{"id":"bgbl1-1996-43-2","kind":"bgbl1","year":1996,"number":43,"date":"1996-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/43#page=75","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-43-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_43.pdf#page=75","order":2,"title":"Zweiundfünfzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (52. Ausnahmeverordnung zur StVZO)","law_date":"1996-08-13T00:00:00Z","page":1319,"pdf_page":75,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996                 1319\nZweiundfünfzigste Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n(52. Ausnahmeverordnung zur StVZO)\nVom 13. August 1996\nAuf Grund                                                         b) im Rahmen einer Betriebserlaubnis für das Fahr-\nzeug nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-\n-   des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit\nOrdnung genehmigt ist oder\nAbs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, ver-             c) durch ein Teilegutachten nach§ 19 Abs. 3 Nr. 4 der\nöffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte                 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für unbe-\nin Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des             denklich erklärt und die Abnahme nach dieser Vor-\nGesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1S. 927) sowie                   schrift unverzüglich durchgeführt und bestätigt\nAbsatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Geset-                worden ist,\nzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und geändert          2. im Rahmen einer Abgasprüfung nach Anhang 1\ngemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. No-                Nr. 5.3.1 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie\nvember 1986 (BGBI. 1S. 2089), verordnet das Bundes-              70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/59/EWG\nministerium für Verkehr,                                         des Rates vom 28. Juni 1993 (ABI. EG Nr. L 186) nach-\n-   des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. 5a und Abs. 2a in          gewiesen worden ist, daß die mit dem eingebauten\nVerbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes,               Abgasreinigungssystem ermittelten Abgaswerte, mul-\nAbsatz 1 Nr. 3 Buchstabe d geändert durch Artikel 1              tipliziert mit dem entsprechenden Verschlechterungs-\nNr. 5 des Gesetzes vom 6. April 1980 (BGBI. 1S. 413),            faktor nach Nummer 5.3.5.2 des Anhangs 1, die in\nAbsatz 1 Nr. 5a eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des            Nummer 7 .1.1 genannten Grenzwerte für die Fahr-\nGesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und                  zeugklasse M nicht übersteigen,\nAbsatz 2a eingefügt gemäß Artikel 22 der Verordnung          3. die Dauerhaltbarkeit des Abgasreinigungssystems für\nvom 26. November 1986 (BGBI. 1S. 2089), verordnen                mindestens 2 Jahre oder 80 000 km gewährleistet ist,\ndas Bundesministerium für Verkehr und das Bundes-\n4. die Nachrüstung keine nachteiligen Auswirkungen, ins-\nministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\nbesondere auf das Betriebsverhalten, die Betriebs-\nsicherheit\nsicherheit, den Kraftstoffverbrauch und das Geräusch-\nnach Anhörung der zuständigen obersten Landes-                       verhalten des Kraftfahrzeugs, hat und\nbehörden:                                                        5. alle für die Nachrüstung mit dem Abgasreinigungssy-\nstem erforderlichen Teile ordnungsgemäß eingebaut\n§1                                     sind und die einwandfreie Funktion des Abgasreini-\nAbweichend von§ 47 Abs. 3 Nr. 4 der Straßenverkehrs-              gungssystems von einer für die Durchführung der\nZulassungs-Ordnung gelten Kraftfahrzeuge auch dann als               Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-\nschadstoffarm im Sinne der Richtlinie 70/220/EWG in der              Zulassungs-Ordnung in Verbindung mit Anlage VIiia\nFassung der Richtlinie 93/59/EWG des Rates vom 28. Juni              Nr. 3.1.2 oder 3.2 anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt,\n1993 (ABI. EG Nr. L 186 S. 21 ), wenn sie vor dem 1. Okto-           sofern diese die Nachrüstung selbst durchgeführt hat\nber 1995 erstmals in den Verkehr gekommen sind und                   oder durch einen amtlich anerkannten Sachverstän-\nnach dem 1. Januar 1996 nachträglich mit einem Abgas-                digen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder\nreinigungssystem versehen worden sind. Dies gilt nur,                durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder\nwenn                                                                 Angestellten nach Abschnitt 7 .4a der Anlage VIII\nbestätigt worden ist.\n1 . das Abgasreinigungssystem\na) mit einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach                                     §2\n§ 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung                 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ngenehmigt ist oder                                       in Kraft.\nBonn,den13.August1996\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHans Jochen Henke\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIn Vertretung\n_Jauck"]}