{"id":"bgbl1-1996-42-2","kind":"bgbl1","year":1996,"number":42,"date":"1996-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/42#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-42-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_42.pdf#page=10","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit","law_date":"1996-08-05T00:00:00Z","page":1230,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["1230                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil l Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1996\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit\nVom 5. August 1996\nAuf Grund des § 4 Abs. 4 des Gentechnikgesetzes in der           5. § 6 wird wie folgt geändert:\nFassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993                       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(BGBI. 1S. 2066) verordnet die Bundesregierung:\naa) In Satz 2 werden nach dem Wort „vor\" die\nArtikel 1                                         Wörter ,, ; sie erarbeiten sonstige Stellung-\nnahmen\" eingefügt.\nDie ZKBS-Verordnung vom 30. Oktober 1990 (BGBI. 1\nbb) Es wird folgender Satz angefügt:\nS. 2418), zuletzt geändert durch Artikel 5 § 2 des Geset-\nzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1416), wird wie folgt                          ,,Sie berichten der Kommission.\"\ngeändert:                                                              b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nc) Absatz 3 wird Absatz 2; Satz 1 wird aufgehoben.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                  6. In § 8 Abs. 2 wird das Wort „Ausschüsse,\" gestrichen.\n„Die Kommission veröffentlicht nach § 11 Abs. 6a\nund § 12 Abs. 8 Satz 3 des Gentechnikgesetzes all-       7. § 9 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\ngemeine Stellungnahmen zu häufig durchgeführten\na) In Satz 1 werden die Wörter „zwei Wochen\" durch\ngentechnischen Arbeiten mit den jeweils zugrunde\ndie Wörter „eine Woche\" ersetzt.\nliegenden Kriterien der Vergleichbarkeit im Bundes-\ngesundheitsblatt und gibt nach § 6 Abs. 3 Satz 2 der        b) In Satz 3 werden die Wörter „stellvertretenden Mit-\nGentechnik-Sicherheitsverordnung neu anerkannte                 glieder sowie die\" gestrichen und das Wort „Bun-\nbiologische Sicherheitsmaßnahmen regelmäßig im                  desminister\" durch das Wort „Bundesministerien\"\nBundesgesundheitsblatt bekannt.\"                                ersetzt.\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n8. In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „können\" durch\n,,(3) Die Kommission wird angehört                       das Wort „sollen\" ersetzt.\n1. zur Aktualisierung der vom Bundesministerium\nfür Gesundheit nach § 5 Abs. 6 der Gentechnik-     9. § 11 wird wie folgt geändert:\nSicherheitsverordnung im Bundesgesundheits-\na) In Absatz 1 werden die Wörter ,, ; § 90 Abs. 1\nblatt veröffentlichten Organismenlisten und\nSatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt\n2. zu den vom Bundesministerium für Arbeit und                  für die Einstufung in Sicherheitsstufe 1 und 2 an-\nSozialordnung im Bundesarbeitsblatt nach § 12             wendbar\" gestrichen.\nAbs. 8 in Verbindung mit Anhang VI Abschnitt L\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nder Gentechnik-Sicherheitsverordnung zu ver-\nöffentlichenden wissenschaftlichen Erkenntnis-              ,,(2) Die Kommission kann auf der Grundlage über-\nsen, die im Rahmen der arbeitsmedizinischen               einstimmender Stellungnahmen der Berichterstat-\nVorsorgeuntersuchungen zu beachten sind.\"                 ter oder der Mitglieder eines Arbeitskreises\n1. Stellungnahmen         zur Sicherheitseinstufung\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                               einer gentechnischen Arbeit der Sicherheits-\na) Absatz 2 wird aufgehoben.                                              stufe 2 oder einer gentechnischen Arbeit der\nSicherheitsstufe 3, die einer bereits von der\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; die Wörter\nKommission eingestuften gentechnischen\n„Der Bundesminister\" werden durch die Wörter\nArbeit vergleichbar ist, oder\n,,Das Bundesministerium\" ersetzt.\n2. Empfehlungen zu einem Antrag auf Freisetzung\n3. In § 4 Abs. 1 werden das Wort „Bundesminister\"                              oder Inverkehrbringen, der einem bereits von\ndurch das Wort „Bundesministerien\" und die Wörter                          der Kommission beurteilten Antrag vergleich-\n,, , ihrer Ausschüsse und\" durch die Wörter „und der''                     bar ist,\nersetzt.                                                              im schriftlichen Verfahren beschließen. Satz 1 gilt\nauch für die abschließende Beschlußfassung einer\n4. In § 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „Die Mit-                       bereits von der Kommission beratenen Stellung-\nglieder'' die Wörter „oder bei deren Abwesenheit ihre                 nahme. Der Beschluß gilt als angenommen, wenn\nStellvertreter\" eingefügt.                                            nicht mehr als zwei Mitglieder der Kommission bei","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1996               1231\nder Geschäftsstelle binnen einer Frist von zehn      12. § 14 wird wie folgt geändert:\nTagen nach Zugang der Entscheidungsunterlagen             a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nwidersprechen. Bei Widerspruch entscheidet die\nKommission.\"                                                  \"Die· Frist nach Satz 1 verlängert sich, wenn eine\nErgänzung der Unterlagen erforderlich ist und\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                         nach § 11 Abs. 6 Satz 4 oder Abs. 7 Satz 3, § 12\nAbs. 7 Satz 5, Abs. 8 Satz 5 oder Abs. 9 Satz 4\n10. § 12 wird wie folgt geändert:                                     oder § 16 Abs. 3 Satz 3 des Gentechnikgesetzes\ndie Frist ruht.\"\na) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort \"Erstellung\"\ndurch das Wort \"Verabschiedung\" ersetzt.                  b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nb) In Absatz 4 werden die Sätze 1 und 2 durch folgen-   13. In § 15 Abs. 1 wird das Wort \"Bundesminister'' durch\nden Satz ersetzt:                                         das Wort „Bundesministerium\" ersetzt.\n\"Die Geschäftsstelle übersendet das Sitzungs-\nprotokoll an die Mitglieder, die stellvertretenden   14. In § 16 Satz 2 werden das Wort „Bundesministers\"\nMitglieder, die in § 4 Abs. 2 des Gentechnikgeset-        durch das Wort „Bundesministeriums\" und das Wort\nzes genannten Bundesministerien und an die                \"Bundesministern\" durch das Wort „Bundesministe-\nzuständigen obersten Landesbehörden.\"                     rien\" ersetzt.\n15. § 17 wird gestrichen.\n11 . § 13 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden die Wörter „Ausschüsse                                Artikel 2\nund\" gestrichen.\nDas Bundesministerium für Gesundheit kann den Wort-\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „für den        laut der ZKBS-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser\njeweiligen Berufungszeitraum\" und die Wörter         Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\n,,ständige Ausschüsse oder\" gestrichen.              bekanntmachen.\nc) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Ausschüsse\nund\" gestrichen.                                                                Artikel3\nd) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Ausschüsse        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nsowie die\" gestrichen.                               in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 5. August 1996\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nKinkel\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}