{"id":"bgbl1-1996-41-4","kind":"bgbl1","year":1996,"number":41,"date":"1996-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/41#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-41-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_41.pdf#page=2","order":4,"title":"Neufassung der Giftinformationsverordnung","law_date":"1996-07-31T00:00:00Z","page":1198,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["1198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. August 1996\nBekanntmachung\nder Neufassung der Giftinformationsverordnung\nVom 31. Juti 1996\nAuf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Giftinfor-\nmationsverordnung vom 8. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 948) wird nachstehend der\nWortlaut der Giftinformationsverordnung in der ab dem 1. September 1996\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 1. August 1990 in Kraft getretene Verordnung vom 17. Juli 1990\n(BGBI. 1S. 1424),\n2. den am 1. November 1993 in Kraft getretenen Artikel 3 Nr. 9 der Verord-\nnung vom 26. Oktober 1993 (BGBI. 1S. 1782, 2049),\n3. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 8 § 17 des Gesetzes vom\n24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1416),\n4. den am 1. September 1996 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs ge-\nnannten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des§ 16e Abs. 5 Nr. 3, des§ 20 Abs. 6 und des§ 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2\ndes Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n14. März 1990 (BGBI. 1S. 521),\nzu 2. des§ 16e Abs. 5 Nr. 3, des§ 20 Abs. 6 und des§ 14 des Chemikalien-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1990\n(BGBI. 1S. 521),\nzu 4. des § 16e Abs. 5 Nr. 3 und des § 20 Abs. 6 Satz 1 des Chemikalien-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1\nS. 1703) in Verbindung mit Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Juni 1994\n(BGBI. 1S. 1416).\nBonn, den 31. Juli 1996\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIn Vertretung\nJauck","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. August 1996               1199\nVerordnung\nüber die Mitteilungspflichten\nnach § 16e des Chemikaliengesetzes zur Vorbeugung und Information bei Vergiftungen\n(Giftinformationsverordnung - ChemGiftlnfoV)\n§1                                  (3) Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbrau-\ncherschutz und Veterinärmedizin kann die Übermittlung\nAnwendungsbereich\nder Angaben nach den Absätzen 1 und 2 auch auf einem\nDiese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über Art,     anderen geeigneten Datenträger zulassen.\nUmfang, Inhalt und Form von Mitteilungen an das Bun-\ndesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und                                     §3\nVeterinärmedizin,                                                    Ärztliche Mitteilungspflicht bei Vergiftungen\n1. die derjenige, der bestimmte Zubereitungen in den                   (§ 16e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes)\nVerkehr bringt, nach § 16e Abs. 1 des Chemikalien-           {1) Die Mitteilung nach § 16e Abs. 2 des Chemikalien-\ngesetzes abzugeben hat,                                   gesetzes hat unter Verwendung des Formblattes nach\n2. die ein Arzt nach § 16e Abs. 2 des Chemikaliengeset-      Anlage 3 zu erfolgen und muß zumindest die Angaben zu\nzes bei Vergiftungsfällen abzugeben hat.                  den Nummern 1 bis 4 des Formblattes umfassen. Sie hat\n1. bei akuten Erkrankungen nach Abschluß der Behand-\n§2                                   lung,\nMitteilungspflicht                       2. bei chronischen Erkrankungen nach Stellung der Dia-\nbeim Inverkehrbringen von Zubereitungen                   gnose,\n(§ 16e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes)               3. bei einer Beratung im Zusammenhang mit einer\nErkrankung nach Abschluß der Beratung,\n(1) Die Mitteilung nach § 16e Abs. 1 des Chemikalien-\ngesetzes hat                                                  4. sofern im Falle einer Erkrankung mit Todesfolge eine\nObduktion durchgeführt wird, nach deren Abschluß\n1. bei erstmaliger Mitteilung vor dem Inverkehrbringen\nunter Verwendung des Formblattes nach Anlage 1,           unverzüglich zu erfolgen. Wenn zur Beratung ein Informa-\ntions- und Behandlungszentrum für Vergiftungen hinzuge-\n2. bei einer Änderungsmitteilung unverzüglich unter Ver-      zogen wird, ist eine Mitteilung nur von dem behandelnden\nwendung des Formblattes nach Anlage 2 unter Nen-          Arzt vorzunehmen.\nnung der vom Bundesinstitut für gesundheitlichen\nVerbraucherschutz und Veterinärmedizin vergebenen            (2) Das . Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbrau-\nMitteilungsnummer                                         cherschutz und Veterinärmedizin kann die Übermittlung\nder Angaben nach Absatz 1 auch auf andere geeignete\nzu erfolgen. Bei erstmaliger Mitteilung sind zumindest die    Weise zulassen.\nAngaben zu den Nummern 1 bis 8 des Formblattes nach\nAnlage 1 mitzuteilen. Das Bundesinstitut für gesundheit-                                    §4\nlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin bestätigt                              Vertraulichkeit\ndem Mitteilenden den Eingang der Mitteilung und teilt ihm\ndie entsprechende Mitteilungsnummer mit.                         Alle auf den Formblättern nach den Anlagen 1, 2 und 3\nübermittelten Daten, einschließlich der freiwilligen Anga-\n(2) Wer eine Zubereitung unverändert oder als Bestand-     ben, sind vertraulich zu behandeln. Die Angaben im Form-\nteil einer eigenen Zubereitung unter eigenem Handels-         blatt nach Anlage 3 dürfen nicht zur Herstellung eines\nnamen in den Verkehr bringt, kann die Angaben zu              Personenbezuges zum Patienten verarbeitet oder genutzt\nNummer 3 des Formblattes nach Anlage 1 durch eine             werden.\nBezugnahme auf die Mitteilung einschließlich einer Än-\nderungsmitteilung des Herstellers oder Einführers dieser                                    §5\nZubereitung ersetzen, wenn er Namen und Anschrift des\n(weggefallen)\nHerstellers oder Einführers, den Handelsnamen der Zube-\nreitung sowie die vom Bundesinstitut für gesundheitlichen\nVerbraucherschutz und Veterinärmedizin vergebene Mit-                                       §6\nteilungsnummer angibt.                                                                (Inkrafttreten)","1200           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. ~ugust 1996\nAnlage 1\n(zu§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)\nBitte mit Schreibmaschine ausfüllen.\nAn das\nBundesinstitut für\ngesundheitlichen Verbraucherschutz\nund Veterinärmedizin\nDokumentations- und Bewertungsstelle\nfür Vergiftungen (BgVV)\nPostfach 33 00 13\n14191 Berlin\nMitteilung einer Zubereitung\n(Erstmalige Mitteilung nach § 16e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes)\n1. a) Name der Firma, Anschrift\nb) Telefonnummer der Firma\nc) Zuständige Stelle der Firma für Auskünfte über die Zubereitung\nTel.-Nr.\nTel.-Nr. nach Geschäftsschluß ..\n2. a) Handelsname der Zubereitung\nb) Die Zubereitung wird von der mitteilenden Firma\nD   hergestellt                        D   eingeführt\nD   von einer anderen Firma bezogen und unverändert in den Verkehr gebracht\n3. Inhaltsstoffe\na) Besondere Inhaltsstoffe\nAnzugeben sind\naa) sehr giftige, giftige, krebserzeugende, fruchtschädigende, erbgutverändernde oder sensibilisierende\nStoffe, ab der Konzentration, mit der sie zur Kennzeichnung einer Zubereitung beitragen, mindestens aber\nab0,1%,\nbb) stark ätzende Säuren und Laugen, wie Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Kalilauge, Natronlauge,\nsowie quarternäre Ammoniumverbindungen und Phenole ab 0, 1 %, soweit diese Stoffe nicht unter aa)\nfallen,\ncc) ätzende Stoffe\nbei Raumtemperatur flüssige\n- Halogenkohlenwasserstoffe,\n- Petroldestillate einschließlich Mischungen unter Angabe der CAS-Nummern,\n- Glykole, jedoch nicht Polyglykole,\nab 1 %, soweit diese Stoffe nicht unter aa) oder bb) fallen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. August 1996             1201\nDie Konzentration des Stoffes in der Zubereitung ist auf 10% genau (relativ) anzugeben. Soweit Gehalte von\nunter 5% anzugeben sind und zur Beurteilung des Gefahrenpotentials der Zubereitung nicht die Kenntnis der\ngenauen Konzentration des Stoffes notwendig ist, kann die Konzentrationsangabe in folgenden Konzentra-\ntionsstufen erfolgen: bis unter 0, 1 %, 0, 1% bis unter 0,5%, 0,5% bis unter 1,0%, 1,0% bis unter 1,5%, 1,5%\nbis unter 2,0%, 2,0% bis unter 3,0%, 3,0% bis unter 4,0%, 4,0% bis unter 5,0%. Bei produktionsbedingt\nüblichen Schwankungen sind auch abweichende Konzentrationsbereichsangaben zulässig.\nKonzentration\nStoffe                                               GAS-Nummer               bzw.             R-Sätze\nKonzentrationsstufe\nb) Sonstige Inhaltsstoffe\nAnzugeben sind alle anderen Inhaltsstoffe bei einem Gehalt ab 1,0 bis 100 Gewichtsprozenten.\nSofern zur Beurteilung des Gefahrenpotentials der Zubereitung nicht die Kenntnis des einzelnen Stoffes not-\nwendig ist und vergleichbare physikalische/chemische und toxikologische Eigenschaften vorliegen, kann statt\nder Bezeichnung des einzelnen Stoffes eine Gruppenbezeichnung verwandt werden, z.B.\n- kationische Tenside,\n- anionische Tenside,\n- nicht ionische Tenside,\n- Fettsäuren,\n- Pflanzenöle.\nDie Konzentration des Stoffes in der Zubereitung ist auf 20% genau (relativ) anzugeben. Soweit Gehalte von\nunter 10% anzugeben sind und zur Beurteilung des Gefahrenpotentials der Zubereitung nicht die Kenntnis der\ngenauen Konzentration des Stoffes notwendig ist, kann die Konzentrationsangabe in folgenden Konzentra-\ntionsstufen erfolgen: 1,0% bis unter 2,0%, 2,0% bis unter 4,0%, 4,0% bis unter 7,0%, 7 ,0% bis unter 10,0%.\nBei produktionsbedingt üblichen Schwankungen sind auch abweichende Konzentrationsbereichsangaben\nzulässig.\nKonzentration\nStoffe                                               GAS-Nummer               bzw.             R-Sätze\nKonzentrationsstufe\n4. Kennzeichnung der Zubereitung\na) Gefahrensymbole\nb) Gefahrenbezeichnungen\nc) Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze)\nd) Sicherheitsratschläge (S-Sätze)\ne) Weitere Kennzeichnungen ...\nf) Einstufung\naufgrund der Prüfung der Zubereitung\naufgrund von Berechnungsverfahren ........ .","1202           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. August 1996\n5. Verwendungsart.Verwendungszweck\n6. Angaben zur Verpackung\na) Gebindeformen (z.B. Dose, Spraydose, Flasche mit Schraubverschluß, Tropfflasche, etc.)\nb) Füllmengen (ml oder g) ....................................................... .\nc) D    Das Gebinde trägt einen kindergesicherten Verschluß\nd) D    Das Gebinde trägt ein fühlbares Warnzeichen\n7. Empfehlungen über Vorsichtsmaßnahmen bei Vergiftungen und Sofortmaßnahmen bei Unfällen\n8. pH-Wert einer Mischung Wasser/Zubereitung im Verhältnis 1 :1, sofern der Wert unter 2,5 oder über 10,0 liegt\nZusätzliche Angaben (freiwillig)\n9. Analytik der wichtigsten Inhaltsstoffe (Methode, Matrix)\n10. Konsistenz der Zubereitung\n(z.B. leichtbewegliche Flüssigkeit, zähflüssig, Pulver, Paste, etc.)\n11. Farbe der Zubereitung\n12. Gefährliche Reaktionen mit anderen Zubereitungen, die für den Verbraucher bestimmt sind\n13. Sonstige Angaben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. August 1996                 1203\nAnlage2\n(zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)\nBitte mit Schreibmaschine ausfüllen.\nAn das\nBundesinstitut für\ngesundheitlichen Verbraucherschutz\nund Veterinärmedizin\nDokumentations- und Bewertungsstelle\nfür Vergiftungen (BgVV}\nPostfach 33 00 13\n14191 Berlin\nÄnderungsmitteilung einer Zubereitung\n(Änderungsmitteilung nach § 16e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes}\nA. Name der Firma, Anschrift\nHandelsname der Zubereitung\n8. Vom Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin erteilte Zubereitungsnummer\n1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1\nC.  D   Die Zubereitung wird ab dem                        . . endgültig nicht mehr in den Verkehr gebracht.\nD   Die Zubereitung wird ab dem                            erstmalig in der nachfolgend dargestellten\nForm in den Verkehr gebracht.\nD. Angaben zu den Nummern 1 bis 13 des Formblattes zur erstmaligen Mitteilung, die sich gegenüber der letzten\nMitteilung geändert haben. Geänderte Konzentrationen sind nur anzugeben, wenn sich die Konzentration bei Stof-\nfen nach 3a} um mehr als 10%, bei Stoffen nach 3b} um mehr als 20% des angegebenen Wertes (relativ) geändert\nhat. Ist eine Angabe in einer der unter 3a) oder 3b) angegebenen Konzentrationsstufen erfolgt, ist eine Änderungs-\nmeldung notwendig, wenn diese Konzentrationsstufe verlassen wurde. Ist wegen produktionsbedingt üblicher\nSchwankungen eine Konzentrationsbereichsangabe erfolgt, ist eine Änderungsmitteilung notwendig, wenn der\nangegebene Konzentrationsbereich verlassen wurde.\nE. Merkmale, an denen sich die ursprüngliche und die geänderte Zubereitung eindeutig unterscheiden lassen (z.B.\nVerpackungscode, Farbe)","1204              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. August 1996\nAnlage3\n(zu§ 3 Abs. 1)\nBitte deutlich lesbar ausfüllen.\nAn das\nBundesinstitut für\ngesundheitlichen Verbraucher-\nschutz und Veterinärmedizin\nDokumentations- und Bewertungs-\nstelle für Vergiftungen (BgVV)\nPostfach 33 00 13\nOriginalstempel, Tel.-Nr. und\n14191 Berlin                                                                                 Unterschrift des Arztes\nMitteilung bei Vergiftungen\nnach § 16e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes\n(BgW: Telefon (0 30) 84 12 - 39 04, Fax (0 30) 84 12 - 39 29)\n1.\nAlter       Jahre          D   männlich    D  weiblich                      Schwangerschaft:\nD   Ja\nMonate          (bei Kindern unter 3 Jahren)                                D   Nein\nFreiwillig auszufüllen\n2.       D   Vergiftung          D  Verdacht\nUnbedingt Handelsprodukt (Zubereitung) oder Stoffname, aufgenommene Menge und Hersteller (Vertreiber) angeben;\ngegebenenfalls vermutete Ursache\n3.       Exposition:       D   akut            D   chronisch\nD    oral          D   inhalativ       D   Haut          D   Auge(n)        D    Sonstiges\nwelche?\nÄtiologie:        D   akzidentell (Unfall)      D   gewerblich        D   Verwechslung\nD   suizidale Handlung        D   Abusus            D   Umwelt                   D    Sonstiges\nOrt:              D   Arbeitsplatz              D   imHaus            D   Schule\nD   Kindergarten              D   imFreien          D   Sonstiges\nLabor-Nachweis:          D   Ja                D   Nein\nBehandlung:              D   keine              D  ambulant          D   stationär\nVerlauf:      D  nicht bekannt        D   vollständige Heilung       D   Oefektheilung            •    Tod\nD  Spätschäden (nicht auszuschließen)\n1   Freiwillig auszufüllen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. August 1996 1205\n4. SymptomeNerlauf (stichwortartig)\nggf. anonymisierte Befunde, Epikrise(n)"]}