{"id":"bgbl1-1996-45-3","kind":"bgbl1","year":1996,"number":45,"date":"1996-09-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/45#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-45-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_45.pdf#page=1","order":3,"title":"Neufassung der Verordnung über die Inbetriebnahme und die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten im Küstenbereich","law_date":"1996-07-24T00:00:00Z","page":1341,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["1341\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                              Z 5702\n1996                   Ausgegeben zu Bonn am 6. September 1996                                                                                                           Nr. 45\nTag                                                                 Inhalt                                                                                             Seite\n24. 7. 96 Neufassung der Verordnung über die Inbetriebnahme und die gewerbsmäßige Vermietung von\nSportbooten im Küstenbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1341\nFNA: 9511-22\n29. 8. 96 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  1346\nFNA: 612-6-3-1, 612-7-10, 612-8-2-1\n3. 9. 96 Zweite Verordnung zur Änderung der Länderrisikoverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                1347\nFNA: 7610-2-12\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 38 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1350\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1350\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über die Inbetriebnahme und\ndie gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten im Küstenbereich\nVom 24. Juli 1996\nAuf Grund des Artikels 4 der Dritten Verordnung zur Änderung seeverkehrs-\nrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1938) wird nachste-\nhend der Wortlaut der Verordnung über die gewerbsmäßige Vermietung und\nBenutzung von Sportbooten im Küstenbereich unter ihrer neuen Überschrift in\nder seit 16. Juni 1996 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die am 15. April 1981 in Kraft getretene Verordnung vom 7. April 1981 (BGBI. 1\ns. 343),\n2. den am 16. Juni 1996 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Satz 2 des Seeaufgabengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1314) und\ndes § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBI. I S. 80,520),\nzu 2. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, 4 und 6, Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und\n§ 9c des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n27. September 1994 (BGBI. 1 S. 2802), § 9 geändert durch Artikel 1 Nr. 3\ndes Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBI. 1S. 778).\nBonn, den 24. Juli 1996\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","1342            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 6. September 1996\nVerordnung\nüber die Inbetriebnahme und\ndie gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten im Küstenbereich\n§1                                2. die darin festgelegten Bedingungen und Auflagen\nGeltungsbereich                              erfüllt,\n3. die vorgeschriebene Ausrüstung an Bord hat und\n(1) Diese Verordnung gilt für Sportboote, die zur Teil-\nnahme am Verkehr auf den Seeschiffahrtsstraßen und den         4. mit den nach § 2 erforderlichen Kennzeichnungen ver-\nseewärts angrenzenden Gewässern des deutschen                       sehen ist.\nKüstenmeeres in Betrieb genommen 9der gewerbsmäßig             Das Bootszeugnis wird auf Antrag des Unternehmers\nvermietet werden. Sportboote im Sinne dieser Verordnung        befristet für die Dauer von zwei Jahren erteilt. Eine Ver-\nsind Wasserfahrzeuge mit und ohne Maschinenantrieb,            längerung ist möglich.\ndie für Sport- oder Erholungszwecke verwendet werden,\nsowie Wassermotorräder und andere motorisierte Wasser-            (2) Zulassungsbehörde ist das Wasser- und Schiff-\nsportgeräte, soweit in dieser Verordnung nichts anderes        fahrtsamt, in dessen Bezirk das Sportboot seinen ständi-\nbestimmt ist. Als Vermietung im Sinne dieser Verordnung        gen Liegeplatz hat oder in dem sich die Betriebstätte des\ngilt die Überlassung eines Sportbootes an den Mieter ohne      Unternehmers befindet.\nGestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung.\n§3\n(2) Große Sportboote sind Wasserfahrzeuge, die für\nZulassungsverfahren\nFahrten seewärts der Grenze der Seefahrt geeignet und\nbestimmt sind, insbesondere Segel- und Motoryachten;              (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, das Sportboot vor\nkleine Sportboote sind Wasserfahrzeuge, die für Fahrten        der erstmaligen Vermietung zum Zwecke der Erteilung\nbinnenwärts der Grenze der Seefahrt oder in Strandnähe         eines Bootszeugnisses und später alle zwei Jahre mög-\ngeeignet und bestimmt sind, insbesondere offene Segel-,        lichst vor Beginn der Saison zum Zwecke der Verlänge-\nMotor-, Ruder-, Falt-, Schlauch- und Wassertretboote.          rung der Gültigkeitsdauer des Bootszeugnisses durch die\n(3) Dieser Verordnung unterliegen                          Zulassungsbehörde untersuchen zu lassen. Auf Verlangen\nder Zulassungsbehörde ist das Sportboot zur Unter-\n1. Personen, die gewerbsmäßig Sportboote vermieten             suchung auf dem Trockenen vorzuführen.\n(Unternehmer} und deren Gehilfen, wenn diese den\nUnternehmer selbständig vertreten,                          (2) Der Antrag auf Erteilung des Bootszeugnisses soll\nenthalten:\n2. die Mieter, Bootsführer und Insassen der Sportboote.\n1 . Name, Wohnort und - soweit vorhanden - Betrieb-\nstätte des Antragstellers, bei natürlichen Personen\n§2\nauch den Geburtstag und den Geburtsort,\nInbetriebnahme von Sportbooten\n2. Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits ein\n(1) Sportboote im Sinne des § 1 Abs. 2 und 4 der Ver-           Bootszeugnis für das Sportboot besitzt, beantragt\nordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten vom               oder besessen hat,\n18. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1936}, die nach dem\n3. Angaben über die Art und das Fassungsvermögen\n15. Juni 1998 erstmals auf den Markt der Gemeinschaft\n(nach Personenzahl) des Sportbootes,\noder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über\nden Europäischen Wirtschaftsraum gelangen, dürfen nur           4. Angaben darüber, auf welchen Gewässern das Sport-\nin Betrieb genommen werden, wenn sie mit der CE-Kenn-               boot benutzt werden soll.\nzeichnung im Sinne des§ 4 Abs. 1 und 2 der vorgenannten            (3) Die Zulassungsbehörde darf das Bootszeugnis nur\nVerordnung versehen sind.                                       einem fahrtüchtigen und mit den nach § 2 erforderlichen\n(2) Wassermotorräder und andere motorisierte Wasser-        Kennzeichnungen versehenen Sportboot erteilen.\nsportgeräte dürfen zur Teilnahme am Verkehr nur in                 (4) Der Antrag auf Verlängerung des Bootszeugnisses\nBetrieb genommen werden, wenn sie mit einem gültigen            braucht, soweit sich die nach Absatz 2 geforderten\namtlichen Kennzeichen nach § 4 der Verordnung über              Angaben nicht geändert haben, nur eine entsprechende\ndie Kennzeichnung von auf Binnenschiffahrtsstraßen ver-         Versicherung enthalten.\nkehrenden Kleinfahrzeugen vom 21. Februar 1995 (BGBI. I\nS. 226), die durch § 9 der Verordnung vom 31. Mai 1995             (5) Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall Unter-\n(BGBI. 1S. 769) geändert worden ist, versehen sind.             lagen zum Nachweis der Angaben nach den Absätzen 2\nund 4 verlangen.\n§2a                                                            §4\nBootszeugnis                                                Kennzeichnung\n(1) Ein Sportboot darf gewerbsmäßig nur vermietet                     gewerbsmäßig vermieteter Sportboote\nwerden, wenn es                                                   (1) Sportboote müssen auf der Innenseite deutlich\n1 . ein von der Zulassungsbehörde für dieses Sportboot         lesbar Namen und Wohnort des Unternehmers und ·die\nausgestelltes Bootszeugnis nach dem Muster der           von der Zulassungsbehörde festgesetzte höchstzulässige\nAnlage besitzt,                                          Anzahl der Personen tragen. Die Sportboote müssen an","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 6. September 1996              1343\nden Außenseiten des Bugs die deutlich lesbaren, min-          2. Personen, die infolge körperlicher oder geistiger\ndestens 10 Zentimeter hohen Buchstaben des amtlichen              Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke\nKraftfahrzeugkennzeichens des Ortes der Zulassungs-               oder anderer berauschender Mittel offensichtlich in der\nbehörde und eine von der Zulassungsbehörde bestimmte              sicheren Führung des Sportbootes behindert sind,\nNummer tragen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für             3. Kinder unter 12 Jahren.\nSportboote, die auf Grund der schiffahrtpolizeilichen\nVorschriften des Bundes und der Länder gekennzeichnet         An Jugendliche unter 16 Jahren darf ein großes Sportboot\nsind.                                                         nicht vermietet werden.\n(2) Kleine Sportboote müssen auf jeder Außenseite              (2) Ein Sportboot, dessen größte nicht überschreitbare\nan Bug und Heck mit deutlichen, sich vom Untergrund           Nutzleistung an der Schraubenwelle mehr als 3,68 Kilo-\nabhebenden farbigen Längsstrichen oder Marken verse-          watt beträgt, darf der Unternehmer nur an Personen ver-\nhen sein, die in der Ebene der von der Zulassungsbehörde      mieten, die ihre Befähigung zur selbständigen Führung\nermittelten tiefsten Einsenkung liegen.                       solcher Sportboote durch einen Motorboot- oder Sport-\nbootführerschein oder ein Zeugnis nachweisen, das nach\n(3) An Wassermotorrädern und anderen motorisierten         der Sportbootführerscheinverordnung-See vom 20. De-\nWassersportgeräten müssen deutlich lesbar Name und            zember 1973 (BGBI. 1 S. 1988), zuletzt geändert durch\nWohnsitz des Unternehmers dauerhaft angebracht sein.          Artikel 5 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBI. 1\nS. 37 44) in der jeweils geltenden Fassung, anerkannt ist.\n§5                                  (3) Kleine Sportboote dürfen nicht bei Nacht, unsichti-\ngem Wetter, Hochwasser, Sturm oder aufziehendem\nUnterhaltung und bauliche Veränderung\nGewitter vermietet werden.\n(1) Der Unternehmer hat das Sportboot und seine               (4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß\nAusrüstung stets in fahrtüchtigem Zustand zu halten. Ein\nSportboot, das sich nicht mehr in fahrtüchtigem Zustand       1 . ein Abdruck dieser Verordnung, des Bootszeugnisses\nbefindet oder dessen Ausrüstung nicht vollständig oder            und etwaiger Anordnungen gemäß § 9 an der Betrieb-\nunbrauchbar ist, darf nicht vermietet werden.                     stätte deutlich sichtbar und gegen Witterungseinflüsse\ngeschützt ausgehängt und die Benutzer vor Fahrt-\n(2) Nach jeder baulichen oder sonstigen Veränderung,           antritt auf den Aushang hingewiesen werden,\ndie die Fahrtüchtigkeit eines Sportbootes beeinflussen\nkann, muß es der Unternehmer durch die Zulassungs-            2. bei großen Sportbooten die Unterlagen nach Num-\nbehörde erneut untersuchen lassen. Das Sportboot darf             mer 1 sich an Bord befinden und die Benutzer vor\nerst wieder vermietet werden, wenn seine Fahrtüchtigkeit          Fahrtantritt darauf hingewiesen werden,\nerneut bescheinigt worden ist.                                3. bei Fahrtantritt die höchstzulässige Personenzahl nicht\nüberschritten wird,\n4. die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Aus-\n§6\nrüstung an Bord und in einem gebrauchsfähigen\nBesichtigung der Betriebstätte und der Sportboote               Zustand ist,\n(1) Der Unternehmer hat die Betriebstätte, an der er       5. ein Kind unter 12 Jahren in einem Sportboot nur\nSportboote zur Vermietung anbieten will, so rechtzeitig           mitgenommen wird, wenn ein Benutzer mindestens\nvor der Inbetriebnahme oder der Wiederaufnahme des                18 Jahre alt und Schwimmer ist,\nBetriebes vor Beginn der Saison der Zulassungsbehörde         6. bei kleinen Sportbooten das Ein- und Aussteigen an\nanzuzeigen, daß eine Besichtigung vor der Eröffnung oder          der Betriebstätte überwacht und die Benutzer vor\nder Wiederaufnahme des Betriebes möglich ist. Die                 Fahrtantritt auf örtliche Besonderheiten (Tidezeiten,\nBeauftragten der Zulassungsbehörde sind berechtigt,               Strömungen) hingewiesen werden.\ndie Betriebstätte des Unternehmers zur Vornahme von\nPrüfungen zu betreten. Der Unternehmer oder sein bevoll-      Der Unternehmer ist berechtigt, zur Feststellung des\nmächtigter Vertreter hat den Beauftragten der Zulas-          Alters des Benutzers die Vorlage des Personalausweises\nsungsbehörde das Betreten der Betriebstätte und die           und zur Feststellung der Schwimmkunde eine schriftliche\nBesichtigung der Sportboote zu gestatten, die benötigten      Erklärung zu verlangen.\nArbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie Aus-         (5) Der Unternehmer hat an der Betriebstätte ein fahr-\nkünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.                 bereites Rettungsboot und einen Rettungsring mit einer\n(2) Wer als Unternehmer ohne Betriebstätte ein großes      Tragfähigkeit von mindestens 14,5 Kilogramm bereit-\nSportboot vermietet, hat seine Anschrift und den Liege-       zuhalten. Dies gilt nicht im Falle des§ 6 Abs. 2.\nplatz des Sportbootes mit der Angabe des Hafens, der\nBrücke und der Nummer des Liegeplatzes anzuzeigen.\n§8\nPflichten der Mieter und Bootsführer\n§7                                         gewerbsmäßig vermieteter Sportboote\nPflichten des Unternehmers                       (1) Ein Mieter darf ein Sportboot nicht Personen zum\n(1) Der Unternehmer darf ein Sportboot nicht vermieten     selbständigen Gebrauch überlassen, die als Mieter oder\nan                                                            Insassen ausgeschlossen sind.\n1. Personen, die die notwendigen Kenntnisse und Fähig-           (2) Mieter und Bootsführer haben darauf zu achten, daß\nkeiten zur Bedienung des Sportbootes offensichtlich       1. die höchstzulässige Personenzahl nicht überschritten\nnicht besitzen,                                               wird,","1344             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 6. September 1996\n2. die in dem Bootszeugnis angegebenen Fahrtgrenzen                      aushängt und die Benutzer vor Fahrtantritt auf den\nnicht überschritten werden,                                        Aushang hingewiesen werden,\n3. die vorgeschriebene Ausrüstung an Bord ist und                     k) entgegen § 7 Abs. 4 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß sich\ndie vorgeschriebenen Unterlagen an Bord befinden\n4. ein Kind unter 12 Jahren in einem Sportboot nur\nund die Benutzer vor Fahrtantritt darauf hingewie-\nmitgenommen wird, wenn ein Benutzer mindestens\nsen werden,\n18 Jahre alt und Schwimmer ist.\n1) entgegen § 7 Abs. 4 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß die\n(3) Mieter und Bootsführer der kleinen Sportboote sind                höchstzulässige Personenzahl nicht überschritten\ndafür verantwortlich, daß bei einsetzendem Nebel, Sturm                   wird,\noder aufziehendem Gewitter das Sportboot sofort zur\nBetriebstätte des Unternehmers zurückkehrt oder, soweit               m) entgegen § 7 Abs. 4 Nr. 4 nicht dafür sorgt, daß die\ndies nicht möglich ist, an einer geschützten Stelle des                   vorgeschriebene Ausrüstung an Bord und in einem\nUfers anlegt.                                                             gebrauchsfähigen Zustand ist,\nn) entgegen § 7 Abs. 4 Nr. 5 zuläßt, daß ein Kind unter\n§9                                        12 Jahren mitgenommen wird,\nBeschränkungen und Ausnahmen für                          o) entgegen§ 7 Abs. 4 Nr. 6 das Ein- oder Aussteigen\ndie gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten                         nicht überwacht oder einen Benutzer vor Fahrt-\nantritt nicht auf örtliche Besonderheiten hinweist,\nWenn die örtlichen Verhältnisse der Gewässer oder die\nSicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt es erfordern               p) entgegen § 7 Abs. 5 ein Rettungsboot oder einen\noder gestatten, kann die Zulassungsbehörde im Einzelfall,                 Rettungsring nicht bereithält,\ndie übergeordnete Wasser- und Schiffahrtsdirektion auch           2. als Mieter entgegen § 8 Abs. 1 ein Sportboot einer aus-\ndurch allgemeine Anordnungen, Verbote erlassen, Be-                   geschlossenen Person überläßt,\ndingungen und Auflagen festsetzen oder Ausnahmen\n3. als Mieter oder Bootsführer\nzulassen.\na) entgegen§ 8 Abs. 2 Nr. 1 nicht darauf achtet, daß\n§10                                       die höchstzulässige Personenzahl nicht überschrit-\nNichtgewerbsmäßige Vermietung                               ten wird,\nb) entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 nicht darauf achtet, daß\nFür Sportboote, die nicht gewerbsmäßig vermietet\ndie Fahrtgrenzen nicht überschritten werden,\nwerden, kann auf Antrag ein Bootszeugnis nach § 2a\nerteilt werden.                                                       c) entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 3 nicht darauf achtet, daß\ndie vorgeschriebene Ausrüstung an Bord ist,\n§ 11                                  d) entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 4 ein Kind unter 12 Jahren\nOrdnungswidrigkeiten                                 mitnimmt,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des             e) entgegen § 8 Abs. 3 nicht sofort zurückkehrt oder\nGesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet                      nicht anlegt,\nder Seeschiffahrt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig        4. ein Verbot nach § 9 nicht beachtet oder einer vollzieh-\n1 . als Unternehmer                                                   baren Auflage nicht nachkommt oder\na) entgegen § 2a Abs. 1 Satz 1 oder § 5 Abs. 2 ein          5. als Bootsführer entgegen§ 2 ein Sportboot, ein Was-\nSportboot vermietet,                                         sermotorrad oder ein anderes motorisiertes Wasser-\nb) entgegen § 4 ein Sportboot nicht kennzeichnet,                sportgerät zur Teilnahme am Verkehr in Betrieb nimmt.\nc) entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 ein Sportboot vermietet,         (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung\ndas nicht fahrtüchtig ist oder dessen Ausrüstung        der Ordnungswidrigkeiten wird auf die Wasser- und\nnicht vollständig oder unbrauchbar ist,                 Schiffahrtsdirektionen Nord und Nordwest jeweils für\nihren Bezirk übertragen.\nd) entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 die Betriebstätte nicht\nanzeigt,                                                                                §12\ne) entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 das Betreten der\nÜberwachung\nBetriebstätte oder die Besichtigung eines Sport-\nbootes nicht gestattet, Arbeitskräfte oder Hilfsmittel     Die Überwachung der Verordnung obliegt der Zulas-\nnicht bereitstellt, Auskünfte nicht erteilt oder Unter- sungsbehörde. Für die Überwachung sind auch die\nlagen nicht vorlegt,                                    Schiffahrtspolizeibehörden zuständig. Hierbei bedienen\nf) entgegen § 6 Abs. 2 die vorgeschriebene Anzeige         sie sich der Wasserschutzpolizei der Länder nach Maß-\nnicht macht,                                            gabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den\nLändern über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen\ng) entgegen § 7 Abs. 1 ein Sportboot an eine aus-\nVollzugsaufgaben (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die\ngeschlossene Person vermietet,\nAufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt)\nh) entgegen§ 7 Abs. 2 ein Sportboot ohne den vor-          sowie des Bundesgrenzschutzes und der Zollverwaltung.\ngeschriebenen Nachweis vermietet,\ni) entgegen § 7 Abs. 3 ein Sportboot bei Nacht,                                            §13\nunsichtigem Wetter, Hochwasser, Sturm oder auf-\nziehendem Gewitter vermietet,                                                       (gestrichen)\nj) entgegen § 7 Abs. 4 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß\n§14\nein Abdruck der Verordnung, des Bootszeugnisses\noder einer Anordnung nach § 9 an der Betriebstätte                (Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 6. September 1996                         1345\nAnlage\nBootszeugnis\nnach§ 2a/§ 1O*) der Verordnung über die Inbetriebnahme und die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten\nim Küstenbereich\nfür das große/kleine*) Sportboot\n(Kennzeichen)\n1. Name, Wohnort und Betriebstätte des Unternehmers: .................................................. .\n2. Art des Sportbootes: .................................................................................. .\n3. Baujahr: .............................................................................................. .\n4. Größte Länge: ........................................................................................ .\n5. Größte Breite: ......................................................................................... .\n6. Höchstzulässige Personenzahl: ....................................................................... .\n7. Bei kleinen Sportbooten ist die zulässige tiefste Einsenkung an jeder Seite durch . . . . . . . . . . . . farbige\nLängsstriche/Einsenkungsmarken gekennzeichnet, die am Bug . . . . . . . . . . . cm, am Heck . . . . . . . . . . . cm\nunter ..................................... liegen.\n8. Grenzen des Fahrtgebietes: ........................................................................... .\n9. Ausrüstung:\n1. großes Sportboot .................................................................................. .\n2. kleines Sportboot .................................................................................. .\n10. Bedingungen und Auflagen: ........................................................................... .\nDas vorstehend beschriebene Sportboot ist für fahrtüchtig befunden worden. Das Bootszeugnis ist gültig\nbis zum ........................................ .\n.................... ,den                                                                Zulassungsbehörde\nDienstsiegel\n(Unterschrift)\nDas Bootszeugnis ist verlängert bis zum ................................................. .\n.................... ,den                                                                Zulassungsbehörde\nDienstsiegel\n(Unterschrift)\n*) Das Unzutreffende ist zu streichen.","1346          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 6. September 1996\nVerordnung\nzur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen\nVom 29. August 1996\nAuf Grund des § 19 Abs. 4 des Biersteuergesetzes vom                               Artikel2\n21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2150, 2158}, geändert\nIn § 34 Abs. 2 Satz 1 der Branntweinsteuerverordnung\ndurch Artikel 2 Nr. 15 des Gesetzes vom 12. Juli 1996\nvom 21. Januar 1994 (BGBI. 1S. 104), die durch Artikel 1\n(BGBI. 1 S. 962}, des§ 150 Nr. 9 des Gesetzes über das\nder Verordnung vom 26. Juni 1996 (BGBI. 1 S. 916) ge-\nBranntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\nändert worden ist, werden die Wörter „zum Regelsatz\nGliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten        entsprechende Erklärungen seines Lieferers als Her-\nFassung, der durch Artikel 3 Abs. 1 Nr. 24 Buchstabe d       steller oder Steuerschuldner\" durch die Wörter „eine ihm\ndes Gesetzes vom 12. Juli 1996 angefügt worden ist, und      vom Hersteller oder Steuerschuldner ausgestellte Ver-\ndes § 20 des Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein         steuerungsbestätigung\" ersetzt.\nund Zwischenerzeugnissen vom 21. Dezember 1992\n(BGBI. 1S. 2150, 2176), der durch Artikel 4 Nr. 12 Buch-                              Artikel3\nstabe d des Gesetzes vom 12. Juli 1996 angefügt worden\nist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:              In § 34 Abs. 4 Satz 5 der Verordnung zur Durchführung\ndes Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und\nZwischenerzeugnissen vom 17. März 1994 (BGBI. 1\nS. 568) werden die Wörter „entsprechende Erklärungen\nArtikel 1                            seines Lieferers als Steuerschuldner\" durch die Wörter\nIn § 29 Abs. 4 Satz 5 der Biersteuer-Durchführungs-       ,,eine ihm vom Hersteller oder Steuerschuldner ausgestell-\nverordnung vom 24. August 1994 (BGBI. 1S. 2191) werden       te Versteuerungsbestätigung\" ersetzt.\ndie Wörter „entsprechende Erklärungen seines Lieferers\nArtikel4\nals Steuerschuldner\" durch die Wörter „eine ihm vom Her-\nsteller oder Steuerschuldner ausgestellte Versteuerungs-        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nbestätigung\" ersetzt.                                        in Kraft.\nBonn, den 29. August 1996\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}