{"id":"bgbl1-1996-40-5","kind":"bgbl1","year":1996,"number":40,"date":"1996-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/40#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-40-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_40.pdf#page=6","order":5,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß und zur Neuregelung der Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien","law_date":"1996-07-30T00:00:00Z","page":1186,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["1186            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1996\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß\nund zur Neuregelung der Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien\n•\nVom 30. Juli 1996\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen abweichend\nvon Satz 1 den Beginn der Ladenöffnungszeit an\nArtikel 1                              Werktagen auf 5.30 Uhr vorverlegen. Die beim Laden-\nschluß anwesenden Kunden dürfen noch bedient\nÄnderung des                              werden.\nGesetzes über den Ladenschluß\n(2) Empfehlungen über Ladenöffnungszeiten nach\nDas Gesetz über den Ladenschluß in der im Bundes-              § 38 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbs.,.\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8050-20, ver-             beschränkungen sind auch unter Einbeziehung der\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch         Großbetriebsformen des Einzelhandels zulässig.\"\n§ 14 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBI. 1\nS. 1019), wird wie folgt geändert:                            3. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,, , und dar-\nüber hinaus montags bis sonnabends von sieben bis\n1. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                    acht Uhr,\" gestrichen.\n,,§2\nBegriffsbestimmungen                     4. § 5 wird wie folgt gefaßt:\n(1) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die                                      ,,§5\ngesetzlichen Feiertage.                                                     Zeitungen und Zeitschriften\n(2) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zei-           Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen\ntungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Rei-        Kioske für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschrif-\nselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnitt-           ten\nblumen, Reisetoilettenartikel, Filme, Tonträger, Be-\n1. an Samstagen durchgehend von 6 Uhr bis 19 Uhr,\ndarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spiel-\nzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genußmittel in           2. an Sonn- und Feiertagen von 11 Uhr bis 13 Uhr\nkleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten.\"             geöffnet sein.\"\n2. § 3 wird wie folgt gefaßt:\n5. In § 6 Abs. 2 werden nach dem Wort „Betriebsstoffen\"\n,,§3                               die Wörter „und von Reisebedarf\" eingefügt.\nAllgemeine Ladenschlußzeiten\n6. In § 7 Abs. 1 werden nach den Wörtern „benutzbar\n(1) Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für\nsein\" das Komma durch einen Punkt ersetzt und der\nden geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen\nfolgende Satzteil gestrichen.\nsein:\n1. an Sonn- und Feiertagen,                               7. § 11 wird wie folgt gefaßt:\n2. montags bis freitags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr,                                       ,,§ 11\n3. samstags bis 6 Uhr und ab 16 Uhr,                              Verkauf in ländlichen Gebieten an Sonntagen\n4. an den vier aufeinanderfolgenden Samstagen vor                Die Landesregierungen oder die von ihnen\ndem 24. Dezember bis 6 Uhr und ab 18 Uhr,                bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung\n5. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen                bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen\nWerktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.                  und Bedingungen in ländlichen Gebieten während der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1996               1187\nZeit der Feldbestellung und der Ernte abweichend von     3. § 1 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.\nden Vorschriften des § 3 alle oder bestimmte Arten\nvon Verkaufsstellen                                      4. § 2 wird gestrichen.\n1. an Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von zwei\nStunden,                                                                        Artikel4\n2. an Samstagen eine Stunde länger, als nach § 3                                 Änderung der\nAbs. 1 Nr. 3 zulässig ist,                                      NE-Ladenschlußzeiten-Verordnung\ngeöffnet sein dürfen, falls dies zur Befriedigung drin-\n§ 3 Abs. 2 der Verordnung über die Ladenschlußzeiten\ngender Kaufbedürfnisse der Landbevölkerung erfor-\nfür die Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen der nicht\nderlich ist.\"\nbundeseigenen Eisenbahnen in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 8050-20-3, veröffentlichten\n8. In § 14 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „zweiundzwanzig\"\nbereinigten Fassung, geändert durch Artikel 6 Abs. 89 des\ndurch das Wort „vierzig\" ersetzt.\nGesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), wird\ngestrichen.\n9. In § 16 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „den Vorschrif-\nten des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3\" durch die Angabe „der\nVorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 3\" und die Zahl „zwölf\"                                Artikel5\ndurch die Zahl „sechs\" ersetzt.                                                  Änderung der\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n10. § 30 wird gestrichen.\nIn § 13 Abs. 2 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nOrdnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Sep-\nArtikel 2                         tember 1988 (BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch\nÄnderung des Arbeitszeitgesetzes                  Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 1996 (BGBI. 1S. 885),\nwird die Angabe „und § 15 Abs. 3 und 4 des Bäcker-\nDas Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBI. 1              arbeitszeitgesetzes\" gestrichen.\nS. 1170) wird wie folgt geändert:\n1. In § 2 Abs. 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt                                   Artikel 6\nund folgender Halbsatz angefügt:\nÄnderung der Apothekenbetriebsordnung\n„in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis\n5Uhr.\"                                                        Die Verordnung über den Betrieb von Apotheken in der\nFassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995\n2. Dem § 10 wird folgender Absatz angefügt:                    (BGBI. 1S. 1195) wird wie folgt geändert:\n,,(3) Abweichend von § 9 dürfen Arbeitnehmer an\nDem § 23 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nSonn- und Feiertagen in Bäckereien und Konditoreien\nfür bis zu drei Stunden mit der Herstellung und dem        ,,Die von einer Anordnung betroffene Apotheke ist zu fol-\nAustragen oder Ausfahren von Konditorwaren und an          genden Zeiten von der Verpflichtung zur Dienstbereit-\ndiesem Tag zum Verkauf kommenden Bäckerwaren               schaft befreit:\nbeschäftigt werden.\"                                       1. montags bis samstags von 6 Uhr bis 8 Uhr,\n3. § 18 Abs. 4 wird aufgehoben.                                2. montags bis freitags von 18.30 Uhr bis 20 Uhr,\n3. samstags von 14 Uhr bis 16 Uhr,\nArtikel3                           4. an den vier aufeinanderfolgenden Samstagen vor dem\n24. Dezember von 14 Uhr bis 18 Uhr.\"\nÄnderung der\nVerordnung über den Verkauf\nbestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen                                          Artikel 7\nDie Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an              Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nSonn- und Feiertagen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 8050-20-2, veröffentlichten bereinig-           Die auf den Artikeln 3 bis 6 beruhenden Teile der dort\nten Fassung wird wie folgt geändert:                           geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der\neinschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung\n1. In§ 1 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter,,, deren Inhaber       geändert werden.\neine Erlaubnis nach § 14 des Milchgesetzes vom\n31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. 1 S. 421) besitzen,\"                                   Artikel&\ngestrichen.\nInkrafttreten und Ablösung\n2. § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                        Das Gesetz tritt am 1. November 1996 in Kraft. Gleich-\n,,2. von Bäcker- oder Konditorwaren:                      zeitig treten außer Kraft:\nVerkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder    1. das Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien und Kon-\nKonditorwaren herstellen, für die Dauer von drei       ditoreien in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nStunden, ...                                           rungsnummer 8050-8, veröffentlichten bereinigten\n'","1188           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1996\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Arbeits-      8050-8-1 , veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\nzeitrechtsgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1170),       geändert durch Artikel 15 des Arbeitszeitrechtsgeset-\nzes vom 6. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1170),\n2. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über\ndie Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien in der   3. das Gesetz zur Einführung eines Dienstleistungs-\nim Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer            abends vom 10. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1382).\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 30. Juli 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nGünter Rexrodt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1996                  1189\nGesetz\nzur Änderung des Baugesetzbuchs\nVom 30. Juli 1996\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates . 2. Nach § 245a wird folgender§ 245b eingefügt:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                              §\n„ 245b\nÜberleitungsvorschrift für Entscheidungen\nArtikel 1                                       über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen\nDas Baugesetzbuch in der Fassung der Bekannt-                         Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmi-\nmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2253), zuletzt               gungsbehörde die Entscheidung über die Zulässig-\ngeändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom                     keit von Windenergieanlagen im Sinne des § 35 Abs. 1\n23. November 1994 (BGBI. 1S. 3486), wird wie folgt ge-               Nr. 7 bis längstens zum 31. Dezember 1998 auszu-\nändert:                                                              setzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen\nFlächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu\n1. § 35 wird wie folgt geändert:                                     ergänzen und beabsichtigt zu prüfen, ob Darstellun-\na) In Absatz 1 wird nach Nummer 5 das Wort „oder\"                 gen zu Windenergieanlagen im Sinne des § 35 Abs. 3\ndurch ein Komma und nach Nummer 6 der Punkt                   Satz 4 in Betracht kommen. Satz 1 gilt entsprechend\ndurch das Wort „oder\" ersetzt sowie folgende Num-             für einen Antrag der für Raumordnung zuständigen\nmer 7 angefügt:                                               Landesbehörde, wenn diese die Aufstellung, Ände-\n„7. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der             rung oder Ergänzung von Zielen der Raumordnung\nWind- oder Wasserenergie dient.\"                          und Landesplanung zu Windenergieanlagen eingelei-\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                     tet hat.\"\n„Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach\nAbsatz 1 Nr. 4 bis 7 in der Regel auch dann ent-\ngegen, soweit hierfür durch Darstellungen im                                        Artikel2\nFlächennutzungsplan oder als Ziele der Raumord-\nInkrafttreten\nnung und Landesplanung eine Ausweisung an\nanderer Stelle erfolgt ist.\"                                 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 30. Juli 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nKlaus Töpfer"]}