{"id":"bgbl1-1996-42-3","kind":"bgbl1","year":1996,"number":42,"date":"1996-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/42#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-42-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_42.pdf#page=12","order":3,"title":"Neufassung der ZKBS-Verordnung","law_date":"1996-08-05T00:00:00Z","page":1232,"pdf_page":12,"num_pages":4,"content":["1232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1996\nBekanntmachung\nder Neufassung der ZKBS-Verordnung\nVom 5. August 1996\nAuf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Ver-\nordnung über die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit vom\n5. August 1996 (BGBI. 1S. 1230) wird nachstehend der Wortlaut der ZKBS-Ver-\nordnung in der ab 14. August 1996 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die\nNeufassung berücksichtigt:\n1. die am 8. November 1990 in Kraft getretene Verordnung vom 30. Oktober\n1990 (BGBI. 1S. 2418),\n2. den am 13. März 1993 in Kraft getretenen Artikel 73 der Verordnung vom\n26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278),\n3. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 5 § 2 des Gesetzes vom\n24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1416),\n4. den am 14. August 1996 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 4 Abs. 4 des Gentechnikgesetzes vom 20. Juni 1990 (BGBI. 1\ns. 1080),\nzu 2. des Artikels 56 Abs. 3 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom\n18. März 1975 (BGBI. 1S. 705),\nzu 4. des § 4 Abs. 4 des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2066).\nBonn, den 5. August 1996\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1996              1233\nVerordnung\nüber die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit\n(ZKBS-Verordnung - ZKBSV)\n§1                               Satz 2 Nr. 2 des Gentechnikgesetzes Vorschläge aus den\ndort genannten Bereichen einzuholen.\nAufgaben\n(2) Das Bundesministerium für Gesundheit macht die\n(1) Die Zentrale Kommission für die Biologische Sicher-   Namen der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder\nheit (Kommission) prüft und bewertet sicherheitsrelevante    im Bundesgesundheitsblatt bekannt.\nFragen nach den Vorschriften des Gentechnikgesetzes,\ngibt hierzu Empfehlungen und berät die Bundesregierung                                     §3\nund die Länder in sicherheitsrelevanten Fragen der Gen-\ntechnik.                                                             Mitglieder und stellvertretende Mitglieder\n(2) Die Kommission gibt gegenüber der nach dem Gen-          (1) Die Tätigkeit in der Kommission wird ehrenamtlich\ntechnikgesetz zuständigen Behörde Stellungnahmen             ausgeübt. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mit-\nnach den Vorschriften dieser Verordnung ab, insbeson-        glieder erhalten Ersatz ihrer Reisekosten nach dem Bun-\ndere                                                         desreisekostenrecht sowie eine Sitzungsentschädigung.\n1 . zur Sicherheitseinstufung der vorgesehenen gentech-         (2) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder\nnischen Arbeiten und zu den erforderlichen Sicher-       können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bun-\nheitsmaßnahmen gemäß § 7 des Gentechnikgesetzes          desminister für Gesundheit ihre Mitgliedschaft jederzeit\nund                                                      beenden.\n2. zu den möglichen Gefahren für die in § 1 Nr. 1 des Gen-                                 §4\ntechnikgesetzes genannten Rechtsgüter durch eine                 Beteiligung anderer Personen und Stellen\nFreisetzung oder das Inverkehrbringen gentechnisch\nveränderter Organismen.                                     (1) Die in § 4 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes genannten\nBundesministerien sowie die zuständigen obersten Lan-\nDie Kommission veröffentlicht nach § 11 Abs. 6a und\ndesbehörden haben das Recht, zu den Sitzungen der\n§ 12 Abs. 8 Satz 3 des Gentechnikgesetzes allgemeine\nKommission und der Arbeitskreise Vertreter zu entsenden.\nStellungnahmen zu häufig durchgeführten gentechni-\nschen Arbeiten mit den jeweils zugrunde liegenden Krite-        (2) Auf Beschluß der Kommission werden der Antrag-\nrien der Vergleichbarkeit im Bundesgesundheitsblatt und      steller oder der Anmelder in dem Verfahren nach dem\ngibt nach § 6 Abs. 3 Satz 2 der Gentechnik-Sicherheits-      Gentechnikgesetz und von ihm beauftragte Sachverstän-\nverordnung neu anerkannte biologische Sicherheitsmaß-        dige zum mündlichen Vortrag vor der Kommission zuge-\nnahmen regelmäßig im Bundesgesundheitsblatt bekannt.         lassen.\n(3) Die Kommission wird angehört                                                        §5\n1. zur Aktualisierung der vom Bundesministerium für                         Vorsitzender und Stellvertreter\nGesundheit nach § 5 Abs. 6 der Gentechnik-Sicher-\nheitsverordnung im Bundesgesundheitsblatt veröffent-        Die Mitglieder oder bei deren Abwesenheit ihre Stellver-\nlichten Organismenlisten und                             treter wählen aus dem Kreis der Mitglieder nach § 4 Abs. 1\nSatz 2 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes einen Vorsitzen-\n2. zu den vom Bundesministerium für Arbeit und Sozial-       den und zwei Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren.\nordnung im Bundesarbeitsblatt nach § 12 Abs. 8 in Ver-   Wiederwahl ist möglich.\nbindung mit Anhang VI Abschnitt L der Gentechnik-\nSicherheitsverordnung zu veröffentlichenden wissen-                                    §6\nschaftlichen Erkenntnissen, die im Rahmen der\nBerichterstatter\narbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zu\nbeachten sind.                                              (1) Anforderungen von Stellungnahmen der Kommis-\nsion werden auf je zwei Berichterstatter aus dem Kreis der\n§2                               Mitglieder und deren Stellvertreter verteilt. Die Bericht-\nerstatter fertigen eine Zusammenfassung der Unterlagen\nBerufung der Mitglieder                    und nehmen eine Sicherheitseinstufung unter Berücksich-\n(1) Der Bundesminister für Gesundheit beruft gemäß        tigung der vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen vor; sie\n§ 4 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes die Mitglieder und         erarbeiten sonstige Stellungnahmen. Sie berichten der\ndie stellvertretenden Mitglieder im Benehmen mit den         Kommission.\nLandesregierungen. Bei den Berufungen nach § 4 Abs. 1           (2) Die Berichterstatter können der Kommission Vor-\nSatz 2 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes sind Vorschläge          schläge für die Hinzuziehung von Sachverständigen nach\ndes Wissenschaftsrates, bei Berufungen nach § 4 Abs. 1       § 7 machen.","1234              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1996\n§7                                      (4) Stimmberechtigt sind die Mitglieder, im Falle ihrer\nVerhinderung die stellvertretenden Mitglieder.\nSachverständige                                                                                            •\n(5) Die Sitzungsteilnehmer haben über den Inhalt der\nZur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Kommission               Sitzung Verschwiegenhei~ zu wahren.\nSachverständige hören, Gutachten beiziehen, Unter-\nsuchungen durch Dritte vornehmen lassen oder einzelne\n§ 11\nMitglieder oder stellvertretende Mitglieder mit der Wahr-\nnehmung bestimmter Aufgaben betrauen.                                                     Beschlußfassung\n(1) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Mit-\n§8                                  glieder geladen und mindestens zehn stimmberechtigte\nGeschäftsstelle                           Mitglieder, davon mindestens sechs stimmberechtigte\nMitglieder nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gentechnik-\n(1) Die Kommission hat ihre Geschäftsstelle beim Robert-       gesetzes, anwesend sind.\nKoch-Institut.\n(2) Die Kommission kann auf der Grundlage überein-\n(2) Die Geschäftsstelle führt die laufenden Geschäfte          stimmender Stellungnahmen der Berichterstatter oder der\nder Kommission einschlie81ich der Vorbereitung, Weiter-           Mitglieder eines Arbeitskreises\nleitung und Bekanntmachung ihrer Entscheidungen und               1. Stellungnahmen zur Sicherheitseinstufung einer gen-\nunterstützt die Kommission, die Arbeitskreise und die                    technischen Arbeit der Sicherheitsstufe 2 oder einer\nBerichterstatter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.                     gentechnischen Arbeit der Sicherheitsstufe 3, die einer\n(3) Die G~häftsstelle nimmt die an die Kommission                     bereits von der Kommission eingestuften gentech-\ngerichteten Anträge entgegen, unterrichtet die zuständige                nischen Arbeit vergleichbar ist, oder\nBehörde bei Unvollständigkeit der Anträge unverzüglich            2. Empfehlungen zu einem Antrag auf Freisetzung oder\nund sorgt für die fristgerechte Beurteilung der Anträge                  Inverkehrbringen, der einem bereits von der Kommis-\ndurch die Kommission.                                                    sion beurteilten Antrag vergleichbar ist,\nim schriftlichen Verfahren beschließen. Satz 1 gilt auch für\n§9                                 die abschließende Beschlußfassung einer bereits von der\nSitzungen der Kommission                        Kommission beratenen Stellungnahme. Der Beschluß gilt\nals angenommen, wenn nicht mehr als zwei Mitglieder der\n(1) Die Sitzungen der Kommission finden in regelmäßi-          Kommission bei der Geschäftsstelle binnen einer Frist von\ngen Abständen statt. Die Sitzungen der Kommission sind            zehn Tagen nach Zugang der Entscheidungsunterlagen\nso häufig anzuberaumen, daß die Entscheidungen den                widersprechen. Bei Widerspruch entscheidet die Kom-\nzuständigen Behörden innerhalb der gesetzten Fristen              mission.\nmitgeteilt werden können.\n(3) überstimmte Mitglieder können verlangen, daß ein\n(2) Der Vorsitzende beruft die Kommission ein und stellt      Minderheitsvotum bei der Veröffentlichung oder Weiter-\nfür jede Sitzung auf Vorschlag der Geschäftsstelle efne           leitung von Stellungnahmen der Kommission zum Aus-\nTagesordnung auf.                                                 druck gebracht wird. Ein Minderheitsvotum ist zulässig,\n(3) Die Einladung, die Tagesordnung und die Sitzungs-         wenn das Mitglied die Stellungnahme als Ganzes ablehnt\nunterlagen sollen den Mitgliedern und den stellvertreten-        und der Gegenstand des Minderheitsvotums in Form\nden Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung            eines Antrags in die Beratung eingeführt worden ist. Das\nzugehen. Auf die Einhaltung der Frist kann verzichtet wer-        Minderheitsvotum ist zu begründen. Aus der Begründung\nden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder einver-         muß sich ergeben, auf welchen Einzelerwägungen die\nstanden sind. Die in § 4 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes           Ablehnung der Stellungnahme beruht.\ngenannten Bundesministerien und die zuständigen ober-\nsten Landesbehörden erhalten die Einladung, die Tages-                                           §12\nordnung und auf Anforderung die Sitzungsunterlagen                                       Sitzungsprotokoll\nnachrichtlich.\n(1) Die Geschäftsstelle fertigt für jede Sitzung ein Sit-\n(4) Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, unter-\nzungsprotokoll, das Ort und Zeit der Sitzung, die Bera-\nrichtet es unverzüglich seinen Stellvertreter und die\ntungsgegenstände, deren Ergebnisse und ihre Begrün-\nGeschäftsstelle.\ndung sowie die Stimmenverhältnisse ausweist. Minder-\n(5) Auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder der Kommis-        heitsvoten werden protokolliert. Dem Sitzungsprotokoll ist\nsion ist zu einer außerordentlichen Sitzung einzuladen.           eine Anwesenheitsliste beizufügen.\n(2) Zur Erleichterung der Erstellung des Sitzungsproto-\n§10                                  kolls kann die Geschäftsstelle den Sitzungsverlauf auf\nDurchführung von Sitzungen                       Tonträger aufzeichnen. Unmittelbar nach Verabschiedung\ndes Sitzungsprotokolls sind die Aufzeichnungen zu\n(1) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die stellvertreten-  löschen.\nden Mitglieder sollen an den Sitzungen teilnehmen.\n(3) Das Sitzungsprotokoll ist vom Vorsitzenden der\n(2) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sit-    Kommission und von einem Beauftragten der Geschäfts-\nzungen; er ist für die Ordnung verantwortlich.                    stelle zu unterzeichnen.\n(3) Zu Beginn der Sitzung wird über die Tagesordnung               (4) Die Geschäftsstelle übersendet das Sitzungsproto-\nentschieden. Auf Beschluß von zwei Dritteln der Mitglieder         koll an die Mitglieder, die stellvertretenden Mitglieder, die\nkann die Tagesordnung ergänzt werden.                             in § 4 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes genannten Bundes-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1996               1235\nministerien und an die zuständigen obersten Landes-          Satz 3, § 12 Abs. 7 Satz 5, Abs. 8 Satz 5 oder Abs. 9 Satz 4\nbehörden. Soweit der Antragsteller oder der Anmelder         oder § 16 Abs. 3 Satz 3 des Gentechnikgesetzes die Frist\nsowie von diesen beauftragte Sachverständige nach§ 4         ruht. Die Stellungnahme ist zu begründen. Sie soll die tra-\nAbs. 2 gehört werden, erhält die zuständige Behörde den      genden Erwägungsgründe, das Abstimmungsergebnis\nentsprechenden Auszug aus dem Sitzungsprotokoll.             und die Minderheitsvoten enthalten.\n(2) (weggefallen)\n§13\nArbeitskreise                                                     §15\n(1) Die Kommission kann nach Bedarf unter Hinzu-                             Tätigkeitsbericht und\nziehung von Sachverständigen nach § 7 für bestimmte                       Unterrichtung der Öffentlichkeit\nAufgaben auf Zeit Arbeitskreise bilden. Zur Bildung von\nArbeitskreisen ist in dringenden Fällen auch der Vorsitzen-     (1) Die Kommission erstellt einen jährlichen Tätigkeits-\nde der Kommission im Einvernehmen mit seinen Stellver-       bericht, der vom Bundesministerium für Gesundheit ver-\ntretern befugt. Er hat die Kommission darüber zu unter-      öffentlicht wird.\nrichten.\n(2) Die Kommission kann der Öffentlichkeit in geeigneter\n(2) Die Kommission bestimmt für die Arbeitskreise         Weise über Stellungnahmen von allgemeiner Bedeutung\njeweils einen Sprecher, der die Arbeitsergebnisse in der     berichten, jedoch nicht vor Abschluß des jeweiligen Ver-\nKommission vertritt. Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 wird     fahrens nach dem Gentechnikgesetz.\nder Sprecher vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit sei-\nnen Stellvertretern bestimmt.\n§16\n(3) Die Arbeitskreise haben ihre Arbeitsergebnisse der\nGeschäftsordnung\nKommission über die Geschäftsstelle zur Beratung und\nBeschlußfassung zu unterbreiten. § 4 Abs. 1, §§ 7 und 10        Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Die\nAbs. 1 und § 12 finden entsprechende Anwendung.              Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundes-\nministeriums für Gesundheit, das seine Entscheidung im\n§14                              Einvernehmen mit den in § 4 Abs. 2 des Gentechnikgeset-\nZusammenarbeit mit den zuständigen Behörden              zes genannten Bundesministerien trifft.\n(1) Die Kommission gibt spätestens sechs Wochen, bei\nAnmeldung weiterer gentechnischer Arbeiten spätestens                                     § 17\nvier Wochen, nach Eingang der Unterlagen gegenüber der                               (weggefallen)\nnach dem Gentechnikgesetz zuständigen Behörde eine\nStellungnahme nach § 1 Abs. 2 ab. Die Frist nach Satz 1\n§18\nverlängert sich, wenn eine Ergänzung der Unterlagen\nerforderlich ist ~nd nach§ 11 Abs. 6 Satz 4 oder Abs. 7                              (Inkrafttreten)"]}