorgungsanlage betreffenden behördlichen\nEntscheidungen, insbesondere Zulassungen, Genehmi-\n§ 11                          gungen, Planfeststellungen oder bergrechtliche Betriebs-\nAnzeige                          pläne, die die Einhaltung der in Satz 1 genannten Voraus-\nsetzungen gewährleisten, sind zu beachten. Hierbei sind\n(1) Der Abfallerzeuger hat vor Beginn der vorgesehenen    die Angaben aus einer der Behörde vorliegenden Um-\nEntsorgung gegenüber der für ihn zuständigen Behörde         welterklärung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG)\neine Anzeige nach Absatz 2 über die besonders über-          Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die frei-\nwachungsbedürftigen Abfälle einschließlich der vorgese-      willige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem\nhenen Entsorgung zu erstatten, für welche die Nachweis-      Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und\nführung nach§ 10 in Anspruch genommen werden soll.           die Umweltbetriebsprüfung zu berücksichtigen.\nDie Anzeige hat unter Verwendung der hierfür vorgesehe-\n(2) Mit der Vorlage des Antrags nach Absatz 1 ist im\nnen Formblätter der Anlage 1 zu erfolgen.\nFalle der Beseitigung die Anzeigepflicht des Abfallentsor-\n(2) Die Anzeige beinhaltet entsprechend den in den        gers nach § 43 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-\nFormblättern der Anlage 1 genannten Angaben                  gesetzes, im Falle der Verwertung die Anzeigepflicht des\n1. die Aufschlüsselung und Beschreibung der Abfälle          Abfallentsorgers nach § 46 Abs. 2 des Kreislaufwirt-\nnach Art, Beschaffenheit und Menge,                     schafts- und Abfallgesetzes erfüllt.\n2. die vorgesehenen Entsorgungsverfahren sowie                  (3) Die Freistellung kann befristet, unter Bedingungen\nsowie dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt und mit Auf-\n3. die Versicherung, daß die Entsorgung in einer Anlage      lagen sowie dem Vorbehalt der Erteilung nachträglicher\nerfolgen wird, die nach § 13 freigestellt ist.          Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist,\n(3) Durch die Anzeige ist im Falle der Beseitigung        um die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Freistellungs-\ndie Anzeigepflicht des Abfallerzeugers nach § 43 Abs. 2      voraussetzungen sicherzustellen. Der Abfallentsorger\ndes Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, im Falle der   muß den Auflagen nachkommen.","1386          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996\n(4) Bei der Entscheidung über die Freistellung ist nicht       keit der Verwertung oder Gemeinwohlverträglichkeit\nzu prüfen, ob es sich bei den Entsorgungsmaßnahmen um             der Beseitigung für die in der Anlage entsorgten Abfälle\neine Verwertung oder Beseitigung handelt oder bei Über-           nicht gewährleistet ist oder sonstige Voraussetzungen\nlassung der Abfälle an den Abfallentsorg~r die im übrigen         für die Inanspruchnahme des privilegierten Nachweis-\naus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und                verfahrens nicht vorliegen, soweit der Abfallentsorger\nsonstigen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder            nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde\nfolgenden Pflichten des Erzeugers eingehalten werden.             gesetzten Frist das Vorliegen dieser Voraussetzungen\n(5) Freigestellt im Sinne der Absätze 1 und 4 sind             nachweist,\nInhaber von Entsorgungsfachbetrieben, soweit die von          2. der Abfallentsorger gegen die ihm im weiteren nach\nihnen betriebenen Abfallentsorgunganlagen und die dort            dieser Verordnung oder bei der Entsorgung obliegen-\ndurchzuführende Behandlung, stoffliche oder energeti-             den Pflichten verstößt oder verstoßen hat oder\nsche Verwertung oder Ablagerung zertifiziert sind. Die        3. Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine vorher-\nAnzeigepflicht des Abfallentsorgers nach § 43 Abs. 2              gehende Bestätigung des Entsorgungsnachweises\noder § 46 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-            erfordern.\ngesetzes wird durch Vorlage des entsprechenden Über-\nwachungszertifikats an die für die Entsorgungsanlage             (3) Der Abfallerzeuger und der Abfallentsorger müssen\nzuständige Behörde erfüllt. Soweit dies erforderlich ist,     den Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 nach-\nerteilt die zuständige Behörde die notwendige Entsorger-      kommen.\nnummer.\n(6) Die Freistellung nach den Absätzen 1 und 5 gilt für                            3. Abschnitt\ndie Annahme von Abfällen, für die der Erzeuger eine\nAnzeige nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit§ 11 oder                       Nachweisführung über\n§ 12 abgegeben hat.                                                         die durchgeführte Entsorgung\n(7) Der Abfallentsorger hat dem Abfallerzeuger un-                                      §15\nverzüglich mitzuteilen, wenn die auf Grund der Absätze 1\nbis 4 erteilte Freistellung unwirksam wird, die Voraus-                              Begleitschein\nsetzungen der Freistellung nach Absatz 5 entfallen sind          (1) Der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung\noder gegenüber dem Abfallentsorger eine Anordnung             von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen wird\nnach § 14 Abs. 2 ergangen ist.                                mit Hilfe der Begleitscheine unter Verwendung der hierfür\nvorgesehenen Formblätter der Anlage 1 geführt.\n§14\n(2) Bei der Abgabe von Abfällen aus dem Besitz eines\nBestätigung auf Anordnung                     Abfallerzeugers ist für jede Abfallart ein gesonderter Satz\nvon Begleitscheinen zu verwenden, der aus sechs Aus-\n(1) Die zuständige Behörde kann abweichend von § 10\nfertigungen besteht. Die Zahl der auszufüllenden Aus-\nanordnen, daß der Abfallerzeuger zum Nachweis der\nfertigungen verringert sich, soweit Abfallerzeuger oder\nZulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung eine Be-\nAbfallbeförderer und Abfallentsorger ganz oder teilweise\nstätigung des Entsorgungsnachweises durch die für die\npersonengleich sind. Bei einem Wechsel des Beförderers\nAbfallentsorgungsanlage zuständige Behörde nach den\nist die Übergabe der Abfälle dem übergebenden vom\nBestimmungen des ersten Abschnitts einzuholen hat,\nübernehmenden Beförderer mittels Übernahmeschein in\nwenn\nentsprechender Anwendung der §§ 18 und 19 oder in\n1. Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Anzeige nach         anderer geeigneter Weise zu bescheinigen.\n§ 10 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit§ 11 oder§ 12 nicht\nrechtzeitig, nicht vollständig oder nicht den Anforde-       (3) Von den Ausfertigungen der Begleitscheine sind\nrungen entsprechend abgegeben wurde oder sonstige         1. die Ausfertigungen 1 (weiß) und 5 (altgold) als Belege\nVoraussetzungen für die Inanspruchnahme des privile-          für das Nachweisbuch des Abfallerzeugers,\ngierten Nachweisverfahrens nicht vorliegen, und nicht\n2. die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 {blau) zur Vorlage an\ninnerhalb einer von der zuständigen Behörde ge-\ndie zuständige Behörde,\nsetzten Frist die Vollständigkeit oder Richtigkeit der\nAngaben oder das Vorliegen der Voraussetzungen            3. die Ausfertigung 4 (gelb) als Beleg für das Nachweis-\nnach§ 10 nachgewiesen wird,                                   buch des Abfallbeförderers, bei einem Wechsel des\nBeförderers für das Nachweisbuch des letzten Be-\n2. der Abfallerzeuger gegen die ihm im weiteren nach die-\nförderers,\nser Verordnung oder bei der Entsorgung obliegenden\nPflichten verstößt oder verstoßen hat oder               4. die Ausfertigung 6 (grün) als Beleg für das Nachweis-\nbuch des Abfallentsorgers\n3. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Anordnung\nder Einholung einer Bestätigung erfordern.                bestimmt.\n(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von § 13\n§16\nAbs. 5 anordnen, daß der Abfallentsorger, dessen Abfall-\nentsorgungsanlage zertifiziert ist, Abfälle nur nach vor-                    Ausfüllen der Begleitscheine\nhergehender Bestätigung des Entsorgungsnachweises               Der Abfallerzeuger, der Einsammler, der Beförderer\nnach § 5 annehmen darf, wenn                                  und der Abfallentsorger haben die Begleitscheine nach\n1. Anhaltspunkte dafür bestehen, daß für den in der           Maßgabe der für sie bestimmten Aufdrucke auf den\nEntsorgungsanlage durchzuführenden Teilabschnitt der     Ausfertigungen spätestens bei Übergabe oder Annahme\nEntsorgung die Ordnungsgemäßheit und Schadlosig-         der Abfälle auszufüllen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996             1387\n§17                              Beförderungsvorgangs mitzuführen, auf Verlangen den\nzur Überwachung und Kontrolle Befugten vorzulegen und\nHandhabung der Begleitscheine\nnach Übergabe der Abfälle an den Abfallentsorger zu-\n(1) Bei Annahme der Abfälle übergibt der Abfall-          sammen mit der Ausfertigung 4 (gelb) des Begleitscheins\nbeförderer dem Abfallerzeuger die Ausfertigung 1 (weiß)      in seinem Nachweisbuch abzuheften. § 17 Abs. 4 findet\nder Begleitscheine als Beleg für dessen Nachweisbuch,        entsprechende Anwendung.\nnachdem er die ordnungsgemäße Beförderung versichert\n(3) Für den Übernahmeschein gelten die Bestimmun-\nund die erforderlichen Ergänzungen vorgenommen hat.\ngen des§ 15 Abs. 1 und 2 entsprechend.\nDie Ausfertigungen 2 bis 6 hat der Abfallbeförderer\nwährend des Beförderungsvorgangs mitzuführen und\ndem Abfallentsorger bei Übergabe der Abfälle auszu-                                      §20\nhändigen sowie auf Verlangen den zur Überwachung und\nHandhabung des\nKontrolle Befugten vorzulegen.\nBegleitscheins bei Sammelentsorgung\n(2) Spätestens zehn Werktage nach Annahme der\nAbfälle vom Abfallbeförderer übergibt oder übersendet           (1) Der Einsammler hat nach Maßgabe des § 16 die\nder Abfallentsorger die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3        Begleitscheine auszufüllen und insbesondere die Sam-\n(blau) der für die Entsorgungsanlage zuständigen Be-         melentsorgungs-Nachweisnummer einzutragen. Vor der\nhörde als Beleg über die Annahme der Abfälle; die Aus-       Übergabe der Abfälle hat er in das Mehrzweckfeld des\nfertigung 4 (gelb) übergibt oder übersendet er dem Abfall-   Begleitscheins (Frei für Vermerke) die Nummern der\nbeförderer, die Ausfertigung 5 (altgold) dem Abfallerzeuger  Übernahmescheine einzutragen, aus denen sich die\nals Beleg zu deren Nachweisbüchern. Die Ausfertigung 6       Sammelladung zusammensetzt. Das weitere Verfahren\n(grün) behält der Abfallentsorger als Beleg für sein Nach-   richtet sich nach den Bestimmungen über die Begleit-\nweisbuch.                                                    scheine.\n(3) Spätestens zehn Werktage nach Erhalt übersendet          (2) Erstreckt sich die Einsammlung über die Grenzen\ndie für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde die         eines Landes hinaus, so ist für jedes Land, in dem ein-\nAusfertigung 2 (rosa) an die für den Abfallerzeuger zu-      gesammelt wird, ein Begleitschein zu führen.\nständige Behörde, soweit sie nicht ebenfalls für den\nAbfallerzeuger zuständig ist.                                                            §21\n(4) Erfolgt die Beförderung mittels schienengebun-                              Listennachweis\ndener Fahrzeuge, so entfällt die Pflicht zur Mitführung\nder in Absatz 1 genannten Ausfertigungen während des            (1) Die Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen können\nBeförderungsvorgangs. In diesem Fall hat der Beförderer      die Angaben aus den Nachweisen nach § 15 als Listen-\nsicherzustellen, daß bei einem Wechsel des Beförderers       nachweis aufbereiten und zusammenfassen. Die zu-\ndiesem die in Absatz 1 genannten Ausfertigungen über-        ständige Behörde bestimmt die Fristen für die Vorlage\ngeben werden.                                                der Listennachweise. Sie kann weiter Anforderungen an\ndie Form der Listennachweise bestimmen sowie nähere\n§18                              Angaben zum Zeitpunkt der Entsorgung sowie über\nÜbernahmeschein bei Sammelentsorgung                  entsorgte Teilmengen verlangen. Der Betreiber von Abfall-\nentsorgungsanlagen muß den Anforderungen nach den\n(1) Bei der Verwendung eines Sammelentsorgungs-           Sätzen 2 und 3 nachkommen.\nnachweises nach § 8 wird der Nachweis über die durch-\n(2) Wird der Nachweis über die Durchführung der\ngeführte Entsorgung mit Hilfe der Übernahmescheine\nEntsorgung nach Absatz 1 geführt, so entfällt für den\nunter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formblatts\nAbfallentsorger die Pflicht zur Übersendung der Aus-\nder Anlage 1 und der Begleitscheine im Sinne des § 15\nfertigung 3 (blau) des Begleitscheins nach § 17 Abs. 2\ngeführt.\nSatz 1.\n(2) Der Übernahmeschein besteht aus zwei Ausferti-\ngungen. Davon sind\n1. die Ausfertigung 1 (weiß) als Beleg für das Nachweis-                             4. Abschnitt\nbuch des Abfallerzeugers,                                                        Sonderfälle\n2. die Ausfertigung 2 (gelb) als Beleg für das Nachweis-\nbuch des Einsammlers\n§22\nbestimmt.\nEntsorgung durch Dritte, Verbände\n§19                                       und Selbstverwaltungskörperschaften\nHandhabung des Übernahmescheins                       Werden Erzeuger- und Besitzerpflichten gemäß § 16\nAbs. 2, § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 2 des Kreislauf-\n(1) Der Abfallerzeuger sowie der Einsammler haben die     wirtschafts- und Abfallgesetzes auf Dritte, Verbände oder\nÜbernahmescheine nach Maßgabe der für sie bestimmten         Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft über-\nAufdrucke auf den Ausfertigungen spätestens bei Über-        tragen, so kann die zuständige Behörde auf Antrag für\nnahme der Abfälle durch den Einsammler auszufüllen.          diese Entsorgungsträger die Nachweisführung in ent-\n(2) Bei der Annahme der Abfälle übergibt der Ein-         sprechender Anwendung der §§ 8, 9 und insoweit auch\nsammler dem Abfallerzeuger die Ausfertigung 1 (weiß) des     der§§ 10 bis 14 sowie der§§ 18 bis 21 zulassen. Satz 1\nÜbernahmescheins als Beleg für dessen Nachweisbuch.          findet entsprechende Anwendung, soweit die Entsorgung\nDie Ausfertigung 2 (gelb) hat der Einsammler während des     durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger erfolgt.","1388          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996\n§23                              Entsorgung den Teil Annahmeerklärung des verein-\nVerwertung                           fachten Nachweises auszufüllen und dem Abfallerzeuger\naußerhalb einer Entsorgungsanlage                 zuzuleiten. § 6 Abs. 4 und 5 findet entsprechende An-\nwendung.\nWird eine Verwertung außerhalb einer Anlage durch-\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Nachweis über\ngeführt, so sind in entsprechender Anwendung der\ndie Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung vom Ein-\nBestimmungen des Ersten bis Dritten Abschnitts\nsammler durch einen vereinfachten Sammelnachweis\n1. die Pflichten des Abfallentsorgers durch denjenigen zu     unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter\nerfüllen, der die Verwertung durchführt,                  der Anlage 1 geführt werden. Der vereinfachte Sammel-\n2. die Aufgaben der für die Entsorgungsanlage zuständi-       nachweis besteht aus der verantwortlichen Erklärung des\ngen Behörde von der nach Landesrecht zuständigen          Einsammlers und der Annahmeerklärung des Abfall-\nBehörde wahrzunehmen.                                     entsorgers. Vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung hat\nder Einsammler den Teil Verantwortliche Erklärung aus-\nIm übrigen bleiben die Bestimmungen des Ersten bis            zufüllen und dem Abfallentsorger zuzuleiten. Der Abfall-\nDritten Abschnitts unberührt.                                 entsorger hat vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung\nden Teil Annahmeerklärung des vereinfachten Sammel-\n§24                              nachweises auszufüllen und dem Einsammler zuzuleiten.\n§ 8 Abs. 1 Satz 1, mit Ausnahme der Nummer 4, sowie\nKleinmengen, Anzeigepflicht\n§ 6 Abs. 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.\n(1) Die Übergabe von Kleinmengen im Sinne des § 2          Der Einsammler hat den Nachweis entsprechend den\nAbs. 2 hat der Abfallerzeuger unter Verwendung der            Sätzen 1 bis 5 zu führen, soweit die Erzeuger der ein-\nfür Übernahmescheine vorgesehenen Formblätter nach-           gesammelten Abfälle nach Absatz 1 Satz 1 von Nachweis-\nzuweisen. § 18 Abs. 2 und § 19 finden entsprechende           pflichten ausgenommen sind.\nAnwendung.                                                       (3) Soweit eine Nachweispflicht nach den Absätzen 1\n(2) Durch die Einholung einer Transportgenehmigung         und 2 besteht, ist dem Abfallerzeuger, Einsammler oder\nnach § 49 Abs. 1 oder § 50 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit     Beförderer die Übergabe der Abfälle mit Hilfe der Über-\n§ 49 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes      nahmescheine unter Verwendung der hierfür vorgesehe-\nund der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. Sep-          nen Formblätter der Anlage 1 jeweils von demjenigen zu\ntember 1996 (BGBI. 1 S. 1411) ist die Anzeigepflicht des      bescheinigen, der die Abfälle zur weiteren Entsorgung\nEinsammlers oder Beförderers nach § 43 Abs. 2 und § 46        übernimmt. Die §§ 18 und 19 finden entsprechende\nAbs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erfüllt.  Anwendung.\n(3) Soweit eine Anzeigepflicht nach § 43 Abs. 2 oder          (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nic;:ht für öffentlich-recht-\n§ 46 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes      liche Entsorgungsträger, soweit diese gemäß § 15 des\nnicht bereits nach den Bestimmungen dieses Teils erfüllt      Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes überwachungs-\nist, bedarf die Erstattung einer Anzeige nach § 43 Abs. 2     bedürftige Abfälle aus privaten Haushaltungen oder aus\noder § 46 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-        anderen Herkunftsbereichen entsorgen.\ngesetzes im übrigen keiner besonderen Form. § 2 Abs. 2\nbleibt unberührt.                                                                         §26\nNachweispflicht auf Anordnung\nDritter Teil                           Soweit eine Nachweispflicht nach § 42 Abs. 1 oder 2\noder § 45 Abs. 1 oder 2 des Kreislaufwirtschafts- und\nNachweisführung über die                      Abfallgesetzes über die Entsorgung von überwachungs-\nEntsorgung überwachungsbedürftiger                  bedürftigen und nicht überwachungsbedürftigen Abfällen\nund nicht überwachungsbedürftiger Abfälle               angeordnet wird, finden die §§ 3 bis 23 sowie § 25, mit\nAusnahme des Absatzes 1 Satz 1 letzter Halbsatz, ent-\n§25                              sprechende Anwendung. Beschränkt sich die Anordnung\nder Nachweispflicht nach Satz 1 auf eine Anzeige, so fin-\nEinbehalten von\nden§ 11 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 und§ 12 entsprechende\nBelegen zum Zwecke des Nachweises                  Anwendung.\n(1) Soweit eine Nachweispflicht nach § 42 Abs. 3 oder\n§ 45 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes\nüber die Entsorgung überwachungsbedürftiger Abfälle                                  Vierter Teil\nbesteht, hat der Abfallerzeuger den Nachweis über die                        Gemeinsame Vorschriften\nZulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung unter Verwen-\ndung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1\nzu führen (vereinfachter Nachweis), wenn die anfallende                                  §27\nMenge an überwachungsbedürftigen Abfällen fünf Tonnen                             Nachweisbücher\nje Abfallschlüssel und Kalenderjahr übersteigt. Der ver-\n(1) Die zum Nachweis Verpflichteten haben Nachweis-\neinfachte Nachweis besteht aus der verantwortlichen\nbücher zu führen. Die Nachweisbücher sind auf Verlangen\nErklärung des Abfallerzeugers und der Annahmeerklärung\nder zuständigen Behörde vorzulegen.\ndes Abfallentsorgers. Vor Beginn der vorgesehenen Ent-\nsorgung hat der Abfallerzeuger den Teil Verantwortliche          (2) Die Nachweisbücher bestehen aus einer Sammlung\nErklärung auszufüllen und dem Abfallentsorger zuzuleiten.     der nach dem Zweiten und Dritten Teil erforderlichen\nDer Abfallentsorger hat vor Beginn der vorgesehenen           Entsorgungsnachweise, Sammelentsorgungsnachweise,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996             1389\nNachweiserklärungen, Begleitscheine und Übernahme-              (4) Der Abfallentsorger hat das Nachweisbuch aus der\nscheine sowie Anzeigen und Freistellungen.                   Ausfertigung 6 (grün) der Begleitscheine einzurichten und\nzu führen. Mit ihnen erbringt er den Nachweis, welche\n(3) Die zur Führung der Nachweise erforderlichen          Abfälle er nach Art und Menge zur Entsorgung über-\nErzeuger-, Beförderer- und Entsorgernummern werden           nommen hat.\ndurch die jeweils zuständige Behörde erteilt.\n(5) Die Verantwortung für das Ausfüllen der in Absatz 2\n(4) Die zur Unterscheidung der einzelnen Vorgänge         genannten Unterlagen, die Einrichtung und Führung eines\nerforderlichen Nachweisnummern sowie die Freistel-           Nachweisbuchs sowie für die Übergabe und Über-\nlungsnummern erteilt die für den Entsorger zuständige        sendung an die zuständige Behörde trägt der zur Einrich-\nBehörde, die erforderliche Anzeigennummer sowie die im       tung und Führung eines Nachweisbuchs Verpflichtete.\nFalle der Ersetzung von Einzelnachweisen nach den §§ 44      Er kann die Erfüllung der ihm nach diesen Vorschriften\nund 47 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes er-      obliegenden Aufgaben einem Dritten übertragen. Seine\nforderliche Konzept- und Bilanznummer erteilt die für den    Verantwortlichkeit bleibt hiervon unberührt.\nErzeuger zuständige Behörde. Die zuständige Behörde\n(6) Für den Übernahmeschein, die Zuordnung von\nkann zulassen, daß die nach Satz 1 erforderlichen Kenn-\nBegleitscheinen zu den Nachweiserklärungen im privile-\nnummern von einem Dritten erteilt werden. Die nach\ngierten Verfahren sowie zu Anzeigen, Änderungsanzeigen\nSatz 1 zu erteilenden Nummern erhalten in den ersten\nund Freistellungen gelten die Absätze 1 bis 5 ent-\nbeiden Stellen folgende Kennbuchstaben:\nsprechend.\n1. ,,EN\" für Entsorgungsnachweis,\n§29\n2. ,,SN\" für Sammelentsorgungsnachweis,\nAufbewahrungspflichten\n3. ,,AN\" für Anzeige,\nDie zur Einrichtung oder Führung eines Nachweisbuchs\n4. ,,FR\" für Freistellung,                                   Verpflichteten haben die Nachweisbücher drei Jahre, vom\n5. ,,VN\" für vereinfachten Nachweis,                         Datum der letzten Eintragung oder des letzten Belegs\nan gerechnet, aufzubewahren. Abfallentsorger haben die\n6. ,,VS\" für vereinfachten Sammelnachweis,                   Nachweisbücher mindestens zehn Jahre nach Stillegung\n7. ,,KO\" für Konzepte,                                       der Anlage aufzubewahren. Der Zulassungsbescheid\nkann eine längere Aufbewahrungsfrist vorschreiben. Die\n8. ,,BI\" für Bilanzen.                                       Sätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung, soweit\nAn der dritten Stelle ist die Landeskennung aufzunehmen.     nach den§§ 44 und 47 des Kreislaufwirtschafts- und Ab-\nfallgesetzes Nachweise durch Abfallwirtschaftskonzepte\nund -bilanzen ersetzt werden.\n§28\nEinrichtung und Führung der Nachweisbücher\n§30\n(1) Der zur Einrichtung und Führung eines Nachweis-                 Nachweisführung in besonderen Fällen\nbuches Verpflichtete hat die Nachweisbücher einzurichten\nund zu führen; indem er die für sein Nachweisbuch be-           (1) Wer Abfälle, für die er ein Nachweisbuch führen\nstimmten Ausfertigungen der Begleitscheine spätestens        muß, von einem anderen übernimmt, der hinsichtlich\ninnerhalb von zehn Werktagen nach Erhalt den jeweiligen      dieser Abfälle nicht zur Führung eines Nachweisbuchs\nEntsorgungsnachweisen zugeordnet in zeitlicher Reihen-       verpflichtet ist, hat auch dessen Namen und Anschrift\nfolge abheftet.                                              auf den für ihn bestimmten und auf den von ihm weiter-\nzugebenden Ausfertigungen des Begleitscheins anzu-\n(2) Der Abfallerzeuger hat das Nachweisbuch aus den       geben. Wer Abfälle einem anderen übergibt, der insoweit\nAusfertigungen 1 und 5 (weiß und altgold) der Begleit-       nicht zur Führung eines Nachweisbuchs verpflichtet ist,\nscheine einzurichten und zu führen. Dabei hat der Abfall-    hat dessen Namen und Anschrift auf den Ausfertigungen\nerzeuger unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge die       des Begleitscheins anzugeben.\nAusfertigung 5 jeweils der Ausfertigung 1 zuzuordnen. Mit\nihnen erbringt er den Nachweis, welche Abfälle nach Art         (2) Ist wegen anderer als der in Absatz 1 genannten\nund Menge er mit dem Ziel der Entsorgung an einen            Besonderheiten eine uneingeschränkte Anwendung der\nAbfallbeförderer abgegeben hat. Ist der Abfallerzeuger       Vorschriften der §§ 27 bis 29 im Einzelfall nicht möglich,\nzugleich Abfallbeförderer, so hat er das Nachweisbuch        so hat der betroffene Besitzer von Abfällen die Nachweise\naus den Ausfertigungen 4 und 5 (gelb und altgold) einzu-     in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Weise\nrichten und zu führen; Satz 2 gilt entsprechend. Entsorgt    zu verwenden.\nder Abfallerzeuger die Abfälle selbst, so hat er das Nach-\nweisbuch nur aus der Ausfertigung 6 (grün) einzurichten                                  §31\nund zu führen.                                                          Lesbarkeit und Dokumentenechtheit\n(3) Der Abfallbeförderer hat das Nachweisbuch aus der        Alle Eintragungen in den in der Anlage aufgeführten\nAusfertigung 4 (gelb) der Begleitscheine einzurichten und    Formblättern müssen leserlich in deutscher Sprache mit\nzu führen. Mit ihnen erbringt er den Nachweis, welche        Druck, Schreibmaschine, Kugelschreiber oder einem\nAbfälle nach Art und Menge er aus dem Besitz eines           sonstigen Schreibgerät mit dauerhafter Schrift vorgenom-\nAbfallerzeugers übernommen und an einen Abfallent-           men werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung\nsorger weitergegeben hat. Entsorgt der Abfallbeförderer      darf nicht unleserlich gemacht werden, ohne daß gleich-\ndie Abfälle selbst, so hat er das Nachweisbuch aus der       zeitig kenntlich gemacht wird, ob dies bei der ursprüng-\nAusfertigung 6 (grün) einzurichten und zu führen.            lichen Eintragung oder erst später erfolgt ist.","1390         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996\n§32                                   Abs. 1 Satz 2, § 25 Abs. 3 Satz 2 oder§ 26 Satz 1, eine\nElektronische Daten„                           Unterlage nicht oder nicht vollständig mitführt oder\nverarbeitung, Datenfernübertragung                     nicht rechtzeitig vorlegt,\n5. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder § 12 Abs. 1, jeweils\n(1) Die Angaben aus den Nachweisen nach dieser Ver-\nauch in Verbindung mit § 26 Satz 2, eine Anzeige\nordnung können von den Betreibern der Entsorgungs-\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nanlagen in digitalisierter Form aufbereitet werden. Im Falle\nzeitig erstattet,\ndes Satzes 1 hat der zur Einrichtung und Führung eines\nNachweisbuchs Verpflichtete statt der Führung von Nach-         6. entgegen § 13 Abs. 7 eine Mitteilung nicht, nicht\nweisbüchern eine geordnete Speicherung aller in die                richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\nNachweise aufzunehmenden Angaben in entsprechender              7. entgegen § 16, auch in Verbindung mit § 26 Satz 1,\nAnwendung der §§ 27 und 28 vorzunehmen sowie die                   § 19 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 24 Abs. 1\nAngaben für die in § 29 Satz 1 und 2 vorgesehene Dauer             Satz 2, § 25 Abs. 3 Satz 2 oder § 26 Satz 1, einen\nzu speichern.                                                      Schein nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\n(2) Die Struktur der digitalisierten Aufbereitung sowie         rechtzeitig ausfüllt,\ndie Form der Datenübergabe sind mit der zuständigen             8. entgegen§ 20 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit\nBehörde abzustimmen.                                               § 26 Satz 1, eine Nummer nicht, nicht richtig, nicht\n(3) Werden die in den Nachweisverfahren gewonnenen              vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt,\nDaten digital aufbereitet, so hat der Abfallentsorger           9. entgegen § 28 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 6,\n1. die Angaben aus den Entsorgungsnachweisen vor                   ein Nachweisbuch nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\nÜbergabe des mit der Entsorgungsbestätigung der               dig oder nicht rechtzeitig einrichtet oder führt,\nzuständigen Behörde versehenen Originals des             10. entgegen § 29 Satz 1 oder 2 ein Nachweisbuch nicht\nEntsorgungsnachweises an den Abfallerzeuger zu                oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,\nspeichern,\n11. entgegen § 32 Abs. 1 Satz 2 eine Speicherung nicht,\n2. die Angaben aus den Sammelentsorgungsnachweisen                 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nvor Übergabe des mit der Entsorgungsbestätigung               vornimmt oder eine Angabe nicht für die vorgeschrie-\nder zuständigen Behörde versehenen Originals an den           bene Dauer speichert oder\nAbfallbeförderer zu speichern,\n12. entgegen § 32 Abs. 3 eine Angabe nicht, nicht richtig,\n3. die Angaben aus den vereinfachten Entsorgungsnach-              nicht vollständig oder nicht rechtzeitig speichert.\nweisen bei der Annahme des Abfalls zur Behandlung\noder Ablagerung zu speichern,\n4. die Angaben aus den Listennachweisen bei der: An-                                    Fünfter Teil\n. nahme des Abfalls zur Behandlung oder Ablagerung zu\nspeichern; hierzu gehören auch die Einzelangaben zu                         Schlußbestimmungen\nden in den Listennachweisen ausgewiesenen Mengen.\n§34\n§33                                                 Übergangsvorschriften\nOrdnungswidrigkeiten                         (1) Ein Entsorgungs-, Verwertungs-, Sammelentsor-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 10             gungs- oder Sammelverwertungsnachweis oder ein ver-\ndes Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer     einfachter Entsorgungsnachweis, der nach § 8 Abs. 1, 2\nvorsätzlich oder fahrlässig                         ·         und 3, § 10 Abs. 1 und 2, § 12 und § 25 in Verbindung mit\n§ 8 Abs. 1, 2 und 3 und§ 10 Abs. 1 und 2 vor dem Inkraft-\n1. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 Satz 1, auch in Verbindung\ntreten dieser Verordnung nach der Abfall- und Reststoff-\nmit § 9 Abs. 2 oder § 26 Satz 1, § 9 Abs. 1, auch in\nüberwachungs-Verordnung vom 3. April 1990 erbracht\nVerbindung mit § 26 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 3 oder 4\nworden ist, gilt als Entsorgungs- oder Sammelentsor-\noder Abs. 2 Satz 3 oder 4, auch in Verbindung mit\ngungsnachweis oder vereinfachter Nachweis oder ver-\n§ 26 Satz 1, eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht\neinfachter Sammelnachweis nach dieser Verordnung\nvollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt,\nlängstens bis zum 31. Dezember 1998 fort. Nachweise\n2. entgegen§ 5 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit         im Sinne des Satzes 1, deren Geltung auf Grund einer\n§ 9 Abs. 2 oder§ 26 Abs. 1, oder § 13 Abs. 3 Satz 2,    Befristung vor dem 31. Dezember 1998 endet, können bis\nauch in Verbindung mit § 26 Satz 1, einer vollzieh-     zu diesem Zeitpunkt von der zuständigen Behörde auf\nbaren Auflage oder entgegen § 14 Abs. 3 oder § 21       Antrag verlängert werden.\nAbs. 1 Satz 4 einer vollziehbaren Anordnung nicht          (2) Ein bereits begonnenes Nachweisverfahren zur\nnachkommt,                                              Führung eines Nachweises im Sinne des Absatzes 1 ist\n3. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit       nach den Bestimmungen der Abfall- und Reststoffüber-\n§ 9 Abs. 2 oder § 26 Satz 1, den Fristablauf nicht,     wachungs-Verordnung vom 3. April 1990 zu Ende zu\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führen, wenn bis zum 6. Oktober 1996 die verantwortliche\nvermerkt,                                               Erklärung des Abfallerzeugers dem Abfallentsorger zu-\ngegangen ist.\n4. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit\n§ 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 2, § 25 Abs. 1 Satz 5,        (3) Bis zum 31. Dezember 1998 ist abweichend von den\nAbs. 2 Satz 5 oder § 26 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 2      Bestimmungen des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils\noder § 19 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 24    über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996             1391\nbesonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Ver-·        unter entsprechender Verwendung der Vordrucke nach\nwertung nur ein vereinfachter Nachweis nach § 25 Abs. 1 ,   den Anlagen 3 und 4 der Abfall- und Reststoffüber-\nim Falle der Einsammlung nur ein vereinfachter Sammel-      wachungs-Verordnung vom 3. April 1990 geführt werden.\nnachweis nach § 25 Abs. 2 zu führen; § 8 Abs. 1 Nr. 4       Abweichend von § 15 Abs. 1 , § 18 Abs. 1 sowie § 25 Abs. 1\nfindet Anwendung. Ein vereinfachter Nachweis oder           können bis zum 31 . Dezember 1998 der vereinfacht'3\nvereinfachter Sammelnachweis nach Satz 1 gilt längstens     Nachweis sowie der Nachweis über die Durchführung der\nbis zum 31. Dezember 1998.                                  Entsorgung nach dieser Verordnung unter entsprechen-\nder Verwendung der Vordrucke nach den Anlagen 5, 6\n(4) Die zuständige Behörde kann in den Fällen des Ab-\nund 7 der Abfall- und Reststoffüberwachungs-Verordnung\nsatz 3 in entsprechender Anwendung des § 26 anordnen,\nvom 3. April 1990 geführt werden.\ndaß der Abfallerzeuger die Zulä~sigkeit der vorgesehenen\nEntsorgung von besonders überwachungsbedürftigen\nAbfällen zur Verwertung nach den Bestimmungen des                                        §35\nErsten Abschnitts des Zweiten Teils nachzuweisen hat.                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(5) Abweichend von § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 können        Diese Verordnung tritt am 7. Oktober 1996 in Kraft.\nbis zum 31. Dezember 1998 Entsorgungsnachweise und          Gleichzeitig tritt die Abfall- und Reststoffüberwachungs-\nSammelentsorgungsnachweise nach dieser Verordnung           Verordnung vom 3. April 1990 (BGBI. 1 S. 648) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 10. September 1996\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel","1392           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996\nAnlage 1\nzur Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise\nDiese Anlage enthält Formblätter*), die in den von der Verordnung geregelten Fällen der Führung von Nachweisen,\nder Erstattung von Anzeigen sowie der Freistellung zu verwenden sind.\nDie geforderten Angaben sind gemäß den Ausfüllanweisungen zu den einzelnen Feldern einzutragen.\nDie Formblätter sind wie folgt zu verwenden:\n1. zur Führung des Entsorgungsnachweises (§ 3) sowie des Sammelentsorgungsnachweises (§ 8) die Formblätter:\n- Deckblatt Entsorgungsnachweise (EN),\n- Verantwortliche Erklärung (VE),\n- Deklarationsanalyse (DA),\n- Annahmeerklärung (AE),\n- Behördenbestätigung (88),\n2. zur Erstattung der Anzeige (§ 11) die Formblätter:\n- Deckblatt Anzeige/Antrag (AA),\n- Verantwortliche Erklärung (VE)\n(ohne Deklarationsanalyse (DA)),\n3. zur Freistellung (§ 13) die Formblätter:\n- Deckblatt Anzeige/Antrag (AA),\n- Annahmeerklärung (AE),\n- Behördenbestätigung (88),\n4. zur Führung des Nachweises über die durchgeführte Entsorgung (§§ 15, 18) die Formblätter:\n- Begleitschein,\n- Übernahmeschein,\n5. zur Führung eines verei11fachten Nachweises sowie vereinfachten Sammelnachweises (§ 25 Abs. 1, 2) die Form-\nblätter.\n- Deckblatt Entsorgungsnachweise (EN),\n- Verantwortliche Erklärung (VE)\n(ohne Deklarationsanalyse (DA)),\n- Annahmeerklärung (AE).\n•J Hinweise zur Gestaltung der Formblätter\n1. Die Formblätter sind verkleinert wiedergegeben und in dieser Große weder maschinenlesbar noch mit Schreibmaschine oder EDV zu beschriften.\nZur ordnungsgemäßen Verwendung sind die Formblätter auf das Format DIN A4 im Verhältnis 84: 100 zu vergrößern. Der Übemahmeschein hat\ndie Abmessungen 210 mm x 210 mm.\n2. Sämtliche Feldbegrenzungen und Rasterflächen der Formblätter mit Ausnahme der Begleitscheine und Übernahmescheine sind vorzugsweise im\nFarbton HKS 6 N zu drucken. Die Rasterflächen dürfen 60 % vom Volltonwert nicht überschreiten. Sämtliche Schriften, Nummern und der Passer\nsind schwarz zu drucken.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996                                                                         1393\nr----------------------------------7\nD Passer fur EDV\nFormblatt Deckblatt Entsorgungsnachweise (EN)\nEntsorgungsnachweis / Sammelentsorgungsnachweis /VN /VS                                                                                 Nr.\ntnlc:ht vom ~ l l e r auszufüllen)\n(auszufüllen durch den Abfallerzeuger)\nZutreffendes bitte ankreuzen   181 oder ausfüllen.\nEN\n•       Entsorgungsnachweis\nfür besonders OberwachungsbedOrftige Abfäffe                                •  ~ur Verwertung\n•      zur Beseitigung\nSN\n•       Sammelentsorgungsnachweis\nfür besonders überwachungsbedOrftige Abfälfe\nD  zur Verwertung\n•      zur Beseitigung\nVN\n•       Vereinfachter Nachweis\nfür überwachungsbedürffige Abfifle\n0  zur Verwertung\n•      zur Beseitigung\nvs\n•       Vereinfachter Sammelnachweis\nfür übetwachungsbedürftige Abfälle                                          •  zur Verwertung\n•      zur Beseitigung\nFür interne\nVermerke\nAngaben zum Abfallerzeuger                                                                                                                           der Behorde\nFirma / Körperschaft\n1 1 1 1 1 1\n0    ,.._         Straße                                                                                                                           Hausnr.\nZ    CO\n:1\\: II)                                                                                                                                          1 1 1 1 )\nPLZ            Ort\n1 1 1    i 1 1\nZ,N\nAnsprechpartner\nC,,  •\nLL   )(\nw    ~\nTelefon                                          Telefax\nSoweit mehrere Abfälle eines Abfallerzeugers in derselben Anlage entsorgt werden, können diese in einem                                      ·\nEntsorgungsnachweis zusammengefaßt werden. Für jede Anfallstelle ist ein gesondertes Formblatt „Verantwortliche\nErklärung\" auszufüllen. Die Anfallstellen sind fortlaufend zu numerieren; in der Annahmeerklärung des Abfallentsorgers\nund - soweit zutreffend - der Bestätigung der Behörde ist darauf ausdrücklich Bezug zu nehmen.\nDieser Entsorgungsnachweis enthält die Verantwortliche(n) Erklärung(en)      lfd. Nr.  ~ . VE                       · bis    LL...J.___i_J VE\nFür Vermerke des Abfallerzeugers (für Entsor9ungsnachweis/SammefentsoT9ungsnachweis ausfüllen)\nE\nE                     Datum der Eingangsbestätigung der Behörde\nlO\n,_\n~\nt-....                  Unterlagen vollständig    D\na\no:j\nAblauf der Frist nach § 5 Abs. 5 der NachwV\ntta\n0\nü\na:\n~                      Verantwortliche Erklärung ul)(f Annahmeel.'klärung und Bestätigung der Behörde           . ' ,,· '\n(soweit aufgrund NachwV erforderlich) gingen in l<opie an die.zuständige Behörde am                ·1'--........__.._..L-.L_.                                       1\n1\n1\n1\nL-------------------------------------~","1394                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996\n,------------------------------7\nD    Passer für EDV\nSeite         G)        von        @                                  Formblatt Verantwortliche Erklärung (VE)\nVerantwortkhe Erklärung fQr Nachweise                                                                                                                                                 D\n~ t b u n g für Ab~..-~-~t                                                                                                                                                            •                                                                                   zu lfd. Nr.     Ll....L...LJ    ve11\n~                                                                                     für Abfallbilanz                                                                                D\n~ · _ . f i l r . ~ n a c h § 1 1 ~ V ··\n{auszufOlfen durch den Abfafterzeuget')\n•                        ~-bitbi~-~ausfllllen.\nrtOr j e d e ~ Ulld JQr.~ ~hlüsael ~ ausfüllen.\nFur interne\nVermerke\n._1_ . , _ , _ ,_ , , _ , . , ,_,,....,__,_ . ,. . . . . ,. .. . . . , _ ,_.,,. . . . . _ ,..._,....._,_.,_._r..,_~_.......,__,__._._....._..._.._,..._,__.__._,._.r_,_•_.,_._,-'---'--'--'-'-''-'--'---'-'_...r,.,-_,1...                                             1 .L.J..J\n1 ,...,....L....,_..._._...,...Jic...,.-4...L.!-L.\n+      ,f\n.L. L.L..l     L.L.L.L.L.L.1 ...1 ..L..J ..L.L.J .J.. LJ .1 J\n1     1                                       1 1 t       I  t  1\nPLZ                                          Ort\n1:!i!\n1 1 1 1 1                                     1 1 1                                                     1 1\n1\n&\n.J  ...\n~   C')             1    1 1 1 1                                   1 1 I                        l                            1  t                                                                           , , , ,           , , ,             , , , ,              ,     r. .r,,, ,.w\n.1-a ..,  CII     1.6 . Telefon                                                                                                                                 Telefa,(\nil\n::c                 1                                                                                                                             1-·     1                                                                       1     ❖\n1          N                     1 1 .'. 1 1 1 1 ·'                                             1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1                                                1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1\nC,\n•       1.7 .. V..~ gemifJ § 11, N4chWV für die Anfahstette l~ per tuStändigen Behörde~;                                                                                                                                                                 JaÜ                                 0\nlJ u.  )(                                                                                                                                                                                                                                                                                  Nein\n!m                                                                                                                                                                                                     wenn_ja, Anzeigenummer ' - ~ - - ~ ~ ~\n2.1\n2.2       Beförderemummer\n~ 1 1 1 1 1 1 1 1                                                  1\nName\nStraße oder Koordinaten\n1\n1                               1 1 1                                         1 1 1\nPLZ                                           Ort\n1\n1\nl , , , ,                                    '~I-•----~~~~~------.-,..~~~~~----'.......• -~~~~~------~~\n,·~ner\n1                                                                 1 1 1 1                                                                                            1 1 t      1 1\n1'                                    1 1 I 1 1 1 1\n1                           ' 'Telefon                                                                                                                                Telefax\n, · l,,,,                                 I     1 1                                                                                          1''        1 1'                                               1 1\n1                                                                                                                                                                4-\n' 1 Bitte fortlaufend numerieren.\n1                  \" Betnebsstatte. sonstige ortsfeste E1nnchtung. bauliche Anlage, Grundstuck oder davon betrieblich unabhang,ge ortsveränderiiche tec I1nische E1nnchtung.\n1\nL-----------------------------~","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996                                                                                           1395\nr---------------------------------7\nD    Passer fur EDV\nSeite@ von@                                              Formblatt Verantwortliche Erklärung (VE) 1\n1\n3                                                                                                                                                                                 Für interne\nVennerke\n1\n3.1      BetriebSinteme Bezeichnung\n1\n1\n(Nur bei K ~ i ~ t>el Verbringung                                                                                               1\n<  1  1  1  t t   t  t   1   1 '                         au8erhaltl.Qffl\"~it< Oeut$Chland)\n• Abfallbezeichnung3)                                                                                                                                                                    1\n1\n1'                                                1   t   1       , 1         ,   1\n1'\n3.2      Abfall wurde vorbehandelt.                     Ja 0\n3 .•3    Konsistent:                     0    fest       0 Stichfest       0 pastWs<?1i1w~i,•iq/biei1g                           0   staubföntlig       •    flüssig\n3.4      Geruch                                                                             F.W/t\n1)    1, 1 1,''                  f 1 1'' 1 t 1'' 1',,',, 1'                        l ,. .J.._ , .-..1   ,   '                   1 1 1 1 1 1            '1\n3.5      Oeklarationsanatyse(n) ist/$109 .beigefügt (nicht für Konzept/Bild}: ❖•·                            .·'   • Ja    0      Nein   D\nIC  &\n0    0,\n11.  GI)\n1\n·;\ni\n.c      .J  ..,                                                                ßllanzjahr/\nJ!                                                                             1. Konzeptjahr 2. Konzeptjal\\r 3. Konzeptjahr 4. Konzeptjahr 5. Konzeptjahr\n~   C')\nJ.      -,  CII\n4.2      Abgabehäufigkeit5> ,\neinmalig                0                                                                                                         , I, 1 Va\nin\nmehmlalig •               0\ni.\nC\n::c\nC,\nN\n•\n.\n~\ni\nE\n1D\n14.  ><\nVerantwortliche Erklärung (nur ausfillleft bel ve ftlt NaebMaeJ\nm   ...              Wir versichern. daß die in dieser Verantwortlichen Erl<lärung gemachten Angaben zutreffen. Wir werden nur Abfälle zur\n~   u,               Entsorgung bereitstellen, die den Angaben in der Verantwortlichen Erkfärung entsprechen.                                          •      .   • ,.       ,     .\n5.2      Ort                                                                 Datum                                       Rechtsverbindliche Unterschrift\nTag, Monat; Jaht .·                         des Abfallerzeugers\n$.     H\n\\\nE\nE\nlO                                               ~        M\nT'--\n~                                                     ·:,\na\nuj                             \"             •.   * . .\"'\n:-Y\nllia                                                                      ~\n0\n0                                                                                                                                                                        : . \"r\n0:\n~\n3\n, Nach EAK-Veroronung. Bestimmungsverordnung besonders ut>erwachungsbedi.Jrfftge Abfälle oder Bestimmungsverordnung Uberwachungsbedurft,ge Abfälle zur Verwertung\n.i, Code gemaß Anhang n-rv der Verordnung (EWG) Nr 2!>9/93 des Rates vom 1. 2. 1993 zur Uberwachung und Kontrolle der Verbnngung von AbtaHen 1n der, m die und aus der Europä,schen Gememschaft -\nNur ausfullen bei VP-rwertunq                                                                                          ,\n\"   Nur ausfullen be, VE fur N3chwetse\nL _____________________ _\n----------------------~","1396                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996\n,---------------------------------7\nD  Passer für EDV\nSeite (D von @                                        Formblatt Deklarationsanalyse (DA)\nDeklartltiQnsan•Jyse                                                •    &.tersteHung\nzuro&fflsorgungsnachweis/-SN CJ . ~f.~rrju•··'\nzu den Nachweiserklirungen                                                                                                                                ai      lfd. Nr.         ~ ve11\n(ausl\\JfOflen du!'$ dto Ab(ajl$'Zeug~lteinsammler\nin Abstimmung mit dem AbfaUentsorgel')                                                           Zutreffendes bitte ankreutiJh                                          181 ~.a,ustüllen.\n0 Chemisch-/physikali8ctte Behandlung                           D oberirdische Deponie\nD Verbnn1ung                                                    •    ~\nAnzugeben &incl die Parameter, die irn Hinblick auf die Abfallart und den En,tsorgung&vorgan9 erforderlich sind;\nggf. sind diese ZWiSchen Abfalter.ieuger und AbfaUentsor9er fesuulegen. ·                                                                           ·\n1.               Arsen                                  mg/t    21.    TOC                                                                                                          mg/1\n2.                8tei                                  mg/1    22.    AOX                                                                                                          mg/l\n3.               Cadmium                                mg/f    ~-     EOX                                                                                                          rng/1\n4.               Chrom-VI                               mg/f    24.    pH-Wert\na:  CSI        5.               Kupfer                                mg/1    25.    Leitfähigkeit                                                                                                µS/cm\n0   0)                                                                                                      •.\n:\nci.\n0\nCl)\n,...      6.                Nickel                                mg/1    26.    schwerffüchttge lipophile Stoffe                                                                             mg/1\n1       z   IO\n27.\ni\n~\n~\n.J\nIO\n.,.\n7.               Quecksilber                           mg/1           extrahiert>arer Anteil der Originalsubstanz                                                                  Gew.%\nil!\n~   C')\nj       -,\n3.                Zink                                  mg/1  . 28.    extrahierbare lipophile Stoffe                                                                               Gow.%\n'tl         CII\n.!!\nUl\n9.                Fluorid                               mg/1    29.    Gtühve11ust des Trockenrückstandes                                                                           Gew.%\n.\ni\n1!\n!\ni\n%:\nC,\nu.\nN\n•\n)(\n10.              Chlorid                  ·j           mg/l    30.    wasserlöslicher Antefl                                                                                       Gew.%\nw ~\n~\nii5     Q   >\n0   :,         11.              Cyanide                     l         mg/1    ~1.    Wassergehalt                                                                                                  %\n{leleht·~bat)\nm   1-\nC(\n\"'         12.              Ammonium                              mg/1    32.    FIUgels:cherfestigkeit                                                                                       kN/m2\n13.              Sulfat                                mg/1    33.    axiale Verformung                                                                                             %\n14.              Nitrit                                mg/1    34.    einaxiale Druckfestigkeit                                                                                    kN/m2\n15.               Phenole                              mgJI    35.    Schmelzpunkt                                                                            lll                  \"C\nt\n16.               Fluor                                Gew.%   36.    FJammpunkt                                                                                                    \"C\nE                 17.              Chlor                                                Siedepunkt/Siedebereich                                                                                       ~c\nE\nlO\n,_                 18.                                                  1                                                                                                                              kJlkg\n~                  )9.              Jod\n&      ~\nhPa\n.\na                         ~:~\n·•· ~::::::-··'!'.\n·•        ./4\n~.\n·+.\nQj                                                                                                                                                                                                       \"\ntfia                                                                                                                          ~;: --~- -~\n\\-\n.    '.-:is-\n,.\n..\ni4:•\n•\nis::\n~\n*\n*\n·~\n~\n.\n0\n(.)\nex:                                               ~.\n~   t\n~w\n:;,f,~\n\"\\:\n.\n.       \"#f'/\n~.t\n'f\n.,.\n.,i\ni;;;\n\"·\n~:\n.,  ~\n~      ~   t\n~                                                    . ·:\"¾-                                                         -~   ~\n't                                         ~-               /1>. -~    'f    ·~      t\nN~ •:~\n~~>:-                                                                                                                                                           \"\"\n.•           ·•>:\n'~      :r.;.\n,;\n$     ~\n·•   -·:,c\n\" Bitte fortlaufend numerieren\nL------------------------------~","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996                                          1397\n,------------------------------------------7\nD   Passer fur EDV\nSeite@ von@                             Formblatt Deklarationsanalyse (DA)\n40.2       b) unter Luft1<ontal<t                                                1 1 1                        1'\n40.3       c) bei Kontakt mit dem Salzgestein               1 1\n40A        d) b$1 l\"emperaturen ab            t  1 1 t 1                                                                      1 1\n41.1       a) desAbfalf$\n41.2       b} der Zersetzungsprodukte                                      1     1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1          1 1 1       1 1 1 1 1\n' ' ' t''      t\nweitera Parameter 2•                      Wert Dimension              weitere Parameter2•            Wert        Dimension\n42.                              J 1               t l         1 1\n43.                                     J 1                    1 1\n44.                                       J 1                                      1 1\na:  ISI\n0   OI\n45.                                                                                                                               1 1\n0.  CIO\n0   ,-.\n=                 46.                                                11\n1\"!  z\n~\nCO\nII)\n1 1\ns;\nil!\n.J  ....       52.        weitere Angaben\n~   C')\n=\nGI\n'6\n.., C'I\nil\nC  ::c N\n~C\nGI\nc:, •\n!  ~   )(\n:\nGI w   ~\n;;                                                                                                                                               1 1\n1D  Q   >\nu   ::::,\nm   1-\nc(\n\"'\n1 1                                                                                   1 1 1\n1 1                                              1 1 1                          1 1\n1 1 1             't\n1 1\n1 1\n1 1   t 1                1 1 1 1\nt 1 I 1                                                       1 1   1 1 1 1 1\n1 t 1. 1                                 1'                     t 1   1 1'\n1,                                              '1\n21 Gegebenenfalls Be1blatt/Be1blatter verwenden\nL----------------------------------------------------~","1398       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996\n,-----------------------------------7\n•                                                                                                                                                                                   1\nfür~•-·\nPasser fur EDV\nSeite G) von Q)                                         Formblatt Annahmeerklärung (AE)\n1\n0      Ann@h~Jl9                                                                                                                                                                 1\nD       ~ad)en            zur~~~~.~~--~aftakt>t-,t;\n0 Arifiben zur Ehtsorgu11g'f0r~IIJ.j,i~•··•··•·, ~; '                                                                                                   zu lfd. N r , . ~ Af.\n1\nD Artgaben zur Entsorgqog für.~N.c:Fre1,te1...,..\nnach § 13 NaehwV\n..atiii:~gt •               1\n1\n(auszufüllen durch den Abfallentsorger/K~~flicht!gen)\n1\n1      Angaben zum Abfallen~ger                                                                                                                                      Für interne\n1\nVerme<ke\n1.1    Firma\n1\n1\n1 1 1                                                                                                        1 1                          1 1 1 1 f\n'                                                                                                                                                                         1\n1.2    Straße                                                                                                                                       Hausnr.                      1\n1 1 1            1 1 1\n1.3     PLZ             Ort\n1 1 1     1 l      1 1                                                                         1 1\nflei~hriµng    der Entsorgungsaniage\n1 1 1 1\nStraße\n1 1 1 1       1 1 1\n''   1\n1'                                                   , t\nCl)    2.5     Staat2t      PLZ                Ort\n~ ·           1  1 1                                                    1 t\n2.6     AnsPrecmpartner\n1 1 1 1 1                     1 1        1,                                                        1 1                           1 1     1 1\n2.7     Telefon                                                 Telefax\n1,,,,       1 1 1  t,, r,,          1,   r,,   1  f      1 1 1,           1 1 1 1      1'      1 1'   1 1'    ! 1\n2.8     Die Anlage ist gemäß§ 13 NachwV ~ ·                                      Ja     D        Nein     D\nwenn ja; .FtelsteNu~mer                  1 , , , , , , , , , , ,\n2.9     Avflistu119 und Beschreibung der Abfälle nacn .,.,; ~~~ Und Menge bei Anträgen nach § 13 NachwV auf\ngesondertem Blatt nach Maßgabe der z~cj-.~(Hk                  :,:-. .··\n•:-    \"· '  \"\n' > . . , . .· ,'\n. ,•,      .\n> ,\n·-          ,:, .. .. ~\n,•    •\n,,\n•\n'1 Verfahrensangabe nach Anhang liA oder liB des KrW-/AbfG\nLandercode nach der Entscheidung 94/774., iEG der Komm1ss1on vom 24. November 1994 über den einhe11'1chen Begle1tsche1n gemaß der Entscheidung des Rates (EWG) Nr. 259193\nL-----------.-------------------~","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996                                                            1399\n,-----------------------------7\nD   Passar fur EDV\nSeite@ von@                                     Formblatt Annahmeerklärung (AE)\n3       entsorgungsverfahfen            enw ror l(QIIZ--•~                                                                                      Fur interne\nVermerke\nDie In die Anlage eingebrachten Abfälle werden zu\n3.1     LI.J..J v. H.                        L.1-w v.H.                           LI.J..J v.H.              L....i.J v. H.\nstofflich verwertet·                 energetisch vetwettet                beseitigt                 weder verwertet noch beseitigt\n31\n3.2     Der weder verwertete noch beseitigte Anteil sotl ln einem Verfahren nach LJ GJ                      entsorgt werden. .\n3.3     Anlagentyp-oder Branche gemäß § 3 Abs; 4 At>fKoBiV (soweit                noch keine konkrete Anlage benannt werden kann)\nf  1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 t     1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1          1 1 1 1 1 1 III     II  J 1 1 1 1 1 t  J  1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 t\n4       Annahmeerklärung           (nur ausfüllen bei AE ror NachWalle)\n4.1     Wir versichern, daß die Angaben zutreffen. Die Antage ist für die Entsorgung des deklarierten Abfalls gemäß\nVerantwortlicher Erklärung           lfd. -Nf.    LL.J....LJ VE      bis    w....L..L.! VE\n,ugela$$en. Wir versichern, daß die Abfälle In unserer Anlage ordnungsgemäß und schadlOs verwertet oder gemeln-\nwohlverträglich beseitigt werden. Wir sind bereit, den deklarierten Abfall anzunehmen.                     .           .\na::     &\n0       a,      4.2     Ort                                               Oatom                     Rechtsverbindliche Unterschrift des Abfallentsorgers\nTag, Monat, Jahr\na.      CO\ns  0       ....\nl\n.a\nz       <O\n·e   ::E     II)\ni    ..J     st\n:.! ..,:.:: t')\neil\n\"'J\n.\n.g\nC\nC\n:t: N\nCJ      •\n.\nE\nm\n!\nf\n~\nw ~\n0\n><\n>\n0       ::,\nm       ...\n<       V,\n'' Verfahrensangabe nach Anhang IIA oder 11B des KrW-/AbfG\nL-------------------------------------------~","1400              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996\n,--------~--------------------7\nD Passer für EDV\nFormblatt Behördenbestätigung (BB)\nElehördliche BestätigUQg\n~-~tdäfsigl<~t.cf!r. ~9'ff19>,                                        D\ndet:Freistelk.tngm,c;b'f13N~~- ,                                      0                                          1Zutreffendes bitte ankr~ 181 ~ ausfüllen, I\n(auszufüllen dutch die für die Entsorgungsanlage z~ändlfrJO ~örde}\n1      Bestätigung der Zuthsigkeit der EntsorgUng-/ ~ Freistell1.1119 nach§ 13 NachwV                                                                              Fur interne\nVerme<ke\nder Behorde\n1.1    Die Zulässigkeit der VOfQesehenen EntSOfQung deslr in der/n Verantwortlichen l:ridärung/en,\nlfd. •Nr.  ~         VE     bis       l..Li...,u VE '     beschriebenen AbfaHs/AbfäUe\nin der in der Annahmeerklärung beschriebenen EntSOtgungsantage wird.bestätigt:                                                 Ja      •      Nein •\n• <  ,\n1.2    DieJn den Annahmeerklärungen\nlfd.-Nr:  .LL.L._i_J AE     bis ·... W-LJ-J AE            ~                ~ n werden hiermit freigeStellt .\n(~ für:Fr...~ Mcil §13)~                                    , . . . .\n0     'OieFRJistellungwirdunterdtln~;•CIS~~. ·                                                                    : : -. · . , , , ' ' ' , .\n1.3     Die Bestatfgung/Frelsteltung ergeht mit fotgen<iiln ~bestJmmung/en:\na: &\n0  0,\nä\n1J:I\n!r.\ni)l\n!'6\nJ   C\n.g\nC\nl1\na,\ni      0  >\n0  :,\nm  ...   1.5    Begr(lndung., wenn nicht beStätigt, unter 5 Jatlre betri$tet, unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit\nNebenbestimmungen ergangen:\n< rn\n1.6     Dieser Bescheid ist gebührenpfliichtig. Es ergeht ein g8$0nderter Gebührenbeschek:I.\nV       Die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung iSt Bestandteil dieses Bescheides.\n1.$ .AktenzeiQhen\n• -~*/\n.             •: ;.·•/·,;,.        •-lft-.-,..~-c._.t„      t\n~- -t:~  ~ .«:, ,o,;   :,i: 1··      ·li,.  ~- *      ~..  ·X..•,_~\n-;,:         ,.\nOatum        .      , unterschmt            : ·• ;- '· ~ 1>              t\nTag, Monat, Jahr • ·~\n'• e· .\" ..   >   <:                   ~\nL-----------------------------------~","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996                                                             1401\n,--------------------------------7\nD  Passer fur EDV\nFormblatt Deckblatt Anzeige/Antrag (AA)\n1\n1\nAnzeige gemäß § 11 der N_achweisverordnung                                                                           N~       ._.._......_......_......_......_'-'-!\n(nlCtlt vom Antrag$teller auszufüllen)\n1\n( Zutreffendes bitte ankreuzen     ~  octer ausfüllen.                                                                                                               1\n1\n1       Angaben zum Abfallerzeuger                                                                                                               Fur ,nterne\nVennerke\nder Beh0<de          1\n1.1     Firma / Körperschaft\n1\n1\n''                                                             1\n1.2      Straße                                                                                                      Hausnr.\n1 1 1             1 1 1                                                                                      1 1 1 1 1                                       1\n1.3      PLZ              Ort                                                                                                                                        1\n1  1  1 1 1 1\n1\n1.4     Wir beabsichtigen, für die in den beigefügten Verantwortlichen Erklärungen\n1\nlfd. Nr.    L.i._i_u  VE      bis                                                                                                                            1\ndeklarierten besonders überwachuogsbedürltigen Abfälle die privilegierte Nachweisführung gemäß NachwVerordnung                                               1\nin Anspruch zu nehmen.                                                            ·         ·         ·\nIn einem separaten Beiblatt sind die für die Abfälle vorgesehenen Entsorgungsverfahren aufgefOhrt.                                                           1\na: CSI   1.5     Wir versichern, dle in den Verantwortltchen Erklärungen deklarierten Abfälle ausschließlich in Anlagen,\n1\n0  OI             die gemäß § 13 NachwV freigestelft sind, zu entsorgen.                   . . .\nQ. Cl0\n1\n0  ....  1.6     Ort                                                      Datum                    Rechtsverblndtlche Unterschrift\nZ  IO                                                                     Tag, Monat, Jahr         des Abfalleneugers\n1\n1\n1\n1\nAntrag auf Freistellung                                                                                             N~ ~~~~~\"----'                                   1\ngemäß § 13 der Nachweisverordnung                                                                                   {nlllht •om Antrilgstaller aUNUfüllen)\n~ oder ausfüllen.\n1\n1 Zutreffendes bitte ankreuzen\n1\nAngaben zum Abfallentsorger                                                                                                              Fur interne\nVerrnerl<.e\nder Behorde\n1\n1.1     Firma\n1\n1\n1\n1.2     Straße                                                                                                      Hausnr.\n1\n1  1 1 1 1        1 1 1                                                                                        1 1 1 1\n1.3     PLZ               Ort                                                                                                                                        1\n1\n1.4     Wir beantragen. für die in den beigefügten Annahmeerklärungen                                                                                                1\n1\nlfd. Nr.    W-L.LJ AE                   LL..t.....i..J AE\nbeschriebenen Anlagen von_ der.Pflicht, besonders überwachungsbedOrftlgen Abfälle nl.lf ~ vorher~er                                                          1\nBestätigung des Entsorgungsnachweises Im Sinne des § 5 NachwV anzunehmf.ln, frei~?U werden.\n· In ein~m separaten Beiblatt sind_dledEm Anlagen zugeordneten-At;>fallJChlüssel ~fatJt\\;. > ❖      . .•••        •                                            1\n1.5     Wir versichern, n~r Abfälle von AbfatJeri~gem ~men. ~ Ihrer Anzeigepflicht               g~f tf~                                                             1\nnach~~~.~~·i••                 ,,    ·,                   .. .   ,. ),.·,,\\     ..... ❖ ,·:;rnrc,,\n••                   .\n1.6 Ort                                                          Oatum ...·.   ❖          Re<:bt~~Uhter$Chrift                                                       1\nTag, Monat, Jahr        , des Ab~ers\n1\n1\n1\n1                                                                                                                                                                               1\nL----------------------------------~","1402           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996\n,-----------------------------7\n1\n1\n•Passer\nfurEOV\nBegleitschein\nBeleg zum Nachweis der Entsorgung von Abfällen\nBlatt     G)        Nr.LLITI             1 1 1 1 1 ] ]_ _]       1\n1\nDiese Ausfertigung (weiß) ist mit der Unterschrift des Beförderers                                                                                1\nim Nachweisbuch des Erzeugers abzuheften\n1\nAbfallbezeichnung 11                                                                                                                              1\n1\nAbfallschlüsse111                                 Entsorgungsnachweis-Nummer                           Menge lnt\nL_J_J_J_~I           ~~~'_J                                                                            ~~__.I ,1.__...___.___i_J\nErzeugernummer                                               Beförderernummer                          Entsorgernummer\nDatum der Übergabe (Tag, Monat, Jahr)                        Datum der Übernahme (Tag, Monat, Jahr)    Datum der Annahme (Tag, Monat, Jahr)\nFirmenname, Anschrift                                        Firmenname, Anschrift                     Firmenname, Anschrift\nj\n1\n!\n.._______.II.______II_ _\nUnterschrift (als Versicherung der richtigen                 Unterschrift (als Versicherung der        Unterschrift (als Versicherung der Annahme\n1           Deklaration)                                                 ordnungsgemäßen Beförderung)              zur ordnungsgemäßen EntSOt'Qung)\nJ\n•           ~-----'II.____ ______.II..___                                                                                ------J\n1\n1    CD •\nFrei für Vermerke / Übernahmeschein-Nummern bei Nutzung eines Sammelentsorgungsnachweis\n4( (1)\nWeitere an der Beförderung beteiligte Firmen:\nBeförderernummer (1. Transportwechsel)                        Beförderernummer (2. Transportwechsel)   Zwischenlager\nDatum der Übernahme (Tag, Monat, Jahr)                       Datum der Übernahme (Tag, Monat, Jahr)   Datum der Übernahme (Tag, Monat, Jahr)\nBeförderer (nur Name, Anschrift)                             Beförderer (nur Name, Anschrift)         Beförderer (nur Name, Anschrift)\nl.._______.l l~__________.II. . _____\n~-----'''\nUnterschrift (als Versicherung der                           Unterschrift (als Versicherung der       Datum der Übergabe\nordnungsgemäßen weiteren Beförderung)                        ordnungsgemäßen weit8fet1 Beförderung)   (Tag, Monat, Jahr)\n...__    __                     _____,\n1     t\nUnterschrift (als Versicherung der\nordnungsgemäßen Zwischenlagerung)\n1) Nach EAK-Verordnung, Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftige Abfälle,\nBest1mmungsverordnung über.-.achungsbedurft,ge Abfalle zur Verwertung.\nL-----------------------------~","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996                                                1403\n,--------------------------------------------7\n1                                                                                                                                                                      1\n1                                                                                                                      ~~~~~'\n1   Q,.,          Begleitschein                                                                    Blatt  @        Nr.1    1   1    1   1   1   1 1   1    1  1 1   1  1\n1    ,u, rnv      Beleg zum Nachweis der Entsorgung von Abfällen                                                ~-----------------~                                    1\nDiese Ausfertigung (rosa) ist vom Entsorger mit seiner Unterschrift                                                                               1  1\n1                 und der des Beförderers zusammen mit der Ausfertigung 3 (blau) an                                  Barcodefeld 75x15mm\n1                 die für ihn zuständige Behörde zu senden.                                                     ._____________                                    _\n1                 Abfallbezeichnung 11\n1\n1\nAbfallschlüssel 11                             Entsorgungsnachweis-Nummer                            Menge in t\n1\n1\nErzeugernummer                                             Beförderernummer                          Entsorgernummer\n1\n1\n1                 Datum der Übergabe (Tag, Monat, Jahr)                      Datum der Übernahme (Tag, Monat, Jahr)     Datum der Annahme (Tag, Monat, Jahr)\n1\n1\n&   Firmenname, Anschrift                                      Firmenname, Anschrift                      Firmenname, Anschrift\n1\n:\n1\n._______II_______II ~ -\n1\n·e\n1 !\n1  J              Unterschrift (als Versicherung der richtigen               Unterschrift (als Versicherung der        Unterschrift (als Versicherung der Annahme\n1  j              Deklaration)                                               ordnungsgemäßen Beförderung)              zur ordnungsgemäßen Entsorgung)\n1il\n:n~\n1         :J: N\n....___ ____,I l.._______ ____,I .___I_ _ _____,\nFrei für Vermerke / Übernahmeschein-Nummern bei Nutzung eines Sammelentsorgungsnachweis\ni (.)::::,\nm I-\n1\nI         <   1/J\n1\nWeitere an der Beförderung beteiligte Firmen:\n1\nBeförderernummer (1. Transportwechsel)                     Beförderernummer (2. Transportwechsel)    Zwischenlager\n1\n1\n1\nDatum der Übernahme (Tag, Monat, Jahr)                     Datum der Übernahme (Tag, Monat, Jahr)    Datum der Übernahme (Tag, Monat, Jahr)\n1\n1\nI_ j__J_ L _L_L_J                                         LL_ l __L _J _ _l __ __ 1                  I__ L_ 1___ 1__ 1___ L__ j\nBeförderer (nur Name. Anschrift)                           Beförderer (nur Name, Anschrift)          Beförderer (nur Name. Anschrift)\n1\nI..___I I....________.I .____I____.\n1\n1\n1\nUnterschrift (als Versicherung der                         Unterschrift (als Versicherung der        Datum der Übergabe\n1                 ordnungsgemäßen weiteren Beförderung)                      ordnungsgemäßen weiteren Beförderung)     (Tag, Monat, Jahr)\n1\n1\n~'_ _ _II,____ __\nUnterschrift (als Versicherung der\nordnungsgemäßen Zwischenlagerung)\n1\n1) Nach EAK-Ve<0rdnung, Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftige Abfälle,\n1                    Best,mmungsverordnung überwachungsbedürft1ge Abfälle zur Verwertung.\nL _______________________________________ J","1404               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. $eptember 1996\n,------------------------------7\n1\n• Passe<\nfurEOV\nBegleitschein\nBeleg zum Nachweis der Entsorgung von Abfällen\nBlatt@\nDiese Ausfertigung (blau) ist vom Entsorger mit seiner Unterschrift\nund der des Beförderers zusammen mit der Ausfertigung 2 (rosa) an                               1Rarcodefeld 75x15mm\ndie für ihn zuständige Behörde zu senden.\nL_ __:~---------------------------'\nAbfallbezeichnung 11\nAbfallschlüsse1 11                               Entsorgungsnachweis-Nummer                           Menge int\nErzeugernummer                                              Beförderernummer                          Entsorgernummer\nDatum der Übergabe (Tag, Monat. Jahr)                       Datum der Übernahme (Tag, Monat. Jahr)    Datum der Annahme (Tag, Monat, Jahr)\nl_1_J\nFirmenname, Anschrift_ _ _ _~                               Firmenname, Anschrift                     Firmenname, Anschrift\n:\n._______I ._____I_I .___I__\n1i\n1      0  ....\n'!     Z  CO\n1      :E,,,\n,,j -' .,\n~  (')\nUnterschrift (als Versicherung der richtigen                Unterschrift (als Versicherung der        Unterschrift (als Versicherung der Annahme\ni1     -, N\nDeklaration)                                                ordnungsgemäßen Beförderung)              zur ordnungsgemäßen Entsorgung)\n.1\nf\n% N\nC,\n~\n•\n)(\n._____ _____,I . . __I_ _ _II~---~\n1                Frei für Vermerke / Übernahmeschein-Nummern bei Nutzung eines Sammelentsorgungsnachweis\n!\nWeitere an der Beförderung beteiligte Firmen:\nBeförderernummer (1. Transportwechsel)                       Beförderemummer (2. Transportwechsel)    Zwischenlager\n1                 Datum der Übernahme (Tag, Monat, Jahr)                      Datum der Übernahme (Tag, Monat, Jahr)    Datum der Übernahme (Tag, Monat, Jahr)\n1\n1\nBeförderer (nur Name, Anschrift)                             Beförderer (nur Name, Anschrift)          Beförderer (nur Name, Anschrift)\n1\nl~I                                                                                                 II_ _\n1\n1\n1\nI_ _\nUnterschrift (als Vet'sicherung der                          Unterschrift (als Versicherung der        Datum der Übergabe\n1                 ordnungsgemäßen weiteren BefördeM1g)                         ordnungsgemäßen weiteren Beförderung)     (Tag, Monat, Jahr)\n1\n1\n~'- - ~ I . . __I_ __                                                                                  Unterschrift (als Versicherung der\nordnungsgemäßen Zwischenlagerung)\n1\n1) Nach EAK-Ver0<dnung, Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftige Abfälle,                                                         1\n1                     Bestimmungsverordnung übefwachungsbedLirftige Abfälle zur Verwertung.\nL-----------------------------~","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996\n.                                         1405\n,-------------------------------------7\n•Passer\nfur EDV\nBegleitschein\nBeleg zum Nachweis der Entsorgung von Abfällen\nBlatt@            Nr.1    i i i i i i i i i i i                     1\nDiese Ausfertigung (gelb) ist mit der Unterschrift des\nEntsorgers im Nachweisbuch des Beförderers abzuheften.                                              Barcodefeld 75x15mm\nAbfallbezeichnung11\nAbfallschlüsse1 11                                Entsorgungsnachweis-Nummer                            Menge in t\nErzeugernummer                                               Beförderernummer                          Entsorgernummer\nDatum der Übergabe (Tag, Monat, Jahr)                        Datum der Übernahme (Tag, Monat, Jahr)     Datum der Annahme (Tag, Monat, Jahr)\na:           Firmenname, Anschrift                                        Firmenname, Anschrift                     Firmenname, Anschrift\n____II~_II.______\n&\n0      0,\n-i 11:\nQ.     CD\n....\n0\n~.t:: z         1D\nJ!      :E     II)\ns     .J\n•\n~              (')\n::.1::\nE\n..,          Unterschrift (als Versicherung der richtigen                 Unterschrift (als Versicherung der         Unterschrift (als Versicherung der Annahme\n~\n('i\nDeklaration)                                                 ordnungsgemäßen Beförderung)              zur ordnungsgemäßen Entsorgung)\nj\n.\niil\nC\n__________,I ~I_ _ ____.\n~.      II.    X\n;.     w ~\n0      >\nFrei für Vermerke / Übernahmeschein-Nummern bei Nutzung eines Sammelentsorgungsnachweis\n~       0      :>\n1D\n1D     ...\nc(     II)\nWeitere an der Beförderung beteiligte Firmen:\nBeförderernummer (1. Transportwechsel)                       Beförderernummer (2. Transportwechsel)    Zwischenlager\nDatum der Übernahme (Tag, Monat, Jahr)                       Datum der Übernahme (Tag, Monat, Jahr)    Datum der Übernahme (Tag, Monat, Jahr)\n1_J_ _l_ _ _l__L_J_    J\nBeförderer (nur Name, Anschrift)                             Beförderer (nur Name, Anschrift)          Beförderer (nur Name, Anschrift)\nI_______II~_II-----_\nUnterschrift (als Versicherung der\nordnungsgemäßen weiteren Beförderung)\nUnterschrift (als Versicherung der\nordnungsgemäßen weiteren Beförderung)\nDatum der Übergabe\n(Tag, Monat, Jahr)\n_Lj\n__________,I ' ~ - - -                                                                                 [__ L_L _L_J _\nUnterschrift (als Versicherung der\nordnungsgemäßen Zwischenlagerung)\n1) Nach EAK-Verordnung. Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürft1ge Abfalle.\nBestimmungsverordnung i.Jberwachungsbedurft1ge Abfälle zur Verwertung.\nL-----------------------------~","1406          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996\n,------------------------------7\n1                                                                                                                                                                              1\n1                                                                                                                                                                              1\n1  Q-         Begleitschein                                                                    Blatt@\n1  fur ED\\    Beleg zum Nachweis der Entsorgung von Abfällen\nDiese Ausfertigung (altgold) ist vom Entsorger\nmit seiner Unterschrift und der des Beförderers\n1\nan den Erzeuger zu senden.                                                                     I__Barcodefeld ~~x15m~J\n1\n1             Abfallbezeichnung 11\n1\n1             L_LLJ_ _J_I_ L _: __I __ L_L_I ___ L__I_L_J___ J _ _J __ J___ J __ I_ __J _J _ _I ___ I __ L               : __ : __ 1 _ I _               ·- _I _J ___ .J _ _j\n1\nAbfallschlüssel 11                              Entsorgungsnachweis-Nummer                         Menge in t\n1\nL_LJ__L_[ __L__L__ I __            J            L_J__j___j_ J_j__ l_ _L_.L_: __ J_                 l _J _ _J__j __   !   ;___ I __ .I __ j__J\n1\nErzeugernummer                                             Beförderernummer                        Entsorgernummer\n1\n1\n1             Datum der Übergabe (Tag, Monat, Jahr)                      Datum der Übernahme (Tag, Monat, Jahr)  Datum der Annahme (Tag, Monat, Jahr)\n1\n1\na: &\nFirmenname, Anschrift                                      Firmenname, Anschrift                   Firmenname, Anschrift\n1\n________II~_II~___\n0  0,\n1  j ~:\n1  1\n1 J\n1 1~:         Unterschrift (als Versicherung der richtigen\nDeklaration)\nUnterschrift (als Versicherung der\nordnungsgemäßen Beförderung)\nUnterschrift (als Versicherung der Annahme\nzur ordnungsgemäßen EntSO(Qung)\nJ\n1  J    % N\nC, •\n11! ~ ! 0  :,\nFrei für Vermerke / Übernahmeschein-Nummern bei Nutzung eines Sammelentsorgungsnachweis\nGI I-\nI • (/)\n1\n1\nWeitere an der Beförderung beteiligte Firmen:\n1\nBeförderernummer (1. Transportwechsel)                      Beförderernummer (2. Transportwechsel) Zwischenlager\n1\nl__i___L __ L_L _J __ L __J____Lj       L1_J_       _l_J _ .!___l         -- _l__J\nDatum der Übernahme (Tag, Monat. Jahr)                      Datum der Übernahme (Tag, Monat. Jahr) Datum der Übernahme (Tag, Monat, Jahr)\nL_  L_l__L_J _       _LJ                                   1\nL _l_ ___L_ l_l__ L        J\n1\nL_~    _L____L J___ 1\nBeförderer (nur Name, Anschrift)                            Beförderer (nur Name, Anschrift)       Beförderer (nur Name, Anschrift)\nI.______I I.______II~_\nUnterschrift (als Versicherung der\nordnungsgemäßen weiteren Beförderung)\nUnterschrift (als Versicherung der\nordnungsgemäßen weiteren Beförderung)\nDatum der Übergabe\n(Tag, Monat, Jahr)\nl._____ _~I ~'_ __                                                                                 Unterschrift (als Versicherung der\nordnungsgemäßen Zwischenlagerung)\n1) Nach EAK-Verordnung. Best,mmungsverordnung besonders Liberwachungsbedürftige Abfälle.\nBestimmungsverordnung überwachungsbecfurft1ge Abfalle zur Verwertung.\nL-----------------------------~","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996                                                 1407\n,-----------------------------7\n•Passer\nBegleitschein                                                                    Blatt@\nJIT!LT_f_J_l\nNr. ~~~---- _LL _J_J_ __\nJ                                      r  J -j\nfur EDV\nBeleg zum Nachweis der Entsorgung von Abfällen\nDiese Ausfertigung (grün) ist mit der Unterschrift des Beförderers\nim Nachweisbuch des Entsorgers abzuheften.                                                    1~  ~arcodefeld 75x15mn1~~\nAbfallbezeichnung 11\nL__J___L_; __ J _ ~ ~ -          -~--~~~--~·__J__J __.L-___~~--~-l__ J ·--~_j_l~_L -                            __ !__ _\nAbfallschlüsse1 1>                              Entsorgungsnachweis-Nummer                            Menge in t\nL_J_~~~~_L__J__j_ __ L_J___J___j\nErzeugernummer                                             Beförderernummer                           Entsorgernummer\nDatum der Übergabe (Tag, Monat, Jahr)                      Datum der Übernahme (Tag, Monat, Jahr)     Datum der Annahme (Tag, Monat, Jahr)\nLi_ __j_J____j_ - J  _J\na:  Q\nFirmenname, Anschrift                                      Firmenname, Anschrift                      Firmenname, Anschrift\n~II~_II~-\n:-.      0\nQ,\na,\nCl)\n3:          ,-.\nZJ        0\n·21\nz   CO\n~         ~   lt)\ns.!!    .J  .,\n'0\n~   (')\nE\n-,\nUnterschrift (als Versicherung der richtigen               Unterschrift (als Versicherung der         Unterschrift (als Versicherung der Annahme\n!             N    Deklaration)                                               ordnungsgemäßen Beförderung)               zur ordnungsgemäßen Entsorgung)\n!\nil\nI   GI\nLL. )(\nw 3,::\n~                 Frei für Vermerke/ Übernahmeschein-Nummern bei Nutzung eines Sammelentsorgungsnachweis\ni       0   >\nl!        0   :::,\nii5\n1D  ~\n<(  1/)\nWeitere an der Beförderung beteiligte Firmen:\nBeförderernummer (1. Transportwechsel)                     Beförderernummer (2. Transportwechsel)    Zwischenlager\nDatum der Übernahme (Tag, Monat, Jahr)                     Datum der Übernahme (Tag, Monat, Jahr)     Datum der Übernahme (Tag, Monat, Jahr)\nLLJ__         1                                            ~ - - l __ j___[__ ! __  _j               I___ I___L_i__J __ I_ _j\nBeförderer (nur Name, Anschrift)                           Beförderer (nur Name, Anschrift)          Beförderer (nur Name, Anschrift)\n~I_ll~_II~_\nUnterschrift (als Versicherung der\nordnungsgemäßen weiteren Beförderung)\nUnterschrift (als Versicherung der\nordnungsgemäßen weiteren Beförderung)\nDatum der Übergabe\n(Tag, Monat, Jahr)\nUnterschrift (als Versicherung der\nordnungsgemäßen Zwischenlagerung)\n1) Nach EAK-Verordnung, Best1mmungsverordnung besonders uberwachungsbedurft,ge Abfalle,\nBest,mmungsverordnung uberwachungsbedurft,ge Abfalle zur Verwertung\nL_ - - -                       -      -     -     -     -      -      --------- -                                           --- -            - - - - _ _ _ _j","1408               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996.\n,-----------------------------7\n•  Passer\nfur EDV\nÜbernahmeschein\nzum Nachweis der Übernahme von Abfällen\nBlatt   G)    Nr.1     1 1 1 1 1 1 1 1 1 IT]\nDiese Ausfertigung (weiß) ist mit der Unterschrift\ndes Beförderers/Entsorgers im Nachweisbuch des Erzeugers/Beförderers                             Barcodefeld 75x15mm\nbei Befördererwechsel abzuheften.\nAbfallbezeichnung 1)\nAbfallschlüsse1 1•                             Entsorgungsnachweis-Nummer                         Menge in t\nErzeugernummer (soweit vorhanden)                         Beförderernummer                        Entsorgernummer (soweit vorhanden)\n(Übernahme vom Erzeuger)\nDatum der Übernahme (Tag, Monat, Jahr)\nAbfallerzeuger oder Beförderer bei\nBefördererwechsel (Name, Anschrift)                        Beförderer (Name, Anschrift)            Abfallentsorger (Name, Anschrift)\n:\n'ii\n31\ni\n:X\n.i,, .., ...\n:.::\n;      ..,\n(')\nC'I\n1     1                                    1  1\n!E\nN\n1.\nii5\nX: N\n•\nUnterschrift (als Vet'sicherung der richtigen\nDeklaration)\nUnterschrift (als Versicherung der\nordnungsgemäßen Beförderung)\nUnterschrift (als Versicherung der Annahme\nzur ordnungsgemäßen Entsorgung)\ni.\nC,\nU.   X\nC\n.\n~\n! w ~\nIII\ni Q >\n0:::::,\nm    i-\n1     1                                    1  1\n<C   rn     Frei für Vermerke\n1) Nach EAK-Verordnung. Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftige Abfalle,\nBestimmungsverordnung übefwachungsbedürft1ge Abfalle zur Verwertung.\nL _________________________. ____ J","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996                                                          1409\n,---------- .------------------7\n1\n•         Übernahmeschein                                                                   Blatt@                  Nr.!     1   1   1  1   1    1   1   1   1  1   1  1\nl                                                        l\nzum Nachweis der Übernahme von Abfällen\nDiese Ausfertigung (gelb) ist zusammen mit dem dazugehörigen\nBegleitschein im Nachweisbuch des Beförderers/Entsorgers abzuheften.                                         Barcodefeld 75x15mm\n-             ·······-·· ..  --~------ - -\nAbfallbezeichnung 11\nl_l_..._____,_~_       ___.____J _ L___ L__J _...__---'--~---'------'---'----'---~-~--.......L.__.L.__j _ _J __l_J__L l___L __ l_ _1_1 __ I__ ! _     1_\nAbfallschlüsse1 1>                               Entsorgungsnachweis-Nummer                                    Menge int\nl__J ·----'-~-~'_J __ l___         L_..1\nErzeugernummer (soweit vorhanden)                          Beförderernummer                                    Entsorgernummer (soweit vorhanden)\n(Übernahme vom Erzeuger)\nl__i_1_1_1_ __ I_J_l _ _l_j\nDatum der Übernahme (Tag, Monat, Jahr)\nAbfallerzeuger oder Beförderer bei\nBefördererwechsel (Name. Anschrift)                        Beförderer (Name, Anschrift)                        Abfallentsorger (Name, Anschrift)\n-,  CII\nUnterschrift (als Versicherung der richtigen               Unterschrift (als Versicherung der                  Unterschrift (als Versicherung der Annahme\nDeklaration)                                               ordnungsgemäßen Beförderung)                        zur ordnungsgemäßen Entsorgung)\nJ:: N\n. ___________.I . ______II,_________.\nC,\n•\nu. )(\nw ~\n0   >\n0   =>\nIXI 1-\n<   II)    Frei für Vermerke\n1) Nach EAK-Verordnung, Best,mmungsverordnung besonders uberwachungsbedurft,ge Abfalle,\nBest,mmungsverordnung uberwachungsbedürft1ge Abfalle zur Verwertung\nL _____________________________ J","1410        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996\nAnlage 2\nzur Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise\nVerzeichnis der Abfälle nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2:\n1. 05 08 04   wäßrige Flüssigabfälle aus der Altölaufbereitung\n13 05 01   Feststoffe aus ÖI-/Wasserabscheidern\n13 05 02   Schlämme aus ÖI-/Wasserabscheidern\n16 02 01   Transformatoren und Kondensatoren, die PCB oder PCT enthalten\n16 06 01   Bleibatterien\n16 06 02   NI-Cd-Batterien\n16 06 03   Quecksilbertrockenzellen\n16 07 03   Abfälle aus der Reinigung von Eisenbahn- und Straßentransporttanks\n16 07 06   Abfälle aus der Reinigung von Lagertanks, ölhaltig\n18 01 03   andere Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere\nAnforderungen gestellt werden (aus der Humanmedizin)\n18 02 02   andere Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere\nAnforderungen gestellt werden (aus der Veterinärmedizin)\n20 01 21   Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle (nur für Leuchtstoffröhren)\n2. 16 07 02   Abfälle aus der Tankreinigung auf Seeschiffen, ölhaltig"]}