{"id":"bgbl1-1996-44-7","kind":"bgbl1","year":1996,"number":44,"date":"1996-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/44#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-44-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_44.pdf#page=3","order":7,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Hochschulbauförderungsgesetzes","law_date":"1996-08-20T00:00:00Z","page":1327,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1996               1327\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Hochschulbauförderungsgesetzes\nVom 20. August 1996\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               7. Vorhaben im Sinne der Nummer 3 einschließlich der\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                     für sie erforderlichen Grundstücke, bei denen dem\nLand über das Nutzungsrecht hinaus eine Option\nauf den Erwerb des Eigentums eingeräumt ist.\nArtikel 1\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nÄnderung des Hochschulbauförderungsgesetzes                   verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in\nDas Hochschulbauförderungsgesetz vom 1. September              Satz 1 Nr. 3 und 4 bestimmten Mindestkosten\n1969 (BGBI. 1S. 1556), zuletzt geändert durch Verordnung         (Bagatellgrenzen) nach Maßgabe der Preisentwicklung\nvom 20. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1442), wird wie folgt           anzupassen. Die geänderten Bagatellgrenzen sind\ngeändert:                                                        nur auf Vorhaben anzuwenden, die nach Inkrafttreten\nder Änderung erstmals im Rahmenplan zur Baudurch-\n1. § 3 wird wie folgt gefaßt:                                    führung oder Beschaffung freigegeben werden.\n,,§3                                  (2) Bei Vorhaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 1\nAusbau und Neubau                          Nr. 3 und 7, die unter Einschaltung Dritter finanziert\nwerden und im Einzelfall wirtschaftlicher (§ 7 Bundes-\n(1) Zum Ausbau und Neubau von Hochschulen\nhaushaltsordnung) als eigenfinanzierte Vorhaben sind,\ngehören im Sinne dieses Gesetzes die Ausgaben für\ngehören zu den mitfinanzierungsfähigen Ausgaben\nfolgende Zwecke:\nauch die Finanzierungskosten.\"\n1. Gesamtplanung einschließlich der gesondert im\nRahmenplan ausgewiesenen Vorstudien sowie Ein-\n2. § 6 wird wie folgt geändert:\nzelplanung; Ausgaben für die Gesamtplanung und\ndie Vorstudien können auch dann berücksichtigt            a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer eingefügt:\nwerden, wenn sich die Gesamtplanung auf neue                  „2. die Vorhabenprogramme für vordringlich zu\nHochschulen oder Hochschuleinrichtungen be-                        verwirklichende Ausbauschwerpunkte nebst\nzieht, die noch nicht in die Anlage gemäß § 4 auf-                 den dafür vorgesehenen Gesamtkosten;\".\ngenommen sind;\nb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Num-\n2. Erwerb der für die einzelnen Bauvorhaben erforder-             mem 3 bis 5.\nlichen bebauten und unbebauten Grundstücke,\neinschließlich der Kosten für ihre Freimachung; die       c) Die neue Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\nGrundstücksfläche ist nach dem zulässigen Maß                 ,,3. die Bauvorhaben und die Beschaffungsvor-\nder baulichen Nutzung zu bemessen; bei nicht                       haben, jeweils nebst Kosten sowie gegebenen-\nerschlossenem Bauland werden zusätzlich höch-                      falls einer verbindlichen Kostenobergrenze;\".\nstens 25 vom Hundert der Grundstücksfläche als\nErschließungsanteil für öffentliche Straßen, Wege\nund Versorgungsleitungen berücksichtigt;              3. § 7 wird wie folgt geändert:\n3. Bauten sowie Erschließung und Entschädigung an             a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Bildung und\nDritte in dem für die Baumaßnahme erforderlichen              Wissenschaft\" durch die Wörter „Bildung, Wissen-\nUmfang, Ersteinrichtung, Außenanlagen, Bau-                   schaft, Forschung und Technologie\" ersetzt.\nnebenleistungen, besondere Betriebseinrichtungen          b) In Absatz 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze ein-\nund Zubehör, wenn die Investitionskosten für das              gefügt:\njeweilige Vorhaben drei Millionen Deutsche Mark\n,,Beschlüsse über Vorhabenprogramme (§ 6 Nr. 2)\nübersteigen;\nbedürfen der Zustimmung aller Länder. Die Fest-\n4. Beschaffung der gesondert im Rahmenplan ausge-                 legung einer verbindlichen Kostenobergrenze bei\nwiesenen Großgeräte für Ausbildung und Forschung,             der Aufnahme eines Vorhabens in den Rahmenplan\nwenn die Kosten für das einzelne Gerät einschließlich         bedarf der Zustimmung des anmeldenc:fen Landes.\"\nZubehör an Universitäten 250 000 Deutsche Mark, an\nanderen Hochschulen 150 000 Deutsche Mark über-\n4. § 8 wird wie folgt geändert:\nsteigen;\n5. Beschaffungen im Rahmen von Vorhabenprogram-              a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nmen nach§ 6 Nr. 2;                                            aa) Die Wörter „Bundesminister für Bildung und\n6. Erwerb von Grundstücken innerhalb des in dem                        Wissenschaft\" werden durch die Wörter „Bun-\nRahmenplan ausgewiesenen Hochschulgeländes,                         desministerium für Bildung, Wissenschaft, For-\nderen Verwendungszeitpunkt beim Erwerb noch                         schung und Technologie\" ersetzt.\nnicht endgültig feststeht (vorsorglicher Grunder-             bb) Die Angabe „2 und 3\" wird durch die Angabe\nwerb);                                                              ,,3 und 4\" ersetzt.","1328             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1996\nb) Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt                  wertes zurück. Das gleiche gilt, wenn ein auf Grund\ngefaßt:                                                         des Rahmenplans durchgeführtes Vorhaben zweck-\n,,Die Anmeldung zu § 6 Nr. 3 enthält zu den Bauvor-             entfremdet wird, es sei denn, der Planungsaus-\nhaben eine allgemeine Erläuterung, Angaben über                 schuß billigt eine andere Verwendung im Rahmen\ndas Raumprogramm und die Dringlichkeit, eine                    der Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau oder für\nKostenschätzung nach Erfahrungssätzen sowie                     die gemeinsame Forschungsförderung nach Arti-\ngegebenenfalls eine für das Vorhaben verbindliche               kel 91 b des Grundgesetzes. Die Verwendung eines\nKostenobergrenze;\".                                             Vorhabens für die gemeinsame Forschungsförde-\nrung bedarf der Einwilligung des Deutschen Bun-\nc) In Absatz 3 wird die Angabe „3\" durch die Anga-                 destages, wenn der Betrag der Bundesförderung\nbe „4\" ersetzt.                                                 zehn Millionen Deutsche Mark übersteigt.\"\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:\n5. § 12 wird wie folgt geändert:\n,,(4) Übt das Land bei den in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               genannten Vorhaben die Option nicht innerhalb der\naa) Die Angabe „2 und 3\" wird durch die Angabe „3               vertraglich vorgesehenen Frist, spätestens jedoch\nund 4\" ersetzt.                                            innerhalb von 25 Jahren oder einer von dem Pla-\nnungsausschuß bestimmten längeren Frist aus,\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nsind die nach den Absätzen 1 und 2 für dieses\n,,Bei Vorhaben mit einer verbindlichen Kosten-            Vorhaben geleisteten Zahlungen des Bundes vom\nobergrenze ist die Erstattung des Bundes auf               Land zu erstatten.\"\ndie Hälfte des Betrages der Kostenobergrenze\nbeschränkt.\"                                        6. § 13 wird wie folgt gefaßt:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                                       ,,§ 13\naa) In Satz 2 werden die Wörter „der zuständige                                   Übergangsregelung\nLandesminister (Senator)\" durch die Wörter                § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 in der Fassung des\n,,die zuständige Landesbehörde\" und die Wör-           Zweiten Gesetzes zur Änderung des Hochschulbau-\nter „Bundesminister für Bildung und Wissen-            förderungsgesetzes vom 20. August 1996 (BGBI. 1\nschaft\" durch die Wörter „Bundesministerium            S. 1327) ist nur auf Vorhaben anzuwenden, die\nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung und               nach dem 1. Januar 1997 erstmals im Rahmenplan\nTechnologie'• ersetzt.                                 zur Baudurchführung oder Beschaffung freigegeben\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                           werden.\"\n,,Bei den in § 3 Abs. 2 genannten Vorhaben lei-\nstet der Bund unter den in Satz 1 genannten         7. Die §§ 14 und 14a werden aufgehoben.\nVoraussetzungen Vorauszahlungen entspre-\nchend den vom Land zu zahlenden Raten.\"             8. § 15 wird gestrichen.\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n9. Der bisherige§ 16 wird § 14.\n,,(3) Soweit die in§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 genannten\nGrundstücke innerhalb von zehn Jahren nach Er-\nwerb oder einer von dem Planungsausschuß be-                                        Artikel 2\nstimmten längeren Frist nicht für die Gemein-\nInkrafttreten\nschaftsaufgabe gemäß § 3 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 in An-\nspruch genommen werden, zahlt das Land an den               Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nBund einen Betrag in Höhe der Hälfte des Verkehrs-       in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 20. August 1996\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nJohannes Rau\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nKinkel\nDer Bundesminister\nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie\nDr. Jürgen Rüttgers"]}