{"id":"bgbl1-1996-44-8","kind":"bgbl1","year":1996,"number":44,"date":"1996-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/44#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-44-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_44.pdf#page=5","order":8,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Brauer- und Mälzer-Handwerk (Brauer- und Mälzermeisterverordnung - BrauMMstrV)","law_date":"1996-08-15T00:00:00Z","page":1329,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1996                1329\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Tell\nder Meisterprüfung für das Brauer- und Mälzer-Handwerk\n(Brauer- und Mälzermeisterverordnung - BrauMMstrV)\nVom 15. August 1996\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas-         11. Kenntnisse der berufsbezogenen Energieversor-\nsung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                       gungs- und Umweltschutzanlagen,\n(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des     12. Kenntnisse der berufsbezogenen Prozeßautomation,\nGesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2256) geän-\ndert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des       13. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften, insbe-\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975                 sondere des Lebensmittelrechts und der Vorschriften\n(BGBI. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No-             über den Betrieb von Schankanlagen,\nvember 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bundesmini-         14. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des\nsterium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-              Umweltschutzes und der rationellen Energieverwen-\nministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und                dung,\nTechnologie:\n15. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\n1. Abschnitt                               Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,\nBerufsbild                           16. Kenntnisse der berufsbezogenen Ernährungslehre,\n17. Kenntnisse der Etikettierung, Ausstattung,           Ver-\n§1                                    packung, Logistik und Vermarktung,\nBerufsbild                           18. Beurteilen und Auswählen von Rohstoffen,\n(1) Dem Brauer- und Mälzer-Handwerk sind folgende           19. Herstellen von Malz, insbesondere Aufbereiten der\nTätigkeiten zuzurechnen:                                            Mälzereirohstoffe, Weichen, Keimen und Darren,\n1. Herstellung von Malzen,                                     20. Entkeimen, Wiegen und Lagern von Malz,\n2. Herstellung und Abfüllung von Bieren und alkoholfreien      21. Schroten von Malz,\nGetränken.                                                22. Maischen, Abläutern, Würzekochen, Ausschlagen\n(2) Dem Brauer- und Mälzer-Handwerk sind folgende                und Würze behandeln,\nKenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:                       23. Anstellen, Gären und Schlauchen,\n1 . Kenntnisse der berufsbezogenen Roh-, Hilfs- und\n24. Lagern, Nachgären und Klären,\nBetriebsstoffe,\n25. Filtrieren und Haltbarmachen, insbesondere Kurzzeit-\n2. Kenntnisse der Herstellung von Malz, insbesondere\nerhitzen und Pasteurisieren,\nAufbereitung und Lagerung der Rohstoffe, Weichen,\nKeimen und Darren,                                       26. Abfüllen,\n3. Kenntnisse der Herstellung und Abfüllung von Bier,         27. Einsetzen der technischen Anlagen, insbesondere\ninsbesondere Würzeherstellung, Gärung, Lagerung               Einrichten, Bedienen, Steuern und Überwachen,\nund Filtration,\n28. Steuern und Überwachen des Produktionsablaufes,\n4. Kenntnisse der Herstellung und Abfüllung alkohol-\n29. Durchführen berufsbezogener Analysen und Kontrol-\nfreier Getränke,\nlen sowie ihre Dokumentation,\n5. Kenntnisse der berufsbezogenen Hygienevorschrif-\nten und Reinigungstechniken,                             30. Reinigen und Desinfizieren,\n6. Kenntnisse der biologischen und der chemisch-tech-        31. Instandhalten der Brauerei- und Mälzereieinrichtun-\nnischen Betriebs- und Qualitätskontrolle, insbeson-           gen sowie von Schankanlagen.\ndere der Rohstoff-Analyse,\n7. Kenntnisse über Qualitätsmanagement,                                                2. Abschnitt\n8. Kenntnisse der berufsbezogenen Physik, Chemie,                           Prüfungsanforderungen in den\nMathematik und Biologie, insbesondere Mikrobio-\nTeilen I und II der Meisterprüfung\nlogie,\n9. Kenntnisse der Mälzereianlagen, insbesondere Auf-                                        §2\nbereitung der Rohstoffe, Weich-, Keim- und Darran-\nlagen,                                                                  Gliederung, Dauer und Bestehen\nder praktischen Prüfung (Teil 1)\n10. Kenntnisse        der Brauereianlagen, insbesondere\nSehroterei, Würzeherstellung, Gärung, Lagerung, Fil-        (1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen\ntration und Abfüllung,                                   und eine Arbeitsprobe auszuführen.","1330                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1996\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht           d) berufsbezogene Hygienevorschriften und Reini-\nlänger als einen Arbeitstag, die Ausführung der Arbeits-                  gungstechniken,\nprobe nicht länger als acht Stunden dauern.\ne) Mälzereianlagen, insbesondere Aufbereitung der\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1                  Rohstoffe, Weich-, Keim- und Darranlagen,\nsind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-\nf) Brauereianlagen, insbesondere Sehroterei, Würze-\nfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.\nherstellung, Gärung, Lagerung, Filtration und Abfül-\nlung,\n§3\ng) berufsbezogene Energieversorgungs- und Umwelt-\nMeisterprüfungsarbeit                               schutzanlagen,\nAls Meisterprüfungsarbeit sind zwei der nachstehend                h) Etikettierung, Ausstattung, Verpackung, Logistik\ngenannten Arbeiten anzufertigen:                                          und Vermarktung,\n1. Beschreibung der Würzeherstellung für vorgegebene                  i) berufsbezogene Prozeßautomation,\nBiersorten,\nk) berufsbezogene Vorschriften des Umweltschutzes\n2. Beschreibung der Vergärung und Reifung für vorgege-                    und der rationellen Energieverwendung,\nbene Biersorten,\n1) berufsbezogene Vorschriften, insbesondere des\n3. Beschreibung der Filtration und Haltbarmachung des\nLebensmittelrechts und der Vorschriften über den\nBieres,\nBetrieb von Schankanlagen,\n4. Beschreibung der Abfüllung und Verpackung von Bie-\nm) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit\nren oder alkoholfreien Getränken,\nund des Arbeitsschutzes,\n5. Beschreibung der Malzherstellung mit vorgegebenen\nn) berufsbezogene Ernährungslehre;\nRohstoffen.\n2. Biologische und chemisch-technische Betriebs- und\n§4                                    Qualitätskontrolle;\nArbeitsprobe                          3. Technische Mathematik und Kalkulation:\n(1) Als Arbeitsprobe sind die nachstehend genannten                a) Flächen-, Körper-, Material- und Gewichtsberech-\nArbeiten auszuführen:                                                     nungen,\n1. Beurteilen von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen,                   b) Ausbeute-, Schwand- und Verschnittberechnun-\ngen,\n2. Durchführen einer biologischen Betriebskontrolle;\ndabei sind Proben zu entnehmen, zu verarbeiten, zu               c) Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die\nbeurteilen und auszuwerten, fenier ist ein biologisches              Preisbildung wesentlichen Faktoren;\nPräparat anzulegen, ist mit dem Mikroskop zu arbeiten       4. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffkunde:\nund sind Hefen sowie bierschädliche Keime zu identifi-\nzieren,                                                          Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung,\nVerarbeitung, Lagerung und Entsorgung der berufsbe-\n3. Durchführen einer chemisch-technischen Betriebs-                   zogenen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe.\nkontrolle; dabei sind ein Rohstoff, Brauch-, Betriebs-\nund Abwässer, Würze und Bier sowie ein alkoholfreies           (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\nGetränk zu analysieren und zu beurteilen, sind Mäl-         führen.\nzungsabläufe und Sudprozesse nach vorgegebenen                 (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger\nDiagrammen zu beurteilen und sind vorgegebene Gär-          als acht Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als\nund Filtrationsdiagramme sowie Filtrationsberichte zu       eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll\nbeurteilen.                                                an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft wer-\n(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten     den.\nund Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsar-             (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf\nbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden             Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\nkonnten.                                                         gute schriftliche Leistungen erbracht hat.\n§5                                   (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II\nsind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach\nPrüfung                              Absatz 1 Nr. 1.\nder fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)\n(1) In Teil II ~ind Kenntnisse in den folgenden vier Prü-\nfungsfächern nachzuweisen:                                                                3. Abschnitt\n1. Fachtechnologie:                                                          Übergangs- und Schlußvorschriften\na) Herstellung von Malz, insbesondere Aufbereitung\nund Lagerung der Rohstoffe, Weichen, Keimen und                                       §6\nDarren,                                                                      Übergangsvorschrift\nb) Herstellung und Abfüllung von Bier, insbesondere            Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\nWürzebereitung, Gärung, Lagerung und Filtration,         fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften\nc} Herstellung und Abfüllung alkoholfreier Getränke,        zu Ende geführt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1996                1331\n§7                                                               §8\nWeitere Anforderungen                                               Inkrafttreten\nDie weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung             (1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1996 in Kraft.\nbestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame             (2) Die auf Grund des§ 122 der Handwerksordnung wei-\nAnforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom          ter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegen-\n12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-    stände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwen-\nden Fassung.                                                 den.\nBonn,den15.August1996\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig","1332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1996\nVerordnung\nüber Kartoffelgemeinschaftsbrennereien\nVom 19. August 1996\nAuf Grund des § 25a Abs. 3 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in\nder im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, der durch Artikel 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. Juli\n1996 (BGBI. 1 S. 962) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium\nder Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten:\n§1\n(1) In Kartoffelgemeinschaftsbrennereien darf abweichend von § 25a Abs. 1\ndes Gesetzes Branntwein aus selbstgewonnenem anderen Getreide als Korn\nbis zu einer Menge von 45 vom Hundert der Jahreserzeugung hergestellt wer-\nden.\n(2) Will der Brennereibesitzer in einem Betriebsjahr entsprechend dem\nAbsatz 1 verfahren, hat er dies der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein\nbis zum 1. September des vorhergehenden Betriebsjahres schriftlich anzuzei-\ngen. Dabei hat er die ungefähre Menge des aus Getreide herzustellenden\nBranntweins anzugeben. Eine Zweitschrift der Anzeige hat er zum Brennereibe-\nlegheft zu nehmen.\n(3) Absatz 1 gilt erstmals für das Betriebsjahr 1996/97. Für dieses soll die\nBundesmonopolverwaltung die Anzeigefrist nach Absatz 2 in angemessener\nWeise verlängern.\n§2\nDiese Verordnung tritt am 1. September 1996 in Kraft.\nBonn,den19.August1996\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}