{"id":"bgbl1-1996-44-1","kind":"bgbl1","year":1996,"number":44,"date":"1996-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/44#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-44-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_44.pdf#page=2","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung \"Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland\"","law_date":"1996-08-20T00:00:00Z","page":1326,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["1326            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1996\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung\n,,Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland\"\nVom 20. August 1996\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                  bb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,Die vom Bundesrat entsandten Mitglieder ver\".\"\nArtikel 1                                        fügen über je eine Stimme.\"\nÄnderung des Gesetzes                                cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 neu ange-\nzur Errichtung einer Stiftung „Haus der                           fügt:\nGeschichte der Bundesrepublik Deutschland\"                             ,,Ist auch dieser verhindert, kann das Stimm-\nDas Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Haus der                        recht auf ein anderes Mitglied des Kuratoriums\nGeschichte der Bundesrepublik Deutschland\" vom 28. Fe-                      übertragen werden.\"\nbruar 1990 (BGBI. 1S. 294) wird wie folgt geändert:               c) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.\nd) folgender neuer Absatz 6 wird eingefügt:\n1. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter „im geteilten Deutsch-\nland einschließlich\" durch die Wörter „einschließlich               ,,(6) Beschlüsse über die Satzung (§ 5) und deren\nder Geschichte der Deutschen Demokratischen Repu-                  Änderung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln\nblik unter Einbeziehung\" ersetzt.                                  der Stimmen. In der Satzung können weitere qualifi-\nzierte Mehrheiten festgelegt werden. Im übrigen\nwerden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefaßt.\n2. § 5 wird wie folgt gefaßt:\nBei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsit-\n,,§5                                    zenden des Kuratoriums den Ausschlag.\"\nSatzung                               e) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Ab-\nDie Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kurato-            sätze 7 und 8.\nrium beschlossen wird.\"\n4. § 9 wird wie folgt geändert:\n3. § 7 wird wie folgt geändert:                                   In Absatz 1 wird das Wort „einundzwanzig\" durch das\nWort „fünfzehn\" ersetzt.\na) In Absatz 1 wird das Wort „dreiundzwanzig\" durch\ndas Wort „zweiunddreißig\" ersetzt.\nArtikel 2\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:.\nInkrafttreten\naa) In Satz 1 wird das Wort „sechs\" durch das Wort\n„acht\" und das Wort „elf\" durch das Wort              Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\n,,sechzehn\" ersetzt.                                Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 20. August 1996\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nJohannes Rau\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nKinkel\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1996               1327\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Hochschulbauförderungsgesetzes\nVom 20. August 1996\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               7. Vorhaben im Sinne der Nummer 3 einschließlich der\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                     für sie erforderlichen Grundstücke, bei denen dem\nLand über das Nutzungsrecht hinaus eine Option\nauf den Erwerb des Eigentums eingeräumt ist.\nArtikel 1\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nÄnderung des Hochschulbauförderungsgesetzes                   verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in\nDas Hochschulbauförderungsgesetz vom 1. September              Satz 1 Nr. 3 und 4 bestimmten Mindestkosten\n1969 (BGBI. 1S. 1556), zuletzt geändert durch Verordnung         (Bagatellgrenzen) nach Maßgabe der Preisentwicklung\nvom 20. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1442), wird wie folgt           anzupassen. Die geänderten Bagatellgrenzen sind\ngeändert:                                                        nur auf Vorhaben anzuwenden, die nach Inkrafttreten\nder Änderung erstmals im Rahmenplan zur Baudurch-\n1. § 3 wird wie folgt gefaßt:                                    führung oder Beschaffung freigegeben werden.\n,,§3                                  (2) Bei Vorhaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 1\nAusbau und Neubau                          Nr. 3 und 7, die unter Einschaltung Dritter finanziert\nwerden und im Einzelfall wirtschaftlicher (§ 7 Bundes-\n(1) Zum Ausbau und Neubau von Hochschulen\nhaushaltsordnung) als eigenfinanzierte Vorhaben sind,\ngehören im Sinne dieses Gesetzes die Ausgaben für\ngehören zu den mitfinanzierungsfähigen Ausgaben\nfolgende Zwecke:\nauch die Finanzierungskosten.\"\n1. Gesamtplanung einschließlich der gesondert im\nRahmenplan ausgewiesenen Vorstudien sowie Ein-\n2. § 6 wird wie folgt geändert:\nzelplanung; Ausgaben für die Gesamtplanung und\ndie Vorstudien können auch dann berücksichtigt            a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer eingefügt:\nwerden, wenn sich die Gesamtplanung auf neue                  „2. die Vorhabenprogramme für vordringlich zu\nHochschulen oder Hochschuleinrichtungen be-                        verwirklichende Ausbauschwerpunkte nebst\nzieht, die noch nicht in die Anlage gemäß § 4 auf-                 den dafür vorgesehenen Gesamtkosten;\".\ngenommen sind;\nb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Num-\n2. Erwerb der für die einzelnen Bauvorhaben erforder-             mem 3 bis 5.\nlichen bebauten und unbebauten Grundstücke,\neinschließlich der Kosten für ihre Freimachung; die       c) Die neue Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\nGrundstücksfläche ist nach dem zulässigen Maß                 ,,3. die Bauvorhaben und die Beschaffungsvor-\nder baulichen Nutzung zu bemessen; bei nicht                       haben, jeweils nebst Kosten sowie gegebenen-\nerschlossenem Bauland werden zusätzlich höch-                      falls einer verbindlichen Kostenobergrenze;\".\nstens 25 vom Hundert der Grundstücksfläche als\nErschließungsanteil für öffentliche Straßen, Wege\nund Versorgungsleitungen berücksichtigt;              3. § 7 wird wie folgt geändert:\n3. Bauten sowie Erschließung und Entschädigung an             a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Bildung und\nDritte in dem für die Baumaßnahme erforderlichen              Wissenschaft\" durch die Wörter „Bildung, Wissen-\nUmfang, Ersteinrichtung, Außenanlagen, Bau-                   schaft, Forschung und Technologie\" ersetzt.\nnebenleistungen, besondere Betriebseinrichtungen          b) In Absatz 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze ein-\nund Zubehör, wenn die Investitionskosten für das              gefügt:\njeweilige Vorhaben drei Millionen Deutsche Mark\n,,Beschlüsse über Vorhabenprogramme (§ 6 Nr. 2)\nübersteigen;\nbedürfen der Zustimmung aller Länder. Die Fest-\n4. Beschaffung der gesondert im Rahmenplan ausge-                 legung einer verbindlichen Kostenobergrenze bei\nwiesenen Großgeräte für Ausbildung und Forschung,             der Aufnahme eines Vorhabens in den Rahmenplan\nwenn die Kosten für das einzelne Gerät einschließlich         bedarf der Zustimmung des anmeldenc:fen Landes.\"\nZubehör an Universitäten 250 000 Deutsche Mark, an\nanderen Hochschulen 150 000 Deutsche Mark über-\n4. § 8 wird wie folgt geändert:\nsteigen;\n5. Beschaffungen im Rahmen von Vorhabenprogram-              a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nmen nach§ 6 Nr. 2;                                            aa) Die Wörter „Bundesminister für Bildung und\n6. Erwerb von Grundstücken innerhalb des in dem                        Wissenschaft\" werden durch die Wörter „Bun-\nRahmenplan ausgewiesenen Hochschulgeländes,                         desministerium für Bildung, Wissenschaft, For-\nderen Verwendungszeitpunkt beim Erwerb noch                         schung und Technologie\" ersetzt.\nnicht endgültig feststeht (vorsorglicher Grunder-             bb) Die Angabe „2 und 3\" wird durch die Angabe\nwerb);                                                              ,,3 und 4\" ersetzt.","1328             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1996\nb) Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt                  wertes zurück. Das gleiche gilt, wenn ein auf Grund\ngefaßt:                                                         des Rahmenplans durchgeführtes Vorhaben zweck-\n,,Die Anmeldung zu § 6 Nr. 3 enthält zu den Bauvor-             entfremdet wird, es sei denn, der Planungsaus-\nhaben eine allgemeine Erläuterung, Angaben über                 schuß billigt eine andere Verwendung im Rahmen\ndas Raumprogramm und die Dringlichkeit, eine                    der Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau oder für\nKostenschätzung nach Erfahrungssätzen sowie                     die gemeinsame Forschungsförderung nach Arti-\ngegebenenfalls eine für das Vorhaben verbindliche               kel 91 b des Grundgesetzes. Die Verwendung eines\nKostenobergrenze;\".                                             Vorhabens für die gemeinsame Forschungsförde-\nrung bedarf der Einwilligung des Deutschen Bun-\nc) In Absatz 3 wird die Angabe „3\" durch die Anga-                 destages, wenn der Betrag der Bundesförderung\nbe „4\" ersetzt.                                                 zehn Millionen Deutsche Mark übersteigt.\"\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:\n5. § 12 wird wie folgt geändert:\n,,(4) Übt das Land bei den in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               genannten Vorhaben die Option nicht innerhalb der\naa) Die Angabe „2 und 3\" wird durch die Angabe „3               vertraglich vorgesehenen Frist, spätestens jedoch\nund 4\" ersetzt.                                            innerhalb von 25 Jahren oder einer von dem Pla-\nnungsausschuß bestimmten längeren Frist aus,\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nsind die nach den Absätzen 1 und 2 für dieses\n,,Bei Vorhaben mit einer verbindlichen Kosten-            Vorhaben geleisteten Zahlungen des Bundes vom\nobergrenze ist die Erstattung des Bundes auf               Land zu erstatten.\"\ndie Hälfte des Betrages der Kostenobergrenze\nbeschränkt.\"                                        6. § 13 wird wie folgt gefaßt:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                                       ,,§ 13\naa) In Satz 2 werden die Wörter „der zuständige                                   Übergangsregelung\nLandesminister (Senator)\" durch die Wörter                § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 in der Fassung des\n,,die zuständige Landesbehörde\" und die Wör-           Zweiten Gesetzes zur Änderung des Hochschulbau-\nter „Bundesminister für Bildung und Wissen-            förderungsgesetzes vom 20. August 1996 (BGBI. 1\nschaft\" durch die Wörter „Bundesministerium            S. 1327) ist nur auf Vorhaben anzuwenden, die\nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung und               nach dem 1. Januar 1997 erstmals im Rahmenplan\nTechnologie'• ersetzt.                                 zur Baudurchführung oder Beschaffung freigegeben\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                           werden.\"\n,,Bei den in § 3 Abs. 2 genannten Vorhaben lei-\nstet der Bund unter den in Satz 1 genannten         7. Die §§ 14 und 14a werden aufgehoben.\nVoraussetzungen Vorauszahlungen entspre-\nchend den vom Land zu zahlenden Raten.\"             8. § 15 wird gestrichen.\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n9. Der bisherige§ 16 wird § 14.\n,,(3) Soweit die in§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 genannten\nGrundstücke innerhalb von zehn Jahren nach Er-\nwerb oder einer von dem Planungsausschuß be-                                        Artikel 2\nstimmten längeren Frist nicht für die Gemein-\nInkrafttreten\nschaftsaufgabe gemäß § 3 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 in An-\nspruch genommen werden, zahlt das Land an den               Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nBund einen Betrag in Höhe der Hälfte des Verkehrs-       in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 20. August 1996\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nJohannes Rau\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nKinkel\nDer Bundesminister\nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie\nDr. Jürgen Rüttgers","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1996                1329\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Tell\nder Meisterprüfung für das Brauer- und Mälzer-Handwerk\n(Brauer- und Mälzermeisterverordnung - BrauMMstrV)\nVom 15. August 1996\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas-         11. Kenntnisse der berufsbezogenen Energieversor-\nsung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                       gungs- und Umweltschutzanlagen,\n(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des     12. Kenntnisse der berufsbezogenen Prozeßautomation,\nGesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2256) geän-\ndert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des       13. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften, insbe-\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975                 sondere des Lebensmittelrechts und der Vorschriften\n(BGBI. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No-             über den Betrieb von Schankanlagen,\nvember 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bundesmini-         14. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des\nsterium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-              Umweltschutzes und der rationellen Energieverwen-\nministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und                dung,\nTechnologie:\n15. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\n1. Abschnitt                               Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,\nBerufsbild                           16. Kenntnisse der berufsbezogenen Ernährungslehre,\n17. Kenntnisse der Etikettierung, Ausstattung,           Ver-\n§1                                    packung, Logistik und Vermarktung,\nBerufsbild                           18. Beurteilen und Auswählen von Rohstoffen,\n(1) Dem Brauer- und Mälzer-Handwerk sind folgende           19. Herstellen von Malz, insbesondere Aufbereiten der\nTätigkeiten zuzurechnen:                                            Mälzereirohstoffe, Weichen, Keimen und Darren,\n1. Herstellung von Malzen,                                     20. Entkeimen, Wiegen und Lagern von Malz,\n2. Herstellung und Abfüllung von Bieren und alkoholfreien      21. Schroten von Malz,\nGetränken.                                                22. Maischen, Abläutern, Würzekochen, Ausschlagen\n(2) Dem Brauer- und Mälzer-Handwerk sind folgende                und Würze behandeln,\nKenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:                       23. Anstellen, Gären und Schlauchen,\n1 . Kenntnisse der berufsbezogenen Roh-, Hilfs- und\n24. Lagern, Nachgären und Klären,\nBetriebsstoffe,\n25. Filtrieren und Haltbarmachen, insbesondere Kurzzeit-\n2. Kenntnisse der Herstellung von Malz, insbesondere\nerhitzen und Pasteurisieren,\nAufbereitung und Lagerung der Rohstoffe, Weichen,\nKeimen und Darren,                                       26. Abfüllen,\n3. Kenntnisse der Herstellung und Abfüllung von Bier,         27. Einsetzen der technischen Anlagen, insbesondere\ninsbesondere Würzeherstellung, Gärung, Lagerung               Einrichten, Bedienen, Steuern und Überwachen,\nund Filtration,\n28. Steuern und Überwachen des Produktionsablaufes,\n4. Kenntnisse der Herstellung und Abfüllung alkohol-\n29. Durchführen berufsbezogener Analysen und Kontrol-\nfreier Getränke,\nlen sowie ihre Dokumentation,\n5. Kenntnisse der berufsbezogenen Hygienevorschrif-\nten und Reinigungstechniken,                             30. Reinigen und Desinfizieren,\n6. Kenntnisse der biologischen und der chemisch-tech-        31. Instandhalten der Brauerei- und Mälzereieinrichtun-\nnischen Betriebs- und Qualitätskontrolle, insbeson-           gen sowie von Schankanlagen.\ndere der Rohstoff-Analyse,\n7. Kenntnisse über Qualitätsmanagement,                                                2. Abschnitt\n8. Kenntnisse der berufsbezogenen Physik, Chemie,                           Prüfungsanforderungen in den\nMathematik und Biologie, insbesondere Mikrobio-\nTeilen I und II der Meisterprüfung\nlogie,\n9. Kenntnisse der Mälzereianlagen, insbesondere Auf-                                        §2\nbereitung der Rohstoffe, Weich-, Keim- und Darran-\nlagen,                                                                  Gliederung, Dauer und Bestehen\nder praktischen Prüfung (Teil 1)\n10. Kenntnisse        der Brauereianlagen, insbesondere\nSehroterei, Würzeherstellung, Gärung, Lagerung, Fil-        (1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen\ntration und Abfüllung,                                   und eine Arbeitsprobe auszuführen.","1330                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1996\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht           d) berufsbezogene Hygienevorschriften und Reini-\nlänger als einen Arbeitstag, die Ausführung der Arbeits-                  gungstechniken,\nprobe nicht länger als acht Stunden dauern.\ne) Mälzereianlagen, insbesondere Aufbereitung der\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1                  Rohstoffe, Weich-, Keim- und Darranlagen,\nsind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-\nf) Brauereianlagen, insbesondere Sehroterei, Würze-\nfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.\nherstellung, Gärung, Lagerung, Filtration und Abfül-\nlung,\n§3\ng) berufsbezogene Energieversorgungs- und Umwelt-\nMeisterprüfungsarbeit                               schutzanlagen,\nAls Meisterprüfungsarbeit sind zwei der nachstehend                h) Etikettierung, Ausstattung, Verpackung, Logistik\ngenannten Arbeiten anzufertigen:                                          und Vermarktung,\n1. Beschreibung der Würzeherstellung für vorgegebene                  i) berufsbezogene Prozeßautomation,\nBiersorten,\nk) berufsbezogene Vorschriften des Umweltschutzes\n2. Beschreibung der Vergärung und Reifung für vorgege-                    und der rationellen Energieverwendung,\nbene Biersorten,\n1) berufsbezogene Vorschriften, insbesondere des\n3. Beschreibung der Filtration und Haltbarmachung des\nLebensmittelrechts und der Vorschriften über den\nBieres,\nBetrieb von Schankanlagen,\n4. Beschreibung der Abfüllung und Verpackung von Bie-\nm) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit\nren oder alkoholfreien Getränken,\nund des Arbeitsschutzes,\n5. Beschreibung der Malzherstellung mit vorgegebenen\nn) berufsbezogene Ernährungslehre;\nRohstoffen.\n2. Biologische und chemisch-technische Betriebs- und\n§4                                    Qualitätskontrolle;\nArbeitsprobe                          3. Technische Mathematik und Kalkulation:\n(1) Als Arbeitsprobe sind die nachstehend genannten                a) Flächen-, Körper-, Material- und Gewichtsberech-\nArbeiten auszuführen:                                                     nungen,\n1. Beurteilen von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen,                   b) Ausbeute-, Schwand- und Verschnittberechnun-\ngen,\n2. Durchführen einer biologischen Betriebskontrolle;\ndabei sind Proben zu entnehmen, zu verarbeiten, zu               c) Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die\nbeurteilen und auszuwerten, fenier ist ein biologisches              Preisbildung wesentlichen Faktoren;\nPräparat anzulegen, ist mit dem Mikroskop zu arbeiten       4. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffkunde:\nund sind Hefen sowie bierschädliche Keime zu identifi-\nzieren,                                                          Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung,\nVerarbeitung, Lagerung und Entsorgung der berufsbe-\n3. Durchführen einer chemisch-technischen Betriebs-                   zogenen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe.\nkontrolle; dabei sind ein Rohstoff, Brauch-, Betriebs-\nund Abwässer, Würze und Bier sowie ein alkoholfreies           (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\nGetränk zu analysieren und zu beurteilen, sind Mäl-         führen.\nzungsabläufe und Sudprozesse nach vorgegebenen                 (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger\nDiagrammen zu beurteilen und sind vorgegebene Gär-          als acht Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als\nund Filtrationsdiagramme sowie Filtrationsberichte zu       eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll\nbeurteilen.                                                an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft wer-\n(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten     den.\nund Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsar-             (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf\nbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden             Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\nkonnten.                                                         gute schriftliche Leistungen erbracht hat.\n§5                                   (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II\nsind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach\nPrüfung                              Absatz 1 Nr. 1.\nder fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)\n(1) In Teil II ~ind Kenntnisse in den folgenden vier Prü-\nfungsfächern nachzuweisen:                                                                3. Abschnitt\n1. Fachtechnologie:                                                          Übergangs- und Schlußvorschriften\na) Herstellung von Malz, insbesondere Aufbereitung\nund Lagerung der Rohstoffe, Weichen, Keimen und                                       §6\nDarren,                                                                      Übergangsvorschrift\nb) Herstellung und Abfüllung von Bier, insbesondere            Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\nWürzebereitung, Gärung, Lagerung und Filtration,         fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften\nc} Herstellung und Abfüllung alkoholfreier Getränke,        zu Ende geführt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1996                1331\n§7                                                               §8\nWeitere Anforderungen                                               Inkrafttreten\nDie weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung             (1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1996 in Kraft.\nbestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame             (2) Die auf Grund des§ 122 der Handwerksordnung wei-\nAnforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom          ter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegen-\n12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-    stände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwen-\nden Fassung.                                                 den.\nBonn,den15.August1996\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig"]}