{"id":"bgbl1-1996-43-4","kind":"bgbl1","year":1996,"number":43,"date":"1996-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/43#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-43-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_43.pdf#page=2","order":4,"title":"Gesetz zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinien","law_date":"1996-08-07T00:00:00Z","page":1246,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["1246                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996\nGesetz\nzur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie\nArbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinien*)\nVom 7. August 1996\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                       bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                          einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Ge-\nstaltung der Arbeit.\nArtikel 1                                    (2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:\nGesetz                                   1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,\nüber die Durchführung von                              2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,\nMaßnahmen des Arbeitsschutzes\n3. arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5\nzur Verbesserung der Sicherheit\nAbs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen\nund des Gesundheitsschutzes                                    die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleich-\nder Beschäftigten bei der Arbeit                                gestellten,\n(Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG)\n4. Beamtinnen und Beamte,\nErster Abschnitt                                5. Richterinnen und Richter,\nAllgemeine Vorschriften                             6. Soldatinnen und Soldaten,\n7. die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.\n§1\n(3) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natür-\nZielsetzung und Anwendungsbereich\nliche und juristische Personen und rechtsfähige Perso-\n(1) Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesund-                  nengesellschaften, die Personen nach Absatz 2 beschäf-\nheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maß-                   tigen.\nnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbes-                         (4) Sonstige Rechtsvorschriften im Sinne dieses Geset-\nsern. Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen.                               zes sind Regelungen über Maßnahmen des Arbeits-\n(2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Arbeitsschutz von                schutzes in anderen Gesetzen, in Rechtsverordnungen\nHausangestellten in privaten Haushalten. Es gilt nicht für                und Unfallverhütungsvorschriften.\nden Arbeitsschutz von Beschäftigten auf Seeschiffen und                      (5) Als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten für den\nin Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen,                       Bereich des öffentlichen Dienstes die Dienststellen.\nsoweit dafür entsprechende Rechtsvorschriften bestehen.                   Dienststellen sind die einzelnen Behörden, Verwaltungs-\n(3) Pflichten, die die Arbeitgeber zur Gewährleistung von             stellen und Betriebe der Verwaltungen des Bundes, der\nSicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei                    Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaf-\nder Arbeit nach sonstigen Rechtsvorschriften haben, blei-                 ten, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die\nben unberührt. Satz 1 gilt entsprechend für Pflichten und                 Gerichte des Bundes und der Länder sowie die entspre-\nRechte der Beschäftigten. Unberührt bleiben Gesetze, die                  chenden Einrichtungen der Streitkräfte.\nandere Personen als Arbeitgeber zu Maßnahmen des\nArbeitsschutzes verpflichten.\n(4) Bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften                                      Zweiter Abschnitt\ntreten an die Stelle der Betriebs- oder Personalräte die                                   Pflichten des Arbeitgebers\nMitarbeitervertretungen entsprechend dem kirchlichen\nRecht.\n§3\n§2\nGrundpflichten des Arbeitgebers\nBegriffsbestimmungen\n(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen\n(1) Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses                     Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung\nGesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen                        der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit\nder Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender EG-Richtlinien:            Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und\n- Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durch-   erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzu-\nführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des       passen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit\nGesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABI. EG Nr.\nL 183 S. 1) und\nund Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.\n- Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung        (2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen\nder Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesund-\nheitsschutzes von .Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis  nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung\noder Leiharbeitsverhältnis (ABI. EG Nr. L 206 S. 19).               der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996                  1247\n1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die         4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren,\nerforderlichen Mittel bereitzustellen sowie                   Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammen-\n2. Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erfor-             wirken,\nderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in   5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der\ndie betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden          Beschäftigten.\nund die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten\nnachkommen können.                                                                      §6\n(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der                              Dokumentation\nArbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.\n(1) Der Arbeitgeber muß über die je nach Art der Tätig-\nkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen\n§4                              Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefähr-\ndungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen\nAllgemeine Grundsätze\ndes Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung\nDer Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeits-             ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist\nschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszu-        es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefaßte\ngehen:                                                       Angaben enthalten. Soweit in sonstigen Rechtsvorschrif-\nten nichts anderes bestimmt ist, gilt Satz 1 nicht für Arbeit-\n1. Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für\ngeber mit zehn oder weniger Beschäftigten; die zustän-\nLeben und Gesundheit möglichst vermieden und die\ndige Behörde kann, wenn besondere Gefährdungssitua-\nverbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten\ntionen gegeben sind, anordnen, daß Unterlagen verfügbar\nwird;\nsein müssen.\n2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;\n(2) Unfälle in seinem Betrieb, bei denen ein Beschäftig-\n3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik,             ter getötet oder so verletzt wird, daß er stirbt oder für mehr\nArbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte      als drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder dienst-\narbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksich-      unfähig wird, hat der Arbeitgeber zu erfassen.\ntigen;\n4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik,                                         §7\nArbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen,\n„ Übertragung von   Aufgaben\nsoziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den\nArbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;                      Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat\n5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu           der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksich-\nanderen f\\4aßnahmen;                                      tigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die\nSicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgaben-\n6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige         erfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnah-\nBeschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;             men einzuhalten.\n7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu\nerteilen;                                                                               §8\n8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifi~ch wir-              Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber\nkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus            (1) Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem\nbiologischen Gründen zwingend geboten ist.                Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der\nDurchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutz-\n§5                              bestimmungen zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die\nSicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten\nBeurteilung der Arbeitsbedingungen                 bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber je\n(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für     nach Art der Tätigkeiten insbesondere sich gegenseitig\ndie Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefähr-       und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbun-\ndung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeits-             denen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der\nschutzes erforderlich sind.                                  Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhü-\ntung dieser Gefahren abzustimmen.\n(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der\nTätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedin-        (2) Der Arbeitgeber muß sich je nach Art der Tätigkeit\ngungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer   vergewissern, daß die Beschäftigten anderer Arbeitgeber,\nTätigkeit ausreichend.                                       die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefah-\nren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer\n(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben         Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen\ndurch                                                        erhalten haben.\n1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte\nund des Arbeitsplatzes,                                                                 §9\n2. physikalische, chemische und biologische Einwirkun-                           Besondere Gefahren\ngen,\n(1) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, damit\n3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeits-  nur Beschäftigte Zugang zu besonders gefährlichen\nmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen,      Arbeitsbereichen haben, die zuvor geeignete Anweisun-\nGeräten und Anlagen sowie den Umgang damit,               gen erhalten haben.","1248             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996\n(2) Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, daß alle                             §12\nBeschäftigten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr\nUnterweisung\nausgesetzt sind oder sein können, möglichst frühzeitig\nüber diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden         (1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicher-\nSchutzmaßnahmen unterrichtet sind. Bei unmittelbarer          heit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer\nerheblicher Gefahr für die eigene Sicherheit oder die         Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen.\nSicherheit anderer Personen müssen die Beschäftigten          Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterun-\ndie geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und               gen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgaben-\nSchadensbegrenzung selbst treffen können, wenn der            bereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unter-\nzuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist; dabei sind die   weisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im\nKenntnisse der Beschäftigten und die vorhandenen tech-        Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsm.ittel oder\nnischen Mittel zu berücksichtigen. Den Beschäftigten dür-     einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der\nfen aus ihrem Handeln keine Nachteile entstehen, es sei       Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die\ndenn, sie haben vorsätzlich oder grob fahrlässig ungeeig-     Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforder-\nnete Maßnahmen getroffen.                                     lichenfalls regelmäßig wiederholt werden.\n• (3) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, die es         (2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht\nden Beschäftigten bei unmittelbarer erheblicher Gefahr        zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die\nermöglichen, sich durch sofortiges Verfassen der Arbeits-     Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation\nplätze In Sicherheit zu bringen. Den Beschäftigten dOrfen     und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitslei-\nhierdurch keine Nachteile entstehen. Hält die unmittelbare    stung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen\nerhebliche Gefahr an, darf der Arbeitgeber die Beschäftig-    Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.\nten nur in besonders begründeten Ausnahmefällen auffor-\ndem, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen. Gesetzliche\nPflichten der Beschäftigten zur Abwehr von Gefahren für                                    §13\ndie öffentliche Sicherheit sowie die§§ 7 und 11 des Solda-\nVerantwortliche Personen\ntengesetzes bleiben unberührt.\n(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem\n§10                              Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeit-\ngeber\nErste HIHe und sonstige Notfallrnaßnahmen\n1. sein gesetzlicher Vertreter,\n(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der\nArbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der          2. das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen\nBeschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten             Person,\nHilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftig-        3. der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Perso-\nten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit ande-          nenhandelsgesellschaft,\nrer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu\nsorgen, daß im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu     4. Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens\naußerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Berei-             oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der\nchen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung,           ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,\nder Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.        5. sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund die-\n(2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu           ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach\nbenennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämp-             einer Unfallverhütungsvorschrift beauftragte Personen\nfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen.                 im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.\nAnzahl, Ausbildung und Ausr0stll'lQ der nach Satz 1               (2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige\nbenannten Beschäftigten müssen in einem angemesse-            Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende\nnen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den          Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung\nbestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der               wahrzunehmen.\nBenennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Perso-\nnalrat zu hören. Weitergehende Beteiligungsrechte blei-\nben unberührt. Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genann-                                 §14\nten Aufgaben auch selbst wahmehmen, wenn er über die                       Unterrichtung und Anhörung der\nnach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung ver-               Beschäftigten des öffentlichen Dienstes\nfügt.\n(1) Die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes sind vor\nBeginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in ihren\n§ 11\nArbeitsbereichen über Gefahren für Sicherheit und\nArbeitsmedlzinische Vorsorge                   Gesundheit, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sein kön-\nnen, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur\nDer Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf ihren\nVerhütung dieser Gefahren und die nach § 1O Abs. 2\nWunsch unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechts-\ngetroffenen Maßnahmen zu unterrichten.\nvorschriften zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für\nihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig         (2) Soweit in Betrieben des öffentlichen Dienstes keine\narbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, es sei denn,        Vertretung der Beschäftigten besteht, hat der Arbeitgeber\nauf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und          die Beschäftigten zu allen Maßnahmen zu hören, die Aus-\nder getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem           wirkungen auf Sicherheit und Gesundheit der Beschäftig-\nGesundheitsschaden zu rechnen.                                ten haben können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996               1249\nDritter Abschnitt                                            Vierter Abschnitt\nPflichten und                                      Verordnungsermächtigungen\nRechte der Beschäftigten\n§18\n§15                                            Verordnungsermächtigungen\nPflichten der Beschäftigten                     (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\n(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Mög- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzu-\nlichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung         schreiben, welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die\ndes Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei     sonstigen verantwortlichen Personen zu treffen haben\nder Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben       und wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben, um\ndie Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit    ihre jeweiligen Pflichten, die sich aus diesem Gesetz erge-\nder Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder       ben, zu erfüllen. In diesen Rechtsverordnungen kann auch\nUnterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.               bestimmt werden, daß bestimmte Vorschriften des Geset-\nzes zum Schutz anderer als in § 2 Abs. 2 genannter Perso-\n(2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten     nen anzuwenden sind.\ninsbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeits-\nstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie       (2) Durch Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann ins-\nSchutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestell-    besondere bestimmt werden,\nte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu         1. daß und wie zur Abwehr bestimmter Gefahren Dauer\nverwenden.                                                      oder Lage der Beschäftigung oder die Zahl der\nBeschäftigten begrenzt werden muß,\n§16                             2. daß der Einsatz bestimmter Arbeitsmittel oder -verfah-\nBesondere Unterstützungspflichten                    ren mit besonderen Gefahren für die Beschäftigten ver-\nboten ist oder der zuständigen Behörde angezeigt oder\n(1) Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem         von ihr erlaubt sein muß oder besonders gefährdete\nzuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte           Personen dabei nicht beschäftigt werden dürfen,\nunmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und\nGesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen fest-          3. daß bestimmte, besonders gefährliche Betriebsan-\ngestellten Defekt unverzüglich zu melden.                       lagen einschließlich der Arbeits- und Fertigungsverfah-\nren vor Inbetriebnahme, in regelmäßigen Abständen\n(2) Die Beschäftigten haben gemeinsam mit dem                oder auf behördliche Anordnung fachkundig geprüft\nBetriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit den        werden müssen,\nArbeitgeber darin zu unterstützen, die Sicherheit und den\nGesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu       4. daß Beschäftigte, bevor sie eine bestimmte ge-\ngewährleisten und seine Pflichten entsprechend den              fährdende Tätigkeit aufnehmen oder fortsetzen oder\nbehördlichen Auflagen zu erfüllen. Unbeschadet ihrer            nachdem sie sie beendet haben, arbeitsmedizinisch zu\nPflicht nach Absatz 1 sollen die Beschäftigten von ihnen        untersuchen sind und welche besonderen Pflichten der\nfestgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und        Arzt dabei zu beachten hat.\nMängel an den Schutzsystemen auch der Fachkraft für\nArbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheits-                                §19\nbeauftragten nach§ 22 des Siebten Buches Sozialgesetz-                               Rechtsakte\nbuch mitteilen.\nder Europäischen Gemeinschaften\nund zwischenstaatliche Vereinbarungen\n§17\nRechtsverordnungen nach § 18 können auch erlassen\nRechte der Beschäftigten                    werden, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten\n(1) Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber   des Rates oder der Kommission der Europäischen\nVorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des           Gemeinschaften oder von Beschlüssen internationaler\nGesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. Für           Organisationen oder von zwischenstaatlichen Verein-\nBeamtinnen und Beamte des Bundes ist § 171 des Bun-         barungen, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen,\ndesbeamtengesetzes anzuwenden. § 60 des Beamten-            erforder1ich ist, insbesondere um Arbeitsschutzpflichten\nrechtsrahmengesetzes und entsprechendes Landesrecht        für andere als in § 2 Abs. 3 genannte Personen zu regeln.\nbleiben unberührt.\n(2) Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunk-                                §20\nte der Auffassung, daß die vom Arbeitgeber getroffenen                Regelungen für den öffentlichen Dienst\nMaßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen,\num die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der            (1) Für die Beamten der Länder, Gemeinden und sonsti-\nArbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf   gen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-\ngerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab,         lichen Rechts regelt das Landesrecht, ob und inwieweit\nkönnen sich diese an die zuständige Behörde wenden.         die nach § 18 erlassenen Rechtsverordnungen gelten.\nHierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile ent-        (2) Für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des\nstehen. Die in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Vorschrif-    Bundes, insbesondere bei der Bundeswehr, der Polizei,\nten sowie die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung        den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, dem Zoll oder\nund des Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Deut-        den Nachrichtendiensten, können das Bundeskanzleramt,\nschen Bundestages bleiben unberührt.                       das Bundesministerium des Innern, das Bundesministe-","1250 -           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996\nrium für Verkehr, das Bundesministerium der Verteidigung      die Zentralstelle für Arbeitsschutz beim Bundesministe-\noder das Bundesministerium der Finanzen, soweit sie           rium des Innern. Im Auftrag der Zentralstelle handelt,\nhierfür jeweils zuständig sind, durch Rechtsverordnung        soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bundesaus-\nohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß Vor-           führungsbehörde für Unfallversicherung, die insoweit der\nschriften dieses Gesetzes ganz oder zum Teil nicht anzu-      Aufsicht des Bundesministeriums des Innern unterliegt. Im ·\nwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend         öffentlichen Dienst im Geschäftsbereich des Bundes-\nerfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wie-       ministeriums für Verkehr führen die Ausführungsbehörde\nderherstellung der öffentlichen Sicherheit. Rechtsverord-     für Unfallversicherung des Bundesministeriums für Ver-\nnungen nach Satz 1 werden im Einvernehmen mit· dem            kehr und die Eisenbahn-Unfallkasse, soweit diese Träger\nBundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und,           der Unfallversicherung ist, dieses Gesetz durch. Für\nsoweit nicht das Bundesministerium des Innern selbst          Betriebe und Verwaltungen in den Geschäftsbereichen\nermächtigt ist, im Einvernehmen mit diesem Ministerium        des Bundesministeriums der Verteidigung und des Aus-\nerlassen. In den Rechtsverordnungen ist gleichzeitig fest-    wärtigen Amtes hinsichtlich seiner Auslandsvertretungen\nzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz         und für die Nachrichtendienste des Bundes führen das\nbei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele dieses        jeweilige Bundesministerium oder das Bundeskanzleramt,\nGesetzes auf andere Weise gewährleistet werden. Für           soweit sie jeweils zuständig sind, oder die von ihnen\nTätigkeiten im öffentlichen Dienst der Länder, Gemeinden      jeweils bestimmte Stelle dieses Gesetz durch. Im\nund sonstigen landesunmittelbaren Körperschaften, An-         Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Post und\nstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können         Telekommunikation führt die Unfallkasse Post und Tele-\nden Sätzen 1 und 3 entsprechende Regelungen durch             kom dieses Gesetz durch. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für\nLandesrecht getroffen werden.                                 Betriebe und Verwaltungen, die zur Bundesverwaltung\ngehören, für die aber eine Berufsgenossenschaft Träger\nder Unfallversicherung ist. Die zuständigen Bundes-\nFünfter Abschnitt                       ministerien können mit den Berufsgenossenschaften für\ndiese Betriebe und Verwaltungen vereinbaren, daß das\nSchlußvorschriften\nGesetz von den Berufsgenossenschaften durchgeführt\nwird; Aufwendungen werden nicht erstattet.\n§21\nZuständige Behörden; Zusammenwirken mit                                            §22\nden Trigem der gesetzlichen Unfallversicherung\nBefugnisse der zustindigen Behörden\n(1) Die Überwachung des Arbeitsschutzes nach diesem            (1) Die zuständige Behörde kann vom Arbeitgeber oder\nGesetz ist staatliche Aufgabe. Die zuständigen Behörden       von den verantwortlichen Personen die zur Durchführung\nhaben die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund         ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte und\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu              die Überlassung von entsprechenden Unterlagen verfan-\nüberwachen und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer        gen. Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf\nPflichten zu beraten.                                          solche Fragen oder die Vortage derjenigen Unterlagen ver-\n(2) Die Aufgaben und Befugnisse der Träger der gesetz-     weigern, deren Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder\nlichen Unfallversicherung richten sich, soweit nichts ande-    einen ihrer in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßord-\nres bestimmt ist, nach den Vorschriften des Sozialgesetz-      nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfol-\nbuchs. Soweit die Träger der gesetzlichen Unfallversiche-     gung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus-\nrung nach dem Sozialgesetzbuch im Rahmen ihres                setzen würde. Die auskunftspflichtige Person ist darauf\nPräventionsauftrags auch Aufgaben zur Gewährleistung          hinzuweisen.\nvon Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten             (2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen\nwahrnehmen, werden sie ausschließlich im Rahmen ihrer         sind befugt, zu den Betriebs- und Arbeitszeiten Betriebs-\nautonomen Befugnisse tätig.                                   stätten, Geschäfts- und Betriebsräume zu betreten, zu\n(3) Die zuständigen Landesbehörden und die Träger der      besichtigen und zu prüfen sowie in die geschäftlichen\ngesetzlichen Unfallversicherung wirken bei der Über-          Unterlagen der auskunftspflichtigen Person Einsicht zu\nwachung eng zusammen und fördern den Erfahrungsaus-           nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-\ntausch. Sie unterrichten sich gegenseitig über durchge-       lich ist. Außerdem sind sie befugt, Betriebsanlagen,\nführte Betriebsbesichtigungen und deren wesentliche           Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen zu\nErgebnisse.                                                   prüfen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersu-\nchen, Messungen vorzunehmen und insbesondere\n(4) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Lan-\narbeitsbedingte Gesundheitsgefahren festzustellen und\ndesbehörde kann mit Trägern der gesetzlichen Unfallver-\nzu untersuchen, auf welche Ursachen ein Arbeitsunfall,\nsicherung vereinbaren, daß diese in näher zu bestimmen-\neine arbeitsbedingte Erkrankung oder ein Schadensfall\nden Tätigkeitsbereichen die Einhaltung dieses Gesetzes,\nzurückzuführen ist. Sie sind berechtigt, die Begleitung\nbestimmter Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf\ndurch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Per-\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen\nson zu verfangen. Der Arbeitgeber oder die verantwort-\nüberwachen. In der Vereinbarung sind Art und Umfang der\nlichen Personen haben die mit der Überwachung beauf-\nÜberwachung sowie die Zusammenarbeit mit den staat-\ntragten Personen bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse\nlichen Arbeitsschutzbehörden festzulegen.\nnach den Sätzen 1 und 2 zu unterstützen. Außerhalb der in\n(5) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, ist    Satz 1 genannten Zeiten, oder wenn die Arbeitsstätte sich\nzuständige Behörde für die Durchführung dieses Geset-          in einer Wohnung befindet, dürfen die mit der Über-\nzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverord-         wachung beauftragten Personen ohne Einverständnis des\nnungen in den Betrieben und Verwaltungen des Bundes            Arbeitgebers die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2","----- ---- - - - - - -\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996                 1251\nnur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche         (2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen\nSicherheit oder Ordnung treffen. Die auskunftspflichtige       dürfen die ihnen bei ihrer Überwachungstätigkeit zur\nPerson hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1, 2 und 5 zu         Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsgeheim-\ndulden. Die Sätze 1 und 5 gelten entsprechend, wenn            nisse nur in den gesetzlich geregelten Fällen oder zur Ver-\nnicht feststeht, ob in der Arbeitsstätte Personen beschäf-     folgung von Gesetzwidrigkeiten oder zur Erfüllung von\ntigt werden, jedoch Tatsachen gegeben sind, die diese          gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Versi-\nAnnahme rechtfertigen. Das Grundrecht der Unverletz-           cherten dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung\nlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird       oder zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen\ninsoweit eingeschränkt.                                        Behörden offenbaren. Soweit es sich bei Geschäfts- und\nBetriebsgeheimnissen um Informationen über die Umwelt\n(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen,\nim Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt, rich-\n1. welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verant-            tet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem\nwortlichen Personen oder die Beschäftigten zur Erfül-      Umweltinformationsgesetz.\nlung der Pflichten zu treffen haben, die sich aus diesem\n(3) Ergeben sich im Einzelfall für die zuständigen Behör-\nGesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nden konkrete Anhaltspunkte für\nRechtsverordnungen ergeben,\n2. welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verant-            1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von nichtdeutschen\nArbeitnehmern ohne die erforderliche Erlaubnis nach\nwortlichen Personen zur Abwendung einer besonderen\n§ 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes,\nGefahr für Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu\ntreffen haben.                                             2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber\neiner Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit nach\nDie zuständige Behörde hat, wenn nicht Gefahr im Verzug\nist, zur Ausführung der Anordnung eine angemessene                 § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch,\nFrist zu setzen. Wird eine Anordnung nach Satz 1 nicht         3. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der\ninnerhalb einer gesetzten Frist oder eine für sofort vollzieh-      Schwarzarbeit,\nbar erklärte Anordnung nicht sofort ausgeführt, kann die\n4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsge-\nzuständige Behörde die von der Anordnung betroffene\nsetz,\nArbeit oder die Verwendung oder den Betrieb der von der\nAnordnung betroffenen Arbeitsmittel untersagen. Maß-           5. Verstöße gegen die Bestimmungen des Vierten\nnahmen der zuständigen Behörde im Bereich des öffent-               Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur\nlichen Dienstes, die den Dienstbetrieb wesentlich beein-           Zahlung von Beiträgen, soweit sie im Zusammenhang\nträchtigen, sollen im Einvernehmen mit der obersten Bun-           mit den unter den Nummern 1 bis 4 genannten Ver-\ndes- oder Landesbehörde oder dem Hauptverwaltungs-                  stößen stehen,\nbeamten der Gemeinde getroffen werden.\n6. Verstöße gegen das Ausländergesetz,\n7. Verstöße gegen die Steuergesetze,\n§23\nunterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der\nBetriebliche Daten; Zusammenarbeit                  Verstöße nach den Nummern 1 bis 7 zuständigen Behör-\nmit anderen Behörden; Jahresbericht                 den sowie die Behörden nach§ 63 des Ausländergeset-\nzes. In den Fällen des Satzes 1 arbeiten die zuständigen\n(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde zu          Behörden insbesondere mit der Bundesanstalt für Arbeit,\neinem von ihr bestimmten Zeitpunkt Mitteilungen über           den Krankenkassen als Einzugsstellen für die Sozialver-\n1. die Zahl der Beschäftigten und derer, an die er Heimar-     sicherungsbeiträge, den Trägern der gesetzlichen Unfall-\nbeit vergibt, aufgegliedert nach Geschlecht, Alter und     versicherung, den nach Landesrecht für die Verfolgung\nStaatsangehörigkeit,                                       und Ahndung von Verstößen gegen das Gesetz zur\n2. den Namen oder die Bezeichnung und Anschrift des            Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden,\nBetriebs, in dem er sie beschäftigt,                      den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden\nund den Finanzbehörden zusammen.\n3. seinen Namen, seine Firma und seine Anschrift sowie\n(4) Die zuständigen obersten Landesbehörden haben\n4. den Wirtschaftszweig, dem sein Betrieb angehört,            über die Überwachungstätigkeit der ihnen unterstellten\nzu machen. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-        Behörden einen Jahresbericht zu veröffentlichen. Der Jah-\nordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit            resbericht umfaßt auch Angaben zur Erfüllung von Unter-\nZustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß die               richtungspflichten aus internationalen übereinkommen\nStellen der Bundesverwaltung, denen der Arbeitgeber die        oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften,\nin Satz 1 genannten Mitteilungen bereits auf Grund einer       soweit sie den Arbeitsschutz betreffen.\nRechtsvorschrift mitgeteilt hat, diese Angaben an die für\ndie Behörden nach Satz 1 zuständigen obersten Landes-\n§24\nbehörden als Schreiben-oder auf maschinell verwertbaren\nDatenträgern oder durch Datenübertragung weiterzuleiten                        Ermächtigung zum Erlaß von\nhaben. In der Rechtsverordnung können das Nähere über                    allgemeinen Verwaltungsvorschriften\ndie Form der weiterzuleitenden Angaben sowie die Frist\nDas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\nfür die Weiterleitung bestimmt werden. Die weitergeleite-\nten Angaben dürfen nur zur Erfüllung der in der Zuständig-      kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Ver-\nkeit der Behörden nach § 21 Abs. 1 liegenden Arbeits-          waltungsvorschriften erlassen\nschutzaufgaben verwendet sowie in Datenverarbeitungs-           1. zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund\nsystemen gespeichert oder verarbeitet werden.                       dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,","1252             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996\nsoweit die Bundesregierung zu ihrem Erlaß ermächtigt      2. § 3 wird wie folgt geändert:\nist,\na) Dem Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird folgender Buch-\n2. über die Gestaltung der Jahresberichte nach § 23                      stabe angefügt:\nAbs. 4und                                                            n9) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,\".\n3. über die Angaben, die die zuständigen obersten Lan-             b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 8 Abs~ 1 Satz 2\"\ndesbehörden dem Bundesministerium für Arbeit und                     durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 1 Satz 3\" ersetzt.\nSozialordnung für den Unfallverhütungsbericht nach\n§ 25 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bis       3. § 5 wird wie folgt geändert:\nzu einem bestimmten Zeitpunkt mitzuteilen haben.\na) In Absatz 1 werden in Nummer 2 am Ende das Wort\nVerwaltungsvorschriften, die Bereiche des öffentlichen                   \"und\" durch ein Komma ersetzt, in Nummer 3 der\nDienstes einbeziehen, werden im Einvernehmen mit dem                     Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Num-\nBundesministerium des Innern erlassen.                                   mer angefügt:\n,,4. die Kenntnisse und die Schulung des Arbeit-\n§25                                              gebers oder der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3\ndes Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen\nBußgeldvorschriften\nPersonen in Fragen des Arbeitsschutzes.\"\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-          b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nlässig\n,,Er hat sie über den Einsatz von Personen zu unter-\n1. einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 oder § 19                     richten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag\nzuwid!rhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-                 beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung über1assen\nbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder                   sind.\"\n2. a) als Arbeitgeber oder als verantwortliche Person\neiner vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3       4. Dem§ 6 Satz 2 Nr. 1 wird folgender Buchstabe ange-\noder                                                      fügt:\nb) als Beschäftigter einer vollziehbaren Anordnung             ,,e) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,\".\nnach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1\nzuwiderhandelt.                                           5. In § 8 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des               ,,Sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertra-\nAbsatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße              genen Aufgaben nicht benachteiligt werden.\"\nbis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des\nAbsatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu        6. Dem § 10 wird folgender Satz angefügt:\nfünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.\n,,Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeits-\nsicherheit arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit\n§26                                  den anderen im Betrieb für Angelegenheiten der tech-\nnischen Sicherheit, des Gesundheits- und des Um-\nStrafvorschriften                           weltschutzes beauftragten Personen zusammen.\"\nMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe\nwird bestraft, wer                                            7. § 11 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n1. eine in § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete               \"Soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts\nHandlung beharrlich wiederholt oder                           anderes bestimmt ist, hat der Arbeitgeber in Betrieben\nmit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeits-\n2. durch eine in§ 25 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a\nschutzausschuß zu bilden.\"\nbezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder\nGesundheit eines Beschäftigten gefährdet.\nArtikel3\nÄnderung des\nArtikel2                                            Bebiebsverfassungsgesetzes\nÄnderung des Gesetzes\n§ 81 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung\nüber Betriebslrzte, Sicherheitsingenieure               der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1988 (BGBI.\nund andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit               19891 S. 1, 902), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes\nDas Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure       vom 28. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3210) geändert worden\nund andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. De-       ist, wird wie folgt geändert:\nzember 1973 (BGBI. 1 S. 1885), geändert durch § 70 des\nGesetzes vom 12. April 1976 (BGBI. 1 S. 965), wird wie        1. In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort \"Gefahren\"\nfolgt geändert:                                                   die Wörter „und die nach § 10 Abs. 2 des Arbeits-\nschutzgesetzes getroffenen Maßnahmen\" eingefügt.\n1. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\n2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:\n\"Er hat sie über den Einsatz von Personen zu unterrich-\nten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäf-           ,,(3) In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht,\ntigt oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.\"            hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zu allen Maßnah-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996                   1253\nmen zu hören, die Auswirkungen auf Sicherheit und                                    Artikel 5\nGesundheit der Arbeitnehmer haben können.\"\nÄnderung des\nArbeitnehmerüberlassungsgesetzes\n3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nArtikel 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995\nArtikel4                            (BGBI. 1 S. 158), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nÄnderung der Gewerbeordnung                        20. Juli 1995 (BGBI. 1S. 946) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:\nDie Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1S. 425), zuletzt ge-      1. § 11 wird wie folgt geändert:\nändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November\n1994 (BGBI. 1S. 3475), wird wie folgt geändert:                   a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort\n„Art\" die Wörter „und besondere Merkmale\" und\nnach dem Wort „Tätigkeit\" ein Komma und die Wör-\n1. Die §§ 120a, 139b Abs. 5a, die §§ 1399, 139h und\nter „dafür erforderliche Qualifikationen\" eingefügt.\n139m werden aufgehoben.\nb) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:\n2. In§ 120d Abs. 1 Satz 1 sowie in§ 120e Abs. 1 Satz 1                ,,Insbesondere hat der Entleiher den Leiharbeitneh-\nund Abs. 4 werden jeweils die Wörter „den §§ 120a und              mer vor Beginn der Beschäftigung und bei Verände-\n120b\" ersetzt durch die Angabe ,,§ 120b\".                          rungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für\nSicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit\n3. § 139b wird wie folgt geändert:                                    ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen\nund Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren\na} In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils die                zu unterrichten. Der Entleiher hat den Leiharbeit-\nAngabe „ 120a,\" gestrichen.                                     nehmer zusätzlich über die Notwendigkeit beson-\nb) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „und § 1399                derer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten\nAbs. 1 Satz 3 Halbsatz 1\" und die Wörter „und des               oder einer besonderen ärztlichen Überwachung\n§ 139h Abs. 3\" gestrichen.                                      sowie über erhöhte besondere Gefahren des\nArbeitsplatzes zu unterrichten.\"\n4. § 147 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden in Nummer 1 die Wörter „oder        2. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n§ 139g Abs. 1\" und in Nummer 2 die Wörter „oder             „Der Entleiher hat in der Urkunde zu erklären, welche\n§ 139h\" gestrichen.                                         besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer\nb) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „oder entgegen          vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Quali-\n§ 139g Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 139b               fikation dafür erforderlich ist.\"\nAbs. 5\" gestrichen.\n5. § 154 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                                 Artikel&\na) In Nummer 1 wird die Angabe „ 139m\" ersetzt durch                               Inkrafttreten\ndie Angabe „ 139i\".                                       Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Regelung in Satz 2\nb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§§ 120a bis 139aa\"       am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 § 6 Abs. 1\nersetzt durch die Angabe,,§§ 120b bis 139aa\".          tritt am 21. August 1997 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 7. August 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nKinkel\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nFür den Bundesminister des Innern\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}