{"id":"bgbl1-1996-42-4","kind":"bgbl1","year":1996,"number":42,"date":"1996-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/42#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-42-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_42.pdf#page=16","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen","law_date":"1996-08-07T00:00:00Z","page":1236,"pdf_page":16,"num_pages":5,"content":["1236             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 42 ausgegeben zu Bonn am 13. August 1996\n. Zweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung Ober Kleinfeuerungsanlagen\nVom 7. August 1996\nAuf Grund des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissions-            2. § 3 wird wie folgt geändert:\nschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n14. Mai 1990 (BGBI. 1S. 880), der durch Artikel 8 Nr. 8 des\nGesetzes vom 22. April 1993 (BGBI. 1 S. 466) geändert                 aa) Nach der Nummer 3 wird folgende Nummer 3a\nworden ist, verordnet die Bundesregierung nach An-                         eingefügt:\nhörung der beteiligten Kreise:\n,,3a. Grill-Holzkohle, Grill-Holzkohlebriketts,\".\nbb) Nach der Nummer 5 wird folgende Nummer Sa\nArtikel 1                                       eingefügt:\nDie Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen vom                           „Sa. Preßlinge aus naturbelassenem Holz in\n15. Juli 1988 (BGBI. 1S. 1059), zuletzt geändert durch die                       Form von Holzbriketts entsprechend DIN\nVerordnung vom 20. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1680), wird wie                          51731, Ausgabe Mai 1993, oder ver-\nfolgt geändert:                                                                  gleichbare Holzpellets oder andere Preß-\nlinge aus naturbelassenem Holz mit\n1. In § 2 werden nach der Nummer 10 die folgenden                              gleichwertiger Qualität,\".\nneuen Nummern 1Oa und 1Ob eingefügt:                             cc) In der Nummer 9 wird die Angabe „DIN 51603\n,, 1Oa. Nutzungsgrad:                                                 Teil 1, Ausgabe Dezember 1981\" durch die\ndas Verhältnis der von einer Feuerungsanlage                  Angabe „DIN 51603-1, Ausgabe März 1995\"\nnutzbar abgegebenen Wärmemenge (Heizwär-                      ersetzt.\nme) zu dem der Feuerungsanlage mit dem\nb) In Absatz 4 werden die Worte „Briketts aus Brenn-\nBrennstoff zugeführten Wärmeinhalt (Feue-\nstoffen nach Absatz 1 Nr. 5 bis 8\" durch die Worte\nrungswärme), bezogen auf eine Heizperiode\n„Preßlinge nach Absatz 1 Nr. Sa oder Briketts aus\nmit festgelegter Wärmebedarfs-Häufigkeits-\nBrennstoffen nach Absatz 1 Nr. 6 bis 8\" ersetzt.\nverteilung nach Anlage lila Nr. 1;\n1Ob. offener Kamin:\n3. § 4 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nFeuerstätte für feste Brennstoffe, die bestim-\nmungsgemäß offen betrieben werden kann,              „In ihnen dürfen nur naturbelassenes stückiges Holz\nsoweit die Feuerstätte nicht ausschließlich für      nach§ 3 Abs. 1 Nr. 4 oder Preßlinge in Form von Holz-\ndie Zubereitung von Speisen bestimmt ist;\".          briketts nach§ 3 Abs. 1 Nr. Sa eingesetzt werden.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 42 ausgegeben zu Bonn am 13. August 1996                    1237\n4. In§ 5 wird die Angabe\"§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4\" durch               als 1 Megawatt auch als erfüllt, soweit der nach\ndie Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder Sa\" ersetzt.             dem Verfahren der DIN 4702 Teil 2, Ausgabe März\n1990, ermittelte Kesselwirkungsgrad einen Vom-\n5. § 6 wird wie folgt geändert:                                      Hundert-Satz von 91 nicht unterschreitet. An-\nlage lila Nr. 1.2 und 1.3 gilt entsprechend.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(5) Für Kessel-Brenner-Einheiten, Kessel und\naa) In Nummer 1 wird die Angabe\"§ 3 Abs. 1 Nr. 1\nBrenner, die in einem Mitgliedstaat der Europäi-\nbis 3\" durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 1\nschen Gemeinschaften oder in einem Vertrags-\nbis 3a\" ersetzt.\nstaat des Abkommens über den Europäischen\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 4,           Wirtschaftsraum hergestellt worden sind, kann der\n5 oder 8\" durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 4           Gehalt des Abgases an Stickstoffoxiden abwei-\nbis Sa oder 8\" ersetzt.                                 chend von Absatz 2 auch nach einem dem Verfah-\nren gemäß Anlage llla Nr. 2 gleichwertigen Verfah-\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nren, insbesondere nach einem in einer europäi-\naa) In Satz 1.Nr. 1 werden die Worte \"Inkrafttreten            schen Norm festgelegten gleichwertigen Verfah-\ndieser Verordnung\" durch die Worte „dem                  ren, ermittelt werden.\" ·\n1. Oktober 1988, in dem in Artikel 3 des Eini-\ngungsvertrages genannten Gebiet vor dem\n7. In § 8 Satz 2 werden nach dem Wort „Kilowatt\" die\n3. Oktober 1990,\" ersetzt.                           Worte \" , die vor dem 1. November 1996 errichtet\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Brennstof-             worden sind,\" eingefügt.\nfen\" die Worte „oder mit Preßlingen in Form\nvon Holzbriketts nach § 3 Abs. 1 Nr. Sa\" einge-   8. § 9 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nfügt.             .\n„Bei Anlagen, die bis zum 1. Oktober 1988, in dem in\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\n6. § 7 wird wie folgt geändert:\nbis zum 3. Oktober 1990, errichtet worden sind, darf\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in ihm wer-           abweichend von Satz 1 Nr. 1 die Rußzahl 2 nicht über-\nden die Worte \"Inkrafttreten dieser Verordnung             schritten werden, es sei denn, die Anlagen sind nach\nerrichtet oder durch Austausch eines Kessels\"              diesen Zeitpunkten wesentlich geändert worden oder\ndurch die Worte „dem 1 . Oktober 1988, in dem in           werden wesentlich geändert.\"\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nnach dem 3. Oktober 1990, errichtet worden sind\n9. § 11 wird wie folgt geändert:\noder errichtet werden oder durch Austausch eines\nKessels geändert worden sind oder\" ersetzt.                a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nb) Folgende Absätze 2 bis 5 werden angefügt:                         ,,(1) Bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen dürfen die\nnach dem Verfahren der Anlage III Nr. 3.4 für die\n\"(2) Öl- und Gasfeuerungsanlagen zur Beheizung\nFeuerstätte ermittelten Abgasverluste die nachfol-\nvon Gebäuden oder Räumen mit Wasser als\ngend genannten Vom-Hundert-Sätze nicht über-\nWärmeträger mit einer Nennwärmeleistung bis zu\nschreiten:\n120 kW, die ab dem 1. Januar 1998 errichtet wer-\nden, dürfen nur betrieben werden, wenn für die                  Nennwärmeleistung              Grenzwerte für\neingesetzten Kessel-Brenner-Einheiten, Kessel                   in Kilowatt                    die Abgasverluste\nund Brenner durch eine Bescheinigung des Her-                   über 4bis25                            11\nstellers belegt wird, daß der unter Prüfbedingun-\nüber 25 bis 50                        10\ngen nach dem Verfahren der Anlage llla Nr. 2 er-\nmittelte Gehalt des Abgases an Stickstoffoxiden                 über SO                                 9\n1. bei Einsatz von Erdgas 80 Milligramm je Kilo-               Können bei einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage,\nwattstunde zugeführter Brennstoffenergie,                 die mit einem mit dem CE-Zeichen versehenen\nund in der EG-Konformitätserklärung als Stan-\n2. bei Einsatz von Heizöl EL 120 Milligramm je                 dardheizkessel im Sinne der Richtlinie 92/42/EWG\nKilowattstunde zugeführter Brennstoffenergie,             (ABI. EG Nr. L 167 5. 17, L 195 5. 32), geändert\njeweils angeben als Stickstoffdioxid, nicht über-              durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABI. EG Nr. L 220\nschreitet.                                                     5. 1), ausgewiesenen Heizkessel ausgerüstet ist,\nder entsprechende Abgasverlustgrenzwert nach\n(3) In Öl- und Gasfeuerungsanlagen zur Behei-\nSatz 1 auf Grund der Bauart des Heizkessels nicht\nzung von Gebäuden oder Räumen mit Wasser als\neingehalten werden, gilt ein um einen Prozent-\nWärmeträger, die ab dem 1. Januar 1998 errichtet\noder durch Austausch eines Kessels wesentlich ge-              punkt höherer Wert.\"\nändert werden, dürfen Heizkessel mit einer Nenn-           b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ein-\nwänneleistung von mehr als 400 Kilowatt nur einge-             gefügt:\nsetzt werden, soweit durch eine Bescheinigung des\n,,(3) Absatz 1 gilt\nHerstellers belegt wird, daß ihr unter Prüfbedingun-\ngen nach dem Verfahren der Anlage llla Nr. 1 ermit-             1. ab dem 1. Januar 1998 für ab diesem Zeitpunkt\ntelter Nutzungsgrad einen Vom-Hundert-Satz von                       errichtete Öl- und Gasfeuerungsanlagen;\n91 nicht unterschreitet.                                       2. ab den in§ 23 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 ge-\n(4) Die Anforderungen nach Absatz 3 gelten für                   nannten Zeitpunkten für bis zum 31. Dezember\nHeizkessel mit einer Nennwärmeleistung von mehr                       1997 errichtete Öl- und Gasfeuerungsanlagen;","1238             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 42 ausgegeben zu Bonn am 13. August 1996\n3. ab dem Zeitpunkt einer wesentlichen Änderung           Nenn-                     Zeitpunkte für die Einhaltung\nfür bis zum 31. Dezember 1997 errichtete und          wärme-            der Abgasverlustgrenzwerte nach § 11 Abs. 1\nab dem 1. Januar 1998 wesentlich geänderte            leistung\nin Kilo-                    Höhe der Überschreitung\nÖl- und Gasfeuerungsanlagen.\"                         watt              der Abgasverlustgrenzwerte nach § 11 Abs. 1\ngemäß dem Ergebnis der Einstufungsmessung\nc} Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nkeine Über-     1 Prozent-     2 Prozent-      3 Prozent-\nschreitung        punkt          punkte          punkte\noder mehr\n10. In § 14 Abs. 1 werden die Worte „Inkrafttreten dieser\nVerordnung\" durch die Worte „dem 1. Oktober 1988,             bis\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten          100         1.11.2004 1.11.2004 1.11.2002 1.11.2001\nGebiet nach dem 3; Oktober 1990,\" ersetzt.\nüber\n11. In § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 1      100         1.11.2004 1.11.2004 1.11.2002 1.11.1999\nNr. 1 bis 5 oder 8\" durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 1\nDie Einstufung einer Feuerungsanrage nach Satz 1\nbis Sa oder 8\" ersetzt. .\nhat entsprechend dem Ergebnis einer vom · zu-\nständigen Bezirksschornsteinfegermeister bis zum\n12. § 21 wird wie folgt gefaßt:                                   31. Dezember 1998 durchzuführenden Messung der\nAbgasverluste zu erfolgen. Als Einstufungsmessung\n,,§21\nnach Satz 2 gilt\nZugänglichkeit der Normblätter\n1. bei Feuerungsanlagen, die vor dem 1. November\nDie im § 2 Nr. 12, im § 3 Abs. 1 Nr. Sa und 9, im § 7           1996 errichtet worden sind und der wiederkehren-\nAbs. 4, in der Anlage III Nr. 3.2 und 3.3 sowie in der              den Meßpflicht nach § 15 Abs. 1 unterliegen, die\nAnlage llla Nr. 1.1 und 2.1 genannten DIN-Normblät-                 im Jahr 1997 durchgeführte wiederkehrende Mes-\nter sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu bezie-               sung,\nhen. Die genannten Normen sind beim Deutschen\nPatentamt archivmäßig gesichert hinterlegt.\"                  2. bei Feuerungsanlagen, die vom 1. November 1996\nbis zum 31. Dezember 1997 errichtet werden, die\nnach § 14 Abs. 1 durchgeführte erstmalige Mes-\n13. § 22 wird wie folgt geändert:                                       sung.\na} In Nummer 2 wird die Angabe ,,§§ 5 oder 6 Abs. 4           Die Vorschriften des § 14 Abs. 3 und 5 sowie des\nSatz 2\" durch die Angabe ,,§§ 5 oder 6 Abs. 4             § 15 Abs. 3 gelten für die Einstufungsmessung ent-\nSatz 2 oder§ 7 Abs. 2\" ersetzt.                           sprechend.\nb} Nach der Nummer 4 wird folgende Nummer 4a                      (3} Abweichend von Absatz 2 Satz 1 sind die\neingefügt:                                                Anforderungen des § 11 Abs. 1 bei Öl- und Gas-\n„4a. entgegen § 7 Abs. 3 einen Heizkessel in einer        feuerungsanlagen, die in dem in Artikel 3 des\nFeuerungsanlage einsetzt,\".                         Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem\n3. Oktober 1990 errichtet worden sind, ab dem\n1. November 2004 einzuhalten.\n14. § 23 wird wie folgt gefaßt:                                        (4} Für die in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3\n,,§23                              bezeichneten Feuerungsanlagen gelten vor den\nÜbergangsregelung                           dort genannten Zeitpunkten für die Einhaltung der\nAnforderungen des § 11 Abs. 1 die folgenden\n(1} Die Anforderungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buch-           Grenzwerte für die Abgasverluste:\nstabe b und Nr. 3 Buchstabe b sind bei den in dem in\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet                                           Grenzwerte für die Abgasverluste\nvor dem 3. Oktober 1990 errichteten Feuerungs-\nNennwäme-                  bis           ab          ab 1. 10. 1988,\nanlagen mit einer Massenkonzentration an Kohlen-              leistung              31.12.1982     1.1.1983      in dem in Artikel 3\nmonoxid im Abgas von mehr als dem Einfachen und               in Kilowatt             errichtet     errichtet    des Einigungsver-\nhöchstens dem Zweifachen der nach § 6 Abs. 1                                                                     trages genannten\nGebiet ab 3. 10. 1990,\nNr. 2 Buchstabe b oder Nr. 3 Buchstabe b zulässigen                                                                 errichtet oder\nMassenkonzentration spätestens bis zum 3. Oktober                                                               bis zum 31.12.1997\n1997 einzuhalten. Die Einstufung einer Feuerungs-                                                              wesentlich geändert\nanlage nach Satz 1 hat entsprechend dem Ergebnis\neiner vom zuständigen Bezirksschornsteinfeger-                über 4 bis25              15            14                 12\nmeister bis zum 3. Oktober 1993 entsprechend                  über 25 bis 50            14            13                 11\n§ 14 Abs. 3 oder § 15 Abs. 3 durchzuführenden\nüber50                    13            12                 10\".\nMessung der Massenkonzentration an Kohlenmon-\noxid im Abgas zu erfolgen. •\n(2} Die Grenzwerte für die Abgasverluste nach         15. § 24 wird gestrichen.\n§ 11 Abs. 1 sind bei den bis zum 31. Dezember 1997\nerrichteten Öl- und Gasfeuerungsanlagen in Abhän-\n16. Die Anlage III wird wie folgt geändert:\ngigkeit von dem Ergebnis einer Einstufungsmessung\nund der Höhe der Nennwärmeleistung ab den folgen-             a} In der Überschrift· werden nach dem Wort „Mes-\nden Zeitpunkten einzuhalten:                                       sungen\" die Worte „im Betrieb\" angefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 42 ausgegeben zu Bonn am 13. August 1996               1239\nb) Die bisherige Nummer 2.3 wird Nummer 2.4; nach                     mittels Drosselscheibe, -blende oder -klappe\nder Nummer 2.2 wird folgende neue Nummer 2.3                       u.ä.) ist fünfzehn Minuten lang bei vermin-\neingefügt:                                                         derter Verbrennungsluftzufuhr zu messen.\"\n„2.3   Bei Messungen im Teillastbereich gemäß\n§ 6 Abs. 3 ist wie folgt vorzugehen:          17. Nach der Anlage III wird als Anlage llla die Anlage zu\ndieser Verordnung eingefügt.\n2.3.1 Bei Feuerungsanlagen ohne Verbrennungs-\nluftgebläse ist in den ersten fünf Minuten\nbei geöffneter und in den restlichen zehn                               Artikel2\nMinuten bei geschlossener Verbrennungs-\nluftklappe zu messen.                           Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nReaktorsicherheit kann den Wortlaut der Verordnung über\n2.3.2 Bei Feuerungsanlagen mit ungeregeltem\nKleinfeuerungsanlagen in der vom Inkrafttreten dieser Ver-\nVerbrennungsluftgebläse (Ein-/Aus-Rege-\nordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nlung) ist fünf Minuten bei laufendem und\nbekanntmachen.\nzehn Minuten bei abgeschaltetem Gebläse\nzu messen.\nArtikel3\n2.3.3 Bei Feuerungsanlagen mit geregeltem\nVerbrennungsluftgebläse (Drehzahlrege-          Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf\nlung, Stufenregelung, Luftmengenregelung      die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 7. August 1996\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nKinkel\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel","1240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 42 ausgegeben zu Bonn am 13. August 1996\nAnlage\n(zu Artikel 1 Nr. 17)\nAnlagellla\n(zu§ 7)\nBestimmung des Nutzungsgrades und\ndes Stickstoffoxidgehaltes unter Prüfbedingungen\n1.   Bestimmung des Nutzungsgrades\n1.1 Der Nutzungsgrad ist nach dem Verfahren der DIN 4702 Teil 8, Ausgabe\nMärz 1990, zu bestimmen.\n1.2 Die Bestimmung des Nutzungsgrades kann für den Typ des Heizkessels auf\neinem Prüfstand oder für einzelne Heizkessel an einer bereits errichteten\nFeuerungsanlage vorgenommen werden. Erfolgt die Bestimmung an einer\nbereits errichteten Feuerungsanlage, sind die für die Prüfung auf dem\nPrüfstand geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.\n1.3 Die Unsicherheit der Bestimmungsmethode darf 3 Prozent des ermittelten\nNutzungsgradwertes nicht überschreiten. Die Anforderungen an den Nut-\nzungsgrad gelten als eingehalten, wenn die ermittelten Werte zuzüglich der\nUnsicherheit nach Satz 1 die festgelegten Grenzwerte nicht unterschreiten.\n2.  Bestimmung des Stickstoffoxidgehaltes\n2.1 Die Emissionsprüfung ist für den Typ des Brenners nach DIN EN 267,\nAusgabe Oktober 1991, oder unter ihrer sinngemäßen Anwendung am\nPrüfflammrohr vorzunehmen. Der Typ des Kessels mit einem vom Hersteller\nauszuwählenden geprüften Brenner sowie die Kessel-Brenner-Einheiten\n(Units) sind auf einem Prüfstand unter sinngemäßer Anwendung dieser Norm\nzu prüfen.\n2.2 Die Prüfungen nach Nummer 2.1 können für einzelne Brenner oder Brenner-\nKessel-Kombinationen auch an bereits errichteten Feuerungsanlagen in\nsinngemäßer Anlehnung an DIN EN 267, Ausgabe Oktober 1991, vorgenom-\nmen werden.\n2.3 Für die Kalibrierung der Meßgeräte sind zertifizierte Kalibriergase zu ver-\nwenden. Bei Gasbrennern und bei Gasbrenner-Kessel-Kombinationen ist als\nPrüfgas G20 (Methan) zu verwenden.\n2.4 Die Anforderungen an den Stickstoffoxidgehalt des Abgases gelten als\neingehalten, wenn unter Berücksichtigung der Meßtoleranzen gemäß\nDIN EN 267, Ausgabe Oktober 1991,\na) bei einstufigen Brennern die in den Prüfpunkten des Arbeitsfeldes\nermittelten Werte die festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten,\nb) bei Kesseln und Kessel-Brenner-Einheiten der nach DIN 4702 Teil 8,\nAusgabe März 1990, sowie bei mehrstufigen oder modulierenden\nBrennern der in Anlehnung an diese Norm ermittelte Norm-Emissions-\nfaktor EN die festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet."]}