{"id":"bgbl1-1996-45-4","kind":"bgbl1","year":1996,"number":45,"date":"1996-09-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/45#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-45-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_45.pdf#page=7","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Länderrisikoverordnung","law_date":"1996-09-03T00:00:00Z","page":1347,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 6. September 1996                1347\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Länderrisikoverordnung\nVom 3. September 1996\nAuf Grund des § 25 Abs. 4 des Gesetzes über das                      landskreditvolumen gemäß § 25 Abs. 4 KWG\"\nKreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom                       (Anlage) der Deutschen Bundesbank Angaben zu\n22. Januar 1996 (BGBI. 1S. 64) in Verbindung mit § 1 der                diesen Geschäften zu machen. Eine Finanzholding-\nVerordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von                   Gesellschaft sowie nachgeordnete Unternehmen\nRechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das                   sind verpflichtet, dem übergeordneten Kreditinstitut\nKreditwesen vom 22. Januar 1996 (BGBI. 1 S. 100) ver-                   die für die Meldung erforderlichen Angaben zu\nordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen im                    machen. § 10a Abs. 10 des Gesetzes über das\nBenehmen mit der De~tschen Bundesbank:                                  Kreditwesen über die Ausnahmen von der Zusam-\nmenfassung gilt entsprechend. Das Unterschreiten\nder Grenze für die Meldepflicht am darauffolgenden\nArtikel 1                                    Meldestichtag ist vordrucklos anzuzeigen.\nDie Länderrisikoverordnung vom 19. Dezember 1985                        (3) Bei der Ermittlung der Meldepflicht nach den\n(BGBI. 1 S. 2497), geändert durch die Verordnung vom                    Absätzen 1 und 2 sind alle Kredite im Sinne des§ 19\n7. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1216), wird wie folgt geändert:                 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen nach\nMaßgabe der §§ 1 und 2 der Kreditbestimmungs-\nverordnung vom 1. Februar 1996 (BGBI. 1S. 146) zu\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nberücksichtigen; § 20 dieses Gesetzes sowie die\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „und der fest-               §§ 3 und 4 der Kreditbestimmungsverordnung sind\nverzinslichen Wertpapiere von Emittenten mit Sitz                nicht anzuwenden. Angekaufte Forderungen sind\naußerhalb dieser Zone\" durch die Worte ,, , zuletzt              mit ihrem Nominalwert auszuweisen, sofern der\ngeändert durch die Richtlinie 96/10/EG des Euro-                 Unterschiedsbetrag zwischen Anschaffungs- und\npäischen Parlaments und des Rates vom 21. März                   Nominalwert Zinscharakter hat. Werden Forderun-\n1996 zur Änderung der Richtlinie 89/64 7/EWG im                  gen mit einem Bewertungsabschlag angekauft,\nHinblick auf die aufsichtliche Anerkennung von                   sind sie mit ihrem Anschaffungswert zu erfassen.\"\nSchuldumwandlungsverträgen und Aufrechnungs-\nc) In Absatz 4 werden die Worte „das Volumen der\"\nvereinbarungen (,,vertragliches Netting\") (ABI. EG\ndurch das Wort „die\" ersetzt. Die Worte „und fest-\nNr. L 85 S. 17)\" ersetzt.\nverzinslichen Wertpapiere\" werden gestrichen.\nb) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:\n,,(2) Übergeordnete Kreditinstitute einer Kredit-       2. In § 2 Abs. 1 wird die Jahreszahl „ 1994\" durch die\ninstituts- oder Finanzholding-Gruppe im Sinne des             Jahreszahl „ 1996\" ersetzt.\n§ 13a Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen\nhaben, sofern das nach § 10a Abs. 6 oder 7 dieses         3. Der Vordruck „Meldung zum Auslandskreditvolumen\nGesetzes zusammengefaßte Volumen der Kredite                  gemäß § 25 Abs. 4 KWG\" erhält die aus der Anlage\nder Kreditinstituts- oder Finanzholding-Gruppe an             ersichtliche Fassung.\nKreditnehmer mit Sitz außerhalb der in Absatz 1\nSatz 1 bezeichneten Zone am 31. März oder\nArtikel 2\n30. September eines jeden Jahres insgesamt fünf-\nzig Millionen Deutsche Mark übersteigt, nach die-            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nsem Stand mit dem Vordruck „Meldung zum Aus-              in Kraft.\nBerlin, den 3. September 1996\nDas Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen\nIn Vertretung\nSanio","Meldung zum Auslandskreditvolumen gemäß§ 25 Abs. 4 KWG                                                                                                               >\n;.\n-4\n::::,\nBlatt._ __      m\nCC\nCD\nAn die Landeszentralbank                                 Firma des meldenden Kreditinstituts                                                                                                                            N\nKreditinstituts-/Finanzholding-Gruppe          C\n\"\"I\nzur Weiterleitung an die                                 bei nachgeordneten Kreditinstituten:                                                                                                                          ~\n::::,     CD\nauch Firma des übergeordneten Kreditinstituts (gemäß § 13a Abs. 2 KWG)                                         Einzelinstitut                                 C.\nC\n::,\n(D        a.\nhEK nach § 10/§ 10a KWG\n~-\n\"\"I\nu,     CO\nCD\n(/)\nDeutsche Bundesbank                                      D      Einzelmeldung gemäß § 1 Abs. 1 der Länderrisikoverordnung (LrV)                                                                                        ~         CD\n(/)\n0\nFrankfurt am Main                                               D Übergeordnetes Kreditinstitut                                                                                                            MioDM 1)    <\n(D\nm.\nN\nD Nachgeordnetes Kreditinstitut                                                                         Stand\n\"\"I\n0         O'\nD Einzelkreditinstitut2)\nEnde:\n\"\"I\nC.\n::::,\n~\nD      zusammengefaßte Meldung gemäß § 1 Abs. 2 LrV                                                                                                           C        m\nc..\n::::,     :::r\nCC      CO\n~\nBeträge in Mio DM1)            m\n:::,\nLand3)                    Länder-  Kredite4)                                                              Zusatzangaben                                                                                                     CO\nschlüssel                                                                                                                                                                                             ....CO\nInsgesamt    darunter:                                                 Sicherheiten  Lokalfinan- Einzelwertberichtigungen und Rück-                Unter-       · Unter-                    CO\n(ohne Lokal-                                                           gemäß§20      zierungen   stellungen 7) bei Krediten                                                               0)\nschieds-       schieds-\nfinanzierung Forderungen kurzfristige     Schuldver-     noch nicht    Abs.2KWG      in einem    (Kredite: Spalte (3) abzüglich Spalte (6))        betrag         betrag\n~\nin einem\nanderen\ngemäß§ 19 Handels-\nAbs.1 Satz2 kredite6)\nschreibungen\nund andere\nin Anspruch \\\ngenommene\nanderen\nStaats)     für              darunter:       für\nzwischen\nAnschaf-\nzwischen\nBuchwert                 -z\nStaats))     Nr.4KWG                     festverzins-    Kredit-                                 Länderrisiko     für kurzfristi- Adressen-       fungs-          und                     ::\"'\nohne                        licheWert-      zusagen                                                  geHandels-      risiko           wert und       höherem                  ~\nNominalwert    Nominalwert             _01\nkurzfristige                papiere         gemäß                                                    kredite\nHandels-                     im Land (1)    § 19Abs.1                                                                                 bei Forde-     bei Wert-               m\nC\nkredite                     ansässiger      Satz3 Nr.13                                                                              rungen der      papieren der            (/)\nSpalte (4)B)    Spalte (6) 9)          CO\nEmittenten     und14KWG                                                                                                                         CD\ngemäß§ 19                                                                                                                                       CO\nCl)\nAbs.1 Satz2                                                                                                                                      O'\nCl)\nNr.SKWG                                                                                                                                          :::,\nN\nC\n(1)               (2)        (3)         (4)            (5)           (6)            (7)           (8)            (9)         (10)            (11)            (12)             (13)            (14)              CD\n0\n:::,\n:::,\nm\n3\n~\nCl)\nCl)\n\"O\nro\n3\nO'\n~\n....\nCO\nCO\n0)\nSumme/Zwischensumme\nFür die Richtigkeit der Meldung\nFirma, Unterschrift                                 Datum                                     Sachbearbeiter                              Telefon\nAnmerkungen siehe Rückseite","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 6. September 1996                          1349\nRückseite\nAnmerkungen\n1) Angabe bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4).\nUmrechnung von Fremdwährungsbeträgen\n- amtlich notierte Währungen zu Kassamittelkursen an der Frankfurter Devisenbörse am jeweiligen Meldestichtag,\n- amtlich nicht notierte Währungen zu Mittelkursen aus festgestellten An- und Verkaufskursen.\n2) Nur ankreuzen, wenn keine Gruppenzugehörigkeit gemäß§ 13a Abs. 2 KWG vorliegt.\n3) Anzugeben sind sämtliche Länderengagements außerhalb der Zone A über 1 Mio. DM (vor kaufmännischer Rundung), sofern\nsie mindestens 1 % des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts/der Kreditinstituts- oder Finanzholding-Gruppe betragen.\nReihenfolge nach Maßgabe der Schlüsselnummern des Verzeichnisses der Länder aus der Richtlinie der Deutschen Bundesbank\nzum Auslandsstatus.\nDie Zone A umfaßt die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums; sie umfaßt außerdem die Vollmitgliedstaaten der Organisation\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie die Länder, die mit dem Internationalen Währungsfonds besondere\nKreditabkommen im Zusammenhang mit dessen Allgemeinen Kreditvereinbarungen getroffen haben; Staaten, die innerhalb\nder letzten fünf Jahre ihre Auslandsschulden umgeschuldet oder vor vergleichbaren Zahlungsschwierigkeiten gestanden haben,\nwerden nicht der Zone A zugerechnet.\n4) Alle auf der Basis der§§ 1 und 2 KredBestV ermittelten Kredite gemäß § 19 Abs. 1 KWG ohne Anwendung der Ausnahmeregelungen\ndes§ 20 KWG sowie der§§ 3 und 4 KredBestV und ohne Kompensation mit Verbindlichkeiten gegenüber dem betreffenden Land;\nForderungen der Foreign Banks (Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat) an eigene Häuser außerhalb des\nGeltungsbereichs des KWG sind nicht zu berücksichtigen; gruppeninterne Forderungen sind in der zusammengefaßten Meldung\nwegzulassen. Bei Einzelmeldungen von gruppenangehörigen Kreditinstituten sind gruppeninterne Forderungen zu berücksichtigen\n(Bruttoausweis). ländermäßige Zuordnung der Kredite nach Schuldnerdomizil; bei Zweigstellen Zuordnung zu dem Land, in dem\nsie sich befinden.\nKredite sind vor Absetzung von Einzelwertberichtigungen und Rückstellungen zu melden. Angekaufte Forderungen sind mit\nihrem Nominalwert auszuweisen, sofern der Unterschiedsbetrag zwischen Anschaffungswert und Nominalwert Zinscharakter hat.\nWerden Forderungen mit einem Bewertungsabschlag angekauft, sind sie mit ihrem Anschaffungswert zu erfassen. Wertpapiere\nsind mit ihrem Buchwert zu berücksichtigen.\nBei Swap-Geschäften und anderen als Festgeschäfte oder Rechte ausgestalteten Termingeschäften sowie den für sie über-\nnommenen Gewährleistungen ist der Kreditäquivalenzbetrag(§ 2 i.V.m. § 1 KredBestV) maßgebend.\n5) Kredite an Kreditnehmer mit Sitz im Ausland, die dort in dessen Währung ausgereicht und refinanziert sind.\n6) Kurzfristige Handelskredite sind Kredite mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem\nImport- oder Exportgeschäft stehen und durch Einkünfte aus dem grenzüberschreitenden Warenverkehr getilgt werden sollen.\nUnter diesen Voraussetzungen zählen hierzu u.a. laufende Handelsakzepte, diskontierte Eigenakzepte und Akzepte anderer Banken\nim Bestand sowie Exportvorfinanzierungen im Falle verbindlicher Ausfuhraufträge.\n7) Angaben nach Maßgabe des letzten aufgestellten bzw. festgestellten Jahresabschlusses; auf identifizierbare zusätzliche Wert-\nberichtigungen während des laufenden Geschäftsjahres kann gesondert hingewiesen werden. Stille Reserven gemäß § 340f HGB\n(§ 26a KWG i.d.F. vom 11. Juli 1985), die nicht bei den in Spalte 3 aufgeführten Krediten gebildet wurden, sind nicht aufzunehmen.\n8) Ohne Unterschiedsbeträge mit Zinscharakter, deren zugrundeliegende Forderungen in Spalte 4 mit ihrem Nominalwert berück-\nsichtigt wurden.\n9) Aufzunehmen sind auch Rückstellungen, die im Zusammenhang mit einer gruppeninternen Haftungsübernahme gebildet wurden."]}