{"id":"bgbl1-1996-46-4","kind":"bgbl1","year":1996,"number":46,"date":"1996-09-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/46#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-46-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_46.pdf#page=2","order":4,"title":"Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren (Genehmigungsverfahrensbeschleunigungsgesetz - GenBeschlG)","law_date":"1996-09-12T00:00:00Z","page":1354,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1354            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 46, ~usgegeben zu Bonn am 18. September 1996\nGesetz\nzur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren\n(Genehmigungsverfahrensbeschleunigungsgesetz - GenBeschlG)\nVom 12. September 1996\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              4. In § 46 wird der letzte Halbsatz wie folgt gefaßt:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\n,,wenn offensichtlich ist, daß die Verletzung die Ent-\nscheidung in der Sache nicht beeinflußt hat.\"\nArtikel 1                             5. Nach Teil V Abschnitt 1 wird folgender Abschnitt\nÄnderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes                     eingefügt:\n„Abschnitt 1a\nDas Verwaltungsverfahrensgesetz vom 25. Mai 1976\n(BGBI. 1 S. 1253), zuletzt geändert durch Artikel 1 des                  Beschleunigung von Genehmigungsverfahren\nGesetzes vom 2. Mai 1996 (BGBI. 1 S. 656), wird wie folgt                                     § 71a\ngeändert:\nAnwendbarkeit\n1. § 10 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                Hat das Verwaltungsverfahren die Erteilung einer\nGenehmigung zum Ziel (Genehmigungsverfahren),\n,,Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.\"\ndie der Durchführung von Vorhaben im Rahmen einer\nwirtschaftlichen Unternehmung des Antragstellers\n2. In§ 17 Abs. 4 Satz 2, § 67 Abs. 1 Satz 4 sowie in§ 69          dient, finden die §§ 71 b bis 71 e Anwendung.\nAbs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 wird jeweils die Zahl\n,,300\" durch die Zahl „50\" ersetzt.                                                      § 71b\nZügigkeit des Genehmigungsverfahrens\n3. § 45 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                Die Genehmigungsbehörde trifft die ihr rechtlich\n,,(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum                und tatsächlich möglichen Vorkehrungen dafür, daß\nAbschluß eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens             das Verfahren in angemessener Frist abgeschlossen\nnachgeholt werden.\"                                            und auf Antrag besonders beschleunigt werden kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 18. September 1996                1355\n§ 71c                                   Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und\nveranlaßt, daß der Plan in den Gemeinden, in\nBeratung und Auskunft\ndenen sich das Vorhaben auswirkt, ausgelegt\n(1) Die Genehmigungsbehörde- erteilt, soweit er-                wird.\"\nforderlich, Auskunft über Möglichkeiten zur Be-\nschleunigung des Verfahrens, einschließlich der damit           b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nverbundenen Vor- und Nachteile. Dies kann auf                      „Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan\nVerlangen schriftlich geschehen, soweit es von der                 innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die\nBedeutung oder der Schwierigkeit der Sache her                     Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen.\"\nangemessen erscheint.                                           c) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 3a\n(2) Die Genehmigungsbehörde erörtert, soweit                   eingefügt:\nerforderlich, bereits vor Stellung des Antrags auf\n,,(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben\nGenehmigung mit dem zukünftigen Antragsteller,\nihre Stellungnahme innerhalb einer von der An-\n1. welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu                      hörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben,\nerbringen sind,                                               die drei Monate nicht überschreiten darf. Nach\n2. welche sachverständigen Prüfungen im Genehmi-                   dem Erörterungstermin eingehende Stellung-\ngungsverfahren anerkannt werden können,                       nahmen werden nicht mehr berücksichtigt, es\nsei denn, die vorgebrachten Belange sind der\n3. in welcher Weise die Beteiligung Dritter oder der               Planfeststellungsbehörde bereits bekannt oder\nÖffentlichkeit vorgezogen werden kann, um das                 hätten ihr bekannt sein müssen oder sind für\nGenehmigungsverfahren zu entlasten,                           die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Be-\n4. ob es angebracht ist, einzelne tatsächliche Vor-                deutung.\"\naussetzungen der Genehmigung vorweg gericht-               d) In Absatz 4 werden folgende Sätze 3 und 4\nlich klären zu lassen (selbständiges Beweisver-               angefügt:\nfahren}.\n,,Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Ein-\nAndere Behörden und, soweit der zukünftige Antrag-                 wendungen ausgeschlossen, die nicht auf beson-\nsteller zustimmt, Dritte können von der Behörde                    deren privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf\nhinzugezogen werden.                                               ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder\n(3) Nach Eingang des Antrags ist dem Antrag-                   bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzu-\nsteller unverzüglich mitzuteilen, ob die Angaben und               weisen.\"\nAntragsunterlagen vollständig sind und mit welcher              e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nVerfahrensdauer zu rechnen ist.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „mindestens eine\n§ 71d                                          Woche\" gestrichen.\nSternverfahren                              bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\n(1) Sind in einem Genehmigungsverfahren Träger                        aaa} In Nummer 3 werden die Wörter „und\nöffentlicher Belange zu beteiligen, soll die zuständige                         verspätete Einwendungen bei der Er-\nBehörde diese, soweit sachlich möglich und geboten,                             örterung und Entscheidung unberück-\ninsbesondere auf Verlangen des Antragstellers,                                  sichtigt bleiben können\" gestrichen.\ngleichzeitig und unter Fristsetzung zur Stellungnahme\nauffordern (Sternverfahren}.                                              bbb) In Nummer 4 wird die Zahl „300\" durch\ndie Zahl „50\" ersetzt.\n(2) Äußerungen nach Ablauf der Frist werden nicht\nmehr berücksichtigt, es sei denn, die vorgebrachten             f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nBelange sind der Genehmigungsbehörde bereits                       aa) In Satz 1 wird der Teilsatz ,,; die Anhörungs-\nbekannt oder hätten ihr bekannt sein müssen oder                         behörde kann auch verspätet erhobene Ein-\nsind für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von                         wendungen erörtern\" gestrichen.\nBedeutung.\nbb) In Satz 4 wird die Zahl „300\" durch die Zahl\n§ 71e                                         ,,50\" ersetzt.\nAntragskonferenz\ncc) Nach Satz 6 wird folgender Satz 7 angefügt:\nAuf Verlangen des Antragstellers soll die Behörde\n„Die Erörterung soll innerhalb von drei\neine Besprechung mit allen beteiligten Stellen und\nMonaten nach Ablauf der Einwendungsfrist\ndem Antragsteller einberufen.\"\nabgeschlossen werden.\"\ng) In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „Absätze 3\n6. In§ 72 Abs. 1 wird die Angabe,,§ 51 ist nicht anzu-\nbis 6\" durch die Angabe „Absätze 2 bis 6\"\nwenden\" durch die Angabe „die§§ 51 und 71 a bis 71 e\nersetzt.\nsind nicht anzuwenden\" ersetzt.\n8. § 74 wird wie folgt geändert:\n7. § 73 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,Planfeststellungsbeschluß, Plangenehmigung\".\n,,(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des\nvollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde          b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Zahl „300\" durch die\ndie Behörden, deren Aufgabenbereich durch das                 Zahl „50\" ersetzt.","1356                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 18. September 1996\nc) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7                   1. die Errichtung und der Betrieb einer unbedeuten-\nangefügt:                                                        den Deponie beantragt wird, soweit die Errichtung\n,,(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses             und der Betrieb keine erheblichen nachteiligen Aus-\nkann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn                   wirkungen auf ein in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes\n1. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder               Schutzgut haben kann, oder''.\ndie Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme\nihres Eigentums oder eines anderen Rechts\n2. Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nschriftlich einverstanden erklärt haben und\n„Eine Plangenehmigung nach Satz 1 Nr. 1 kann\n2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren\nnicht für Anlagen zur Ablagerung von besonders\nAufgabenbereich berührt wird, das Benehmen\nüberwachungsbedürftigen Abfällen erteilt werden;\nhergestellt worden ist.\nfür diese Anlagen kann eine Plangenehmigung nach\nDie Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen                  Satz 1 Nr. 3 höchstens für einen Zeitraum von einem\nder Planfeststellung mit Ausnahme der enteig-                Jahr erteilt werden.\"\nnungsrechtlichen Vorwirkung; auf ihre Erteilung\nfinden die Vorschriften über das Planfeststellungs-\nverfahren keine Anwendung. Vor Erhebung einer                                      Artikel 3\nverwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner                                 Änderung des\nNachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4                    Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes\ngilt entsprechend.\n§ 31 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-\n(7) Planfeststellung und Plangenehmigung ent-       gesetzes vom 27. September 1994 (BGBI. 1 S. 2705)\nfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung.           wird wie folgt geändert:\nDiese liegen vor, wenn\n1. andere öffentliche Belange nicht berührt             1. Satz 1 erster Halbsatz und Nummer 1 werden wie folgt\nsind oder die erforderlichen behördlichen Ent-         gefaßt:\nscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht\n,,§ 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt\nentgegenstehen und\nmit der Maßgabe, daß die zuständige Behörde nur\n2. Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder               dann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses auf\nmit den vom Plan Betroffenen entsprechende            Antrag oder von Amts wegen eine Plangenehmigung\nVereinbarungen getroffen worden sind.\"                 erteilen kann, wenn\n1. die Errichtung und der Betrieb ·einer unbedeuten-\n9. In§ 75 wird nach Absatz 1 folgender neuer Absatz 1a                    den Deponie beantragt wird, soweit die Errichtung\neingefügt:                                                            und der Betrieb keine erheblichen nachteiligen Aus-\nwirkungen auf ein in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes\n,,(1 a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorha-\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes\nben berührten öffentlichen und privaten Belange sind\nSchutzgut haben kann, oder\".\nnur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das\nAbwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind. Er-\nhebliche Mängel bei der Abwägung führen nur dann              2. Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nzur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses                     „Eine Plangenehmigung nach Satz 1 Nr. 1 kann nicht\noder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch                    für Anlagen zur Ablagerung von besonders über-\nPlanergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren                wachungsbedürftigen Abfällen erteilt werden; für diese\nbehoben werden können.\"                                           Anlagen kann eine Plangenehmigung nach Satz 1 Nr. 3\nhöchstens für einen Zeitraum von einem Jahr erteilt\n10. In § 95 werden die Absatzbezeichnung ,,(1 )\" und                     werden.\"\nAbsatz 2 aufgehoben.\nArtikel4\nÄnderung des Atomgesetzes\nArtikel2\nIn§ 9b Abs. 1 des Atomgesetzes in der Fassung der\nÄnderung des Abfallgesetzes                     Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1565), das\nzuletzt durch § 14 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. Juli 1996\n§ 7 Abs. 3 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986\n(BGBI. 1S. 1019) geändert worden ist, wird folgender Satz\n(BGBI. 1 S. 1410, 1501 ), das zuletzt durch Artikel 2 des\nangefügt:\nGesetzes vom 30. September 1994 (BGBI. 1 S. 2771)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                       ,,§ 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt\nmit der Maßgabe, daß die zuständige Behörde nur dann\nauf Antrag oder von Amts wegen an Stelle eines Plan-\n1. Satz 1 erster Halbsatz und Nummer 1 werden wie folgt            feststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilen\ngefaßt:                                                         kann, wenn die wesentliche Änderung der in Satz 1\n,,§ 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt            genannten Anlagen oder ihres Betriebes beantragt wird\nmit der Maßgabe, daß die zuständige Behörde nur                 und die Änderung keine erheblichen nachteiligen Aus-\ndann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses auf           wirkungen auf ein in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über\nAntrag oder von Amts wegen eine Plangenehmigung                 die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut\nerteilen kann, wenn                                             haben kann.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 18. September 1996           1357\nArtikel 5                           2. der Ausbau keine erheblichen nachteiligen Aus-\nwirkungen auf ein in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes\nÄnderung des Wasserhaushaltsgesetzes\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes\n§ 31 Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in der          Schutzgut haben kann und den Zweck verfolgt, eine\nFassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986                 wesentliche Verbesserung für diese Schutzgüter her-\n(BGBI. 1 S. 1529, 1654), das zuletzt durch Artikel 8 des          beizuführen.\"\nGesetzes vom 27. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1440) geändert\nworden ist, wird wie folgt gefaßt:                                                      Artikel 6\n,,§ 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt                              Übergangsregelung\nmit der Maßgabe, daß die zuständige Behörde nur dann             Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Genehmi-\nauf Antrag oder von Amts wegen an Stelle eines Plan-          gungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses\nfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilen        Gesetzes weitergeführt.\nkann, wenn\n1. es sich um einen Ausbau von geringer Bedeutung                                       Artikel 7\nhandelt, insbesondere um einen naturnahen Ausbau\nInkrafttreten\nbei Teichen und um kleinräumige naturnahe Um-\ngestaltungen, wie die Beseitigung von Bach- und              Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nGrabenverrohrungen, oder                                  in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 12. September 1996\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. Edmund Stoiber\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel"]}