{"id":"bgbl1-1996-40-4","kind":"bgbl1","year":1996,"number":40,"date":"1996-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/40#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-40-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_40.pdf#page=3","order":4,"title":"Dienstrechtliches Begleitgesetz im Zusammenhang mit dem Beschluß des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands (Dienstrechtliches Begleitgesetz - DBeglG)","law_date":"1996-07-30T00:00:00Z","page":1183,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1996             1183\nDienstrechtliches Begleitgesetz\nim Zusammenhang mit dem Beschluß\ndes Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991\nzur Vollendung der Einheit Deutschlands\n(Dienstrechtliches Begleitgesetz - DBeglG)\nVom 30. Juli 1996\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:               Grund der Verlegung der Dienststelle oder von\nDienststellenteilen getroffenen Personalmaßnahme\n§1                                     nicht wirksam wird. Dies gilt nicht, wenn der\nBerechtigte umziehen will. Die Umzugskostenver-\nAnwendungsbereich                                gütung ist nicht zuzusagen, wenn der Berechtigte\nDieses Gesetz trifft Regelungen im Zusammenhang mit              zum Zeitpunkt der in Satz 1 genannten Personal-\ndem Beschluß des Deutschen Bundestages vom 20. Juni                 maßnahme das 58. Lebensjahr erreicht hat und\n1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands. Es gilt für           nicht umziehen will.\nalle personellen Maßnahmen, die in bezug zu Verlegungen          2. liegen nach Ablauf der Frist von zwei Jahren Grün-\nvon Verfassungsorganen, obersten Bundesbehörden und                 de gemäß§ 3 Abs. 1 Nr. 1 vor, ist die Zusage der\nsonstigen Einrichtungen des Bundes stehen, die                      Umzugskostenvergütung zu widerrufen.\n-   im Zusammenhang mit der Verlegung des Parlaments-        b) § 8 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt angewendet:\nund Regierungssitzes von Bonn nach Berlin oder\nDie oberste Dienstbehörde kann diese Frist in beson-\n-   als Ausgleich für die Region Bonn oder                       ders begründeten Ausnahmefällen um längstens ein\n-   entsprechend den Vorschlägen der Förderalismus-              Jahr verlängern.\nkommission                                                  (2) Die Trennungsgeldverordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 28. Dezember 1994 (BGBI. 1995 1\nerfolgen.\nS. 2) wird in den Fällen des § 1 mit folgender Maßgabe\nangewendet:\n§2\na) § 2 Abs. 3 der Trennungsgeldverordnung ist wie folgt\nAnwendung                                anzuwenden:\ndes Bundesumzugskostengesetzes\nund der Trennungsgeldverordnung                      Die Leistungen der Trennungsgeldverordnung nach\nMaßgabe dieses Gesetzes können in sinngemäßer\n(1) Das Bundesumzugskostengesetz in der Fassung               Anwendung der Trennungsgeldverordnung bis zum\nvom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2682) wird in den Fäl-          Tag vor der Dienstantrittsreise, längstens für zwei\nlen des § 1 mit folgender Maßgabe angewendet:                    Jahre gewährt werden.\na) 1. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ist in der Weise anzuwenden, daß      b) § 5 der Trennungsgeldverordnung ist in den Fällen, in\ndie Zusage der Umzugskostenvergütung für einen           denen Trennungsgeld nach Maßgabe dieses Gesetzes\nZeitraum von zwei Jahren vom Zeitpunkt der auf           gewährt wird, wie folgt anzuwenden:","1184              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1996\n1. Ein Berechtigter nach § 3 erhält eine Reisebeihilfe     der Verlegung von Behörden nach § .1 zu einer anderen\nfür jede Woche. Der Anspruchszeitraum wird aus         Behörde abgeordnet oder versetzt wird.\nAnlaß einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2,\ndurch Sonn- und Feiertage, allgemein dienstfreie\n§4\nWerktage und Tage der Dienstantrittsreise nicht\nunterbrochen. Eine Reisebeihilfe wird nur gewährt,                        Ausgleichsregelungen\nwenn die Reise im Anspruchszeitraum beginnt.\n(1) Besoldungsempfänger, deren bisherige Behörde\n2. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß       oder Einrichtung ganz oder teilweise gemäß § 1 verlegt\nmehrere Personen gemeinsam eine Reisebeihilfe in       wird und die bei einer anderen Behörde oder Einrichtung\nAnspruch nehmen können, wenn der Berechtigte           verwendet werden, weil ihnen das Verbleiben in der von\nvorher eine entsprechende Anzahl von Heimfahrten       der Verlegung betroffenen Behörde, Einrichtung oder\nnicht in Anspruch genommen hat.                        Teilen hiervon nicht zugemutet werden soll, erhalten einen\n3. Als Reisebeihilfe werden bei Bahnreisen die ent-        besoldungsrechtlichen Ausgleich nach Maßgabe des\nstandenen notwendigen Fahrkosten vom Dienstort         Absatzes 2.\nzum Wohnort und zurück in entsprechender                  (2) Verringern sich durch die Aufnahme bei einer ande-\nAnwendung des § 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 erstattet.       ren Behörde die Dienstbezüge des Besoldungsempfän-\nDaneben werden die entstandenen billigsten Bett-       gers, erhält er eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage. Sie\nplatz- und Liegeplatzzuschläge erstattet.              wird in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwi-\n4. Bei Benutzung eines Flugzeuges werden unter der         schen seinen Dienstbezügen und den Dienstbezügen\nVoraussetzung, daß eine unentgeltliche Mitflug-        gewährt, die ihm in seinem bisherigen Amt zugestanden\nmöglichkeit nicht genutzt werden konnte, als Reise-    hätten. Zu den Dienstbezügen in diesem Sinne gehören\nbeihilfe die entstandenen notwendigen Flugkosten       Grundgehalt, Ortszuschlag, Amts- und Stellenzulagen.\nvon dem dem Dienstort nächstliegenden Flughafen        Wird die Ausgleichszulage für eine weggefallene nicht-\nzu dem dem Wohnort nächstliegenden Flughafen           ruhegehaltfähige Stellenzulage gewährt, ist sie insoweit\nund zurück bis zur Höhe der Kosten des für den         nichtruhegehaltfähig und verringert sich bei jeder Er-\nBerechtigten billigsten Flugscheines der allgemein    höhung der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungs-\nniedrigsten Flugklasse erstattet. Dies gilt nur dann, betrages.\nwenn die Entfernung vom Dienstort zum Wohnort                                        §5\ngrößer ist als zum nächstliegenden Flughafen. Für\nStellenobergrenzen\ndie Fahrten zum und vom jeweiligen Flughafen gilt\n§ 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 entsprechend. Beträgt die         In den Fällen des § 4 Abs. 1 bleibt die Planstelle des\nEntfernung vom Dienstort zum Wohnort bei einer        Besoldungsempfängers bei der Anwendung der Stellen-\nBahnreise auf einer üblicherweise befahrenen          obergrenzenregelungen bei der aufnehmenden Behörde\nStrecke weniger als 500 Kilometer, gilt für jede      oder Einrichtung unberücksichtigt.\nzweite Heimfahrt § 5 Abs. 4 Satz 1.\n5. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges wird als                                         §6\nReisebeihilfe eine Wegstrecken- oder Mitnah-\nTeilzeitbeschäftigung\nmeentschädigung in entsprechender Anwendung\ndes § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Bundesreise-         (1) Einern Beamten mit Dienstbezügen kann im Zusam-\nkostengesetzes gezahlt. Beträgt die Entfernung         menhang mit Maßnahmen nach § 1 auf Antrag Teilzeitbe-\nvom Dienstort zum Wohnort bei einer Bahnreise auf      schäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit\neiner üblicherweise befahrenen Strecke weniger als     bewilligt werden, wenn der Beamte am bisherigen\n500 Kilometer, gilt für jede zweite Heimfahrt § 5      Dienstort verbleiben will und seine anderweitige voll-\nAbs. 4 Satz 1.                                         zeitige Verwendung am bisherigen Dienstort nicht möglich\n(3) Nach Wegfall der Trennungsgeldberechtigung kön-          oder nicht zumutbar ist und dienstliche Belange nicht\nnen die notwendigen, entstandenen Kosten für die                entgegenstehen. Der Antrag ist bis spätestens zwei Jahre\nwöchentliche Heimfahrt in Einzelfällen im Einvernehmen          nach Anordnung der Dienstaufnahme am neuen Dienstort\nmit der obersten Bundesbehörde erstattet werden. Die            zu stellen.\nHöhe des Kostenersatzes richtet sich nach den Vorschrif-           (2) Teilzeitbeschäftigung und Ausübung entgeltlicher\nten zur Reisebeihilfe für Heimfahrten nach § 2 Abs. 2           Nebentätigkeiten sollen den zeitlichen Umfang einer Voll-\nBuchstabe b dieses Gesetzes.                                   zeitbeschäftigung nicht wesentlich überschreiten; § 65\nAbs. 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes findet keine\nAnwendung.\n§3\n§7\nVorübergehende geringerwertige Verwendung\nBeurlaubung\nEinern Beamten, dessen Aufgabengebiet von der Verle-\ngung von Behörden gemäß § 1 berührt ist, kann unter Bei-           (1) Einern Beamten mit Dienstbezügen kann im Zusam-\nbehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung vorüber-          menhang mit Maßnahmen nach § 1 auf Antrag Urlaub\ngehend auch eine geringerwertige Tätigkeit in derselben        ohne Dienstbezüge bis zu fünf Jahren bewilligt werden,\noder einer gleichwertigen Laufbahn übertragen werden,          wenn der Beamte am bisherigen Dienstort verbleiben will\nwenn eine amtsgemäße Verwendung nicht möglich ist und          und seine anderweitige Verwendung am bisherigen\ndem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter            Dienstort nicht möglich oder nicht zumutbar ist und\nBerücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten         dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Der Antrag ist\nist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Beamte auf Grund       bis spätestens zwei Jahre nach Anordnung der Dienstauf-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 1996              1185\nnahme am neuen Dienstort zu stellen. Die zuständige            (3) Die Zeit der Beurlaubung ist nicht ruhegehaltfähig.\nDienstbehörde kann innerhalb der Beurlaubungszeit von      Der beurlaubte Beamte erhält mit Eintritt in den Ruhestand\nbis zu fünf Jahren eine Rückkehr aus dem Urlaub zulas-     das zum Zeitpunkt der Beurlaubung erdiente Ruhegehalt;\nsen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs          § 14 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes findet\nnicht zugemutet werden kann und dienstliche Gründe         keine Anwendung.\nnicht entgegenstehen.\n§8\n(2) Nach einer Beurlaubung von fünf Jahren kann auf\nInkrafttreten\nAntrag eine Verlängerung nur gewährt werden, wenn sie\nsich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes               Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nerstreckt.                                                  in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 30. Juli 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nKlaus Töpfer"]}