{"id":"bgbl1-1996-43-5","kind":"bgbl1","year":1996,"number":43,"date":"1996-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/43#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-43-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_43.pdf#page=10","order":5,"title":"Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz - UVEG)","law_date":"1996-08-07T00:00:00Z","page":1254,"pdf_page":10,"num_pages":66,"content":["1254              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996\nGesetz\nzur Einordnung des Rechts der\ngesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch\n(Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz - UVEG)\nVom 7. August 1996\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               Artikel 24 Fremdrentengesetz\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  Artikel 25 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz\nArtikel 26 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte\nlnhaltsü hersieht                         Artikel 27 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der\nLandwirte\nErsterTeil                        Artikel 28 Wahlordnung für die Sozialversicherung\nErgänzung und                         Artikel 29 Bundesversorgungsgesetz\nÄnderung des Sozialgesetzbuches\nArtikel 30 Opferentschädigungsgesetz\nArtikel 1 Einführung eines Siebten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 31 Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung der\nArtikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch                        Bundeseisenbahnen\nArtikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch            Artikel 32 Sozialgerichtsgesetz\nArtikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch            Artikel 33 Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozial-\nArtikel 5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch                      versicherung im Beitrittsgebiet\nArtikel 6 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch            Artikel 34 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nArtikel 7 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch\nDritter Teil\nZweiter Teil                                               Schlußvorschriften\nÄnderung anderer Vorschriften                   Artikel 35 Aufhebung von Vorschriften\nArtikel 8 Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung    Artikel 36 Inkrafttreten\ndes Besoldungsrechts in Bund und Ländern\nArtikel 9 Bundespersonalvertretungsgesetz\nArtikel 10 Bundes-Seuchengesetz                                                             Erster Teil\nArtikel 11 Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit\nErgänzung und\nArtikel 12 Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Solda-\nten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen                   Änderung des Sozialgesetzbuches\nArtikel 13 Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverwei-\ngerer\nArtikel 1\nArtikel 14 Einkommensteuergesetz\nArtikel 15 Gesetz zur Ordnung des Handwerks\nEinführung eines Siebten Buches\nArtikel 16 Arbeitssicherstellungsgesetz\nSiebtes Buch Sozialgesetzbuch\nArtikel 17 Betriebsverfassungsgesetz\nArtikel 18 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und                Gesetzliche Unfallversicherung\nandere Fachkräfte für Arbeitssicherheit\nArtikel 19 Arbeitsförderungsgesetz                                                       lnha ltsübersicht\nArtikel 20 Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz\nErstes Kapitel\nArtikel 21 Verordnung über die Berechnung des Kapitalwertes\nbei Abfindung von Leistungen aus der gesetzlichen                          Aufgaben, versicherter\nUnfallversicherung nach den §§ 604 und 616 der                       Personenkreis, Versicherungsfall\nReichsversicherungsordnung\nErster Abschnitt\nArtikel 22 Verordnung über die Gewährung von Mehrleistungen\nzu Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung                            Aufgaben\nder Unfallversicherung\nArtikel 23 Verordnung über die orthopädische Versorgung\nUnfall verletzter                                    § 1      Prävention, Rehabilitation, Entschädigung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996               1255\nZweiter Abschnitt                                               Dritter Unterabschnitt\nVersicherter Personenkreis                                                Berufsfördemde\n§ 2    Versicherung kraft Gesetzes                                                Leistungen zur Rehabilitation\n§ 3    Versich~n.mg kraft Satzung                              § 35   Umfang der berufsfördemden Leistungen zur Rehabilita-\ntion\n§ 4    Versicherungsfreiheit\n§ 36   Leistungen an Arbeitgeber\n§ 5   Versicherungsbefreiung\n§ 37  Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte\n§ 6    Freiwillige Versicherung\n§ 38   Dauer der berufsfördemden Leistungen\nDritter Abschnitt\nVierter Unterabschnitt\nVersicherungsfall                                              Leistungen zur sozialen\n§ 7    Begriff                                                            Rehabilitation und ergänzende Leistungen\n§ 8   Arbeitsunfall                                            § 39  Umfang der Leistungen zur sozialen Rehabilitation und\n§ 9   Berufskrankheit                                                der ergänzenden Leistungen\n§ 10  Erweiterung in der See- und Binnenschiffahrt             § 40  Kraftfahrzeughilfe\n§ 11  Mittelbare Folgen eines Versicherungsfalls               § 41  Wohnungshilfe\n§ 12  Versicherungsfall einer Leibesfrucht                     § 42  Haushaltshilfe\n§ 43  Reisekosten\n§ 13  Sachschäden bei Hilfeleistungen\nZweites Kapitel                                            Fünfter Unterabschnitt\nPrävention                                         Leistungen bei Pflegebedürftigkeit\n§ 14  Grundsatz                                                §44   Pflege\n§ 15  Unfallverhütungsvorschriften\nSechster Unterabschnitt\n§ 16  Geltung bei Zuständigkeit anderer Unfallversicherungs-\nträger und für ausländische Unternehmen                                            Geldleistungen\nwährend der Heilbehandlung\n§ 17  Überwachung und Beratung                                                 und der beruflichen Rehabilitation\n§ 18   Aufsichtspersonen                                        § 45  Voraussetzungen für das Vertetztengeld\n§ 19   Befugnisse der Aufsichtspersonen                         § 46  Beginn und Ende des Verletztengeldes\n§ 20   Zusammenarbeit mit Dritten                               § 47  Höhe des Vertetztengeldes\n§ 21   Verantwortung des Unternehmers, Mitwirkung der Ver-      § 48  Vertetztengeld bei Wiedererkrankung\nsicherten\n§ 49  Voraussetzungen für das Übergangsgeld\n§ 22   Sicherheitsbeauftragte\n§ 50  Beginn und Ende des Übergangsgeldes\n§ 23   Aus- und Fortbildung\n§ 51   Höhe des Übergangsgeldes\n§ 24   Überbetrieblicher arbeitsmedizinischer und sicherheits-\ntechnischer Dienst                                       § 52   Anrechnung von Einkommen auf Verletzten- und Über-\ngangsgeld\n§ 25   Bericht gegenüber dem Bundestag\nSiebter Unterabschnitt\nDrittes Kapitel\nBesondere Vorschriften\nLeistungen nach                                      für die Versicherten in der Seefahrt\nEintritt eines Versicherungsfalls             § 53   Vorrang der Krankenfürsorge der Reeder\nErster Abschnitt\nAchter Unterabschnitt\nHeilbehandlung, Rehabili-                                            Besondere Vorschriften\ntation, Pflege, Getdleistungen                                        für die Versicherten der land-\nwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften\nErster Unterabschnitt                   § 54   Betriebs- und Haushaltshilfe\nAnspruch und Leistungsarten                 § 55   Vertetztengeld\n§ 26  Grundsatz\nZweiter Abschnitt\nzweiter Unterabschnitt                              Renten, Beihilfen, Abfindungen\nHeilbehandlung\n§ 27  Umfang der Heilbehandlung                                                       Erster Unterabschnitt\n§ 28  Ärztliche und zahnärztliche Behandlung                                          Renten an Versicherte\n§ 29  Arznei- und Verbandmittel                                § 56  Voraussetzungen und Höhe des Rentenanspruchs\n§ 30  Heilmittel                                               § 57  Erhöhung der Rente bei Schwerverletzten\n§ 31  Hilfsmittel                                              § 58  Erhöhung der Rente bei Arbeitslosigkeit\n§ 32  Häusliche Krankenpflege                                  § 59  Höchstbetrag bei mehreren Renten\n§ 33  Behandlung in Krankenhäusern und Rehabifitationsein-     § 60  Minderung bei Heimpflege\nrichtungen                                               § 61  Renten für Beamte und Berufssoldaten\n§ 34  Durchfülvung der Heilbehandlung                          § 62  Rente als vorläufige Entschädigung","1256            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996\nZweiter Unterabschnitt                                           Fünfter Unterabschnitt\nLeistungen an Hinterbliebene                                         Besondere Vorschriften\n§ 63  Leistungen bei Tod                                                   für die Versicherten der landwirtschaftlichen\n·Berufsgenossenschaften und ihre Hinterbliebenen\n§ 64  Sterbegeld und Erstattung von Überführungskosten\n§ 93 Jahresarbeitsverdienst für landwirtschaftliche Unterneh-\n§ 65  Witwen- und Witwerrente                                           mer, ihre Ehegatten und Familienangehörigen\n§ 66  Witwen- und Witwerrente an frühere Ehegatten; mehrere\nBerechtigte                                                                     Vierter Abschnitt\n§67   Voraussetzungen der Waisenrente                                                   Mehrleistungen\n§68   Höhe der Waisenrente                                       § 94 Mehrleistungen\n§69   Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie\n§70   Höchstbetrag der Hinterbliebenenrenten                                          Fünfter Abschnitt\n§ 71  Witwen-, Witwer- und Waisenbeihilfe                                                 Gemeinsame\nVorschriften für Leistungen\nDritter Unterabschnitt                     § 95 Anpassung von Geldleistungen\nBeginn, Änderung und Ende von Renten                 § 96 Auszahlung, Berechnungsgrundsätze\n§72   Beginn von Renten                                          § 97 Leistungen ins Ausland\n§73   Änderungen und Ende von Renten                             § 98 Geldleistungen aus dem Ausland\n§74   Ausnahmeregelungen für die Änderung von Renten             § 99 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG\nVierter Unterabschnitt                      § 100 Verordnungsermächtigung\nAbfindung                           § 101 Ausschluß oder Minderung von Leistungen\n§75   Abfindung mit einer Gesamtvergütung                        § 102 Schriftform\n§76   Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit unter         § 103 Zwischennachricht, Unfalluntersuchung\n40 vom Hundert\n§77   Wiederaufleben der abgefundenen Rente                                               Viertes Kapitel\n§78   Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 40 vom                               Haftung von\nHundert                                                                    Unternehmern, Unternehmens-\nangehörigen und anderen Personen\n§79   Umfang der Abfindung\n§80   Abfindung bei Wiederheirat\nErster Abschnitt\nBeschränkung der Haftung\nDritter Abschnitt\ngegenüber Versicherten, ihren\nJa hresarbeits verdienst                                  Angehörigen und Hinterbliebenen\n§ 104 Beschränkung der Haftung der Unternehmer\nErster Unterabschnitt\n§ 105 Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger\nAllgemeines                                 Personen\n§ 81  Jahresarbeitsverdienst als Berechnungsgrundlage            § 106 Beschränkung der Haftung anderer Personen\n§ 107 Besonderheiten in der Seefahrt\nZweiter Unterabschnitt\n§ 108 Bindung der Gerichte\nErstmalige Festsetzung\n§ 109 Feststellungsberechtigung von in der Haftung beschränk-\n§ 82  Regelberechnung                                                   ten Personen\n§ 83  Jahresarbeitsverdienst kraft Satzung\n§ 84  Jahresarbeitsverdienst bei Berufskrankheiten                                    zweiter Abschnitt\n§ 85  Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst                                      Haftung gegenüber\nden Sozialversicherungsträgern\n§ 86  Jahresarbeitsverdienst für Kinder\n§ 110 Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern\n§ 87  Jahresarbeitsverdienst nach billigem Ermessen\n§ 111 Haftung des Unternehmens\n§ 88  Erhöhung des Jahresarbeitsverdienstes für Hinterbliebene\n§ 112 Bindung der Gerichte\n§ 89   Berücksichtigung von Anpassungen\n§ 113 Verjährung\nDritter Unterabschnitt\nfünftes Kapitel\nNeufestsetzung\nOrganisation\n§ 90  Neufestsetzung nach voraussichtlicher Schul-        oder\nBerufsausbildung oder Altersstufen\nErster Abschnitt\n§ 91  Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst, Jahresarbeits-\nverdienst nach billigem Ermessen bei Neufestsetzung                       U nfal lverslcheru ngsträger\n§ 114 Unfallversicherungsträger\nVierter Unterabschnitt\n§ 115 Bund als Unfallversicherungsträger\nBesondere Vorschriften\n§ 116 Unfallversicherungsträger im Landesbereich\nfür die Versicherten der See-Berufs-\ngenossenschaft und ihre Hinterbliebenen               § 117 Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich\n§ 92  Jahresarbeitsverdienst für Seeleute                       § 118 Vereinigung von Berufsgenossenschaften","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996                     1257\n§ 119 Vereinigung landwlrtschaftlicher Berufsgenossenschaften § 147 Aufstellung und Änderung der Dienstordnung\ndurch Verordnung                                        § 148 Oienstrechtliche Vorschriften für die Eisenbahn-Unfallkasse\n§ 120 Bundes- und Landesgarantie                              § 149 Dienstrechtliche Vorschriften für die Unfallkasse Post und\nTelekom\nZweiter Abschnitt\nZuständigkeit                                                 Sechstes Kapitel\nAufbringung der Mittel\nErster Unterabschnitt\nZuständigkeit der                                          Erster Abschnitt\ngewerblichen Berufsgenossenschaften                              Allgemeine Vorschriften\n§ 121 Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften\n§ 122 Sachliche und örtliche Zuständigkeit                                         Erster Unterabschnitt\nBeitragspflicht\nZweiter Unterabschnitt                   § 150 Beitragspflichtige\nZuständigkeit der                     § 151 Beitragserhebung bei überbetrieblichen arbeitsmedizini-\nlandwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften                 schen und sicherheitstechnischen Diensten\n§ 123 Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossen-\nschaften                                                                    Zweiter Unterabschnitt\n§ 124 Bestandteile des landwirtschaftlichen Unternehmens                                Beitragshöhe\n§ 152 Umlage\nDritter Unterabschnitt\n§ 153 Berechnungsgrundlagen\nZuständigkeit der Unfall-\nversicherungsträger der öffentlichen Hand          § 154 Berechnungsgrundlagen in besonderen Fällen\n§ 125 Zuständigkeit des Bundes als Unfallversicherungsträger  § 155 Beiträge nach der Zahl der Versicherten\n§ 126 Zuständigkeit der Eisenbahn-Unfallkasse                 § 156 Beiträge nach einem auf Arbeitsstunden aufgeteilten\nArbeitsentgelt\n§ 127 Zuständigkeit der Unfallkasse Post und Telekom\n§ 157 Gefahrtarif\n§ 128 Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im Landes-\nbereich                                                 § 158 Genehmigung\n§ 129 Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommu-   § 159 Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen\nnalen Bereich                                           § 160 Änderung der Veranlagung\n§ 161 Mindestbeitrag\nVierter Unterabschnitt\n§ 162 Zuschläge, Nachlässe, Prämien\nGemeinsame\n§ 163 Beitragszuschüsse für Küstenfischer\nVorschriften über die Zuständigkeit\n§ 130 Örtliche Zuständigkeit\nDritter Unterabschnitt\n§ 131 Zuständigkeit für Hilfs- und Nebenunternehmen\nVorschüsse und Sicherheitsleistungen\n§ 132 Zuständigkeit für Unfallversicherungsträger\n§ 164 Beitragsvorschüsse und Sicherheitsleistungen\n§ 133 Zuständigkeit für Versicherte\n§ 134 Zuständigkeit bei Berufskrankheiten                                          Vierter Unterabschnitt\n§ 135 Versicherung nach mehreren Vorschriften                                        Umlageverfahren\n§ 136 Bescheid über die Zuständigkeit, Begriff des Unterneh-  § 165 Nachweise\nmers\n§ 166 Auskunftspflicht der Unternehmer und Beitragsüber-\n§ 137 Wirkung von Zuständigkeitsänderungen                          wachung\n§ 138 Unterrichtung der Versicherten                          § 167 Beitragsberechnung\n§ 139 Vortäufige Zuständigkeit                                § 168 Beitragsbescheid\n§ 169 Beitragseinzug bei der See-Berufsgenossenschaft\nDritter Abschnitt\n§ 170 Beitragszahlung an einen anderen Unfallversicherungs-\nWeitere                                 träger\nVersicherungseinrichtungen\n§ 140 Haftpflicht- und Auslandsversicherung                                        fünfter Unterabschnitt\n§ 141 Träger der Versicherungseinrichtungen, Aufsicht                           Betriebsmittel und Rücklage\n§ 142 Gemeinsame Einrichtungen                                § 171 Betriebsmittel\n§ 143 Seemannskasse                                           § 172 Rücklage\nVierter Abschnitt                                            Sechster Unterabschnitt\nDienstrecht                                     Zusammenlegung und Teilung der last,\nTeilung der Entschädigungslast\n§ 144 Dienstordnung\nbei Berufskrankheiten, Erstattungsansprüche\n§ 145 Regelungen in der Dienstordnung                                der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften\n§ 146 Verletzung der Dienstordnung                            § 173 Zusammenlegung und Teilung der Last","1258             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996\n§ 174 Teilung der Entschädigungslast bei Berufskrankheiten       § 196 Mitteilungspflichten der Schiffsvermessungs- und -regi-\nsterbehörden\n§ 175 Erstattungsansprüche der landwirtschaftlichen Berufs-\ngenossenschaften                                          § 197 Überrnittlungspflicht der Gemeinden und Finanzbehörden\n§ 198 Auskunftspflicht der Grundstückseigentümer\nSiebter Unterabschnitt\nAusgleich unter den                                               Achtes Kapitel\ngewerblichen Berufsgenossenschaften                                         Datenschutz\n§ 176 Ausgleichspflicht\n§ 177 Rentenlastsatz und Entschädigungslastsatz                                        Erster Abschnitt\n§ 178 Höhe des Ausgielchsanteils                                                          Grundsätze\n§ 179 Umlegung des Ausgleichsanteils                             § 199 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die\nUnfallversicherungsträger\n§ 180 Freibeträge\n§ 200 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis\n§ 181 Durchführung des Ausgleichs\nZweiter Abschnitt\nZweiter Abschnitt\nDatenerhebung und\nBesondere Vorschriften für die                                      -verarbeitung durch Ärzte\nlandwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften\n§ 201 Datenerhebung und Datenverarbeitung durch Ärzte\n§ 182 Berechnungsgrundlagen\n§ 202 Anzeigepflicht von Ärzten bei Berufskrankheiten\n§ 183 Umlageverfahren\n§ 203 Auskunftspflicht von Ärzten\n§ 184 Rücklage\nDritter Abschnitt\nDritter Abschnitt\nDateien\nBesondere Vorschriften für die\nUnfallversicherungsträger der öffentlichen Hand                § 204 Errichtung einer Datei für mehrere Unfallversicherungs-\nträger\n§ 185 Gemeindeunfallversicherungsverbände, Unfallkassen der\nLänder und Gemeinden, gemeinsame Unfallkassen, Feuer-     § 205 Datenverarbeitung und -übermittlung bei den landwirt-\nwehr-Unfallkassen                                                schaftlichen Berufsgenossenschaften\n§ 186 Aufwendungen des13undes als Unfallversicherungsträger\nVierter Abschnitt\nVierter Abschnitt                                            Sonstige Vorschriften\n§ 206 Übermittlung von Daten für die Forschung zur Bekämp-\nGemeinsame Vorschriften\nfung von Berufskrankheiten\n§ 187 Berechnungsgrundsätze\n§ 207 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten zur Ver-\nhütung von Versicherungsfällen und arbeitsbedingten\nSiebtes Kapitel                                Gesundheitsgefahren\nZusammenarbeit der                         § 208 Auskünfte der Deutschen Post AG\nUnfallversicherungsträger\nmit anderen Leistungsträgern\nNeuntes Kapitel\nund ihre Beziehungen zu Dritten\nBußgeldvorschriften\nErster Abschnitt                           § 209 Bußgeldvorschriften\nZusammenarbeit                             § 210 Zuatändige Verwaltungsbehörde\nder Unfallversicherungsträger                       § 211 Zusammenarbeit bei der Verfolgung und Ahndung von\nmit anderen Leistungsträgern                              Ordnungswidrigkeiten\n§ 188 Auskunftspflicht der Krankenkassen\n§ 189 Beauftragung einer Krankenkasse                                                    Zehntes Kapitel\n§ 190 Pflicht der Unfallversicherungsträger zur Benachrichti-                            Übergangsrecht\ngung der Rentenversicherungsträger beim Zusammen-         § 212 Grundsatz\ntreffen von Renten\n§ 213 Weitergeltung des Versicherungsschutzes für bestimmte\nUnternehmer\nZweiter Abschnitt\n§ 214 Geltung auch für frühere Versicherungsfälle\nBeziehungen der Unfall-\nversicherungsträger zu Dritten                      § 215 Sondervorschriften für Versicherungsfälle in dem in Arti-\nkel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\n§ 191 Unterstützungspflicht der Unternehmer\n§ 216 Bezugsgröße (Ost) und aktueller Rentenwert (Ost)\n§ 192 Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Unternehmern\nund Bauherren                                            §. 217 Bestandsschutz\n§ 193 Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch die    § 218 Länder und Gemeinden als Unfallversicherungsträger\nUnternehmer                                              § 219 Aufbringung der Mittel\n§ 194 Meldepflicht der Eigentümer von Seeschiffen               § 220 Rechtsträgerabwicklung\n§ 195 Unterstützungs.,. und Mitteilungspflichten von Kammern\nAnlage 1 Gewerbliche Berufsgenossenschaften\nund der für die Erteilung einer Gewerbe- oder Bauerlaub-\nnis zuständigen Behörden                                 Anlage 2 landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996                1259\nErstes Kapitel                              d) ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmit-\ntelbar der Sicherung, Überwachung oder Förde-\nAufgaben, versicherter                              rung der Landwirtschaft überwiegend dienen,\nPersonenkreis, Versicherungsfall\ne) ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Land-\nwirtschaft tätig sind, wenn für das Unternehmen\nErster Abschnitt                                  eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zu-\nständig ist,\nAufgaben\nder Unfallversicherung                           6. Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie\nihre mitarbeitenden Ehegatten,\n§1                                 7. selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer,\ndie zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als\nPrävention, Rehabilitation, Entschädigung                  Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig\nnicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie\nAufgabe der Unfallversicherung ist es, nach Maßgabe\nihre mitarbeitenden Ehegatten,\nder Vorschriften dieses Buches\n8. a) Kinder während des Besuchs von Tageseinrich-\n1. mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufs-             tungen, deren Träger für den Betrieb der Einrich-\nkrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefah-                 tungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches\nren zu verhüten,                                                    oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechen-\n2. nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrank-                 den landesrechtlichen Regelung bedürfen,\nheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der            b) Schüler während des Besuchs von allgemein-\nVersicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzu-              oder berufsbildenden Schulen und während der\nstellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geld-               Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem\nleistungen zu entschädigen.                                         Unterricht von der Schule oder im Zusammen-\nwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaß-\nnahmen,\nZweiter Abschnitt                               c) Studierende während der Aus- und Fortbildung an\nVersicherter Personen.kreis                              · Hochschulen,\n9. Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbe-\n§2                                    sondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in\nder Wohlfahrtspflege tätig sind,\nVersicherung kraft Gesetzes\n10. Personen, die für Körperschaften, Anstalten oder Stif-\n(1) Kraft Gesetzes sind versichert                               tungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände\noder Arbeitsgemeinschaften, für öffentlich-rechtliche\n1. Beschäftigte,                                                  Religionsgemeinschaften oder für die in den Num-\n2. lernende während der beruflichen Aus- und Fortbil-             mern 2 und 8 genannten Bnrichtungen ehrenamtlich\ndung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungs-           tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für\nkursen und ähnlichen Einrichtungen,                           diese Tätigkeit teilnehmen,\n3. Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder         11. Personen, die\nähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von              a) von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des\nRechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten                 öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Dienst-\nTätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versi-                handlung herangezogen werden,\ncherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maß-         b) von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als\nnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde ver-                     Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen wer-\nanlaßt worden sind,                                                den,\n4. Behinderte, die in nach dem Schwerbehinderten-            12. Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücks-\ngesetz anerkannten Werkstätten für Behinderte oder            fällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere\nin nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkann-             ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsver-\nten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen            anstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen,\nin Heimarbeit tätig sind,\n13. Personen, die\n5. Personen, die\na) bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not\na) Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unterneh-                 Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher\nmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeiten-                 gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,\nden Ehegatten,                                            b) Blut oder körpereigenes Gewebe spenden,\nb) im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur              c) sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Per-\nvorübergehend mitarbeitende Familienangehörige                 son, die einer Straftat verdächtig ist oder zum\nsind,                                                          Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persön-\nc) in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechts-               lich einsetzen,\nform von Kapital- oder Personenhandelsgesell-        14. Personen, die nach den Vorschriften des Arbeitsför-\nschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig           derungsgesetzes oder des Bundessozialhilfegeset-\ntätig sind,                                               zes der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer","1260               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996\nbesonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Auffor-                                       §3\nderung einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit                        Versicherung kraft Satzung\nnachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzu-\nsuchen,                                                       (1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter wel-\nchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf\n15. Personen, die\n1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden\na) auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers              Ehegatten,\nder gesetzlichen Rentenversicherung oder einer\nlandwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder       2. Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhal-\nteilstationäre Behandlung oder Leistungen sta-                ten; § 2 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz gilt entsprechend.\ntionärer oder teilstationärer medizinischer Reha-           (2) Absatz 1 gilt nicht für\nbilitation erhalten,\n1. Haushaltsführende,\nb) zur Vorbereitung von berufsfördernden Maßnah-\n2. Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen\nmen zur Rehabilitation auf Aufforderung eines Trä-\nBinnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unter-\ngers der gesetzlichen Rentenversicherung oder\nnehmen mitarbeitenden Ehegatten,\nder Bundesanstalt für Arbeit einen dieser Träger\noder eine andere Stelle aufsuchen,                    3. Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder\nJagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als\nc) auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an\nFischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,\nvorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufs-\nkrankheiten-Verordnung teilnehmen,                    4. Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs ge-\nhören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehe-\n16. Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförder-               gatten.\nten WÖhnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbau-\ngesetzes im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,                                             §4\n17. Pflegepersonen im Sinne des § 19 des Elften Buches                                  Versicherungsfreiheit\nbei der Pflege eines Pflegebedürftigen im Sinne des\n§ 14 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit              (1) Versicherungsfrei sind\numfaßt Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege       1 . Personen, soweit für sie beamtenrechtliche Unfallfür-\nund - soweit diese Tätigkeiten überwiegend Pflege-                sorgevorschriften oder entsprechende Grundsätze\nbedürftigen zugute kommen - Pflegetätigkeiten in den             gelten; ausgenommen sind Ehrenbeamte und ehren-\nBereichen der Ernährung, der Mobilität sowie der                 amtliche Richter,\nhauswirtschaftlichen Versorgung (§ 14 Abs. 4 des           2. Personen, soweit für sie das Bundesversorgungs-\nElften Buches).                                                   gesetz oder Gesetze, die eine entsprechende Anwen-\n(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach                    dung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, gel-\nAbsatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für           ten, es sei denn, daß\nPersonen, die während einer aufgrund eines Gesetzes                     a) der Versicherungsfall zugleich die Folge einer Schä-\nangeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer                         digung im Sinne dieser Gesetze ist oder\nstrafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehörd-\nb) es sich um eine Schädigung im Sinne des§ 5 Abs. 1\nlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.\nBuchstabe e des Bundesversorgungsgesetzes han-\n(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für                                          delt,\n1. Deutsche, die im Ausland bei einer amtlichen Vertre-          3. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossen-\ntung des Bundes oder der Länder oder bei deren Lei-                schaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher\ntern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten be-                  Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der\nschäftigt sind,                                                    Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemein-\nschaft übliche Versorgung gewährleistet und die Erfül-\n2. Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-                  lung der Gewährleistung gesichert ist.\nGesetzes, die Entwicklungsdienst oder Vorbereitungs-\ndienst leisten.                                                  (2) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 sind frei\nSoweit die Absätze 1 und 2 weder eine Beschäftigung             1. Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagd-\nnoch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie              ausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fische-\nabweichend von§ 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Per-                rei- oder Jagdgast fischen oder jagen,\nsonen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten         2. Unternehmer von Binnenfischereien, Imkereien und\nim Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entspre-                 Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2, wenn diese\nchend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Aus-              Unternehmen nicht gewerbsmäßig betrieben werden\nland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder               und nicht Neben- oder Hilfsunternehmen eines ande-\ngewöhnlichen Aufenthalt haben.                                          ren landwirtschaftlichen Unternehmens sind, sowie\nihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten; das\n(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5                 gleiche gilt für Personen, die in diesen Unternehmen\nBuchstabe b sind                                                        als Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten\n1. Verwandte bis zum dritten Grade,                                     Grad oder als Pflegekind der Unternehmer oder ihrer\nEhegatten unentgeltlich tätig sind.\n2. Verschwägerte bis zum zweiten Grade,\n(3) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 sind frei\n3. Pflegekinder(§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)            selbständig tätige Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilprak-\nder Unternehmer oder ihrer Ehegatten.                           tiker und Apotheker.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996              1261\n(4) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 2 ist frei, wer in  2. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg\neinem Haushalt als Verwandter oder Verschwägerter bis             nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden\nzum zweiten Grad oder als Pflegekind der Haushalts-               Weges.um\nführenden oder der Ehegatten unentgeltlich tätig ist, es sei      a) Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches),\ndenn, er ist in einem in § 124 Nr. 1 genannten Haushalt               die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt\ntätig.                                                                leben, wegen ihrer oder ihrer Ehegatten beruf-\nlichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder\n§5\nb) mit anderen Berufstätigen oder Versicherten ge-\nVersicherungsbefreiung                             meinsam ein Fahrzeug zu benutzen,\nVon der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 werden auf      3. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg\nAntrag Unternehmer landwirtschaftlicher Unternehmen               nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden\nim Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis zu einer Größe von            Weges der Kinder von Personen {§ 56 des Ersten\n0, 12 Hektar und ihre Ehegatten unwiderruflich befreit; dies      Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haus-\ngilt nicht für Spezialkulturen. Das Nähere bestimmt die           halt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß\nSatzung.                                                          die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Per-\nsonen oder deren Ehegatten fremder Obhut anvertraut\n§6                                werden,\nfreiwillige Versicherung                  4. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit\nzu~ammenhängenden Weges von und nach der stän-\n(1) Auf schriftlichen Antrag können sich versichern            digen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen\n1 . Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden            der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der\nEhegatten; ausgenommen sind Haushaltsführende,                Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unter-\nUnternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen                kunft haben,\nBinnenfischereien oder Imkereien, von nicht gewerbs-      5. das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängen-\nmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1               de Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern\nNr. 2 und ihre Ehegatten sowie Fischerei- und Jagd-           eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung\ngäste,                                                        sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veran-\nlassung der Unternehmer erfolgt.\n2. Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesell-\nschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig              (3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung\ntätig sind.                                            ·  oder der Verlust eines Hilfsmittels.\n(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Ein-\n§9\ngang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn\nder Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten                               Berufskrankheit\nnach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmel-\n(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundes-\ndung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Bei-\nregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\ntrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.\nBundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die\nVersicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach\nDritter Abschnitt                       § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bun-\ndesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung\nVers ic heru n g sf a II                solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen,\ndie nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissen-\n§7                            schaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind,\nBegriff                         denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicher-\nte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige\n(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufs-     Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen,\nkrankheiten.                                                  daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind,\n(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versiche-       wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungs-\nrungsfall nicht aus.                                          bereichen verursacht worden sind oder wenn sie zur\nUnterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die für die\nEntstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederauf-\n§8\nleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. In\nArbeitsunfall                       der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden,\ninwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch\n(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge\nin der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der\neiner den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begrün-\nsie an Land beurlaubt sind.\ndenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeit-\nlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende             (2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit,\nEreignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum          die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei\nTod führen.                                                   der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen,\nwie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerken-\n(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch\nnen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen\n1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit         Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Vor-\nzusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und            aussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2\nvon dem Ort der Tätigkeit,                               erfüllt sind.","1262              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996\n(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen       arbeiten oder nutzen sowie zur Vorbereitung von Gutachten\nBedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem           Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer\nMaße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechts-         Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen\nverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit             diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallver-\nausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können        sicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen\nAnhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versi-       auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankhei-\ncherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet,    ten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren verarbei-\ndaß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht        tet oder genutzt werden. Soweit die in Satz 1 genannten\nworden ist.                                                    Stellen andere Arzte mit der Vornahme von Untersuchun-\ngen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen\n(4) Setzt die Anerkennung einer Krankheit als Berufs-\nkrankheit die Unterlassung aller Tätigkeiten voraus, die für   diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig,\ndie Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wieder-           soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages\naufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein kön-         erforderlich ist.\nnen, haben die Unfallversicherungsträger vor Unterlas-                                     §10\nsung einer noch verrichteten·gefährdenden Tätigkeit dar-\nOber zu entscheiden, ob die übrigen Voraussetzungen für               Erweiterung in der See- und Binnenschiffahrt\ndie Anerkennung einer Berufskrankheit erfüllt sind.               (1) In der See- und Binnenschiffahrt sind Versicherungs-\n(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeit-       fälle auch Unfälle infolge\npunkt des Versicherungsfalls absteHen, ist bei Berufs-         1. von Elementarereignissen,\nkrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder\nder Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den           2. der einem Hafen oder dem Liegeplatz eines Fahrzeugs\nVersicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenbe-            eigentümlichen Gefahren,\nrechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustel-          3. der Beförderung von Land zum Fahrzeug oder vom\nlen.                                                                Fahrzeug zum Land.\n(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung         (2) In Unternehmen der Seefahrt gilt afs versicherte\nmit Zustimmung des Bundesrates                                 Tätigkeit auch die freie Rückbeförderung nach dem See-\nmannsgesetz oder tariflichen Vorschriften oder die Mit-\n1. Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur\nnahme auf deutschen Seeschiffen nach dem Gesetz\nVerhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder\nbetreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mit-\ndes Wiederauflebens von Berufskrankheiten,\nnahme heimzuschaffender Seeleute in der im Bundesge-\n2. die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeits-           setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9510-3. veröffent-\nschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von      lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-\nBerufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach         kel 278 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch\nAbsatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind;     vom 2. März 1974 (BGBI. 1S. 469).\ndabei kann bestimmt werden, daß die für den medizini-\nschen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt                                    § 11\nsind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur\nMittelbare Folgen eines Versicherungsfalls\nVorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu unter-\nsuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger        (1) Folgen eines Versicherungsfalls sind auch Gesund-\nandere Arzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu       heitsschäden oder der Tod von Versicherten infolge\nbeauftragen,                                              1. der Durchführung einer Heilbehandlung, berufsför-\n3. die von den Unfallversicherungsträgem für die Tätig-             dernder Leistungen zur Rehabilitation oder einer Maß-\nkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden               nahme nach§ 3 der Berufskrankheiten-Verordnung,\nGebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für        2. der Wiederherstellung oder Erneuerung eines Hilfs-\ndie Begutachtung erfordertichen Aufwand und den               mittels,\ndadurch entstehenden Kosten.\n3. der zur Aufklärung des Sachverhalts eines Versiche-\n(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den            rungsfalls angeordneten Untersuchung\nmedizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den\nAusgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrich-          einschließlich der dazu notwendigen Wege.\nten, soweit ihre Entscheidung von der gutachter1ichen             (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Versicherten\nStellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.                 auf Aufforderung des Unfallversicherungsträgers diesen\n(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewin-    oder eine von ihm bezeichnete Stelle zur Vorbereitung von\nnung neuer medizinisch-wissenschaft1icher Erkenntnisse         Maßnahmen der Heilbehandlung, der berufsfördernden\ninsbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheiten-        Leistungen zur Rehabilitation oder von Maßnahmen nach\nrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch       § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung aufsuchen. Der\nBeteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu bei-            Aufforderung durch den Unfaltversicherungsträger nach\ntragen, den Ursachenzusarnmenhang zwischen Erkran-             Satz 1 steht eine Aufforderung durch eine mit der Durch-\nkungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe           führung der genannten Maßnahmen beauftragte Stelle\nund gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusam-              gleich.\nmenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären.\n§12\n(9) Die für den medizinischen A{beitsschutz zuständigen\nVersicherungsfall einer Leibesfrucht\nStellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankhetten\nsowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufs-             Versicherungsfall ist auch der Gesundheitsschaden\nkrankheiten zu entschädigen sind, Daten erheben, ver-         einer Leibesfrucht infolge eines Versicherungsfalls der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996                      1263\nMutter während der Schwangerschaft; die Leibesfrucht           7. die Zahl der Sicherheitsbeauftragten, die nach § 22\nsteht insoweit einem Versicherten gleich. Bei einer Berufs-        unter Berücksichtigung der in den Unternehmen für\nkrankheit als Versicherungsfall genügt, daß der Gesund-            Leben und Gesundheit der Versicherten bestehenden\nheitsschaden der Leibesfrucht durch besondere Einwir-              arbeitsbedingten Gefahren und der Zahl der Beschäf-\nkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind,          tigten zu bestellen sind.\neine Berufskrankheit der Mutter zu verursachen.                In der Unfallverhütungsvorschrift nach Satz 1 Nr. 3 kann\nbestimmt werden, daß arbeitsmedizinische Vorsorge-\n§13\nuntersuchungen auch durch den Unfallversicherungs-\nSachschäden bei Hilfeleistungen                   träger veranlaßt werden können.\nDen nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe a und Nr. 13              (2) Soweit die Unfallversicherungsträger Vorschriften\nBuchstabe a und c Versicherten sind auf Antrag Schäden,        nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erlassen, können sie zu den\ndie infolge einer der dort genannten Tätigkeiten an in         dort genannten Zwecken auch die Erhebung, Verarbei-\nihrem Besitz befindlichen Sachen entstanden sind, sowie        tung und Nutzung von folgenden Daten über die unter-\ndie Aufwendungen zu ersetzen, die sie den Umständen            suchten Personen durch den Unternehmer vorsehen:\nnach für erforderlich halten durften. § 116 des Zehnten          1. ·Vor- und Familienname, Geburtsdatum sowie Ge-\nBuches gilt entsprechend.                                            schlecht,\n2. Wohnanschrift,\nzweites Kapitel                           3. Tag der Einstellung und des Ausscheidens,\nPrävention                              4. Ordnungsnummer,\n5. zuständige Krankenkasse,\n§14\n6. Art der vom Arbeitsplatz ausgehenden Gefährdun-\nGrundsatz\ngen,\n(1) Die Unfallversicherungsträger haben mit allen ge-         7. Art der Tätigkeit mit Angabe des Beginns und des\neigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen,              Endes der Tätigkeit,\nBerufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheits-\ngefahren und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Sie        8. Angaben über Art und Zeiten früherer Tätigkeiten, bei\nsollen dabei auch den Ursachen von arbeitsbedingten                  denen eine Gefährdung bestand, soweit dies bekannt\nGefahren für Leben und Gesundheit nachgehen.                         ist,\n(2) Bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheits-           9. Datum und Ergebnis der ärztlichen Vorsorgeunter-\ngefahren arbeiten die Unfallversicherungsträger mit den              suchungen; die Übermittlung von Diagnosedaten an\nKrankenkassen zusammen.                                              den Unternehmer ist nicht zulässig,\n1O. Datum der nächsten regelmäßigen Nachuntersuchung,\n§15\n11. Name und Anschrift des untersuchenden Arztes.\nUnfallverhütungsvorschriften\nSoweit die Unfallversicherungsträger Vorschriften nach\n(1) Die Unfallversicherungsträger erfassen als autono-      Absatz 1 Satz 2 erfassen, gelten Satz 1 sowie§ 24 Abs. 1\nmes Recht Unfallverhütungsvorschriften über                    Satz 3 und 4 entsprechend.\n1. Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche               (3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 gilt nicht für die unter berg-\ndie Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen,         behördlicher Aufsicht stehenden Unternehmen.\nBerufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheits-\n(4) Die Vorschriften nach Absatt 1 bedürfen der Geneh-\ngefahren zu treffen haben, sowie die Form der Über-\nmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und\ntragung dieser Aufgaben auf andere Personen,\nSozialordnung. Die Entscheidung hierüber wird im Beneh-\n2. das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von            men mit den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden\nArbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbeding-      der Länder getroffen. Soweit die Vorschriften. von einem\nten Gesundheitsgefahren,                                   Unfallversicherungsträger erlassen werden, welcher der\n3. vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizini-           Aufsicht eines Landes untersteht, entscheidet die zustän-\nsche Untersuchungen und sonstige arbeitsmedizini-          dige oberste Landesbehörde über die Genehmigung im\nsche Maßnahmen vor, während und nach der Verrich-          Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und\ntung von Arbeiten, die für Versicherte oder für Dritte mit Sozialordnung.\narbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit            (5) Die Unternehmer sind über die Vorschriften nach\nverbunden sind,                                            Absatz 1 zu unterrichten und zur Unterrichtung der Ver-\n4. Voraussetzungen, die der Arzt, der mit Untersuchun-         sicherten verpflichtet.\ngen oder Maßnahmen nach Nummer 3 beauftragt ist,\nzu erfüllen hat, sofern die ärztlich~ Untersuchung nicht                                 §16\ndurch eine staatliche Rechtsvorschrift vorgesehen ist,                      Geltung bei Zuständigkeit\n5. die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe durch                   anderer Unfallversicherungsträger\nden Unternehmer,                                                       und für ausländische Unternehmen\n6. die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der           (1) Die Unfallverhütungsvorschriften eines Unfallver-\nsich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheits-       sicherungsträgers gelten auch, soweit in dem oder für das\ningenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit     Unternehmen Versicherte tätig werden, für die ein anderer\nergebenden Pflichten zu treffen hat,                       Unfallversicherungsträger zuständig ist.","1264              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996\n(2) Die Unfallverhütungsvorschriften eines Unfallver-       1. zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke\nsicherungsträgers gelten . auch für Unternehmer und                 und Betriebsstätten zu betreten, zu besichtigen und zu\nBeschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine                prüfen,\nTätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallver-\n2. von dem Unternehmer die zur Durchführung ihrer\nsicherungsträger anzugehören.\nÜberwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte zu\n'verfangen,\n§17\n3. geschäftliche und betriebliche Untertagen des Unter-\nÜberwachung und Beratung\nnehmers einzusehen, soweit es die Durchführung ihrer\n(1) Die Unfallversicherungsträger haben die Durch-              Überwachungsaufgabe erfordert,\nführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfäl-          4. Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen\nlen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheits-               sowie ihre bestimmungsgemäße Verwendung zu prO-\ngefahren und für eine wirksame Erste Hitfe in den Unter-            fen,\nnehmen zu überwachen sowie die Unternehmer und die\nVersicherten zu beraten. Sie können im Einzetfalt anord-       5. Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen\nnen, welche Maßnahmen Unternehmer oder Versicherte                  und insbesondere das Vorhandensein und die Konzen-\nzu treffen haben                                                    tration gefährlicher Stoffe und Zubereitungen zu er-\nmitteln oder, soweit die Aufsichtspersonen und der\n1. zur Erfüllung ihrer Pflichten aufgrund der Unfallver-            Unternehmer die erforderlichen Feststellungen nicht\nhütungsvorschriften nach § 15,\ntreffen können, auf Kosten des Unternehmers ermittefn\n2. zur Abwendung besonderer Unfall- und Gesundheits-                zu lassen,\ngefahren.\n6. gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer\n(2) Soweit in einem Unternehmen Versicherte tätig sind,         Wahl zu fordern oder zu entnehmen; soweit der Unter-\nfür die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig             nehmer nicht ausdrOcklich darauf verzichtet, ist ein Teil\nist, kann auch dieser die Durchführung der Maßnahmen                der Proben amtlich verschlossen oder versiegelt zu-\nzur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten,               rOckzulassen,\narbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirk-\nsame Erste Hilfe überwachen. Beide Unfallversicherungs-\n7. zu untersuchen, ob und auf welche betriebliche Ursa-\nchen ein Unfall, eine Erkrankung oder ein Schadensfall\nträger sollen, wenn nicht sachliche GrOnde entgegenste-\nzurOckzuführen ist,\nhen, die Überwachung und Beratung abstimmen und sich\nmit deren Wahrnehmung auf einen Unfallversicherungs-           8. die Begleitung durch den Unternehmer oder eine von\nträger verständigen.                                                ihm beauftragte Person zu verfangen.\n(3) Anordnungen nach Absatz 1 können auch gegen-           Der Unternehmer hat die Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1\nüber Unternehmern und Beschäftigten von ausländischen          und 3 bis 7 zu dulden. Zur Verhütung dringender Gefahren\nUnternehmen getroffen werden, die eine Tätigkeit im            können die Maßnahmen nach Satz 1 auch in Wohnräumen\nInland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger          und zu jeder Tages- und Nachtzeit getroffen werden. Das\nanzugehören.                                                   Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13\n(4) Erwachsen dem Unfallversicherungsträger durch         des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die\nPflichtversäumnis eines Unternehmers bare Auslagen für        Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, auf denen der\ndie Überwachung seines Unternehmens, so kann der Vor-         Unternehmer tätig ist, haben das Betreten der Grund-\nstand dem Unternehmer diese Kosten auferlegen.                stücke zu gestatten.\n(5) Die Seemannsämter können durch eine Untersu-              (2) Die Aufsichtspersonen sind berechtigt, bei Gefahr im\nchung der Seeschiffe feststeflen, ob die Unfallverhütungs-     Verzug sofort vollziehbare Anordnungen zur Abwendung\nvorschriften befolgt sind.                                    von arbeitsbedingten Gefahren fOr Leben oder Gesund-\nheit der Versicherten zu treffen.\n§18                                  (3) Der Unternehmer hat die Aufsichtsperson zu unter-\nAufsichtspersonen                         stützen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-\nlich ist. Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung den\n(1) Die Unfallversicherungsträger sind verpflichtet, Auf-  Unternehmer selbst oder einen seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1\nsichtspersonen in der für eine wirksame Überwachung            bis 3 der Zivilproze8ordnung bezeichneten Angehörigen\nund Beratung gemäß § 17 erforderlichen Zahl zu beschlf-        der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ord-\ntigen.                                                         nungswidrigkeit aussetzen würde, können verweigert\n(2) Als Aufsichtsperson darf nur beschäftigt werden, wer   werden.\nseine Befähigung für diese Tätigkeit durch eine Prüfung\nnachgewiesen hat. Die Unfallversicherungsträger erfassen                                   §20\nPrüfungsordnungen. Die Prüfungsordnungen bedürfen\nZusammenarbeit mit Dritten\nder Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.\n(1) Die Unfallversicherungsträger und die für den\n§19                               Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden wirken bei\nder Überwachung der Unternehmen eng zusammen und\nBefugnisse der Aufsichtspersonen\nfördern den Erfahrungsaustausch. Sie unterrichten sich\n(1) Zur Überwachung der Maßnahmen zur Verhütung           gegenseitig über durchgeführte Betriebsbesichtigungen\nvon Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten      und deren wesentliche Ergebnisse. Durch allgemeine\nGesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe         Verwaltungsvorschriften nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird\nsind die Aufsichtspersonen insbesondere befugt,               festgelegt, in welchen Fällen und wie eine Abstimmung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996               1265\nzwischen den Unfallversicherungsträgern und den für den      gefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. Als\nArbeitsschutz zuständigen Landesbehörden erfolgt.            Beschäftigte gelten auch die nach§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 8 und\n12 Versicherten. In Unternehmen mit besonderen Gefah-\n(2) Die Unfallversicherungsträger benennen zur Förde-\nren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversiche-\nrung der Zusammenarbeit nach Absatz 1 für jedes Land\nrungsträger anordnen, daß Sicherheitsbeauftragte auch\neinen Unfallversicherungsträger oder einen Landesver-\ndann zu bestellen sind, wenn die Mindestbeschäftigten-\nband (gemeinsame landesbezogene Stelle), über den sie\nzahl nach Satz 1 nicht erreicht wird. Für Unternehmen mit\nden für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landes-\ngeringen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der\nbehörden Informationen zu ihrer Überwachungstätigkeit\nUnfallversicherungsträger die Zahl 20 in seiner Unfallver-\nin dem jeweiligen Land zur Verfügung stellen und mit ihnen\nhütungsvorschrift erhöhen.\ngemeinsame Überwachungstätigkeiten und Veranstaltun-\ngen sowie Maßnahmen des Erfahrungsaustauschs planen             (2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer\nund abstimmen.                                               bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von\nArbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen,\n(3) Durch allgemeine Verwaltungsvorschriften, die der\ninsbesondere sich von dem Vorhandensein und der ord-\nZustimmung des Bundesrates bedürfen, wird geregelt das\nnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutz-\nZusammenwirken\neinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu\n1. der Unfallversicherungsträger mit den Betriebsräten       überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für\noder Personalräten,                                      die Versicherten aufmerksam zu machen.\n2. der Unfallversicherungsträger einschließlich der ge-         (3) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfül-\nmeinsamen landesbezogenen Stellen nach Absatz 2          lung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt\nmit den für den Arbeitsschutz zuständigen Landes-        werden.\nbehörden,\n3. der Unfallversicherungsträger mit den für die Berg-                                    §23\naufsicht zuständigen Behörden.                                               Aus- und Fortbildung\nDie Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr. 1 und 2 wer-        (1) Die Unfallversicherungsträger haben für die erforder-\nden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-          liche Aus- und Fortbildung der Personen in den Unterneh-\nnung, nach Nummer 1 im Einvernehmen mit dem Bundes-          men zu sorgen, die mit der Durchführung der Maßnahmen\nministerium des Innern, die Verwaltungsvorschriften nach     zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und\nSatz 1 Nr. 3 vom Bundesministerium für Arbeit und Sozial-    arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie mit der\nordnung und vom Bundesministerium für Wirtschaft             Ersten Hilfe betraut sind. Für nach dem Gesetz über\ngemeinsam erlassen.                                          Betriebsarzte, Sicherheitsingenieure und andere Fach-\nkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichtende Betriebsärzte\n§21                             und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die nicht dem Unter-\nVerantwortung des Unternehmers,                  nehmen angehören, können die Unfallversicherungsträger\nMitwirkung der Versicherten                   entsprechende Maßnahmen durchführen. Die Unfallver-\nsicherungsträger haben Unternehmer und Versicherte zur\n(1) Der Unternehmer ist für die Durchführung der Maß-     Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen anzu-\nnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufs-         halten.\nkrankheiten und für die Verhütung von arbeitsbedingten\n(2) Die Unfallversicherungsträger haben die unmittel-\nGesundheitsgefahren verantwortlich.\nbaren Kosten ihrer Aus- und Fortbildungsmaßnahmen\n(2) Ist bei einer Schule der Unternehmer nicht Schul-     sowie die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Unter-\nhoheitsträger, ist auch der Schulhoheitsträger in seinem     bringungskosten zu tragen. Bei Aus- und Fortbildungs-\nZuständigkeitsbereich für die Durchführung der in Absatz 1   maßnahmen für Ersthelfer, die von. Dritten durchgeführt\ngenannten Maßnahmen verantwortlich. Der Schulhoheits-        werden, haben die Unfallversicherungsträger nur die Lehr-\nträger ist verpflichtet, im Benehmen mit dem für die Ver-    gangsgebühren zu tragen.\nsicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b zuständigen\n(3) Für die Arbeitszeit, die wegen der Teilnahme an\nUnfallversicherungsträger Regelungen über die Durch-\neinem Lehrgang ausgefallen ist, besteht gegen den Unter-\nführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen im inneren\nnehmer ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts.\nSchulbereich zu treffen.\n(4) Bei der Ausbildung von Sicherheitsbeauftragten und\n(3) Die Versicherten haben nach ihren Möglichkeiten alle\nFachkräften für Arbeitssicherheit sind die für den Arbeits-\nMaßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufs-\nschutz zuständigen Landesbehörden zu beteiligen.\nkrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren\nsowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen und\ndie entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu                                        §24\nbefolgen.\nÜberbetrieblicher\narbeitsmedizinischer und\n§22\nsicherheitstechnischer Dienst\nSicherheitsbeauftragte\n(1) Unfallversicherungsträger können überbetriebliche\n(1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Be-         arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Dienste\nschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des        einrichten; das Nähere bestimmt die Satzung. Die von den\nBetriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte      Diensten gespeicherten Daten dürfen nur mit Einwilligung\nunter Berücksichtigung der im Unternehmen für die            des Betroffenen an die Unfallversicherungsträger übermit-\nBeschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheits-          telt werden; § 203 bleibt unberührt. Die Dienste sind orga-","1266            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996\n.)\nnisatorisch, räumlich und personell von den übrigen Orga-       (2) Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigne-\nnisationseinheiten der Unfallversicherungsträger zu tren-    ten Mitteln möglichst frühzeitig\nnen. Zugang zu den Daten dürfen nur Beschäftigte der\n1. den durch den Versicherungsfall verursachten Ge-\nDienste haben.                                                    sundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern,\n(2) In der Satzung nach Absatz 1 kann auch bestimmt            seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen\nwerden, daß die Unternehmer verpflichtet sind, sich einem         zu mildem,\nüberbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheits-      2. die Versicherten nach ihrer Leistungsfähigkeit und\ntechnischen Dienst anzuschließen, wenn sie innerhalb              unter Berücksichtigung ihrer Eignung, Neigung und\neiner vom Unfallversicherungsträger gesetzten angemes-            bisherigen Tätigkeit möglichst auf Dauer beruflich ein-\nsenen Frist keine oder nicht in ausreichendem Umfang              zugliedern,\nBetriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestel-\nlen. Unternehmer sind von der Anschlußpflicht zu be-         3. Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täg-\nfreien, wenn sie nachweisen, daß sie ihre Pflicht nach dem        lichen Lebens und zur Teilnahme am Leben in der\nGesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und              Gemeinschaft unter Berücksichtigung von Art und\nandere Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfüllt haben.            Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen,\n4. ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zur\n§25                                Rehabilitation zu erbringen,\nBericht gegenüber dem Bundestag                  5. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen.\n(1) Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag          (3) Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabili-\nund dem Bundesrat alljährlich bis zum 31. Dezember des       tation haben Vorrang vor Rentenleistungen.\nauf das Berichtsjahr folgenden Jahres einen statistischen       (4) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heil-\nBericht über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei     behandlung und Rehabilitation haben dem allgemein\nder Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheiten-       anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu\ngeschehen in der Bundesrepublik De1,1tschland zu erstat-     entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu\nten, der die Berichte der Unfallversicherungsträger und      berücksichtigen. Sie werden als Dienst- und Sachleistun-\ndie Jahresberichte der für den Arbeitsschutz zuständigen     gen zur Verfügung gestellt, soweit dieses Buch keine\nLandesbehörden zusammenfaßt. Alle vier Jahre hat der         Abweichungen vorsieht.\nBericht einen umfassenden Überblick über die Entwick-\nlung der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, ihre Kosten      (5) Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzel-\nund die Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit bei          fall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung\nder Arbeit zu enthalten.                                     und Rehabilitation sowie die Einrichtungen, die diese Lei-\nstungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen.\n(2) Die Unfallversicherungsträger haben dem Bundes-       Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und\nministerium für Arbeit und Sozialordnung alljährlich bis     zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu über-\nzum 31. Juli des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres       winden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu ver-\nüber die Durchführung der Maßnahmen zur Sicherheit und       hüten.\nGesundheit bei der Arbeit sowie über das Unfall- und\nBerufskrankheitengeschehen zu berichten. Landesunmit-                          Zweiter Unterabschnitt\ntelbare Versicherungsträger reichen die Berichte über die\nfür sie zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der                                Heilbehandlung\nLänder ein.\n§27\nDrittes Kapitel                                      Umfang der Heilbehandlung\nLeistungen nach                           (1) Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere\nEintritt eines Versicherungsfalls               1. Erstversorgung,\n2. ärztliche Behandlung,\nErster Abschnitt                          3. zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versor-\nHeilbehandlung, Rehabili-                             gung mit Zahnersatz,\ntation, Pflege, Geldleistungen                      4. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfs-\nmitteln,\nErster Unterabschnitt                     5. häusliche Krankenpflege,\nAnspruch und Leistungsarten                    6. Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitations-\neinrichtungen,\n§26                            7. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein-\nGrundsatz                               schließlich Belastungserprobung und Arbeitstherapie.\n(1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vor-        (2) In den Fällen des§ 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes\nschriften Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Lei-    oder verlorengegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt\nstungen der medizinischen Rehabilitation, auf berufsför-     oder erneuert.\ndernde, soziale und ergänzende Leistungen zur Rehabili-         (3) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordne-\ntation, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf     ten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht,\nGeldleistungen.                                              soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996               1267\n§28                             Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemein-\nÄrztliche und zahnärztliche Behandlung\nsame Richtlinien.\n(1) Die ärztliche und zahnärztliche Behandlung wird von                                  §32\nÄrzten oder Zahnärzten erbracht. Sind Hilfeleistungen                            Häusliche Krankenpflege\nanderer Personen erforderlich, dürfen sie nur erbracht\nwerden, wenn sie vom Arzt oder Zahnarzt angeordnet und            (1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer\nvon ihm verantwortet werden.                                   Familie neben der ärztlichen Behandlung häusliche Kran-\nkenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Kranken-\n(2) Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit der\nhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder\nÄrzte, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforder-\nwenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden\nlich und zweckmäßig ist.\noder verkürzt werden kann und das Ziel der Heilbehand-\n(3) Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit       lung nicht gefährdet wird.\nder Zahnärzte, die nach den Regeln der zahnärztlichen\n(2) Die häusliche Krankenpflege umfaßt die im Einzelfall\nKunst erforderlich und zweckmäßig ist.\naufgrund ärztlicher Verordnung erforderliche Grund- und\n(4) Bei Versicherungsfällen, für die wegen ihrer Art oder   Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versor-\nSchwere besondere unfallmedizinische Behandlung an-            gung.\ngezeigt ist, wird diese erbracht. Die freie Arztwahl kann\n(3) Ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht\ninsoweit eingeschränkt werden.\nnur, soweit es einer im Haushalt des Versicherten leben-\nden Person nicht zuzumuten ist, Krankenpflege zu erbrin-\n§29                             gen. Kann eine Pflegekraft nicht gestellt werden oder\nArznei- und Verbandmittel                    besteht Grund, von einer Gestellung abzusehen, sind die\nKosten für eine selbstbeschaffte Pflegekraft in angemes-\n(1) Arznei- und Verbandmittel sind alle ärztlich verordne-\nsener Höhe zu erstatten.\nten, zur ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung erfor-\nderlichen Mittel. Ist das Ziel der Heilbehandlung mit Arz-        (4) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversiche-\nnei- und Verbandmitteln zu erreichen, für die Festbeträge      rungsträger durch gemeinsame Richtlinien.\nim Sinne des§ 35 des Fünften Buches festgesetzt sind,\nträgt der Unfallversicherungsträger die Kosten bis zur                                      §33\nHöhe dieser Beträge. Verordnet der Arzt in diesen Fällen                      Behandlung in Krankenhäusern\nein Arznei- oder Verbandmittel, dessen Preis den Fest-                       und Rehabilitationseinrichtungen\nbetrag überschreitet, hat der Arzt die Versicherten auf die\nsich aus seiner Verordnung ergebende Übernahme der                 (1) Stationäre Behandlung in einem Krankenhaus oder\nMehrkosten hinzuweisen.                                        in einer Rehabilitationseinrichtung wird erbracht, wenn die\nAufnahme erforderlich ist, weil das Behandlungsziel\n(2) Die Rabattregelung des § 130 des Fünften Buches\nanders nicht erreicht werden kann. Sie wird voll- oder teil-\ngilt entsprechend.\nstationär erbracht. Sie umfaßt im Rahmen des Versor-\n§30                             gungsauftrags des Krankenhauses oder der Rehabilita-\ntionseinrichtung alle Leistungen, die im Einzelfall für die\nHeilmittel                         medizinische Versorgung· der Versicherten notwendig\nHeilmittel sind alle ärztlich verordneten Dienstleistun-    sind, insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege,\ngen, die einem Heilzweck dienen oder einen Heilerfolg          Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,\nsichern und nur von entsprechend ausgebildeten Perso-          Unterkunft und Verpflegung.\nnen erbracht werden dürfen. Hierzu gehören insbeson-               (2) Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen im\ndere Maßnahmen der physikalischen Therapie sowie der           Sinne des Absatzes 1 sind die Einrichtungen nach § 107\nSprach- und Beschäftigungstherapie.                            des Fünften Buches.\n(3) Bei Gesundheitsschäden, für die wegen ihrer Art oder\n§31\nSchwere besondere unfallmedizinische stationäre Behand-\nHilfsmittel                        lung angezeigt ist, wird diese in besonderen Einrichtungen\n(1) Hilfsmittel sind alle ärztlich verordneten Sachen, die erbracht.\nden Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen                                      §34\nvon Gesundheitsschäden mildern oder ausgleichen. Dazu\ngehören insbesondere Körperersatzstücke, orthopädi-                          Durchführung der Heilbehandlung\nsche und andere Hilfsmittel einschließlich der notwen-            (1) Die Unfallversicherungsträger haben alle Maßnah-\ndigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung           men zu treffen, durch die eine möglichst frühzeitig nach\nsowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel. Soweit      dem Versicherungsfall einsetzende und sachgemäße Heil-\nfür Hilfsmittel Festbeträge im Sinne des § 36 des Fünften       behandlung und, soweit erforderlich, besondere unfall-\nBuches festgesetzt sind, gilt § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 ent-    medizinische oder Berufskrankheiten-Behandlung gewähr-\nsprechend.                                                      leistet wird. Sie können zu diesem Zweck die von den Ärz-\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-      ten und Krankenhäusern zu erfüllenden Voraussetzungen\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Aus-             im Hinblick auf die fachliche Befähigung, die sächliche\nstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und            und personelle Ausstattung sowie die zu übernehmenden\nanderen Hilfsmitteln zu regeln sowie bei bestimmten            Pflichten festlegen. Sie können daneben nach Art und\nGesundheitsschäden eine Entschädigung für Kleider- und          Schwere des Gesundheitsschadens besondere Verfahren\nWäscheverschleiß vorzuschreiben. Das Nähere regeln die         für die Heilbehandlung vorsehen.","1268              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996\n(2) Die Unfallversicherungsträger haben an der Durch-       1. Leistungen zur Erhaltung oder Erfangung eines\nführung der besonderen unfallmedizinischen Behandlung               Arbeitsplatzes einschließlich der Leistungen zur För-\ndie Änte und Krankenhäuser zu beteiligen, die den nach              derung der Arbeitsaufnahme,\nAbsatz 1 Satz 2 festgelegten Anforderungen entsprechen.\n2. Berufsvorbereitung einschließlich der wegen eines\n(3) Die Verbände der Unfallversicherungsträger sowie             Gesundheitsschadens       erforderlichen  Grundausbil-\ndie Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassen-               dung,\nzahnärztliche Bundesvereinigung (Kassenärztliche Bun-          3. berufliche Anpassung, Fortbildung, Ausbildung und\ndesvereinigungen) schließen unter Berücksichtigung der              Umschulung einschließlich des zur Inanspruchnahme\nvon den Unfallversicherungsträgern gemäß Absatz 1 Satz 2            dieser Leistungen erforderlichen schulischen Ab-\nund 3 getroffenen Festlegungen mit Wirkung für ihre Mit-            schlusses,\nglieder Verträge über die Durchführung der Heilbehand-\nlung, die Vergütung der Ärzte und Zahnärzte sowie die Art      4. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung ein-\nund Weise der Abrechnung. Dem Bundesbeauftragten für                schließlich der Vorbereitung hierzu oder zur Entwick-\nden Datenschutz ist rechtzeitig vor Abschluß Gelegenheit            lung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten vor\nzur Stellungnahme zu geben, sofern in den Verträgen die             Beginn der Schulpflicht,\nErhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezo-          5. Arbeits- und Berufsförderung im Eingangsverfahren\ngenen Daten geregelt werden sollen.                                 und im Arbeitstrainingsbereich einer anerkannten\n(4) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben              Werkstatt für Behinderte.\ngegenüber den Unfallversicherungsträgern und deren             Diese Leistungen können auch zum beruflichen Aufstieg\nVerbänden die Gewähr dafür zu übernehmen, daß die              erbracht werden.\nDurchführung der Heilbehandlung den gesetzlichen und              (2) Das Verfahren zur Auswahl der berufsfördernden Lei-\nvertraglichen Erfordernissen entspricht.                       stungen nach Absatz 1 schließt, soweit erforderlich, eine\n(5) Kommt ein Vertrag nach Absatz 3 ganz oder teilweise    Berufsfindung oder Arbeitserprobung ein; die Absätze 4\nnicht zustande, setzt ein Schiedsamt mit der Mehrheit sei-     und 5 sowie§ 39 gelten entsprechend.\nner Mitglieder innerhalb von drei Monaten den Vertrags-           (3) Ist eine von Versicherten angestrebte höherwertige\ninhalt fest. Wird ein Vertrag gekündigt, ist dies dem         Tätigkeit nach ihrer Leistungsfähigkeit und unter Berück-\nzuständigen Schiedsamt schriftlich mitzuteilen. Kommt          sichtigung ihrer Eignung, Neigung und bisherigen Tätig-\nbis zum Ablauf eines Vertrags ein neuer Vertrag nicht         keit nicht angemessen, kann eine Berufsförderungsmaß-\nzustande, setzt ein Schiedsamt mit der Mehrheit seiner        nahme bis zur Höhe des Aufwandes gefördert werden, der\nMitglieder innerhalb von drei Monaten nach Vertrags-          bei einer angemessenen Maßnahme entstehen würde.\nablauf den neuen Inhalt fest. In diesem Fall gelten die\nBestimmungen des bisherigen Vertrags bis zur Entschei-           (4) Die berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation\ndung des Schiedsamts vorfäufig weiter.                        werden in Einrichtungen erbracht, wenn dies wegen Art\noder Schwere des Gesundheitsschadens oder zur Siche-\n(6) Die Verbände der Unfallversicherungsträger und die     rung des Erfolgs der Rehabilitation erforderlich ist. Vor-\nKassenärztlichen Bundesvereinigungen bilden je ein            aussetzung ist, daß\nSchiedsamt für die medizinische und zahnmedizinische\nVersorgung. Das Schiedsamt besteht aus drei Vertretern\n1. die Leistung nach Dauer, Gestaltung des Lehrplans,\nder Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und drei Ver-             Unterrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung\ntretern der Verbände der Unfallversicherungsträger sowie           des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche beruf-\nliche Rehabilitation erwarten läßt,\neinem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren\nunparteiischen Mitgliedern. § 89 Abs. 3 des Fünften           2. die Einrichtung ang~messene Teilnahmebedingungen\nBuches sowie die aufgrund des § 89 Abs. 6 des Fünften              bietet und behinderungsgerecht ist,\nBuches erfassenen Rechtsverordnungen gelten entspre-          3. die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit\nchend.                                                              beachtet werden, insbesondere die Kostensätze ange-\n(7) Die Aufsicht über die Geschäftsführung der                   messen sind.\nSchiedsämter nach Absatz 6 führt das Bundesministerium           (5) Wenn die Inanspruchnahme von berufsfördernden\nfür Arbeit und Sozialordnung ..                                Leistungen zur Rehabilitation eine Unterbringung außer-\n(8) Die Beziehungen zwischen den Unfallversicherungs-      halb des eigenen oder elterlichen Haushalts erfordert,\nträgern und anderen als den in Absatz 3 genannten Stel-        werden die erforderliche Unterkunft und Verpflegung\nlen, die Heilbehandlung durchführen oder an ihrer Durch-       erbracht.\nführung beteiligt sind, werden durch Verträge geregelt.           (6) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeord-\nneten Freiheitsentziehung werden berufsfördemde Lei-\nstungen zur Rehabilitation erbracht, soweit Belange des\nDritter Unterabschnitt\nVollzugs nicht entgegenstehen.\nBerufsfördernde\nLeistungen zur Rehabilitation                                               §36\nLeistungen an Arbeitgeber\n§35                                  Berufsfördernde Leistungen umfassen auch Zuschüsse\nUmfang der berufsfördemden                      an Arbeitgeber, wenn sie erforderlich sind insbesondere\nLeistungen zur Rehabilitation                  für\n(1) Die berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation     1. eine dauerhafte berufliche Eingliederung,\numfassen insbesondere                                         2. eine befristete Probebeschäftigung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996               1269\n3. eine Ausbildung oder Umschulung im Betrieb.                                              §40\nDie Zuschüsse können von Auflagen und Bedingungen                                   Kraftfahrzeughi He\nabhängig gemacht werden.                                         (1) Kraftfahrzeughilfe wird erbracht, wenn die Versicher-\nten infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens\n§37\nnicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraft-\nLeistungen in einer Werkstatt für Behinderte           fahrzeugs angewiesen sind, um die Eingliederung in das\nBerufsleben oder die Teilnahme am Leben in der Gemein-\nBerufsfördernde Leistungen in einer Werkstatt für\nschaft zu ermöglichen.\nBehinderte werden erbracht, wenn sie erforderlich sind\n(2) Die Kraftfahrzeughilfe umfaßt Leistungen zur Be-\n1. im Eingangsverfahren, um die Eignung der Versicher-\nschaffung eines Kraftfahrzeugs, für eine behinderungs-\nten für die Aufnahme in die Werkstatt festzustellen,\nbedingte Zusatzausstattung und zur Erlangung einer Fahr-\n2. im Arbeitstrainingsbereich, um die Versicherten zu         erlaubnis.\nbefähigen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu\n(3) Für die Kraftfahrzeughilfe gilt die Verordnung über\nentwickeln,. zu erhöhen oder wiederzugewinnen, und\nKraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation vom\nerwartet werden kann, daß sie danach wenigstens ein       28. September 1987 (BGBI. 1 S. 2251), geändert durch\nMindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitslei-        Verordnung vom 30. September 1991 (BGBI. 1S. 1950), in\nstung im Sinne des § 54 Abs. 3 des Schwerbehinder-        der jeweils geltenden Fassung. Diese Verordnung ist bei\ntengesetzes erbringen.                                    der Kraftfahrzeughilfe zur sozialen Rehabilrtation entspre-\nchend anzuwenden.\n§38\n(4) Der Unfallversicherungsträger kann im Einzelfall zur\nDauer der berufsfördemden Leistungen                 Vermeidung einer wirtschaftlichen Notlage auch einen\n(1) Die berufsfürdernden Leistungen zur Rehabilitation     Zuschuß zahlen, der über demjenigen liegt, der in den\nsollen für die Zeit erbracht werden, die vorgeschrieben       §§ 6 und 8 der Verordnung nach Absatz 3 vorgesehen ist.\noder allgemein üblich ist, um das angestrebte Berufsziel         (5) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversiche-\nzu erreichen. Leistungen für die berufliche Umschulung        rungsträger durch gemeinsame Richtlinien.\nund Fortbildung sollen in der Regel nur erbracht werden,\nwenn die Leistung bei ganztägigem Unterricht nicht länger                                   §41\nals zwei Jahre dauert, es sei denn, daß die Versicherten\nnur durch eine länger dauernde Leistung eingegliedert                                Wohnungshi He\nwerden können.                                                   (1) Wohnungshilfe wird erbracht, wenn infolge Art oder\n(2) Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte werden    Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorüberge-\ninsgesamt bis zur Dauer von zwei Jahren erbracht.             hend die behindertengerechte Anpassung vorhandenen\noder die Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums\nerforderlich ist.\nVierter Unterabschnitt\n(2) Wohnungshilfe wird ferner erbracht, wenn sie zur\nLeistungen zur sozialen                     Sicherung der beruflichen Eingliederung erforderlich ist.\nRehabilitation und ergänzende Leistungen\n(3) Die Wohnungshilfe umfaßt auch Umzugskosten\nsowie Kosten für die Bereitstellung von Wohnraum für eine\n· §39\nPflegekraft.\nUmfang der Leistungen zur sozialen\n(4) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversiche-\nRehabilitation und der ergänzenden Leistungen\nrungsträger durch gemeinsame Richtlinien.\n(1) Die Leistungen zur sozialen Rehabilitation und die\nergänzenden Leistungen umfassen                                                             §42\n1. Kraftfahrzeughilfe,                                                                Haushaltshilfe\n2. Wohnungshilfe,                                                 (1) Haushaltshilfe wird erbracht, wenn\n3. Beratung sowie sozialpädagogische und psycho-               1. Versicherte wegen der medizinischen, berufsfördern-\nsoziale Betreuung,                                             den oder sonstigen Leistungen außerhalb des eigenen\n4. Haushaltshilfe,                                                 Haushalts untergebracht sind und ihnen deshalb die\nWeiterführung des Haushalts nicht möglich ist,\n5. Reisekosten,\n2. eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt\n6. ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen            nicht weiterführen kann und\nunter ärztlicher Betreuung,                                3. im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haus-\n7. Übernahme der Kosten, die mit den berufsfördemden               haltshilfe\nLeistungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen,              a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat\ninsbesondere Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren,                   oder\nLernmittel, Arbeitskleidung und Arbeitsgeräte,\nb) behindert und auf Hilfe angewiesen ist.\n8. sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstel-         (2) Haushaltshilfe kann bei ambulanter Heilbehandlung\nlung des Rehabilitationserfolges.                          erbracht werden, wenn der Haushalt wegen Art oder\n(2) Zum Ausgleich besonderer Härten kann den Ver-           Schwere des Gesundheitsschadens vom Versicherten\nsicherten oder deren Angehörigen eine besondere Unter-         oder von einer anderen im Haushalt lebenden Person\nstützung gewährt werden.                                       nicht weitergeführt werden kann.","1270               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996\n(3) Kann eine Haushaltshilfe nicht gestellt werden oder     derte wird das Pflegegeld bis zum Ende des ersten auf die\nbesteht Grund, hiervon abzusehen, werden die Kosten             Aufnahme folgenden Kalendermonats weitergezahlt und\nfür eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe oder für die Mit-      mit dem ersten Tag des Entlassungsmonats wieder aufge-\nnahme oder anderweitige Unterbringung des Kindes bis            nommen. Das Pflegegeld kann in den Fällen des Satzes 1\nzur Höhe des Aufwands für die sonst zu erbringende              ganz oder teilweise weitergezahlt werden, wenn das\nHaushaltshilfe übernommen. Für Verwandte und Ver-               Ruhen eine weitere Versorgung der Versicherten gefähr-\nschwägerte bis zum zweiten Grad werden Kosten nicht             den würde.\nerstattet; erforderliche Fahrkosten und Verdienstausfall           (4) Mit der Anpassung der Renten wird das Pflegegeld\nkönnen jedoch erstattet werden, wenn sie in einem ange-         entsprechend dem Faktor angep«;ißt, der für die Anpas-\nmessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft ent-      sung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geld-\nstehenden Kosten stehen.                                        leistungen maßgeblich ist.\n§43                                 (5) Auf Antrag der Versicherten kann statt des Pflege-\ngeldes eine Pflegekraft gestellt (Hauspflege) oder die\nReisekosten                           erforderliche Hilfe mit Unterkunft und Verpflegung in einer\n(1) Reisekosten werden erbracht, soweit dies zur Durch-    geeigneten Einrichtung (Heimpflege) erbracht werden.\nführung der Heilbehandlung oder der beruflichen Rehabili-       Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.\ntation erforderlich ist.\n(2) Zu den Reisekosten gehören                                                 Sechster Unterabschnitt\n1. Fahr- und Transportkosten,                                                          Geldleistungen\n2. Verpflegungs- und Übernachtungskosten,                                        während der Heilbehandlung\nund der beruflichen Rehabilitation\n3. Kosten des Gepäcktransports,\n4. Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung                                                     §45\nfür die Versicherten und für eine wegen des Gesundheits-                   Voraussetzungen für das Verletztengeld\nschadens erforderliche Begleitperson.\n(1) Verletztengeld wird erbracht, wenn Versicherte\n(3) Reisekosten werden im Regelfall für zwei Familien-\nheimfahrten im Monat oder anstelle von Familienheimfahr-       1. infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder\nten für zwei Fahrten eines Angehörigen zum Aufenthalts-              wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine\nort des Versicherten übernommen.                                     ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können\nund\n(4) Entgangener Arbeitsverdienst einer Begleitperson\nwird ersetzt, _wenn der Ersatz in einem angemessenen           2. unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der\nVerhältnis zu den sonst für eine Pflegekraft entstehenden            Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeits-\nKosten steht.                                                        einkommen, Krankengeld, Verletztengeld, Versor-\ngungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld,\n(5) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversiche-\nrungsträger durch gemeinsame Richtlinien.                            Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Arbeitslosen-\ngeld, Arbeitslosenhilfe oder Mutterschaftsgeld hatten.\n(2) Verletztengeld wird auch erbracht, wenn\nfünfter Unterabschnitt\n1. berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation erfor-\nLeistungen bei Pflegebedürftigkeit                     derlich sind,\n2. diese Maßnahmen sich aus Gründen, die die Ver-\n§44                                    sicherten nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar\nan die Heilbehandlung anschließen,\nPflege\n3. die Versicherten ihre bisherige berufliche Tätigkeit\n(1) Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls\nnicht wieder aufnehmen können oder ihnen eine andere\nso hilflos sind, daß sie für die gewöhnlichen und regel-\nzumutbare Tätigkeit nicht vermittelt werden kann oder\nmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täg-\nsie diese aus wichtigem Grund nicht ausüben können\nlichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe bedürfen,\nund\nwird Pflegegeld gezahlt, eine Pflegekraft gestellt oder\nHeimpflege gewährt.                                            4. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt sind.\n(2) Das Pflegegeld ist unter Berücksichtigung der Art     Das Verletztengeld wird bis zum Beginn der berufsför-\noder Schwere des Gesundheitsschadens sowie des                 dernden Maßnahme erbracht. Die Sätze 1 und 2 gelten\nUmfangs der erforderlichen Hilfe auf einen Monatsbetrag        entsprechend für die Zeit bis zum Beginn und während der\nzwischen 527 Deutsche Mark und 2106 Deutsche Mark              Durchführung einer Maßnahme der Berufsfindung und\n(Beträge am 1. Juli 1995) festzusetzen. Diese Beträge wer-     Arbeitserprobung.\nden zum 1. Juli jeden Jahres entsprechend der Anpas-               (3) Werden in einer Einrichtung Maßnahmen der Heil-\nsung des laufenden Pflegegeldes nach Absatz 4 erhöht.          behandlung und gleichzeitig berufsfördemde Maßnahmen\nübersteigen die Aufwendungen für eine Pflegekraft das          für Versicherte erbracht, erhalten Versicherte Verletzten-\nPflegegeld, kann es angemessen erhöht werden.                 geld, wenn sie arbeitsunfähig sind oder wegen der Maß-\n(3) Während einer stationären Behandlung oder der         nahmen eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben\nUnterbringung der Versicherten in einer Einrichtung der       können und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2\nberuflichen Rehabilitation oder einer Werkstatt für Behin-    erfüllt sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996                1271\n(4) Im Fall der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege     geld in Höhe des in § 158 Abs. 1 und 2 des Arbeitsförde-\neines durch einen Versicherungsfall verletzten Kindes gilt    rungsgesetzes bestimmten Betrages.\n§ 45 des fünften Buches entsprechend.\n(3) Versicherte, die als Entwicklungshelfer Unterhalts-\nleistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Entwicklungshelfer-\n§46                              Gesetzes bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe\nBeginn und Ende des Verletztengeldes                dieses Betrages.\n(1) Verletztengeld wird von dem Tag an gezahlt, ab dem        (4) Bei Versicherten, die unmittelbar vor dem Versiche-\ndie Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, oder mit   rungsfall Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskran-\ndem Tag des Beginns einer Heilbehandlungsmaßnahme,            kengeld oder Übergangsgeld bezogen haben, wird bei der\nBerechnung des Verletztengeldes von dem bisher zugrun-\ndie den Versicherten an der Ausübung einer ganztägigen\nErwerbstätigkeit hindert.                                     de gelegten Regelentgelt ausgegangen.\n(2) Die Satzung kann bestimmen, daß für Unternehmer,          (5) Abweichend von Absatz 1 erhalten Versicherte, die\nihre Ehegatten und für den Unternehmern nach § 6 Abs. 1       den Versicherungsfall infolge einer Tätigkeit als Unterneh-\nNr. 2 Gleichgestellte Verletztengeld längstens für die        mer oder den Unternehmern nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Gleich-\nDauer der ersten 13 Wochen nach dem sich aus Absatz 1         gestellte erlitten haben, Verletztengeld je Kalendertag in\nergebenden Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht gezahlt        Höhe des 450. Teils des Jahresarbeitsverdienstes. § 47\nwird. Satz 1 gilt nicht für Versicherte, die bei einer Kran-  Abs. 1 Satz 5 des Fünften Buches gilt entsprechend.\nkenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind.           (6) Hat sich der Versicherungsfall während einer auf-\n(3) Das Verletztengeld endet                               grund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung\nereignet, gilt für die Berechnung des Verletztengeldes\n1. mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder der        Absatz 1 entsprechend; nach der Entlassung erhalten die\nHinderung an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit          Versicherten Verletztengeld je Kalendertag in Höhe des\ndurch eine Heilbehandlungsmaßnahme,                       450. Teils des Jahresarbeitsverdienstes, wenn dies für die\n2. mit dem Tag, der dem Tag vorausgeht, an dem ein            Versicherten günstiger ist.\nAnspruch auf Übergangsgeld entsteht.                         (7) Das Verletztengeld wird entsprechend§ 47 Abs. 5\nWenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu     des Fünften Buches angepaßt.\nrechnen ist und berufsfördemde Leistungen nicht zu\n(8) Die Regelung des§ 90 Abs. 1 und 3 über die Neufest-\nerbringen sind, endet das Verletztengeld\nsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach voraussicht-\n1. mit dem Tag, an dem die Heilbehandlung so weit abge-       licher Beendigung einer Schul- oder Berufsausbildung\nschlossen ist, daß die Versicherten eine zumutbare, zur  oder nach tariflichen Berufs- oder Altersstufen gilt für das\nVerfügung stehende Berufs- oder Erwerbstätigkeit auf-     Verletztengeld entsprechend.\nnehmen können,\n2. mit Beginn der in § 50 Abs. 1 Satz 1 des fünften                                        §48\nBuches genannten Leistungen, es sei denn, daß diese\nVerletztengeld bei Wiedererkrankung\nLeistungen mit dem Versicherungsfall im Zusammen-\nhang stehen,                                                 Im Fall der Wiedererkrankung an den Folgen des Ver-\n3. im übrigen mit Ablauf der 78. Woche, gerechnet vom         sicherungsfalls gelten die§§ 45 bis 47 mit der Maßgabe\nTag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an, jedoch        entsprechend, daß anstelle des Zeitpunkts der ersten\nnicht vor dem Ende der stationären Behandlung.           Arbeitsunfähigkeit auf den der Wiedererkrankung abge-\nstellt wird.\n§47\n§49\nHöhe des Verletztengeldes\nVoraussetzungen für das Übergangsgeld\n(1) Versicherte, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkom-\nmen erzielt haben, erhalten Verletztengeld entsprechend          Übergangsgeld wird erbracht, wenn Versicherte infolge\n§ 47 Abs. 1 und 2 des fünften Buches mit der Maßgabe,         des Versicherungsfalls berufsfördemde Leistungen nach\ndaß das Regelentgelt aus dem Gesamtbetrag des regel-          § 35 Abs. 1 erhalten und wegen dieser Leistungen eine\nmäßigen Arbeitsentgelts und des Arbeitseinkommens zu          ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können.\nberechnen und bis zu einem Betrag in Höhe des 360. Teils\ndes Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen                                     §50\nist. Arbeitseinkommen ist bei der Ermittlung des Regelent-\ngelts mit dem 360. Teil des im Kalenderjahr vor Beginn der              Beginn und Ende des Übergangsgeldes\nArbeitsunfähigkeit oder der Maßnahmen der Heilbehand-\n(1) Übergangsgeld wird für die Dauer der berufsfördem-\nlung erzielten Arbeitseinkommens zugrunde zu legen.\nden Leistungen erbracht.\n§ 164 des Arbeitsförderungsgesetzes gilt entsprechend.\nDie Satzung kann bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrich-      (2) Übergangsgeld wird bis zu sechs Wochen in dem\ntung und -vergütung abweichende Bestimmungen -zur             Zeitraum weitergezahlt, in dem Versicherte\nZahlung und Berechnung des Vertetztengeldes vorsehen,\n1. die berufsfördemden Leistungen aus gesundheitlichen\ndie sicherstellen, daß das Verletztengeld seine Entgelt-\noder aus anderen Gründen, die sie nicht zu vertreten\nersatzfunktion erfüllt.\nhaben, nicht mehr in Anspruch nehmen können, läng-\n(2) Versicherte, die Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe       stens jedoch bis zum Tag der Beendigung der Lei-\noder Unterhaltsgeld bezogen haben, erhalten Verletzten-           stung, oder","1272              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996\n2. im Anschluß an eine abgeschlossene berufsfördernde                                        §52\nLeistung arbeitslos sind, wenn sie sich beim Arbeits-                     Anrechnung von Einkommen\namt arbeitslos gemeldet haben und zur beruflichen                       auf Verle~en- und Übergangsgeld\nEingliederung zur Verfügung stehen,\nund keinen Anspruch auf Verletzten- oder Krankengeld              Auf das Verletzten- und Übergangsgeld werden von\nhaben.                                                         dem gleichzeitig erzielten Einkommen angerechnet\n1. Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, das bei Arbeit-\n§51                                     nehmern um die gesetzlichen Abzüge und bei sonsti-\ngen Versicherten um 20 vom Hundert vermindert ist;\nHöhe des Übergangsgeldes\ndies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt;\n(1) Das Übergangsgeld beträgt                                     Zuschüsse des Arbeitgebers zum Verletzten- oder\nÜbergangsgeld gelten nicht als Arbeitsentgelt, soweit\n1. für Versicherte,\nsie zusammen mit dem Vertetzten- oder Übergangs-\na) die mindestens ein Kind (§ 65 Abs. 2 Nr. 3 Buch-             geld das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen,\nstabe a) haben,\n2. Mutterschaftsgeld, Versorgungskrankengeld, Unter-\nb) die pflegebedürftig sind, wenn ihr Ehegatte, mit             haltsgeld sowie Ansprüche auf Leistungen nach dem\ndem sie in häuslicher Gemeinschaft leben, sie pflegt        Arbeitsförderungsgesetz, die wegen einer Sperrzeit\nund deswegen eine Erwerbstätigkeit nicht ausübt,            ruhen.\nc) deren Ehegatte, mit dem sie in häuslicher Gemein-\nschaft leben, pflegebedürftig ist,                                        Siebter Unterabschnitt\n80 vom Hundert,\nBesondere Vorschriften\n2. für die übrigen Versicherten 70 vom Hundert                              für die Versicherten in der Seefahrt\ndes nach den Absätzen 2 und 3 berechneten Betrages.\n(2) Für Versicherte, die in den letzten drei Jahren vor                                   §53\ndem Beginn der berufsfördernden Leistung Arbeitsentgelt                  Vorrang der Krankenfürsorge der Reeder\noder Arbeitseinkommen erzielt haben, gilt§ 47 Abs. 1 und 5\nentsprechend; Zeiten, in denen die Versicherten wegen              (1) Der Anspruch von Versicherten in der Seefahrt auf\ndes Versicherungsfalls Arbeitsentgelt oder Arbeitsein-         Leistungen nach diesem Abschnitt ruht, soweit und so-\nkommen nicht erzielt haben, bleiben außer Betracht.            lange die Reeder ihre Verpflichtung zur Krankenfürsorge\nnach dem Seemannsgesetz erfüllen. Kommen die Reeder\n(3) Für Versicherte,                                        der Verpflichtung nicht nach, kann der Unfallversiche-\n1. bei denen der letzte Tag vor dem Beginn der berufsför-      rungsträger von den Reedern die Erstattung in Höhe der\ndernden Leistung, an dem Arbeitsentgelt oder Arbeits-·    von ihm erbrachten Leistungen verfangen.\neinkommen erzielt wurde, länger als drei Jahre zurück-        (2) Endet die Verpflichtung der Reeder zur Krankenfür-\nliegt,                                                    sorge, haben sie hinsichtlich der Folgen des Versiche-\n2. die vor dem Beginn der berufsfördernden Leistung kein       rungsfalls die Krankenfürsorge auf Kosten des Unfallver-\nArbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben        sicherungsträgers fortzusetzen, soweit dieser sie dazu\noder                                                      beauftragt.\n3. bei denen es unbillig wäre, den nach den Vorschriften\nfür das Verletztengeld errechneten Betrag zugrunde zu                          Achter Unterabschnitt\nlegen,\nBesondere Vorschriften\nwird das Übergangsgeld aus 65 vom Hundert des auf ein                           für die Versicherten der land-\nJahr bezogenen tariflichen oder, wenn es an einer tarif-                 wirtschaftlichen Berufsgenossenschaften\nlichen Regelung fehlt, des Arbeitsentgelts berechnet, das\nam Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Ver-\n§54\nsicherten gilt; maßgebend ist das Arbeitsentgelt in dem\nletzten Kalendermonat vor dem Beginn der Leistung                                Betriebs- und Haushaltshilfe\n(Bemessungszeitraum) für diejenige Beschäftigung, für\n(1) Betriebshilfe erhalten landwirtschaftliche Unterneh-\ndie die Versicherten ohne den Versicherungsfall nach\nmer mit einem Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des\nihren beruflichen Fähigkeiten und ihrem Lebensalter in\nGesetzes über die Alterssicherung der Landwirte während\nBetracht kämen. Für den Kalendertag wird der 360. Teil\neiner stationären Behandlung, wenn ihnen wegen dieser\ndieses Betrages angesetzt.\nBehandlung die Weiterführung des Unternehmens nicht\n(4) Für Versicherte, die im Anschluß an eine abge-          möglich ist und in dem Unternehmen Arbeitnehmer und\nschlossene Leistung arbeitslos sind, beträgt das Über-         mitarbeitende Familienangehörige nicht ständig beschäf-\ngangsgeld                                                      tigt werden. Betriebshilfe wird für längstens drei Monate\n1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1              erbracht.\n67 vom Hundert,                                               (2) Haushaltshilfe erhalten landwirtschaftliche Unter-\n2. im übrigen 60 vom Hundert                                   nehmer mit einem Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2\ndes Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte oder\ndes nach den Absätzen 2 und 3 berechneten Betrages.            ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten während\n(5) Im übrigen gelten die Vorschriften für das Vertetzten-  einer stationären Behandlung, wenn den Unternehmern\ngeld entsprechend.                                             oder ihren Ehegatten wegen dieser Behandlung die Wei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996                1273\nterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf         Personen auf Antrag mit einem zusätzlichen Verletzten-\nandere Weise nicht sicherzustellen ist. Absatz 1 Satz 2 gilt geld versichert werden.\nentsprechend.                                                   (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für regelmäßig wie land-\n(3) Die Satzung kann bestimmen,                           wirtschaftliche Unternehmer selbständig Tätige, die kraft\nGesetzes versichert sind, entsprechend.\n1. daß die Betriebshilfe auch an den mitarbeitenden Ehe-\ngatten eines landwirtschaftlichen Unternehmers er-\nbracht wird,                                                               Zweiter Abschnitt\n2. unter welchen Voraussetzungen und für wie lange                   Renten, Beihilfen, Abfindungen\nBetriebs- und Haushaltshilfe den landwirtschaftlichen\nUnternehmern und ihren Ehegatten auch während\neiner nicht stationären Heilbehandlung erbracht wird,                        Erster Unterabschnitt\n3. unter welchen Voraussetzungen Betriebs- und Haus-                            Renten an Versicherte\nhaltshilfe auch an landwirtschaftliche Unternehmer,\nderen Unternehmen nicht die Voraussetzungen des § 1\nAbs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der                                      §56\nLandwirte erfüllen, und an ihre Ehegatten erbracht          Voraussetzungen und Höhe des Rentenanspruchs\nwird,\n(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines\n4. daß die Betriebs- und Haushaltshilfe auch erbracht        Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Ver-\nwird, wenn in dem Unternehmen Arbeitnehmer oder          sicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert\nmitarbeitende Familienangeh_örige ständig beschäftigt    gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die\nwerden,                                                  Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle\n5. unter welchen Voraussetzungen die Betriebs- und           gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen\nHaushaltshilfe länger als drei Monate erbracht wird,     wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen\nfrüheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Fol-\n6. von welchem Tag der Heilbehandlung an die Betriebs-       gen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen,\noder Haushaltshilfe erbracht wird.                       wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom\n(4) Als Betriebs- oder Haushaltshilfe wird eine Ersatz-   Hundert mindern. Den Versicherungsfällen stehen gleich\nkraft gestellt. Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt werden  Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamten-\noder besteht Grund, hiervon abzusehen, werden die            gesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Solda-\nKosten für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatz-      tenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen\nkraft in angemessener Höhe erstattet. Die Satzung regelt     Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besat-\ndas Nähere; sie hat dabei die Besonderheiten landwirt-       zungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den ent-\nschaftlicher Betriebe und Haushalte zu berücksichtigen.      sprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle\nFür Verwandte und Verschwägerte bis zu.m zweiten Grad        oder Beschädigungen gewähren.\nwerden Kosten nicht erstattet; die Berufsgenossenschaft         (2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach\nkann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Ver-       dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des kör-\ndienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem        perlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden\nangemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft    verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten\nentstehenden Kosten steht.                                   Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für regelmäßig wie land-   wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Aus-\nwirtschaftliche Unternehmer selbständig Tätige, die kraft    wirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit glei-\nGesetzes versichert sind, entsprechend.                      chem Gesundheitsschaden ergeben würden. Bei der\nBemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden\nNachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch\n§55\nerleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene beson-\nVertetztengeld                        dere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des\nVersicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in verminder-\n(1) Anstelle der Gestellung einer Ersatzkraft oder einer\ntem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht\nKostenerstattung nach § 54 besteht Anspruch auf Verletz-\ndurch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zuge-\ntengeld, wenn\nmutet werden kann, ausgeglichen werden.\n1. dies im Einzelfall unter Berücksichtigung der Beson-\n(3) Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente gelei-\nderheiten landwirtschaftlicher Betriebe und Haushalte\nstet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes.\nsachgerecht ist oder\nBei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente\n2. das Unternehmen nicht die Voraussetzungen des § 1         geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der\nAbs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der         Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der\nLandwirte erfüllt.                                       Erwerbsfähigkeit entspricht.\n(2) Für die Höhe des Verletztengeldes gilt bei landwirt-\nschaftlichen Unternehmern, ihren Ehegatten und den im                                     §57\nUnternehmen mitarbeitenden Familienangehörigen, so-\nErhöhung der Rente bei Schwerverletzten\nweit diese nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 versichert sind, § 13\nAbs. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversiche-           Können Versicherte mit Anspruch auf eine Rente nach\nrung der Landwirte entsprechend. Die Satzung bestimmt,       einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hun-\nunter welchen Voraussetzungen die in Satz 1 genannten        dert oder mehr oder auf mehrere Renten, deren Vom-","1274             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996\nhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 50 erreichen                                     §62\n(Schwerverletzte), infolge des Versicherungsfalls einer                   Rente als vorläufige Entschädigung\nErwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen und haben sie kei-\nnen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenver-           (1) Während der ersten drei Jahre nach dem Versiche-\nsicherung, erhöht sich die Rente um 1Ovom Hundert.            rungsfall soll der Unfallversicherungsträger die Rente als\nvorläufige Entschädigung festsetzen, wenn der Umfang\nder Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht ab-\n§58                             schließend festgestellt werden kann. Innerhalb dieses\nErhöhung der Rente bei Arbeitslosigkeit              Zeitraums kann der Vomhundertsatz der Minderung der\nErwerbsfähigkeit jederzeit ohne Rücksicht auf die Dauer\nSolange Versicherte infolge des Versicherungsfalls ohne    der Veränderung neu festgestellt werden.\nAnspruch auf Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sind\nund die Rente zusammen mit dem Arbeitslosengeld oder             (2) Spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach dem Ver-\nder Arbeitslosenhilfe nicht den sich aus§ 51 Abs. 1 ergeben-  sicherungsfall wird die v.or1äufige Entschädigung als Rente\nden Betrag des Übergangsgeldes erreicht, wird die Rente       auf unbestimmte Zeit geleistet. Bei der erstmaligen Fest•\nlängstens für zwei Jahre nach ihrem Beginn um den Unter-      stellung der Rente nach der vorläufigen Entschädigung\nschiedsbetrag erhöht. Der Unterschiedsbetrag wird bei der     kann der Vomhundertsatz der Minderung der Erwerbs-\nArbeitslosenhilfe nicht als Einkommen berücksichtigt. Satz 1  fähigkeit abweichend von der vorläufigen Entschädigung\ngilt nicht, solange Versicherte Anspruch auf weiteres Er-     festgestellt werden, auch wenn sich die Verhältnisse nicht\nwerbsersatzeinkommen (§ 18a Abs. 3 des Vierten Buches)        geändert haben.\nhaben, das zusammen mit der Rente das Übergangsgeld\nerreicht.                                                                        zweiter Unterabschnitt\nLeistungen an Hinterbliebene\n§59\nHöchstbetrag bei mehreren Renten\n§63\n(1) Beziehen Versicherte mehrere Renten, so dürfen                              Leistungen bei Tod\ndiese ohne die Erhöhung für Schwerverletzte zusammen\nzwei Drittel des höchsten der Jahresarbeitsverdienste             (1) Hinterbliebene haben Anspruch auf\nnicht übersteigen, die diesen Renten zugrunde liegen.         1. Sterbegeld,\nSoweit die Renten den Höchstbetrag übersteigen, werden\nsie verhältnismäßig gekürzt.                                  2. Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der\nBestattung,                               -\n(2) Haben Versicherte eine Rentenabfindung erhalten,\nwird bei der Feststellung des Höchstbetrages nach Absatz 1    3. Hinterbliebenenrenten,\ndie der Abfindung zugrunde gelegte Rente so berücksich-       4. Beihilfe.\ntigt, wie sie ohne die Abfindung noch zu zahlen wäre.         Der Anspruch ~uf Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3\nbesteht nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls\n§60                             eingetreten ist.\nMinderung bei Heimpflege                         (2) Dem Tod infolge eines Versicherungsfalls steht der\nTod von Versicherten gleich, deren Erwerbsfähigkeit\nFür die Dauer einer Heimpflege von mehr als einem         durch die Folgen einer Berufskrankheit nach den Num-\nKalendermonat kann der Unfallversicherungsträger die          mern 4101 bis 4104 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-\nRente um höchstens die Hälfte mindern, soweit dies nach      Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBI. 1S. 721) in der Fas-\nden persönlichen Bedürfnissen und Verhältnissen der Ver-     sung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufs-\nsicherten angemessen ist.                                     krankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1\nS. 2343) um 50 vom Hundert oder mehr gemindert war.\n§61                              Dies gilt nicht, wenn offenkundig ist, daß der Tod mit der\nBerufskrankheit nicht in ursächlichem Zusammenhang\nRenten für Beamte und Berufssoldaten                 steht; eine Obduktion zum Zwecke einer solchen Feststel-\n(1) Die Renten von Beamten, die nach § 82 Abs. 4           lung darf nicht gefordert werden.\nberechnet werden, werden nur insoweit gezahlt, als sie die       (3) Ist ein Versicherter getötet worden, so kann der\nDienst- oder Versorgungsbezüge übersteigen; den Beam-         Unfallversicherungsträger die Entnahme einer Blutprobe\nten verbleibt die Rente jedoch mindestens in Höhe des         zur Feststellung von Tatsachen anordnen, die für die Ent-\nBetrages, der bei Vorliegen eines Dienstunfalls als Unfall-   schädigungspflicht von Bedeutung sind.\nausgleich zu gewähren wäre. Endet das Dienstverhältnis\n(4) Sind Versicherte im Zusammenhang mit der ver-\nwegen Dienstunfähigkeit infolge des Versicherungsfalls,\nsicherten Tätigkeit verschollen, gelten sie als infolge eines\nwird Vollrente insoweit gezahlt, als sie zusammen mit den\nVersicherungsfalls verstorben, wenn die Umstände ihren\nVersorgungsbezügen aus dem Dienstverhältnis die Ver-\nTod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nach-\nsorgungsbezüge, auf die der Beamte bei Vorliegen eines\nrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Unfall-\nDienstunfalls Anspruch hätte, nicht übersteigt. Die Höhe\nversicherungsträger kann von den Hinterbliebenen die\ndieser Versorgungsbezüge stellt die Dienstbehörde fest.\nVersicherung an Eides Statt verlangen, daß ihnen weitere\nFür die Hinterbliebenen gilt dies entsprechend.\nals die angezeigten Nachrichten über die Verschollenen\n(2) Absatz 1 gilt für die Berufssoldaten entsprechend.     nicht bekannt sind. Der Unfallversicherungsträger ist\nAnstelle des Unfallausgleichs wird der Ausgleich nach         berechtigt, für die Leistungen den nach den Umständen\n§ 85 des Soldatenversorgungsgesetzes gezahlt.                 mutmaßlichen Todestag festzustellen. Bei Versicherten in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996              1275\nder Seeschiffahrt wird spätestens der dem Ablauf des         3. Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten\nHeuerverhältnisses folgende Tag als Todestag festge-             Ehegatten.\nsetzt.\nDas auf eine Rente anrechenbare Einkommen mindert\nsich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommens-\n§64\nanrechnung auf eine vorrangige Rente geführt hat.\nSterbegeld und\n(5) Witwenrente oder Witwerrente wird auf Antrag auch\nErstattung von Überführungskosten\nan überlebende Ehegatten gezahlt, die wieder geheiratet\n(1) Das Sterbegeld beträgt ein Siebtel der im Zeitpunkt    haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig\ndes Todes geltenden Bezugsgröße.                             erklärt ist und sie im Zeitpunkt der Wiederheirat Anspruch\n(2) Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung       auf eine solche Rente hatten. Auf eine solche Witwenrente\nwerden erstattet, wenn der Tod nicht am Ort der ständigen    oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten werden\nFamilienwohnung der Versicherten eingetreten ist und die     für denselben Zeitraum bestehende Ansprüche auf Wit-\nVersicherten sich dort aus Gründen aufgehalten haben,        wenrente oder Witwerrente, auf Versorgung, auf Unterhalt\ndie im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit oder      oder auf sonstige Rente nach dem letzten Ehegatten\nmit den Folgen des Versicherungsfalls stehen.                angerechnet, es sei denn, daß die Ansprüche nicht zu ver-\nwirklichen sind; dabei werden die Vorschriften Ober die\n(3) Das Sterbegeld und die Überführungskosten werden       Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht\nan denjenigen gezahlt, der die Bestattungs- und Über-        berücksichtigt.\nführungskosten trägt.\n(6) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch, wenn\n§65                               die Ehe erst nach dem Versicherungsfall geschlossen\nworden ist und der TocJ innerhalb des ersten Jahres dieser\nWitwen- und Witwerrente                     Ehe eingetreten ist, es sei denn, daß nach den besonderen\n(1) Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten eine      Umständen des Einzelfalls die Annahme nicht gerecht-\nWitwen- oder Witwerrente, solange sie nicht wieder gehei-    fertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck\nratet haben.                                                 der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenver-\nsorgung zu begründen.\n(2) Die Rente beträgt\n1. zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes bis zum                                       §66\nAblauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des\nMonats, in dem der Ehegatte verstorben ist,                                Witwen- und Witwerrente\nan frühere Ehegatten; mehrere Berechtigte\n2. 30 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nach\nAblauf des dritten Kalendermonats,                           (1) Frühere Ehegatten von Versicherten, deren Ehe mit\n3. 40 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nach          ihnen geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist,\nAblauf des dritten Kalendermonats,                        erhalten auf Antrag eine Rente entsprechend § 65, wenn\ndie Versicherten · ihnen während des letzten Jahres vor\na) solange Witwen oder Witwer ein waisenrenten-           ihrem Tod Unterhalt geleistet haben oder den früheren\nberechtigtes Kind erziehen oder für ein Kind sorgen,  Ehegatten im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor\ndas wegen körperlicher, geistiger oder seelischer     dem Tod der Versicherten ein Anspruch auf Unterhalt\nBehinderung Anspruch auf Waisenrente hat oder         zustand. Beruhte der Unterhaltsanspruch auf § 1572,\nnur deswegen nicht hat, weil das 27. Lebensjahr       1573, 1575 oder 1576 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,\nvollendet wurde,                                      wird die Rente gezahlt, solange der frühere Ehegatte ohne\nb) wenn Witwen oder Witwer das 45. Lebensjahr voll-       den Versicherungsfall unterhaltsberechtigt gewesen wäre.\nendet haben oder                                         (2) Sind mehrere Berechtigte nach Absatz 1 oder nach\nc) solange Witwen oder Witwer berufs- oder erwerbs-       Absatz 1 und § 65 vorhanden, erhält jeder von ihnen den\nunfähig im Sinne des Sechsten Buches sind; Ent-       Teil der für ihn nach § ·55 Abs. 2 zu berechnenden Rente,\nscheidungen des Trägers der Rentenversicherung        der im Verhältnis zu den anderen Berechtigten der Dauer\nüber Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sind für den     seiner Ehe mit dem Verletzten entspricht; anschließend ist\nUnfallversicherungsträger bindend.                    § 65 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.\n(3) Einkommen (§§ 18a bis 18e des Vierten Buches) von         (3) Renten nach Absatz 1 und§ 65 sind gemäß Absatz 2\nWitwen oder Witwern, das mit einer Witwenrente oder Wit-     zu mindern, wenn nach Feststellung der Rente einem wei-\nwerrente nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 zusammentrifft, wird      teren früheren Ehegatten Rente zu zahlen ist.\nhierauf angerechnet. Anrechenbar ist das Einkommen,\ndas monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts                                      §67\nder gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Das\nnicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das                           Voraussetzungen der Waisenrente\n5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes waisen-            (1) Kinder von verstorbenen Versicherten erhalten eine\nrentenberechtigte Kind von Witwen oder Witwern. Von\ndem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen             1. Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben,\nwerden 40 vom Hundert angerechnet.                           2. Vollwaisenrente, wenn sie keine Eltern mehr haben.\n(4) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf         (2) Als Kinder werden auch berücksichtigt\nmehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:\n1. Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2\n1. Waisenrente,\ndes Ersten Buches), die in den Haushalt der Versicher-\n2. Witwenrente oder Witwerrente,                                 ten aufgenommen waren,","1276              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996\n2. Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Ver-            (2) Sind aus der aufsteigenden Linie Verwandte ver-\nsicherten aufgenommen waren oder von ihnen über-          schiedenen Grades vorhanden, gehen die näheren den\nwiegend unterhalten wurden.                               entfernteren vor. Den Eltern stehen Stief- oder Pflege-\neltern gleich.\n(3) Halb- oder Vollwaisenrente wird gezahlt\n(3) liegen bei einem Elternteil oder bei einem Elternpaar\n1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,\ndie Voraussetzungen für mehrere Elternrenten aus der\n2. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die           Unfallversicherung vor, wird nur die höchste Rente gezahlt\nWaise                                                     und bei Renten gleicher Höhe diejenige, die wegen des\na) sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung          frühesten Versicherungsfalls zu zahlen ist.\nbefindet,                                                (4) Die Rente beträgt\nb) ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr       1. 20 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes für\nleistet oder                                               einen Elternteil,\nc) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Be-      2. 30 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes für ein\nhinderung außerstande ist, sich selbst zu unter-           Elternpaar.\nhalten.                                                  (5) Stirbt bei Empfängern einer Rente für ein Elternpaar\n(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 Buchstabe a          ein Ehegatte, wird dem überlebenden Ehegatten anstelle\nerhöht sich die maßgebende Altersgrenze bei Unter-             der Rente für einen Elternteil die für den Sterbemonat\nbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder             zustehende Elternrente für ein Elternpaar für die folgenden\nBerufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst,            drei Kalendermonate weitergezahlt.\nZivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit\ndieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des                                      §70\ngesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes ent-\nHöchstbetrag der Hinterbliebenenrenten\nsprechenden Zeitraum.\n(5) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch,          (1) Die Renten der Hinterbliebenen dürfen zusammen\ndaß die Waise als Kind angenommen wird.                        80 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nicht über-\nsteigen, sonst werden sie gekürzt, und zwar bei Witwen\nund Witwern, früheren Ehegatten und Waisen nach dem\n§68\nVerhältnis ihrer Höhe. Bei Anwendung von Satz 1 wird von\nHöhe der Waisenrente                       der nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 und 3 oder§ 68 Abs. 1 berech-\nneten Rente ausgegangen; anschließend wird § 65 Abs. 3\n(1) Die Rente beträgt\noder§ 68 Abs. 2 ange~endet. § 65 Abs. 2 Nr. 1 bleibt\n1. 20 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes für eine         unberührt. Verwandte der aufsteigenden Linie, Stief- oder\nHalbwaise,                                                Pflegeeltern haben nur Anspruch, soweit Witwen und Wit-\nwer, frühere Ehegatten oder Waisen den Höchstbetrag\n2. 30 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes für eine\nnicht ausschöpfen.\nVollwaise.\n(2) Sind für die Hinterbliebenen 80 vom Hundert des\n(2) Einkommen (§§ 18a bis 1Be des Vierten Buches)\nJahresarbeitsverdienstes festgestellt und tritt später ein\neiner über 18 Jahre alten Waise, das mit der Waisenrente\nneuer Berechtigter hinzu, werden die Hinterbliebenen-\nzusammentrifft, wird auf die Waisenrente angerechnet.\nrenten nach Absatz 1 neu berechnet.\nAnrechenbar ist das Einkommen, das das 17,6fache des\naktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenver-               (3) Beim Wegfall einer Hinterbliebenenrente erhöhen\nsicherung übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen          sich die Renten der übrigen bis zum zulässigen Höchst-\nerhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts           betrag.\nfür jedes waisenrentenberechtigte Kind der Berechtigten.\nVon dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkom-                                           §71\nmen werden 40 vom Hundert angerechnet.\nWitwen-, Witwer- und Waisenbeihilfe\n(3) liegen bei einem Kind die Voraussetzungen für meh-\nrere Waisenrenten aus der Unfallversicherung vor, wird            (1) Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten eine\nnur die höchste Rente gezahlt und bei Renten gleicher          einmalige Beihilfe von 40 vom Hundert des Jahresarbeits-\nHöhe diejenige, die wegen des frühesten Versicherungs-         verdienstes, wenn\nfalls zu zahlen ist.                                           1. ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht besteht,\nweil der Tod der Versicherten nicht Folge eines Ver-\n§69                                     sicherungsfalls war, und\nRente an Verwandte der aufsteigenden Linie             2. die Versicherten zur Zeit ihres Todes Anspruch auf eine\nRente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von\n(1) Verwandte der aufsteigenden Linie, Stief- oder Pfle-        50 vom Hundert oder mehr oder auf mehrere Renten\ngeeltern der Verstorbenen, die von den Verstorbenen zur             hatten, deren Vomhundertsätze zusammen minde-\nZeit des Todes aus deren Arbeitsentgelt oder Arbeitsein-            stens die Zahl 50 erreichen; soweit Renten abgefunden\nkommen wesentlich unterhalten worden sind oder ohne                 wurden, wird von dem Vomhundertsatz der abgefun-\nden Versicherungsfall wesentlich unterhalten worden                 denen Rente ausgegangen.\nwären, erhalten eine Rente, solange sie ohne den Ver-\n§ 65 Abs. 6 gilt entsprechend.\nsicherungsfall gegen die Verstorbenen einen Anspruch auf\nUnterhalt wegen Unterhaltsbedürftigkeit hätten geltend            (2) Beim zusammentreffen mehrerer Renten oder Ab-\nmachen können.                                                findungen wird die Beihilfe nach dem höchsten Jahres-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996                1277\narbeitsverdienst berechnet, der den Renten oder Abfin-          (3) Bei der Feststellung der Minderung der Erwerbs-\ndungen zugrunde lag. Die Beihilfe zahlt der Unfallversiche-  fähigkeit ist eine Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 des\nrungsträger, der die danach berechnete Leistung erbracht     Zehnten Buches nur wesentlich, wenn sie mehr als 5 vom\nhat, bei gleich hohen Jahresarbeitsverdiensten derjenige,    Hundert beträgt; bei Renten auf unbestimmte Zeit muß die\nder für den frühesten Versicherungsfall zuständig ist.       Veränderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit länger\n(3) Für Vollwaisen, die bei Tod der Versicherten infolge  als drei Monate andauern.\neines Versicherungsfalls Anspruch auf Waisenrente hät-          (4) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist.\nten, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend, wenn sie       Das schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der\nzur Zeit des Todes der Versicherten mit ihnen in häuslicher  Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur\nGemeinschaft gelebt haben und von ihnen überwiegend          auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.\nunterhalten worden sind. Sind mehrere Waisen vorhan-            (5) Witwen- und Witwerrenten nach§ 65 Abs. 2 Nr. 3\nden, wird die Waisenbeihilfe gleichmäßig verteilt.           Buchstabe a wegen Kindererziehung werden auf das\n(4) Haben Versicherte länger als zehn Jahre eine Rente    Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kinder-\nnach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vom         erziehung voraussichtlich endet. Waisenrenten werden\nHundert oder mehr bezogen und sind sie nicht an den Fol-     auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem vor-\ngen eines Versicherungsfalls gestorben, kann anstelle der    aussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die\nBeihilfe nach Absatz 1 oder 3 den Berechtigten eine lau-     Befristung kann wiederholt werden.\nfende Beihilfe bis zur Höhe einer Hinterbliebenenrente          (6) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats\ngezahlt werden, wenn die Versicherten infolge des Ver-       geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.\nsicherungsfalls gehindert waren, eine entsprechende Er-\nwerbstätigkeit auszuüben, und wenn dadurch die Versor-\n§74\ngung der Hinterbliebenen um mindestens 10 vom Hundert\ngemindert ist. Auf die laufende Beihilfe finden im übrigen                      Ausnahmeregelungen\ndie Vorschriften für Hinterbliebenenrenten Anwendung.                       für die Änderung von Renten\n(1) Der Anspruch auf eine Rente, die auf unbestimmte\nDritter Unterabschnitt                    Zeit geleistet wird, kann aufgrund einer Änderung der\nMinderung der Erwerbsfähigkeit zuungunsten der Ver-\nBeginn, Änderung und Ende von Renten\nsicherten nur in Abständen von mindestens einem Jahr\ngeändert werden. Das Jahr beginnt mit dem Zeitpunkt,\n§72                              von dem an die vorläufige Entschädigung Rente auf unbe-\nBeginn von Renten                        stimmte Zeit geworden oder die letzte Rentenfeststellung\nbekanntgegeben worden ist.                   •\n(1) Renten an Versicherte werden von dem Tag an\ngezahlt, der auf den Tag folgt, an dem                          (2) Renten dürfen nicht für die Zeit neu festgestellt wer-\nden, in der Verletztengeld zu zahlen ist oder ein Anspruch\n1. der Anspruch auf Verletztengeld endet,                    auf Verletztengeld wegen des Bezugs von Einkommen\n2. der Versicherungsfall eingetreten ist, wenn kein An-      oder des Erhalts von Betriebs- und Haushaltshilfe oder\nspruch auf Verletztengeld entstanden ist.                wegen der Erfüllung der Voraussetzungen für den Erhalt\nvon Betriebs- und Haushaltshilfe nicht besteht.\n(2) Renten an Hinterbliebene werden vom Todestag an\ngezahlt. Hinterbliebenenrenten, die auf Antrag geleistet\nwerden, werden vom Beginn des Monats an gezahlt, der                            Vierter Unterabschnitt\nder Antragstellung folgt.\nAbfindung\n(3) Die Satzung kann bestimmen, daß für Unternehmer,\nihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten und für\n§ 75\nden Unternehmern im Versicherungsschutz Gleichgestellte\nRente für die ersten 13 Wochen nach dem sich aus § 46                  Abfindung mit einer Gesamtvergütung\nAbs. 1 ergebenden Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht           Ist nach allgemeinen Erfahrungen unter Berücksich-\ngezahlt wird. Die Rente beginnt spätestens am Tag nach       tigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles zu\nAblauf der 13. Woche, sofern Verletztengeld nicht zu zah-    erwarten,,daß nur eine Rente in Form der vorläufigen Ent-\nlen ist.                                                     schädigung zu zahlen ist, kann der Unfallversicherungs-\n§73                              träger die Versicherten nach Abschluß der Heilbehand-\nlung mit einer Gesamtvergütung in Höhe des voraussicht-\nÄnderungen und Ende von Renten                   lichen Rentenaufwandes abfinden. Nach Ablauf des Zeit-\n(1) Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen        raumes, für den die Gesamtvergütung bestimmt war, wird\nGründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente         auf Antrag Rente als vorläufige Entschädigung oder Rente\nnach ihrer Feststellung, wird die Rente in neuer Höhe nach   auf unbestimmte Zeit gezahlt, wenn die Voraussetzungen\nAblauf des Monats geleistet, in dem die Änderung wirk-       hierfür vorliegen.\nsam geworden ist.\n§76\n(2) Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen\nAbfindung bei Minderung der\ndie Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente weg, wird\nErwerbsfähigkeit unter 40 vom Hundert\ndie Rente bis zum Ende des Monats geleistet, in dem der\nWegfall wirksam geworden ist. Satz 1 gilt entsprechend,         (1) Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen\nwenn festgestellt wird, daß Versicherte, die als verschollen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als\ngelten, noch leben.                                          40 vom Hundert haben, können auf ihren Antrag mit einem","1278              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996\ndem Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrag abge-          Monatsbetrag abgefunden. In diesem Fall werden Wit-\nfunden werden. Versicherte, die Anspruch auf mehrere           wenrenten und Witwerrenten an frühere Ehegatten, die auf\nRenten aus der Unfallversicherung haben, deren Vomhun-         demselben Versicherungsfall beruhen, erst nach Ablauf\ndertsätze zusammen die Zahl 40 nicht erreichen, können         von 24 Monaten neu festgesetzt.\nauf ihren Antrag mit einem Betrag abgefunden werden,\n(2) Monatsbetrag ist der Durchschnitt der für die letzten\nder dem Kapitalwert einer oder mehrerer dieser Renten\nzwölf Kalendermonate geleisteten Witwenrente oder Wit-\nentspricht. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-\nwerrente. Bei Wiederheirat vor Ablauf des 15. Kalender-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Berech-\nmonats nach dem Tode des Versicherten ist Monats-\nnung des Kapitalwertes.\nbetrag der Durchschnittsbetrag der Witwenrente oder\n(2) Eine Abfindung darf nur bewilligt werden, wenn nicht    Witwerrente, die nach Ablauf des dritten auf den Sterbe-\nzu erwarten ist, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit        monat folgenden Kalendermonats zu leisten war. Bei Wie-\nwesentlich sinkt.                                              derheirat vor Ablauf dieses Kalendermonats ist Monats-\n(3) Tritt nach der Abfindung eine wesentliche Verschlim-    betrag der Betrag der Witwenrente oder Witwerrente, der\nmerung der Folgen des Versicherungsfalls (§ 73 Abs. 3)         für den vierten auf den Sterbemonat folgenden Kalender-\nein, wird insoweit Rente gezahlt.                              monat zu leisten wäre.\n(3) Wurde bei der Wiederheirat eine Rentenabfindung\n§77                               gezahlt und besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung\nder erneuten Ehe Anspruch auf Witwenrente oder Witwer-\nWiederaufleben der abgefundenen Rente\nrente nach dem vorletzten Ehegatten, wird für jeden\n(1) Werden Versicherte nach einer Abfindung Schwer-         Kalendermonat, der auf die Zeit nach Auflösung oder\nverletzte, lebt auf Antrag der Anspruch auf Rente in vollem    Nichtigerklärung der erneuten Ehe bis zum Ablauf des\nUmfang wieder auf.                                             24. Kalendermonats nach Ablauf des Monats der Wieder-\n(2) Die Abfindungssumme wird auf die Rente angerech-        heirat entfällt, von dieser Rente ein Vierundzwanzigstel der\nnet, soweit sie die Summe der Rentenbeträge übersteigt,        Rentenabfindung ·in angemessenen Teilbeträgen einbe-\ndie den Versicherten während des Abfindungszeitraumes          halten. Bei verspäteter Antragstellung mindert sich die\nzugestanden hätten. Die Anrechnung hat so zu erfolgen,         einzubehaltende Rentenabfindung um den Betrag, der\ndaß den Versicherten monatlich mindestens die halbe           den Berechtigten bei frühestmöglicher Antragstellung an\nRente verbleibt.                                              Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehe-\ngatten zugestanden hätte.\n§78                                   (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die\nBezieher einer Witwen- und Witwerrente an frühere Ehe-\nAbfindung bei Minderung der\ngatten.\nErwerbsfähigkeit ab 40 vom Hundert\n(1) Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen\neiner Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vom Hun-\nDritter Abschnitt\ndert oder mehr haben, können auf ihren Antrag durch                          Jahresarbeitsverdienst\neinen Geldbetrag abgefunden werden. Das gleiche gilt für\nVersicherte, die Anspruch auf mehrere Renten haben,\nderen Vomhundertsätze zusammen die Zahl 40 erreichen\nErster Unterabschnitt\noder übersteigen.                                                                      Allgemeines\n(2) Eine Abfindung kann nur bewilligt werden, wenn\n1. die Versicherten das 18. Lebensjahr vollendet haben                                      §81\nund                                                                          Jahresarbeitsverdienst\n2. nicht zu erwarten ist, daß innerhalb des Abfindungs-                         als Berechnungsgrundlage\nzeitraumes die Minderung der Erwerbsfähigkeit we-\nDie Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Leistungen\nsentlich sinkt.\nin Geld, die nach dem Jahresarbeitsverdienst berechnet\nwerden.\n§79\nUmfang der Abfindung\nZweiter Unterabschnitt\nEine Rente kann in den Fällen einer Abfindung bei einer\nMinderung der Erwerbsfähigkeit ab 40 vom Hundert bis\nErstmalige Festsetzung\nzur Hälfte für einen Zeitraum von zehn Jahren abgefunden\nwerden. Als Abfindungssumme wird das Neunfache des                                          §82\nder Abfindung zugrundeliegenden Jahresbetrages der\nRegelberechnung\nRente gezahlt. Der Anspruch auf den Teil der Rente, an\ndessen Stelle die Abfindung tritt, erlischt mit Ablauf des       . (1) Der Jahresarbeitsverdienst ist der Gesamtbetrag der\nMonats der Auszahlung für zehn Jahre.                          Arbeitsentgelte (§ 14 des Vierten Buches) und Arbeitsein-\nkommen (§ 15 des Vierten Buches) des Versicherten in\n§80                               den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der\nVersicherungsfall eingetreten ist. Zum Arbeitsentgelt nach\nAbfindung bei Wiederheirat\nSatz 1 gehört auch das Arbeitsentgelt, auf das ein nach\n(1) Eine Witwenrente oder Witwerrente wird bei der         den zwölf Kalendermonaten abgeschlossener Tarifvertrag\nersten Wiederheirat der Berechtigten mit dem 24fachen         dem Versicherten rückwirkend einen Anspruch einräumt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996               1279\n(2) Für Zeiten, in denen der Versicherte in dem in Ab-     2. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls\nsatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum kein Arbeitsentgelt oder         das 18. Lebensjahr vollendet haben, 60 vom Hundert\nArbeitseinkommen bezogen hat, wird das Arbeitsentgelt\nder im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden\noder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das seinem\nBezugsgröße.\ndurchschnittlichen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen\nin den mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen belegten         (2) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt höchstens das\nZeiten dieses Zeitraums entspricht. Erleidet jemand, der      Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maß-\nals Soldat auf Zeit, als Wehr- oder Zivildienstleistender     gebenden Bezugsgröße. Die Satzung kann eine höhere\noder als Entwicklungshelfer, beim besonderen Einsatz          Obergrenze bestimmen.\ndes Zivilschutzes oder beim Ableisten eines freiwilligen\nsozialen oder ökologischen Jahres tätig wird, einen Ver-\n§86\nsicherungsfall, wird als Jahresarbeitsverdienst das Arbeits-\nentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das er                      Jahresarbeitsverdienst für Kinder\ndurch eine Tätigkeit erzielt hätte, die der letzten Tätigkeit\nvor den genannten Zeiten entspricht, wenn es für ihn gün-        Der Jahresarbeitsverdienst beträgt\nstiger ist. Ereignet sich der Versicherungsfall innerhalb     1. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls\neines Jahres seit Beendigung einer Berufsausbildung,              das sechste Lebensjahr nicht vollendet haben, 25 vom\nbleibt bei der Anwendung des Satzes 1 das während der             Hundert,\nBerufsausbildung erzielte Arbeitsentgelt außer Betracht,\nwenn es für den Versicherten günstiger ist.                   2. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfafls\ndas sechste, aber nicht das 15. Lebensjahr vollendet\n(3) Arbeitsentgelt und Ausbildungsbeihilfe nach den\nhaben, 33 h vom Hundert\n1\n§§ 43 und 44 des Strafvollzugsgesetzes gelten nicht als\nArbeitsentgelt im Sinne der Absätze 1 und 2.                  der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden\n(4) Erleidet jemand, dem sonst Unfallfürsorge nach         Bezugsgröße.\nbeamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen ge-\nwährleistet ist, einen Versicherungsfall, für den ihm Unfall-                             §87\nfürsorge nicht zusteht, gilt als Jahresarbeitsverdienst der\nJahresbetrag der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, die              Jahresarbeitsverdienst nach billigem Ermessen\nder Berechnung eines Unfallruhegehalts zugrunde zu               Ist ein nach der Regelberechnung, nach den Vorschrif-\nlegen wären. Für Berufssoldaten gilt dies entsprechend.       ten bei Berufskrankheiten, den Vorschriften für Kinder\noder nach der Regelung über den Mindestjahresarbeits-\n§83                             verdienst festgesetzter Jahresarbeitsverdienst in erheb-\nJahresarbeitsverdienst kraft Satzung               lichem Maße unbillig, wird er nach billigem Ermessen im\nRahmen von Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst\nFür kraft Gesetzes versicherte selbständig Tätige, für     festgesetzt. Hierbei werden insbesondere die Fähigkeiten,\nkraft Satzung versicherte Unternehmer und Ehegatten           die Ausbildung, die Lebensstellung und die Tätigkeit der\nund für freiwillig Versicherte hat die Satzung des Unfallver- Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalls berück-\nsicherungsträgers die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes       sichtigt.\nzu bestimmen. Sie hat ferner zu bestimmen, daß und unter\nwelchen Voraussetzungen die kraft Gesetzes versicherten\nselbständig Tätigen und die kraft Satzung versicherten                                    §88\nUnternehmer und Ehegatten auf ihren Antrag mit einem                                 Erhöhung des\nhöheren Jahresarbeitsverdienst versichert werden.                    Jahresarbeitsverdienstes für Hinterbliebene\n§84                                 Ist der für die Berechnung von Geldleistungen an Hin-\nterbliebene maßgebende Jahresarbeitsverdienst eines\nJahresarbeitsverdienst bei Berufskrankheiten            durch einen Versicherungsfall Verstorbenen infolge eines\nBei Berufskrankheiten gilt für die Berechnung des Jah-     früheren Versicherungsfalls geringer als der für den frühe-\nresarbeitsverdienstes als Zeitpunkt des Versicherungs-        ren Versicherungsfall festgesetzte Jahresarbeitsverdienst,\nfalls der letzte Tag, an dem die Versicherten versicherte     wird für den neuen Versicherungsfall dem Arbeitsentgelt\nTätigkeiten verrichtet haben, die ihrer Art nach geeignet     und Arbeitseinkommen die an den Versicherten im Zeit-\nwaren, die Berufskrankheit zu verursachen, wenn diese         punkt des Todes zu zahlende Rel'lte hinzugerechnet;\nBerechnung für die Versicherten günstiger ist als eine        dabei darf der Betrag nicht überschritten werden, der der\nBerechnung auf der Grundlage des in § 9 Abs. 5 genann-        Rente infolge des früheren Versicherungsfalls als Jahres-\nten Zeitpunktes. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, aus wel-    arbeitsverdienst zugrunde lag.\nchen Gründen die schädigende versicherte Tätigkeit auf-\ngegeben worden ist.                                                                       §89\n§85                                         Berücksichtigung von Anpassungen\nMindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst                 Beginnt die vom Jahresarbeitsverdienst abhängige\nGeldleistung nach dem 30. Juni eines Jahres und ist der\n(1) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens          Versicherungsfall im vergangenen Kalenderjahr oder\n1. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls   früher eingetreten, wird der Jahresarbeitsverdienst ent-\ndas 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet     sprechend den für diese Geldleistungen geltenden Rege-\nhaben, 40 vom Hundert,                                    lungen angepaßt.","1280              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996\nDritter Unterabschnitt                                                  §91\nMindeat- und Höchstjahres-\nNeufestsetzung\narbeitsverdienst, Jahresarbeitsverdienst\nnach billigem Ermessen bei Neufestsetzung\n§90                                  Bei Neufestsetzungen des Jahresarbeitsverdienstes\nnach voraussichtlicher Schul- oder Berufsausbildung oder\nNeufestsetzung nach voraussichtlicher\nAltersstufen sind die Vorschriften über den Mindest-\nSchul- oder Berufsausbildung oder Altersstufen\nund Höchstjahresarbeitsverdienst und über den Jahres-\n(1) Tritt der Versicherungsfall vor Beginn der Schulaus-   arbeitsverdienst nach billigem Ermessen entsprechend\nbildung oder während einer Schul- oder Berufsausbildung        anzuwenden.\nder Versicherten ein, wird, wenn es für die Versicherten\ngünstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst von dem Zeit-                             Vierter Unterabschnitt\npunkt an neu festgesetzt, in dem die Ausbildung ohne den\nBesondere Vorschriften\nVersicherungsfall voraussichtlich beendet worden wäre.\nfür die Versicherten der See-Berufs-\nDer Neufestsetzung wird das Arbeitsentgelt zugrunde\ngenossenschaft und ihre Hinterbliebenen\ngelegt, das in diesem Zeitpunkt für Personen gleicher Aus-\nbildung und gleichen Alters durch Tarifvertrag vorgesehen\nist; besteht keine tarifliche Regelung, ist das Arbeitsent-                                  §92\ngelt maßgebend, das für derartige Tätigkeiten am Be-                         Jahresarbeitsverdienst für Seeleute\nschäftigungsort der Versicherten gilt.\n(1) Als Jahresarbeitsverdienst für Versicherte, die an\n(2) Haben die Versicherten zur Zeit des Versicherungs-     Bord eines Seeschiffs beschäftigt sind, gilt das Zwölf-\nfalls das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet, wird, wenn      fache des nach Absatz 2 oder 4 festgesetzten monat-\nes für sie günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst jeweils   lichen Durchschnitts des baren Entgelts einschließlich des\nnach dem Arbeitsentgelt neu festgesetzt, das zur Zeit des      Durchschnittssatzes des Werts der auf Seeschiffen ge-\nVersicherungsfalls für Personen mit gleichartiger Tätigkeit    währten Beköstigung oder Verpflegungsvergütung (Durch-\nbei Erreichung eines bestimmten Berufsjahres oder bei          schnittsentgelt) zur Zeit des Versicherungsfalls. Für Ver-\nVollendung eines bestimmten Lebensjahres durch Tarif-          sicherte, die als ausländische Seeleute ohne Wohnsitz\nvertrag vorgesehen ist; besteht keine tarifliche Regelung,     oder ständigen Aufenthalt im Inland auf Schiffen beschäf-\nist das Arbeitsentgelt maßgebend, das für derartige Tätig-     tigt werden, die nach § 12 des Flaggenrechtsgesetzes in\nkeiten am Beschäftigungsort der Versicherten gilt. Es wer-     der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994\nden nur Erhöhungen berücksichtigt, die bis zur Voll-           (BGBI. 1S. 3140) in das Internationale Seeschiffahrtsregi-\nendung des 30. Lebensjahres vorgesehen sind.                   ster eingetragen sind, und denen keine deutschen Tarif-\nheuern gezahlt werden, gelten für die Berechnung des\n(3) Können die Versicherten in den Fällen des Absatzes 1\nJahresarbeitsverdienstes die allgemeinen Vorschriften\noder 2 infolge des Versicherungsfalls einer Erwerbstätig-\nüber den Jahresarbeitsverdienst mit Ausnahme der Vor-\nkeit nicht nachgehen, wird, wenn es für sie günstiger ist,\nschrift über den Mindestjahresarbeitsverdienst.\nder Jahresarbeitsverdienst nach den Erhöhungen des\nArbeitsentgelts neu festgesetzt, die zur Zeit des Versiche-        (2) Die Satzung kann bestimmen, daß für Versicherte mit\nrungsfalls von der Vollendung eines bestimmten Lebens-          stark schwankendem Arbeitsentgelt besondere Durch-\njahres, der Erreichung eines bestimmten Berufsjahres            schnittsentgelte entsprechend dem üblicherweise erziel-\noder von dem Ablauf bestimmter Bewährungszeiten                 ten Jahresarbeitsentgelt festgesetzt werden.\ndurch Tarif festgesetzt sind; besteht keine tarifliche Rege-        (3) Als Jahresarbeitsverdienst für die kraft Gesetzes ver-\nlung, ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das für derartige      sicherten selbständig tätigen Küstenschiffer und Küsten-\nTätigkeiten am Beschäftigungsort der Versicherten gilt.         fischer und ihre mitarbeitenden Ehegatten gilt der nach\nAbsatz 4 festgesetzte Durchschnitt des Jahreseinkom-\n(4) Ist der Versicherungsfall vor Beginn der Berufsaus-\nmens; dabei wird das gesamte Jahreseinkommen berück-\nbildung eingetreten und läßt sich auch unter Berücksich-\ntigung der weiteren Schul- oder Berufsausbildung nicht         sichtigt.•\nfeststellen, welches Ausbildungsziel die Versicherten              (4) Das monatliche Durchschnittsentgelt für die in\nohne den Versicherungsfall voraussichtlich erreicht hät-       Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 genannten Versicherten\nten, wird der Jahresarbeitsverdienst mit Vollendung des        sowie der Durchschnitt des Jahreseinkommens für die in\n21. Lebensjahres auf 75 vom Hundert und mit Vollendung         Absatz 3 genannten Versicherten werden von Ausschüs-\ndes 25. Lebensjahres auf 100 vom Hundert der zu diesen         sen festgesetzt, die die Vertreterversammlung bildet.\nZeitpunkten maßgebenden Bezugsgröße neu festgesetzt.               (5) Die Festsetzung erfolgt im Bereich gleicher Tätigkei-\n(5) Wurde der Jahresarbeitsverdienst nach den Vor-         ten einheitlich für den Geltungsbereich dieses Gesetzes.\nschriften über den Mindestjahresarbeitsverdienst oder          Bei der Festsetzung werden die zwischen Reedern und\nüber den Jahresarbeitsverdienst für Kinder festgesetzt,       Vereinigungen seemännischer Arbeitnehmer abgeschlos-\nwird er, vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 1       senen Tarifverträge berücksichtigt; ausgenommen blei-\nbis 4, mit Vollendung der in dieseA Vorschriften genannten    ben die Entgelte für Versicherte, für deren Jahresarbeits-\nweiteren Lebensjahre entsprechend dem Vomhundertsatz          verdienst Absatz 1 Satz 2 gilt. Für die in Absatz 1 genann-\nder zu diesen Zeitpunkten maßgebenden Bezugsgröße             ten Versicherten, die neben dem baren Entgelt, der Bekö-\nneu festgesetzt.                                              stigung oder Verpflegungsvergütung regelmäßige Neben-\neinnahmen haben, wird auch deren durchschnittlicher\n(6) In den Fällen des § 82 Abs. 2 Satz 2 sind die Ab-     Geldwert bei der Festsetzung des Durchschnitts einge-\nsätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.                         rechnet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996              1281\n(6) Die Festsetzung bedarf der Genehmigung des Bun-        Versicherungsfalls das 15. Lebensjahr noch nicht voll-\ndesversicherungsamts. Das Bundesversicherungsamt              endet, gilt die Vorschrift über den Jahresarbeitsverdienst\nkann für die Festsetzung eine Frist bestimmen; nach           für Kinder entsprechend. Der Jahresarbeitsverdienst wird\nAblauf der Frist kann es die Durchschnittssätze selbst         mit Vollendung des 15. und 18. Lebensjahres entspre-\nfestsetzen.                                                    chend der Regelung über den Mindestjahresarbeitsver-\n(7) Die Festsetzung wird in jedem Jahr einmal nach-        dienst neu festgesetzt.\ngeprüft. Das Bundesversicherungsamt kann auch in der             (4) Ist ein vorübergehend unentgeltlich in einem land-\nZwischenzeit Nachprüfungen anordnen.                          wirtschaftlichen Unternehmen Beschäftigter in seinem\nHauptberuf auch in einem landwirtschaftlichen Unterneh-\n(8) Die Satzung hat zu bestimmen, daß und unter wel-\nmen tätig, gilt als Jahresarbeitsverdienst für diese Be-\nchen Voraussetzungen die in Absatz 3 genannten Ver-\nschäftigung der für den Hauptberuf maßgebende Jahres-\nsicherten auf ihren Antrag mit einem höheren Jahres-\narbeitsverdienst versichert werden.                           arbeitsverdienst.\n(5) Die Satzung hat zu bestimmen, daß und unter wel-\nchen Voraussetzungen die in Absatz 1, 2 oder 3 genann-\nfünfter Unterabschnitt                     ten Versicherten auf ihren Antrag mit einem höheren Jah-\nresarbeitsverdienst versichert werden.\nBesondere Vorschriften\nfür die Versicherten der landwirtschaftlichen             (6) Die Satzung kann bestimmen, daß\nBerufsgenossenschaften und ihre Hinterbliebenen             1. die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge um bis\nzur Hälfte erhöht werden,\n§93                               2. für Versicherte im Sinne der Absätze 1 und 3 ein gerin-\nJahresarbeitsverdienst                          gerer Jahresarbeitsverdienst als det sich aus Absatz 1\nfür landwirtschaftliche Unternehmer,                   oder 2 ergebende Betrag gilt, wenn sie im Zeitpunkt\nihre Ehegatten und Familienangehörigen                   des Versicherungsfalls das 65. Lebensjahr vollendet\noder Anspruch auf eine der folgenden Sozialleistungen\n(1) Der Jahresarbeitsverdienst der kraft Gesetzes ver-          haben:\nsicherten\na) vorzeitige Altersrente oder Rente wegen Erwerbs-\n1. landwirtschaftlichen Unternehmer,                                  unfähigkeit aus der Alterssicherung der Landwirte,\n2. im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten der land-               b) Witwen- oder Witwerrente aus der Alterssicherung\nwirtschaftlichen Unternehmer,                                     der Landwirte wegen Erwerbsunfähigkeit im Sinne\n3. regelmäßig wie landwirtschaftliche Unternehmer selb-                der Vorschriften des Sechsten Buches,\nständig Tätigen,                                              c) Überbrückungsgeld aus der Alterssicherung der\nbeträgt für Versicherungsfälle, die im Jahre 1996 oder                 Landwirte,\nfrüher eingetreten sind, 19 115 Deutsche Mark. Für Ver-            d) Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur\nsicherungsfälle, die im Jahre 1997 oder später eintreten,              Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen\nwird der in Satz 1 genannte Betrag, erstmalig zum 1. Juli              Erwerbstätigkeit.\n1997, entsprechend § 95 angepaßt; § 21 5 Abs. 5\nfindet keine Anwendung. Die landwirtschaftlichen Berufs-\ngenossenschaften unterrichten die landwirtschaftlichen                            Vierter Abschnitt\nUnternehmer über den jeweils geltenden Jahresarbeits-\nverdienst.                        ·                                                Mehrleistungen\n(2) Solange die in Absatz 1 genannten Personen An-\n§94\nspruch auf eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer\nMinderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert oder                                Mehrleistungen\nmehr haben, erhöhen sich die in Absatz 1 genannten\n(1) Die Satzung kann Mehrleistungen bestimmen für\nBeträge um\n1. Personen, die für ein in § 2 Abs. 1 Nr. 9 oder 12\n1. 25 vom Hundert bei einer Minderung der Erwerbsfähig-\ngenanntes Unternehmen unentgeltlich, insbesondere\nkeit von weniger als 75 vom Hundert,\nehrenamtlich tätig sind,\n2. 50 vom Hundert bei einer Minderung der Erwerbsfähig-\n2. Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, 11 oder 13 oder\nkeit von 75 vom Hundert und mehr.\nAbs. 3 Nr. 2 versichert sind.\nHaben Versicherte Anspruch auf mehrere Renten auf\nDabei können die Art der versicherten Tätigkeit, insbeson-\nunbestimmte Zeit, deren Vomhundertsätze zusammen\ndere ihre Gefährlichkeit, sowie Art und Schwere des\nwenigstens die Zahl 50 erreichen und für die ein Jahres-\nGesundheitsschadens berücksichtigt werden.\narbeitsverdienst nach dieser Vorschrift festzusetzen ist,\nbestimmt sich der Jahresarbeitsverdienst nach dem                 (2) Die Mehrleistungen zu Renten dürfen zusammen mit\nBetrag, der sich aus Satz 1 für die Summe der Vomhun-          1. Renten an Versicherte ohne die Zulage für Schwer-\ndertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergibt.               verletzte 85 vom Hundert,\n(3) Für die im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht       2. Renten an Hinterbliebene 80 vom Hundert\nnur vorübergehend mitarbeitenden Familienangehörigen\nim Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b gilt der Mindest-     des Höchstjahresarbeitsverdienstes nicht überschreiten.\njahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Hatte          (3) Die Mehrleistungen werden auf Geldleistungen,\nder mitarbeitende Familienangehörige im Zeitpunkt des          deren Höhe vom Einkommen abhängt, nicht angerechnet.","1282              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996\nfünfter Abschnitt                           pflichtet. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit\ndem Hinweis abgelehnt hat, daß über den entsprechen-\nGemeinsame\nden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der\nVorschriften für Leistungen\nüberweisenden Stelle oder dem Träger der Unfallversiche-\nrung auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen,\n§95                              die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer\nAnpassung von Geldleistungen                    Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die\nErben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.\n(1) Zum 1. Juli jeden Jahres werden die vom Jahres-\n(5) Die Berechnungsgrundsätze des § 187 gelten.\narbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen, mit Ausnahme\ndes Verletzten- und Übergangsgeldes, für Versicherungs-\nfälle, die im vergangenen Kalenderjahr oder früher einge-                                   §97\ntreten sind, entsprechend dem Vomhundertsatz ange-                                Leistungen ins Ausland\npaßt, um den sich die Renten aus der gesetzlichen Ren-\ntenversicherung ohne Berücksichtigung der Veränderung             Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Aus-\nder Belastung bei Renten verändern. Die Bundesregie-           land haben, erhalten nach diesem Buch\nrung hat mit Zustimmung des Bundesrates in der Rechts-         1 . Geldleistungen,\nverordnung über die Bestimmung des für die Renten-             2. für alle sonstigen· zu erbringenden Leistungen eine\nanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung maß-               angemessene Erstattung entstandener Kosten ein-\ngebenden aktuellen Rentenwerts den Anpassungsfaktor                 schließlich der Kosten für eine Pflegekraft oder für\nentsprechend dem Vomhundertsatz nach Satz 1 zu be-                  Heimpflege.\nstimmen.\n(2) Die Geldleistungen werden in der Weise angepaßt,                                    §98\ndaß sie nach einem mit dem Anpassungsfaktor verviel-\nGeldleistungen aus dem Ausland\nfältigten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Die\nVorschrift über den Höchstjahresarbeitsverdienst gilt mit         (1) Auf Geldleistungen nach diesem Buch werden Geld-\nder Maßgabe, daß an die Stelle des Zeitpunkts des Ver-         leistungen eines ausländischen Trägers der Sozialver-\nsicherungsfalls der Zeitpunkt der Anpassung tritt. Wird bei    sicherung oder einer ausländischen staatlichen Stelle, die\neiner Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach         ihrer Art nach den Leistungen nach diesem Buch ver-\nvoraussichtlicher Schul- oder Berufsausbildung oder nach       gleichbar sind, angerechnet.\nbestimmten Altersstufen auf eine für diese Zeitpunkte\n(2) Entsteht der Anspruch auf eine Geldleistung nach\nmaßgebende Berechnungsgrundlage abgestellt, gilt als\ndiesem Buch wegen eines Anspruchs auf eine Leistung\nEintritt des Versicherungsfalls im Sinne des Absatzes 1\nnach den Vorschriften des Sechsten Buches ganz oder\nSatz 1 der Tag, an dem die Voraussetzungen für die Neu-\nteilweise nicht, gilt dies auch hinsichtlich vergleichbarer\nfestsetzung eingetreten sind.\nLeistungen, die von einem ausländischen Träger gezahlt\nwerden.\n§96\nAuszahlung, Berechnungsgrundsätze                                                §99\n(1) laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Verletz-                     Wahrnehmung von Aufgaben\nten- und Übergangsgeldes werden monatlich im voraus                           durch die Deutsche Post AG\nausgezahlt.\n(1) Die Unfallversicherungsträger zahlen die laufenden\n(2) laufende Geldleistungen können mit Zustimmung         Geldleistungen mit Ausnahme des Verletzten- und Über-\nder Berechtigten für einen angemessenen Zeitraum im            gangsgeldes in der Regel durch die Deutsche Post AG\nvoraus ausgezahlt werden.                                      aus. Die Unfallversicherungsträger können die laufenden\n(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode der     Geldleistungen auch an das vom Berechtigten angegebene\nBerechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im           Geldinstitut überweisen. Im übrigen können die Unfall-\nInland überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt           versicherungsträger Geldleistungen durch die Deutsche\nerbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden           Post AG auszahlen lassen.\nStelle oder dem Unfallversicherungsträger zurückzuüber-           (2) Soweit die Deutsche Post AG laufende Geldleistun-\nweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurück-         gen für die Unfallversicherungsträger auszahlt, führt sie\nfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht        auch Arbeiten zur Anpassung der Leistungen durch. Die\nnicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Ein-          Anpassungsmitteilungen ergehen im Namen des Unfall-\ngang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt             versicherungsträgers.\nwurde, es sei denn, daß die Rücküberweisung aus einem             (3) Die Auszahlung und die Durchführung der Anpas-\nGuthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den über-        sung von Geldleistungen durch die Deutsche Post AG\nwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderun-      umfassen auch die Wahrnehmung der damit im Zusam-\ngen verwenden.                                                menhang stehenden Aufgaben der Unfallversicherungs-\n(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode      träger, insbesondere die Erstellung statistischen Materials\ndes Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind        und dessen Übermittlung an das Bundesministerium für\ndie Personen, die die Geldleistung in Empfang genommen        Arbeit und Sozialordnung und die Verbände der Unfallver-\noder über den entsprechenden Betrag verfügt haben,            sicherungsträger. Die Deutsche Post AG kann entspre-\nso daß dieser nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut        chende Aufgaben auch zugunsten der Unfallversiche-\nzurücküberwiesen wird, dem Träger der Unfallversiche-         rungsträger wahrnehmen, die die laufenden Geldleistun-\nrung zur Erstattung des entsprechenden Betrages ver-          gen nicht durch sie auszahlen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996                1283\n(4) Die Unfallversicherungsträger werden von ihrer Ver-                               § 103\nantwortung gegenüber den Berechtigten nicht entbunden.\nZwischennachricht, Unfalluntersuchung\nDie Berechtigten sollen Änderungen in den tatsächlichen\noder rechtlichen Verhältnissen, die für die Auszahlung          (1) Kann der Unfallversicherungsträger in den Fällen des\noder die Durchführung der Anpassung der von der Deut-        § 36a Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches innerhalb von\nschen Post AG gezahlten Geldleistungen erheblich sind,       sechs Monaten ein Verfahren nicht abschließen, hat er\nunmittelbar der Deutschen Post AG mitteilen.                 den Versicherten nach Ablauf dieser Zeit und danach in\nAbständen von sechs Monaten über den Stand des Ver-\n(5) Zur Auszahlung der Geldleistungen erhält die Deut-\nfahrens schriftlich zu unterrichten.\nsche Post AG von den Unfallversicherungsträgern monat-\nlich rechtzeitig angemessene Vorschüsse.                        (2) Der Versicherte ist berechtigt, an der Untersuchung\neines Versicherungsfalls, die am Arbeitsplatz oder am\n(6) Die Deutsche Post AG erhält für ihre Tätigkeit von\nUnfallort durchgeführt wird, teilzunehmen. Hinterbliebene,\nden Unfallversicherungsträgern eine angemessene Ver-\ndie aufgrund des Versicherungsfalls Ansprüche haben\ngütung und auf die Vergütung monatlich rechtzeitig ange-\nkönnen, können an der Untersuchung teilnehmen, wenn\nmessene Vorschüsse.\nsie dies verlangen.\n§ 100\nVerordnungsermächtigung                                             Viertes Kapitel\nDas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung                                 Haftung von\nwird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmini-                      Unternehmern, Unternehmens-\nsterium für Post und Telekommunikation durch Rechts-                   angehörigen und anderen Personen\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n1 . den Inhalt der von der Deutschen Post AG wahrzu-\nnehmenden Aufgaben der Unfallversicherungsträger                             Erster Abschnitt\nnäher zu bestimmen und die Rechte und Pflichten der\nBeteiligten festzulegen, insbesondere die Überwa-                   Beschränkung der Haftung\nchung der Zahlungsvoraussetzungen durch die Aus-                  gegenüber Versicherte·n, ihren\nwertung der Sterbefallmitteilungen der Meldebehörden            Angehörigen und Hinterbliebenen\nnach § 101 a des Zehnten Buches und durch die Ein-\nholung von Lebensbescheinigungen im Rahmen des\n§ 104\n§ 60 Abs. 1 und des § 65 Abs. 1 Nr. 3 des Ersten\nBuches,              ·                                          Beschränkung der Haftung der Unternehmer\n2. die Höhe und Fälligkeit der Vorschüsse, die die Deut-        (1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre\nsche Post AG von den Unfallversicherungsträgern          Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in\nerhält, näher zu bestimmen,                              einer sonstigen die Versicherung begründenden Bezie-\nhung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebe-\n3. die Höhe und Fälligkeit der Vergütung und der Vor-        nen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz\nschüsse, die die Deutsche Post AG von den Unfallver-     des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verur-\nsicherungsträgern erhält„ näher zu bestimmen.\nsacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall\nvorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4\n§ 101                            versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungs-\nübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht\nAusschluß oder Minderung von Leistungen\nstatt.\n(1) Personen, die den Tod von Versicherten vorsätzlich       (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Lei-\nherbeigeführt haben, haben keinen Anspruch auf Leistun-      besfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12\ngen.                                                         geschädigt worden sind.\n(2) Leistungen können ganz oder teilweise versagt oder       (3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatz-\nentzogen werden, wenn der Versicherungsfall bei einer        ansprüche vermindern sich um die Leistungen, die\nvon Versicherten begangenen Handlung eingetreten ist,        Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Ver-\ndie nach rechtskräftigem strafgerichtlichen Urteil ein Ver-  sicherungsfalls erhalten.\nbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Zuwiderhand-\nlungen gegen Bergverordnungen oder bergbehördliche\nAnordnungen gelten nicht als Vergehen im Sinne des Sat-                                  § 105\nzes 1. Soweit die Leistung versagt wird, kann sie an unter-                  Beschränkung der Haftung\nhaltsberechtigte Ehegatten und Kinder geleistet werden.                 anderer im Betrieb tätiger Personen\n(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen\n§ 102                            Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs\nSchriftform                          verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und\nHinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften\nIn den Fällen des § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Vierten   zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn\nBuches wird die Entscheidung über einen Anspruch auf         sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach\neine Leistung schriftlich erlassen.                          § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt","1284             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996\nhaben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von                                     § 108\nPersonen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4\nBindung der Gerichte\nAbs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2,\nAbs. 2 und 3 gilt entsprechend.                                  (1) Hat ein Gericht über Ersatzansprüche der in den\n§§ 104 bis 107 genannten Art zu entscheiden, ist es an\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte\neine unanfechtbare Entscheidung nach diesem Buch oder\nUnternehmer geschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1\nnach dem Sozialgerichtsgesetz in der jeweils geltenden\neine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unterneh-\nFassung gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in\nmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten\nwelchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der\nhaben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des\nUnfallversicherungsträger zuständig ist.\nSchädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich\nausgeschlossen. Für die Berechnung von Geldleistungen            (2) Das Gericht hat sein Verfahren auszusetzen, bis eine\ngilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeits-      Entscheidung nach Absatz 1 ergangen ist. Falls ein sol-\nverdienst. Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe       ches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt das\neines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.        Gericht dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme\ndes ausgesetzten Verfahrens zulässig ist.\n§ 106\n§109\nBeschränkung der Haftung anderer Personen\nFeststellungsberechtigung von\n(1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unter-             in der Haftung beschränkten Personen\nnehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die\nPersonen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107\nErsatzpflicht\nbeschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehöri-\n1. der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten     gen und Hinterbliebene Schadenersatzforderungen erhe-\nuntereinander,                                            ben, können statt der Berechtigten die Feststellungen\nnach § 108 beantragen oder das entsprechende Verfahren\n2. der in§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten\nnach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben. Der Ablauf von\ngegenüber den Betriebsangehörigen desselben Unter-\nFristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, wirkt\nnehmens,\nnicht gegen sie; dies gilt nicht, soweit diese Personen das\n3. der Betriebsangehörigen desselben Unternehmens              Verfahren selbst betreiben.\ngegenüber den in§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten\nVersicherten.\nZweiter Abschnitt\n(2) Im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 17 gelten die §§ 104\nund 105 entsprechend für die Ersatzpflicht                                      Haftung gegenüber\nden Sozialversicherungsträgern\n1. der Pflegebedürftigen gegenüber den Pflegepersonen,\n2. der Pflegepersonen gegenüber den Pflegebedürftigen,                                     § 110\n3. der Pflegepersonen desselben Pflegebedürftigen unter-                           Haftung gegenüber\neinander.                                                              den Soziatversicherungsträgem\n(3) Wirken Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen            (1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104\noder Unternehmen des Zivilschutzes zusammen oder ver-          bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich\nrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorüberge-            oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozial-\nhend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen            versicherungsträgern für die infolge des Versicherungs-\nBetriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatz-      falls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur\npflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen unter-     Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. Statt\neinander.                                                      der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden. Das\nVerschulden braucht sich nur auf das den Versicherungs-\n(4) Die §§ 104 und 105 gelten ferner für die Ersatzpflicht\nfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen.\nvon Betriebsangehörigen gegenüber den nach § 3 Abs. 1\nNr. 2 Versicherten.                                               (2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem\nErmessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirt-\nschaftlichen Verhältnisse des Schädigers. auf den Ersatz-\n§ 107\nanspruch ganz oder teilweise verzichten.\nBesonderheiten in der Seefahrt\n§ 111\n(1) Bei Unternehmen der Seefahrt gilt § 104 auch für die\nErsatzpflicht anderer das Arbeitsentgelt schuldender Per-                     Haftung des Unternehmens\nsonen entsprechend. § 105 gilt für den Lotsen entspre-\nHaben ein Mitglied eines vertretungsberechtigten\nchend.\nOrgans, Abwickler oder Liquidatoren juristischer Perso-\n(2) Beim Zusammenstoß mehrerer Seeschiffe von              nen, vertretungsberechtige Gesellschafter oder Liquida-\nUnternehmen, für die die See-Berufsgenossenschaft zu-         toren einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder\nständig ist, gelten die§§ 104 und 105 entsprechend für die    gesetzliche Vertreter der Unternehmer in Ausführung\nErsatzpflicht, auch untereinander, der Reeder der dabei       ihnen zustehender Verrichtungen den Versicherungsfall\nbeteiligten Fahrzeuge, sonstiger das Arbeitsentgelt schul-    vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, haften nach\ndender Personen, der Lotsen und der auf den beteiligten        Maßgabe des § 11 Oauch die Vertretenen. Eine nach § 11 O\nFahrzeugen tätigen Versicherten.                              bestehende Ha~ung derjenigen, die den Versicherungsfall","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996                1285\nverursacht haben, bleibt unberührt. Das gleiche gilt für                               § 115\nMitglieder des Vorstandes eines nicht rechtsfähigen Ver-\nBund als Unfallversicherungsträger\neins oder für vertretungsberechtigte Gesellschafter einer\nPersonengesellschaft des bürgerlichen Rechts mit der           (1) Die Aufgaben des Bundes als Unfallversicherungs-\nMaßgabe, daß sich die Haftung auf das Vereins- oder das     träger mit Ausnahme der Prävention werden von der\nGesellschaftsvermögen beschränkt.                           Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung, im\nBereich des Bundesministeriums für Verkehr von der\n§ 112                            Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundes-\nministeriums für Verkehr wahrgenommen.\nBindung der Gerichte\n(2) Soweit die Unfallversicherungsträger ermächtigt\n§ 108 über die Bindung der Gerichte gilt auch für die    sind, Satzungen oder sonstiges autonomes Recht zu\nAnsprüche nach den §§ 110 und 111 .                         erlassen und eine besondere Regelung für den Bund als\nUnfallversicherungsträger nicht vorgesehen ist, werden\n§ 113                            diese Vorschriften durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\nmung des Bundesrates nach Anhörung der Ausführungs-\nVerjährung\nbehörde von dem für die Aufsicht über die Ausführungs-\nFür die Verjährung der Ansprüche nach den §§ 11 0        behörde zuständigen Bundesministerium im Einverneh-\nund 111 gilt § 852 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetz-    men mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozial-\nbuchs entsprechend mit der Maßgabe, daß die Frist von       ordnung, dem Bundesministerium des Innern und dem\ndem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht      Bundesministerium der Finanzen erlassen; dies gilt nicht\nfür den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt      für den Erlaß von Unfallverhütungsvorschriften. Die in Satz 1\noder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist.  genannten aufsichtführenden Bundesministerien können\nnach Anhörung der Ausführungsbehörden durch allge-\nmeine Verwaltungsvorschriften Regelungen über die\nFünftes Kapitel                       Durchführung der Unfallversicherung, insbesondere über\ndie Ergänzung der Vorschriften über die Selbstverwal-\nOrganisation                         tungsorgane, über die Geschäftsführung, über die förm-\nliche Feststellung der Leistungen (Rentenausschüsse) und\nErster Abschnitt                         über die Widerspruchsstellen erlassen; allgemeine Ver-\nwaltungsvorschriften des Bundesministeriums für Arbeit\nU nf a l lversicheru ng strä ger                 und Sozialordnung werden im Einvernehmen mit den\nsonst beteiligten Bundesministerien erlassen.\n§ 114                                (3) § 15 Abs. 1 bis 4 über den Erlaß von Unfallverhü-\nUnfallversicherungsträger                   tungsvorschriften gilt nicht für den Bund als Unfallver-\nsicherungsträger. Das Bundesministerium des Innern erläßt\n(1) Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfall-  für Unternehmen, für die der Bund Unfallversicherungsträ-\nversicherungsträger) sind                                   ger ist, mit Ausnahme der in Absatz 4 genannten Unter-\nnehmen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\n1. die in der Anlage 1 aufgeführten gewerblichen Berufs-\nfür Arbeit und Sozialordnung durch allgemeine Verwal-\ngenossenschaften,\ntungsvorschriften Regelungen über Maßnahmen im Sinne\n2. die in der Anlage 2 aufgeführten landwirtschaftlichen    des § 15 Abs. 1; die Unfallverhütungsvorschriften der Un-\nBerufsgenossenschaften,                                 fallversicherungsträger sollen dabei berücksichtigt wer-\n3. der Bund,                                                den. Betrifft eine allgemeine Verwaltungsvorschrift nach\nSatz 2 nur die Zuständigkeitsbereiche des Bundesmini-\n4. die Eisenbahn-Unfallkasse,                                steriums für Verkehr, des Bundesministeriums der Vertei-\n5. die Unfallkasse Post und Telekom,                        digung oder des Bundesministeriums der Finanzen, kann\njedes dieser Ministerien für seinen Geschäftsbereich eine\n6. die Unfallkassen der Länder,                             allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen; die Verwal-\n7. die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfall-      tungsvorschrift bedarf in diesen Fällen des Einverneh-\nkassen der Gemeinden,                                    mens mit den Bundesministerien des Innern sowie für\nArbeit und Sozialordnung.\n8. die Feuerwehr-Unfallkassen,\n(4) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,\n9. die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und\nfür die Unternehmen, für die der Bund nach § 125 Abs. 1\nden kommunalen Bereich.\nNr. 2 bis 6 und Abs. 3 zuständig ist, im Einvernehmen mit\n(2) Soweit dieses Gesetz die Unfallversicherungsträger    dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\nermächtigt, Satzungen zu erlassen, bedürfen diese der        Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates\nGenehmigung der Aufsichtsbehörde. Ergibt sich nach-          über Maßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 1 zu erlassen;\nträglich, daß eine Satzung nicht hätte genehmigt werden      die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungs-\ndürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß der          träger sollen dabei berücksichtigt werden. Betrifft eine\nUnfallversicherungsträger innerhalb einer bestimmten         Rechtsverordnung nach Satz 1 nur die Zuständigkeits-\nFrist die erforderliche Änderung vornimmt. Kommt der         bereiche des Bundesministeriums für Verkehr, des Bun-\nUnfallversicherungsträger der Anordnung nicht innerhalb      desministeriums der Verteidigung oder des Bundesmini-\ndieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforder-   steriums der Finanzen, ist jedes dieser Ministerien für sei-\nliche Änderung anstelle des Unfallversicherungsträgers       nen Geschäftsbereich zum Erlaß einer Rechtsverordnung\nselbst vornehmen.                                            ermächtigt; die Rechtsverordnung bedarf in diesen Fällen","1286              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996\ndes Einvernehmens mit den Bundesministerien des Innern         kommunalen Bereich vereinigen. Für die Feuerwehr-Un-\nsowie für Arbeit und Sozialordnung.                            fallkassen sind die für die Gemeindeunfallversicherungs-\nverbände geltenden Vorschriften entsprechend anzuwen-\n(5) Die Aufgaben der Prävention mit Ausnahme des\nden. Die beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände\nErlasses von Unfallverhütungsvorschriften in den Unter-\ngelten als Unternehmer. Die Landesregierungen von\nnehmen, für die der Bund Unfallversicherungsträger ist,\nhöchstens drei Ländern können durch gleichlautende\nnimmt die Zentralstelle für Arbeitsschutz beim Bundes-\nRechtsverordnungen mehrere Feuerwehr-Unfallkassen zu\nministerium des Innern wahr. Im Auftrag der Zentralstelle\neiner Feuerwehr-Unfallkasse vereinigen, wenn das auf-\nhandelt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bundes-\nsichtführende Land in diesen Rechtsverordnungen oder\nausführungsbehörde für Unfallversicherung, die insoweit\ndurch Staatsvertrag der Länder bestimmt ist. § 118 Abs. 1\nder Aufsicht des Bundesministeriums des Innern unter-\nSatz 3 bis 5 gilt entsprechend.\nliegt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 werden die Auf-\ngaben in den Geschäftsbereichen des Bundesministe-                (4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-\nriums der Verteidigung, des Bundesministeriums für Ver-        nung die Unfallkassen der Gemeinden mit den Unfallver-\nkehr und des Auswärtigen Amtes hinsichtlich seiner Aus-        sicherungsträgern im kommunalen Bereich vereinigen.\nlandsvertretungen und für die Nachrichtendienste des\nBundes von dem jeweiligen Bundesministerium oder der                                       § 118\nvon ihm bestimmten Stelle wahrgenommen. Die genann-\nten Bundesministerien stellen sicher, daß die für die Über-             Vereinigung von Berufsgenossenschaften\nwachung und Beratung der Unternehmen eingesetzten\n(1) Berufsgenossenscnaften können sich auf Beschluß\nAufsichtspersonen eine für diese Tätigkeit ausreichende\nihrer Vertreterversammlungen zu einer Berufsgenossen-\nBefähigung besitzen.                                           schaft vereinigen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung\nder vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden.\n§ 116                              Die beteiligten Berufsgenossenschaften legen der nach\nUnfallversicherungsträger im Landesbereich            der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde eine Sat-\nzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der\n(1) Für die Unfallversicherung im Landesbereich errich-    Organe und eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehun-\nten die Landesregierungen durch Rechtsverordnung eine          gen zu Dritten vor. Die Aufsichtsbehörde genehmigt die\noder mehrere Unfallkassen. Die Landesregierungen kön-           Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der\nnen auch gemeinsame Unfallkassen für die Unfallver-             Organe und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Vereini-\nsicherung im Landesbereich und für die Unfallversiche-         gung wirksam wird. Mit diesem Zeitpunkt tritt die neue\nrung einer oder mehrerer Gemeinden von zusammen                Berufsgenossenschaft in die Rechte und Pflichten der bis-\nwenigstens 500 000 Einwohnern errichten.                       herigen Berufsgenossenschaften ein.\n(2) Die Landesregierungen von höchstens drei Ländern          (2) Die Vereinigung nach Absatz 1 kann für abgrenzbare\nkönnen durch gleichlautende Rechtsverordnungen auch            Unternehmensarten der aufzulösenden Berufsgenossen-\neine gemeinsame Unfallkasse entsprechend Absatz 1 er-           schaft mit mehreren Berufsgenossenschaften erfolgen.\nrichten, wenn das aufsichtführende Land durch die betei-\nligten Länder in diesen Rechtsverordnungen oder durch             (3) Die Einzelheiten hinsichtlich der Aufteilung des Ver-\nStaatsvertrag der Länder bestimmt ist.                         mögens und der Übernahme der Bediensteten werden\ndurch die beteiligten Berufsgenossenschaften entspre-\n(3) Die Landesregierungen regeln in den Rechtsverord-      chend der für das Kalenderjahr vor der Vereinigung auf die\nnungen auch das Nähere über die Eingliederung be-              Unternehmensarten entfallenden Entschädigungslast in\nstehender Unfallversicherungsträger in die gemeinsame          der Vereinbarung geregelt.\nUnfallkasse.\n§ 119\n§117\nVereinigung landwirtschaftlicher\nUnfallversicherungstriger                            Berufsgenossenschaften durch Verordnung\nim kommunalen Bereich\nDie Landesregierungen derjenigen Länder, in deren\n(1) Soweit die Unfallversicherung im kommunalen            Gebiet mehrere landesunmittelbare landwirtschaftliche\nBereich nicht von einer gemeinsamen Unfallkasse für den       Berufsgenossenschaften ihren Sitz haben, können durch\nLandes- und den kommunalen Bereich durchgeführt wird,         Rechtsverordnung zwei oder mehrere landwirtschaftliche\nerrichten die Landesregierungen durch Rechtsverordnung         Berufsgenossenschaften zu einer landwirtschaftlichen\nfür mehrere Gemeinden von zusammen wenigstens                 Berufsgenossenschaft vereinigen. Das Nähere regelt die\n500 000 Einwohnern einen Gemeindeunfallversicherungs-         Landesregierung in der Rechtsverordnung.\nverband.\n(2) Die Landesregierungen von höchstens drei Ländern                                  §120\nkönnen durch gleichlautende Rechtsverordnungen auch\neinen gemeinsamen Gemeindeunfallversicherungsver-                            Bundes- und Landesgarantie\nband entsprechend Absatz 1 errichten, wenn das auf-               Soweit durch Rechtsvorschriften des Bundes oder der\nsichtführende Land durch die beteiligten Länder in diesen     Länder nicht etwas anderes bestimmt worden ist, gehen\nRechtsverordnungen oder durch Staatsvertrag der LAnder        mit der Auflösung eines bundesunmittelbaren Unfallver-\nbestimmt ist. § 116 Abs. 3 gilt entsprechend.                 sicherungsträgers dessen Rechte und Pflichten auf den\n(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-      Bund und mit der Auflösung eines landesunmittelbaren\nnung mehrere Feuerwehr-Unfallkassen oder die Feuer-           Unfallversicherungsträgers dessen Rechte und Pflichten\nwehr-Unfallkassen mit den Unfallversicherungsträgern im      auf das aufsichtführende Land über.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996               1287\nZweiter Abschnitt                           liehen Berufsgenossenschaften nach Art und Gegenstand\nder Unternehmen unter Berücksichtigung der Unfallver-\nZuständigkeit                            hütung und der Leistungsfähigkeit der Berufsgenossen-\nschaften und die örtliche Zuständigkeit bestimmen. Wer-\nErster Unterabschnitt                      den dabei bestehende Zuständigkeiten verändert, ist in\nder Rechtsverordnung zu regeln, inwieweit die bisher zu-\nZuständigkeit der\nständige Berufsgenossenschaft Betriebsmittel und Mittel\ngewerblichen Berufsgenossenschaften\naus der Rücklage an die nunmehr zuständige Berufs-\ngenossenschaft zu übertragen hat.\n§ 121\n(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleibt jede\nZuständigkeit der                       Berufsgenossenschaft für die Unternehmensarten sach-\ngewerblichen Berufsgenossenschaften                 lich zuständig, für die sie bisher zuständig war, solange\neine nach Absatz 1 erlassene Rechtsverordnung die Zu-\n(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind für\nständigkeit nicht anders regelt.\nalle Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen,\nTätigkeiten) zuständig, soweit sich nicht aus dem Zweiten\nund Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der land-                         Zweiter Unterabschnitt\nwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften oder der Unfall-\nversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt.                                   Zuständigkeit der\nlandwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften\n(2) Die See-Berufsgenossenschaft als gewerbliche\nBerufsgenossenschaft ist zuständig für Unternehmen der\n§123\nSeefahrt, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt\neine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der                                Zuständigkeit der\nöffentlichen Hand ergibt.                                           landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften\n(3) Seefahrt im Sinne dieses Buches ist                       (1) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften\n1. die Fahrt außerhalb der                                    sind für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unter-\nnehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten\na) Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hoch-     Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversiche-\nwasser,                                               rungsträger der öffentlichen Hand ergibt:\nb) seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen,        1. Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft ein-\nc) Verbindungslinie der Molenköpfe bei an der Küste           schließlich des Garten- und Weinbaues, der Fisch-\ngelegenen Häfen,                                          zucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei\n(Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des\nd) Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe bei\nNatur- und Umweltschutzes dienenden Landschafts-\nMündungen von Flüssen, die keine Binnenwasser-\npflege,\nstraßen sind,\n2. Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung\n2. die Fahrt auf Buchten, Haffen und Watten der See,\nNutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der\n3. für die Fischerei auch die Fahrt auf anderen Gewäs-            Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten\nsern, die mit der See verbunden sind, bis zu der durch        werden,\ndie Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der Fassung der       3. land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen,\nBekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBI. 1S. 1266),\nzuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom       4. Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe,\n7. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 37 44), bestimmten inne-      5. Jagden,\nren Grenze,\n6. die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände\n4. das Fischen ohne Fahrzeug auf den in den Nummern 1             der Landwirtschaft,\nbis 3 genannten Gewässern.\n7. Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Über-\nDie Fahrt von Binnenschiffen mit einer technischen Zulas-         wachung oder Förderung der Landwirtschaft über-\nsung für die Zone 1 oder 2 der Binnenschiffs-Untersu-             wiegend dienen,\nchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBI. 1 S. 238), zu-\nletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung vom      8. die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung,\n19. Dezember 1994 (BGBI. II S. 3822), binnenwärts der             deren Verbände und deren weitere Einrichtungen\nGrenzen nach Anlage 8 zu § 1 Abs. 1 der Schiffssicher-            sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatz-\nversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und\nheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 21. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3281) gilt nicht als See-          Forstwirtschaft.\nfahrt im Sinne des Satzes 1. Bei Inkrafttreten dieses Ge-        (2) landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des\nsetzes bestehende Zuständigkeiten für Unternehmen der         Absatzes 1 sind nicht\ngewerblichen Schiffahrt bleiben unberührt.\n1. Haus- und Ziergärten,\n§ 122                              2. andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingarten-\ngesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBI. 1S. 210), zuletzt\nSachliche und örtliche Zuständigkeit                   geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Sep-\n(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-            tember 1994 (BGBI. 1S. 2538),\nnung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des            es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem\nBundesrates die sachliche Zuständigkeit der gewerb-            Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet","1288             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996\noder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem          4. für Personen, die im Zivilschutz tätig sind oder an Aus-\neigenen Haushalt.                                                 bildungsveranstaltungen im Zivilschutz teilnehmen, es\n(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-            sei denn, es ergibt sich eine Zuständigkeit nach den\nnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium               Vorschriften für die Unfallversicherungsträger im Lan-\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechts-           des- und im kommunalen Bereich,\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen,          5. für die in den Gemeinschaften des Deutschen Roten\ndaß auch andere als die in Absatz 1 genannten Unter-              Kreuzes ehrenamtlich Tätigen sowie für sonstige beim\nnehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn           Deutschen Roten Kreuz mit Ausnahme der Unterneh-\ndiese überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen.           men des Gesundheitswesens und der Wohlfahrts-\npflege Tätige,\n(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\nnung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des           6. für Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungs-\nBundesrates die örtliche Zuständigkeit der landwirtschaft-        helfer-Gesetzes,\nlichen Berufsgenossenschaften bestimmen. Werden da-           7. für Personen, die nach§ 2 Abs. 3 Nr. 1 versichert sind,\nbei bestehende Zuständigkeiten verändert, ist in der              wenn es sich um eine Vertretung des Bundes handelt.\nRechtsverordnung zu regeln, in welchem Umfang die bis-\nher zuständige Berufsgenossenschaft Betriebsmittel und           (2) Der Bund kann für einzelne Unternehmen der sonst\nMittel aus der Rücklage an die nunmehr zuständige Be-         zuständigen Berufsgenossenschaft beitreten. Er kann\nrufsgenossenschaft zu übertragen hat.                         zum Ende eines Kalenderjahres aus der Berufsgenossen-\nschaft austreten. Über den Eintritt und den Austritt ent-\n(5) Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Ent-         scheidet das zuständige Bundesministerium im Einver-\nscheidungen des Reichsversicherungsamtes beim Inkraft-        nehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und\ntreten dieses Buches einer landwirtschaftlichen Berufs-       Sozialordnung und dern Bundesministerium der Finanzen.\ngenossenschaft angehören, gelten als landwirtschaftliche\nUnternehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und                (3) Der Bund kann ein Unternehmen, das in selbständi-\nSozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundes-            ger Rechtsform betrieben wird, aus der Zustähdigkeit der\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten         Berufsgenossenschaft in seine Zuständigkeit überneh-\ndiese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit Zu-           men, wenn er an dem Unternehmen überwiegend beteiligt\nstimmung des Bundesrates zusammenfassen. Dabei kön-           ist oder auf seine Organe einen ausschlaggebenden Ein-\nnen die Zuständigkeiten auch abweichend von den Ent-          fluß hat. Unternehmen, die erwerbswirtschaftlich betrie-\nscheidungen des Reichsversicherungsamtes bestimmt             ben werden, sollen nicht übernommen werden. Die Über-\nwerden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehö-        nahme kann widerrufen werden; die Übernahme ist zu\nrige Unternehmensarten einheitlich den landwirtschaft-        widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht\nlichen oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften           mehr vorliegen. Für die Übernahme und den Widerruf gilt\nzuzuweisen.                                                   Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Die Übernahme wird mit\nBeginn des folgenden, der Widerruf zum Ende des laufen-\nden Kalenderjahres wirksam.\n§ 124\nBestandteile des                                                    § 126\nlandwirtschaftlichen Unternehmens\nZuständigkeit der Eisenbahn-Unfallkasse\nZum landwirt~chaftlichen Unternehmen gehören\nDie Eisenbahn-Unfallkasse ist zuständig\n1. die Haushalte der Unternehmer und der im Unterneh-\n1. für das Bundeseisenbahnvermögen,\nmen Beschäftigten, wenn die Haushalte dem Unter-\nnehmen wesentlich dienen,                                2.• für die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft und für die\naus der Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 1 des Deutsche\n2. Bauarbeiten des Landwirts für den Wirtschaftsbetrieb,           Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993\n3. Arbeiten, die Unternehmer aufgrund einer öffentlich-           (BGBI. 1 S. 2378, 2386) ausgegliederten Aktiengesell-\nrechtlichen Verpflichtung als landwirtschaftliche Unter-     schaften,\nnehmer zu leisten haben.                                 3. für die Unternehmen,\na) die gemäß § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Grün-\nDritter Unterabschnitt                             dungsgesetzes aus den Unternehmen im Sinne der\nNummer 2 ausgegliedert worden sind,\nZuständigkeit der Unfall-\nversicherungsträger der öffentlichen Hand                 b) die von den in Nummer 2 genannten Unternehmen\nüberwiegend beherrscht werden und\n§ 125                                 c) die unmittelbar und überwiegend Eisenbahnver-\nkehrsleistungen erbringen oder Eisenbahninfra-\nZuständigkeit des Bundes\nstruktur betreiben oder diesen Zwecken wie Hilfs-\nals Unfallversicherungsträger\nunternehmen dienen,\n(1) Der Bund ist zuständig                                4. für die Bahnversicherungsträger und die in der Anlage\n1. für seine Unternehmen,                                         zu § 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Zusammenführung\nund Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom\n2. für die Bundesanstalt für Arbeit und für Personen, die\n27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378) aufgeführten\nals Meldepflichtige nach dem Arbeitsförderungsgesetz\nbetrieblichen Sozialeinrichtungen und der Selbsthilfe-\noder dem Bundessozialhilfegesetz versichert sind,\neinrichtungen mit Ausnahme der in der Anlage unter\n3. für die Betriebskrankenkassen seiner Dienstbetriebe,           B Nr. 6 genannten Einrichtungen sowie für die der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996               1289\nKrankenversorgung der Bundesbahnbeamten dienen-             8. für Personen, die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 versichert\nden Einrichtungen,                                             sind,\n5. für Magnetschwebebahnunternehmen des öffentlichen            9. für Personen, die wie Beschäftigte für nicht gewerbs-\nVerkehrs.                                                      mäßige Halter von Fahrzeugen oder Reittieren tätig\nwerden,\n§ 127\n10. für Personen, die nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 versichert sind,\nZuständigkeit der Unfallkasse Post und Telekom                  wenn es sich um eine Vertretung eines Landes han-\ndelt.\nDie Unfallkasse Post und Telekom ist zuständig\n(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-\n1. für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation\nnung die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im\nDeutsche Bundespost,\nkommunalen Bereich für die Versicherten nach Absatz 1\n2. für die aus dem Sondervermögen der Deutschen Bun-          Nr. 6, 7 und 9 bestimmen.\ndespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften,\n(3) Das Land kann für ein einzelnes in Absatz 1 Nr. 1\n3. für die Unternehmen, die                                   genanntes Unternehmen der sonst zuständigen Berufs-\na) aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 2 aus-         genossenschaft beitreten oder zum Ende eines Kalender-\ngegliedert worden sind und von diesen überwie-       jahres aus der Berufsgenossenschaft austreten.\ngend beherrscht werden oder                             (4) Das Land kann ein Unternehmen, das in selbständi-\nb) aus den Unternehmen im Sinne des Buchstabens a         ger Rechtsform betrieben wird, aus der Zuständigkeit der\nausgegliedert worden sind und von diesen überwie-    Berufsgenossenschaft in die Zuständigkeit eines Unfall-\ngend beherrscht werden                               versicherungsträgers im Landesbereich übernehmen,\nwenn das Land allein oder zusammen mit Gemeinden\nund unmittelbar und überwiegend Post-, Postbank-\noder Gemeindeverbänden an dem Unternehmen überwie-\noder Telekommunikationsaufgaben erfüllen oder die-\ngend beteiligt ist oder auf seine Organe einen ausschlag-\nsen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen,\ngebenden Einfluß hat. Unternehmen, die erwerbswirt-\n4. für die gesetzlichen und betrieblichen Sozialeinrichtun-   schaftlich betrieben werden, sollen nicht übernommen\ngen und in den durch Satzung anerkannten Selbsthilfe-     werden. Die Übernahme kann widerrufen werden; die\neinrichtungen der Bundesanstalt für Post und Tele-        Übernahme ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen\nkommunikation Deutsche Bundespost,                        des Satzes 1 nicht mehr vorliegen. Über die Übernahme\n5. für die Bundesdruckerei GmbH und für die aus ihr aus-      und den Widerruf entscheidet die nach Landesrecht zu-\ngegliederten Unternehmen, sofern diese von der Bun-       ständige Stelle. Die Übernahme wird mit Beginn des fol-\ndesdruckerei GmbH überwiegend beherrscht werden           genden, der Widerruf zum Ende des laufenden Kalender-\nund ihren Zwecken als Neben- oder Hilfsunternehmen        jahres wirksam.\nüberwiegend dienen,                                          (5) Übt ein Land die Gemeindeverwaltung aus, gilt die\n6. für das Bundesministerium für Post und Telekommuni-        Vorschrift über die Zuständigkeit der Unfallversicherungs-\nkation sowie dessen nachgeordnete Behörden und            träger im kommunalen Bereich entsprechend.\nEinrichtungen,\n7. für die Museumsstiftung Post und Telekommunikation.                                    § 129\nZuständigkeit der Unfall-\n§128                                    ver$icherungsträger im kommunalen Bereich\nZuständigkeit der                          (1) Die Unfallversicherungsträger im kommunalen Be-\nUnfallversicherungsträger im Landesbereich             reich sind zuständig\n(1) Die Unfallversicherungsträger im Landesbereich sind    1. für die Unternehmen der Gemeinden und Gemeinde-\nzuständig                                                         verbände,\n1. für die Unternehmen des Landes,\n2. für Haushalte,\n2. für Kinder in Tageseinrichtungen von Trägem der\n3. für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte\nfreien Jugendhilfe und in anderen privaten, als ge-\nBauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten), wenn\nmeinnützig im Sinne des Steuerrechts anerkannten\nfür die einzelne geplante Bauarbeit nicht mehr als die\nTageseinrichtungen,\nim Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochen-\n3. für Schüler an privaten allgemeinbildenden und be-            arbeitszeit tatsächlich verwendet wird; mehrere nicht\nrufsbildenden Schulen,                                      gewerbsmäßige Bauarbeiten werden dabei zusam-\n4. für Studenten an privaten Hochschulen,                        mengerechnet, wenn sie einem einheitlichen Bauvor-\nhaben zuzuordnen sind; Nummer 1 und die§§ 125, 128\n5. für Personen, die nach§ 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind,       und 131 bleiben unberührt,\nsoweit die Maßnahme von einer Landesbehörde ver-\nanlaßt worden ist,                                      4. für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind,\nsoweit die Maßnahme von einer Gemeinde veranlaßt\n6. für Personen, die in Einrichtungen zur Hilfe bei Un-          worden ist,\nglücksfällen tätig sind oder an Ausbildungsveranstal-\ntungen dieser Einrichtungen teilnehmen,                  5. für Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit, die von den Trä-\ngem der Sozialhilfe durchgeführt werden,\n7. für Personen, die nach§ 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a\nund c versichert sind,                                   6. für Personen, die nach § 2 Abs.1 Nr.16 versichert sind,","1290              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996\n7. für Pflegepersonen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 ver-         oder die seinen Hauptzwecken dienenden Wirtschafts-\nsichert sind.                                            gebäude liegen, oder bei einem Unternehmen der Forst-\n(2) § 128 Abs. 3 gilt entsprechend.                         wirtschaft, wo der größte Teil der Forstgrundstücke liegt.\nForstwirtschaftliche Grundstücke verschiedener Unter-\n(3) Das Land kann ein Unternehmen, das in selbständi-       nehmer gelten als Einzelunternehmen, auch wenn sie der-\nger Rechtsform betrieben wird, aus der Zuständigkeit der       selben Betriebsleitung unterstehen.\nBerufsgenossenschaft in die Zuständigkeit eines Unfall-\nversicherungsträgers h11 kommunalen Bereich überneh-\n§ 131\nmen, wenn Gemeinden oder Gemeindeverbände allein\noder zusammen mit dem Land an dem Unternehmen                       Zuständigkeit für Hilfs- und Nebenunternehmen\nüberwiegend beteiligt sind oder auf seine Organe einen\n(1) Umfaßt ein Unternehmen verschiedenartige Be-\nausschlaggebenden Einfluß haben. Unternehmen, die\nstandteile (Hauptunternetimen, Nebenunternehmen, Hilfs-\nerwerbswirtschaftlich betrieben werden, sollen nicht über-\nunternehmen), ist der Unfallversicherungsträger zustän-\nnommen werden. § 128 Abs. 4 Satz 3 bis 5 gilt entspre-\ndig, dem das Hauptunternehmen angehört.\nchend.\n(2) Das Hauptunternehmen bildet den Schwerpunkt des\n(4) Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 gelten nicht für\nUnternehmens. Hilfsunternehmen dienen überwiegend\n1. Verkehrsunternehmen einschließlich Hafen- und Um-           den Zwecken anderer Unternehmensbestandteile. Neben-\nschlagbetriebe,                                          unternehmen verfolgen überwiegend eigene Zwecke.\n2. Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke,                          (3) Absatz 1 gilt nicht für\n3. Unternehmen, die Seefahrt betreiben,                        1. Neben- und Hilfsunternehmen, die Seefahrt betreiben,\n4. landwirtschaftliche Unternehmen der in § 123 Abs. 1              welche über den örtlichen Verkehr hinausreicht,\nNr.1, 4 und 5 genannten Art.                             2. landwirtschaftliche Nebenunternehmen mit einer Größe\nvon mehr als fünf Hektar, Friedhöfe sowie Nebenunter-\nnehmen des Wein-, Garten- und Tabakbaus und ande-\nVierter Unterabschnitt                         rer Spezialkulturen in einer Größe von mehr als\nGemeinsame                                0,25 Hektar. Die Unfallversicherungsträger können\nVorschriften über die Zuständigkeit                    eine abweichende Vereinbarung für bestimmte Arten\nvon Nebenunternehmen oder für bestimmte in ihnen\nbeschäftigte Versichertengruppen treffen.\n§ 130\nÖrtliche Zuständigkeit                                                   § 132\n(1) Die örtliche Zuständigkeit des Unfallversicherungs-            Zuständigkeit für Unfallversicherungsträger\nträgers für ein Unternehmen richtet sich nach dem Sitz\nDie Unfallversicherungsträger sind für sich und ihre\ndes Unternehmens. Ist ein solcher nicht vorhanden, gilt als\neigenen Unternehmen zuständig.\nSitz der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des\nUnternehmers. Bei Arbeitsgemeinschaften gilt als Sitz des\nUnternehmens der Ort der Tätigkeit.                                                           § 133\n(2) Hat ein Unternehmen keinen Sitz im Inland, hat der                    Zuständigkeit für Versicherte\nUnternehmer einen Bevollmächtigten mit Sitz im Inland,\n(1) Sofern in diesem Abschnitt keine abweichenden\nbeim Betrieb eines Seeschiffs mit Sitz in einem inländi-\nRegelungen getroffen sind, bestimmt sich die Zuständig-\nschen Seehafen zu bestellen. Dieser hat die Pflichten des\nkeit für Versicherte nach der Zuständigkeit für das Unter-\nUnternehmers. Als Sitz des Unternehmens gilt der Ort der\nnehmen, für das die Versicherten tätig sind oder zu dem\nBetriebsstätte im Inland, in Ermangelung eines solchen\nsie in einer besonderen, die Versicherung begründenden\nder Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Bevoll-\nBeziehung stehen.\nmächtigten. Ist kein Bevollmächtigter bestellt, gilt als Sitz\ndes Unternehmens Berlin.                                           (2) Werden Versicherte einem Unternehmen von einem\nanderen Unternehmen überlassen, bestimmt sich die\n(3) Betreiben mehrere Personen ein Seeschiff, haben sie\nZuständigkeit für die Versicherten nach der Zuständigkeit\neinen gemeinsamen Bevollmächtigten mit Sitz in einem\nfür das überlassende Unternehmen, sofern dieses zur\ninländischen Seehafen zu bestellen. Dieser hat die Pflich-\nZahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet ist.\nten des Unternehmers.\n(4) Soweit der Versicherungsschutz weder eine Be-                                        § 134\nschäftigung noch eine Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 noch eine\nselbständige Tätigkeit voraussetzt, richtet sich die örtliche             Zuständigkeit bei Berufskrankheiten\nZuständigkeit nach dem Ort der versicherten Tätigkeit.            Wurde im Fall einer Berufskrankheit die gefährdende\nWird diese im Ausland ausgeübt, richtet sich die örtliche\nTätigkeit für mehrere Unternehmen ausgeübt, für die\nZuständigkeit nach dem letzten Wohnsitz oder gewöhn-\nverschiedene Unfallversicherungsträger zuständig sind,\nlichen Aufenthalt der Versicherten im Inland. Ist ein solcher  richtet sich die Zuständigkeit nach dem Unternehmen, in\nnicht vorhanden, gilt Berlin als Ort der versicherten Tätig-\ndem die gefährdende Tätigkeit zuletzt ausgeübt wurde;\nkeit.                                                          die Unfallversicherungsträger können Näheres, auch Ab-\n(5) Erstreckt sich ein landwirtschaftliches Unternehmen    weichendes, durch Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt in den\nim Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 auf die Bezirke mehrerer       Fällen des§ 3 der Berufskrankheiten-Verordnung entspre-\nGemeinden, hat es seinen Sitz dort, wo die gemeinsamen         chend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996                1291\n§ 135                                (2) Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang\nVersicherung nach mehreren Vorschriften\nan unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen ein-\ndeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid\n(1) Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geht einer      zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde.\nVersicherung vor                                              Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse\n1. nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, wenn die Versicherten an der        im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten-Buches, die zu einer\nAus- und Fortbildung auf Veranlassung des Unterneh-      Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das\nmers, bei dem sie beschäftigt sind, teilnehmen,          Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet\nworden ist.\n2. nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, wenn die Maßnahmen auf Ver-\nanlassung des Unternehmers durchgeführt werden,             (3) Unternehmer ist\nbei dem die Versicherten beschäftigt sind,               1. derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens un-\n3. nach § 2 Abs. 1 Nr. 8, es sei denn, es handelt sich um         mittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht,\nSchüler beim Besuch berufsbildender Schulen,             2. bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 15 versicherten Rehabili-\n4. nach § 2 Abs. 1 Nr. 12, wenn die Versicherten an               tanden der Rehabilitationsträger,\nder Ausbildungsveranstaltung auf Veranlassung des        3. bei Versicherten nach§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 8 der Sach-\nUnternehmers, bei dem sie beschäftigt sind, teilneh-\nkostenträger,\nmen,\n4. beim Betrieb eines Seeschiffs der Reeder.\n5. nach§ 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a oder c, wenn die\nHilfeleistung im Rahmen von Verpflichtungen aus dem         (4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungs-\nBeschäftigungsverhältnis erfolgt,                        träger der öffentlichen Hand.\n6. nach§ 2 Abs. 1 Nr. 17,\n§ 137\n7. nach§ 2 Abs. 2.\n(2) Die Versicherung als selbständig Tätige nach § 2                 Wirkung von Zuständigkeitsänderungen\nAbs. 1 Nr. 5, 6, 7 und 9 geht der Versicherung nach § 2          (1) Geht die Zuständigkeit für Unternehmen nach § 136\nAbs. 1 Nr. 13 Buchstabe a oder c vor, es sei denn, die        Abs. 1 Satz 4 von einem Unfallversicherungsträger auf\nHilfeleistung geht über eine dem eigenen Unternehmen          einen anderen über, bleibt bis zum Ablauf des Kalender-\ndienende Tätigkeit hinaus.                                    jahres, in dem die Entscheidung über das Ende der\n(3) Die Versicherung nach§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 9 und 10 geht   Zuständigkeit des bisherigen Unfallversicherungsträgers\nder Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 vor.                  gegenüber dem Unternehmen bindend wird, dieser Unfall-\nversicherungsträger für das Unternehmen zuständig. Die\n(4) Die Versicherung des im landwirtschaftlichen Unter-\nUnfallversicherungsträger können Abweichendes verein-\nnehmen mitarbeitenden Ehegatten nach§ 2 Abs. 1 Nr. 5\nbaren.\nBuchstabe a geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1\nvor.                                                             (2) Geht die Zuständigkeit für ein Unternehmen oder\n(5) Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 geht der Ver-  einen Unternehmensbestandteil von einem Unfallver-\nsicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 vor.                          sicherungsträger auf einen anderen über, ist dieser auch\nhinsichtlich der Versicherungsfälle zuständig, die vor dem\n(6) Kann über die Absätze 1 bis 5 hinaus eine Tätigkeit    Zuständigkeitswechsel eingetreten sind; die Unfallver-\nzugleich nach mehreren Vorschriften des § 2 versichert        sicherungsträger können Abweichendes vereinbaren.\nsein, geht die Versicherung vor, der die Tätigkeit vorrangig  Satz 1 gilt nicht, wenn die Zuständigkeit für ein Unterneh-\nzuzurechnen ist.                                              men vom Bund auf einen anderen Unfallversicherungs-\n(7) Absatz 6 gilt entsprechend bei versicherten Tätig-    träger übergeht.\nkeiten nach § 2 und zugleich nach den §§ 3 und 6.\n§ 138\n§ 136\nUnterrichtung der Versicherten\nBescheid über die Zuständigkeit,\nBegriff des Unternehmers                       Die Unternehmer haben die in ihren Unternehmen täti-\ngen Versicherten darüber zu unterrichten, welcher Unfall-\n(1) Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende\nversicherungsträger für das Unternehmen zuständig ist\nseiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schrift-\nund an welchem Ort sich seine für Entschädigungen\nlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Ein\nzuständige Geschäftsstelle befindet.\nUnternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden\nArbeiten für das Unternehmen. Bei in Eigenarbeit nicht\ngewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfall-                                     § 139\nversicherungsträger von der Feststellung seiner Zustän-                         vorläufige Zuständigkeit\ndigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. War die\nFeststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von           (1) Ist ein Unfallversicherungsträger der Ansicht, daß ein\nAnfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit        entschädigungspflichtiger Versicherungsfall vorliegt, für\nfür ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungs-       den ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist,\nträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger.      hat er vorläufige Leistungen nach § 43 des Ersten Buches\nDie Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zu-           zu erbringen, wenn der andere Unfallversicherungsträger\nständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unter-       sich nicht für zuständig hält oder die Prüfung der Zustän-\nnehmer von dem überweisenden Unfallversicherungs-             digkeit nicht innerhalb von 21 Tagen abgeschlossen wer-\nträger bekanntzugeben.                                        den kann.","1292              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996\n(2) Wird einem Unfallversicherungsträger ein Versiche-      gen über die Vereinbarung bedürfen der Genehmigung\nrungsfall angezeigt, für den nach seiner Ansicht ein ande-     der Aufsichtsbehörde.\nrer Unfallversicherungsträger zuständig ist, hat er die\nAnzeige mit etwaigen weiteren Feststellungen an den                                       § 143\nanderen Unfallversicherungsträger unverzüglich abzu-\ngeben. Hält der andere Unfallversicherungsträger sich                               Seemannskasse\nnicht für zuständig oder kann die Zuständigkeit nicht             (1) Die See-Berufsgenossenschaft kann unter ihrer Haf-\ninnerhalb von 21 Tagen abschließend geklärt werden, hat        tung mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit\nder erstangegangene Unfallversicherungsträger die wei-         und Sozialordnung für die Gewährung eines Überbrük-\nteren Feststellungen zu treffen und erforderliche Leistun-     kungsgeldes nach Vollendung des 55. Lebensjahres so-\ngen nach§ 43 des Ersten Buches zu erbringen.                   wie eines Überbrückungsgeldes auf Zeit bei einem frühe-\n(3) Der von dem erstangegangenen Unfallversiche-            ren Ausscheiden aus der Seefahrt an Seeleute sowie\nrungsträger angegangene Unfallversicherungsträger hat          Küstenschiffer und Küstenfischer, die nach § 2 Abs. 1\ndiesem unverzüglich seine Entscheidung nach den Absät-         Nr. 7 versichert sind, eine Seemannskasse mit eigenem\nzen 1 und 2 mitzuteilen.                                       Haushalt einrichten. Die Mittel für die Seemannskasse\n(4) Die Unfallversicherungsträger sind berechtigt, eine     sind im Wege der Umlage durch die Unternehmer aufzu-\nbringen, die bei ihr versichert sind oder die bei ihr Ver-\nabweichende Vereinbarung über die Zuständigkeit zur\nErbringung vorläufiger Leistungen nach Absatz 1 und zur        sicherte beschäftigen. Das Nähere, insbesondere über die\nDurchführung der weiteren Feststellungen nach Absatz 2         Voraussetzungen und den Umfang der Leistungen sowie\nzu treffen.                                                    die ·Festsetzung und die Zahlung der Beiträge, bestimmt\ndie Satzung der Seemannskasse; die Satzung kann auch\neine Beteiligung der Seeleute an der Aufbringung der Mit-\nDritter Abschnitt                          tel vorsehen. Die Satzung bedarf der Genehmigung des\nWeitere                              Bundesversicherungsamtes.\nVersieh eru n g sei nri chtu n gen                    (2) Die Organe und die Geschäftsführung der See-\nBerufsgenossenschaft vertreten und verwalten die See-\n§ 140                              mannskasse nach deren Satzung. Die Aufsicht über die\nSeemannskasse führt das Bundesversicherungsamt.\nHaftpflicht- und Auslandsversicherung\n(3) Soweit die Seemannskasse bei der Durchführung\n(1) Die Braunschweigische landwirtschaftliche Berufs-       ihrer Aufgaben die Seekasse in Anspruch nimmt, hat sie\ngenossenschaft, die Land- und forstwirtschaftliche             die der Seekasse hierdurch entstehenden Verwaltungs-\nBerufsgenossenschaft Hessen und die Gartenbau-                 kosten in vollem Umfang zu erstatten.\nBerufsgenossenschaft können eine Versicherung gegen\nHaftpflicht für die Unternehmer und die ihnen in der Haft-\npflicht Gleichstehenden betreiben.                                               Vierter Abschnitt\n(2) Die Unfallversicherungsträger können durch Be-                                Dienstrecht\nschluß der Vertreterversammlung eine Versicherung\ngegen Unfälle einrichten, die Personen im Zusammen-\n§ 144\nhang mit einer Beschäftigung bei einem inländischen\nUnternehmen im Ausland erleiden, wenn diese Personen                                Dienstordnung\nnicht bereits Versicherte im Sinne dieses Buches sind.\nDie Vertreterversammlung des Unfallversicherungs-\n(3) Die Teilnahme an der Versicherung erfolgt auf Antrag   trägers hat die Ein- und Anstellungsbedingungen und die\nder Unternehmer. Die Mittel der Versicherung werden von        Rechtsverhältnisse der Angestellten unter Berücksich-\nden Unternehmern aufgebracht, die der Versicherung            tigung des Grundsatzes der funktionsgerechten Stellen-\nangeschlossen sind. Die Beschlüsse der Vertreterver-           bewertung durch eine Dienstordnung angemessen zu\nsammlung, die sich auf die Einrichtungen beziehen, be-        regeln, soweit nicht die Angestellten nach Tarifvertrag\ndürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.                   oder außertariflich angestellt werden. Dies gilt nicht für\nUnfallversicherungsträger mit Dienstherrnfähigkeit im\n§ 141                              Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.\nTräger der\nVersicherungseinrichtungen, Aufsicht                                          § 145\nTräger der Haftpflicht- und Auslandsversicherung ist                    Regelungen in der Dienstordnung\nder Unfallversicherungsträger. Die Aufsicht mit Ausnahme          Die Dienstordnung hat die Folgen der Nichterfüllung von\nder Fachaufsicht führt die für den Unfallversicherungs-        Pflichten und die Zuständigkeit für deren Festsetzung zu\nträger zuständige Aufsichtsbehörde.                            regeln. Weitergehende Rechtsnachteile, als sie das Diszi-\nplinarrecht für Beamte zuläßt, dürfen nicht vorgesehen\n§ 142                              werden.\nGemeinsame Einrichtungen\n§ 146\n(1) Unfallversicherungsträger, die dieselbe Aufsichts-\nbehörde haben, können vereinbaren, gemeinsame Ein-                          Verletzung der Dienstordnung\nrichtungen der Auslandsversicherung zu errichten.                 Widerspricht ein Dienstvertrag der Dienstordnung, ist er\n(2) Die Vereinbarung wird mit Beginn eines Kalender-       insoweit nichtig. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch\njahres wirksam. Die Beschlüsse der Vertreterversammlun-        zwischen Dienstvertrag und Dienstordnung auf einer nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996              1293\nAbschluß des Vertrages in Kraft getretenen Änderung der       soweit dies wegen der mit den Funktionen verbundenen\nDienstordnung zum Nachteil des Angestellten beruht.           Anforderungen erforderlich ist. Für die Angestellten und\nArbeiter gelten die Bestimmungen für Arbeitnehmer des\n§ 147                             Bundes mit besonderen Ergänzungen, soweit dies wegen\nder mit den Funktionen verbundenen Anforderungen\nAufstellung und Änderung der Dienstordnung\nerforderlich ist.\n(1) Vor Aufstellung der Dienstordnung hat der Vorstand        (2) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-\ndes Unfallversicherungsträgers die Personalvertretung zu      kation ernennt und entläßt auf Vorschlag des Vorstandes\nhören.                                                        der Unfallkasse die Beamten. Es kann seine Befugnis auf\n(2) Die Dienstordnung bedarf der Genehmigung der Auf-      den Vorstand übertragen mit dem Recht, diese Befugnis\nsichtsbehörde.                                                ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer weiter zu\nübertragen.\n(3) Wird die Genehmigung versagt und wird in der fest-\ngesetzten Frist eine andere Dienstordnung nicht aufge-           (3) Oberste Dienstbehörde für den Geschäftsführer und\nstellt oder wird sie nicht genehmigt, erläßt die Aufsichts-   seinen Stellvertreter ist das Bundesministerium für Post\nbehörde die Dienstordnung.                                    und Telekommunikation, für die übrigen Beamten der\nVorstand der Unfallkasse Post und Telekom, der seine\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Änderungen der\nBefugnisse ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer\nDienstordnung entsprechend.\nübertragen kann.\n§ 148                                (4) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können das Bun-\ndesministerium für Post und Telekommunikation und die\nDienstrechtliche Vorschriften                 Unternehmen, für deren Versicherte die Unfallkasse Post\nfür die Eisenbahn-Unfallkasse                  und Telekom Träger der Unfallversicherung ist, für die Auf-\n(1) Die Eisenbahn-Unfallkasse besitzt Dienstherrnfähig-    gabenerfüllung der Unfallkasse Post und Telekom erfor-\nkeit im Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengeset-         derliches Personal gegen Kostenerstattung zur Verfügung\nzes. Die Beamten sind mittelbare Bundesbeamte. Bei der        stellen. Dies gilt insbesondere für Beamte und Arbeitneh-\nUnfallkasse können die nach § 26 Abs.1 des Bundesbe-          mer, die bei der Errichtung der Unfallkasse Post und Tele-\nsoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförde-          kom Aufgaben der Unfallversicherung einschließlich\nrungsämter überschritten werden, soweit dies wegen der        Überwachung und Prävention bei der Bundespost-Aus-\nmit den Funktionen verbundenen Anforderungen erfor-           führungsbehörde für Unfallversicherung oder der Zentral-\nderlich ist. Für die Angestellten und Arbeiter gelten die     stelle Arbeitsschutz im Bundesamt für Post und Telekom-\nBestimmungen für Arbeitnehmer des Bundes.                     munikation wahrgenommen haben. Das Arbeitnehmer-\nüberlassungsgesetz findet keine Anwendung.\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr ernennt und ent-\nläßt auf Vorschlag des Vorstandes der Unfallkasse die\nBeamten. Es kann seine Befugnis auf den Vorstand über-                               Sechstes Kapitel\ntragen mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise\nauf den Geschäftsführer weiter zu übertragen.\nAufbringung der Mittel\n(3) Oberste Dienstbehörde ist für den Geschäftsführer\nErster Abschnitt\nund seinen Stellvertreter das Bundesministerium für Ver-\nkehr, für die übrigen Beamten der Vorstand der Unfall-                       Allgemeine Vorschriften\nkasse, der seine Befugnisse ganz oder teilweise auf den\nGeschäftsführer übertragen kann.                                                   Erster Unterabschnitt\n(4) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können das Bun-                                Beitragspflicht\ndeseisenbahnvermögen und die Unternehmen, für deren\nVersicherte die Eisenbahn-Unfallkasse Träger der Unfall-\nversicherung ist, für die Verwaltung der Eisenbahn-Unfall-                                 §150\nkasse erforderliches Personal gegen Kostenerstattung                                 Beitragspflichtige\nzur Verfügung stellen. Das gilt insbesondere für Beamte\n(1) Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren\nund Arbeitnehmer, die bei Errichtung der Eisenbahn-\nUnternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Ver-\nUnfallkasse Aufgaben der Unfallverhütung beim Bundes-\nsicherte in einer besonderen, die Versicherung begrün-\neisenbahnvermögen oder der Unfallversicherung bei der\ndenden Beziehung stehen. Die nach § 2 versicherten\nBundesbahn-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung\nUnternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6\nwahrgenommen haben. Das Arbeitnehmerüberlassungs-\nAbs. 1 Vers!cherten sind selbst beitragspflichtig.\ngesetz findet keine Anwendung.\n(2) Neben den Unternehmern sind beitragspflichtig\n§ 149                             1. die Auftraggeber, soweit sie Zwischenmeistern und\nDienstrechtliche Vorschriften                      Hausgewerbetreibenden zur Zahlung von Entgelt ver-\nfür die Unfallkasse Post und Telekom                    pflichtet sind,\n(1) Die Unfallkasse Post und Telekom besitzt               2. die Reeder, soweit beim Betrieb von Seeschiffen andere\nDienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamten-               Unternehmer sind oder auf Seeschiffen durch andere\nrechtsrahmengesetzes. Die Beamten sind mittelbare Bun-             ein Unternehmen betrieben wird.\ndesbeamte. Bei der Unfallkasse können die nach § 26           Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 Genannten sowie die in§ 130\nAbs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Ober-          Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 genannten Bevollmächtigten\ngrenzen für Beförderungsämter überschritten werden,           haften mit den Unternehmern als Gesamtschuldner.","1294             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996\n(3) Für die Beitragshaftung bei der Arbeitnehmerüber-     freiwillig Versicherten ist anstelle der Arbeitsentgelte der\nlassung gilt § 28e Abs. 2 und 4 des Vierten Buches ent-       kraft Satzung bestimmte Jahresarbeitsverdienst (Ver-\nsprechend.                                                    sicherungssumme). Beginnt oder endet die Versicherung\nim laufe eines Kalenderjahres, wird der Beitragsberech-\n(4) Bei einem Wechsel der Person des Unternehmers\nnung nur ein entsprechender Teil des Jahresarbeitsver-\nsind der bisherige Unternehmer und sein Nachfolger\ndienstes zugrunde gelegt. Die Beiträge werden für volle\nbis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Wechsel\nangezeigt wurde, zur Zahlung der Beiträge und damit\nMonate erhoben.\nzusammenhängender Leistungen als Gesamtschuldner                  (2) Soweit bei der See-Berufsgenossenschaft für\nverpflichtet.                                                 das Arbeitsentgelt oder das Arbeitseinkommen Durch-\nschnittssätze gelten, sind diese maßgebend. Die Satzung\n§151                             der See-Berufsgenossenschaft kann bestimmen, daß der\nBeitragsberechnung der Jahresarbeitsverdienst von Ver-\nBeitragserhebung bei                      sicherten, die nicht als Kapitän, Besatzungsmitglied oder\nüberbetriebllchen arbelt8medlzinischen             sonst im Rahmen des Schiffsbetriebes tätig sind, nur zum\nund sicherheitstechnischen Diensten               Teil zugrunde gelegt wird.\nDie Mittel für die Einrichtungen nach § 24 werden von\nden Unternehmern aufgebracht, die diesen Einrichtungen                                     §155\nangeschlossen sind. Die Satzung bestimmt das Nähere                      Beiträge nach der Zahl der Versicherten\nüber den Maßstab, nach dem die Mittel aufzubringen sind,\nund über die Fälligkeit.                                          Die Satzung kann bestimmen, daß die Beiträge nicht\nnach Arbeitsentgelten, sondern nach der Zahl der Ver-\nsicherten unter Berücksichtigung der Gefährdungsrisiken\nzweiter Unterabschnitt                     berechnet werden. Grundlage für die Ermittlung der Ge-\nBeitragshöhe                          fährdungsrisiken sind die Leistungsaufwendungen. § 157\nAbs. 5 und § 158 Abs. 2 gelten entsprechend.\n§152\n§156\nUmlage\nBeiträge nach einem auf\n(1) Die Beiträge werden nach Ablauf des Kalender-                  Arbeitsstunden aufgeteilten Arbeitsentgelt\njahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach\nDie Satzung kann bestimmen, daß das für die Berech-\nentstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. Die\nnung der Beiträge maßgebende Arbeitsentgelt nach der\nUmlage muß den Bedarf des abgelaufenen Kalender-\nZahl der geleisteten Arbeitsstunden oder den für die jewei-\njahres einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage\nligen Arbeiten nach allgemeinen Erfahrungswerten durch-\nnötigen Beträge decken. Darüber hinaus dürfen Beiträge\nschnittlich aufzuwendenden Arbeitsstunden berechnet\nnur zur Zuführung zu den Betriebsmitteln erhoben werden.\nwird; als Entgelt für die Arbeitsstunde kann höchstens der\n(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Beiträge für in    2100. Teil der Bezugsgröße bestimmt werden.\nEigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten\n(nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten) außerhalb der Um-                                        §157\nlage erhoben.\nGefahrtarif\n§153                                  (1) Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes\nRecht einen Gefahrtarif fest. In dem Gefahrtarif sind zur\nBerechnungsgrundlagen\nAbstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. Die\n(1) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind, so-      See-Berufsgenossenschaft kann Gefahrklassen feststel-\nweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas      len.\nanderes ergibt, der Ananzbedarf (UmlagesolO, die Arbeits-\n(2) Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in\nentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen.\ndenen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken\n(2) Das Arbeitsentgelt der Versicherten wird bis zur      unter BerOcksichtigung eines versicherungsmäßigen Risi-\nHöhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes zugrunde ge-         koausgleichs gebildet werden. Für nicht gewerbsmäßige\nlegt.                                                        Bauarbeiten kann eine TarifsteHe mit einer Gefahrklasse\n(3) Die Satzung kann bestimmen, daß der Beitrags-         vorgesehen werden.\nberechnung mindestens das Arbeitsentgelt in Höhe des             (3) Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der\nMindestjahresarbeitsverdienstes für Versicherte, die das      gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet.\n18. Lebensjahr vollendet haben, zugrunde gelegt wird.            (4) Der Gefahrtarif hat eine Bestimmung Ober die Fest-\nWaren die Versicherten nicht während des ganzen Kalen-        setzung der Gefahrklassen oder die Berechnung der Bei-\nderjahres oder nicht ganztägig beschäftigt, wird ein ent-    träge für fremdartige Nebenuntemehmen vorzusehen. Die\nsprechender Teil dieses Betrages zugrunde gelegt.             Berechnungsgrundlagen des Unfallversicherungsträgers,\ndem die Nebenuntemehmen als Hauptunternehmen an-\n§154                              gehören würden, sind dabei zu beachten.\nBerechnungsgrundlagen in besonderen Fällen                  (5) Der Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höch-\nstens sechs Kalenderjahren.\n(1) Berechnungsgrundlage für die Beiträge der kraft\nGesetzes versicherten selbständig Tätigen, der kraft Sat-        (6) Die Satzung der See-Berufsgenossenschaft kann\nzung versicherten Unternehmer und Ehegatten und der          vorsehen, daß für Fahrten mit besonders gefährlicher","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996              1295\nLadung oder in besonders gefährlichen Gewässern oder          bleiben dabei außer Ansatz. Das Nähere bestimmt die\nJahreszeiten höhere Beiträge zu zahlen sind, und das          Satzung; dabei kann sie Versicherungsfälle, die durch\nNähere über die Anmeldung der Fahrten regeln.                 höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht\nzum Unternehmen gehörender Personen eintreten, und\n§ 158                             Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrank-\nheiten ausnehmen. Die Höhe der Zuschläge und Nach-\nGenehmigung\nlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den\n. (1) Der Gefahrtarif und jede Änderung bedürfen der         Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach\nGenehmigung der Aufsichtsbehörde.                             mehreren dieser Merkmale. Die Sätze 1 bis 4 gelten\nauch für die Eisenbahn-Unfallkasse und für die Unfall-\n(2) Der Unfallversicherungsträger hat spätestens drei\nkasse Post und Telekom. Die landwirtschaftlichen Berufs-\nMonate vor Ablauf der Geltungsdauer des Gefahrtarifs der\ngenossenschaften können durch Satzung bestimmen,\nAufsichtsbehörde beabsichtigte Änderungen mitzuteilen.\ndaß entsprechend den Sätzen 1 bis 4 Zuschläge auferlegt\nWird der Gefahrtarif in einer von der Aufsichtsbehörde\noder Nachlässe bewilligt werden.\ngesetzten Frist nicht aufgestellt oder wird er nicht geneh-\nmigt, stellt ihn die Aufsichtsbehörde auf. § 89 des Vierten      (2) Die Unfallversicherungsträger können unter Berück-\nBuches gilt.                                                  sichtigung der Wirksamkeit der von den Unternehmern\ngetroffenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfäl-\n§ 159                             len und Berufskrankheiten und für die Verhütung von\narbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Prämien gewäh-\nVeranlagung der\nren.\nUnternehmen zu den Gefahrklassen\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht gewerbs-\n(1) Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unter-     mäßige ~auarbeiten.\nnehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den\nGefahrklassen. Satz 1 gilt nicht für nicht gewerbsmäßige                                  §163\nBauarbeiten.                                                             Beitragszuschüsse für Küstenfischer\n(2) Soweit die Unternehmer ihrer Auskunftspflicht nach\n(1) Für die Unternehmen der Küstenfischerei, deren\n§ 98 des Zehnten Buches nicht nachkommen, nimmt der\nUnternehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 versichert sind, haben\nUnfallversicherungsträger die Veranlagung nach eigener\ndie Länder mit Küstenbezirken im voraus bemessene\nEinschätzung der betrieblichen Verhältnisse vor.\nZuschüsse zu den Beiträgen zu leisten; die Höhe der\nZuschüsse stellt das Bundesversicherungsamt im Beneh-\n§ 160                             men mit den obersten Verwaltungsbehörden der Länder\nÄnderung der Veranlagung                     mit Küstenbezirken jährlich fest. Die Zuschüsse sind für\njedes Land entsprechend der Höhe des Jahresarbeitsver-\n(1) Treten in den Unternehmen Änderungen ein, hebt der\ndienstes der in diesen Unternehmen tätigen Versicherten\nUnfallversicherungsträger den Veranlagungsbescheid mit\nunter Heranziehung des Haushaltsvoranschlages der\nBeginn des Monats auf, der der Änderungsmitteilung\nSee-Berufsgenossenschaft festzustellen.\ndurch die Unternehmer folgt.\n(2) Die Länder können die Beitragszuschüsse auf die\n(2) Ein Veranlagungsbescheid wird mit Wirkung für die\nGemeinden oder Gemeindeverbände entsprechend der\nVergangenheit aufgehoben, soweit\nHöhe des Jahresarbeitsverdienstes der Versicherten in\n1 . die Veranlagung zu einer zu niedrigen Gefahrklasse        Unternehmen der Küstenfischerei, die in ihrem Bezirk tätig\ngeführt hat oder eine zu niedrige Gefahrklasse beibe-     sind, verteilen.\nhalten worden ist, weil die Unternehmer ihren Mittei-\n(3) Küstenfischerei im Sinne des Absatzes 1 ist\nlungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachgekom-\nmen sind oder ihre Angaben in wesentlicher Hinsicht      1. der Betrieb mit Hochseekuttern bis zu 250 Kubik-\nunrichtig oder unvollständig waren,                          metern Rauminhait, Küstenkuttern, Fischerbooten und\nähnlichen Fahrzeugen,\n2. die Veranlagung zu einer zu hohen Gefahrklasse von\nden Unternehmern nicht zu vertreten ist.                  2. die Fischerei ohne Fahrzeug auf den in § 121 Abs. 3\nNr. 1 bis 3 genannten Gewässern.\n(3) In allen übrigen Fällen wird ein Veranlagungsbe-\nscheid mit Beginn des Monats, der der Bekanntgabe des\nÄnderungsbesctieides folgt, aufgehoben.                                          Dritter Unterabschnitt\nVorschüsse und Sicherheitsleistungen\n§ 161\nMindestbeitrag                                                     § 164\nDie Satzung kann bestimmen, daß ein einheitlicher Min-          Beitragsvorschüsse und Sicherheitsleistungen\ndestbeitrag erhoben wird.\n(1) Zur Sicherung des Beitragsaufkommens können die\nUnfallversicherungsträger Vorschüsse bis zur Höhe des\n§ 162\nvoraussichtlichen Jahresbedarfs erheben.\nZuschläge, Nachlässe, Prämien\n(2) Die Unfallversicherungsträger können bei einem\n(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben          Wechsel der Person des Unternehmers oder bei Einstel-\nunter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versiche-            lung des Unternehmens eine Beitragsabfindung oder auf\nrungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu           Antrag eine Sicherheitsleistung festsetzen. Das Nähere\nbewilligen. Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4    bestimmt die Satzung.","1296               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996\nVierter Unterabschnitt                                                 §168\nUmlageverfahren                                               Beitragsbescheid\n(1) Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitrags-\n§165                             pflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich\nmit.\nNachweise\n(2) Der Beitragsbescheid darf mit Wirkung für die Ver-\n(1) Die Unternehmer haben zur Berechnung der Umlage\ngangenheit zuungunsten der Beitragspflichtigen nur dann\ninnerhalb von sechs Wochen nach Ablauf eines Kalender-\naufgehoben werden, wenn\njahres die Arbeitsentgelte der Versicherten und die gelei-\nsteten Arbeitsstunden in der vom Unfallversicherungs-           1. die Veran1agung des Unternehmens zu den Gefahr-\nträger geforderten Aufteilung zu melden (Lohnnachweis).              klassen nachträglich geändert wird,\nDie Satzung kann die Frist nach Satz 1 verlängern. Sie          2. der Lohnnachweis unrichtige Angaben enthält oder\nkann auch bestimmen, daß die Unternehmer weitere zur                 sich die Schätzung als unrichtig erweist,\nBerechnung der Umlage notwendige Angaben zu machen\nhaben.                                                          3. die Anmeldung nach § 157 Abs. 6 unrichtige oder\nunvollständige Angaben enthält oder unterblieben ist.\n(2) Die Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten\nhaben zur Berechnung der Beiträge einen Nachweis über              (3) Die Satzung kann bestimmen, daß die Unternehmer\ndie sich aus der Satzung ergebenden Berechnungsgrund-           ihren Beitrag selbst zu errechnen haben; sie regelt das\nlagen in der vom Unfallversicherungsträger geforderten          Verfahren sowie die Fälligkeit des Beitrages.\nFrist einzureichen. Der Unfallversicherungsträger kann für         (4) Für Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbei-\nden Nachweis nach Satz 1 eine bestimmte Form vor-               ten wird der Beitrag festgestellt, sobald der Anspruch ent-\nschreiben. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.                   standen und der Höhe nach bekannt ist.\n(3) Soweit die Unternehmer die Angaben nicht, nicht\nrechtzeitig, falsch oder unvollständig machen, kann der                                     § 169\nUnfallversicherungsträger eine Schätzung vornehmen.\nBeitragseinzug bei der\n(4) Die Unternehmer haben über die den Angaben nach                        See-Berufsgenossenschaft\nden Absätzen 1 und 2 zugrundeliegenden Tatsachen Auf-\nDie Satzung der See-Berufsgenossenschaft kann be-\nzeichnungen zu führen und diese mindestens fünf Jahre\nstimmen, daß die Beiträge für die in§ 176 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\nlang aufzubewahren.\ndes Fünften Buches genannten Seeleute zusammen mit\nden Gesamtsozialversicherungsbeiträgen von der See-\n§166                             Krankenkasse eingezogen werden; die Satzung kann das\nAuskunftspflicht der                      Verfahren regeln. ·\nUnternehmer und Beitragsüberwachung\n§170\nFür die Auskunftspflicht der Unternehmer und die Bei-\ntragsüberwachung gelten § 98 des Zehnten Buches,                                Beitragszahlung an einen\n§ 28p des Vierten Buches und die Beitragsüberwachungs-                      anderen Unfallversicherungsträger\nverordnung vom 22. Mai 1989 (BGBI. 1 S. 992), geändert\nSoweit das Arbeitsentgelt bereits in dem Lohnnachweis\ndurch Artikel 17 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBI. 1\nfür einen anderen Unfallversicherungsträger enthalten ist\nS. 1229), entsprechend mit der Maßgabe, daß sich die\nund die Beiträge, die auf dieses Arbeitsentgelt entfallen,\nAuskunfts- und Vorlagepflicht der Unternehmer und die\nan diesen Unfallversicherungsträger gezahlt sind, besteht\nPrüfungs- und Überwachungsbefugnis der Unfallversi-\nbis zur Höhe der gezahlten Beiträge ein Anspruch auf Zah-\ncherungsträger auch auf Angaben und Unterlagen über\nlung von Beiträgen nicht. Die Unfallversicherungsträger\ndie betrieblichen Verhältnisse erstreckt, die für die Veran-\nstellen untereinander fest, wem der gezahlte Beitrag zu-\nlagung der Unternehmen und für die Zuordnung der Ent-\nsteht.\ngelte der Versicherten zu den Gefahrklassen erforderlich\nsind; die Prüfungsabstände bestimmt der Unfallversiche-\nrungsträger.                                                                      Fünfter Unterabschnitt\nBetriebsmittel und Rücklage\n§167\nBeitragsberechnung                                                    §171\n(1) Der Beitrag ergibt sich aus den zu berücksichtigen-                           Betriebsmittel\nden Arbeitsentgelten, den Gefahrklassen und dem Bei-\ntragsfuß.                                                         Die Betriebsmittel dürfen den eineinhalbfachen Betrag\nder Aufwendungen des abgelaufenen Kalenderjahres\n(2) Der Beitragsfuß wird durch Division des Umlagesolls    nicht übersteigen; die Satzung kann diesen Betrag auf den\ndurch die Beitragseinheiten (Arbeitsentgelte x Gefahr-         zweifachen Betrag erhöhen.\nklassen) berechnet. Beitragseinheiten der Unternehmen\nnicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten werden nicht berück-\n§172\nsichtigt; für diese Unternehmen wird der Beitrag nach dem\nBeitragsfuß des 1etzten Umlagejahres berechnet.                                         Rücklage\n. (3) Die Einzelheiten der Beitragsberechnung bestimmt          (1) Die Rücklage wird bis zur Höhe des Zweifachen der\ndie Satzung.                                                   im abgelaufenen Kalenderjahr gezahlten Renten gebildet.","-- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996                1297\nBis sie diese Höhe erreicht, wird ihr jährlich ein Betrag in                              § 174\nHöhe von 3 vom Hundert der gezahlten Renten zugeführt.\nTeilung der\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Unfallver-            Entschädigungslast bei Berufskrankheiten\nsicherungsträgers genehmigen, daß die Rücklage bis zu\n(1) In den Fällen des § 134 kann der für die Entschädi-\neiner geringeren Höhe angesammelt wird oder ihr höhere,\ngung zuständige Unfallversicherungsträger von den ande-\ngeringere oder keine Beträge zugeführt werden.\nren einen Ausgleich verlangen.\n(3) Die Zinsen aus der Rücklage fließen dieser zu, bis sie    (2) Die Höhe des Ausgleichs nach Absatz 1 richtet sich\ndie sich aus Absatz 1 oder 2 ergebende Höhe erreicht hat.     nach dem Verhältnis der Dauer der gefährdenden Tätig-\n(4) Die Entnahme von Mitteln aus der Rücklage bedarj       keit in dem jeweiligen Unternehmen zur Dauer aller gefähr-\nder Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Dabei setzt sie         denden Tätigkeiten.\ndie Höhe eines weiteren Betrages fest, der bei den folgen-       (3) Die Unfallversicherungsträger regeln das Nähere\nden Umlagen zusätzJich zu den Beträgen nach den Absät-        durch Vereinbarung; sie können dabei einen von Absatz 2\nzen 1 bis 3 der Rücklage zugeführt wird.                      abweichenden Verteilungsmaßstab wählen, einen pau-\nschalierten Ausgleich vorsehen oder von einem Ausgleich\nabsehen.\nSechster Unterabschnitt\n§175\nZusammenlegung und Teilung\nder Last, Teilung der Entschädigungslast                             Erstattungsansprüche der\nbei Berufskrankheiten, Erstattungsansprüche                   landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften\nder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften\nErleiden vorübergehend für ein landwirtschaftliches\nUnternehmen Tätige einen Versicherungsfall und ist für\n§ 173                             ihre hauptberufliche Tätigkeit ein anderer Unfallversiche-\nrungsträger als eine landwirtschaftliche Berufsgenossen-\nZusammenlegung und Teilung der Last                 schaft zuständig, erstattet dieser der landwirtschaftlichen\nBerufsgenossenschaft die Leistungen, die über das hin-\n(1) Die gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufs-      ausgehen, was mit gleichen Arbeiten dauernd in der Land-\ngenossenschaften können jeweils vereinbaren, ihre Ent-        wirtschaft Beschäftigte zu beanspruchen haben.\nschädigungslast ganz oder zum Teil gemeinsam zu tra-\ngen. Dabei wird vereinbart, wie die gemeinsame Last auf\ndie beteiligten Berufsgenossenschaften zu verteilen ist.                         Siebter Unterabschnitt\nDie Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Vertreter-\nversammlungen und der Genehmigung der Aufsichts-                                  Ausgleich unter den\nbehörden der beteiligten Berufsgenossenschaften. Sie                    gewerblichen Berufsgenossenschaften\ndarf nur mit dem Beginn eines Kalenderjahres wirksam\nwerden.                                                                                   § 176\n(2) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 nicht                                  Ausgleichspflicht\nzustande und erscheint es zur Abwendung der Gefähr-\ndung der Leistungsfähigkeit einer Berufsgenossenschaft           (1) Soweit\nerforderlich, so kann das Bundesministerium für Arbeit        1. der Rentenlastsatz einer gewerblichen Berufsgenos-\nund Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustim-              senschaft das 4,5fache des durchschnittlichen Ren-\nmung des Bundesrates bestimmen, daß Berufsgenossen-               tenlastsatzes der Berufsgenossenschaften oder\nschaften ihre Entschädigungslast für ein Kalenderjahr\nganz oder zum Teil gemeinsam tragen oder eine vorüber-        2. der Entschädigungslastsatz einer dieser Berufsgenos-\ngehend nicht leistungsfähige Berufsgenossenschaft                 senschaften das Fünffache des durchschnittlichen\nunterstützen, und das Nähere über die Verteilung der Last         Entschädigungslastsatzes der Berufsgenossenschaf-\nund die Höhe der Unterstützung regeln. Sollen nur lan-            ten\ndesunmittelbare Berufsgenossenschaften beteiligt wer-         übersteigt, gleichen die Berufsgenossenschaften den\nden, gilt die Ermächtigung des Satzes 1 für die Landes-       übersteigenden Lastenanteil untereinander aus.\nregierungen der Länder, in denen die Berufsgenossen-\nschaften ihren Sitz haben.                                       (2) Erhöht sich der Rentenlastsatz einer gewerblichen\nBerufsgenossenschaft innerhalb von fünf Jahren, begin-\n(3) Der Anteil der Berufsgenossenschaft an der gemein-     nend mit dem vierten dem Umlagejahr vorausgegangenen\nsamen Last wird wie die Entschädigungsbeträge, die die        Jahr, auf mehr als das 1,5fache des Rentenlastsatzes, den\nBerufsgenossenschaft nach diesem Gesetz zu leisten hat,       sie bei Zugrundelegung der Veränderung des durch-\nauf die Unternehmer verteilt, sofern die Vertreterversamm-    schnittlichen Rentenlastsatzes der Berufsgenossenschaf-\nlung nicht etwas anderes beschließt.                          ten erreicht hätte, gilt Absatz_ 1 entsprechend. Ein Aus-\ngleich unterbleibt, solange der Rentenlastsatz einer\n(4) Gilt nach § 130 Abs. 2 Satz 4 als Sitz des Unter-\nBerufsgenossenschaft 0,008 oder ihr Entschädigungs-\nnehmens Berlin, kann der für die Entschädigung zustän-\nlastsatz 0,015 nicht übersteigt.\ndige Unfallversicherungsträger von den anderen sachlich,\naber nicht örtlich zuständigen Unfallversicherungsträgern        (3) Sind bei einer Berufsgenossenschaft zugleich meh-\neinen Ausgleich verlangen. Die Unfallversicherungsträger      rere Entlastungsvoraussetzungen gegeben, wird der Be-\nregeln das Nähere durch Vereinbarung.                         trag ausgeglichen, der sie am meisten entlastet.","1298              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996\n§177                               Berufsgenossenschaften durch. Zu diesem Zweck ennit-\nRentenlastsatz und Entschädigungslastsatz               telt er die Ausgleichslast, berechnet den auf die einzelne\nBerufsgenossenschaft entfallenden Ausgleichsanteil und\n(1) Rentenlastsatz ist das Verhältnis der Aufwendungen       führt eine entsprechende Ausgleichsumlage durch.\nfür Renten, Sterbegeld und Abfindungen zu den beitrags-\n(2) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben\npflichtigen Arbeitsentgelten und Versicherungssummen.\ndem Hauptverband innerhalb von drei Monaten nach Ab-\n(2) Entschädigungslastsatz ist das Verhältnis der Auf-       lauf des Kalenderjahres die Angaben zu machen, die für\nwendungen für Heilbehandlung, ben,.1fsfördernde und             die Berechnung des Ausgleichs erforderlich sind. Die aus-\nsoziale Rehabilitation, Renten, Sterbegeld, Beihilfen und       gleichspflichtigen Berufsgenossenschaften zahlen die\nAbfindungen zu den beitragspflichtigen Arbeitsentgelten         ihren Anteilen entsprechenden Beträge bis zum 20. Juni\nund Versicherungssummen.                                        eines jeden Jahres an den Hauptverband, der die einge-\ngangenen Beträge bis zum 30. Juni desselben Jahres an\n§ 178                             .die ausgleichsberechtigten Berufsgenossenschaften wei-\nHöhe des Ausgleichsanteils                    terleitet.\n(1) Ausgleichspflichtig sind die nicht ausgleichsberech-       (3) Die Berufsgenossenschaften sind berechtigt, durch\ntigten Berufsgenossenschaften.                                  den Hauptverband die Unterlagen für das Ausgleichsver-\nfahren prüfen zu lassen.\n(2) Der Ausgleichsanteil jeder Berufsgenossenschaft\nentspricht dem Verhältnis ihrer Arbeitsentgeltsumme zu\nder Arbeitsentgeltsumme aller ausgleichspflichtigen Be-                           Zweiter Abschnitt\nrufsgenossenschaften.\nBesondere Vorschrif-\n(3) Die Summe von eigenen Renten- oder Entschädi-                       ten fOr die landwirtschaft-\ngungsleistungen jeder Berufsgenossenschaft und ihr Aus-                  lichen Berufsgenossenschaften\ngleichsanteil darf die in § 176 gesetzten Grenzen nicht\nüberschreiten. Ein überschreitender Betrag wird auf die\nübrigen ausgleichspflichtigen Berufsgenossenschaften                                         § 182\nnach dem Verhältnis ihrer Arbeitsentgeltsummen zu den                             Berechnungsgrundlagen\nArbeitsentgeltsummen aller noch ausgleichspflichtigen\nBerufsgenossenschaften verteilt.                                   (1) Auf die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaf-\nten finden anstelle der Vorschriften über die Berechnungs-\n§179                               grundlagen aus dem zweiten Unterabschnitt des Ersten\nAbschnitts die folgenden Absätze Anwendung.\nUmlegung des Ausgleichsanteils\n(2) Berechnungsgrundlagen für die landwirtschaftlichen\nDie Beiträge der Unternehmen einer Berufsgenossen-          Berufsgenossenschaften sind das Umlagesoll, die Fläche,\nschaft für deren Ausgleichsanteil (§ 178 Abs. 2 und 3)          der Wirtschaftswert, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf,\nwerden ausschließlich nach dem Arbeitsentgelt der Ver-          der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab.\nsicherten in den Unternehmen umgelegt.                          Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungs-\ngrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen ausrei-\n§180                              chend zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahr-\nFreibeträge                           tarif aufstellen. Die Satzung kann zusätzlich zu den\nBerechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 einen\n(1) Bei Anwendung der §§ 178 und 179 bleibt für jedes        Mindestbeitrag oder einen Grundbeitrag bestimmen.\nUnternehmen eine Jahresentgeltsumme außer Betracht,\n(3) Für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung und\ndie dem 4000fachen des in der gesetzlichen Rentenver-\nfür Nebenunternehmen eines landwirtschaftlichen Unter-\nsicherung maßgebenden aktuellen Rentenwerts des Kalen-\nnehmens kann die Satzung angemessene Berechnungs-\nderjahres entspricht, das dem Ausgleichsjahr vorausgeht.\ngrundlagen bestimmen; Absatz 2 Satz 2 und 3 gi1t ent-\nDer Freibetrag wird auf volle 1 000 Deutsche Mark auf-\nsprechend.\ngerundet. Bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheits-\ndienst und Wohlfahrtspflege bleiben außerdem die Ein-              (4) Wirtschaftswert ist der Wirtschaftswert im Sinne des\nrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, die gemeinnüt-          § 1 Abs. 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der\nzigen privaten Krankenhäuser und andere vergleichbare           Landwirte.\nprivate gemeinnützige Anstalten außer Betracht. Außer\n(5) Der Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung\nBetracht bleiben ferner Unternehmen nicht gewerbsmäßi-\nwird durch Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektar-\nger Bauarbeiten sowie gemeinnützige Unternehmen.\nwertes dieser Nutzung in der Gemeinde oder in dem\n(2) Bis zu einer Angleichung des aktuellen Rentenwerts      Gemeindeteil, in dem die Flächen gelegen sind oder der\n(Ost) an den aktuellen Rentenwert wird bei der Berech-          Betrieb seinen Sitz hat, mit der Größe der im Unternehmen\nnung des Freibetrags ausschließlich der aktuelle Renten-        genutzten Flächen (Eigentums- und Pachtflächen) gebil-\nwert zugrunde gelegt.                                           det, wobei die Satzung eine Höchstgrenze für den Hektar-\nwert vorsehen kann. Die Satzung bestimmt das Nähere\n§ 181                              zum Verfahren; sie hat außerdem erforderliche Bestim-\nDurchführung des Ausgleichs                     mungen zu treffen Ober die Ermittlung des Flächenwertes\nfür\n(1) Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenos-\n1. die forstwirtschaftliche Nutzung,\nsenschaften e. V. (Hauptverband) führt nach Ablauf eines\nKalenderjahres den Ausgleich unter den gewerblichen             2. das Geringstland,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996                  1299\n3. die landwirtschaftlichen Nutzungsteile Hopfen und                                       § 184\nSpargel,                                                                            Rücklage\n4. die weinbauliche und gärtnerische Nutzung,\nAbweichend von § 172 wird die Rücklage bis zur Höhe\n5. die Teichwirtschaft und Fischzucht,                        der im abgelaufenen Kalenderjahr gezahlten Renten gebil-\ndet. Bis sie diese Höhe erreicht, wird ihr jährlich ein Betrag\n6. sonstige landwirtschaftliche Nutzung.\nin Höhe von 1 vom Hundert der gezahlten Renten zuge-\n(6) Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß       führt.\nder für die Unternehmen erforderlichen menschlichen\nArbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt                          Dritter Abschnitt\nund das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt. Das\nBesondere Vorschriften\nNähere über die Abschätzung und die Veranlagung be-\nfür die Unfallversicherungs-\nstimmt die Satzung. Der Abschätzungstarif hat eine Gel-\nträger der öffentlichen Hand\ntungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren; die\n§§ 158 und 159 gelten entsprechend.\n§ 185\n(7) Arbeitswert ist der Wert der Arbeit, die von den im\nGemeindeunfallversicherungsverbände,\nUnternehmen tätigen Versicherten im Kalenderjahr gelei-\nUnfallkassen der Länder und Gemeinden,\nstet wird. Die Satzung bestimmt unter Berücksichtigung\ngemeinsame Unfallkassen, Feuerwehr-Unfallkassen\nvon Art und Umfang der Tätigkeit, für welche Versicherten\nsich der Arbeitswert nach dem Arbeitsentgelt, nach dem           (1) Von den Vorschriften des Ersten Abschnitts finden\nJahresarbeitsverdienst, nach dem Mindestjahresarbeits-        auf die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Unfall-\nverdienst oder nach in der Satzung festgelegten Beträgen      kassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen\nbemißt. Soweit sich der Arbeitswert nach den in der Sat-      Unfallkassen und die Feuerwehr-Unfallkassen die §§ 150,\nzung festgelegten Beträgen bemißt, gelten § 157 Abs. 5        151,164 bis 166,168 und 171 überdie Beitragspflicht, die\nund die §§ 158 bis 160 entsprechend.                          Vorschüsse und Sicherheitsleistungen, das Umlagever-\nfahren sowie über Betriebsmittel nach Maßgabe der fol-\ngenden Absätze Anwendung.\n§ 183\n(2) Für Versicherte nach § 128 Abs. 1 Nr. 2 bis 9 und\nUmlageverfahren                          § 129 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 werden Beiträge nicht erhoben.\n(1) Auf die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaf-      Die Aufwendungen für diese Versicherten werden ent-\nten finden anstelle der Vorschriften über das Umlagever-      sprechend der in diesen Vorschriften festgelegten Zustän-\nfahren aus dem Vierten Unterabschnitt des Ersten Ab-          digkeiten auf das Land, die Gemeinden oder die Gemein-\nschnitts die folgenden Absätze Anwendung.                     deverbände umgelegt; dabei bestimmen bei den nach\n§ 116 Abs. 1 Satz 2 errichteten gemeinsamen Unfallkas-\n(2) Die Einzelheiten der Beitragsberechnung bestimmt       sen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung, wer\ndie Satzung.                                                   die Aufwendungen für Versicherte nach § 128 Abs. 1 Nr. 6\nund 7 trägt. Bei gemeinsamen Unfallkassen sind nach\n(3) landwirtschaftlichen Unternehmern, für die ver-\nMaßgabe der in den §§ 128 und 129 festgelegten Zustän-\nsicherungsfreie Personen oder Personen tätig sind, die\ndigkeiten getrennte Umlagegruppen für den Landes-\ninfolge dieser Tätigkeit bei einem anderen Unfallversiche-    bereich und den kommunalen Bereich zu bilden.\nrungsträger als einer landwirtschaftlichen Berufsgenos-\nsenschaft versichert sind, wird auf Antrag eine Beitrags-        (3) Die Satzung kann bestimmen, daß Aufwendungen\nermäßigung bewilligt. Das Nähere bestimmt die Satzung.         für bestimmte Arten von Unternehmen nur auf die betei-\nligten Unternehmer umgelegt werden. Für die Gemeinden\n(4) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter wel-         als Unternehmer können auch nach der Einwohnerzahl\nchen Voraussetzungen landwirtschaftliche Unternehmer           gestaffelte Gruppen gebildet werden.\n·kleiner Unternehmen mit geringer Unfallgefahr ganz oder\n(4) Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Einwoh-\nteilweise von Beiträgen befreit werden.\nnerzahl, der Zahl der Versicherten oder den Arbeitsent-\n(5) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft teilt     gelten. Die Satzung bestimmt den Beitragsmaßstab und\nden Unternehmern den von ihnen zu zahlenden Beitrag           regelt das Nähere über seine Anwendung; sie kann eingn\nschriftlich mit. Der Beitragsbescheid darf mit Wirkung für    einheitlichen Mindestbeitrag bestimmen.\ndie Vergangenheit zuungunsten der Unternehmer nur                (5) Die Satzung kann bestimmen, daß die Beiträge nach\ndann aufgehoben werden, wenn                                  dem Grad des Gefährdungsrisikos unter Berücksichtigung\n1. die Veranlagung des Unternehmens nachträglich ge-          der Leistungsaufwendungen abgestuft werden; § 157\nändert wird,                                              Abs. 5 und § 158 gelten entsprechend. Die Satzung kann\nferner bestimmen, daß den Unternehmen unter Berück-\n2. eine im laufe des Kalenderjahres eingetretene Ände-        sichtigung der Versicherungsfälle, die die nach § 2 Abs. 1\nrung des Unternehmens nachträglich bekannt wird,          Nr. 1 und 8 Versicherten erlitten haben, entsprechend den\n3. die Feststellung der Beiträge auf unrichtigen Angaben      Grundsätzen des § 162 Zuschläge auferlegt, Nachlässe\ndes Unternehmers oder wegen unterlassener Angaben         bewilligt oder Prämien gewährt werden.\ndes Unternehmers auf einer Schätzung beruht.\n§ 186\n(6) Die Unternehmer haben der landwirtschaftlichen\nAufwendungen des Bundes\nBerufsgenossenschaft über die Unternehmens-, Arbeits-\nals Unfallversicherungsträger\nund Lohnverhältnisse Auskunft zu geben, soweit dies für\ndie Beitragsberechnung von Bedeutung ist. Die §§ 165             (1) Ist der Bund Unfallversicherungsträger, trägt er die\nund 166 gelten entsprechend.                                  Aufwendungen für die Unfallversicherung.","1300              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996\n(2) Die Aufwendungen für Unternehmen nach § 125             sowie über Erkrankungen und frühere Erkrankungen des\nAbs. 3 werden auf die beteiligten Unternehmer umgelegt.        Versicherten verlangen, soweit dies für die Feststellung\n§ 185 Abs. 1 und 5 gilt insoweit entsprechend.                 des Versicherungsfalls erforderlich ist. Sie sollen dabei ihr\n(3) Die Aufwendungen der Bundesausführungsbehörde           Auskunftsverlangen auf solche Erkrankungen oder auf\nfür Unfallversicherung für die Versicherung nach § 125         solche Bereiche von Erkrankungen beschränken, die mit\nAbs. 1 Nr. 2 erstattet die Bundesanstalt für Arbeit dem        dem Versicherungsfall in einem ursächlichen Zusammen-\nBund. Die Bundesanstalt für Arbeit entrichtet vierteljähr-     hang stehen können. Der Versicherte kann vom Unfallver-\nlich im voraus Abschläge auf die zu erwartenden Aufwen-        sicherungsträger verlangen, über die von den Kranken-\ndungen. Die Bundesausführungsbehörde für Unfallver-            ka~n übermittelten Daten unterrichtet zu werden; § 25\nsicherung hat der Bundesanstalt für Arbeit die für die         Abs. 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Der Unfall-\nErstattung erforderlichen Mitteilungen zu machen und auf       versicherungsträger hat den Versicherten auf das Recht,\nVerlangen Auskunft zu erteilen. Das Nähere über die             auf Verlangen über die von den Krankenkassen übermit-\nDurchführung der Erstattung regeln die Bundesanstalt für       telten Daten unterrichtet zu werden, hinzuweisen.\nArbeit und die Bundesausführungsbehörde für Unfallver-\nsicherung durch Vereinbarung; bei den Verwaltungs-                                         § 189\nkosten kann auch eine pauschalierte Erstattung vereinbart\nBeauftragung einer Krankenkasse\nwerden.\nUnfallversicherungsträger können Krankenkassen be-\nVierter Abschnitt                           auftragen, die ihnen obliegenden Geldleistungen zu\nerbringen; die Einzelheiten werden durch Vereinbarung\nGemeinsame Vorschriften\ngeregelt.\n§ 187\n§ 190\nBerechnungsgrundsätze\nPflicht der Unfallversicherungsträger\n(1) Berechnungen werden auf vier Dezimalstellen durch-              zur Benachrichtigung der Rentenversiche-\ngeführt. Geldbeträge werden auf zwei Dezimalstellen be-             rungsträger beim Zusammentreffen von Renten\nrechnet. Dabei wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht,\nwenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen           Erbringt ein Unfallversicherungsträger für einen Ver-\n5 bis 9 ergeben würde.                                          sicherten oder einen Hinterbliebenen, der eine Rente aus\nder gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, Rente oder\n(2) Bei einer Berechnung, die auf volle Werte vorzuneh-     Heimpflege oder ergeben sich Änderungen bei diesen Lei-\nmen ist, wird der Wert um 1 erhöht, wenn sich in den           stungen, hat der Unfallversicherungsträger den Renten-\nersten vier Dezimalstellen eine der Zahlen 1 bis 9 ergeben    - versicherungsträger unverzüglich zu benachrichtigen; bei\nwürde.                                                          Zahlung einer Rente ist das Maß der Minderung der\n(3) Bei einer Berechnung von Geldbeträgen, für die aus-     Erwerbsfähigkeit anzugeben.\ndrücklich ein Betrag in voller Deutscher Mark vorgegeben\noder bestimmt ist, wird der Betrag nur dann um 1 erhöht,\nwenn sich in der ersten Dezimalstelle eine der Zahlen 5                          zweiter Abschnitt\nbis 9 ergeb~n würde.                                                         Beziehungen der Unfall-\n(4) Der auf einen Teilzeitraum entfallende Betrag ergibt            versicherungsträger zu Dritten\nsich, wenn der Gesamtbetrag mit dem Teilzeitraum ver-\nvielfältigt und durch den Gesamtzeitraum geteilt wird.                                    § 191\nDabei werden das Kalenderjahr mit 360 Tagen, der Kalen-\ndermonat mit 30 Tagen und die Kalenderwoche mit sieben                  Unterstützungspflicht der Unternehmer\nTagen gerechnet.                                                  Die Unternehmer haben die für ihre Unternehmen\n(5) Vor einer Division werden zunächst die anderen          zuständigen Unfallversicherungsträger bei der Durchfüh:\nRechengänge durchgeführt.                                      rung der Unfallversicherung zu unterstützen; das Nähere\nregelt die Satzung.\nSiebtes Kapitel                                                     § 192\nZusammenarbeit der                                     Mitteilungs- und Auskunftspflichten\nUnfallversicherungsträger                                 von Unternehmern und Bauherren\nmit anderen Leistungsträgern\nund ihre Beziehungen zu Dritten                     (1) Die Unternehmer haben binnen einer Woche nach\nBeginn des Unternehmens dem zuständigen Unfaltver-\nErster Abschnitt                           sicherungsträger\n1. die Art und den Gegenstand des Unternehmens,\nZusammenarbeit\nder Unfallversicherungsträger                        2. die Zahl der Versicherten,\nmit anderen Leistungsträgern                         3. den Eröffnungstag oder den Tag der Aufnahme der\nvorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen und\n§ 188\n4. in den Fällen des § 130 Abs. 2 und 3 den Namen und\nAuskunftspflicht der Krankenkassen                     den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des\nDie Unfallversicherungsträger können von den Kran-             Bevollmächtigten\nkenkassen Auskunft über die Behandlung, den Zustand            mitzuteilen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996                   1301\n(2) Die Unternehmer haben Änderungen von                       (5) Die Anzeige ist vom Betriebs- oder Personalrat mit\nzu unterzeichnen. Der Unternehmer hat die Sicherheits-\n1. Art und Gegenstand ihrer Unternehmen, die für die\nfachkraft und den Betriebsarzt über jede Unfall- oder\nPrüfung der Zuständigkeit der Unfallversicherungs-\nBerufskrankheitenanzeige in Kenntnis zu setzen. Verlangt\nträger von Bedeutung sein können,\nder Unfallversicherungsträger zur Feststellung. ob eine\n2. Voraussetzungen für die Zuordnung zu den Gefahr-           Berufskrankheit vorliegt. Auskünfte über gefährdende\nklassen,                                                 Tätigkeiten von Versicherten. haben die Unternehmer den\n3. sonstigen Grundlagen für die Berechnung der Beiträge       Betriebs- oder Personalrat über dieses Auskunftsersu-\nchen unverzüglich zu unterrichten.\ninnerhalb von vier Wochen dem Unfallversicherungsträger\nmitzuteilen.                                                      (6) Ist der Bund Unfallversicherungsträger, ist die Anzeige\nan die Ausführungsbehörde zu richten.\n(3) Die Unternehmer haben ferner auf Verlangen des\nzuständigen Unfallversicherungsträgers die Auskünfte zu           (7) Bei Unfällen in Unternehmen, die der allgemeinen\ngeben und die Beweisurkunden vorzulegen, die zur Erfül-       Arbeitsschutzaufsicht unterstehen. hat der Unternehmer\nlung der gesetzlichen Aufgaben des Unfallversicherungs-       eine Durchschrift der Anzeige der für den Arbeitsschutz\nträgers (§ 199) erforderlich sind. Ist bei einer Schule der   zuständigen Landesbehörde zu übersenden. Bei Unfällen\nSchulhoheitsträger nicht Unternehmer, hat auch der Schul-     in Unternehmen, die der bergbehördlichen Aufsicht unter-\nhoheitsträger die Verpflichtung zur Auskunft nach Satz 1.     stehen, ist die Durchschrift an die zuständige untere Berg-\nbehörde zu übersenden. Wird eine Berufskrankheit ange-\n(4) Den Wechsel von Personen der Unternehmer haben         zeigt, übersendet der Unfallversicherungsträger eine\ndie bisherigen Unternehmer und ihre Nachfolger innerhalb      Durchschrift der Anzeige unverzüglich der für den medizi-\nvon vier Wochen nach dem Wechsel dem Unfallversiche-          nischen Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde. Wird\nrungsträger mitzuteilen. Den Wechsel von Personen der         der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Lan-\nBevollmächtigten haben die Unternehmer innerhalb von          desbehörde eine Berufskrankheit angezeigt, übersendet\nvier Wochen nach dem Wechsel mitzuteilen.                     sie dem Unfallversicherungsträger unverzüglich eine\n(5) Bauherren sind verpflichtet, auf Verlangen des zu-     Durchschrift der Anzeige.\nständigen Unfallversicherungsträgers die Auskünfte zu             (8) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\ngeben, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des        nung bestimi:,,t durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nUnfallversicherungsträgers (§ 199) erforderlich sind. Dazu    des Bundesrates den für Aufgaben der Prävention und der\ngehören                                                       Einleitung eines Feststellungsverfahrens erforderlichen\n1. die Auskunft darüber, ob und welche nicht gewerbs-          Inhalt der Anzeige, ihre Form sowie die Empfänger. die\nmäßigen Bauarbeiten ausgeführt werden,                   Anzahl und den Inhalt der Durchschriften.\n2. die Auskunft darüber, welche Unternehmer mit der               (9) Unfälle nach Absatz 1, die während der Fahrt auf\nAusführung der gewerbsmäßigen Bauarbeiten beauf-          einem Seeschiff eingetreten sind, sind ferner in das\ntragt sind.                                               Schiffstagebuch einzutragen und dort oder in einem An-\nhang kurz darzustellen. Ist ein Schiffstagebuch nicht zu\nführen. haben die Schiffsführer Unfälle nach Satz 1 in einer\n§ 193\nbesonderen Niederschrift nachzuweisen.\nPflicht zur Anzeige eines\nVersicherungsfalls durch die Unternehmer                                           §194\n(1) Die Unternehmer haben Unfälle von Versicherten in             Meldepflicht der Eigentümer von Seeschiffen\nihren Unternehmen dem Unfallversicherungsträger anzu-\nzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, daß        Die Seeschiffe. die unter der Bundesflagge in Dienst\nsie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden. Satz 1 gilt      gestellt werden sollen, haben die Eigentümer bereits nach\nentsprechend für Unfälle von Versicherten, deren Ver-          ihrem Erwerb oder bei Beginn ihres Baus der See-Berufs-\nsicherung weder eine Beschäftigung noch eine selbstän-         genossenschaft zu melden.\ndige Tätigkeit voraussetzt.\n§ 195\n(2) Haben Unternehmer im Einzelfall Anhaltspunkte, daß\nbei Versicherten ihrer Unternehmen eine Berufskrankheit                             Unterstützungs-und\nvorliegen könnte, haben sie diese dem Unfallversiche-                       Mitteilungspflichten von Kammern\nrungsträger anzuzeigen.                                                   und der für die Erteilung einer Gewerbe-\noder Bauerlaubnis zuständigen Behörden\n(3) Bei Unfällen der nach§ 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b\nVersicherten hat der Schulhoheitsträger die Unfälle auch           (1) Kammern und andere Zusammenschlüsse von\ndann anzuzeigen, wenn er nicht Unternehmer ist. Bei            Unternehmern, die als Körperschaften des öffentlichen\nUnfällen der nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchstabe a Versicher-     Rechts errichtet sind, ferner Verbände und andere Zusam-\nten hat der Träger der Einrichtung, in der die stationäre      menschlüsse, denen Unternehmer .kraft Gesetzes an-\noder teilstationäre Behandlung oder die Leistungen sta-        gehören oder anzugehören haben, haben die Unfallver-\ntionärer medizinischer Rehabilitation erbracht werden. die     sicherungsträger bei der Ermittlung der ihnen zugehören-\nUnfälle anzuzeigen.                                            den Unternehmen zu unterstützen und ihnen hierzu Aus-\nkunft über Namen und Gegenstand dieser Unternehmen\n(4) Die Anzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten. nach-\ndem die Unternehmer von dem Unfall oder von den An-            zugeben.\nhaltspunkten für eine Berufskrankheit Kenntnis erlangt             (2) Behörden, denen die Erteilung einer gewerberecht-\nhaben. Der Versicherte kann vom Unternehmer verlangen,         lichen Erlaubnis oder eines gewerberechtlichen Berechti-\ndaß ihm eine Kopie der Anzeige überlassen wird.                gungsscheins obliegt, haben den Berufsgenossenschaf-","---\n1302              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996\nten über den Hauptverband nach Eingang einer Anzeige                                  Achtes Kapitel\nnach der Gewerbeordnung, soweit ihnen bekannt,\nNamen, Geburtsdatum und Anschrift der Unternehmer,\nDatenschutz\nNamen, Gegenstand sowie Tag der Eröffnung und der\nEinstellung der Unternehmen mitzuteilen. Entsprechen-                              Erster Abschnitt\ndes gilt bei Erteilung einer Reisegewerbekarte. Im übrigen                             Grundsätze\ngilt Absatz 1 entsprechend.\n(3) Die für die Erteilung von Bauerlaubnissen zuständi-                                 § 199\ngen Behörden haben dem zuständigen Unfallversiche-\nrungsträger nach Erteilung einer Bauerlaubnis den Namen                    Erhebung, Verarbeitung und Nutzung\nund die Anschrift des Bauherrn, den Ort und die Art der              von Daten durch die Unfallversicherungsträger\nBauarbeiten, den Baubeginn sowie die Höhe der im bau-             (1) Die Unfallversicherungsträger dürfen Sozialdaten nur\nbehördlichen Verfahren angegebenen oder festgestellten         erheben und speichern, soweit dies zur Erfüllung ihrer\nBaukosten mitzuteilen. Bei nicht bauerlaubnispflichtigen       gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Auf-\nBauvorhaben trifft dieselbe Verpflichtung die für die Ent-     gaben erforderlich ist. Ihre Aufgaben sind\ngegennahme der Bauanzeige oder der Bauunterlagen\n1. die Feststellung der Zuständigkeit und des Versiche-\nzuständigen Behörden.\nrungsstatus,\n§196                             2. die Erbringung der Leistungen nach dem Dritten Kapi-\ntel,\nMitteilungspflichten der\nSchiffsvermessungs- und -registerbehiirden            3. die Berechnung, Festsetzung und Erhebung von Bei-\ntragsberechnungsgrundlagen und Beiträgen nach dem\nDas Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie teilt          Sechsten Kapitel,\njede Vermessung eines Seeschiffs, die für die Führung von\nSchiffsregistern und des Internationalen Seeschiffahrts-\n4. die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzan-\nsprüchen,\nregisters zuständigen Gerichte und Behörden teilen den\nEingang jedes Antrags auf Eintragung eines Seeschiffs          5. die Verhütung von Versicherungsfällen, die Abwen-\nsowie jede Eintragung eines Seeschiffs der See-Berufs-              dung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren so-\ngenossenschaft unverzüglich mit. Entsprechendes gilt für           wie die Vorsorge für eine wirksame Erste Hilfe nach\nalle Veränderungen und Löschungen im Schiffsregister.              dem Zweiten Kapitel,\nBei Fahrzeugen, die nicht in das Schiffsregister eingetra-    6. die Erforschung von Risiken und Gesundheitsgefahren\ngen werden, haben die Verwaltungsbehörden und die                  für die Versicherten.\nFischereiämter, die den Seeschiffen Unterscheidungs-\nsignale erteilen, die gleichen Pflichten.\n(2) Die Sozialdaten dürfen nur für Aufgaben nach Ab-\nsatz 1 in dem jeweils erforderlichen Umfang verarbeitet\noder genutzt werden. Eine Verwendung für andere\n§197\nZwecke ist nur zulässig, soweit dies durch Rechtsvor-\nÜbermittlungspflicht der                    schriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder er-\nGemeinden und Finanzbehörden                     laubt ist.\n(1) Die Gemeinden übermitteln abweichend von § 30 der        (3) Bei der Feststellung des Versicherungsfalls soll der\nAbgabenordnung zum Zweck der Beitragserhebung auf             Unfallversicherungsträger Auskünfte Ober Erkrankungen\nAnforderung Daten über Eigentums- und Besitzverhält-           und frühere Erkrankungen des Betroffenen von anderen\nnisse an Flächen an die landwirtschaftlichen Berufsgenos-      Stellen oder Personen erst einholen, wenn hinreichende\nsenschaften, soweit die Ermittlungen von den landwirt-        Anhaltspunkte für den ursächlichen Zusammenhang zwi-\nschaftlichen Berufsgenossenschaften nur mit wesentlich         schen der versicherten Tätigkeit und dem schädigenden\ngrößerem Aufwand vorgenommen werden können als von             Ereignis oder der schädigenden Einwirkung vorliegen.\nden Gemeinden.                                                    (4) Die Verbände der Unfallversicherungsträger geben\n(2) Die Finanzämter übermitteln zum Zweck der Bei-         ihren Mitgliedern nach Anhörung des Bundesbeauftragten\ntragserhebung die Ertrags- oder Wirtschaftswerte ein-          für den Datenschutz Empfehlungen zur Umsetzung des\nschließlich der Flächen an die landwirtschaftlichen Berufs-    § 84 Abs. 2 des Zehnten Buches.\ngenossenschaften, soweit diese einen an den genannten\nWerten orientierten Beitragsmaßstab anwenden. Die Zu-                                      §200\nlässigkeit der Übermittlung durch die Finanzbehörden                    Einschränkung der Übermittlungsbefugnis\nrichtet sich nach § 31 der Abgabenordnung. Absatz 1\nzweiter Halbsatz gilt entsprechend.                               (1) § 76 Abs. 2 Nr. 1 des Zehnten Buches gilt mit der\nMaßgabe, daß der Unfallversicherungsträger auch auf ein\n§198                              gegenüber einem anderen Sozialleistungsträger beste-\nhendes Widerspruchsrecht hinzuweisen hat, wenn dieser\nAuskunftspflicht der Grundstückseigentümer             nicht selbst zu einem Hinweis nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 des\nEigentümer von Grundstücken, die von Untemehmem           Zehnten Buches verpflichtet ist.\nland- oder forstwirtschaftlich bewirtschaftet ~ .                (2) Vor Erteilung eines Gutachtenauftrages soll der\nhaben der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft auf       Unfallversicherungsträger dem Versicherten mehrere Gut-\nVerlangen Auskunft über Größe und Lage der Grund-             achter zur Auswahl benennen; der Betroffene ist außer-\nstücke sowie Namen und Anschriften der Unternehmer zu          dem auf sein Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 des\nerteilen, soweit dies für die Beitragserhebung erforderlich    Zehnten Buches hinzuweisen und über den Zweck des\nist.                                                           Gutachtens zu informieren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996                 1303\nZweiter Abschnitt                                             Dritter Abschnitt\nDatenerhebung und                                                     Dateien\n-verarbeitung durch Ärzte\n§204\n§201                                               Errichtung einer Datei für\nDatenerhebung und                                     mehrere Unfallversicherungsträger\nDatenverarbeitung durch Ärzte                      (1) Die Errichtung einer Datei für mehrere Unfallver-\n(1) Ärzte und Zahnärzte, die an einer Heilbehandlung       sicherungsträger bei einem Unfallversicherungsträger oder\nnach § 34 beteiligt sind, erheben, speichern und über-        bei einem Verband der Unfallversicherungsträger ist zu-\nmitteln an die Unfallversicherungsträger Daten über die       lässig,\nBehandlung und den Zustand des Versicherten sowie             1. um Daten über Verwaltungsverfahren und Entschei-\nandere personenbezogene Daten, soweit dies für Zwecke             dungen nach § 9 Abs. 2 zu verarbeiten, zu nutzen und\nder Heilbehandlung und die Erbringung sonstiger Leistun-          dadurch eine einheitliche Beurteilung vergleichbarer\ngen erforderlich ist. Ferner erheben, speichern und über-.        Versicherungsfälle durch die Unfallversicherungsträ-\nmitteln sie die Daten, die für ihre Entscheidung, eine Heil-      ger zu erreichen, gezielte Maßnahmen der Prävention\nbehandlung nach § 34 durchzuführen, maßgeblich waren.             zu ergreifen sowie neue medizinisch-wissenschaftliche\nDer Versicherte kann vom Unfallversicherungsträger ver-           Erkenntnisse zur Fortentwicklung des Berufskrankhei-\nlangen, über die von den Ärzten übermittelten Daten               tenrechts, insbesondere durch eigene Forschung oder\nunterrichtet zu werden. § 25 Abs. 2 des Zehnten Buches            durch Mitwirkung an fremden Forschungsvorhaben, zu\ngilt entsprechend. Der Versicherte ist von den Ärzten über        gewinnen,\nden Erhebungszweck, ihre Auskunftspflicht nach den Sät-\nzen 1 und 2 sowie über sein Recht nach Satz 3 zu unter-       2. um Daten in Vorsorgedateien zu erheben, zu verarbei-\nrichten.                                                          ten oder zu nutzen, damit Versicherten, die bestimm-\nten arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren ausgesetzt\n(2) Soweit die für den medizinischen Arbeitsschutz\nsind oder waren, Maßnahmen der Prävention oder der\nzuständigen Stellen und die Krankenkassen Daten nach\nRehabilitation angeboten sowie Erkenntnisse über\nAbsatz 1 zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, dürfen\narbeitsbedingte Gesundheitsgefahren und geeignete\ndie Daten auch an sie übermittelt werden.\nMaßnahmen der Prävention und der Rehabilitation\ngewonnen werden können,\n§202\n3. um Daten über Arbeits- und Wegeunfälle in einer\nAnzeigepflicht von                            Unfall-Dokumentation zu verarbeiten, zu nutzen und\nÄrzten bei Berufskrankheiten                       dadurch Größenordnungen, Schwerpunkte und Ent-\nHaben Ärzte oder Zahnärzte den begründeten Ver-                wicklungen der Unfallbelastung in einzelnen Bereichen\ndacht, daß bei Versicherten eine Berufskrankheit besteht,         darzustellen, damit Erkenntnisse zur Verbesserung der\nhaben sie dies dem Unfallversicherungsträger oder der für         Prävention und der Rehabilitation gewonnen werden\nden medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle in der         können,\nfür die Anzeige von Berufskrankheiten vorgeschriebenen        4. um Anzeigen, Daten über Verwaltungsverfahren und\nForm(§ 193 Abs. 8) unverzüglich anzuzeigen. Die Ärzte             Entscheidungen über Berufskrankheiten in einer Berufs-\noder Zahnärzte haben die Versicherten über den Inhalt der         krankheiten-Dokumentation zu verarbeiten, zu nutzen\nAnzeige zu unterrichten und ihnen den Unfallversiche-             und dadurch Häufigkeiten und Entwicklungen im\nrungsträger und die Stelle zu nennen, denen sie die An-           Berufskrankheitengeschehen sowie wesentliche Ein-\nzeige übersenden. § 193 Abs. 7 Satz 3 und 4 gilt entspre-         wirkungen und Erkrankungsfolgen darzustellen, damit\nchend.                                                            Erkenntnisse zur Verbesserung der Prävention und der\nRehabilitation gewonnen werden können,\n§203\n5. um Daten über Entschädigungsfälle, in denen Rehabili-\nAuskunftspflicht von Ärzten                       tationsleistungen erbracht werden, in einer Rehabilita-\n(1) Ärzte und Zahnärzte, die nicht an einer Heilbehand-        tions-Dokumentation zu verarbeiten, zu nutzen und\nlung nach § 34 beteiligt sind, sind verpflichtet, dem Unfall-     dadurch Schwerpunkte der Rehabilitation darzustel-\nversicherungsträger auf Verlangen Auskunft über die Be-           len, damit Erkenntnisse zur Verbesserung der Präven-\nhandlung, den Zustand sowie über Erkrankungen und                 tion und der Rehabilitation gewonnen werden können,\nfrühere Erkrankungen des Versicherten zu erteilen, soweit     6. um Daten über Entschädigungsfälle, in denen Renten-\ndies für die Heilbehandlung und die Erbringung sonstiger          leistungen oder Leistungen bei Tod erbracht werden, in\nLeistungen erforderlich ist. Der Unfallversicherungsträger        einer Renten-Dokumentation zu verarbeiten, zu nutzen\nsoll Auskunftsverlangen zur Feststellung des Versiche-            und dadurch Erkenntnisse über den Rentenverlauf und\nrungsfalls auf solche Erkrank,ungen oder auf solche Berei-        zur Verbesserung der Prävention und der Rehabilita-\nche von Erkrankungen beschränken, die mit dem Ver-                tion zu gewinnen.\nsicherungsfall in einem ursächlichen Zusammenhang ste-\nhen können. § 98 Abs. 2 Satz 2 des Zehnten Buches gilt        In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 bis 6 findet § 76 des\nentsprechend.                                                 Zehnten Buches keine Anwendung.\n(2) Die Unfallversicherungsträger haben den Versicher-        (2) In den Dateien nach Absatz 1 dürfen nach Maßgabe\nten auf ein Auskunftsverlangen nach Absatz 1 sowie auf        der Sätze 2 und 3 nur folgende Daten von Versicherten\ndas Recht, auf Verlangen über die von den Ärzten übermit-     erhoben, verarbeitet oder' genutzt werden:\ntelten Daten unterrichtet zu werden, rechtzeitig hinzuwei-      1. der zuständige Unfallversicherungsträger und die\nsen. § 25 Abs. 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.              zuständige staatliche Arbeitsschutzbehörde,","1304             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996\n2. das Aktenzeichen des Unfallversicherungsträgers,            (5) Die Unfallversicherungsträger dürfen Daten nach\nAbsatz 2 an den Unfallversicherungsträger oder den Ver-\n3. Art und Hergang, Datum und Uhrzeit sowie Anzeige\nband, der die Datei führt, übermitteln. Die in der Datei nach\ndes Versicherungsfalls,\nAbsatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 gespeicherten Daten dürfen\n4. Staatsangehörigkeit und Angaben zur regionalen           von der dateiführenden Stelle an andere Unfallversiche-\nZuor:dnung der Versicherten sowie Geburtsjahr und       rungsträger übermittelt werden, soweit es zur Erfüllung\nGeschlecht der Versicherten und der Hinterbliebenen,    ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.\n5. Familienstand und Versichertenstatus der Versicher-         (6) Der Unfallversicherungsträger oder der Verband, der\nten,                                                    die Datei errichtet, hat dem Bundesbeauftragten für den\nDatenschutz oder der nach Landesrecht für die Kontrolle\n6. Beruf der Versicherten, ihre Stellung im Erwerbsleben\ndes Datenschutzes zuständigen Stelle rechtzeitig die\nund die Art ihrer Tätigkeit,\nErrichtung einer Datei nach Absatz 1 oder 4 vorher schrift-\n7. Angaben zum Unternehmen einschließlich der Mit-          lich anzuzeigen.\ngliedsnummer,\n(7) Der Versicherte ist vor der erstmaligen Speicherung\n8. die Arbeitsanamnese und die als Ursache für eine         seiner Sozialdaten in Dateien nach Absatz 1 Satz 1 Nr: 1\nSchädigung vermuteten Einwirkungen am Arbeits-          und 2 über die Art der gespeicherten Daten, die speichernde\nplatz,                                                  Stelle und den Zweck der Datei durch den Unfallversiche-\nrungsträger schriftlich zu unterrichten. Dabei ist er auf sein\n9. die geäußerten Beschwerden und die Diagnose,\nAuskunftsrecht nach § 83 des Zehnten Buches hinzu-\n10. Entscheidungen über Anerkennung oder Ablehnung            weisen.\nvon Versicherungsfällen und Leistungen,\n§205\n11. Kosten und Verlauf von Leistungen,\nDatenverarbeitung und -Übermittlung bei\n12. Art, Ort, Verlauf und Ergebnis von Vorsorgemaß-\nden landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften\nnahmen oder Leistungen zur Rehabilitation,\n(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die\n13. die Rentenversicherungsnummer, Vor- und Familien-\nlandwirtschaftliche Alterskasse, die landwirtschaftliche\nname, Geburtsname, Geburtsdatum, Sterbedatum\nKrankenkasse und die landwirtschaftliche Pflegekasse\nund Wohnanschrift der Versicherten sowie wesent-\ndesselben Bezirks dürfen personenbezogene Daten in ge-\nliche Untersuchungsbefunde und die Planung zukünf-\nmeinsamen Dateien verarbeiten, soweit die Daten jeweils\ntiger Vorsorgemaßnahmen,\nzu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Durch tech-\n14. Entscheidungen (Nummer 10) mit ihrer Begründung           nische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustel-\neinschließlich im Verwaltungs- oder Sozialgerichts-     len, daß die Daten der Versicherten den einzelnen Trägem\nverfahren erstatteter Gutachten mit Angabe der Gut-     nur so weit zugänglich gemacht werden, wie sie zur Erfül-\nachter.                                                 lung ihrer gesetzlichen Aufgaben (§ 199) erforderlich sind.\nIn Dateien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 dürfen nur Daten            (2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens,\nnach Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 1O und 14 verarbeitet oder     das die Übermittlung personenbezogener Daten aus\ngenutzt werden. In Dateien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3          Dateien der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften\nbis 6 dürfen nur Daten nach Satz 1 Nr. 1 bis 12 verarbeitet   durch Abruf ermöglicht, ist dort nur zwischen den land-\noder genutzt werden.                                           wirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie mit den\nlandwirtschaftlichen Alterskassen, den Trägem der ge-\n(3) Die Errichtung einer Datei für mehrere Unfallver-\nsetzlichen Rentenversicherung, den Krankenkassen, der\nsicherungsträger bei einem Unfallversicherungsträger\nBundesanstalt für Arbeit und der Deutschen Post AG,\noder bei einem Verband der Unfallversicherungsträger ist\nsoweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von\nauch zulässig, um die von den Pflegekassen und den pri-\nSozialleistungen betraut ist, zulässig; dabei dürfen auch\nvaten Versicherungsunternehmen nach § 44 Abs. 2 des\nVermittlungsstellen eingeschaltet werden.\nElften Buches zu übermittelnden Daten zu verarbeiten.\n(4) Die Errichtung einer Datei für mehrere Unfallver-                         Vierter Abschnitt\nsicherungsträger bei einem Unfallversicherungsträger oder\nbei einem Verband der Unfallversicherungsträger ist auch                       Sonstige Vorschriften\nzulässig, soweit dies erforderlich ist, um neue Erkennt-\nnisse zur Verhütung von Versicherungsfällen oder zur                                       §206\nAbwendung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren\nÜbermittlung von\nzu gewinnen, und dieser Zweck nur durch eine gemein-\nDaten für die Forschung\nsame Datei für mehrere oder alle Unfallversicherungsträ-\nzur Bekämpfung von Berufskrankheiten\nger erreicht werden kann. In der Datei nach Satz 1 dürfen\npersonenbezogene Daten nur verarbeitet werden, soweit            (1) Ein Arzt oder Angehöriger eines anderen Heilberufes\nder Zweck der Datei ohne sie nicht erreicht werden kann.      ist befugt, für ein bestimmtes Forschungsvorhaben perso-\nDas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung            nenbezogene Daten den Unfallversicherungsträgern ·und\nbestimmt in einer Rechtsverordnung, die der Zustimmung        deren Verbänden zu übermitteln, wenn die nachfolgenden\ndes Bundesrates bedarf, die Art der zu verhütenden Ver-       Voraussetzungen erfüllt sind und die Genehmigung des\nsicherungsfälle und der abzuwendenden arbeitsbeding-           Forschungsvorhabens öffentlich bekanntgegeben worden\nten Gesundheitsgefahren sowie die Art der Daten, die in       ist. Die Unfallversicherungsträger oder die Verbände\nder Datei nach Satz 1 verarbeitet oder genutzt werden         haben den Versicherten oder den früheren Versicherten\ndürfen. In der Datei nach Satz 1 dürfen Daten nach Ab-        schriftlich über die übermittelten Daten und über den\nsatz 2 Satz 1 Nr. 13 nicht gespeichert werden.                Zweck der Übermittlung zu unterrichten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996                    1305\n(2) Die Unfallversicherungsträger und ihre Verbände            (3) Daten nach Absatz 1 dürfen nicht an Stellen oder\ndürfen Sozialdaten von Versicherten und früheren Ver-         Personen außerhalb der Unfallversicherungsträger und\nsicherten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies        ihrer Verbände sowie der zuständigen Landesbehörden\n1. zur Durchführung eines bestimmten Forschungsvor-           übermittelt werden, wenn der Unternehmer begründet\nhabens, das die Erkennung neuer Berufskrankheiten         nachweist, daß ihre Verbreitung ihm betrieblich oder ge-\noder die Verbesserung der Prävention oder der Reha-       schäftlich schaden könnte, und die Daten auf Antrag des\nbilitation bei Berufskrankheiten zum Ziele hat, erforder- Unternehmers als vertraulich gekennzeichnet sind.\nlich ist und\n§208\n2. der Zweck dieses Forschungsvorhabens nicht auf\nandere Weise, insbesondere nicht durch Erhebung,                        Auskünfte der Deutschen Post AG\nVerarbeitung und Nutzung anonymisierter Daten, er-\nreicht werden kann.                                           Soweit die Deutsche Post AG Aufgaben der Unfallver-\nsicherung wahrnimmt, gilt§ 151 des Sechsten Buches\nVoraussetzung ist, daß die zuständige oberste Bundes-         entsprechend.\noder Landesbehörde die Erhebung, Verarbeitung und\nNutzung der Daten für das Forschungsvorhaben geneh-\nmigt hat. Erteilt die zuständige oberste Bundesbehörde                                 Neuntes Kapitel\ndie Genehmigung, sind die Bundesärztekammer und der\nBundesbeauftragte für den Datenschutz anzuhören, in                                  Bußgeldvorschriften\nden übrigen Fällen der Landesbeauftragte für den Daten-\nschutz und die Arztekammer des Landes.                                                       §209\n(3) Das Forschungsvorhaben darf nur durchgeführt wer-                             Bußgeldvorschriften\nden, wenn sichergestellt ist, daß keinem Beschäftigten,\nder an Entscheidungen Ober Sozialleistungen oder deren            (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nVorbereitung beteiligt ist, die Daten, die für das For-       lässig\nschungsvorhaben erhoben, verarbeitet oder genutzt               1. einer Unfaltverhütungsvorschrift nach § 15 Abs. 1\nwerden, zugänglich sind oder von Zugriffsberechtigten               oder 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimm-\nweitergegeben werden.                                               ten Tatbestand auf diese Bußgek:fvorschrift verweist,\n(4) Die Durchführung der Forschung ist organisatorisch\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 1\nund räumlich von anderen Aufgaben zu trennen. Die über-\nSatz 2 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, oder\nmittelten Einzelangaben dürfen nicht mit anderen perso-\n§ 19 Abs. 2 zuwiderhandelt,\nnenbezogenen Daten zusammengeführt werden. § 67c\nAbs. 5 Satz 2 und 3 des Zehnten Buches bleibt unberührt.        3. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 2 eine Maßnahme nicht\nduldet,\n(5) Führen die Unfallversicherungsträger oder ihre Ver-\nbände das Forschungsvorhaben nicht selbst durch, dür-           4. entgegen § 138 die Versicherten nicht unterrichtet,\nfen die Daten nur anonymisiert an den für das For-\n5. entgegen § 165 Abs. 1 Satz 1, entgegen § 165 Abs. 1\nschungsvorhaben Verantwortlichen übermittelt werden.\nSatz 1 in Verbindung mit einer Satzung nach Satz 2\nIst nach dem Zweck des Forschungsvorhabens zu erwar-\noder 3 oder entgegen § 194 eine Meldung nicht, nicht\nten, daß Rückfragen für einen Teil der Betroffenen erfor-\nrichtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-\nderlich werden, sind sie an die Person zu richten, welche\nnen Weise oder nicht rechtzeitig macht,\ndie Daten gemäß Absatz 1 übermittelt hat. Absatz 2 gilt für\nden für das Forschungsvorhaben Verantwortlichen ent-            6. entgegen § 165 Abs. 2 Satz 1 einen Nachweis über die\nsprechend. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.                  sich aus der Satzung ergebenden Berechnungs-\ngrundlagen nicht, nicht vollständig oder nicht recht-\n§207                                    zeitig einreicht,\nErhebung,Verarbettung                        7. entgegen § 165 Abs. 4 eine Aufzeichnung nicht führt\nund Nutzung von Daten zur                           oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbe-\nVerhütung von Verslcherungsflllen                       wahrt,\nund arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren                 8. entgegen § 192 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 4 Satz 1\n(1) Die Unfallversicherungsträger und ihre Verbände              eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\ndürfen                                                               oder nicht rechtzeitig macht, ·\n1. Daten zu Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen,            9. entgegen § 193 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\nSatz 2, Abs. 2, 3 Satz 2, Abs. 4 oder 6 eine Anzeige\n2. Betriebs- und Expositionsdaten zur Gefährdungsana-\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,\nlyse\n10. entgegen § 193 Abs. 9 einen Unfall nicht in das\nerheben, speichern, verändern, löschen, nutzen und\nSchiffstagebuch einträgt, nicht darstellt oder nicht in\nuntereinander übermitteln, soweit dies zur Verhütung von\neiner besonderen Niederschrift nachweist oder\nVersicherungsfällen und arbeitsbedingten Gesundheits-\ngefahren erforderlich ist.                                    11. entgegen § 198 oder 203 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\n(2) Daten nach Absatz 1 dürfen an die für den Arbeits-\nzeitig erteilt.\nschutz zuständigen Landesbehörden und an die für den\nVollzug des Chemikclliengesetzes sowie des Rechts der           · (2) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer Ver-\nBio- und Gentechnologie zuständigen Behörden übermit-         sicherten Beiträge ganz oder zum Teil auf das Arbeits-\ntelt werden.                                                  entgelt anrechnet.","1306            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des          über Versicherte erhoben werden, ist unzulässig. Medi-\nAbsatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu zwanzig-     zinische und psychologische Daten, die über einen Ver-\ntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit       sicherten erhoben worden sind, dürfen die Unfallver-\neiner Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den       sicherungsträger nicht übermitteln.\nübrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend\nDeutsche Mark geahndet werden.\nZehntes Kapitel\n§210                                                     Übergangsrecht\nZuständige Verwaltungsbehörde\n(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1                                   §212\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Unfall-                                  Grundsatz\nversicherungsträger.\nDie Vorschriften des Ersten bis Neunten Kapitels gelten\n(2) Solange die See-Berufsgenossenschaft mit der Ver-      für Versicherungsfälle, die nach dem Inkrafttreten dieses\nfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach § 209 Abs. 1 Nr. 1      Gesetzes eintreten, soweit in den folgenden Vorschriften\nnoch nicht befaßt ist, ist auch das Seemannsamt für die       nicht etwas anderes bestimmt ist.\nVerfolgung und Ahndung zuständig.\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist örtlich zuständig das                              §213\nSeemannsamt des Heimathafens im Geltungsbereich des\nGrundgesetzes. Hat das Schiff keinen Heimathafen im                        Weitergeltung des Versicherungs-\nGeltungsbereich des Grundgesetzes, ist das Seemanns-                     schutzes für bestimmte Unternehmer\namt des Registerhafens örtlich zuständig. Örtlich zustän-        Unternehmer und ihre Ehegatten, die am Tag vor dem\ndig ist auch das Seemannsamt, in dessen Bereich der           Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 539 Abs. 1 Nr. 3\nHafen liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht.     oder 7 der Reichsversicherungsordnung in der zu diesem\nZeitpunkt geltenden Fassung pflichtversichert waren und\n§211                              die nach § 2 nicht pflichtversichert sind, bleiben versi-\nZusammenarbeit bei der Verfolgung                 chert, ohne daß es eines Antrags auf freiwillige Versiche-\nund Ahndung von Ordnungswidrigkeiten                rung bedarf. Die Versicherung wird als freiwillige Versiche-\nrung weitergeführt. Sie erlischt mit Ablauf des Monats, in\nZur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten        dem ein schriftlicher Antrag auf Beendigung dieser Ver-\narbeiten die Unfallversicherungsträger insbesondere mit       sicherung beim Unfallversicherungsträger eingegangen\nder Bundesanstalt für Arbeit, den Krankenkassen als Ein-      ist; § 6 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.\nzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge, den in\n§ 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden, den                                         §214\nFinanzbehörden, den nach Landesrecht für die Verfolgung\nund Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem                         Geltung auch für frühere Versicherungsfälle\nGesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen\n(1) Die Vorschriften des Ersten und Fünften Abschnitts\nBehörden und den für den Arbeitsschutz zuständigen\ndes Dritten Kapitels gelten auch für Versicherungsfälle, die\nLandesbehörden zusammen, wenn sich im Einzelfall kon-\nvor dem Tag des lnkrafttretens dieses Gesetzes eingetre-\nkrete Anhaltspunkte für\nten sind; dies gilt nicht für die Vorschrift über Leistungen\n1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der              an Berechtigte im Ausland. Für Leistungen der Heilbe-\nSchwarzarbeit,                                           handlung und der beruflichen Rehabilitation, die vor dem\n2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von nichtdeutschen      Tag des lnkrafttretens dieses Gesetzes bereits in An-\nArbeitnehmern ohne die erforderliche Erlaubnis nach      spruch genommen worden sind, sind bis zum Ende dieser\n§ 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes,                Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden, die im\nZeitpunkt der Inanspruchnahme gatten.\n3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber\neiner Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit nach        (2) Die Vorschriften über den Jahresarbeitsverdienst\n§ 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches,                      gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des\nlnkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind, wenn der\n4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,        Jahresarbeitsverdienst nach dem Inkrafttreten dieses\n5. Verstöße gegen die Bestimmungen des Vierten und            Gesetzes erstmals oder aufgrund des§ 90 neu festgesetzt\nFünften Buches sowie dieses Buches über die Ver-          wird. Die Vorschrift des § 93 über den Jahresarbeitsver-\npflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbei-        dienst für die Versicherten der landwirtschaftlichen Be-\nträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den         rufsgenossenschaften und ihre Hinterbliebenen gilt auch\nNummern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen,               für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses\nGesetzes eingetreten sind; die Geldleistungen sind von\n6. Verstöße gegen die Steuergesetze,                          dem auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden\n7. Verstöße gegen das Ausländergesetz                         1. Juli an neu festzustellen; die generelle Bestandsschutz-\nregelung bleibt unberührt.\nergeben. Sie unterrichten die für die Verfolgung und Ahn-\ndung zuständigen Behörden sowie die Behörden nach                (3) Die Vorschriften über Renten, Beihilfen, Abfindungen\n§ 63 des Ausländergesetzes. Die Unterrichtung kann auch       und Mehrleistungen gelten auch für Versicherungsfälle,\nAngaben über die Tatsachen, die für die Einziehung der        die vor dem Tag des lnkrafttretens dieses Gesetzes einge-\nBeiträge zur Unfallversicherung erheblich sind, enthalten.    treten sind, wenn diese Leistungen nach dem Inkrafttreten\nDie Unterrichtung über personenbezogene Daten, die            dieses Gesetzes erstmals festzusetzen sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996                1307\n(4) Soweit sich die Vorschriften über die Beziehungen      31. Dezember 1991 nach dem in dem in Artikel 3 des Eini-\nder Versicherungsträger zueinander und zu anderen Ver-        gungsvertrags genannten Gebiet geltenden Recht ein An-\npflichteten auf bestimmte Versicherungsfälle beziehen,        spruch auf Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente,\ngelten sie auch hinsichtlich der Versicherungsfälle, die vor  wird der Zahlbetrag dieser Rente so lange unverändert\ndem Tag des lnkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten        weitergezahlt, wie er den Zahlbetrag der Rente, die sich\nsind.                                                         aus den§§ 63 bis 71 und aus Satz 1 ergeben würde, über-\nsteigt.\n§215                                (8) Die Vorschrift des § 1156 Abs. 2 bis 4 der Reichsver-\nsicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses\nSondervorschriften für\nGesetzes geltenden Fassung ist weiter anzuwenden.\nVersicherungsfälle in dem in Artikel 3\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet\n§216\n(1) Für die Übernahme der vor dem 1. Januar 1992 ein-                        Bezugsgröße (Ost) und\ngetretenen Unfälle und Krankheiten als Arbeitsunfälle und                      aktueller Rentenwert (Ost)\nBerufskrankheiten nach dem Recht der gesetzlichen\nUnfallversicherung ist § 1150 Abs. 2 und 3 der Reichsver-        (1) Soweit Vorschriften dieses Buches beim Jahres-\nsicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses      arbeitsverdienst oder beim Sterbegeld an die Bezugs-\nGesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.                 größe anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das in Artikel 3\ndes Einigungsvertrags genannte Gebiet (Bezugsgröße\n(2) Die Vorschriften über den Jahresarbeitsverdienst       (Ost)) maßgebend, wenn es sich um einen Versicherungs-\ngelten nicht für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des   fall in diesem Gebiet handelt.\nEinigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem 1. Ja-\nnuar 1992 eingetreten sind; für diese Versicherungsfälle ist     (2) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Einkom-\n§ 1152 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in der am        mensanrechnungen auf Leistungen an Hinterbliebene an\nTag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung       den aktuellen Rentenwert anknüpfen, ist der aktuelle Ren-\nweiter anzuwenden.                                            tenwert (Ost) maßgebend, wenn der Berechtigte seinen\ngewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Eini-\n(3) Für Versicherungsfälle im Zuständigkeitsbereich        gungsvertrags genannten Gebiet hat.\ndes Bundes als Unfallversicherungsträger, die nach dem\n31. Dezember 1991 eingetreten sind, gilt§ 85 Abs. 2 Satz 1                                 §217\nmit der Maßgabe, daß der Jahresarbeitsverdienst höch-\nBestandsschutz\nstens das zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungs-\nfalls geltenden Bezugsgröße (West) beträgt.                      (1) Ist eine Geldleistung, die aufgrund des bis zum In-\n(4) Für Versicherte an Bord von Seeschiffen und für nach   krafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechts festgestellt\n§ 2 Abs. 1 Nr. 7 versicherte Küstenschiffer und Küsten-       worden ist oder hätte festgestellt werden müssen, höher,\nfischer ist § 1152 Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung      als sie nach diesem Buch sein würde, wird dem Berechtig-\nin der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden     ten die höhere Leistung gezahlt. Satz 1 gilt entsprechend\nFassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die         für die Dauer einer Geldleistung. Bei den nach § 2 Abs. 1\nStelle der dort genannten Vorschriften der Reichsver-         Nr. 5 Buchstabe b versicherten mitarbeitenden Familien-\nsicherungsordnung § 92 dieses Buches tritt.                   angehörigen sind dabei auch die bisher gezahlten Zulagen\nan Schwerverletzte zu berücksichtigen.\n(5) Die Vorschriften über die Anpassung der vom Jah-\n(2) Die §§ 590 bis 593, 598 und 600 Abs. 3 in Verbindung\nresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und über\nmit den §§ 602 und 614 der Reichsversicherungsordnung\ndie Höhe und die Anpassung des Pflegegeldes gelten\nin der am 31. Dezember 1985 geltenden Fassung sind\nnicht für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Eini-\nweiter anzuwenden, wenn der Tod des Versicherten vor\ngungsvertrags genannten Gebiet; für diese Versiche-\ndem 1. Januar 1986 eingetreten ist. § 80 Abs. 1 ist auch\nrungsfälle sind § 1151 Abs. 1 und § 1153 der Reichsver-\nanzuwenden, wenn der Tod des Versicherten vor dem\nsicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses\n1. Januar 1986 eingetreten ist und die neue Ehe nach dem\nGesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der\nInkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wird. Bei der\nMaßgabe, daß an die Stelle der dort genannten Vorschrif-\nAnwendung des § 65 Abs. 3 und des § 80 Abs. 3 gilt § 617\nten der Reichsversicherungsordnung § 44 Abs. 2 und 4\nsowie § 95 dieses Buches treten.\nAbs. 2 und 6 der Reichsversicherungsordnung in der am\nTag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fas-\n(6) Für die Feststellung und Zahlung von Renten bei Ver-  sung. Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Wai-\nsicherungsfällen, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten      senrente für Waisen, die das 18. Lebensjahr bereits voll-\nsind, ist § 1154 der Reichsversicherungsordnung in der        endet haben, ist§ 314 Abs. 5 des Sechsten Buches weiter\nam Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fas-       entsprechend anzuwenden.\nsung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die\n(3) Berechtigten, die vor dem Inkrafttreten dieses Geset-\nStelle der dort genannten Vorschriften der Reichsver-\nzes für ein Kind Anspruch auf eine Kinderzulage hatten,\nsicherungsordnung die§§ 56 und 81 bis 91 dieses Buches\nwird die Kinderzulage nach Maßgabe des § 583 unter\ntreten.\nBerücksichtigung des § 584 Abs. 1 Satz 2, des § 585, des\n(7) Für die Feststellung und Zahlung von Leistungen       § 579 Abs. 1 Satz 2 und des § 609 Abs. 3 der Reichsver-\nim Todesfall ist § 1155 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2      sicherungsordnung in der am Tag vor dem Inkrafttreten\nund 3 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor        dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter geleistet. Die\nInkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter         Kinderzulagen-Erstattungsverordnung vom 3. Juni 1977\nanzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der dort        (BGBI. 1 S. 807), geändert durch Artikel 19 Nr. 23 Buch-\ngenannten Vorschriften der Reichsversicherungsordnung         stabe a des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1\n§ 65 Abs. 3 und § 66 dieses Buches treten. Bestand am         S. 1857), ist insoweit weiter anzuwenden.","1308              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996\n(4) § 9 Abs. 3 und § 1O Abs. 1 Satz 2 des Einundzwan-                                 §220\nzigsten Rentenanpassungsgesetzes vom 25. Juli 1978                              Rechtsträgerabwicklung\n(BGBI. 1S. 1089) sind für die Anpassung der dort genann-\nten Geldleistungen nach § 95 weiter anzuwenden.                   Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes geht das nach § 27\nAbs. 1 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes vom 6. Sep-\ntember 1965 (BGBI. 1 S. 1065) vom Bund treuhänderisch\n§218                              verwaltete Vermögen\nLänder und Gemeinden                       1. des Gemeindeunfallversicherungsverbandes der Pro-\nals Unfallversicherungsträger                      vinz Ostpreußen auf den Bundesverband der Unfall-\nversicherungsträger der öffentlichen Hand e. V.,\n(1) Sind nach dem am Tag vor dem Inkrafttreten dieses\nGesetzes geltenden Recht die Länder oder Gemeinden             2. der Pommerschen landwirtschaftlichen Berufsgenos-\nUnfallversicherungsträger, sind ihre Ausführungsbehör-             senschaft auf den Bundesverband der landwirtschaft-\nden für Unfallversicherung bis zum 31. Dezember 1997 in            lichen Berufsgenossenschaften e. V.\nrechtlich selbständige Unfallversicherungsträger zu über-      über; bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Aufwendun-\nführen. Bis zur Überführung sind die für die Ausführungs-      gen für die treuhänderische Verwaltung sind abzuziehen.\nbehörden geltenden Vorschriften der Reichsversiche-\nrungsordnung und des Vierten Buches in der am Tag vor\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung            Anlage1\nweiter anzuwenden; die§§ 128 und 129 gelten ab Inkraft-        (zu§114)\ntreten dieses Gesetzes. Insoweit gelten die Länder und                     Gewerbliche Berufsgenossenschaften\nGemeinden weiter als Unfallversicherungsträger.\n1. Bergbau-Berufsgenossenschaft\n(2) Bei der Überführung einer Ausführungsbehörde eines\n2. Steinbruchs-Berufsgenossenschaft\nLandes oder einer Gemeinde in eine Unfallkasse nehmen\ndie Vertreterversammlung, der Vorstand und der Ge-               3. -Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-\nschäftsführer der Ausführungsbehörden die Aufgaben der               Industrie\nVertreterversammlung, des Vorstandes und des Ge-                 4. Berufsgenossenschaft der Gas-, Fernwärme- und\nschäftsführers der Unfallkasse bis zum Ablauf der laufen-            Wasserwirtschaft\nden Wahlperiode wahr. Bei der Überführung von Aus-\nführungsbehörden eines Landes oder einer Gemeinde in             5. Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft\ngemeinsame Unfallkassen nach § 116 Abs. 1 Satz 2 oder           6. Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft\nin Gemeindeunfallversicherungsverbände können die Lan-\n7. Norddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft\ndesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmen, daß\ndie Aufsichtsbehörde die Mitglieder der Vertreterver-           8. Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft\nsammlung der Unfallkasse oder des Gemeindeunfallver-            9. Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossenschaft\nsicherungsverbandes unbeschadet der Regelung des § 44\n10. Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elek-\nAbs. 2a Satz 2 Nr. 3 des Vierten Buches beruft. Satz 2 gilt\ntrotechnik\nentsprechend, wenn gleichzeitig mit der Überführung eine\ngemeinsame Unfallkasse oder ein gemeinsamer Gemeinde-          11. Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie\nunfallversicherungsverband mehrerer Länder nach § 116          12. Holz-Berufsgenossenschaft\nAbs. 2 oder§ 117 Abs. 2 gebildet wird.\n13. Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft\n(3) Die Rechte und Pflichten der Länder oder Gemein-\n14. Papiermacher-Berufsgenossenschaft\nden, die bisher nach § 766 der Reichsversicherungsord-\nnung von den Ausführungsbehörden für Unfallversiche-           15. Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung\nrung wahrgenommen worden sind, gehen auf die Unfall-           16. Lederindustrie-Berufsgenossenschaft\nversicherungsträger im Sinne von Absatz 1 Satz 1 über.\nDie Landesregierungen regeln das Nähere durch Rechts-          17. Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft\nverordnungen.                                                  18. Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gast-\nstätten\n§219                               19. Fleischerei-Berufsgenossenschaft\n20. Zucker-Berufsgenossenschaft\nAufbringung der Mittel\n21. Bau-Berufsgenossenschaft Hamburg\n(1) Die Vorschriften über die Aufbringung der Mittel sind\n22. Bau-Berufsgenossenschaft Hannover\nerstmals für das Haushaltsjahr 1997 anzuwenden. Für das\nHaushaltsjahr 1996 und frühere Haushaltsjahre sind die        23. Bau-Berufsgenossenschaft Rheinland und Westfalen\nVorschriften der Reichsversicherungsordnung über die          24. Bau-Berufsgendssenschaft Frankfurt am Main\nAufbringung und die Verwendung der Mittel sowie Arti-\nkel 3 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes in         25. Südwestliche Bau-Berufsgenossenschaft\nder am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten-      26. Württembergische Bau-Berufsgenossenschaft\nden Fassung weiter anzuwenden.\n27. Bau-Berufsgenossenschaft Bayern und Sachsen\n(2) Abweichend von § 172 Abs. 1 Satz 2 werden bis zur     28. Tiefbau-Berufsgenossenschaft\nErhebung der Umlage für das Umlagejahr 2000 keine Mit-\ntel zur Auffüllung der Rücklage erhoben; § 172 Abs. 2         29. Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft\nbleibt unberührt.                                             30. Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996              1309\n31. Berufsgenossenschaft der Banken, Versicherungen,              ,, 1. Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen,\nVerwaltungen, freien Berufe und besonderer Unter-                    Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Ge-\nnehmen - Verwaltungs-Berufsgenossenschaft                            sundheitsgefahren und zur Ersten Hilfe sowie\nMaßnahmen zur Früherkennung von Berufs-\n32. Berufsgenossenschaft der Straßen-, U-Bahnen und\nkrankheiten und arbeitsbedingten Gesund-\nEisenbahnen\nheitsgefahren,\".\n33. Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n34. Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und\nWohlfahrtspflege                                                 ,,(2) Zuständig sind die gewerblichen und die\nlandwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die\n·35. See-Berufsgenossenschaft                                      Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Feuer-\nwehr-Unfallkassen, die Eisenbahn-Unfallkasse, die\nAnlage2                                                           Unfallkasse Post und Telekom, die Unfallkassen der\n(zu§ 114)                                                         Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfall-\nlandwirtschaftliche Berufsgenossenschaften                  kassen für den Landes- und kommunalen Bereich\nund die Ausführungsbehörden des Bundes.\"\n1. Schleswig-Holsteinische landwirtschaftliche Berufs-\ngenossenschaft\n2. § 25 wird wie folgt geändert:\n2. landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Oldenburg-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nBremen\n,,(1) Nach dem Bundeskindergeldgesetz kann nur\n3. Hannoversche landwirtschaftliche Berufsgenossen-\ndann Kindergeld in Anspruch genommen werden,\nschaft\nwenn nicht der Familienleistungsausgleich nach\n4. Braunschweigische landwirtschaftliche Berufsgenos-            § 31 des Einkommensteuergesetzes zur Anwen-\nsenschaft                                                     dung kommt.\"\n5. Lippische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft         b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n6. Rheinische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft              ,,(3) Für die Ausführung des Absatzes 1 sind die\n7. Westfälische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft         Familienkassen und für die Ausführungen des Ab-\nsatzes 2 die nach § 1O des Bundeserziehungsgeld-\n8. Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft\ngesetzes bestimmten Stellen zuständig.\"\nHessen\n9. landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Rheinland-\nPfalz\nArtikel 3\n10. landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für das\nSaarland                                                              Änderung des Vierten Buches\n11. landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Oberfran-        Das Vierte Buch - Gemeinsame Vorschriften für die\nken und Mittelfranken                                  Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. De-\nzember 1976, BGBI. 1 S. 3845), zuletzt geändert durch\n12. landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Nieder-       Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBI. 1\nbayern-Oberpfalz                                       S. 1078), wird wie folgt geändert:\n13. landwirtschaftliche    Berufsgenossenschaft     Unter-\nfranken                                                  1. § 13 wird wie folgt geändert:\n14. landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Schwaben           a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n15. landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Oberbayern              ,,Reeder, Seeleute und Deutsche Seeschiffe\".\n16. Badische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft           b) In Absatz 1 wird folgender Satz vorangestellt:\n17. landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Württem-                ,,Reeder sind die Eigentümer von Seeschiffen.\"\nberg\n18. landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Berlin          2. In § 18f Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter ,,§ 719a der\n19. Sächsische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft         Reichsversicherungsordnung\" durch die Wörter ,,§ 24\ndes Siebten Buches\" ersetzt.\n20. Gartenbau-Berufsgenossenschaft\n3. § 19 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 2                              „Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung\nwerden von Amts wegen erbracht, soweit sich aus\nÄnderung des Ersten Buches                          den Vorschriften für die gesetzliche Unfallversiche-\nDas Erste Buch -Allgemeiner Teil - (Artikel 1 des Geset-      rung nichts Abweichendes ergibt.\"\nzes vom 11. Dezember 1975, BGBI. 1 S. 3015), zuletzt\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1996      4. In § 23 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\n(BGBI. 1S. 1088), wird wie folgt geändert:                      gefügt:\n„Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften\n1. § 22 wird wie folgt geändert:                                können in ihren Satzungen von Satz 1 abweichende\na) Absatz 1 Nr.1 wird wie folgt gefaßt:                      Fälligkeitstermine bestimmen.\"","1310               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996\n5. In § 28k Abs. 2 Satz 4 Buchstabe b wird das Wort                       a) für den Landesbereich von der. nach Lan-\n\"Schlechtwettergeld\" durch das Wort „Winterausfall-                        desrecht zuständigen Stelle,\ngeld\" ersetzt.\nb) für den kommunalen Bereich, wenn in den\nUnfallkassen nur eine Gemeinde einbezo-\n6. In § 29 Abs. 4 werden die Wörter „über die Eigen-                          gen ist, von der nach der Ortssatzung zu-\nunfallversicherungsträger'' durch die Wörter \"für den                      ständigen Stelle,\nBund als Unfallversicherungsträger\" ersetzt.\n4. bei der Eisenbahn-Unfallkasse vom Bundes-\n7. § 36 wird wie folgt geändert:                                          ministerium für Verkehr,\na) Absatz 2a Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt                  5. bei der Unfallkasse Post und Telekom vom\ngefaßt:                                                            Bundesministerium für Post und Telekommu-\nnikation .\n.,Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter wer-\nden bei der Unfallkasse Post und Telekom vom                   Gehört dem Selbstverwaltungsorgan nur ein\nBundesministerium für Post und Telekommunika-                  Arbeitgebervertreter an, hat er die gleiche Zahl der\ntion bestellt;\".                                               Stimmen wie die Vertreter der Versicherten; bei\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                einer Abstimmung kann er jedoch nicht mehr Stim-\nmen abgeben, als den anwesenden Vertretern der\naa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                              Versicherten zustehen. Das Verhältnis der Zahl der\n„Bei den Ausführungsbehörden des Bundes                 Stimmen der Vertreter aus dem Landesbereich zu\nund den Feuerwehr-Unfallkassen bestimmt                 der Zahl der Stimmen der Vertreter aus dem kom-\ndie zuständige oberste Verwaltungsbehörde               munalen Bereich bei den Unfallkassen im Sinne\ndas Nähere über die Führung der Geschäfte.\"             der Nummer 3 entspricht dem Verhältnis der auf\ndiese beiden Bereiche entfallenden nach § 2\nbb) Satz 3 wird gestrichen.\nAbs. 1 Nr. 1, 2 und 8 des Siebten Buches ver-\nsicherten Personen im vorletzten Kalenderjahr vor\n8. § 36a Abs. 1 wird wie-folgt gefaßt:                                 der Wahl; das Nähere bestimmt die Satzung.\"\n,,(1) Durch Satzung können\n1. der Erlaß von Widerspruchsbescheiden und                10. In§ 47 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter \"besonderen\nTrägem der Unfallversicherung für die Feuerwehren\"\n2. in der Unfallversicherung ferner\ndurch das Wort „Feuerwehr-Unfallkassen\" ersetzt.\na) die erstmalige Entscheidung über Renten, Ent-\nscheidungen über Rentenerhöhungen, Renten-\n11. In § 49 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „und den\nherabsetzungen und Rentenentziehungen we-\nbesonderen Trägem der Unfallversicherung für die\ngen Änderung der gesundheitlichen Verhält-\nFeuerwehren\" durch die Wörter ,, , den gemeinsamen\nnisse,\nUnfallkassen und den Feuerwehr-Unfallkassen\" ersetzt\nb) Entscheidungen Ober Abfindungen mit Ge-                 und nach dem Wort „Bezirksverbände\" die Wörter\nsamtvergütungen, Renten als vorläufige Ent-           \"und Landschaftsverbände\" eingefügt.\nschädigungen, laufende Beihilfen und Leistun-\ngen bei Pflegebedürftigkeit\n12. § 70 Abs. 2a wird wie folgt geändert:\nbesonderen Ausschüssen übertragen werden. § 35\nAbs. 2 gilt entsprechend.\"                                      a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Der Haushaltsplan der Eisenbahn-Unfallkasse\n9. § 44 wird wie folgt geändert:                                       bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-                   für Verkehr, der Haushaltsplan der Unfallkasse\nbahn-Versicherungsanstalt\" durch das Wort                     Post und Telekom der Genehmigung des Bundes-\n..Bahnversicherungsanstalt\" ersetzt.                          ministeriums für Post und Telekommunikation.\"\nb) Absatz 2a wird wie folgt gefaßt:                             b) In Satz 3 wird das Wort „Landes\" durch das Wort\n.,Bundes\" ersetzt.\n..(2a) Bei der Eisenbahn-Unfallkasse, der Unfall-\nkasse Post und Telekom, den Unfallkassen der\nLänder und Gemeinden und den gemeinsamen               13. § 72 Abs. 2 Satz 3 wird gestrichen.\nUnfallkassen für den Landes- und kommunalen\nBereich gehören den Selbstverwaltungsorganen           14. § 73 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\naußer den Vertretern der Versicherten eine gleiche\nAnzahl. von Arbeitgebervertretern oder ein Arbeit-         „Bei der Eisenbahn-Unfallkasse ist die Genehmigung\ngebervertreter an. Die Arbeitgebervertreter werden         des Bundesministeriums für Verkehr, bei der Unfall-\nbestimmt                                                   kasse Post und Telekom die Genehmigung des Bun-\ndesministeriums für Post und Telekommunikation er-\n1. bei den Unfallkassen der Länder von der nach           forderlich.\"\nLandesrecht zuständigen Stelle,\n2. bei den Unfallkassen der Gemeinden von der         15. In § 87 Abs. 2 werden die Wörter „Unfallverhütung\nnach der Ortssatzung zuständigen Stelle,             und der Ersten Hilfe bei Arbeitsunfällen\" durch die\n3. bei den gemeinsamen Unfallkassen für den               Wörter „Prävention in der gesetzlichen Unfallversi-\nLandes- und kommunalen Bereich                       cherung\" ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996               1311\n16. In § 90 Abs. 1 werden:                                         b) In Absatz 1 Nr. 2 wird der letzte Teilsatz wie folgt\na) die· Wörter „Unfallverhütung und der Ersten Hilfe            gefaßt:\nbei Arbeitsunfällen\" durch die Wörter „Prävention           „bei Arbeitslosigkeit im Anschluß an berufsfördernde\nin der gesetzlichen Unfallversicherung\" und das             Leistungen 60 vom Hundert\".\nWort „Bundesminister\" durch das Wort „Bundes-\nministerium\" ersetzt und                             3. § 53 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nb) folgender Satz angefügt:                                 a) In Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Arbeits-\n,,Die Aufsicht über die Unfallkasse Post und Tele-          unfalls\" die Wörter „oder einer Berufskrankheit\" ein-\nkom auf dem Gebiet Prävention in der gesetz-                gefügt.\nlichen Unfallversicherung führt das Bundesmini-\nb) In Satz 2 werden die Wörter „im Zeitpunkt des\nsterium für Post und Telekommunikation.\"\nArbeitsunfalls\" durch die Wörter „bei Eintritt des\nArbeitsunfalls oder der Berufskrankheit\" und die\nWörter „vor dem Arbeitsunfall\" durch das Wort\nArtikel4\n,,davor\" ersetzt.\nÄnderung des fünften Buches\nDas Fünfte Buch - Gesetzliche Krankenversicherung -          4. In § 93 Abs. 5 Nr. 1 wird das Wort „Arbeitsunfall\" durch\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1             das Wort „Versicherungsfall\" ersetzt.\nS. 2477), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes\nvom 14. Juni 1996 (BGBI. 1S. 830), wird wie folgt geändert:    5. § 163 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden nach den Wörtern „beitragspflich-\n1. In § 5 Abs. 1 Nr. 11 wird die Bezeichnung ,,§ 891 a der\ntige Einnahmen das\" die Wörter „nach dem Siebten\nReichsversicherungsordnung\" durch die Bezeichnung\nBuch\" eingefügt und die Wörter ,,(§ 842 Reichsver-\n,,§ 143 des Siebten Buches\" ersetzt.\nsicherungsordnung)\" gestrichen.\n2. § 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                            b) In ·satz 4 werden die Wörter ,,§ 1152 Abs. 6 der\nReichsversicherungsordnung\" durch die Wörter\na) In Nummer 3 werden die Wörter „Mutterschafts-\n,,§ 215 Abs. 4 des Siebten Buches\" ersetzt.\ngeld, \", ,,Verletztengeld,\", ,,Arbeitslosengeld,\" und\n,,Arbeitslosenhilfe,\" gestrichen.\n6. In § 245 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Arbeits-\nb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer eingefügt:               unfalls\" die Wörter „oder einer Berufskrankheit\" einge-\n,,3a. solange Versicherte Mutterschaftsgeld, Ver-          fügt.\nletztengeld, Arbeitslosengeld oder Arbeits-\nlosenhilfe beziehen,\".\nArtikel&\n3. In§ 235 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „Kost und\nWohnung\" durch die Wörter „ Verpflegung und Unter-                     Änderung des Zehnten Buches\nkunft\" ersetzt.                                               Das Zehnte Buch - Zusammenarbeit der Leistungs-\nträger und ihre Beziehungen zu Dritten - (Artikel 1 des\n4. In§ 306 Satz 1 Nr. 6 werden die Wörter „der Reichs-         Gesetzes vom 4. November 1982, BGBI. 1 S. 1450), zu-\nversicherungsordnung\" durch die Wörter „des Siebten        letzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli\nBuches\" ersetzt.                                           1996 (BGBI. 1S. 1088), wird wie folgt geändert:\nArtikel 5                          1. § 71 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung des Sechsten Buches                          „3. zur Sicherung des Steueraufkommens nach den\n§§ 93, 97, 105, 111 Abs. 1 und 5 und§ 116 der\nDas Sechste Buch - Gesetzliche Rentenversicherung -                  Abgabenordnung, soweit diese Vorschriften un-\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1                  mittelbar anwendbar sind, und zur Mitteilung von\nS. 2261, 1990 1S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 15              Daten der ausländischen Unternehmen, die auf-\nAbs. 4 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1088),                grund bilateraler Regierungsvereinbarungen über\nwird wie folgt geändert:                                                die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Aus-\nführung von Werkverträgen tätig werden, nach\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach ,,§ 176 Beitragszah-               § 93a der Abgabenordnung,\".\nlung und Abrechnung bei Bezug von Sozialleistungen\"\neingefügt:\n2. In § 94 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,,§§ 88 und 90\n,,§ 176a Beitragszahlung und Abrechnung bei Pflege-            des Vierten Buches\" durch die Wörter ,,§§ 88, 90 und\npersonen\".                                                     90a des Vierten Buches\" ersetzt.\n2. § 24 wird wie folgt geändert:                               3. In § 96 Abs. 3 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.\na) In Absatz 1 Nr. 1 wird der letzte Teilsatz wie folgt\ngefaßt:                                                4. § 100a wird gestrichen.\n„bei Arbeitslosigkeit im Anschluß an berufsfördemde\nLeistungen 67 vom Hundert,\".                           5. In § 106 Abs. 1 wird die Nummer 1 gestrichen.","1312              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996\nArtikel7                                                    Artikel10\nÄnderung des Elften Buches                                      Bundes-Seuchengesetz\nDas Elfte Buch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1       Das Bundes-Seuchengesetz in der Fassung der\ndes Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBI. 1S. 1014), zuletzt        Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBI. 1\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 1996        S. 2262, 1980 t S. 151), zuletzt geändert durch Artikel 3\n(BGBI. 1S. 830), wird wie folgt geändert:                      des Gesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBI. 1S. 1118), wird wie\nfolgt geändert:\n1. In § 23 Abs. 5 werden die Wörter,,§ 558 Abs. 2 Nr. 2 der\nReichsversicherungsordnung\" durch die Wörter,,§ 44         1. In § 49a Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter,,§ 571 Abs. 2\ndes Siebten Buches\" ersetzt.                                    der Reichsversicherungsordnung\" durch die Wörter\n\"§ 82 Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch\"\n2. In § 44 Abs. 4 werden die Wörter ,,§§ 539, 541, 637,             ersetzt.\n657 und 770 der Reichsversicherungsordnung\" durch\ndie Wörter ,,§§ 2, 4, 105, 106, 129, 185 des Siebten       2. In§ 54 Abs. 5 werden die Wörter,,§ 541 Abs. 1 Nr. 2 der\nBuches\" ersetzt.                                                Reichsversicherungsordnung\" durch die Wörter,,§ 4\nAbs. 1 Nr. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch\"\n3. In § 56 Abs. 4 werden die Wörter,,§ 558 Abs. 2 Nr. 2 der         ersetzt.\nReichsversicherungsordnung\" durch die Wörter ,,§ 44\ndes Siebten Buches\" ersetzt.\nArtikel 11\nGesetz\nZweiter Teil                                     zur Bekämpfung der Schwarzarbeit\nÄnderung anderer Vorschriften                          In§ 3 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Bekämpfung der\nSchwarzarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom\n6. Februar 1995 (BGBI. 1 S. 165) werden die Wörter „der\nArtikel 8                           Reichsversicherungsordnung und des Vierten Buches\"\ndurch die Wörter „des Vierten und des Siebten Buches\"\nzweites Gesetz zur Verein-\nersetzt.\nheitlichung und Neuregelung des\nBesoldungsrechts in Bund und Ländern\nIn Artikel VIII § 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Ver-\neinheitlichung und Neur~ung des Besoldungsrechts in\nBund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1173),\nArtikel 12\ndas zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. Juli                               Gesetz über die\n1994 (BGBI. 1 S. 1890) geändert worden ist, werden die               Versorgung für die ehemaligen Soldaten\nWörter,,, §§ 690 bis 704, §§ 978 und 1147 Reichsver-                 der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen\nsicherungsordnung\" durch die Wörter „Reichsversiche-\nrungsordnung, §§ 144 bis 147 des Siebten Buches Sozial-            In § 81 b Abs. 3 des Gesetzes über die Versorgung für\ngesetzbuch\" ersetzt.                                            die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hin-\nterbliebenen in der Fassung der Bekanntmachung vom\n19. Januar 1995 (BGBI. 1S. 50), das zuletzt durch Artikel 8\ndes Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1942)\ngeändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 539 Abs. 1\nArtikel9                             Nr. 1 oder 7 der Reichsversicherungsordnung\" durch die\nBundespersonalvertretungsgesetz                     Wörter\" § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 des Siebten Buches Sozial-\ngesetzbuch\" ersetzt.\n§ 81 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom\n15. März 1974 (BGBI. 1S. 693), das zuletzt durch Artikel 2\n§ 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2978)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 13\n1. Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                           Gesetz über den Zivildienst\n\"(3) An Besprechungen des Dienststellenleiters mit                     der Kriegsdienstverweigerer\nden Sicherheitsbeauftragten im Rahmen des § 22                In§ 47b Abs. 3 des Gesetzes über den Zivildienst der\nAbs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nehmen          Kriegsdienstverweigerer in der Fassung der Bekanntma-\nvom Personalrat beauftragte Personalratsmitglieder         chung vom 28. September 1994 (BGBI. 1 S. 2811 ), das\nteil.\"                                                     durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995\n(BGBI. 1S. 1726) geändert worden ist, werden die Wörter\n2. In Absatz 5 werden die Wörter ,,§ 1552 der Reichsver-       ,,§ 539 Abs. 1 Nr. 1 oder 7 der Reichsversicherungsord-\nsicherungsordnung\" durch die Wörter ,,§ 193 Abs. 5         nung\" durch die Wörter ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 des\ndes Siebten Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.               Siebten Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996                1313\nArtikel 14                          1. Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nEinkommensteuergesetz                             ,,(3) An Besprechungen des Arbeitgebers mit den\nSicherheitsbeauftragten im Rahmen des § 22 Abs. 2\nIn § 32b Abs. 1 Nr. 1b des Einkommensteuergesetzes             des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nehmen vom\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September                Betriebsrat beauftragte Betriebsratsmitglieder teil.\"\n1990 (BGBI. 1 S. 1898, 1991 1 S. 808), das· zuletzt durch\nArtikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. l\nS. 1959) geändert worden ist, werden die Wörter „der          2. In Absatz 5 werden die Wörter ,,§ 1552 der Reichsver-\nReichsversicherungsordnung\" durch die Wörter „dem                 sicherungsordnung\" durch die Wörter ,,§ 193 Abs. 5\nSiebten Buch Sozialgesetzbuch\" ersetzt.                           des Siebten Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.\nArtikel 15                                                    Artikel 18\nGesetz zur Ordnung des Handwerks                                            Gesetz über\nIn § 113 Abs. 2 Satz 5 des Gesetzes zur Ordnung des                  Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure\nHandwerks in der Fassung der Bekanntmachung vom                   und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit\n28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1S. 1), das zuletzt durch          In § 11 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheits-\nArtikel 72 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1          ingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit\nS. 2911) geändert worden ist, werden die Wörter,,§ 741        vom 12. Dezember 1973 (BGBI. 1 S. 1885), das zuletzt\nder Reichsversicherungsordnung\" durch die Wörter,,§ 165       durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBI. 1\ndes Siebten Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.                 S. 1246) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 719\nRVO\" durch die Wörter ,,§ 22 des Siebten Buches Sozial-\ngesetzbuch\" ersetzt.\nArtikel 16\nArbeitssicherstellungsgesetz\nArtikel 19\nDas Arbeitssicherstellungsgesetz vom 9. Juli 1968\n(BGBI. 1 S. 787), zuletzt geändert durch Artikel 17 des                        Arbeitsförderungsgesetz\nGesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1726), wird            Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juli 1969 (BGBI. 1\nwie folgt geändert:                                           S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom\n23. Juli 1996 (BGBI. 1S. 1088), wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht zum Dritten Unterabschnitt des\nDritten Abschnitts werden in der Überschrift nach dem    1. In § 150a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Trägern der\nWort „Arbeitslosenversicherung\" ein Komma und das             Unfallversicherung\" durch das Wort „Unfallversiche-\nWort „Pflegeversicherung\" und nach der letzten Zeile          rungsträgern\" ersetzt.\ndie Angabe „Pflegeversicherung 23a\" angefügt.\n2. § 165 wird wie folgt gefaßt:\n2. Der Dritte Unterabschnitt des Dritten Abschnitts wird\n,,§ 165\nwie folgt geändert:\nFür die Unfallversicherung der Leistungsempfänger\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „Arbeits-\ngelten die Vorschriften des Siebten Buches Sozial-\nlosenversicherung\" ein Komma und das Wort\n,,Pflegeversicherung\" angefügt.                          gesetzbuch.\"\nb) In§ 20 Abs. 2 werden die Wörter „Arbeitsunfall, so    3. In § 186b Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Berufsgenos-\ngilt§ 576 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung          senschaften\" durch die Wörter „in den §§ 186c und\nmit der Maßgabe, daß sich der Jahresarbeitsver-          186d genannten Unfallversicherungsträgern\" und in\ndienst nach § 571 der Reichsversicherungsord-            Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz sowie in Absatz 2 Satz 2\nnung\" durch die Wörter „Versicherungsfall, gelten        jeweils das Wort „Berufsgenossenschaften\" durch das\n§ 61 Abs. 1 und§ 82 Abs. 4 des Siebten Buches            Wort „Unfallversicherungsträger\" ersetzt.\nSozialgesetzbuch mit der Maßgabe, daß sich der\nJahresarbeitsverdienst nach § 82 Abs. 1 und 2 des\n4. § 186c wird wie folgt geändert:\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 1 werden\nc) In§ 21 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „beitragspflichtig\"\njeweils die Wörter „und die See-Berufsgenossen-\ndurch das Wort „versicherungspflichtig\" ersetzt.\nschaft\" durch die Wörter ,, , die Eisenbahn-Unfall-\nkasse, die Unfallkasse Post und Telekom und für\ndie nach § 125 Abs. 3, § 128 Abs. 4 und § 129 Abs. 3\nArtikel 17                                   des Siebten Buches Sozialgesetzbuch übernom-\nBetriebsverfassungsgesetz                              menen Unternehmen die für diese Unternehmen\nzuständigen Unfallversicherungsträger\" ersetzt.\n§ 89 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 23. Dezember 1988 (BGBI.                   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n1989 1S. 1, 902), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes            „Der Anteil jedes der in Absatz 1 Satz 1 genannten\nvom 7. August 1996 (BGBI. 1S. 1246) geändert worden ist,              Unfallversicherungsträger an den aufzubringenden\nwird wie folgt geändert:                                              Mitteln entspricht dem Verhältnis seiner zu berück-","1314               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996\nsichtigenden Lohnsumme zu der Gesamtlohn-               4. In den Überschriften der Anlagen 1 und 2 werden die\nsumme dieser Träger.\"                                       Wörter „Dauerrenten nach § 1585 Abs. 2 der Reichs-\nversicherungsordnung\" durch die Wörter „Renten auf\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nunbestimmte Zeit nach § 62 Abs. 2 Satz 1 des Siebten\naa) In Satz 1 zweiter Halbsatz wird das Wort                Buches Sozialgesetzbuch\" und jeweils die Zahl „30\"\n„Berufsgenossenschaften\" jeweils durch die             durch die Zahl „40\" ersetzt.\nWörter „in Absatz 1 Satz 1 genannten Unfall-\nversicherungsträger'' ersetzt.                     5. Die Anlagen 3 bis 9 werden aufgehoben.\nbb). Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Dieser ermittelt die Anteile der in Absatz 1\nSatz 1 genannten Unfallversicherungsträger und                              Artikel22\nteilt sie ihnen und der Bundesanstalt mit.\"\nVerordnung über die Gewährung\nvon Mehrleistungen zu Geldleistungen\n5. In § 186d Abs. 3 werden die Wörter,,§ 819 der Reichs-\nder gesetzlichen Unfallversicherung\nversicherungsordnung\" durch die Wörter ,,§ 152 Abs. 1,\n§ 168 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.            Die Verordnung über die Gewährung von Mehrleistun-\ngen zu Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversiche-\n6. In § 233b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter              rung vom 18. August 1967 (BGBt I S. 935), geändert durch\n„ Trägern der Unfallversicherung\" durch das Wort            Verordnung vom 20. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 660), wird wie\n.,Unfallversicherungsträgern\" ersetzt.                      folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 20                                                          ,,§ 1\nUnfallversicherungs-Neuregelungsgesetz                           Für Personen, die\nArtikel 3 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgeset-             1. für ein in§ 2 Abs. 1 Nr. 9 und 12 des Siebten Buches\nzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-                  Sozialgesetzbuch genanntes Unternehmen unent-\nnummer 8231-16, veröffenttichten bereinigten Fassung,                   geltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind,\ndas zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Juni              2. nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, 11 und 13 sowie Abs. 3 Nr. 2\n1993 (BGBI. 1 S. 1038) geändert worden ist, wird aufge-                 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch versichert\nhoben.                                                                  sind,\nwerden zu den Geldleistungen der gesetzlichen Unfall-\nversicherung nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 Mehr-\nArtikel 21                              leistungen gewährt, wenn der Bund Träger der Ver-\nVerordnung über die Berechnung                          sicherung ist.\"\ndes Kapitalwertes bei Abfindung\nvon Leistungen aus der gesetzlichen                    2. § 2 wird wie folgt geändert:\nUnfallversicherung nach den§§ 604                        a) In Absatz 1 wird das Wort „Übergangsgeld\" durch\nund 616 der Reichsversicherungsordnung                            das Wort „Ver1etztengeld\" ersetzt.\nDie Verordnung über die Berechnung des Kapitalwertes             b) In Absatz 2 werden die Wörter \"Übergangsgeld bei\nbei Abfindung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfall-               stationärer Behandlung (§ 559 RVO)\" durch die\nversicherung nach den §§ 604 und 616 der Reichsver-                     Wörter \"Ver1etztengeld bei stationärer Behandlung\nsicherungsordnung vom 17. August 1965 (BGBI. 1S. 894)                   (§ 33 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch)\" er-\nwird wie folgt geändert:                                                setzt.\nc) Absatz 4 wird gestrichen.\n1. In der Überschrift werden die Wörter „nach den §§ 604\nund 616 der Reichsversicherungsordnung\" gestrichen.\n3. In § 3 Satz 2 werden die Wörter „die in § 583 Abs. 4\nder Reichsversicherungsordnung bestimmte Höchst-\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\ngrenze\" durch die Wörter \"85 vom Hundert des Jahres-\na) In der Überschrift werden die Wörter .,§ 604 der             arbeitsverdienstes\" ersetzt.\nReichsversicherungsordnung\" durch die Wörter\n.,§ 76 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetz-          4. § 4 wird wie folgt geändert:\nbuch\" ersetzt.\na) Absatz 1 wird aufgehoben.\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Dauerrente\nnach § 1585 Abs. 2 der Reichsversicherungsord-              b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter .,§ 592 Abs. 2\nnung\" durch die Wörter „Rente auf unbestimmte                  der Reichsversicherungsordnung\" durch die Wörter\nZeit nach § 62 Abs. 2 Satz 1 des Siebten Buches                ,.§ 66 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetz-\nSozialgesetzbuch\" und die Zahl .30\" durch die Zahl             buch\" ersetzt.\n.,40\" ersetzt.                                              c) In Absatz 4 werden die Wörter ,,§ 596 der Reichs-\nversicherungsordnung\" durch die Wörter ,,§ 69 des\n3. § 2 wird aufgehoben.                                                 Siebten Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996               1315\nd) In Absatz 5 werden die Wörter,,§ 598 Abs. 1 der              meinden, so ist die Bundesausführungsbehörde für\nReichsversicherungsordnung\" durch die Wörter              Unfallversicherung zuständig.\"\n,,§ 70 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetz-\nbuch\" ersetzt und die Angabe ,,(§ 765 Abs. 2 RVO)\"    3. § 10 wird aufgehoben.\ngestrichen.\nArtikel25\nArtikel 23\nFremdrenten- und\nVerordnung über die                               Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz\northopädische Versorgung Unfallverletzter\nArtikel 6 § 2 Abs. 4 Satz 1 des Fremdrenten- und Aus-\nDie Verordnung über die orthopädische Versorgung            landsrenten-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesge-\nUnfallverletzter vom 18. Juli 1973 (BGBI. 1S. 871) wird wie    setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-3, veröffentlich-\nfolgt geändert:                                                ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des\nGesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 1038) geändert\n1. In § 1 Abs. 1 wird das Wort „Arbeitsunfall\" durch das       worden ist, wird wie folgt gefaßt:\nWort „Versicherungsfall\" ersetzt.\n„Auf Berechtigte nach dem Fremdrentengesetz mit einer\nRente, die auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrank-\n2. In § 2 Abs. 2 werden das Wort „Verletzte\" durch das\nheit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nWort „Versicherte\" und das Wort „Arbeitsunfalls\"\nGebiet beruht, ist § 12 des Fremdrentengesetzes nicht\ndurch das Wort „Versicherungsfalls\" ersetzt.\nanzuwenden, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor\ndem 19. Mai 1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-\nland ohne das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-\nArtikel 24                          te Gebiet genommen haben.\"\nFremdrentengesetz\nDas Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt\nArtikel26\nTeil 111, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten be-\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des                               Gesetz über die\nGesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1824), wird                       Alterssicherung der Landwirte\nwie folgt geändert:\nDas Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom\n29. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1890, 1891) wird wie folgt geän-\n1. § 8 wird wie folgt geändert:\ndert:\na) In Absatz 1 werden die Wörter ,,§ 571 Abs. 1\nReichsversicherungsordnung\" durch die Wörter\n1. In § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter ,,§ 779c\n,,§ 82 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Siebten Buches\nder Reichsversicherungsordnung\" durch die Wörter\nSozialgesetzbuch\" und die Wörter,,§ 579 Reichs-\n,,§ 55 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.\nversicherungsordnung\" durch die Wörter ,,§ 95 des\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.\n2. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeitsanfalls\"\naa) In Satz 1 werden die Wörter,,§ 571 Abs. 1 Satz 1\ndie Wörter „oder einer Berufskrankheit\" eingefügt.\nReichsversicherungsordnung\" durch die Wör-\nter ,,§ 82 Abs. 1 des Siebten Buches Sozial-         b) In Satz 2 werden die Wörter „im Zeitpunkt des\ngesetzbuch\" ersetzt.                                     Arbeitsunfalls\" durch die Wörter „bei Eintritt des\nArbeitsunfalls oder der Berufskrankheit\" ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter ,,§ 575 Reichsver-\nsicherungsordnung\" durch die Wörter ,,§ 85\noder 86 des Siebten Buches Sozialgesetz-         3. In § 29 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter „der gesetz-\nbuch\" und die Wörter,,§ 573 Abs. 1 Reichsver-        lichen Unfallversicherung und des Sechsten Buches\"\nsicherungsordnung\" durch die Wörter ,,§ 90           durch die Wörter „des Sechsten und Siebten Buches\"\nAbs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch\"          ersetzt.\nersetzt.\ncc) In Satz 3 werden die Wörter,,§ 573 Abs. 2 und 3  4. In § 36 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „der landwirt-\nReichsversicherungsordnung\" durch die Wör-           schaftlichen Unfallversicherung\" durch die Wörter „eine\nter ,,§ 90 Abs. 2 und 3 des Siebten Buches           landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft\" ersetzt.\nSozialgesetzbuch\" ersetzt.\n5. In§ 64 Satz 1 werden nach dem Wort „Berufsgenos-\n2. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                               senschaft\" das Wort „und\" durch ein Komma ersetzt\n,,(2) Ergibt sich nach Absatz 1 die Zuständigkeit einer      und nach dem Wort „Krankenkasse\" die Wörter „und\nlandwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, eines Ge-           die landwirtschaftliche Pflegekasse\" eingefügt.\nmeindeunfallversicherungsverbandes, einer Feuer-\nwehr-Unfallkasse, der Eisenbahn-Unfallkasse oder der       6. In § 87 werden nach dem Wort „Arbeitsunfall\" die Wör-\nUnfallkasse Post und Telekom, der Länder oder Ge-              ter „oder die Berufskrankheit\" eingefügt.","1316             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996\nArtikel27                           zember 1993 (BGBI. 1S. 2378, 1994 1S. 2439) werden die\nfolgenden Sätze angefügt:\nzweites Gesetz über die\nKrankenversicherung der Landwirte                    „Der Eisenbahn-Unfallkasse wird gegen Kostenerstattung\ndurch die Mitgliedsunternehmen die Aufgabe der Präven-\nIn § 58 des Zweiten Gesetzes über die Krankenver-\ntion mit Ausnahme des Erlasses von Verwaltungsvor-\nsicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1\nschriften über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz\nS. 24 77, 2557), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes\nbei der Arbeit für die Beamten des Bundeseisenbahnver-\nvom 10. Mai 1995 (BGBI. 1 S. 678) geändert worden ist,\nmögens, auch soweit sie nach Maßgabe des § 12 des\nwerden die Wörter „die §§ 690 bis 704 und 978 der\nDeutsche Bahn Gründungsgesetzes der Deutsche Bahn\nReichsversicherungsordnung\" durch die Wörter ,,§§ 144\nAktiengesellschaft oder den nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3\nbis 147 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.\ndes genannten Gesetzes ausgegliederten Gesellschaften\nzugewiesen sind, übertragen. Die Aufsicht über die Durch-\nführung der der Unfallkasse übertragenen Aufgabe führt\nArtikel 28                          das Bundesministerium für Verkehr; insoweit finden die\nVorschriften über die Selbstverwaltung der Träger der\nWahlordnung für die Sozialversicherung\nSozialversicherung keine Anwendung. Das Bundesmini-\nDie Wahlordnung für die Sozialversicherung in der Fas-     sterium für Verkehr regelt das Nähere, insbesondere den\nsung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1992 (BGBI. 1          Umfang der Erstattung von Personal- und Sachkosten\nS. 115, 289), geändert durch Artikel 12 Abs. 71 des Geset-    und sonstigen Ausgaben durch die Mitgliedsunterneh-\nzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325), wird wie        men, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\nfolgt geändert:                                               des Bundesrates bedarf.\"\n1. In § 36 werden die Wörter ,,§ 539 Abs. 1 Nr. 14 der\nReichsversicherungsordnung\" durch die Wörter ,,§ 2\nAbs. 1 Nr. 2, 8 Buchstabe b und c des Siebten Buches                                Artikel 32\nSozialgesetzbuch\" ersetzt.                                                   Sozialgerichtsgesetz\nDem § 51 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der\n2. In § 118 Abs. 1 werden die Wörter,,§ 539 Abs. 1 Nr. 4, 8\nFassung vom 23. September 1975 (BGBI. 1 S. 2535), das\nbis 13, 15 und 17 sowie Abs. 2 der Reichsversiche-\nzuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember\nrungsordnung und die nach § 540 der Reichsversiche-\n1995 (BGBI. 1S. 1814) geändert worden ist, wird folgender\nrungsordnung\" durch die Wörter,,§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3, 10\nSatz angefügt:\nbis 14, 15 Buchstabe a und b und Nr. 16 sowie Abs. 2\ndes Siebten Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.             „Zu den Angelegenheiten der Sozialversicherung gehören\nnicht Streitigkeiten, die aufgrund der Überwachung von\nArbeitsschutz und Unfallverhütung entstehen.\"\nArtikel29\nBundesversorgungsgesetz\nArtikel 33\nIn § 8a Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982                                          Gesetz zur\n(BGBI. 1 S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes                  Regelung von Vermögensfragen\nvom 25. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1118) geändert worden ist,              der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet\nwerden die Wörter ,,§ 539 Abs. 1 Nr. 1 oder 7 der Reichs-\nDem § 7 des Gesetzes zur Regelung von Vermögens-\nversicherungsordnung\" durch die Wörter ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1\nfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet vom\noder 9 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.\n20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2313), das zuletzt durch\nArtikel 12 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBI. 1\nS. 1229) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3\nArtikel 30                           angefügt:\nOpferentschädigungsgesetz                          ,,(3) Akten, Dateien oder Archive des Gesundheitswesens\nIn § 3 Abs. 4 des Opferentschädigungsges~tzes in der       Wismut, die bis zum 30. September 1996 nicht auf einen\nFassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBI. 1        Sozialversicherungsträger übergegangen sind, werden\nS. 1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli  mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 Eigentum der Bundes-\n1996 (BGBI. 1 S. 1118) geändert worden ist, werden die        republik Deutschland; Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz\nWörter,,§ 541 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsord-        findet keine Anwendung.\"\nnung\" durch die Wörter ,,§ 4 Abs. 1 Nr. 2 des Siebten\nBuches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.\nArtikel 34\nRückkehr zum\nArtikel31\neinheitlichen Verordnungsrang\nGesetz zur Zusammenführung und\nDie auf den Artikeln 21 bis 23 beruhenden Teile der dort\nNeugliederung der Bundeseisenbahnen                    geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der\nDem § 13 Abs. 3 des Gesetzes zur Zusammenführung          jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-\nund Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. De-           nung geändert werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996                1317\nDritter Teil                              vom 14. Juli 1938 in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\nGliederungsnummer 8231-9, veröffentlichten bereinig-\nSchlußvorschriften                              ten Fassung,\n5. die Verordnung über die Höchstgrenze des Jahres-\nArtikel 35                              arbeitsverdienstes vom 10. November 1971 (BGBI. 1\nS. 1789), zuletzt geändert durch Verordnung vom\nAufhebung von Vorschriften                          11. Dezember 1991 (BGBI. 1S. 2198),\nEs werden aufgehoben:                                      6. die Bestimmungen des Reichsversicherungsamts über\n1. die §§ 537 bis 1160 (Drittes Buch), §§ 1501 bis 1543e         die Unterstützungspflicht der Krankenkassen und\n(Fünftes Buch) und §§ 1546 bis 1772 (Sechstes Buch)           Unternehmer gegenüber den Trägern der Unfallver-\nder Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-              sicherung und über Ersatzleistungen zwischen Kran-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, ver-           kenkassen, Ersatzkassen und Trägern der Unfallver-\nöffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch          sicherung (§§ 1504 bis 1510 der Reichsversicherungs-\nArtikel 15 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBI. 1     ordnung) sowie im Falle des § 1543b der Reichsver-\nS. 1088) geändert worden ist,                                 sicherungsordnung vom 19. Juni 1936 (Reichsarbeits-\nblatt IV S. 195).\n2. die Unfallversicherungs-Aufwendungserstattungsver-\nordnung vom 24. März 1972 (BGBI. 1S. 587), geändert\ndurch Verordnung vom 13. Februar 1984 (BGBI. 1\ns. 345),                                                                            Artikel36\n3. die Kinderzulagen-Erstattungsverordnung vom 3. Juni                               Inkrafttreten\n1977 (BGBI. 1S. 807),\nDieses Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft, soweit in\n4. die Verordnung über die Verpflichtung von Behörden        Satz 2 nichts anderes bestimmt ist. Artikel 1 § 1 Nr. 1 und\nzu Mitteilungen an die Genossenschaft für reichsge-       §§ 14 bis 25 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft;\nsetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft 68)    Artikel 33 tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 7. August 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nKinkel\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","1318            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996\nVerordnung\nüber die Aufhebung der staatlichen Anerkennung von Ausbildungsberufen\nVom 5. August 1996\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom          c) Zeichner/Zeichnerin in der Wasserwirtschaftsverwal-\n14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch § 24         tung entsprechend der Bekanntmachung des Mini-\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)           sters für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des\ngeändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zu-         Landes Schleswig-Holstein vom 6. Juli 1959 (ABI.\nständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975                 S. 366), zuletzt geändert am 11. November 1966 (ABI.\n(BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No-            s. 597);\nvember 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bundesmini-       d) Zeichner/Zeichnerin in der Wasserwirtschaftsverwal-\nsterium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im              tung. entsprechend dem Runderlaß des Ministers für\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung,               Landwirtschaft, Weinbau und Forsten des Landes\nWissenschaft, Forschung und Technologie:                          Rheinland-Pfalz vom 28. März 1963, geändert durch\nErlaß vom 12. März 1973 (StAnz. Nr. 13 vom 2. April\n§1                                     1973),\nwird aufgehoben.\nAufhebung der staatlichen\nAnerkennung von Ausbildungsberufen                                                §2\nDie staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe                               Übergangsregelung\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\na) PflanzenschutzlaboranVPflanzenschutzlaborantin ent-\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nsprechend der Richtlinie des Landes Schleswig-Hol-\nschriften weiter anzuwenden.\nstein vom 22. Oktober 1962 (ABI. S. 522), zuletzt ge-\nändert am 11. November 1966 (ABI. S. 597);\n§3\nb) Veterinännedizinischer LaboranWeterinärmedizinische                                Inkrafttreten\nLaborantin entsprechend der Ausbildungsordnung\nder Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein vom             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n1. August 1968;                                           in Kraft.\nBonn, den 5. August 1996\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996                 1319\nZweiundfünfzigste Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n(52. Ausnahmeverordnung zur StVZO)\nVom 13. August 1996\nAuf Grund                                                         b) im Rahmen einer Betriebserlaubnis für das Fahr-\nzeug nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-\n-   des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit\nOrdnung genehmigt ist oder\nAbs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, ver-             c) durch ein Teilegutachten nach§ 19 Abs. 3 Nr. 4 der\nöffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte                 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für unbe-\nin Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des             denklich erklärt und die Abnahme nach dieser Vor-\nGesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1S. 927) sowie                   schrift unverzüglich durchgeführt und bestätigt\nAbsatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Geset-                worden ist,\nzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und geändert          2. im Rahmen einer Abgasprüfung nach Anhang 1\ngemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. No-                Nr. 5.3.1 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie\nvember 1986 (BGBI. 1S. 2089), verordnet das Bundes-              70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/59/EWG\nministerium für Verkehr,                                         des Rates vom 28. Juni 1993 (ABI. EG Nr. L 186) nach-\n-   des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. 5a und Abs. 2a in          gewiesen worden ist, daß die mit dem eingebauten\nVerbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes,               Abgasreinigungssystem ermittelten Abgaswerte, mul-\nAbsatz 1 Nr. 3 Buchstabe d geändert durch Artikel 1              tipliziert mit dem entsprechenden Verschlechterungs-\nNr. 5 des Gesetzes vom 6. April 1980 (BGBI. 1S. 413),            faktor nach Nummer 5.3.5.2 des Anhangs 1, die in\nAbsatz 1 Nr. 5a eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des            Nummer 7 .1.1 genannten Grenzwerte für die Fahr-\nGesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und                  zeugklasse M nicht übersteigen,\nAbsatz 2a eingefügt gemäß Artikel 22 der Verordnung          3. die Dauerhaltbarkeit des Abgasreinigungssystems für\nvom 26. November 1986 (BGBI. 1S. 2089), verordnen                mindestens 2 Jahre oder 80 000 km gewährleistet ist,\ndas Bundesministerium für Verkehr und das Bundes-\n4. die Nachrüstung keine nachteiligen Auswirkungen, ins-\nministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\nbesondere auf das Betriebsverhalten, die Betriebs-\nsicherheit\nsicherheit, den Kraftstoffverbrauch und das Geräusch-\nnach Anhörung der zuständigen obersten Landes-                       verhalten des Kraftfahrzeugs, hat und\nbehörden:                                                        5. alle für die Nachrüstung mit dem Abgasreinigungssy-\nstem erforderlichen Teile ordnungsgemäß eingebaut\n§1                                     sind und die einwandfreie Funktion des Abgasreini-\nAbweichend von§ 47 Abs. 3 Nr. 4 der Straßenverkehrs-              gungssystems von einer für die Durchführung der\nZulassungs-Ordnung gelten Kraftfahrzeuge auch dann als               Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-\nschadstoffarm im Sinne der Richtlinie 70/220/EWG in der              Zulassungs-Ordnung in Verbindung mit Anlage VIiia\nFassung der Richtlinie 93/59/EWG des Rates vom 28. Juni              Nr. 3.1.2 oder 3.2 anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt,\n1993 (ABI. EG Nr. L 186 S. 21 ), wenn sie vor dem 1. Okto-           sofern diese die Nachrüstung selbst durchgeführt hat\nber 1995 erstmals in den Verkehr gekommen sind und                   oder durch einen amtlich anerkannten Sachverstän-\nnach dem 1. Januar 1996 nachträglich mit einem Abgas-                digen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder\nreinigungssystem versehen worden sind. Dies gilt nur,                durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder\nwenn                                                                 Angestellten nach Abschnitt 7 .4a der Anlage VIII\nbestätigt worden ist.\n1 . das Abgasreinigungssystem\na) mit einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach                                     §2\n§ 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung                 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ngenehmigt ist oder                                       in Kraft.\nBonn,den13.August1996\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHans Jochen Henke\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIn Vertretung\n_Jauck"]}