{"id":"bgbl1-1996-47-2","kind":"bgbl1","year":1996,"number":47,"date":"1996-09-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/47#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-47-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_47.pdf#page=13","order":2,"title":"Verordnung zur Bestimmung von überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung (Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung - BestüVAbfV)","law_date":"1996-09-10T00:00:00Z","page":1377,"pdf_page":13,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996               1377\nVerordnung\nzur Bestimmung von überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung\n(Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung - BestüVAbfV)\nVom 10. September 1996\nAuf Grund des § 41 Abs. 3 Nr. 2 des Kreislauf-            Abfallerzeugers den jeweils speziellen branchen- oder\nwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994       prozeßartspezifischen Kapitelüberschriften zuzuordnen.\n(BGBI. 1 S. 2705) verordnet die Bundesregierung nach           (3) Ergibt die Zuordnung von Abfällen, die einer\nAnhörung der beteiligten Kreise:                             branchen- oder prozeßartspezifischen Herkunft nach den\nAbsätzen 1 und 2 unterfallen, einen sechsstelligen Abfall-\n§1                              schlüssel mit der Endung 99 (Abfälle a.n.g.) oder läßt sich\nkein Abfallschlüssel ermitteln; so ist zu prüfen, ob der\nAbfallbezeichnung\nAbfall unter einer Gruppe einer anderen branchen- oder\n(1) Überwachungsbedürftig sind die mit einem sechs-       prozeßartspezifischen Kapitelüberschrift aufgeführt ist,\nstelligen Abfallschlüssel gekennzeichneten in der Anlage     die der Branche oder dem Herstellungsprozeß nahesteht\nzu dieser Verordnung genannten verwertbaren Abfälle.         oder in diesen integriert ist. Ist dies der Fall, so ist der\nAbfall dieser Branche oder Prozeßart zuzuordnen.\n(2) Die in dieser Verordnung geregelte Bestimmung der\nüberwachungsbedürftigen Abfälle zur Verwertung gilt            (4) Führt auch die Prüfung nach Absatz 3 zu einem\nauch für die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-     Abfallschlüssel mit der Bezeichnung „Abfälle a.n.g.\" oder\nträgern nach § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-      zu keiner Zuordnungsmöglichkeit, so ist zu prüfen, ob\ngesetzes gesammelten Abfälle.                                der Abfall einem herkunfts- oder abfallartenspezifischen\nKapitel zugeordnet werden kann. Trifft dies zu, ist der\nAbfall der herkunfts- oder abfallartenspezifischen Kapitel-\n§2                              überschritt zuzuordnen.\nZuordnung im Einzelfall                      (5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können\n(1) Bei der Zuordnung eines Abfalls zu einer in der An-   Abfälle mit branchen- oder prozeßartspezifischer Herkunft\nlage bezeichneten Abfallart ist die zweistellige branchen-   auch direkt einem Abfallschlüssel einer herkunfts- oder\noder prozeßartspezifische Kapitelüberschrift vor sonsti-     abfallartenspezifischen Kapitelüberschrift zugeordnet\ngen herkunfts- oder abfallartenspezifischen zweistelligen    werden, wenn dieser den Abfall genauer charakterisiert.\nKapitelüberschriften zugrunde zu legen. Innerhalb eines      Der Kapitelüberschrift 20 dürfen Abfälle nur dann zu-\nKapitels ist die speziellere vor der allgemeinen vier-       geordnet werden, wenn sie im Rahmen der Siedlungs-\nstelligen Gruppenüberschrift maßgebend. Innerhalb der        abfallentsorgung entsorgt werden.\nGruppe ist die speziellere vor der allgemeinen Abfall-\nbezeichnung zu wählen.\n§3\nInkrafttreten\n(2) Umfaßt die Tätigkeit eines Abfallerzeugers mehrere\nBranchen oder Prozeßarten, so sind die Abfälle dieses          Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1999 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 10. September 1996\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel","1378        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996\nAnlage\nVerzeichnis der überwachungsbedürftigen Abfälle zur Verwertung\nAbfall-   Abfallbezeichnung\nschlüssel (Abfallart einschließlich Eigenschaften und Inhaltsstoffe)\n02        Abfälle aus der Landwirtschaft, dem Gartenbau, der Jagd, Fischerei und Teich-\nwirtschaft, Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln\n0202      Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen\nUrsprungs\n02 0204   Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung\n03        Abfälle aus der Holzverarbeitung und der Herstellung von Zellstoffen, Papier, Pappe,\nPlatten und Möbeln\n0303      Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier und Pappe\n03 03 05  Deinklngschlämme aus dem Papierrecycling\n04        Abfälle aus der Leder- und Textilindustrie\n04 01     Abfälle aus der Lederindustrie\n04 01 04  chromhaltige Gerbbrühe\n04 01 06  chromhaltige Schlämme\n0402      Abfälle aus der Textilindustrie\n04 0213   Farbstoffe und Pigmente\n05        Abfälle aus der Ölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse\n05 01     Ölschlämme und feste Abfälle\n05 01 01  Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung\n0503      verbrauchte Katalysatoren\n05 03 02  andere verbrauchte Katalysatoren\n0505      Abfälle aus der Ölentschwefelung\n05 05 01  schwefelhaltige Abfälle\n05 07     Abfälle aus der Erdgasreinigung\n05 07 02  schwefelt,altige Abfälle\n06        Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen\n0603      verbrauchte Salze und ihre Lösungen\n06 03 01   Carbonate (außer 02 04 02 und 19 10 03)\n06 03 02   Salzlösungen, die Sulfate,-Sulfite oder Sulfide enthalten\n06 03 03   feste Salze, die Sulfate, Sulfite oder Sulfide enthalten\n06 03 04   Salzlösungen, die.Chloride, Fluoride und Halogenide enthalten\n06 03 05   feste Salze, die Chloride, Fluoride und andere Halogene enthalten\n06 03 06   Salzlösungen, die Phosphate und verwandte feste Satze enthalten\n06 03 07  Phosphate und verwandte feste Satze\n06 03 08  Salzlösungen, die Nitrate und verwandte Verbindungen enthalten\n06 03 09  feste Salze, die Nitride (Metallnitride) enthalten\n06 0310   feste Salze, die Ammonium enthalten\n06 0312   Satze und Lösungen, die organische Bestandteile enthalten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996                 1379\nAbfall-   Abfallbezeichnung\nschlüssel (Abfallart einschließlich Eigenschaften und Inhaltsstoffe)\n06 05     Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung\n06 05 01  Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung\n06 06     Abfälle aus Prozessen der Schwefelchemie (Herstellung und Umwandlung) und aus Entschwefelungsprozessen\n06 06 01  schwefelhaltige Abfälle\n06 12     Abfälle aus der Herstellung, Anwendung und Regeneration von Katalysatoren\n06 12 02  andere verbrauchte Katalysatoren\n06 13     Abfälle aus anderen Prozessen der anorganischen Chemie\n06 13 99  Abfälle a.n.g.\n07        Abfälle aus organischen ehern ischen Prozessen\n07 01     Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grundchemikalien\n07 01 02  Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung\n07 01 06  andere verbrauchte Katalysatoren\n07 02     Abfälle aus der HZVA von Kunststoffen, synthetischen Gummi- und Kunstfasern\n07 02 02  Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung\n07 02 06  andere verbrauchte Katalysatoren\n07 03     Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von organischen Farbstoffen und Pigmen-\nten (außer 06 11)\n07 03 02  Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung\n07 03 06  andere verbrauchte Katalysatoren\n07 04     Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von organischen Pestiziden (außer 02 01 05)\n07 04 02  Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung\n07 04 06  andere verbrauchte Katalysatoren\n07 05     Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Pharmazeutika\n07 05 02  Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung\n07 05 06  verbrauchte Katalysatoren\n07 06     Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von fetten, Schmiermitteln, Seifen,\nWaschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln\n07 06 02  Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung\n07 06 06  andere verbrauchte Katalysatoren\n07 07     Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Feinchemikalien und Chemikalien\na.n.g.\n07 07 02  Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung\n07 07 06  andere verbrauchte Katalysatoren\n08        Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Überzügen\n(Farben, Lacken, Email), Dichtungsmassen und Druckfarben\n08 03     Abfälle aus der HZVA von Druckfarben\n08 03 07  wäßrige Schlämme, die Druckfarben enthalten\n08 03 08  wäßrige flüssige Abfälle, die Druckfarben enthalten\n10        anorganische Abfälle aus thermischen Prozessen\n10 01     Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19)\n10 01 12  verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien","1380        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996\nAbfall-   Abfallbezeichnung\nschlüssel (Abfallart einschließlich Eigenschaften und Inhaltsstoffe)\n10 04     Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie\n10 04 08  verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien\n10 05     Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie\n10 05 07  verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien\n10 06     Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie\n10 06 08  verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien\n10 08     Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie ·\n10 08 06  Schlämme aus der Gasreinigung\n10 08 07  verbrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien\n10 09     Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl\n10 09 01  Gießformen und -sande mit organischen Bindern vor dem Gießen\n10 09 02  Gießformen und -sande mit organischen Bindern nach dem Gießen\n10 09 04  Ofenstaub\n1010      Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen\n10 10 01  Gießformen und -sande mit organischen Bindern vor dem Gießen\n10 10 02  Gießformen und -sande mit organischen Bindern nach dem Gießen\n10 10 04  Ofenstaub\n11        anorganische metallhaltige Abfälle aus der Metallbearbeitung und -beschichtung\nsowie aus der Nichteisen-Hydrometallurgie\n11 02     Abfälle und Schlämme aus Prozessen der Nlchteisen-Hydrometallurgie\n11 02 04  Schlämme a.n.g.\n12        Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung und Oberflächenbearbeitung\nvon Metallen, Keramik, Glas und Kunststoffen\n12 02     Abfälle aus der mechanischen Oberflächenbehandlung (Sandstrahlen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren)\n12 02 01  verbrauchter Strahlsand\n12 02 02  Schleif-, Hon- und Läppschlämme\n12 02 03  Polierschlämme\n16        Abfälle, die nicht anderswo im Katalog aufgeführt sind\n16 01     Fahrzeugwracks\n16 01 03  Altreifen\n16 01 05  Schredderrückstände von Fahrzeugen\n16 02     gebrauchte Geräte und Schredderrückstände\n16 02 08  Schredderabfälle\n17         Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Straßenaufbruch)\n17 01      Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Materialien auf Gipsbasis\n17 01 01  Beton\n17 01 02  Ziegel\n17 01 03  Fliesen und Keramik\n17 01 04  Baustoffe auf Gipsbasis","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996                                   1381\nAbfall-   Abfallbezeichnung\nschlüssel (Abfallart einschließlich Eigenschaften und Inhaltsstoffe)\n17 03     Asphalt, Teer und teerhaltige Produkte\n17 03 01  Asphalt, teerhaltig\n17 03 03  Teer und teerhaltige Produ_kte\n17 05     Erde und Hafenaushub\n17 05 02  Hafenaushub\n17 07     gemischte Bau- und Abbruchabfälle\n17 07 01  gemischte Bau- und Abbruchabfälle\n19        Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen\nund der öffentlichen Wasserversorgung\n19 01     Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen aus Gewerbe, Industrie und\nEinrichtungen\n19 01 01  Rost- und Kesselaschen und Schlacken\n19 01 09  verbrauchte Katalysatoren, zum Beispiel aus der NOx-Wäsche\n19 03     stabilisierte und verfestigte Abfälle\n19 03 01  Abfälle, die mit hydraulischen Bindemitteln stabilisiert/verfestigt sind\n19 03 02  Abfälle, die mit organischen Bindemitteln stabilisiert/verfestigt sind\n19 03 03  Abfälle, die durch biologische Behandlung stabilisiert sind\n19 04     verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung\n19 04 01  verglaste Abfälle\n19 08     Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a.n.g.\n19 08 01  Sieb- und Rechenrückstände\n19 08 02  Abfälle aus Sandfängern\n19 08 04  Schlämme aus der Behandlung von industriellem Abwasser\n19 08 05  Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser\n20        S i e d I u n g s a b f ä 11 e u n d ä h n I i c h e g e w e r b I i c h e u n d i n d u s tri e II e Ab f ä II e sowie Ab f ä II e\naus Einrichtungen, einschließlich getrennt gesammelte Fraktionen\n20 01     getrennt gesammelte Fraktionen\n20 01 20  Batterien\n20 03     andere Siedlungsabfälle\n20 03 01  gemischte Siedlungsabfälle"]}