{"id":"bgbl1-1996-42-1","kind":"bgbl1","year":1996,"number":42,"date":"1996-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/42#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-42-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_42.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten","law_date":"1996-08-01T00:00:00Z","page":1222,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["1222              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 42 ausgegeben zu Bonn am 13. August 1996\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten\nVom 1.August 1996\nAuf Grund des § 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsge-               c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „beim\nsetzes in der Fassung des Gesetzes vom 17. Juni 1996                     Finanzamt\" durch die Wörter „in der Steuerverwal-\n(BGBI. 1 S. 841) verordnet das Bundesministerium der                     tung\" ersetzt.\nFinanzen:\n5. § 5 Abs. 2 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 1\n,,Dabei sind die Stellungnahmen der Beschäftigten,\nDie Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuer-             denen die praktische Ausbildung und die Durch-\nbeamten in der Fassung der Bekanntmachung vom                       führung der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften obla-\n6. September 1982 (BGBI. 1 S. 1257), zuletzt geändert               gen, zu berücksichtigen. Die Beurteilung schließt mit\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1996 (BGBI. 1             einer vollen Punktzahl und einer Note gemäß § 6 ab.\nS. 841 ), wird wie folgt geändert:                                  Sie ist dem Beamten bekanntzugeben und mit ihm zu\nbesprechen.\"\n1. § 1 Abs. 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:\n6. § 8 wird wie folgt gefaßt:\n,,Auch die allgemeinen beruflichen Fähigkeiten, insbe-\nsondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit                                               ,,§8\nsowie zum selbständigen und wirtschaftlichen Han-                           Ausbildungsarbeitsgemeinschaften\ndeln, sind zu fördern. Der Beamte soll auch befähigt\nwerden, sich eigenständig weiterzubilden.\"                         Der Beamte nimmt während der berufspraktischen\nAusbildung an Ausbildungsarbeitsgemeinschaften\nteil. Diese dienen dem Zweck, die bis dahin fachtheo-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                    retisch und berufspraktisch vermittelten Kenntnisse\na) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:          und Fähigkeiten zu verknüpfen und zu üben; dabei\nsollen insbesondere die Automation des steuerlichen\n,,Die praktische Ausbildung im Teilabschnitt Ver-\nFestsetzungs- und Erhebungsverfahrens sowie praxis-\nanlagung (§ 15 Abs. 2 Nr. 1, § 24 Abs. 2 Nr. 1) soll\norientierte Arbeits- und Entscheidungstechniken bei\nauch in dafür bestimmten Arbeitsgebieten „Ausbil-\nder Veranlagung von Steuern behandelt werden.\"\ndung\" stattfinden. Die praktische Ausbildung wird\nvon Ausbildungsarbeitsgemeinschaften begleitet,\ndie an Finanzämtern, an den Bildungsstätten für        7. § 9 wird wie folgt geändert:\nSteuerbeamte oder an besonderen Einrichtungen              a) In Absatz 2 werden die Wörter „der Bundesmini-\nstattfinden.\"                                                   ster\" durch die Wörter „das Bundesministerium\"\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „dienstbegleiten-                  und die Wörter „dienstbegleitenden Lehrveranstal-\nden Lehrveranstaltungen\" durch das Wort „Aus-                   tungen\" durch das Wort „Ausbildungsarbeitsge-\nbildungsarbeitsgemeinschaften\" ersetzt.                         meinschaften\" ersetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n3. In § 3 Abs. 5 werden die Wörter „Kenntnisse und                       ,.(3) Auf der Grundlage der Stoffgliederungs-\nFähigkeiten\" durch die Wörter „berufspädagogischen                   pläne werden Lehrpläne und für die Ausbildungs-\nund fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten\" ersetzt.                  arbeitsgemeinschaften Gestaltungspläne aufgestellt.\nLehrpläne und Gestaltungspläne bedürfen der\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                         Genehmigung der obersten Landesbehörde.\"\na) In Absatz 1 werden die Wörter „und für die dienst-\nbegleitenden Lehrveranstaltungen\" gestrichen.          8. Dem § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nb) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:          „Soweit Ausbildungs- oder Studienabschnitte ganz\noder teilweise wiederholt werden, werden für die\n,,Der Nachweis der fachlichen Eignung ist grund-           Ermittlung der Prüfungsergebnisse die neu abgege-\nsätzlich dann erbracht, wenn der lehrende eine             benen Beurteilungen zugrunde gelegt.\"\nmindestens vierjährige für die Lehraufgabe förder-\nliche berufliche Tätigkeit ausgeübt hat, davon bei\nder Lehrtätigkeit in einem Steuerfach mindestens       9. § 14 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nzwei Jahre in der Steuerverwaltung. Für neben-             ,,2. eine achtmonatige fachtheoretische Ausbildung,\namtlich oder nebenberuflich tätige lehrende                      die in zwei Teilabschnitte aufgeteilt wird; der erste\nkönnen Ausnahmen zugelassen werden.\"                             Teilabschnitt dauert drei Monate und soll mög-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 42 ausgegeben zu Bonn am 13. August 1996                  1223\nliehst bald nach Eintritt in den Vorbereitungs-           b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\ndienst beginnen; der zweite Teilabschnitt kann                  ,,(2) Die Mindeststundenzahlen in den folgenden\ngeteilt werden, wobei drei Monate der Laufbahn-               Fächern betragen:\nprüfung unmittelbar vorangehen sollen.\"\n1. Politische Bildung, Staats-\nkunde, Geschichte der Steuer-\n10. § 15 wird wie folgt gefaßt:                                             verwaltung                         45 Stunden,\n,,§ 15                                2. Allgemeines Abgabenrecht             75 Stunden,\nBerufspraktische Ausbildung                          3. Einkommensteuer,\n(1) Die berufspraktische Ausbildung umfaßt                           Gewerbesteuer                     180 Stunden,\n4. Umsatzsteuer                         45 Stunden,\n1. eine praktische Ausbildung, die im besonderen der\nEinübung in die steuerliche Praxis dient und zu                5. Buchführung und Bilanzwesen          75 Stunden,\nselbständiger Tätigkeit anleitet, und                          6. Bewertung, Vermögensteuer,\n2. Ausbildungsarbeitsgemeinschaften.                                    Grundsteuer                        30 Stunden,\n7. Organisation (insbesondere\n(2) Die praktische Ausbildung umfaßt folgende Teil-\nArbeitsabläufe, Arbeitstech-\nabschnitte:                                                             nik), ökonomisches Verwal-\n1. Veranlagung                               36Wochen,                  tungshandeln und Daten-\nverarbeitung in der Steuer-\n2. Bewertung                                  2Wochen,                                                                 11\nverwaltung                         60 Stunden.\n3. Finanzkasse und Vollstreckung              6Wochen,\nc) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „der Leiter\n4. nach Regelung der obersten                                      der Bildungsstätte\" durch die Wörter „die oberste\nLandesbehörde oder der von                                     Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle\"\nihr bestimmten Stelle bis zu              8Wochen.             ersetzt.\nEine Kürzung der Teilabschnitte für Erholungsurlaub            d) In Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz wird das Wort\nist nicht zulässig. In den einzelnen Teilabschnitten soll          ,,sechs\" durch das Wort „acht\" ersetzt.\nder Beamte lernen, die Aufgaben des mittleren Dien-\nstes unter Beachtung der Grundsätze von Recht-             12. § 17 wird wie folgt geändert:\nmäßigkeit, Verhältnismäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und         a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nZweckmäßigkeit selbständig und verantwortungsbe-\nwußt wahrzunehmen. Er ist umfassend in die verwal-                 ,,Der Studiengang umfaßt Fachstudien und berufs-\ntungstechnischen Arbeitsvorgänge einzuweisen und                   praktische Studienzeiten von jeweils achtzehn\nanhand typischer Fälle in der Technik der Sachver-                 Monaten Dauer.\"\nhaltsermittlung und Rechtsanwendung auszubilden.               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nEr soll an Verhandlungen und Dienstbesprechungen                   aa) In Satz 2 wird die Angabe „drei Monate\" durch\nteilnehmen.                                                               die Angabe „einen Monat\" ersetzt.\n(3) Die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften umfas-                 bb) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden\nsen mindestens 100 Stunden.\"                                              Satz ersetzt:\n„zweiter und dritter Studienabschnitt können\n11. § 16 wird wie folgt geändert:                                             geteilt werden.\"\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n13. § 18 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n,,(2) Für die Lehrveranstaltungen der Fachstudien\naaa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt             sind mindestens 2 200 Stunden vorzusehen. Die\ngefaßt:                                         Lehrveranstaltungen bestehen aus Pflicht- und Wahl-\n,, 1. Politische Bildung, Staatskunde,          pflichtfächern. Ein angemessener Teil der Lehrveran-\nGeschichte der Steuerverwaltung,          staltungen wird in Form von Übungen und Seminaren\ndurchgeführt. Für Wahlpflichtfächer sollen nicht mehr\n2. Allgemeine       Verwaltungskunde,\nals 120 Stunden angesetzt werden. Wahlfächer kön-\nRecht des öffentlichen Dienstes, 11\n•\nnen · angeboten werden. Die allgemeine und die\nbbb) Nummer 6 wird gestrichen. Die bisheri-           staatsbürgerliche Bildung sind durch Sonderveran-\ngen Nummern 7 bis 12 werden die Num-           staltungen zu fördern. Den Beamten wird Gelegenheit\nmern 6 bis 11.                                 zur Sportausübung gegeben.\"\nccc) Die bisherige Nummer 13                wird\nNummer 12 und wie folgt gefaßt:             14. § 19 wird wie folgt geändert:\na} Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n,, 12. Organisation (insbesondere Arbeits-\nabläufe, Arbeitstechnik), ökono-             aa) In Nummer 1.2.1 wird das Wort „Lohnsteuer\"\nmisches Verwaltungshandeln und                      gestrichen.\nDatenverarbeitung in der Steuer-             bb) Nummer 1.4 wird wie folgt gefaßt:\nverwaltung.\"\n,, 1.4 Internationales Steuerrecht und Steu-\nbb) In Satz 2 wird die Zahl „600\" durch die Zahl                             erharmonisierung in der Europäischen\n,,800\" ersetzt.                                                         Union\".","1224              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 42 ausgegeben zu Bonn am 13. August 1996\ncc) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:                                                  §21\n„3. Öffentliches Recht                                              Erster Studienabschnitt\nStaatsrecht, Europarecht, Allgemeine\nDer erste Studienabschnitt umfaßt:\nStaatslehre, Politikwissenschaft, Verwal-\ntungsrecht, Recht des öffentlichen Dien-        1. Abgabenordnung (ohne Vollstreckungs- und Steu-\nstes\".                                              erstrafrecht),\ndd) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:                        2. Bewertungsrecht und Vermögensteuer,\n„5. Verwaltungslehre                                 3. Steuern vom Einkommen und Ertrag,\nInformations- und Kommunikationstech-           4. Umsatzsteuer,\nnik, Verwaltungsorganisation, Arbeits-\ntechnik, ökonomisches Verwaltungshan-           5. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen,\ndeln\".                                          6. Privatrecht,\nee) Folgender Satz wird angefügt:                          7. Öffentliches Recht.\n„Die Studienfächer der Nummern 1 bis 3 sind\nmit dem Fach Juristische Methodenlehre zu                                      §22\nverbinden.\"                                                         Zweiter Studienabschnitt\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                Der zweite Studienabschnitt umfaßt:\n,,(2) Zu ausgewählten Themen der in Absatz 1               1. Abgabenrecht,\ngenannten Studienfächer und zu weiteren\n2. Bewertungsrecht und Vermögensteuer,\nFächern,       insbesondere Betriebspsychologie,\nSozialpsychologie, Betriebssoziologie, Kommuni-              3. Steuern vom Einkommen und Ertrag,\nkation, Verwaltungsführung, Strafrecht, Finanzma-           4. Umsatzsteuer,\nthematik, Fremdsprachen, sind Wahlpflichtveran-\nstaltungen anzubieten.\"                                     5. Grundsteuer,     Erbschaftsteuer,   sonstige Ver-\nkehrsteuern,\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.\n6. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswe-\n15. Die §§ 20 bis 24 werden wie folgt gefaßt:                            sen, Außenprüfung, Wirtschaftskriminalität,\n,,§20                                7. Privatrecht,\nMindeststundenzahlen                          8. Öffentliches Recht,\n(1) Die Mindeststundenzahlen für die Fachstudien              9. Wirtschaftswissenschaften,\nbetragen:                                                      10. Verwaltungslehre,\n1. Abgabenrecht, Finanzgerichts-                               11. Wahlpflichtfächer.\nordnung                               190 Stunden,\n§23\n2. Bewertungsrecht und\nVermögensteuer                        100 Stunden,                         Dritter Studienabschnitt\n3. Steuern vom Einkommen                                           Der dritte Studienabschnitt umfaßt:\nund Ertrag                            360 Stunden,          1. Abgabenrecht,\n4. Umsatzsteuer                            160 Stunden,\n2. Finanzgerichtsordnung,\n5. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches\n3. Bewertungsrecht und Vermögensteuer,\nRechnungswesen, Außenprüfung          320 Stunden,\n4. Steuern vom Einkommen und Ertrag,\n6. Privatrecht                             100 Stunden,\n5. Umsatzsteuer,\n7. Öffentliches Recht                       130 Stunden.\n6. Bilanzsteuerrecht, Außenprüfung,\nInsgesamt müssen auf diese Studienfächer minde-\nstens 1 700 Stunden entfallen.                                   7. Internationales Steuerrecht,\n(2) Die Mindeststundenzahlen für den ersten Studi-           8. Privatrecht,\nenabschnitt betragen:                                            9. Öffentliches Recht,\n1. Abgabenordnung                            45 Stunden,        10. Wirtschaftswissenschaften,\n2. Bewertungsrecht und Vermögen-                                11. Wahlpflichtfächer.\nsteuer                                  25 Stunden,\n3. Steuern vom Einkommen                                                                §24\nund Ertrag                              85 Stunden,                  Berufspraktische Studienzeiten\n4. Umsatzsteuer                             45 Stunden,           (1) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen\n5. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches                            1. eine praktische Ausbildung, die im besonderen der\nRechnungswesen                         75 Stunden,            Einübung in die steuerliche Praxis dient und zu\n6. Privatrecht                              35 Stunden,            selbständiger Tätigkeit anleitet, und\n7. Öffentliches Recht                       35 Stunden.        2. Ausbildungsarbeitsgemeinschaften.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 42 ausgegeben zu Bonn am 13. August 1996                1225\n(2) Die praktische Ausbildung umfaßt folgende Teil-        b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nabschnitte:                                                          n(2) Die ergänzenden und die fortführenden Stu-\n1. Veranlagung einschließlich                                      dien erstrecken sich insbesondere auf die Studien-\nAußenprüfung (davon 4 Wochen                                   fächer:\nBearbeitung von Rechtsbehelfen)         41 Wochen,             1. Allgemeines und Besonderes Steuerrecht,\n2. Bewertung                                  2Wochen,             2. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungs-\n3. Finanzkasse, Vollstreckung                 2Wochen,                 wesen, Außenprüfung,\n4. nach Regelung der obersten                                      3. Internationales Steuerrecht und Steuerharmo-\nLandesbehörde oder der von                                         nisierung in der Europäischen Union,\nihr bestimmten Stelle bis zu              8Wochen.\n4. Ausgewählte Gebiete der Wirtschaftswissen-\nEine Kürzung der Teilabschnitte für Erholungsurlaub                    schaften,\nist nicht zulässig.\n5. Personalführung sowie Organisation ein-\n(3) In den einzelnen Teilabschnitten soll der Beamte                schließlich Informations- und Kommunikati-\nlernen, die Aufgaben des gehobenen Dienstes unter                      onstechnik.\"\nBeachtung der Grundsätze von Rechtmäßigkeit, Ver-\nc) In Absatz 3 wird das Wort „besichtigt\" durch das\nhältnismäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßig-\nWort „besucht\" ersetzt.\nkeit selbständig und verantwortungsbewußt wahrzu-\nnehmen. Er ist anhand praktischer Fälle in der Technik        d) In Absatz 4 werden die Wörter „mit der Maßgabe,\nder Sachverhaltsermittlung und der Rechtsanwen-                    daß die praktische Tätigkeit auch beim Bundesamt\ndung auszubilden. Er soll die verwaltungstechnischen               für Finanzen abgeleistet werden kann\" gestrichen.\nArbeitsvorgänge, dabei insbesondere die Datenverar-\nbeitung in der Steuerverwaltung, kennen und nach-         19. In§ 30 Satz 1 werden nach dem Wort „Landesbehör-\nvollziehen können. Er soll an Verhandlungen, Dienst-          de\" die Wörter „oder der von ihr bestimmten Stelle\"\nbesprechungen und mindestens drei Außenprüfun-                eingefügt.\ngen teilnehmen.\n20. § 31 wird wie folgt gefaßt:\n(4) Die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften umfas-\nsen mindestens 150 Stunden.\"                                                              ,,§31\nAufstieg in\n16. § 26 wird wie folgt gefaßt:                                            den mittleren und den gehobenen Dienst\n,,§26                                   Für die Einführungszeit gelten die §§ 1 bis 10, § 11\nEinführungsabschnitte                       Abs. 1, 2 und 5, § 12 und die §§ 14 bis 24 entspre-\nchend.\"\nDie Einführung umfaßt\n1. eine praktische Einweisung beim Finanzamt und          21. Dem § 34 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nbei der Oberfinanzdirektion für die Dauer von neun        „Den Prüfungsausschüssen können auch andere\nMonaten und                                               Beschäftigte des öffentlichen Dienstes angehören,\n2. ergänzende Studien an der Bundesfinanzakade-               wenn sie dieselben fachlichen Voraussetzungen wie\nmie von insgesamt dreimonatiger Dauer.                    Steuerbeamte des gehobenen oder höheren Dienstes\nDie ergänzenden Studien sind in den ersten zwölf              erfüllen.\"\nMonaten nach erfolgreichem Abschluß der Ein-\nführung durch einen einmonatigen Lehrgang an der          22. § 35 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nBundesfinanzakademie fortzuführen. Erholungsur-               a) In Satz 1 wird das Wort „Körperbehinderten\" durch\nlaub darf nicht zu Lasten der ergänzenden und der                  das Wort „Schwerbehinderten\" ersetzt.\nfortführenden Studien gewährt werden.\"                        b) · Folgender Satz wird angefügt:\n,.Die Entscheidung trifft die oberste Landesbehör-\n17. § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nde oder die von ihr bestimmte Stelle.\"\n„ 1. beim Finanzamt                            5 Monate,\ndavon:                                               23. § 37 wird wie folgt gefaßt:\na) mindestens 2 Monate in die Aufgaben der Ver-                                     ,,§37\nanlagung,                                                        Säumnis, Verhinderung, Rücktritt\nb) 2 Monate in die Außenprüfung,\".                          (1) Versäumt der Prüfling die schriftliche oder\nmündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne ausrei-\n18. § 29 wird wie folgt geändert:                                 chende Entschuldigung, entscheidet der Prüfungs-\na) In Absatz 1 werden                                         ausschuß, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung\nnachgeholt werden kann, mit ungenügend bewertet\naa) in Satz 1 die Wörter „bestehen aus vier Studi-        oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt\nenabschnitten\" durch die Wörter „bestehen ·         wird.\naus drei Studienabschnitten\" und\n(2) Beruht die Säumnis auf vom Prüfling nicht zu ver-\nbb) in Satz 2 die Wörter „vier Monate\" durch die          tretenden Gründen, so soll die Prüfung nach Beendi-\nWörter „zwei Monate\"                                gung des Hinderungsgrundes unverzüglich nachge-\nersetzt.                                                  holt werden. Die Hinderungsgründe sind unverzüglich","1226              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 42 ausgegeben zu Bonn am 13. August 1996\nanzuzeigen und nachzuweisen. Eine Erkrankung ist           26. In § 42 Abs. 3 werden nach den Wörtern „einschließ-\ndurch Vorlage eines amtsärztlichen oder perso-                 lich der Bewertung\" die Wörter „und der ihr zugrunde-\nnalärztlichen Zeugnisses nachzuweisen; ein pri-                liegenden Unterlagen\" eingefügt.\nvatärztliches Zeugnis kann anerkannt werden. Die\nEntscheidung trifft der Prüfungsausschuß; er\nbestimmt zugleich, ob und in welchem Umfang                27. § 43 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nbereits abgelieferte Prüfungsarbeiten anzurechnen                ,,(2) Die Zulassungspunktzahl wird dadurch ermittelt,\nsind. Statt des Prüfungsausschusses kann auch die              daß die Summe aus der vervierfachten Durchschnitts-\noberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte               punktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten, der ver-\nStelle die Entscheidung treffen.                               doppelten Durchschnittspunktzahl für die Leistungen\n(3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der          in der fachtheoretischen Ausbildung (§ 16 Abs. 4) oder\nPrüfling mit Genehmigung des Prüfungsausschusses,              den Durchschnittspunktzahlen für die Leistungen im\nder obersten Landesbehörde oder der von ihr                    zweiten und dritten Studienabschnitt (§ 18 Abs. 4) und\nbestimmten Stelle von der Prüfung zurücktreten.\"               der verdoppelten Punktzahl der Beurteilung nach § 5\nAbs. 2 durch acht geteilt wird.\"\n24. § 38 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n28. § 45 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „in Verbin-              a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\ndung mit Fragen des Allgemeinen Abgaben-                     ,,(3) Die Endpunktzahl wird dadurch ermittelt, daß\nrechts\" durch die Wörter „in Verbindung mit                die Summe aus dem Zwölffachen der Durch-\nFragen des Umsatzsteuerrechts\" ersetzt.                    schnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbei-\nbb) Die Nummern 1.2 und 1 .3 werden wie folgt                   ten, dem Dreifachen der Durchschnittspunktzahl\ngefaßt:                                                    für die Leistungen in der fachtheoretischen Ausbil-\ndung (§ 16 Abs. 4) oder dem jeweils Anderthalbfa-\n„ 1.2 Allgemeines Abgabenrecht                            chen der Durchschnittspunktzahlen für die Lei-\n1.3 Steuern vom Einkommen und Ertrag\".                  stungen im zweiten und dritten Studienabschnitt\n(§ 18 Abs. 4), dem Sechsfachen der Durch-\ncc) Die Nummern 2.1.1 und 2.1.2 werden wie folgt\nschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung und\ngefaßt:\ndem Dreifachen der Beurteilung nach § 5 Abs. 2\n,,2.1.1 Abgabenordnung (ohne Vollstreckungs-              durch 24 geteilt wird.\"\nund Steuerstrafrecht)\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\n2.1.2 Steuern vom Einkommen und Ertrag\".\n,,(5) Die Durchschnittspunktzahl der Prüfungslei-\ndd) Die Nummer 2.1.5 wird wie folgt gefaßt:                      stungen wird dadurch ermittelt, daß die Summe\n,,2.1.5 Bewertungsrecht und Vermögen-                      der verdoppelten Durchschnittspunktzahl der\nsteuer oder Öffentliches Recht (§ 21               schriftlichen Prüfungsarbeiten und der Durch-\nNr. 7)\".                                           schnittspunktzahl der mündlichen Prüfung durch\ndrei geteilt wird.\"\nee) In Nummer 2.2.2 werden das Komma und die\nWörter „auch in Verbindung mit einem ande-\nren in den Fachstudien behandelten Stoffge-      29. § 47 wird wie folgt geändert:\nbiet\" gestrichen.\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe ,,§ 3 Abs. 3\"\nff)   Folgender Satz wird angefügt:                              durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 2\" und die Angabe ,.§ 4\nAbs. 3\" durch die Angabe ,.§ 4 Abs. 2\" ersetzt.\n„Jedes Prüfungsgebiet kann mit Aufgaben\naus anderen, übergreifenden oder angr,enzen-          b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nden Fachgebieten verbunden werden.\"\n„Bei der Ermittlung der Prüfungsergebnisse gilt\nb) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „nach drei                   § 11 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.\"\naufeinanderfolgenden Prüfungstagen\" durch die\nWörter „nach zwei aufeinanderfolgenden Prü-                 c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Beamten\nfungstagen\" ersetzt.                                             auf Widerruf\" durch das Wort „Prüflingen\" ersetzt.\n25. § 39 wird wie folgt geändert:                              30. § 50 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „unter der             a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „des Bun-\nständigen Aufsicht von Beamten (Aufsichtsbeam-                  desministers\" durch die Wörter „des Bundesmini-\nte)\" durch die Wörter „unter ständiger Aufsicht\"                steriums\" ersetzt.\nersetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Nummern 2.2 und 2.3 wie\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „vom Auf-                   folgt gefaßt:\nsichtsbeamten\" durch die Wörter „von der Auf-\nsichtsperson\" ersetzt.                                          ,,2.2 die ergänzenden und die fortführenden Stu-\ndien an der Bundesfinanzakademie,\nc) In den Absätzen 5 und 6 Satz 1 werden jeweils die\nWörter „Der Aufsichtsbeamte\" durch die Wörter                      2.3 die Gestaltung der berufspraktischen Ausbil-\n,,Die Aufsichtsperson\" ersetzt.                                         dungs- und Studienzeiten,\".","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 42 ausgegeben zu Bonn am 13. August 1996                             1227\n31. Folgender§ 53 wird eingefügt:                                     bb) Die Fußnote 2 wird wie folgt gefaßt:\n2\n,, ) Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Stu-\n,,§53                                         dienplan mindestens 20 Stunden vorsieht.\"\nÜbergangsregelung                          i) Die Anlage 9 wird wie folgt geändert:\nDie Ausbildung und Einführung von Beamten in den               aa) Dem Wort „Abgabenordnung\" wird folgender\nLaufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes,                       Klammerzusatz angefügt:\ndie vor dem 25. Juni 1996 begonnen haben, richten                      ,,(ohne Vollstreckungs- und Steuerstrafrecht)\".\nsich nach den bisherigen Vorschriften.\"\nbb) Das Wort „Einkommensteuer\" wird durch die\nWörter „Steuern vom Einkommen und Ertrag\"\n32. § 54 wird gestrichen.                                                  ersetzt.\ncc) In den Alternativen a und b wird jeweils die\n33. § 55 wird gestrichen.                                                 Angabe,,§ 4 Abs. 3 des Steuerbeamten-Aus-\nbildungsgesetzes\" durch die Angabe ,,§ 4\n34. Die Anlagen werden wie folgt geändert:                                Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsge-\nsetzes\" ersetzt.,\na) In den Anlagen 1, 11 und 12 wird jeweils das Wort\nj) Die Anlage 11 wird wie folgt geändert:\n,,Körperbehinderung\" durch das Wort „Schwer-\nbehinderung\" ersetzt.                                          aa) Die Wörter „Einkommensteuer einschl. Lohn-\nsteuer\" und „Umsatzsteuer\" werden durch die\nb) In den Anlagen 9, 10, 13, 14, 15 und 16 wird jeweils\nWörter „Allgemeines Abgabenrecht\" und\ndas Wort „Fräulein\" gestrichen.                                     ,,Steuern vom Einkommen und Ertrag\" ersetzt.\nc) Die Anlagen 2 und 3 werden jeweils wie folgt ge-               bb) Der Satzanfang „Allgemeines Abgabenrecht\nändert:                                                             ist i.V.m.\" wird durch den Satzanfang\naa) Die Nummer 4 wird jeweils wie folgt gefaßt:                     ,,Umsatzsteuer ist i.V.m.\" ersetzt.\n,,4. Leistungen in den Ausbildungsarbeitsgemein-         cc) Die Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\nschaften (insbesondere MitarbeiVFähigkeit, die          „4.    Zulassungspunktzahl\ntheoretischen Fachkenntnisse praktisch umzu-                   (§ 43 Abs. 2 StBAPO)\nsetzen):\".\nVervierfachte Durch-\nbb) Die Seite 2 wird jeweils gestrichen.                                 schnittspunktzahl der\nschriftlichen Prüfungs-\nd) In der Anlage 4 wird die Zeile „Lohnsteuer\" gestri-                       arbeiten:\nchen, und nach der Zeile „Steuererhebung\" wird                          Verdoppelte Durch-\nfolgende Zeile angefügt:                                                 schnittspunktzahl der fach-\ntheoretischen Ausbildung\n,,Organisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeits-\n(§ 16 Abs. 4 StBAPO):\ntechnik), ökonomisches Verwaltungshandeln und Daten-\nverarbeitung in der Steuerverwaltung:\".                                  Verdoppelte Punkt-\nzahl der Beurteilung in\ne) Die Anlage 5 wird wie folgt geändert:                                     der berufspraktischen\nAusbildung (§ 5\naa) Die Zeile „Lohnsteuer\" wird gestrichen, und                          Abs. 2 StBAPO):\nnach der Zeile „Steuererhebung\" wird folgen-\nEndpunktzahl                ........... : 8 = ........... \".\nde Zeile angefügt:\n,,Organisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeits-    dd) In Nummer 5 werden die Wörter „Geprüfte\ntechnik), ökonomisches Verwaltungshandeln und                 Fächer\" durch die Wörter „Geprüfte Gebiete\"\nDatenverarbeitung in der Steuerverwaltung:\".                  ersetzt.\nbb) Auf Seite 2 wird in der Zeile „Durchschnitts-             ee) Die Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:\npunktzahl\" die Zahl „6\" durch die Zahl „8\"                   „6.    Ergebnis der Laufbahnprüfung\nersetzt.                                                            (§ 45 Abs. 3 StBAPO)\nZwölffaches der Durch-\nf) In der Anlage 6 werden die Wörter „Einkommen-\nschnittspunktzahl der\nsteuer und Lohnsteuer\" durch die Wörter „Steuern                         schriftlichen Prüfungs-\nvom Einkommen und Ertrag\", die Wörter „Bürger-                           arbeiten:\nliches Recht\" durch das Wort „Privatrecht\" und                           Dreifaches der Durch-\ndie Wörter „Staatsrecht, Allgemeine Staatslehre,                         schnittspunktzahl in\nÖffentliches Dienstrecht\" durch die Wörter                               der fachtheoretischen\n,,Öffentliches Recht\" ersetzt.                                           Ausbildung\n(§ 16 Abs. 4 StBAPO):\ng) In der Anlage 7 werden die Wörter „Einkommen-\nSechsfaches der Durch-\nsteuer, Lohnsteuer, Gewerbesteuer, Körper-                               schnittspunktzahl der\nschaftsteuer\" durch die Wörter „Steuern vom Ein-                         mündlichen Prüfung:\nkommen und Ertrag\" ersetzt.\nDreifaches der Punkt-\nh) Die Anlage 8 wird wie folgt geändert:                                     zahl der Beurteilung in\nder berufspraktischen\naa) Das Wort „Bewertungsrecht\" wird durch die                            Ausbildung\nWörter „Bewertungsrecht und Vermögen-                               (§ 5 Abs. 2 StBAPO):\nsteuer\" ersetzt.                                                   Endpunktzahl                 ·········· :24= ......... \".","1228          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 42 ausgegeben zu Bonn am 13. August 1996\nff)  Die Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:                             dd) Die Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:\n„1. Durchschnittspunktzahl der                                      „7.    Durchschnittspunktzahl der\nPrüfungsleistungen                                                     Prüfungsleistungen\n(§45Abs.2                                                              (§45Abs.2\nund Abs. 5 StBAPO)                                                     und Abs. 5 StBAPO)\nVerdoppelte Punktzahl\nVerdoppelte Durch-                                                     der schriftlichen\nschnittspunktzahl der                                                  Prüfungsarbeiten:\nschriftlichen Prüfungs-\narbeiten:                                                              Durchschnittspunkt-\nzahl der mündlichen\nDurchschnittspunkt-                                                    Prüfung:\nzahl der mündlichen\nSumme                    ............ : 3 = ......... \".\nPrüfung:\n1) Die Anlage 13 wird wie folgt geändert:\nSumme                    ············3- ...........\".\naa) Die Wörter „Einkommensteuer einschl. Lohn-\nk) Die Anlage 12 wird wie folgt geändert:                                    steuer\" und „Umsatzsteuer\" werden durch die\nWörter „Allgemeines Abgabenrecht\" und\naa) Die Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,Steuern vom Einkommen und Ertrag\" ersetzt.\n„4. Zulassungspunktzahl                                         bb) Der Satzanfang ,,Allgemeines Abgabenrecht\n(§ 43 Abs. 2 StBAPO)\nist i.V.m.\" wird durch den Satzanfang\nVervierfachte Durch-                                             ..Umsatzsteuer ist i.V.m.\" ersetzt.\nschnittspunktzahl der\nschriftlichen Prüfungs-                                     cc) In den Alternativen a und b wird jeweils die\narbeiten:                                                        Angabe ..§ 3 Abs. 3 des Steuerbeamten-Aus-\nbildungsgesetzes\" durch die Angabe ,,§ 3\nDurchschnittspunkt-                                              Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsge-\nzahlen im\nsetzes\" ersetzt.\n- zweiten Studien-\nabschnitt:                                          m) In Anlage 14 Alternativen a und b wird jeweils die\n- Dritten Studien-                                          Angabe ,,§ 4 Abs. 3 des Steuerbeamten-Ausbil-\nabschnitt:                                             dungsgesetzes\" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 2 des\n(§ 18 Abs. 4 StBAPO)                                       Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes\" ersetzt.\nVerdoppelte Punkt-\nn) Die Anlage 15 wird wie folgt geändert:\nzahl der Beurteilung                                       aa) Das Ermittlungsschema für die Endpunktzahl\nin den berufsprak-                                              in der Alternative a wird wie folgt gefaßt:\ntischen Studienzeiten\n(§ 5 Abs. 2 StBAPO):                                            .,Zwölffaches der Durch-\nschnittspunktzahl der\nEndpunktzahl            ........... :8= ........... \".          schriftlichen Prüfungs-\narbeiten:\nbb) In Nummer 5 werden die Wörter „Geprüfte                               Dreifaches der Durch-\nFächer'' durch die Wörter „Geprüfte Gebiete\"                          schnittspunktzahl in\nersetzt.                                                              der fachtheoretischen\nAusbildung (§ 16 Abs. 4\ncc) Die Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:                                   StBAPO):\n\"6. Ergebnis der Laufbahnprüfung                                      Sechsfaches der Durch-\nschnittspunktzahl der\n(§ 45 Abs. 3 StBAPO)\nmündlichen Prüfung:\nZwölffaches der Durch-                                           Dreifaches der Punkt-\nschnittspunktzahl der                                            zahl der Beurteilung in\nschriftlichen Prüfungs-                                          der berufspraktischen\narbeiten:                                                        Ausbildung (§ 5 Abs. 2\nStBAPO):\nAnderthalbfaches der\nDurchschnittspunkt-                                             Endpunktzahl                   ...........• : 24 = ....... \".\nzahlen im                                                  bb) Das Ermittlungsschema für die Durchschnitts-\n- Zweiten Studien-                                               punktzahl in der Alternative b wird wie folgt\nabschnitt:\ngefaßt:\n- Dritten Studien-\n\"Verdoppelte Durch-\nabschnitt:\nschnittspunktzahl der\n(§ 18 Abs. 4 St~APO)                                            schriftlichen Prüfungs-\narbeiten:\nSechsfaches der Durch-\nschnittspunktzahl der                                           Durchschnittspunktzahl\nmündlichen Prüfung:                                             der mündlichen Prüfung:\nDurchschnittspunktzahl         .•...•...... · 3 - ......... \".\nDreifaches der Punkt-\nzahl der Beurteilung                                       cc) In den Alternativen a und b wird jeweils die\nin den berufsprak-                                              Angabe ,,§ 3 Abs. 3 des Steuerbeamten-Aus-\ntischen Studienzeiten                                           bildungsgesetzes\" durch die Angabe ,,§ 3\n(§ 5 Abs. 2 StBAPO):\nAbs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungs-\nEndpunktzahl           ........... : 24 = .........\".          gesetzes\" ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 42 ausgegeben zu Bonn· am 13. August 1996                                    1229\no) Die Anlage 16 wird wie folgt geändert:                                   bb) Das Ermittlungsschema für die Durchschnitts-\npunktzahl in der Alternative b wird wie folgt\naa) Das Ermittlungsschema für die Endpunktzahl                               gefaßt:                                ·\nin der Alternative a wird wie folgt gefaßt:\n,,Verdoppelte Durchschnitts-\n,,Zwölffaches der Durch-                                                 punktzahl der schriftlichen\nschnittspunktzahl der                                                    Prüfungsarbeiten:\nschriftlichen Prüfungs-                                                  Durchschnittspunktzahl\narbeiten:                                                                der mündlichen Prüfung:\nAnderthalbfaches der                                                     Durchschnittspunktzahl       ............ : 3 = .......... \".\nDurchschnittspunktzahlen\nim                                                                   cc) In den Alternativen a und b wird jeweils die\nAngabe ,,§ 4 Abs. 3 des Steuerbeamten-Aus-\n- Zweiten Studien-\nabschnitt:                                                            bildungsgesetzes\" durch die Angabe ,,§ 4\nAbs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsge-\n- Dritten Studien-\nabschnitt:\nsetzes\" ersetzt.\n(§ 18 Abs. 4 StBAPO)\nArtikel2\nSechsfaches der Durch-\nschnittspunktzahl der\nDas Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-\nmündlichen Prüfung:                                         laut der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuer-\nbeamten in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung\nDreifaches der Punktzahl                                    an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\nder Beurteilung in den                                      machen.\nberufspraktischen\nStudienzeiten (§ 5                                                                     Artikel3\nAbs. 2 StBAPO):\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nEndpunktzahl                   ........... :24= ........ \". in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn,den1.August1996\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}